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210_1952 AT

210. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der VI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der VI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Nationalrat wird gemäß Artikel

29 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode

aufgelöst.

(2) Die Bundesregierung hat die Wahlen zum

Nationalrat für einen solchen Zeitpunkt auszuschreiben,

daß der neugewählte Nationalrat

spätestens am 24. März 1953 zusammentreten

kann.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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