210_1952
AT
210. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der VI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 210. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der VI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
1952_210_0 210. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der VI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Nationalrat wird gemäß Artikel
29 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode
aufgelöst.
(2) Die Bundesregierung hat die Wahlen zum
Nationalrat für einen solchen Zeitpunkt auszuschreiben,
daß der neugewählte Nationalrat
spätestens am 24. März 1953 zusammentreten
kann.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.