210. Bundesgesetz: Gewerbl. Rechtsschutz-Novelle 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Patentgesetz 1950, BGBl. Nr. 128, wird
wie folgt geändert und ergänzt
1. Im § 4 Abs. 1 entfallen im dritten Satz nach
den Worten „Gegenstand eines Patentes" die
Worte „oder Privilegiums".
2. § 6 Abs. 1 und 4 lauten
„(1) Der Urheber einer Erfindung hat einen
Anspruch, als Erfinder genannt zu werden.
(4) Der Antrag kann sowohl vom Urheber als
auch vom Anmelder oder vom Patentinhaber
gestellt werden. Sind zur Stellung des Antrages
mehrere Personen berechtigt, so hat, wenn der
Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam
gestellt wird, der Antragsteller die Zustimmung
der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll ein
anderer als der bereits als Erfinder Genannte
neben diesem oder an seiner Stelle als Erfinder
genannt werden, so ist auch die Zustimmung des
bisher als Erfinder Genannten nachzuweisen."
3. Im § 28 Abs. 1 Z. 2 entfallen die Worte
„oder Privilegiums".
4. § 31 c Abs. 4 zweiter Satz lautet
„Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Tag
des Einlangens der Eingabe beim Patentamt
maßgebend ist (§ 58 Abs. 1 und § 85 a Abs. 3)."
5. § 47 lautet
„§ 47. Die Zustellung der Ausfertigungen des
Patentamtes erfolgt von Amts wegen durch
Organe des Patentamtes oder durch die Post. Im
übrigen finden, soweit im § 47 a nicht etwas
anderes bestimmt wird, die Vorschriften der
§§ 22 bis 31 AVG. 1950 Anwendung."
6. Die Überschrift zu § 47 a entfällt.
7. § 47 a lautet
„§ 47 a. (1) Hinsichtlich einer Eingabe mehrerer
Personen, die nicht alle im Inland wohnen,
gilt, solange sie keinen gemeinsamen Vertreter
oder Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht
haben, derjenige von den im Inland wohnenden
Beteiligten, dessen Unterschrift an erster
Stelle steht, als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten sind so
viele Ausfertigungen zuzustellen, als Beteiligte
vorhanden sind.
(3) Mit der Zustellung der Ausfertigungen an
den Zustellungsbevollmächtigten gilt die Zustellung
als an alle Beteiligten vollzogen.
(4) Der Zustellungsbevollmächtigte hat, wenn
nicht durch Vereinbarung etwas anderes bestimmt
wird, die empfangenen Schriftstücke den
Beteiligten jeweils ohne Aufschub zu übersenden."
8. Im § 58 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz
eingefügt
„Der Einspruch muß spätestens am letzten
Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein."
9. § 58 Abs. 2 Z. 2 lautet
„2. daß die Erfindung ganz oder teilweise bereits
Gegenstand eines Patentes oder einer in
Verhandlung befindlichen und zur Patenterteilung
führenden früheren Anmeldung ist."
10. § 85 a Abs. 2 Z. 2 lautet
„2. wegen Versäumung der Frist für die Nachholung
der Äußerung auf den Vorbescheid (§ 55
Abs. 4), der Frist für den Einspruch (§ 58 Abs. 1)
und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers
(§ 63 Abs. 1);"
11. Dem § 85 a wird als Abs. 3 angefügt
„(3) In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung,
zu deren Berichtigung oder zur Vorlage
der Prioritätsbelege (§ 54 b Abs. 3) ist eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur
zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für
die Antragstellung gemäß § 85 c geltenden
Fristen, spätestens am Tage vor der Bekanntmachung
(§ 57) im Patentamt eingelangt ist.
Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt
ein allenfalls bereits erlassener Bekanntmachungsbeschluß
(§ 57) oder Zurückweisungsbeschluß
(§ 56) außer Kraft."
12. Im § 85 c Abs. 1 tritt an Stelle des Wortes
„sechs" das Wort „zwölf".
Artikel II.
Das Patentanwalts-Gesetz 1950, BGBl. Nr. 128,
wird wie folgt geändert
§ 1 Abs. 3 entfällt.
Artikel III.
Das Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950,
BGBl. Nr. 128, wird wie folgt geändert und ergänzt
1. § 2 Abs. 3 entfällt.
2. Im § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. c tritt nach den Worten
„spätestens binnen" an Stelle des Wortes
„sechs" das Wort „zwölf".
3. An Stelle des zweiten Satzes des § 14 Abs. 2
Z. 1 treten folgende Sätze
„Gewähren andere Staaten österreichischen
Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren
Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in dieser
Beziehung eine weitergehende Begünstigung, so
ist die Frist für die Angehörigen dieser Staaten
in demselben Ausmaß, höchstens jedoch bis zu
dem im § 9 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt verlängert.
Innerhalb derselben Frist kann die Berichtigung
der Prioritätserklärung beantragt
werden. Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau im
Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit
danach die Frist zugunsten der Angehörigen
anderer Staaten verlängert ist."
4. An Stelle des ersten Satzes des § 15 Abs. 3
treten folgende Sätze
„Der Inhaber des wiederhergestellten Rechtes
hat Anspruch auf eine Vergütung für das Recht
der Weiterbenützung. Die Höhe der Vergütung
wird auf Antrag vom Patentamt festgesetzt."
5. Dem § 15 wird als Abs. 4. angefügt
„(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 werden zugunsten
von Ausländern nur bei Vorliegen der
Gegenseitigkeit angewendet."
6. § 18 Abs. 4 lautet
„(4) Fehlt bei der Einbringung des Antrages
der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der
Antrag zurückzuweisen. Eine Rückzahlung der
mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 2, §, 7 Abs. 1
und § 8 Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Gebühren
findet nicht statt. Über eine Rückzahlung der
mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 1 zu entrichtenden
Gebühren entscheidet das Patentamt
nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles."
Artikel IV.
Das Markenschutzgesetz, BGBl. Nr. 206/1947,
wird wie folgt geändert und ergänzt
1. Im § 3 Abs. 1 Z. 1 tritt am Ende der lit. c
an Stelle des Strichpunktes ein Beistrich.
2. Dem § 3 Abs. 1 Z. 1 wird als lit. d angefügt
„d) aus Zeichen internationaler Organisationen,
denen Österreich als Mitglied angehört,
sofern das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau den Ausschluß von der
Registrierung durch Verordnung festsetzt.
In der Verordnung ist das Zeichen bestimmt
zu kennzeichnen; besteht es nicht
bloß in Zahlen, Buchstaben oder Worten,
so ist in die Verordnung eine Darstellung
der amtlichen Ausführungsform des Zeichens
aufzunehmen;"
3. Im § 4 treten an Stelle der Zitierung „[§ 3,
Abs. (1), Z. 1, Buchstabe b und c]" die Worte
„oder ein Zeichen einer internationalen Organisation
(§ 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b bis d)".
4. Im § 4 a Abs. 1 treten an Stelle der Worte
„Fahne oder ein anderes Hoheitszeichen [§ 3,
Abs. (1), Z. 1, Buchstabe b]" die Worte „Fahne,
ein anderes Hoheitszeichen oder ein Zeichen
einer internationalen Organisation (§ 3 Abs. 1
Z. 1 lit. b und d)".
5. Im § 4 a Abs. 3 tritt an Stelle des Betrages
von 500 S der Betrag von 1000 S.
6. § 4 b lautet
„§ 4 b. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z. 1
lit. b bis d und der §§ 4 und 4 a, soweit sich
diese auf Auszeichnungen, Wappen, Fahnen und
andere Hoheitszeichen, auf Prüfungs- und Gewährzeichen
sowie auf Zeichen internationaler
Organisationen beziehen, finden auch auf Nachahmungen
Anwendung, die der amtlichen Ausführungsform
der Auszeichnung oder des Zeichens
ähnlich (§ 11 a) sind. Befugt geführte Auszeichnungen
und Zeichen der im § 3 Abs. 1 Z. 1
lit. b bis d bezeichneten Art können jedoch auch
dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen
oder Zeichen ähnlich (§ 11 a) sind, Bestandteile
von Marken bilden (§ 4) und zur Bezeichnung
von Waren gebraucht werden (§ 4 a)."
7. § 11 b entfällt.
8. Im § 14 Abs. 1 treten an Stelle der Worte
„der vom Patentamt bestimmte Beamte" die
Worte „das Patentamt".
9. § 15 Abs. 2 entfällt.
10. Im § 16 Abs. 4 entfallen die Worte „beim
Patentamt oder zur Überweisung an dieses bei
einer Postanstalt des Inlandes".
11. § 18 lautet
„§ 18. (1) Jede Markenanmeldung wird auf
Gesetzmäßigkeit geprüft.
(2) Ergibt diese Prüfung, daß gegen die Zulässigkeit
der Registrierung der Marke Bedenken
bestehen, so wird der Anmelder mit Vorbescheid
aufgefordert, sich binnen einer bestimmten Frist
zu äußern. Gegen diesen Vorbescheid findet eine
abgesonderte Beschwerde nicht statt. Wird nach
rechtzeitigem Einlangen der Äußerung oder nach
Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung
festgestellt, so wird die Markenanmeldung
mit Beschluß abgewiesen. Wird jedoch
deren Zulässigkeit festgestellt, so wird nach
Prüfung auf Ähnlichkeit (§ 18 a) und nach Einlangen
der Druckkostengebühr (§ 18 b) die Registrierung
beschlossen."
12. Nach § 18 werden als §§ 18 a bis 18 c eingefügt
„§ 18 a. (1) Jede Markenanmeldung wird ferner
einer Prüfung in der Richtung unterzogen,
ob sie mit einer für dieselben oder für gleichartige
Waren früher angemeldeten, noch zu
Recht bestehenden oder noch nicht registrierten
Marke gleich oder ähnlich (§ 11 a) ist.
(2) Wird festgestellt, daß gleiche oder ähnliche
Marken vorliegen, so wird der Anmelder der
Marke mit dem Hinweis benachrichtigt, daß
diese im Falle der Zulässigkeit (§ 18 Abs. 2) registriert
werden wird, wenn er nicht innerhalb
einer bestimmten Frist die Anmeldung zurückzieht
oder das Warenverzeichnis einschränkt.
§ 18 b. Die Druckkostengebühr für die Veröffentlichung
der Marke im Österreichischen
Markenanzeiger ist nach Abschluß der Prüfung
auf Gesetzmäßigkeit und Ähnlichkeit auf Aufforderung
innerhalb einer bestimmten Frist einzuzahlen.
Unterbleibt die Einzahlung der Druckkostengebühr,
so wird die Markenanmeldung
mit Beschluß abgewiesen.
§ 18 c. (1) Nach Registrierung der Marke werden
die Inhaber der in § 18 a Abs. 2 bezeichneten
gleichen oder ähnlichen Marken (Markenanmeldungen)
benachrichtigt.
(2) Durch diese Benachrichtigung wird einer
allfälligen Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung
des Patentamtes nicht vorgegriffen. Auch ist für
eine solche Entscheidung das Unterbleiben der
Benachrichtigung belanglos."
13. § 21 Abs. 1 lit. d entfällt..
14. Im § 22 tritt an Stelle des Wortes „registrierten"
das Wort „angemeldeten".
15. Im § 22 d tritt an Stelle des Wortes „Einreichung"
das Wort „Registrierung".
16. § 22 j Abs; 2 entfällt; Abs. 3 erhält die Bezeichnung
Abs. 2.
17. § 22 l Abs. 1 erster Satz lautet
„Im übrigen finden auf das Verfahren in den
Angelegenheiten des Markenschutzes die Bestimmungen
der §§ 31 a bis 31 d, 39 a, 42, 46, 47,
47 a, 67 bis 85, 86 bis 89, 116 Abs. 3 und 4 und
116 a Patentgesetz 1950 mit der im Abs. 2 angeführten
Änderung sinngemäß Anwendung."
18. Dem § 22 l Abs. 2 wird angefügt: „Anerkennt
der Belangte noch vor Beginn der
mündlichen Verhandlung den Anspruch des
Antragstellers, so kann die Nichtigkeitsabteilung
auch ohne mündliche Verhandlung über den
Antrag entscheiden."
19. § 22 l Abs. 3 entfällt; Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 3.
20. Im § 23 Abs. 1 tritt an Stelle des Betrages
von 25.000 S jedesmal der Betrag von 50.000 S.
21. Im § 27 Abs. 3 tritt an Stelle des Betrages
von 20.000 S der Betrag von 40.000 S.
22. Im § 31 tritt an Stelle des Betrages von
500 S der Betrag von 1000 S.
23. Im § 32 Abs. 3 entfallen die Worte „und
bei der Erneuerung der Registrierung".
Artikel V.
Das Markenschutz-Überleitungsgesetz, BGBl.
Nr. 125/1947, wird wie folgt geändert und ergänzt
1. § 2 Abs. 3 entfällt.
2. Im § 4 Abs. 1 Z. 1 treten an Stelle der
Worte „[§ 18, Abs. (4), des Markenschutzgesetzes]"
die Worte „(§§ 18 a und 18 c Markenschutzgesetz)".
3. Im § 4 Abs. 1 Z. 3 tritt nach den Worten
„spätestens binnen" an Stelle des Wortes „sechs"
das Wort „zwölf".
4. Im § 11 Abs. 2 Z. 1 entfallen die Worte
„bei Anmeldungen, die nach dem 18. Oktober
1945 und vor der Kundmachung dieses Gesetzes
erfolgt sind, innerhalb der Frist von sechs
Monaten nach der Kundmachung dieses Gesetzes,
bei allen übrigen Anmeldungen".
5. Nach Abschnitt IV wird als Abschnitt V
eingefügt
„V.
Internationale Marken.
§ 17 a. (1) Durch Verordnung kann bestimmt
werden, daß die Erneuerung von im Sinn des
Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend
die internationale Registrierung von
Fabriks- oder Handelsmarken, BGBl. Nr. 8/1948,
registrierten Fabriks- oder Handelsmarken bestimmter
Ursprungsländer, deren normale
Schutzdauer zwischen dem 1. Juli 1944 und dem
31. Dezember 1950 geendigt hat, auf den Zeitpunkt
des Ablaufes der normalen Schutzdauer
zurückwirkt, wenn die Erneuerung bis zu einem
in der Verordnung festzusetzenden Tag vorgenommen
wird. Bereits erlassene Beschlüsse,
wonach einer solchen Marke der Schutz nur vom
Zeitpunkt der Erneuerung an gewährt wurde,
treten außer Kraft.
(2) Die Verordnung kann diese Begünstigungen
jedoch nur zuerkennen, wenn und insoweit das
betreffende Land für die Erneuerung der Registrierung
internationaler Marken, für welche
Österreich Ursprungsland ist, gleiche Begünstigungen
gewährt.
(3) Zwischen Ablauf der normalen Schutzdauer
und der Erneuerung der Marke gesetzte Handlungen
können, unbeschadet der im Abs. 1 vor-
gesehenen Rückwirkung, als Eingriffshandlungen
gegen die Marke weder zivil- noch strafrechtlich
verfolgt werden."
6. Die bisherigen Abschnitte V und VI erhalten
die Bezeichnung VI und VII.
Artikel VI.
Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1925, BGBL
Nr. 244, über die Vertretungsbefugnis der
Patentanwälte und über das Verbot der Winkelschreiberei
auf dem Gebiete des gewerblichen
Rechtsschutzes wird wie folgt geändert
Im § 1 entfällt Z. 2; an deren Stelle treten
als Z. 2 und 3
„2. in allen Angelegenheiten des Markenschutzes
vor dem Patentamt und vor dem
Patentgerichtshof;
3. in den außerstreitigen Angelegenheiten des
Musterschutzes mit Ausschluß der Vertretung
vor dem Verwaltungsgerichtshof."
Artikel VII.
Das Musterschutzgesetz, BGBl. Nr. 118 vom
Jahre 1928, wird wie folgt geändert und ergänzt
1. Im ersten Satz des § 5 Abs. 1 treten an
Stelle der Worte „bei der Kammer für Handel,
Gewerbe und Industrie" die Worte „in zwei
Stücken bei der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft" und im zweiten Satz an Stelle der
Worte „Kammer für Handel, Gewerbe und
Industrie" die Worte „Kammer der gewerblichen
Wirtschaft".
2. Im § 5 Abs. 3, § 23 und § 24 treten an
Stelle der Worte „Kammer für Handel, Gewerbe
und Industrie" die Worte „Kammer der gewerblichen
Wirtschaft".
3. Im § 5 Abs. 6 treten an Stelle der Worte
„zwei Exemplare überreicht, so sind die obigen
Angaben auf dem Duplikate" die Worte „drei
Stücken überreicht, so sind die obigen Angaben
auf dem Drittstück".
4. Nach § 5 wird als § 5 a eingefügt
„§ 5 a. (1) Beim Patentamt wird ein Zentralmusterarchiv
geführt, das je ein Zweitstück der
bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft
hinterlegten Muster aufzunehmen und zu verwahren
hat.
(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
durch Verordnung."
5. Im § 24 tritt an Stelle des Wortes „Duplikates"
das Wort „Drittstückes".
Artikel VIII.
§ 4 Musterschutzrechtsnovelle 1947, BGBl.
Nr. 124, tritt außer Kraft
Artikel IX.
Das Bundesgesetz vom 20. Februar 1924,
BGBl. Nr. 56, über die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand auf dem Gebiete des gewerblichen
Rechtsschutzes wird wie folgt geändert
Im § 3 Abs. 1 tritt an Stelle des Wortes
„sechs" das Wort „zwölf".
Artikel X.
§ 1 Abs. 5 Unionsbeitrittsgesetz, BGBl.
Nr. 119 vom Jahre 1928, tritt außer Kraft.
Artikel XI.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.