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210. Bundesgesetz: Gewerbl. Rechtsschutz-Novelle 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Bundesgesetz: Gewerbl. Rechtsschutz-Novelle 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Patentgesetz 1950, BGBl. Nr. 128, wird

wie folgt geändert und ergänzt

1. Im § 4 Abs. 1 entfallen im dritten Satz nach

den Worten „Gegenstand eines Patentes" die

Worte „oder Privilegiums".

2. § 6 Abs. 1 und 4 lauten

„(1) Der Urheber einer Erfindung hat einen

Anspruch, als Erfinder genannt zu werden.

(4) Der Antrag kann sowohl vom Urheber als

auch vom Anmelder oder vom Patentinhaber

gestellt werden. Sind zur Stellung des Antrages

mehrere Personen berechtigt, so hat, wenn der

Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam

gestellt wird, der Antragsteller die Zustimmung

der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll ein

anderer als der bereits als Erfinder Genannte

neben diesem oder an seiner Stelle als Erfinder

genannt werden, so ist auch die Zustimmung des

bisher als Erfinder Genannten nachzuweisen."

3. Im § 28 Abs. 1 Z. 2 entfallen die Worte

„oder Privilegiums".

4. § 31 c Abs. 4 zweiter Satz lautet

„Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Tag

des Einlangens der Eingabe beim Patentamt

maßgebend ist (§ 58 Abs. 1 und § 85 a Abs. 3)."

5. § 47 lautet

„§ 47. Die Zustellung der Ausfertigungen des

Patentamtes erfolgt von Amts wegen durch

Organe des Patentamtes oder durch die Post. Im

übrigen finden, soweit im § 47 a nicht etwas

anderes bestimmt wird, die Vorschriften der

§§ 22 bis 31 AVG. 1950 Anwendung."

6. Die Überschrift zu § 47 a entfällt.

7. § 47 a lautet

„§ 47 a. (1) Hinsichtlich einer Eingabe mehrerer

Personen, die nicht alle im Inland wohnen,

gilt, solange sie keinen gemeinsamen Vertreter

oder Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht

haben, derjenige von den im Inland wohnenden

Beteiligten, dessen Unterschrift an erster

Stelle steht, als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten sind so

viele Ausfertigungen zuzustellen, als Beteiligte

vorhanden sind.

(3) Mit der Zustellung der Ausfertigungen an

den Zustellungsbevollmächtigten gilt die Zustellung

als an alle Beteiligten vollzogen.

(4) Der Zustellungsbevollmächtigte hat, wenn

nicht durch Vereinbarung etwas anderes bestimmt

wird, die empfangenen Schriftstücke den

Beteiligten jeweils ohne Aufschub zu übersenden."

8. Im § 58 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz

eingefügt

„Der Einspruch muß spätestens am letzten

Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein."

9. § 58 Abs. 2 Z. 2 lautet

„2. daß die Erfindung ganz oder teilweise bereits

Gegenstand eines Patentes oder einer in

Verhandlung befindlichen und zur Patenterteilung

führenden früheren Anmeldung ist."

10. § 85 a Abs. 2 Z. 2 lautet

„2. wegen Versäumung der Frist für die Nachholung

der Äußerung auf den Vorbescheid (§ 55

Abs. 4), der Frist für den Einspruch (§ 58 Abs. 1)

und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers

(§ 63 Abs. 1);"

11. Dem § 85 a wird als Abs. 3 angefügt

„(3) In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung,

zu deren Berichtigung oder zur Vorlage

der Prioritätsbelege (§ 54 b Abs. 3) ist eine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur

zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für

die Antragstellung gemäß § 85 c geltenden

Fristen, spätestens am Tage vor der Bekanntmachung

(§ 57) im Patentamt eingelangt ist.

Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt

ein allenfalls bereits erlassener Bekanntmachungsbeschluß

(§ 57) oder Zurückweisungsbeschluß

(§ 56) außer Kraft."

12. Im § 85 c Abs. 1 tritt an Stelle des Wortes

„sechs" das Wort „zwölf".

Artikel II.

Das Patentanwalts-Gesetz 1950, BGBl. Nr. 128,

wird wie folgt geändert

§ 1 Abs. 3 entfällt.

Artikel III.

Das Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950,

BGBl. Nr. 128, wird wie folgt geändert und ergänzt

1. § 2 Abs. 3 entfällt.

2. Im § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. c tritt nach den Worten

„spätestens binnen" an Stelle des Wortes

„sechs" das Wort „zwölf".

3. An Stelle des zweiten Satzes des § 14 Abs. 2

Z. 1 treten folgende Sätze

„Gewähren andere Staaten österreichischen

Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren

Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in dieser

Beziehung eine weitergehende Begünstigung, so

ist die Frist für die Angehörigen dieser Staaten

in demselben Ausmaß, höchstens jedoch bis zu

dem im § 9 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt verlängert.

Innerhalb derselben Frist kann die Berichtigung

der Prioritätserklärung beantragt

werden. Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau im

Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit

danach die Frist zugunsten der Angehörigen

anderer Staaten verlängert ist."

4. An Stelle des ersten Satzes des § 15 Abs. 3

treten folgende Sätze

„Der Inhaber des wiederhergestellten Rechtes

hat Anspruch auf eine Vergütung für das Recht

der Weiterbenützung. Die Höhe der Vergütung

wird auf Antrag vom Patentamt festgesetzt."

5. Dem § 15 wird als Abs. 4. angefügt

„(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 werden zugunsten

von Ausländern nur bei Vorliegen der

Gegenseitigkeit angewendet."

6. § 18 Abs. 4 lautet

„(4) Fehlt bei der Einbringung des Antrages

der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der

Antrag zurückzuweisen. Eine Rückzahlung der

mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 2, §, 7 Abs. 1

und § 8 Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Gebühren

findet nicht statt. Über eine Rückzahlung der

mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 1 zu entrichtenden

Gebühren entscheidet das Patentamt

nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung

der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles."

Artikel IV.

Das Markenschutzgesetz, BGBl. Nr. 206/1947,

wird wie folgt geändert und ergänzt

1. Im § 3 Abs. 1 Z. 1 tritt am Ende der lit. c

an Stelle des Strichpunktes ein Beistrich.

2. Dem § 3 Abs. 1 Z. 1 wird als lit. d angefügt

„d) aus Zeichen internationaler Organisationen,

denen Österreich als Mitglied angehört,

sofern das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau den Ausschluß von der

Registrierung durch Verordnung festsetzt.

In der Verordnung ist das Zeichen bestimmt

zu kennzeichnen; besteht es nicht

bloß in Zahlen, Buchstaben oder Worten,

so ist in die Verordnung eine Darstellung

der amtlichen Ausführungsform des Zeichens

aufzunehmen;"

3. Im § 4 treten an Stelle der Zitierung „[§ 3,

Abs. (1), Z. 1, Buchstabe b und c]" die Worte

„oder ein Zeichen einer internationalen Organisation

(§ 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b bis d)".

4. Im § 4 a Abs. 1 treten an Stelle der Worte

„Fahne oder ein anderes Hoheitszeichen [§ 3,

Abs. (1), Z. 1, Buchstabe b]" die Worte „Fahne,

ein anderes Hoheitszeichen oder ein Zeichen

einer internationalen Organisation (§ 3 Abs. 1

Z. 1 lit. b und d)".

5. Im § 4 a Abs. 3 tritt an Stelle des Betrages

von 500 S der Betrag von 1000 S.

6. § 4 b lautet

„§ 4 b. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z. 1

lit. b bis d und der §§ 4 und 4 a, soweit sich

diese auf Auszeichnungen, Wappen, Fahnen und

andere Hoheitszeichen, auf Prüfungs- und Gewährzeichen

sowie auf Zeichen internationaler

Organisationen beziehen, finden auch auf Nachahmungen

Anwendung, die der amtlichen Ausführungsform

der Auszeichnung oder des Zeichens

ähnlich (§ 11 a) sind. Befugt geführte Auszeichnungen

und Zeichen der im § 3 Abs. 1 Z. 1

lit. b bis d bezeichneten Art können jedoch auch

dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen

oder Zeichen ähnlich (§ 11 a) sind, Bestandteile

von Marken bilden (§ 4) und zur Bezeichnung

von Waren gebraucht werden (§ 4 a)."

7. § 11 b entfällt.

8. Im § 14 Abs. 1 treten an Stelle der Worte

„der vom Patentamt bestimmte Beamte" die

Worte „das Patentamt".

9. § 15 Abs. 2 entfällt.

10. Im § 16 Abs. 4 entfallen die Worte „beim

Patentamt oder zur Überweisung an dieses bei

einer Postanstalt des Inlandes".

11. § 18 lautet

„§ 18. (1) Jede Markenanmeldung wird auf

Gesetzmäßigkeit geprüft.

(2) Ergibt diese Prüfung, daß gegen die Zulässigkeit

der Registrierung der Marke Bedenken

bestehen, so wird der Anmelder mit Vorbescheid

aufgefordert, sich binnen einer bestimmten Frist

zu äußern. Gegen diesen Vorbescheid findet eine

abgesonderte Beschwerde nicht statt. Wird nach

rechtzeitigem Einlangen der Äußerung oder nach

Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung

festgestellt, so wird die Markenanmeldung

mit Beschluß abgewiesen. Wird jedoch

deren Zulässigkeit festgestellt, so wird nach

Prüfung auf Ähnlichkeit (§ 18 a) und nach Einlangen

der Druckkostengebühr (§ 18 b) die Registrierung

beschlossen."

12. Nach § 18 werden als §§ 18 a bis 18 c eingefügt

„§ 18 a. (1) Jede Markenanmeldung wird ferner

einer Prüfung in der Richtung unterzogen,

ob sie mit einer für dieselben oder für gleichartige

Waren früher angemeldeten, noch zu

Recht bestehenden oder noch nicht registrierten

Marke gleich oder ähnlich (§ 11 a) ist.

(2) Wird festgestellt, daß gleiche oder ähnliche

Marken vorliegen, so wird der Anmelder der

Marke mit dem Hinweis benachrichtigt, daß

diese im Falle der Zulässigkeit (§ 18 Abs. 2) registriert

werden wird, wenn er nicht innerhalb

einer bestimmten Frist die Anmeldung zurückzieht

oder das Warenverzeichnis einschränkt.

§ 18 b. Die Druckkostengebühr für die Veröffentlichung

der Marke im Österreichischen

Markenanzeiger ist nach Abschluß der Prüfung

auf Gesetzmäßigkeit und Ähnlichkeit auf Aufforderung

innerhalb einer bestimmten Frist einzuzahlen.

Unterbleibt die Einzahlung der Druckkostengebühr,

so wird die Markenanmeldung

mit Beschluß abgewiesen.

§ 18 c. (1) Nach Registrierung der Marke werden

die Inhaber der in § 18 a Abs. 2 bezeichneten

gleichen oder ähnlichen Marken (Markenanmeldungen)

benachrichtigt.

(2) Durch diese Benachrichtigung wird einer

allfälligen Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung

des Patentamtes nicht vorgegriffen. Auch ist für

eine solche Entscheidung das Unterbleiben der

Benachrichtigung belanglos."

13. § 21 Abs. 1 lit. d entfällt..

14. Im § 22 tritt an Stelle des Wortes „registrierten"

das Wort „angemeldeten".

15. Im § 22 d tritt an Stelle des Wortes „Einreichung"

das Wort „Registrierung".

16. § 22 j Abs; 2 entfällt; Abs. 3 erhält die Bezeichnung

Abs. 2.

17. § 22 l Abs. 1 erster Satz lautet

„Im übrigen finden auf das Verfahren in den

Angelegenheiten des Markenschutzes die Bestimmungen

der §§ 31 a bis 31 d, 39 a, 42, 46, 47,

47 a, 67 bis 85, 86 bis 89, 116 Abs. 3 und 4 und

116 a Patentgesetz 1950 mit der im Abs. 2 angeführten

Änderung sinngemäß Anwendung."

18. Dem § 22 l Abs. 2 wird angefügt: „Anerkennt

der Belangte noch vor Beginn der

mündlichen Verhandlung den Anspruch des

Antragstellers, so kann die Nichtigkeitsabteilung

auch ohne mündliche Verhandlung über den

Antrag entscheiden."

19. § 22 l Abs. 3 entfällt; Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 3.

20. Im § 23 Abs. 1 tritt an Stelle des Betrages

von 25.000 S jedesmal der Betrag von 50.000 S.

21. Im § 27 Abs. 3 tritt an Stelle des Betrages

von 20.000 S der Betrag von 40.000 S.

22. Im § 31 tritt an Stelle des Betrages von

500 S der Betrag von 1000 S.

23. Im § 32 Abs. 3 entfallen die Worte „und

bei der Erneuerung der Registrierung".

Artikel V.

Das Markenschutz-Überleitungsgesetz, BGBl.

Nr. 125/1947, wird wie folgt geändert und ergänzt

1. § 2 Abs. 3 entfällt.

2. Im § 4 Abs. 1 Z. 1 treten an Stelle der

Worte „[§ 18, Abs. (4), des Markenschutzgesetzes]"

die Worte „(§§ 18 a und 18 c Markenschutzgesetz)".

3. Im § 4 Abs. 1 Z. 3 tritt nach den Worten

„spätestens binnen" an Stelle des Wortes „sechs"

das Wort „zwölf".

4. Im § 11 Abs. 2 Z. 1 entfallen die Worte

„bei Anmeldungen, die nach dem 18. Oktober

1945 und vor der Kundmachung dieses Gesetzes

erfolgt sind, innerhalb der Frist von sechs

Monaten nach der Kundmachung dieses Gesetzes,

bei allen übrigen Anmeldungen".

5. Nach Abschnitt IV wird als Abschnitt V

eingefügt

„V.

Internationale Marken.

§ 17 a. (1) Durch Verordnung kann bestimmt

werden, daß die Erneuerung von im Sinn des

Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend

die internationale Registrierung von

Fabriks- oder Handelsmarken, BGBl. Nr. 8/1948,

registrierten Fabriks- oder Handelsmarken bestimmter

Ursprungsländer, deren normale

Schutzdauer zwischen dem 1. Juli 1944 und dem

31. Dezember 1950 geendigt hat, auf den Zeitpunkt

des Ablaufes der normalen Schutzdauer

zurückwirkt, wenn die Erneuerung bis zu einem

in der Verordnung festzusetzenden Tag vorgenommen

wird. Bereits erlassene Beschlüsse,

wonach einer solchen Marke der Schutz nur vom

Zeitpunkt der Erneuerung an gewährt wurde,

treten außer Kraft.

(2) Die Verordnung kann diese Begünstigungen

jedoch nur zuerkennen, wenn und insoweit das

betreffende Land für die Erneuerung der Registrierung

internationaler Marken, für welche

Österreich Ursprungsland ist, gleiche Begünstigungen

gewährt.

(3) Zwischen Ablauf der normalen Schutzdauer

und der Erneuerung der Marke gesetzte Handlungen

können, unbeschadet der im Abs. 1 vor-

gesehenen Rückwirkung, als Eingriffshandlungen

gegen die Marke weder zivil- noch strafrechtlich

verfolgt werden."

6. Die bisherigen Abschnitte V und VI erhalten

die Bezeichnung VI und VII.

Artikel VI.

Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1925, BGBL

Nr. 244, über die Vertretungsbefugnis der

Patentanwälte und über das Verbot der Winkelschreiberei

auf dem Gebiete des gewerblichen

Rechtsschutzes wird wie folgt geändert

Im § 1 entfällt Z. 2; an deren Stelle treten

als Z. 2 und 3

„2. in allen Angelegenheiten des Markenschutzes

vor dem Patentamt und vor dem

Patentgerichtshof;

3. in den außerstreitigen Angelegenheiten des

Musterschutzes mit Ausschluß der Vertretung

vor dem Verwaltungsgerichtshof."

Artikel VII.

Das Musterschutzgesetz, BGBl. Nr. 118 vom

Jahre 1928, wird wie folgt geändert und ergänzt

1. Im ersten Satz des § 5 Abs. 1 treten an

Stelle der Worte „bei der Kammer für Handel,

Gewerbe und Industrie" die Worte „in zwei

Stücken bei der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft" und im zweiten Satz an Stelle der

Worte „Kammer für Handel, Gewerbe und

Industrie" die Worte „Kammer der gewerblichen

Wirtschaft".

2. Im § 5 Abs. 3, § 23 und § 24 treten an

Stelle der Worte „Kammer für Handel, Gewerbe

und Industrie" die Worte „Kammer der gewerblichen

Wirtschaft".

3. Im § 5 Abs. 6 treten an Stelle der Worte

„zwei Exemplare überreicht, so sind die obigen

Angaben auf dem Duplikate" die Worte „drei

Stücken überreicht, so sind die obigen Angaben

auf dem Drittstück".

4. Nach § 5 wird als § 5 a eingefügt

„§ 5 a. (1) Beim Patentamt wird ein Zentralmusterarchiv

geführt, das je ein Zweitstück der

bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft

hinterlegten Muster aufzunehmen und zu verwahren

hat.

(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

durch Verordnung."

5. Im § 24 tritt an Stelle des Wortes „Duplikates"

das Wort „Drittstückes".

Artikel VIII.

§ 4 Musterschutzrechtsnovelle 1947, BGBl.

Nr. 124, tritt außer Kraft

Artikel IX.

Das Bundesgesetz vom 20. Februar 1924,

BGBl. Nr. 56, über die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand auf dem Gebiete des gewerblichen

Rechtsschutzes wird wie folgt geändert

Im § 3 Abs. 1 tritt an Stelle des Wortes

„sechs" das Wort „zwölf".

Artikel X.

§ 1 Abs. 5 Unionsbeitrittsgesetz, BGBl.

Nr. 119 vom Jahre 1928, tritt außer Kraft.

Artikel XI.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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