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210. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und die Ernährungszulage zu Leistungen der Sozialversicherung (3. Novelle).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und die Ernährungszulage zu Leistungen der Sozialversicherung (3. Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948,

BGBl. Nr. 223, über die Änderung sozialversicherungsrechtlicher

Vorschriften und über die

Ernährungszulage zu Leistungen der Sozialversicherung

in der Fassung der Bundesgesetze vom

19. Mai 1949, BGBl. Nr. 116, und vom 14. Juli

1949, BGBl. Nr. 195, wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. § 3 entfällt.

2. § 6 hat zu lauten

„(1) Die in der Sozialversicherung vorgesehenen

Höchstbeträge des Entgeltes (Jahresarbeitsverdienstes)

oder Jahreseinkommens werden auf

18.000 S (1500 S monatlich), die Höchstbemessungsgrundlage

nach den gesetzlichen Vorschriften

über die Krankenversicherung der

Bundesangestellten auf 1760 S monatlich hinaufgesetzt.

Die für die Bemessung der Versicherungsleistungen

und Versicherungsbeiträge bisher

maßgebenden Mindestbeträge des Entgeltes

(Jahresarbeitsverdienstes) oder Jahreseinkommens

werden um 10 v. H. erhöht. Um den gleichen

Hundertsatz werden alle festen Beträge erhöht,

die in der Sozialversicherung für Leistungen

(Beiträge) der Versicherungsträger, der Versicherten,

deren Arbeitgeber oder sonstigen Verpflichteten,

auch als Höchst- oder Mindestbeträge,

festgesetzt sind; von dieser Erhöhung sind

die Mindestrenten nach § 2, der Zuschuß zum

Krankengeld nach § 8 Abs. 4 sowie die festen

Beträge für solche Leistungen ausgenommen,

zu denen ein Zuschlag nach § 1 des Sozialversicherungs-

Anpassungsgesetzes gewährt wird.

(2) Der Erhöhung um 10 v. H. unterliegen auch

der Mindestbetrag des Wochengeldes und das

Stillgeld nach den Vorschriften über den Mutterschutz

von Arbeitnehmern in der bisherigen

Höhe.

(3) Die in den Satzungen der Sozialversicherungsträger

festgesetzten Höchst(Mindest)beträge

und festen Beträge unterliegen der Erhöhung

nach Abs. 1 und 2 nicht.

(4) Der Grundlohn nach Lohnstufen kann abweichend

von den Anfangs- und Endbeträgen

der Lohnstufen der Lohnsteuertabellen festgesetzt

werden.

(5) Die in der Krankenversicherung der

Rentner geltenden Beitragssätze von monatlich

20 S und 13'50 S werden auf monatlich 22 S

und 15 S erhöht. Der von der Rente einzubehaltende

Betrag bleibt unverändert.

(6) Der in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen

zu entrichtende Beitrag wird für

Hauptversicherte mit 16'50 S und für Zusatzversicherte

mit 3'30 S festgesetzt. Der Beitrag für

Hauptversicherte wird mit 8 S vom Versicherten

und mit 8'50 S vom Bund getragen; für Zusatzversicherte

trägt der Bund den Versicherungsbeitrag

zur Gänze. Der Grundlohn und der

Abfindungsbetrag gemäß § 22 Abs. 4 beziehungs-

weise § 72 Abs. 1 Z. 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 197,

erhöhen sich um 10 v. H. Die Regel des § 110

des Kriegsopferversorgungsgesetzes ist anläßlich

der Erhöhung des Höchstbetrages des Entgeltes

gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden."

3. § 7 hat zu lauten

„(1) Die geltenden Ortslöhne und die für die

Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und

für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten

Sachbezugswerte werden bis zur Neufestsetzung

nach den hiefür geltenden Vorschriften

um 10 v. H. erhöht.

(2) Die Festsetzung der durchschnittlichen

Jahresarbeitsverdienste in der landwirtschaftlichen

Unfallversicherung obliegt dem Vorstand

der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

und bedarf der Genehmigung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung."

4. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zum Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten

ab Oktober 1950 wird Empfängern

wiederkehrender Geldleistungen aus der Sozialversicherung

und nach den Rechtsvorschriften

über den Mutterschutz von Arbeitnehmern, allen

diesen, wenn sie im Inlande ihren Wohnsitz oder

Aufenthalt haben, nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen eine Ernährungszulage gewährt."

5. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Abs. 1 gilt nicht für Empfänger von

Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung

und nach den Rechtsvorschriften über den

Mutterschutz von Arbeitnehmern, bei deren

Bemessung schon die ab Oktober 1950 aus dem

im Abs. 1 genannten Grunde erhöhten Löhne

und Werte der Sachbezüge berücksichtigt sind.

Er gilt auch nicht für Empfänger von wiederkehrenden

Leistungen aus der Krankenversicherung,

die mit festen Beträgen festgesetzt sind."

6. Im § 8 Abs. 4 tritt an die Stelle der. Zitierung

„nach Abs. 3 Z. 1 und 2" die Zitierung

„nach Abs. 3". § 8 Abs. 5 entfällt.

7. a) Im § 9 Abs. 2 Z. 2 lit. a werden nach

dem Worte „Dienstverhältnis" die Worte „einschließlich

eines Zuschusses auf Grund des

4. Lohn- und Preisabkommens von mindestens

80 S monatlich, bei Hinterbliebenen von mindestens

50 S monatlich" eingefügt.

b) Im § 9 Abs. 2 Z. 3 werden nach dem Worte

„Ernährungsbeihilfe" die Worte „beziehungsweise

auf Grund des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

1949, BGBl. Nr. 31/1950, in der jeweils

geltenden Fassung, die Kinderbeihilfe" eingefügt.

8. Im § 11 treten an Stelle der Worte „zur

Hälfte" die Worte „in dem für Hinterbliebene

festgesetzten Ausmaß".

9. § 12 hat zu lauten

„(1) Die Ernährungszulage beträgt 114 S

monatlich, 26'30 S wöchentlich oder 375 S täglich,

für die Hinterbliebenen 67 S monatlich,

15'50 S wöchentlich oder 2'20 S täglich.

(2) Für Empfänger wiederkehrender Leistungen

aus der Unfallversicherung, die die Ernährungszulage

auf Grund des § 8 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes

in der bisherigen Fassung sowie für

Personen, die die Ernährungszulage auf Grund

des § 9 Abs. 2 Z. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes

in der bisherigen Fassung nicht erhalten haben,

beträgt die Ernährungszulage 80 S monatlich,

18'50 S wöchentlich, 2'65 S täglich, für die

Hinterbliebenen 50 S monatlich, 11'50 S

wöchentlich oder 1'65 S täglich.

(3) Empfänger wiederkehrender Leistungen

aus der Krankenversicherung sowie nach den

Rechtsvorschriften über den Mutterschutz von

Arbeitnehmern, bei deren Bemessung die ab

Oktober 1950 erhöhten Löhne und Werte der

Sachbezüge wegen des Eintrittes des Versicherungsfalles

vor diesem Zeitpunkt noch nicht

berücksichtigt sind, erhalten die Ernährungszulage

im folgenden Ausmaß

a) bei Krankengeld und Wochengeld für Versicherte

im Betrage von 2'65 S täglich;

b) bei sonstigen wiederkehrenden, nicht mit

festen Beträgen, sondern mit einem Teilbetrag

des Krankengeldes bemessenen Leistungen

in einem diesem Teilbetrag entsprechenden

Teilbetrag von 2'65 S."

10. Im § 17 werden nach den Worten „BGBl.

Nr. 217" die Worte „beziehungsweise die Kinderbeihilfen

nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember

1949, BGBl. Nr. 31/1950, in ;der jeweils

geltenden Fassung," eingefügt.

11. Die §§ 19 und 20 haben zu entfallen.

12. § 5 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes

wird aufgehoben.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1950, in bezug auf die Beitragsleistung bei Lohnabrechnung

nach der Kalenderwoche mit dem

25. September 1950, bei abweichenden Lohnabrechnungszeiträumen

entsprechend dem jeweiligen

Beginn der Beitragsperiode Oktober

1950 in Kraft.

(2) Ernährungszulagen, auf die ein Anspruch

durch dieses Bundesgesetz neu begründet wird,

gebühren, wenn der Antrag bis 30. Juni 1951

gestellt wird, vom Tage des Zutreffens der

Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Oktober

1950.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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