210. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und die Ernährungszulage zu Leistungen der Sozialversicherung (3. Novelle).
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948,
BGBl. Nr. 223, über die Änderung sozialversicherungsrechtlicher
Vorschriften und über die
Ernährungszulage zu Leistungen der Sozialversicherung
in der Fassung der Bundesgesetze vom
19. Mai 1949, BGBl. Nr. 116, und vom 14. Juli
1949, BGBl. Nr. 195, wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. § 3 entfällt.
2. § 6 hat zu lauten
„(1) Die in der Sozialversicherung vorgesehenen
Höchstbeträge des Entgeltes (Jahresarbeitsverdienstes)
oder Jahreseinkommens werden auf
18.000 S (1500 S monatlich), die Höchstbemessungsgrundlage
nach den gesetzlichen Vorschriften
über die Krankenversicherung der
Bundesangestellten auf 1760 S monatlich hinaufgesetzt.
Die für die Bemessung der Versicherungsleistungen
und Versicherungsbeiträge bisher
maßgebenden Mindestbeträge des Entgeltes
(Jahresarbeitsverdienstes) oder Jahreseinkommens
werden um 10 v. H. erhöht. Um den gleichen
Hundertsatz werden alle festen Beträge erhöht,
die in der Sozialversicherung für Leistungen
(Beiträge) der Versicherungsträger, der Versicherten,
deren Arbeitgeber oder sonstigen Verpflichteten,
auch als Höchst- oder Mindestbeträge,
festgesetzt sind; von dieser Erhöhung sind
die Mindestrenten nach § 2, der Zuschuß zum
Krankengeld nach § 8 Abs. 4 sowie die festen
Beträge für solche Leistungen ausgenommen,
zu denen ein Zuschlag nach § 1 des Sozialversicherungs-
Anpassungsgesetzes gewährt wird.
(2) Der Erhöhung um 10 v. H. unterliegen auch
der Mindestbetrag des Wochengeldes und das
Stillgeld nach den Vorschriften über den Mutterschutz
von Arbeitnehmern in der bisherigen
Höhe.
(3) Die in den Satzungen der Sozialversicherungsträger
festgesetzten Höchst(Mindest)beträge
und festen Beträge unterliegen der Erhöhung
nach Abs. 1 und 2 nicht.
(4) Der Grundlohn nach Lohnstufen kann abweichend
von den Anfangs- und Endbeträgen
der Lohnstufen der Lohnsteuertabellen festgesetzt
werden.
(5) Die in der Krankenversicherung der
Rentner geltenden Beitragssätze von monatlich
20 S und 13'50 S werden auf monatlich 22 S
und 15 S erhöht. Der von der Rente einzubehaltende
Betrag bleibt unverändert.
(6) Der in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen
zu entrichtende Beitrag wird für
Hauptversicherte mit 16'50 S und für Zusatzversicherte
mit 3'30 S festgesetzt. Der Beitrag für
Hauptversicherte wird mit 8 S vom Versicherten
und mit 8'50 S vom Bund getragen; für Zusatzversicherte
trägt der Bund den Versicherungsbeitrag
zur Gänze. Der Grundlohn und der
Abfindungsbetrag gemäß § 22 Abs. 4 beziehungs-
weise § 72 Abs. 1 Z. 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 197,
erhöhen sich um 10 v. H. Die Regel des § 110
des Kriegsopferversorgungsgesetzes ist anläßlich
der Erhöhung des Höchstbetrages des Entgeltes
gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden."
3. § 7 hat zu lauten
„(1) Die geltenden Ortslöhne und die für die
Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und
für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten
Sachbezugswerte werden bis zur Neufestsetzung
nach den hiefür geltenden Vorschriften
um 10 v. H. erhöht.
(2) Die Festsetzung der durchschnittlichen
Jahresarbeitsverdienste in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung obliegt dem Vorstand
der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
und bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung."
4. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zum Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten
ab Oktober 1950 wird Empfängern
wiederkehrender Geldleistungen aus der Sozialversicherung
und nach den Rechtsvorschriften
über den Mutterschutz von Arbeitnehmern, allen
diesen, wenn sie im Inlande ihren Wohnsitz oder
Aufenthalt haben, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen eine Ernährungszulage gewährt."
5. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Abs. 1 gilt nicht für Empfänger von
Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung
und nach den Rechtsvorschriften über den
Mutterschutz von Arbeitnehmern, bei deren
Bemessung schon die ab Oktober 1950 aus dem
im Abs. 1 genannten Grunde erhöhten Löhne
und Werte der Sachbezüge berücksichtigt sind.
Er gilt auch nicht für Empfänger von wiederkehrenden
Leistungen aus der Krankenversicherung,
die mit festen Beträgen festgesetzt sind."
6. Im § 8 Abs. 4 tritt an die Stelle der. Zitierung
„nach Abs. 3 Z. 1 und 2" die Zitierung
„nach Abs. 3". § 8 Abs. 5 entfällt.
7. a) Im § 9 Abs. 2 Z. 2 lit. a werden nach
dem Worte „Dienstverhältnis" die Worte „einschließlich
eines Zuschusses auf Grund des
4. Lohn- und Preisabkommens von mindestens
80 S monatlich, bei Hinterbliebenen von mindestens
50 S monatlich" eingefügt.
b) Im § 9 Abs. 2 Z. 3 werden nach dem Worte
„Ernährungsbeihilfe" die Worte „beziehungsweise
auf Grund des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
1949, BGBl. Nr. 31/1950, in der jeweils
geltenden Fassung, die Kinderbeihilfe" eingefügt.
8. Im § 11 treten an Stelle der Worte „zur
Hälfte" die Worte „in dem für Hinterbliebene
festgesetzten Ausmaß".
9. § 12 hat zu lauten
„(1) Die Ernährungszulage beträgt 114 S
monatlich, 26'30 S wöchentlich oder 375 S täglich,
für die Hinterbliebenen 67 S monatlich,
15'50 S wöchentlich oder 2'20 S täglich.
(2) Für Empfänger wiederkehrender Leistungen
aus der Unfallversicherung, die die Ernährungszulage
auf Grund des § 8 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes
in der bisherigen Fassung sowie für
Personen, die die Ernährungszulage auf Grund
des § 9 Abs. 2 Z. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes
in der bisherigen Fassung nicht erhalten haben,
beträgt die Ernährungszulage 80 S monatlich,
18'50 S wöchentlich, 2'65 S täglich, für die
Hinterbliebenen 50 S monatlich, 11'50 S
wöchentlich oder 1'65 S täglich.
(3) Empfänger wiederkehrender Leistungen
aus der Krankenversicherung sowie nach den
Rechtsvorschriften über den Mutterschutz von
Arbeitnehmern, bei deren Bemessung die ab
Oktober 1950 erhöhten Löhne und Werte der
Sachbezüge wegen des Eintrittes des Versicherungsfalles
vor diesem Zeitpunkt noch nicht
berücksichtigt sind, erhalten die Ernährungszulage
im folgenden Ausmaß
a) bei Krankengeld und Wochengeld für Versicherte
im Betrage von 2'65 S täglich;
b) bei sonstigen wiederkehrenden, nicht mit
festen Beträgen, sondern mit einem Teilbetrag
des Krankengeldes bemessenen Leistungen
in einem diesem Teilbetrag entsprechenden
Teilbetrag von 2'65 S."
10. Im § 17 werden nach den Worten „BGBl.
Nr. 217" die Worte „beziehungsweise die Kinderbeihilfen
nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember
1949, BGBl. Nr. 31/1950, in ;der jeweils
geltenden Fassung," eingefügt.
11. Die §§ 19 und 20 haben zu entfallen.
12. § 5 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes
wird aufgehoben.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1950, in bezug auf die Beitragsleistung bei Lohnabrechnung
nach der Kalenderwoche mit dem
25. September 1950, bei abweichenden Lohnabrechnungszeiträumen
entsprechend dem jeweiligen
Beginn der Beitragsperiode Oktober
1950 in Kraft.
(2) Ernährungszulagen, auf die ein Anspruch
durch dieses Bundesgesetz neu begründet wird,
gebühren, wenn der Antrag bis 30. Juni 1951
gestellt wird, vom Tage des Zutreffens der
Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Oktober
1950.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.