210_1949
AT
210. Bundesverfassungsgesetz: Geltendmachung entzogener, nicht erfüllter oder verlorengegangener Ansprüche aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 210. Bundesverfassungsgesetz: Geltendmachung entzogener, nicht erfüllter oder verlorengegangener Ansprüche aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft.
1949_210_0 210. Bundesverfassungsgesetz: Geltendmachung entzogener, nicht erfüllter oder verlorengegangener Ansprüche aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes
vom 14. Juli 1949, B.G.Bl.
Nr. 207, und des Dritten Rückgabegesetzes vom
14. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 208, sind auf Dienstverhältnisse
von Arbeitern in der Land- und
Forstwirtschaft anzuwenden.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.