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210_1949 AT

210. Bundesverfassungsgesetz: Geltendmachung entzogener, nicht erfüllter oder verlorengegangener Ansprüche aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Bundesverfassungsgesetz: Geltendmachung entzogener, nicht erfüllter oder verlorengegangener Ansprüche aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes

vom 14. Juli 1949, B.G.Bl.

Nr. 207, und des Dritten Rückgabegesetzes vom

14. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 208, sind auf Dienstverhältnisse

von Arbeitern in der Land- und

Forstwirtschaft anzuwenden.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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