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210. Gesetz: Staatsrechnungshofgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Gesetz: Staatsrechnungshofgesetz — StRHG.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

I. Abschnitt.

Einrichtung des Staatsrechnungshofes.

§ 1. Der Staatsrechnungshof besteht aus einem

Präsidenten, einem Vizepräsidenten und den

sonstigen Beamten in der erforderlichen Zahl.

§ 2. (i) Der Präsident des Staatsrechnungshofes

wird von der Provisorischen Staatsregierung ernannt.

Er gelobt vor Antritt seines Amtes vor

der Provisorischen Staatsregierung unverbrüchliche

Beobachtung der Gesetze der Republik

Österreich und die gewissenhafte Erfüllung seiner

Amtspflichten. Er kann seines Amtes von der

Provisorischen Staatsregierung enthoben werden,

wenn er seilte Amtspflichten verletzt.

(2) Der Präsident des Staatsrechnungshofes ist

hinsichtlich der Geschäfte der Gebarungskontrolle

selbständig und nur den Bestimmungen der Gesetze

unterworfen. Er ist für seine Amtsführung

der künftigen, freigewählten Volksvertretung

verantwortlich.

(3) Der Präsident des Staatsrechnungshofes kann

nicht gleichzeitig Mitglied der Provisorischen

Staatsregierung, einer Provisorischen Landesregierung

oder des Wiener Stadtsenates sein,

noch einer der Kontrolle des Staatsrechnungshofes

unterliegenden Stelle angehören.

§ 3. (1) Der Präsident des Staatsrechnungshofes

wird im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten

und, wenn auch dieser verhindert ist,

von dem im Range nächsten Beamten des Staatsrechnungshofes

vertreten. Dies gilt auch, wenn

das Amt des Präsidenten erledigt ist.

(2) Für den Vizepräsidenten und den Beamten

des Staatsrechnungshofes, der den Präsidenten

vertritt oder dessen Geschäfte führt, gelten die

Bestimmungen des § 2, Abs. (3).

§ 4. Die Personalangelegenheiten der Bediensteten

des Staatsrechnungshofes werden vom Präsidenten

des Staatsrechnungshofes, die Personalangelegenheiten

des Präsidenten des Staatsrechnungshofes

vom Staatskanzler soweit besorgt,

als sie nicht dem Politischen Kabinettsrat oder

der Provisorischen Staatsregierung obliegen.

§ 5. (1) Der Präsident des Staatsrechnungshofes

ist verpflichtet, der Provisorischen Staatsregierung

und deren Ausschüssen unmittelbar, und

zwar selbst oder durch den von ihm entsendeten

Vertreter Auskunft zu geben.

(2) Der Präsident des Staatsrechnungshofes

ist verpflichtet, der künftigen freigewählten

Volksvertretung nach ihrem Zusammentritt über

seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. Er tritt

nach dieser Berichterstattung von seinem Amte

zurück.

§ 6. Der Präsident des Staatsrechnungshofes

oder sein Stellvertreter ist den Beratungen der

Provisorischen Staatsregierung mit beratender

Stimme zuzuziehen

1. wenn Gegenstände erörtert werden, die die

Sicherstellung, Ausübung und die Ergebnisse der

Gebarungskontrolle, grundsätzliche Fragen der

Verrechnung und der Rechnungslegung oder die

Mitwirkung des Staatsrechnungshofes beim staatlichen

Schuldendienst betreffen oder auf An-

regung des Staatsrechnungshofes zur Verhandlung

gelangen;

2. wenn Personalangelegenheiten der Bediensteten

des Staatsrechnungshofes zur Verhandlung

gelangen.

§ 7. Kein Mitglied des Staatsrechnungshofes

darf an der Leitung oder Verwaltung einer

Unternehmung beteiligt sein, die dem Staat,

einem Land oder der Stadt Wien Rechnung zu

legen hat oder die zum Staat, zu einem Land

oder zur Stadt Wien in einem Subventions- oder

Vertragsverhältnis steht.

II. Abschnitt.

Die Aufgaben des Staatsrechnungshofes hinsichtlich

der Gebarung des Staates.

I. Gebarungskontrolle.

§ 8. (1) Der Staatsrechnungshof hat die Gebarung

der gesamten Staatswirtschaft zu überprüfen.

Dieser Überprüfung unterliegen

1. die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung

des Staates;

2. die gesamte Schuldengebarung des Staates;

3. die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen

Staatsvermögen.

(2) Ausgaben, die vom Staatsvoranschlag

(Staatsvoranschlagsentwurf) hinsichtlich ihrer

Höhe oder ihrer Natur abweichen, hat der

Staatsrechnungshof zu überwachen. Derartige

Gebarungsfälle sind daher dem Staatsrechnungshof,

soweit sie nicht bereits durch Sondergesetze

bewilligt sind oder nicht Gefahr im Verzug ist,

in der Regel vor ihrem Vollzuge zur Kenntnis

zu bringen.

(3) Dem Staatsrechnungshof obliegt außerdem

die Überprüfung der Gebarung jener öffentlichen

Fonds, Stiftungen und Anstalten, die von Staatsorganen

verwaltet werden.

(4) Der Staatsrechnungshof hat auf begründetes

Ersuchen der Provisorischen Staatsregierung oder

eines Staatsamtes, in seinem Wirkungsbereich

fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung

durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden

Stelle mitzuteilen.

§ 9. (1) Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß

§ 8 hat der Staatsrechnungshof festzustellen, ob

die Gebarung den bestehenden Vorschriften entspricht,

ferner ob sie im Rahmen der Gesetze

und der auf Grund dieser Gesetze ergangenen

Verordnungen wirtschaftlich, sparsam und

zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er sich auf die

bloß ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.

(2) Der Staatsrechnungshof ist verpflichtet, bei

Ausübung dieser Kontrolle sowohl die Möglichkeit

der Herabminderung oder Vermeidung von

Ausgaben als auch der Erhöhung oder Schaffung

von Einnahmen wahrzunehmen.

§ 10. (1) In Ausübung und zum Zwecke der

ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Staatsrechnungshof

mit allen seiner Überprüfung

unterliegenden Stellen unmittelbar.

(2) Er ist befugt

1. von diesen Stellen jederzeit schriftlich oder

im kurzen Wege alle ihm erforderlich scheinenden

Auskünfte zu verlangen;

2. die Einsendung von Rechnungsbelegen und

Behelfen (wie Geschäftsstücken, Korrespondenzen,

Verträgen) zu verlangen;

3. durch seine Organe an Ort und Stelle in

die mit der Gebarung im Zusammenhang

stehenden Behelfe Einschau zu nehmen, und

4. die Vornahme von Lokalerhebungen (wie

Kassenprüfungen) bei einer Dienststelle durch

die dieser vorgesetzten Verwaltungsbehörde zu

veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch

seine Organe teilzunehmen sowie auch die Prüfung

von Verlagskassen unter Beiziehung eines

leitenden Beamten der betreffenden Dienststelle

vorzunehmen.

§ 11. Die im § 10, Abs. (1), genannten Stellen

haben die Anfragen des Staatsrechnungshofes

ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu

beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen

und jedem Verlangen zu entsprechen, das

der Staatsrechnungshof zum Zwecke der Durchführung

der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.

§ 12. Die Ergebnisse seiner Überprüfung sowie

allfällige aus diesem Anlasse sich ergebende

Anträge hat der Staatsrechnungshof den überprüften

Stellen entweder unmittelbar oder im.

Wege der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden

bekanntzugeben. Die erwähnten Stellen

haben zu den mitgeteilten Beanstandungen und

Anträgen des Staatsrechnungshofes längstens

innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der

allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu

nehmen. Die Ergebnisse seiner Überprüfung hat

der Staatsrechnungshof auch den in Betracht

kommenden Staatsämtern mitzuteilen.

§ 13. (1) Bei wirtschaftlichen Unternehmungen

(Wirtschaftskörpern) mit eigener Rechtspersönlichkeit,

die durch ein besonderes Gesetz geschaffen

werden und die Staatsvermögen als

Treuhänder zu verwalten haben oder für die der

Staat eine Ausfallshaftung trägt, hat der Staatsrechnungshof

die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

der Gebarung und Einrichtung im

ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete,

ferner die Richtigkeit der Jahresrechnung auf

Grund der Einsichtnahme in die Bücher und

sonstigen Behelfe sowie durch Einholung von

Aufklärungen zu prüfen.

(2) Die Überprüfung der Gebarung und Einrichtung

hat jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres

einzusetzen; der Staatsrechnungshof hat

die Ergebnisse der Überprüfung den Aufsichts-

organen dieser Unternehmungen sowie den zuständigen

Staatsämtern mitzuteilen.

(3) Die Überprüfung der Jahresrechnung ist

vor Erteilung der vorschriftsmäßigen Entlastung

vorzunehmen. Der Staatsrechnungshof hat über

das Ergebnis binnen sechs Wochen nach Bereitstellung

der abgeschlossenen Jahresrechnung dem

Aufsichtsorgan der Unternehmung schriftlich

Mitteilung zu machen.

(4) Unbeschadet der ihm gemäß den Abs. (1)

bis (3) obliegenden Überprüfung hat der Staatsrechnungshof

auf Ersuchen der Provisorischen

Staatsregierung oder des zuständigen Staatsamtes

auch besondere Akte der Überprüfung

durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden

Stelle mitzuteilen.

(5) Der Präsident des Staatsrechnungshofes

kann zu den Verhandlungen des Aufsichtsorganes

fallweise oder ständig Vertreter mit beratender

Stimme entsenden. Diese Vertreter haben das

Recht, die Behandlung bestimmter Gegenstände

zu begehren. Sie können vom Aufsichtsorgan

und vom Vorstand jederzeit Auskünfte verlangen.

(6) Unternehmungen, an denen eine der im

Abs. (1) erwähnten Unternehmungen finanziell

beteiligt ist oder bei denen ein gemäß § 15,

Abs. (1), dieses Gesetzes einer finanziellen Beteiligung

gleichzuhaltender Fall vorliegt, kann

der Staatsrechnungshof unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 15

überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der

Staatsrechnungshof in diesen Fällen den Aufsichtsorganen

der im Abs. (1) genannten Unternehmungen

und den zuständigen Staatsämtern,

wenn es sich aber um ein Ersuchen gemäß

Abs. (4) handelt, den ersuchenden Stellen mitzuteilen.

§ 14. (1) Die Gebarung öffentlich-rechtlicher

Körperschaften mit Mitteln des Staates und mit

den ihnen aus öffentlichen Mitteln zur Förderung

der Zwecke der Hoheitsverwaltung des

Staates zur Verfügung gestellten Mitteln kann

der Staatsrechnungshof in sinngemäßer Anwendung

der §§ 10 und 11 überprüfen, und zwar

hinsichtlich der ziffernmäßigen Richtigkeit und

der auftrags- und widmungsgemäßen Verwendung.

(2) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der

Staatsrechnungshof den zuständigen Staatsämtern

mitzuteilen.

§ 15. (1) Dem Staatsrechnungshof obliegt die

Überprüfung sonstiger Unternehmungen, an

denen der Staat finanziell beteiligt ist. Überprüft

der Staatsrechnungshof die Gebarung einer

solchen Unternehmung, so kann er auch die

Gebarung der Unternehmungen überprüfen, an

denen diese Unternehmung finanziell beteiligt

ist. Einer finanziellen Beteiligung ist die treuhändige

Verwaltung von Staatsvermögen, die

Übernahme der Ertrags- oder Ausfallshaftung

für eine Unternehmung, die Gewährung eines

zur Führung einer Unternehmung notwendigen

Darlehens oder die Zuwendung einer demselben

Zwecke dienenden Beihilfe gleichzuhalten. Die

Überprüfung derartiger Unternehmungen hat

der Staatsrechnungshof nach den folgenden Bestimmungen

vorzunehmen.

(2) Die Staatsämter, die die Interessen des

Staates bei diesen Unternehmungen wahrnehmen,

haben die ihnen zukommenden Bilanzen und

Rechnungen dieser Unternehmungen längstens

binnen drei Monaten nach Einlangen dem Staatsrechnungshof

unter Mitteilung des Ergebnisses

ihrer Prüfung zu übermitteln. Zugleich sind dem

Staatsrechnungshof die Berichte etwaiger Vertreter

des Staates in der Verwaltung dieser

Unternehmungen bekanntzugeben und ist ihm

alles etwa sonst noch erforderliche Aktenmaterial

zur Verfügung zu halten.

(3) Der Staatsrechnungshof führt die Prüfung

an Hand der ihm gemäß Abs. (2) zugekommenen

Unterlagen durch. Beträgt die Beteiligung des

Staates an einem Unternehmen mindestens ein

Drittel des Grundkapitals, so ist der Staatsrechnungshof

zum Zwecke dieser Prüfung überdies

befugt, Einsicht in die Bücher der Unternehmungen

zu nehmen und allfällige Aufklärungen

zu verlangen. Diese Befugnisse stehen dem

Staatsrechnungshofe auch zu, wenn es sich um

einen der im Abs. (1) angeführten, einer finanziellen

Beteiligung gleichzuhaltenden Fälle

handelt.

(4) Bestehen auf Grund des Gesetzes Treuhandstellen,

die die Prüfung der Jahresrechnungen

der im Abs. (1) genannten Unternehmungen

vorzunehmen haben, so hat der Staatsrechnungshof

an der Überprüfung durch diese

Treuhandstellen auf Grund des mit ihnen zu

pflegenden Einvernehmens durch seine Organe

teilzunehmen. Eine besondere Überprüfung

durch den Staatsrechnungshof gemäß den

Abs. (2) und (3) entfällt in diesem Fall.

(5) Die Gebarung von wirtschaftlichen Unternehmungen

mit eigener Rechtspersönlichkeit,

die der Staat allein betreibt oder an denen alle

finanziellen Anteile dem Staat zustehen, unterliegt

der Überprüfung durch den Staatsrechnungshof

unter sinngemäßer Anwendung des

§ 8, Abs. (1), und der §§ 9 bis 11. Die im vorhergehenden

Abs. (4) vorgesehene Art der Prüfung

entfällt in diesem Falle.

(6) Das Ergebnis seiner Prüfung hat der

Staatsrechnungshof dem Staatsamt für Finanzen

und dem zuständigen Staatsamt mitzuteilen.

(7) Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe

des Staatsrechnungshofes sowie bei Erstattung

der Prüfungsberichte darf das Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmungen

nicht verletzt werden.

(8) Werden sonst Staatsmittel einer außerhalb

der Staatsverwaltung stehenden Stelle zur Erfüllung

bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt,

so kann der Staatsrechnungshof die Verwendung

dieser Mittel prüfen.

§ 16. (1) Der Staatsrechnungshof ist befugt,

seinen Kontrollmaßnahmen, insbesondere in den

Fällen der §§ 13 und 15, Sachverständige zuzuziehen.

Die Auswahl dieser Sachverständigen

hat nach Anhörung des beteiligten Staatsamtes

zu erfolgen. Die Sachverständigen sind für diese

Tätigkeit vor Gericht zu beeiden.

(2) Die Sachverständigen sind zur Wahrung

von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet,

die ihnen vermöge dieser Tätigkeit zugänglich

werden; auf den Mißbrauch solcher

Geheimnisse finden die für die Verletzung von

Geschäfts- und Betriebsgekeimnissen durch Bedienstete

eines Unternehmens geltenden Strafbestimmungen

(unlauterer Wettbewerb) sinngemäß

Anwendung.

2. Ordnung des Rechnungswesens.

§ 17. (1) Die Staatsämter dürfen grundsätzliche

Anordnungen im Rechnungs- und Kassenwesen

nur im Einvernehmen mit dem Staatsrechnungshof

und dem Staatsamt für Finanzen treffen.

Das mit diesen Stellen gepflogene Einvernehmen

ist in der betreffenden Verfügung stets zu berufen.

(2) Im übrigen sind allgemeine Anordnungen

im Rechnungs- und Kassenwesen dem Staatsrechnungshof

mitzuteilen.

§ 18. (1) Der Staatsrechnungshof hat Wahrnehmungen

hinsichtlich der Organisation und

der Ausübung des Rechnungsdienstes sowie hinsichtlich

der Art der Leitung, der den Rechnungsdienst

versehenden Dienststellen dem zuständigen

Staatsamt mitzuteilen und entsprechende

Anregungen zu geben.

(2) Der Staatsrechnungshof hat sich auf Ersuchen

des Staatsamtes für Finanzen über

Fragen der Verrechnung und der Rechnungslegung

gutachtlich zu äußern.

3. Erstellung des Staatsrechnungsabschlusses.

Nachweisung

der Staatsschulden. Berichterstattung.

§ 19. (1) Der Staatsrechnungshof hat die ihm

unmittelbar vorzulegenden Jahresrechnungen zu

prüfen, vorgefundene Mängel im unmittelbaren

Verkehr mit den rechnungsiegenden Stellen zu

beheben, den Entwurf des Staatsrechnungsabschlusses

zu verfassen und diesen sodann dem

Staatsamt für Finanzen zur endgültigen Feststellung

zu übergeben. Das Staatsamt für Finanzen

hat wesentliche Änderungen des Staatsrechnungsabschlusses

dem Staatsrechnungshof bekanntzugeben.

Das Staatsamt für Finanzen hat

den Staatsrechnungsabschluß spätestens acht

Wochen vor Ablauf des nächstfolgenden Finanzjahres

der Provisorischen Staatsregierung zur verfassungsmäßigen

Behandlung vorzulegen.

(2) Der Staatsrechnungshof hat dem Entwurf

des Staatsrechnungsabschlusses einen Nachweis

der Staatsschulden anzuschließen. Das Staatsamt

für Finanzen hat diesen Nachweis der Provisorischen

Staatsregierung vorzulegen.

§ 20. (1) Der Staatsrechnungshof kann jederzeit

seine Wahrnehmungen bei Ausübung der

Kontrolle der Provisorischen Staatsregierung

mitteilen.

(2) Der Staatsrechnungshof hat seinen Bericht

an die künftige freigewählte Volksvertretung

[§ 5, Abs. (2)] vor der Vorlage dem Staatskanzler

zwecks Abgabe allfälliger, von der Provisorischen

Staatsregierung binnen drei Wochen zu erstattender

Äußerungen mitzuteilen; diese hat der

Staatsrechnungshof auf Wunsch der Provisorischen

Staatsregierung zugleich mit dem Bericht

vorzulegen.

4. Gegenzeichnung der Schuldurkunden

des Staates.

§ 21. (1) Alle Urkunden über Finanzschulden

sind, soweit sich daraus eine Verpflichtung des

Staates ergibt, vom Präsidenten des Staatsrechnungshofes,

in dessen Verhinderung von

seinem Stellvertreter gegenzuzeichnen. Die

Gegenzeichnung gewährleistet dem Gläubiger

des Staates lediglich die Gesetzmäßigkeit der

Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige Eintragung

in das Hauptbuch der Staatsschulden.

(2) Wenn bei Aufnahme von Finanzschulden

keine Urkunden ausgestellt werden, hat der

Staatsrechnungshof die Eintragung dieser

Schulden in die dafür vorgesehenen Bücher ständig

zu überwachen.

III. Abschnitt.

Die Aufgaben des Staatsrechnungshofes hinsichtlich

der Gebarung des selbständigen Wirkungskreises

der Länder, Verwaltungsbezirke und

Gemeinden.

1. Länder.

§ 22. (1) Der Staatsrechnungshof hat alljährlich

die in den selbständigen Wirkungsbereich der

Länder fallende Gebarung, ferner die Gebarung

der von Organen der Länder verwalteten Stiftungen,

Fonds und Anstalten und die Gebarung

von Unternehmungen, die ein Land allein betreibt

oder an denen alle finanziellen Anteile

einem Lande oder mehreren Ländern zustehen,

zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich auf

die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf

ihre Übereinstimmung mit den bestehenden

Vorschriften, ferner auf ihre Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

(2) In anderen als den im Abs. (1) angeführten

Fällen einer finanziellen Beteiligung des Landes

an Unternehmungen hat der Staatsrechnungshof

die Gebarung dieser Unternehmungen auf begründetes

Ersuchen der Provisorischen Landesregierung

zu überprüfen, dem das Prüfungsergebnis

mitzuteilen ist. Einer finanziellen Beteiligung

ist die treuhändige Verwaltung von Landesvermögen,

die Übernahme der Ertrags- oder

Ausfallshaftung für eine Unternehmung, die Gewährung

eines zur Führung einer Unternehmung

notwendigen Darlehens oder die Zuwendung

einer demselben Zwecke dienenden Beihilfe

gleichzuhalten.

(3) Der Staatsrechnungshof hat auf begründetes

Ersuchen der Provisorischen Landesregierung

innerhalb des im Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches

besondere Akte der Gebarungsüberprüfung

durchzuführen und das Prüfungsergebnis

der Provisorischen Landesregierung mitzuteilen.

(4) Die Provisorischen Landesregierungen haben

alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse

dem Staatsrechnungshof zu übermitteln.

(5) Der Staatsrechnungshof ist befugt, die Gebarung

im ganzen oder hinsichtlich gewisser

Teilgebiete zu überprüfen. Zu diesem Zwecke

kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte

und die Einsendung von Rechnungsbelegen und

Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen)

verlangen, an Ort und Stelle in die

Bücher und die sonstigen mit der Gebarung zusammenhängenden

Belege und Behelfe Einschau

nehmen, sowie die Vornahme von Kassen(Verlagskassen)

prüfungen veranlassen und an diesen

Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen.

(6) Der Staatsrechnungshof ist befugt, bei

seiner Überprüfung Sachverständige zuzuziehen,

deren Auswahl nach Anhörung der Provisorischen

Landesregierung zu erfolgen hat. Die Sachverständigen

sind für diese Tätigkeit vor Gericht

zu beeiden. Für sie gelten die Bestimmungen des

§ 16, Abs. (2).

(7) Für die Überprüfung der Gebarung von

Unternehmungen, an denen das Land finanziell

beteiligt ist [Abs. (2)], sind die im § 15, Abs. (2)

und (3), niedergelegten Grundsätze sinngemäß

anzuwenden.

(8) Der Staatsrechnungshof teilt der Provisorischen

Landesregierung das Ergebnis seiner nach

Abs. (1) vorgenommenen Überprüfung mit. Die

auf Grund dieser Mitteilung getroffenen Maßnahmen

hat die Provisorische Landesregierung

dem Staatsrechnungshof längstens innerhalb

dreier Monate bekanntzugeben.

(9) Der Staattrechnungshof hat das Ergebnis

seiner Überprüfung auch der Provisorischen

Staatsregierung zur Kenntnis zu bringen.

§ 23. Die Bestimmungen des § 22 gelten auch

für die Überprüfung der Gebarung der Stadt

Wien, wobei an die Stelle der Provisorischen

Landesregierung der Stadtsenat tritt.

2. Verwaltungsbezirke.

§ 24. Die Bestimmungen des § 22 gelten auch

für die Überprüfung der Gebarung der Verwaltungsbezirke

als Selbstverwaltungskörperschaften.

An die Stelle der Provisorischen Landesregierung

tritt, außer in den Fällen der Abs. (2)

und (3), die Provisorische Bezirksvertretung.

3. Gemeinden.

§ 25. (1) Der Staatsrechnungshof überprüft die

Gebarung der Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern,

ferner die Gebarung der von Organen

solcher Gemeinden verwalteten Stiftungen, Fonds

und Anstalten und die Gebarung von Unternehmungen,

die eine solche Gemeinde allein betreibt

oder an denen alle finanziellen Anteile

einer solchen Gemeinde zustehen. Die Überprüfung

hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit

der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit

den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

(2) In anderen als den im Abs. (1) angeführten

Fällen einer finanziellen Beteiligung einer solchen

Gemeinde an Unternehmungen hat der Staatsrechnungshof

die Gebarung dieser Unternehmungen

auf begründetes Ersuchen der zuständigen

Provisorischen Landesregierung zu überprüfen,

der das Prüfungsergebnis mitzuteilen ist.

Einer finanziellen Beteiligung ist die treuhändige

Verwaltung von Vermögen der Gemeinde, die

Übernahme der Ertrags- oder Ausfallshaftung

für eine Unternehmung, die Gewährung eines

zur Führung einer Unternehmung notwendigen

Darlehens oder die Zuwendung einer demselben

Zwecke dienenden Beihilfe gleichzuhalten.

(3) Der Staatsrechnungshof hat auf begründetes

Ersuchen der Provisorischen Landesregierung

innerhalb des im Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches

besondere Akte der Gebarungsüberprüfung

durchzuführen und das Prüfungsergebnis

der Provisorischen Landesregierung mitzuteilen.

(4) Die Bürgermeister der im Abs. (1) bezeichneten

Gemeinden haben alljährlich die Voranschläge

und Rechnungsabschlüsse dem Staatsrechnungshof

vorzulegen.

(5) Der Staatsrechnungshof ist befugt, die Gebarung

im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete

zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann

er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und

die Einsendung von Rechnungsbelegen und Behelfen

(wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen)

verlangen, an Ort und Stelle in die

Bücher und die sonstigen mit der Gebarung

zusammenhängenden Belege und Behelfe Einschau

nehmen sowie die Vornahme von Kassen-

(Verlagskassen)prüfungen veranlassen und an

diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen.

Die Bestimmungen des § 22, Abs. (6),

haben sinngemäß Anwendung zu finden.

(6) Für die Überprüfung der Gebarung von

Unternehmungen, an denen die Gemeinde finanziell

beteiligt ist [Abs. (2)], sind die im § 15,

Abs. (2) und (3), niedergelegten Grundsätze sinngemäß

anzuwenden.

(7) Der Staatsrechnungshof bringt das Prüfungsergebnis

zunächst dem Bürgermeister zur

Weiterleitung an den Provisorischen Gemeindeausschuß

und zur allfälligen Abgabe einer Äußerung

zur Kenntnis. Diese Äußerung ist binnen

drei Wochen zu erstatten. Der Staatsrechnungshof

kann zu einer solchen Äußerung binnen drei

Wochen nach ihrem Einlangen eine Gegenäußerung

abgeben. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt

der Staatsrechnungshof das Prüfungsergebnis

samt einer allfälligen Äußerung des

Bürgermeisters und einer allfälligen Gegenäußerung

des Staatsrechnungshofes der Provisorischen

Landesregierung und der Provisorischen Staatsregierung.

Der Bürgermeister hat die auf Grund

des Prüfungsergebnisses des Staatsrechnungshofes

getroffenen Maßnahmen dem Staatsrechnungshof

bekanntzugeben.

IV. Abschnitt.

Die Aufgaben des Staatsrechnungshofes hinsichtlich

der Gebarung der Träger der Sozialversicherung.

§ 26. (1) Der Staatsrechnungshof ist befugt, unbeschadet

der in den Sozialversicherungsvorschriften

festgesetzten Aufsicht der Provisorischen

Staatsregierung die Gebarung der Träger der

Sozialversicherung im ganzen oder hinsichtlich

gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Zum Zwecke

dieser Prüfung kann der Staatsrechnungshof die

Einsendung der Jahresrechnungen sowie die Erteilung

aller ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen

und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls

an Ort und Stelle in die Bücher

und die sonstigen mit der Gebarung zusammenhängenden

Belege und Behelfe Einsicht nehmen.

(2) Bei dieser Überprüfung kann der Staatsrechnungshof

Sachverständige zuziehen, deren

Auswahl nach Anhörung des zur Führung der

obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger

berufenen Staatsamtes zu erfolgen

hat. Die Sachverständigen sind für diese

Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gelten

die Bestimmungen des § 16, Abs. (2).

(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem zur

Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden

Versicherungsträger berufenen Staatsamt

mitzuteilen.

V. Abschnitt.

Schlußbestimmung.

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

die Provisorische Staatsregierung betraut.

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