210. Gesetz: Staatsrechnungshofgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
I. Abschnitt.
Einrichtung des Staatsrechnungshofes.
§ 1. Der Staatsrechnungshof besteht aus einem
Präsidenten, einem Vizepräsidenten und den
sonstigen Beamten in der erforderlichen Zahl.
§ 2. (i) Der Präsident des Staatsrechnungshofes
wird von der Provisorischen Staatsregierung ernannt.
Er gelobt vor Antritt seines Amtes vor
der Provisorischen Staatsregierung unverbrüchliche
Beobachtung der Gesetze der Republik
Österreich und die gewissenhafte Erfüllung seiner
Amtspflichten. Er kann seines Amtes von der
Provisorischen Staatsregierung enthoben werden,
wenn er seilte Amtspflichten verletzt.
(2) Der Präsident des Staatsrechnungshofes ist
hinsichtlich der Geschäfte der Gebarungskontrolle
selbständig und nur den Bestimmungen der Gesetze
unterworfen. Er ist für seine Amtsführung
der künftigen, freigewählten Volksvertretung
verantwortlich.
(3) Der Präsident des Staatsrechnungshofes kann
nicht gleichzeitig Mitglied der Provisorischen
Staatsregierung, einer Provisorischen Landesregierung
oder des Wiener Stadtsenates sein,
noch einer der Kontrolle des Staatsrechnungshofes
unterliegenden Stelle angehören.
§ 3. (1) Der Präsident des Staatsrechnungshofes
wird im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten
und, wenn auch dieser verhindert ist,
von dem im Range nächsten Beamten des Staatsrechnungshofes
vertreten. Dies gilt auch, wenn
das Amt des Präsidenten erledigt ist.
(2) Für den Vizepräsidenten und den Beamten
des Staatsrechnungshofes, der den Präsidenten
vertritt oder dessen Geschäfte führt, gelten die
Bestimmungen des § 2, Abs. (3).
§ 4. Die Personalangelegenheiten der Bediensteten
des Staatsrechnungshofes werden vom Präsidenten
des Staatsrechnungshofes, die Personalangelegenheiten
des Präsidenten des Staatsrechnungshofes
vom Staatskanzler soweit besorgt,
als sie nicht dem Politischen Kabinettsrat oder
der Provisorischen Staatsregierung obliegen.
§ 5. (1) Der Präsident des Staatsrechnungshofes
ist verpflichtet, der Provisorischen Staatsregierung
und deren Ausschüssen unmittelbar, und
zwar selbst oder durch den von ihm entsendeten
Vertreter Auskunft zu geben.
(2) Der Präsident des Staatsrechnungshofes
ist verpflichtet, der künftigen freigewählten
Volksvertretung nach ihrem Zusammentritt über
seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. Er tritt
nach dieser Berichterstattung von seinem Amte
zurück.
§ 6. Der Präsident des Staatsrechnungshofes
oder sein Stellvertreter ist den Beratungen der
Provisorischen Staatsregierung mit beratender
Stimme zuzuziehen
1. wenn Gegenstände erörtert werden, die die
Sicherstellung, Ausübung und die Ergebnisse der
Gebarungskontrolle, grundsätzliche Fragen der
Verrechnung und der Rechnungslegung oder die
Mitwirkung des Staatsrechnungshofes beim staatlichen
Schuldendienst betreffen oder auf An-
regung des Staatsrechnungshofes zur Verhandlung
gelangen;
2. wenn Personalangelegenheiten der Bediensteten
des Staatsrechnungshofes zur Verhandlung
gelangen.
§ 7. Kein Mitglied des Staatsrechnungshofes
darf an der Leitung oder Verwaltung einer
Unternehmung beteiligt sein, die dem Staat,
einem Land oder der Stadt Wien Rechnung zu
legen hat oder die zum Staat, zu einem Land
oder zur Stadt Wien in einem Subventions- oder
Vertragsverhältnis steht.
II. Abschnitt.
Die Aufgaben des Staatsrechnungshofes hinsichtlich
der Gebarung des Staates.
I. Gebarungskontrolle.
§ 8. (1) Der Staatsrechnungshof hat die Gebarung
der gesamten Staatswirtschaft zu überprüfen.
Dieser Überprüfung unterliegen
1. die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung
des Staates;
2. die gesamte Schuldengebarung des Staates;
3. die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen
Staatsvermögen.
(2) Ausgaben, die vom Staatsvoranschlag
(Staatsvoranschlagsentwurf) hinsichtlich ihrer
Höhe oder ihrer Natur abweichen, hat der
Staatsrechnungshof zu überwachen. Derartige
Gebarungsfälle sind daher dem Staatsrechnungshof,
soweit sie nicht bereits durch Sondergesetze
bewilligt sind oder nicht Gefahr im Verzug ist,
in der Regel vor ihrem Vollzuge zur Kenntnis
zu bringen.
(3) Dem Staatsrechnungshof obliegt außerdem
die Überprüfung der Gebarung jener öffentlichen
Fonds, Stiftungen und Anstalten, die von Staatsorganen
verwaltet werden.
(4) Der Staatsrechnungshof hat auf begründetes
Ersuchen der Provisorischen Staatsregierung oder
eines Staatsamtes, in seinem Wirkungsbereich
fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung
durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden
Stelle mitzuteilen.
§ 9. (1) Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß
§ 8 hat der Staatsrechnungshof festzustellen, ob
die Gebarung den bestehenden Vorschriften entspricht,
ferner ob sie im Rahmen der Gesetze
und der auf Grund dieser Gesetze ergangenen
Verordnungen wirtschaftlich, sparsam und
zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er sich auf die
bloß ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.
(2) Der Staatsrechnungshof ist verpflichtet, bei
Ausübung dieser Kontrolle sowohl die Möglichkeit
der Herabminderung oder Vermeidung von
Ausgaben als auch der Erhöhung oder Schaffung
von Einnahmen wahrzunehmen.
§ 10. (1) In Ausübung und zum Zwecke der
ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Staatsrechnungshof
mit allen seiner Überprüfung
unterliegenden Stellen unmittelbar.
(2) Er ist befugt
1. von diesen Stellen jederzeit schriftlich oder
im kurzen Wege alle ihm erforderlich scheinenden
Auskünfte zu verlangen;
2. die Einsendung von Rechnungsbelegen und
Behelfen (wie Geschäftsstücken, Korrespondenzen,
Verträgen) zu verlangen;
3. durch seine Organe an Ort und Stelle in
die mit der Gebarung im Zusammenhang
stehenden Behelfe Einschau zu nehmen, und
4. die Vornahme von Lokalerhebungen (wie
Kassenprüfungen) bei einer Dienststelle durch
die dieser vorgesetzten Verwaltungsbehörde zu
veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch
seine Organe teilzunehmen sowie auch die Prüfung
von Verlagskassen unter Beiziehung eines
leitenden Beamten der betreffenden Dienststelle
vorzunehmen.
§ 11. Die im § 10, Abs. (1), genannten Stellen
haben die Anfragen des Staatsrechnungshofes
ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu
beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen
und jedem Verlangen zu entsprechen, das
der Staatsrechnungshof zum Zwecke der Durchführung
der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.
§ 12. Die Ergebnisse seiner Überprüfung sowie
allfällige aus diesem Anlasse sich ergebende
Anträge hat der Staatsrechnungshof den überprüften
Stellen entweder unmittelbar oder im.
Wege der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden
bekanntzugeben. Die erwähnten Stellen
haben zu den mitgeteilten Beanstandungen und
Anträgen des Staatsrechnungshofes längstens
innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der
allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu
nehmen. Die Ergebnisse seiner Überprüfung hat
der Staatsrechnungshof auch den in Betracht
kommenden Staatsämtern mitzuteilen.
§ 13. (1) Bei wirtschaftlichen Unternehmungen
(Wirtschaftskörpern) mit eigener Rechtspersönlichkeit,
die durch ein besonderes Gesetz geschaffen
werden und die Staatsvermögen als
Treuhänder zu verwalten haben oder für die der
Staat eine Ausfallshaftung trägt, hat der Staatsrechnungshof
die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
der Gebarung und Einrichtung im
ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete,
ferner die Richtigkeit der Jahresrechnung auf
Grund der Einsichtnahme in die Bücher und
sonstigen Behelfe sowie durch Einholung von
Aufklärungen zu prüfen.
(2) Die Überprüfung der Gebarung und Einrichtung
hat jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres
einzusetzen; der Staatsrechnungshof hat
die Ergebnisse der Überprüfung den Aufsichts-
organen dieser Unternehmungen sowie den zuständigen
Staatsämtern mitzuteilen.
(3) Die Überprüfung der Jahresrechnung ist
vor Erteilung der vorschriftsmäßigen Entlastung
vorzunehmen. Der Staatsrechnungshof hat über
das Ergebnis binnen sechs Wochen nach Bereitstellung
der abgeschlossenen Jahresrechnung dem
Aufsichtsorgan der Unternehmung schriftlich
Mitteilung zu machen.
(4) Unbeschadet der ihm gemäß den Abs. (1)
bis (3) obliegenden Überprüfung hat der Staatsrechnungshof
auf Ersuchen der Provisorischen
Staatsregierung oder des zuständigen Staatsamtes
auch besondere Akte der Überprüfung
durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden
Stelle mitzuteilen.
(5) Der Präsident des Staatsrechnungshofes
kann zu den Verhandlungen des Aufsichtsorganes
fallweise oder ständig Vertreter mit beratender
Stimme entsenden. Diese Vertreter haben das
Recht, die Behandlung bestimmter Gegenstände
zu begehren. Sie können vom Aufsichtsorgan
und vom Vorstand jederzeit Auskünfte verlangen.
(6) Unternehmungen, an denen eine der im
Abs. (1) erwähnten Unternehmungen finanziell
beteiligt ist oder bei denen ein gemäß § 15,
Abs. (1), dieses Gesetzes einer finanziellen Beteiligung
gleichzuhaltender Fall vorliegt, kann
der Staatsrechnungshof unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 15
überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der
Staatsrechnungshof in diesen Fällen den Aufsichtsorganen
der im Abs. (1) genannten Unternehmungen
und den zuständigen Staatsämtern,
wenn es sich aber um ein Ersuchen gemäß
Abs. (4) handelt, den ersuchenden Stellen mitzuteilen.
§ 14. (1) Die Gebarung öffentlich-rechtlicher
Körperschaften mit Mitteln des Staates und mit
den ihnen aus öffentlichen Mitteln zur Förderung
der Zwecke der Hoheitsverwaltung des
Staates zur Verfügung gestellten Mitteln kann
der Staatsrechnungshof in sinngemäßer Anwendung
der §§ 10 und 11 überprüfen, und zwar
hinsichtlich der ziffernmäßigen Richtigkeit und
der auftrags- und widmungsgemäßen Verwendung.
(2) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der
Staatsrechnungshof den zuständigen Staatsämtern
mitzuteilen.
§ 15. (1) Dem Staatsrechnungshof obliegt die
Überprüfung sonstiger Unternehmungen, an
denen der Staat finanziell beteiligt ist. Überprüft
der Staatsrechnungshof die Gebarung einer
solchen Unternehmung, so kann er auch die
Gebarung der Unternehmungen überprüfen, an
denen diese Unternehmung finanziell beteiligt
ist. Einer finanziellen Beteiligung ist die treuhändige
Verwaltung von Staatsvermögen, die
Übernahme der Ertrags- oder Ausfallshaftung
für eine Unternehmung, die Gewährung eines
zur Führung einer Unternehmung notwendigen
Darlehens oder die Zuwendung einer demselben
Zwecke dienenden Beihilfe gleichzuhalten. Die
Überprüfung derartiger Unternehmungen hat
der Staatsrechnungshof nach den folgenden Bestimmungen
vorzunehmen.
(2) Die Staatsämter, die die Interessen des
Staates bei diesen Unternehmungen wahrnehmen,
haben die ihnen zukommenden Bilanzen und
Rechnungen dieser Unternehmungen längstens
binnen drei Monaten nach Einlangen dem Staatsrechnungshof
unter Mitteilung des Ergebnisses
ihrer Prüfung zu übermitteln. Zugleich sind dem
Staatsrechnungshof die Berichte etwaiger Vertreter
des Staates in der Verwaltung dieser
Unternehmungen bekanntzugeben und ist ihm
alles etwa sonst noch erforderliche Aktenmaterial
zur Verfügung zu halten.
(3) Der Staatsrechnungshof führt die Prüfung
an Hand der ihm gemäß Abs. (2) zugekommenen
Unterlagen durch. Beträgt die Beteiligung des
Staates an einem Unternehmen mindestens ein
Drittel des Grundkapitals, so ist der Staatsrechnungshof
zum Zwecke dieser Prüfung überdies
befugt, Einsicht in die Bücher der Unternehmungen
zu nehmen und allfällige Aufklärungen
zu verlangen. Diese Befugnisse stehen dem
Staatsrechnungshofe auch zu, wenn es sich um
einen der im Abs. (1) angeführten, einer finanziellen
Beteiligung gleichzuhaltenden Fälle
handelt.
(4) Bestehen auf Grund des Gesetzes Treuhandstellen,
die die Prüfung der Jahresrechnungen
der im Abs. (1) genannten Unternehmungen
vorzunehmen haben, so hat der Staatsrechnungshof
an der Überprüfung durch diese
Treuhandstellen auf Grund des mit ihnen zu
pflegenden Einvernehmens durch seine Organe
teilzunehmen. Eine besondere Überprüfung
durch den Staatsrechnungshof gemäß den
Abs. (2) und (3) entfällt in diesem Fall.
(5) Die Gebarung von wirtschaftlichen Unternehmungen
mit eigener Rechtspersönlichkeit,
die der Staat allein betreibt oder an denen alle
finanziellen Anteile dem Staat zustehen, unterliegt
der Überprüfung durch den Staatsrechnungshof
unter sinngemäßer Anwendung des
§ 8, Abs. (1), und der §§ 9 bis 11. Die im vorhergehenden
Abs. (4) vorgesehene Art der Prüfung
entfällt in diesem Falle.
(6) Das Ergebnis seiner Prüfung hat der
Staatsrechnungshof dem Staatsamt für Finanzen
und dem zuständigen Staatsamt mitzuteilen.
(7) Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe
des Staatsrechnungshofes sowie bei Erstattung
der Prüfungsberichte darf das Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmungen
nicht verletzt werden.
(8) Werden sonst Staatsmittel einer außerhalb
der Staatsverwaltung stehenden Stelle zur Erfüllung
bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt,
so kann der Staatsrechnungshof die Verwendung
dieser Mittel prüfen.
§ 16. (1) Der Staatsrechnungshof ist befugt,
seinen Kontrollmaßnahmen, insbesondere in den
Fällen der §§ 13 und 15, Sachverständige zuzuziehen.
Die Auswahl dieser Sachverständigen
hat nach Anhörung des beteiligten Staatsamtes
zu erfolgen. Die Sachverständigen sind für diese
Tätigkeit vor Gericht zu beeiden.
(2) Die Sachverständigen sind zur Wahrung
von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet,
die ihnen vermöge dieser Tätigkeit zugänglich
werden; auf den Mißbrauch solcher
Geheimnisse finden die für die Verletzung von
Geschäfts- und Betriebsgekeimnissen durch Bedienstete
eines Unternehmens geltenden Strafbestimmungen
(unlauterer Wettbewerb) sinngemäß
Anwendung.
2. Ordnung des Rechnungswesens.
§ 17. (1) Die Staatsämter dürfen grundsätzliche
Anordnungen im Rechnungs- und Kassenwesen
nur im Einvernehmen mit dem Staatsrechnungshof
und dem Staatsamt für Finanzen treffen.
Das mit diesen Stellen gepflogene Einvernehmen
ist in der betreffenden Verfügung stets zu berufen.
(2) Im übrigen sind allgemeine Anordnungen
im Rechnungs- und Kassenwesen dem Staatsrechnungshof
mitzuteilen.
§ 18. (1) Der Staatsrechnungshof hat Wahrnehmungen
hinsichtlich der Organisation und
der Ausübung des Rechnungsdienstes sowie hinsichtlich
der Art der Leitung, der den Rechnungsdienst
versehenden Dienststellen dem zuständigen
Staatsamt mitzuteilen und entsprechende
Anregungen zu geben.
(2) Der Staatsrechnungshof hat sich auf Ersuchen
des Staatsamtes für Finanzen über
Fragen der Verrechnung und der Rechnungslegung
gutachtlich zu äußern.
3. Erstellung des Staatsrechnungsabschlusses.
Nachweisung
der Staatsschulden. Berichterstattung.
§ 19. (1) Der Staatsrechnungshof hat die ihm
unmittelbar vorzulegenden Jahresrechnungen zu
prüfen, vorgefundene Mängel im unmittelbaren
Verkehr mit den rechnungsiegenden Stellen zu
beheben, den Entwurf des Staatsrechnungsabschlusses
zu verfassen und diesen sodann dem
Staatsamt für Finanzen zur endgültigen Feststellung
zu übergeben. Das Staatsamt für Finanzen
hat wesentliche Änderungen des Staatsrechnungsabschlusses
dem Staatsrechnungshof bekanntzugeben.
Das Staatsamt für Finanzen hat
den Staatsrechnungsabschluß spätestens acht
Wochen vor Ablauf des nächstfolgenden Finanzjahres
der Provisorischen Staatsregierung zur verfassungsmäßigen
Behandlung vorzulegen.
(2) Der Staatsrechnungshof hat dem Entwurf
des Staatsrechnungsabschlusses einen Nachweis
der Staatsschulden anzuschließen. Das Staatsamt
für Finanzen hat diesen Nachweis der Provisorischen
Staatsregierung vorzulegen.
§ 20. (1) Der Staatsrechnungshof kann jederzeit
seine Wahrnehmungen bei Ausübung der
Kontrolle der Provisorischen Staatsregierung
mitteilen.
(2) Der Staatsrechnungshof hat seinen Bericht
an die künftige freigewählte Volksvertretung
[§ 5, Abs. (2)] vor der Vorlage dem Staatskanzler
zwecks Abgabe allfälliger, von der Provisorischen
Staatsregierung binnen drei Wochen zu erstattender
Äußerungen mitzuteilen; diese hat der
Staatsrechnungshof auf Wunsch der Provisorischen
Staatsregierung zugleich mit dem Bericht
vorzulegen.
4. Gegenzeichnung der Schuldurkunden
des Staates.
§ 21. (1) Alle Urkunden über Finanzschulden
sind, soweit sich daraus eine Verpflichtung des
Staates ergibt, vom Präsidenten des Staatsrechnungshofes,
in dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter gegenzuzeichnen. Die
Gegenzeichnung gewährleistet dem Gläubiger
des Staates lediglich die Gesetzmäßigkeit der
Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige Eintragung
in das Hauptbuch der Staatsschulden.
(2) Wenn bei Aufnahme von Finanzschulden
keine Urkunden ausgestellt werden, hat der
Staatsrechnungshof die Eintragung dieser
Schulden in die dafür vorgesehenen Bücher ständig
zu überwachen.
III. Abschnitt.
Die Aufgaben des Staatsrechnungshofes hinsichtlich
der Gebarung des selbständigen Wirkungskreises
der Länder, Verwaltungsbezirke und
Gemeinden.
1. Länder.
§ 22. (1) Der Staatsrechnungshof hat alljährlich
die in den selbständigen Wirkungsbereich der
Länder fallende Gebarung, ferner die Gebarung
der von Organen der Länder verwalteten Stiftungen,
Fonds und Anstalten und die Gebarung
von Unternehmungen, die ein Land allein betreibt
oder an denen alle finanziellen Anteile
einem Lande oder mehreren Ländern zustehen,
zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich auf
die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf
ihre Übereinstimmung mit den bestehenden
Vorschriften, ferner auf ihre Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(2) In anderen als den im Abs. (1) angeführten
Fällen einer finanziellen Beteiligung des Landes
an Unternehmungen hat der Staatsrechnungshof
die Gebarung dieser Unternehmungen auf begründetes
Ersuchen der Provisorischen Landesregierung
zu überprüfen, dem das Prüfungsergebnis
mitzuteilen ist. Einer finanziellen Beteiligung
ist die treuhändige Verwaltung von Landesvermögen,
die Übernahme der Ertrags- oder
Ausfallshaftung für eine Unternehmung, die Gewährung
eines zur Führung einer Unternehmung
notwendigen Darlehens oder die Zuwendung
einer demselben Zwecke dienenden Beihilfe
gleichzuhalten.
(3) Der Staatsrechnungshof hat auf begründetes
Ersuchen der Provisorischen Landesregierung
innerhalb des im Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches
besondere Akte der Gebarungsüberprüfung
durchzuführen und das Prüfungsergebnis
der Provisorischen Landesregierung mitzuteilen.
(4) Die Provisorischen Landesregierungen haben
alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse
dem Staatsrechnungshof zu übermitteln.
(5) Der Staatsrechnungshof ist befugt, die Gebarung
im ganzen oder hinsichtlich gewisser
Teilgebiete zu überprüfen. Zu diesem Zwecke
kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte
und die Einsendung von Rechnungsbelegen und
Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen)
verlangen, an Ort und Stelle in die
Bücher und die sonstigen mit der Gebarung zusammenhängenden
Belege und Behelfe Einschau
nehmen, sowie die Vornahme von Kassen(Verlagskassen)
prüfungen veranlassen und an diesen
Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen.
(6) Der Staatsrechnungshof ist befugt, bei
seiner Überprüfung Sachverständige zuzuziehen,
deren Auswahl nach Anhörung der Provisorischen
Landesregierung zu erfolgen hat. Die Sachverständigen
sind für diese Tätigkeit vor Gericht
zu beeiden. Für sie gelten die Bestimmungen des
§ 16, Abs. (2).
(7) Für die Überprüfung der Gebarung von
Unternehmungen, an denen das Land finanziell
beteiligt ist [Abs. (2)], sind die im § 15, Abs. (2)
und (3), niedergelegten Grundsätze sinngemäß
anzuwenden.
(8) Der Staatsrechnungshof teilt der Provisorischen
Landesregierung das Ergebnis seiner nach
Abs. (1) vorgenommenen Überprüfung mit. Die
auf Grund dieser Mitteilung getroffenen Maßnahmen
hat die Provisorische Landesregierung
dem Staatsrechnungshof längstens innerhalb
dreier Monate bekanntzugeben.
(9) Der Staattrechnungshof hat das Ergebnis
seiner Überprüfung auch der Provisorischen
Staatsregierung zur Kenntnis zu bringen.
§ 23. Die Bestimmungen des § 22 gelten auch
für die Überprüfung der Gebarung der Stadt
Wien, wobei an die Stelle der Provisorischen
Landesregierung der Stadtsenat tritt.
2. Verwaltungsbezirke.
§ 24. Die Bestimmungen des § 22 gelten auch
für die Überprüfung der Gebarung der Verwaltungsbezirke
als Selbstverwaltungskörperschaften.
An die Stelle der Provisorischen Landesregierung
tritt, außer in den Fällen der Abs. (2)
und (3), die Provisorische Bezirksvertretung.
3. Gemeinden.
§ 25. (1) Der Staatsrechnungshof überprüft die
Gebarung der Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern,
ferner die Gebarung der von Organen
solcher Gemeinden verwalteten Stiftungen, Fonds
und Anstalten und die Gebarung von Unternehmungen,
die eine solche Gemeinde allein betreibt
oder an denen alle finanziellen Anteile
einer solchen Gemeinde zustehen. Die Überprüfung
hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit
der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit
den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(2) In anderen als den im Abs. (1) angeführten
Fällen einer finanziellen Beteiligung einer solchen
Gemeinde an Unternehmungen hat der Staatsrechnungshof
die Gebarung dieser Unternehmungen
auf begründetes Ersuchen der zuständigen
Provisorischen Landesregierung zu überprüfen,
der das Prüfungsergebnis mitzuteilen ist.
Einer finanziellen Beteiligung ist die treuhändige
Verwaltung von Vermögen der Gemeinde, die
Übernahme der Ertrags- oder Ausfallshaftung
für eine Unternehmung, die Gewährung eines
zur Führung einer Unternehmung notwendigen
Darlehens oder die Zuwendung einer demselben
Zwecke dienenden Beihilfe gleichzuhalten.
(3) Der Staatsrechnungshof hat auf begründetes
Ersuchen der Provisorischen Landesregierung
innerhalb des im Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches
besondere Akte der Gebarungsüberprüfung
durchzuführen und das Prüfungsergebnis
der Provisorischen Landesregierung mitzuteilen.
(4) Die Bürgermeister der im Abs. (1) bezeichneten
Gemeinden haben alljährlich die Voranschläge
und Rechnungsabschlüsse dem Staatsrechnungshof
vorzulegen.
(5) Der Staatsrechnungshof ist befugt, die Gebarung
im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete
zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann
er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und
die Einsendung von Rechnungsbelegen und Behelfen
(wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen)
verlangen, an Ort und Stelle in die
Bücher und die sonstigen mit der Gebarung
zusammenhängenden Belege und Behelfe Einschau
nehmen sowie die Vornahme von Kassen-
(Verlagskassen)prüfungen veranlassen und an
diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen.
Die Bestimmungen des § 22, Abs. (6),
haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(6) Für die Überprüfung der Gebarung von
Unternehmungen, an denen die Gemeinde finanziell
beteiligt ist [Abs. (2)], sind die im § 15,
Abs. (2) und (3), niedergelegten Grundsätze sinngemäß
anzuwenden.
(7) Der Staatsrechnungshof bringt das Prüfungsergebnis
zunächst dem Bürgermeister zur
Weiterleitung an den Provisorischen Gemeindeausschuß
und zur allfälligen Abgabe einer Äußerung
zur Kenntnis. Diese Äußerung ist binnen
drei Wochen zu erstatten. Der Staatsrechnungshof
kann zu einer solchen Äußerung binnen drei
Wochen nach ihrem Einlangen eine Gegenäußerung
abgeben. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt
der Staatsrechnungshof das Prüfungsergebnis
samt einer allfälligen Äußerung des
Bürgermeisters und einer allfälligen Gegenäußerung
des Staatsrechnungshofes der Provisorischen
Landesregierung und der Provisorischen Staatsregierung.
Der Bürgermeister hat die auf Grund
des Prüfungsergebnisses des Staatsrechnungshofes
getroffenen Maßnahmen dem Staatsrechnungshof
bekanntzugeben.
IV. Abschnitt.
Die Aufgaben des Staatsrechnungshofes hinsichtlich
der Gebarung der Träger der Sozialversicherung.
§ 26. (1) Der Staatsrechnungshof ist befugt, unbeschadet
der in den Sozialversicherungsvorschriften
festgesetzten Aufsicht der Provisorischen
Staatsregierung die Gebarung der Träger der
Sozialversicherung im ganzen oder hinsichtlich
gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Zum Zwecke
dieser Prüfung kann der Staatsrechnungshof die
Einsendung der Jahresrechnungen sowie die Erteilung
aller ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen
und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls
an Ort und Stelle in die Bücher
und die sonstigen mit der Gebarung zusammenhängenden
Belege und Behelfe Einsicht nehmen.
(2) Bei dieser Überprüfung kann der Staatsrechnungshof
Sachverständige zuziehen, deren
Auswahl nach Anhörung des zur Führung der
obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger
berufenen Staatsamtes zu erfolgen
hat. Die Sachverständigen sind für diese
Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gelten
die Bestimmungen des § 16, Abs. (2).
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem zur
Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden
Versicherungsträger berufenen Staatsamt
mitzuteilen.
V. Abschnitt.
Schlußbestimmung.
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
die Provisorische Staatsregierung betraut.