20. Bundesgesetz: Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz; OrientKG
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Gesetzlich anerkannte orientalisch-orthodoxe Kirchen
§ 1. (1) Die Armenisch-apostolische Kirche in Österreich und die Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich,
welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes jeweils anerkannte Kirchen im
Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger sind, haben die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Die Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich ist eine anerkannte Kirche im Sinne des Artikels 15
des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger; es kommt
ihr die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu.
Orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission
§ 2. (1) Mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich besteht eine orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission,
der je zwei Vertreter der in Österreich anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen angehören.
Die Entsendung der Vertreter erfolgt durch den für die einzelnen anerkannten orientalisch-orthodoxen
Kirchen zuständigen höchsten geistlichen Jurisdiktionsinhaber oder einen von ihm Beauftragten.
(2) Zu den Aufgaben der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission gehören
1. Koordination des Religionsunterrichts im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, in der jeweils geltenden Fassung, für Schüler, die den anerkannten orientalischorthodoxen
Kirchen auf Grund deren Verfassung angehören,
2. das kirchliche Begutachtungsrecht im Sinne des § 14 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 182/1961,
über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, unbeschadet des Begutachtungsrechts
jeder einzelnen Kirche,
3. Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur vor der Anerkennung einer anderen orientalisch-orthodoxen
Kirche.
(3) Die orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission hat ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen.
§ 3. (1) Für die anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen, für ihre geistlichen Amtsträger und für
die geistlichen Mitglieder der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission gelten sinngemäß und unter
Bedachtnahme auf Abs. 2 nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 182/1961, über
äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
§ 9 über den Schutz kirchlicher Amtsträger;
§ 10 über den Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien;
§ 11 über den Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit;
§ 12 über die Mitteilungspflicht der Strafbehörden und den Schutz des Ansehens des geistlichen
Standes;
§ 16 über Religionsunterricht und Jugenderziehung;
die §§ 17 bis 19 über Militärseelsorge, Krankenseelsorge und Gefangenenseelsorge.
(2) Bei der Anwendung der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ist auf die besondere Struktur, die
Mitgliederzahl und den Amtsbereich der anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich Bedacht
zu nehmen.
(3) Den anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich steht das Recht zu, nach Maßgabe
der innerkirchlichen Vorschriften von ihren jeweiligen Angehörigen Beiträge innerkirchlich einzuheben
und über diese bzw. deren Erträgnisse im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten
frei zu verfügen.
Verfassung in Bezug auf äußere Angelegenheiten
§ 4. (1) Aus der Verfassung einer orientalisch-orthodoxen Kirche müssen, um die Wirksamkeit für
den staatlichen Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein
1. der Sitz und die vertretungsbefugten Organe;
2. welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirche untersteht;
3. Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft, wonach die Kirchenzugehörigkeit
klar bestimmbar ist;
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;
5. Art der Bestellung der Organe und ihr Wirkungskreis;
6. Vorschriften über allfällige Änderungen der Verfassung.
(2) Die Verfassung kann auch die örtliche Gliederung in Kirchengemeinden vorsehen. Für diesen
Fall hat die Satzung der Kirchengemeinde folgende Punkte zu umfassen
1. den Namen der Kirchengemeinde, welcher die Zugehörigkeit zu einer anerkannten orientalischorthodoxen
Kirche (§ 1) zum Ausdruck zu bringen hat und sich vom Namen einer schon bestehenden
Kirchengemeinde unterscheiden muss;
2. die Bezeichnung der örtlichen Grenzen des Gebietes der Kirchengemeinde;
3. die Art der Bestellung des Vorstandes der Kirchengemeinde und seine Aufgaben;
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Kirchengemeinde, insbesondere Bestimmungen über
die bestehenden Wahlrechte;
5. die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Kirchengemeinde erforderlichen
Mittel;
6. das Verfahren bei Änderung der Satzung der Kirchengemeinde.
Die Verfassung einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche und die Satzung einer Kirchengemeinde
unterliegen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft
und Kultur.
Anzeigepflichten
§ 5. (1) Zwecks Rechtswirksamkeit für den staatlichen Bereich sind der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen
1. die im Sinne der Verfassung vertretungsbefugten Organe der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Bundesgesetzes bereits anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche innerhalb Monatsfrist;
2. alle Veränderungen in den Personen der bisher vertretungsbefugten Organe innerhalb Monatsfrist;
3. zu errichtende Kirchengemeinden einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche (§ 6 Abs. 2).
(2) Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, können für den staatlichen Bereich
nicht als vertretungsbefugte Organe bestellt werden.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat das
Einlangen der Anzeige bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu beurkunden.
(4) Die Bestellung der vertretungsbefugten Organe wird für den staatlichen Bereich mit Beginn des
auf den Tag des Einlangens der Anzeige (Abs. 1 Z 1und 2) folgenden Tages wirksam.
(5) Entspricht die Anzeige nicht den gesetzlichen Voraussetzungen oder weist die Bestellung infolge
Verstoßes gegen innerkirchliche Vorschriften schwer wiegende Mängel auf, so hat die Bundesministerin
oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
zur Behebung der Mängel aufzufordern; bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist oder bei
offenbarer Aussichtslosigkeit einer solchen Aufforderung ist die Entgegennahme der Anzeige mit Bescheid
abzulehnen. Ein schwer wiegender Mangel liegt dann vor, wenn die Einhaltung der innerkirchlichen
Vorschriften die Bestellung einer anderen Person zur Folge gehabt hätte oder doch zur Folge haben
hätte können.
Rechtspersönlichkeit der Gemeinden
§ 6. (1) Kirchengemeinden der anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen genießen die Stellung
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Bundesgesetzes bestehen.
(2) Künftig zu errichtende Kirchengemeinden erlangen für den staatlichen Bereich ebenfalls Rechtspersönlichkeit
des öffentlichen Rechts mit dem Tag des Einlangens der vom vertretungsbefugten Organ
der Kirche ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, welches
das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Dieser Anzeige ist die Satzung der Kirchengemeinde
gemäß § 4 Abs. 2 anzuschließen.
(3) Änderungen in der Person des oder der Vertretungsberechtigten sind ebenfalls dem Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die im
Abs. 1 genannten Kirchengemeinden nach Anhören des vertretungsbefugten Organs der Kirche binnen
drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu
bezeichnen. Ebenso sind die gemäß Abs. 2 errichteten Kirchengemeinden im Bundesgesetzblatt zu bezeichnen.
Mitteilungspflicht
§ 7. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat jedermann
Auskunft über die Anschrift einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) und über deren nach
außen vertretungsbefugte Organe zu erteilen. Ferner ist auf Antrag einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde)
oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen,
eine Bestätigung darüber auszustellen, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.
Schlussbestimmung
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. Die Zuständigkeit anderer Bundesminister zur Vollziehung
der im § 3 genannten Vorschriften bleibt unberührt.
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/
1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 bei der die Flexibilisierungsklausel nach
Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung
gelangt, wird die Support-Unit ZMR bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2003 und endet am 31. Dezember 2005.
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, das Meldewesen bestmöglich zu unterstützen, die Meldedaten
im rechtlichen Rahmen Bürger/innen, der Wirtschaft und Verwaltung zur Verfügung zu stellen und
Grundlage für e-Government zu sein.
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene
Projektprogramm zu erfüllen.
2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach
Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in
Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der
Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
ermächtigt.
§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit
innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen
Finanzjahres leisten.
Rücklagen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4
und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage
und
2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-
Rücklage für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder
gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 4 und 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten
gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes
zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controllingbeirates über die Aufteilung gemäß
§ 17a Abs. 5 vorletzter Satz und § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner
des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für
Inneres mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes
zu bedecken und auszugleichen.
3. Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. (1) Beim Bundesminister für Inneres wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2003 bis
31. Dezember 2006 ein Controlling Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes
für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an
1. ein Vertreter des Bundesministers für Inneres als Vorsitzender;
2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
3. ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine
Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Geschäftsordnung
§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für
Inneres und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
1. dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreter anwesend sind;
2. unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das
Ersatzmitglied zu laden ist;
3. unter welchen Voraussetzungen der Leiter des ZMR und der Vertreter des Zentralausschusses der
Personalvertretung des Bundesministeriums für Inneres beizuziehen sind;
4. dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten
hat und
5. dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam
mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der
Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Aufgaben
§ 13. Der Beirat hat insbesondere
1. am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes
beratend mitzuwirken;
2. die Berichte gemäß § 14 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese
gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Inneres und die jeweilige
Stellungnahme zeitgleich dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
3. soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms
auszuarbeiten und dem Bundesminister für Inneres sowie dem Leiter der Organisationseinheit
vorzulegen;
4. zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes
eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 14. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
1. mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
2. spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen
Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm,
insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und
Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms
zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer
angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2
des Bundeshaushaltsgesetzes und § 9 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des
Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Inneres zu bedecken.
§ 16. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 1.6.5.4 und 9.1.1.3 und der
Unterabschnitte 9.1.2.1 und 9.1.2.2, darf die zuständige Behörde des Staates, der diese multilaterale
Vereinbarung unterzeichnet hat, für ein vollständiges Fahrzeug oder ein vervollständigtes Fahrzeug,
welches zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 1. Juli 2003 erstmalig zugelassen oder einer technischen
Untersuchung unterzogen und vor dem 31. Dezember 2002 typengenehmigt wurde, eine
Zulassungsbescheinigung gemäß ECE-Regelung Nr. 105 in der Fassung der Änderung 01 oder nach den
entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 98/91/EC erteilen.
2. Diese Zulassungsbescheinigung ist während ihrer Gültigkeitsdauer von den zuständigen Behörden
der Vertragsparteien, die diese multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben, anzuerkennen.
3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung
unterzeichnet haben, und zwar so lange, wie die Zulassungsbescheinigung für die in Betrieb
stehenden Fahrzeuge gilt. Wird sie vorher von einem Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur
noch für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und
nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 14. Jänner 2003 unterzeichnet.
Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Frankreich 12. November 2002
Deutschland 14. November 2002
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Portugal 18. November 2002
Slowakei 20. November 2002
Finnland 21. November 2002
Norwegen 22. November 2002
Belgien 27. November 2002
Spanien 27. November 2002
Vereinigtes Königreich 28. November 2002
Slowenien 2. Dezember 2002
Schweden 5. Dezember 2002
Lettland 6. Dezember 2002
Italien 10. Dezember 2002
Niederlande 12. Dezember 2002
Tschechische Republik 2. Jänner 2003