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20_2002 AT

20. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 20. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert

1. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich

für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich

7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr

vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das

Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6)

entsprechend.“

2. § 8 Abs. 4 lautet

„(4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

monatlich um 138,3 €.“

3. Im § 39j Abs. 2 wird das Zitat „§ 594 Abs. 2 ASVG“ durch das Zitat „§ 595 Abs. 2 ASVG“ ersetzt.

4. Im § 39j Abs. 5 wird die Wortfolge „bis zum 30. Juni“ durch die Wortfolge „bis zum 31. Juli“ ersetzt.

5. Nach § 50q wird folgender § 50r eingefügt

„§ 50r. (1) § 39j Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2002 tritt mit

1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2002 tritt mit 1. Jänner 2003

in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert

1. Dem § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 wird folgender Satz angefügt

„Nimmt auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer

über die Vollendung des 30. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil

Kinderbetreuungsgeld beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des

Kindes.“

2. Dem § 6 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 wird folgender Satz angefügt

„Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ruht nicht, sofern ein Anspruch gemäß Z 1

anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.“

BGBlPdf 20. Kundmachung: Geltungsbereich der Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Portugal am

9. November 2001 seine Ratifikationsurkunde zur Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen

einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des

Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

(BGBl. III Nr. 189/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 51/2001) hinterlegt.

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