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20_2001 AT

20. Bundesgesetz: Privatradiogesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 20. Bundesgesetz: Privatradiogesetz – PrR-G

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger

terrestrischer Übertragungstechniken.

(2) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.

(3) Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Hörfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunkprogramme

unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie verbreitet oder

durch Dritte verbreiten lässt;

2. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms

in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten;

3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu

versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum;

4. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und

Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen;

5. Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer Übertragungskapazität, die technisch nicht

zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des § 10

Abs. 1 Z 1 notwendig ist;

6. Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in-

oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter;

7. Medienverbund: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein

Medieninhaber, die auf Grund der in § 9 Abs. 4 angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse

als miteinander verbunden anzusehen sind.

2. Abschnitt

Zulassung

§ 3. (1) Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde

auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(2) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu

genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen. Die

Regulierungsbehörde kann dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen

vorschreiben. Bei Erteilung einer Zulassung an Antragswerber, die keine einheitliche Rechtspersönlich-

keit aufweisen, hat die Behörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der Rechtspersönlichkeit

binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.

(3) Die Zulassung erlischt,

1. wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Hörfunkveranstalters feststellt,

dass der Hörfunkveranstalter über einen Zeitraum von einem Jahr aus von ihm zu vertretenden

Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat,

2. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 7 Abs. 6,

3. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 28,

4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle

einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge,

5. im Fall von Zulassungen gemäß Abs. 5 durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Zulassung

gemäß § 28.

(4) Die Zulassung ist außer im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht

übertragbar.

(5) Zulassungen zur Veranstaltung von Hörfunk unter Verwendung von Übertragungskapazitäten,

die zum Zeitpunkt des Antrages nicht einem Hörfunkveranstalter oder dem Österreichischen Rundfunk

zugeordnet sind, können zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die

1. im örtlichen Bereich einer eigenständigen öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen

Zusammenhang damit veranstaltet werden oder

2. für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im örtlichen Bereich dieser Einrichtung

angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen

Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

Zulassungen nach Z 1 können für die Dauer der Veranstaltung längstens für eine Dauer von drei Monaten,

Zulassungen gemäß Z 2 für eine Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden. Auf derartige

Zulassungen finden § 3 Abs. 2 bis 4, §§ 7, 8 Z 2 und 3 sowie, soweit sie sich auf Z 2 und 3 beziehen, Z 4

und 5, § 9, § 16 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 18 bis 20, § 22 und §§ 24 bis 30 Anwendung. Werbung in

Programmen nach Z 2 ist unzulässig.

(6) Anträge zur Erteilung einer Zulassung gemäß Abs. 5 können jederzeit bei der Regulierungsbehörde

eingebracht werden und haben neben einer Darstellung des geplanten Programms eine

Darstellung über freie Übertragungskapazitäten zu enthalten. Ferner haben diese Anträge zu enthalten

1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag

des Zulassungswerbers;

2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7, 8 Z 2 und 3 und § 9 genannten Voraussetzungen.

(7) Wird eine Zulassung vom Verwaltungs- oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so hat die

Regulierungsbehörde auf einen innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab Zustellung des aufhebenden

Erkenntnisses einzubringenden Antrag des bisherigen Zulassungsinhabers diesem binnen 21 Tagen ab

Einlangen des Antrages eine einstweilige Zulassung (einstweilige Bewilligung) zur Veranstaltung von

Hörfunk für das von der bisherigen Zulassung festgelegte Versorgungsgebiet zu erteilen, wenn er die

gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 und der §§ 7 bis 9 für die neuerliche Erteilung der Zulassung

offenkundig erfüllt und seine wirtschaftlichen Interessen die Interessen der Partei offenkundig überwiegen,

die im Verfahren obsiegt hat, welches zur Aufhebung des Zulassungsbescheides geführt hat.

Diese Partei hat auch Parteistellung im über die einstweilige Bewilligung durchzuführenden Verfahren;

ihr ist innerhalb einer mit sieben Tagen zu bemessenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Auf die einstweilige Bewilligung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Die

einstweilige Bewilligung erlischt mit der neuerlichen Entscheidung der Regulierungsbehörde über die

Zulassung, spätestens aber nach sechs Monaten ab Erteilung der einstweiligen Bewilligung.

(8) In den Fällen des Abs. 7 ist die Veranstaltung von Hörfunk durch den bisherigen Zulassungsinhaber

bis zum Ablauf des zehnten Tages ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses zulässig. Hat der

bisherige Zulassungsinhaber fristgerecht einen Antrag auf einstweilige Bewilligung zur Veranstaltung von

Hörfunk gestellt, so hat er das Recht, bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der diesen Antrag

betreffenden Entscheidung der Regulierungsbehörde Hörfunk in dem Umfang zu veranstalten, der der

bisherigen Zulassung entspricht.

Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten

§ 4. Die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung

des in der Zulassung genehmigten Programms zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungs-

techniken im von der Zulassung erfassten Versorgungsgebiet nach fernmelderechtlicher Bewilligung

durch die Regulierungsbehörde.

Antrag auf Zulassung

§ 5. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht § 13 zur Anwendung

kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden.

(2) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten

1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen;

3. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms geplanten Übertragungskapazitäten,

insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die

Antennencharakteristik.

(3) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß

Abs. 1 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine

regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze

gemäß § 16 eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts

und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen

Redaktionsstatutes.

(4) Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur

Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse

sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstaltern und Unternehmen im

Medienbereich verlangen.

(5) Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der

Veranstalter unverzüglich der Regulierungsbehörde zu melden.

Auswahlgrundsätze

§ 6. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 1 und

2) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang

einzuräumen,

1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die

Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt

eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges,

auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist

oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an

nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer

Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und

2. von dem oder von der zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an

eigengestalteten Beiträgen aufweist.

(2) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu

vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.

3. Abschnitt

Hörfunkveranstalter

§ 7. (1) Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder

juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.

(2) Ist der Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft

oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im

Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen

Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde

oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in

Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, angeführten Einflussmöglichkeiten

haben.

(3) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind

österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet

einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im

Inland gleichgestellt.

(4) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Treuhändisch

gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen

ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden. Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz,

BGBl. Nr. 694/1993, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund

faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in § 9 Abs. 4 Z 1

angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rechtspersonen, die

einer Stiftung gleichzuhalten sind.

(5) Der Hörfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden

Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen

Änderungen binnen 14 Tagen der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Hörfunkveranstalters

im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder

Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse

sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.

(6) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder

einer Feststellung nach diesem Absatz beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der

Hörfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere

Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist

von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen

des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 7 bis 9 entsprochen wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der

Hörfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.

Ausschlussgründe

§ 8. Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an

1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen

und Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des

Betriebes eines Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß § 2

Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,

2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,

3. den Österreichischen Rundfunk,

4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind,

und

5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z 1 bis 4 genannten

Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.

Beteiligungen von Medieninhabern

§ 9. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen sein, solange sich

die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer

Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet

ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über

Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.

(2) Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden Versorgungsgebieten darf

zwölf Millionen nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft

des Medienverbundes zuzurechnenden Versorgungsgebieten acht Millionen nicht überschreiten

darf. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein Versorgungsgebiet einem Medienverbund dann zuzurechnen,

wenn eine Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes selbst Zulassungsinhaber für dieses

Versorgungsgebiet ist oder bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten

im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.

(3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des

Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), nicht mehr als

zweimal versorgen.

(4) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,

1. die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder

einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit

Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;

2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der

Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der

in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten

verfügt;

3. bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder

einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4

und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt,

wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als

25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen

Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.

(5) Ein Medieninhaber darf nicht Mitglied eines als Verein organisierten Hörfunkveranstalters sein.

(6) Das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, bleibt unberührt.

3. Abschnitt

Frequenzzuordnung

§ 10. (1) Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach

Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den privaten Hörfunkveranstaltern unter

Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen

fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender

Kriterien zuzuordnen

1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl.

Nr. 379/1984, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das

vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes

(Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem

Bundesland besteht.

2. Darüber hinaus zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten sind auf Antrag bereits

bestehenden Versorgungsgebieten zur Verbesserung der Versorgung zuzuweisen, sofern sie nicht

für weitere Planungen insbesondere für die Schaffung eines Versorgungsgebietes für bundesweiten

Hörfunk herangezogen werden können.

3. Nach Maßgabe darüber hinaus verfügbarer Übertragungskapazitäten ist ein Versorgungsgebiet

für bundesweiten privaten Hörfunk zu schaffen.

4. Weitere verfügbare Übertragungskapazitäten sind entweder für die Schaffung neuer Versorgungsgebiete

oder die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete von Hörfunkveranstaltern

heranzuziehen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die

Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische,

soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen.

(2) Doppel- und Mehrfachversorgungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

(3) Bei der erstmaligen Erteilung von Zulassungen nach diesem Bundesgesetz ist von jener Zuordnung

von Übertragungskapazitäten zu Versorgungsgebieten auszugehen, wie sie im Frequenznutzungsplan,

BGBl. II Nr. 112/2000, vorgenommen wurde.

Überprüfung der Zuordnung

§ 11. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten zu den

Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern sowie zum Österreichischen Rundfunk fortlaufend von

Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien des § 10 zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung

für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur

Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen sowie gemäß § 13 auszuschreiben.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend

zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten

Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde

nach Anhörung des Nutzers der Übertragungskapazitäten fest, dass eine Doppel- oder

Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie die Nutzungsberechtigung

für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzer zu entziehen und die Übertragungskapazität

gemäß § 13 auszuschreiben.

Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten

§ 12. (1) Noch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde auf Antrag

nach Maßgabe der Kriterien des § 10 und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der

technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs,

dem Österreichischen Rundfunk, oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern

zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.

(2) Dem Österreichischen Rundfunk sind zusätzliche Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn

dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 10 Z 1 notwendig ist.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort,

die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung

der Übertragungskapazität sowie die nachweislich für die Erstellung des technischen Konzepts angefallenen

Aufwendungen zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes,

so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß § 5 zu enthalten.

(4) Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von

Übertragungskapazitäten oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes als fernmeldetechnisch

realisierbar, so hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen

das Antragsbegehren in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist

auf die Einspruchsmöglichkeit gemäß Abs. 5 hinzuweisen.

(5) Wird gegen die beantragte Zuordnung oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes innerhalb

von vier Wochen ab Bekanntmachung bei der Regulierungsbehörde ein begründeter Einspruch erhoben,

hat die Regulierungsbehörde unter der Voraussetzung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit die

Übertragungskapazität gemäß § 13 auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben,

kann die Übertragungskapazität bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz

dem Antragsteller zugeordnet werden oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz

eine Zulassung erteilt werden.

(6) Ein begründeter Einspruch gemäß Abs. 5 liegt dann vor, wenn in nachvollziehbarer Weise

behauptet wird, die Übertragungskapazität könnte

1. zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder

2. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder

3. zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes

herangezogen werden.

(7) Wird die Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet, die erst

anlässlich der Ausschreibung (§ 13) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen

Antragsteller gemäß Abs. 3 die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des

technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.

(8) Ansprüche gemäß Abs. 7 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde

kann im Streitfall um Schlichtung ersucht werden.

Ausschreibung von Übertragungskapazitäten

§ 13. (1) Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Abs. 2 hat neben den in § 11

genannten Fällen stattzufinden,

1. sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;

2. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 3;

3. wenn die Zulassung vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde.

4. bei Vorliegen eines begründeten Einspruches gemäß § 12.

(2) Die Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in

sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen,

innerhalb deren Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet

oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach

diesem Bundesgesetz gestellt werden können.

Frequenzbuch

§ 14. Die Regulierungsbehörde hat ein laufendes Verzeichnis (Frequenzbuch) der Zuordnung der

drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort zu den Versorgungsgebieten

privater Hörfunkveranstalter sowie der Zuordnung der Übertragungskapazitäten zum Österreichischen

Rundfunk zu führen. Das Frequenzbuch ist laufend zu aktualisieren und in geeigneter Weise zu

veröffentlichen.

Sendeanlagen

§ 15. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Hörfunkprogramme können auch über die

Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden, sofern dies technisch vertretbar ist. Der

ORF hat diesbezüglich eine vertragliche Regelung unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts

mit dem Rundfunkveranstalter zu treffen.

(2) Der ORF hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität

bereitzustellen, wie er dies für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme vornimmt.

(3) In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit

entscheidet die Regulierungsbehörde.

4. Abschnitt

Programmgrundsätze

§ 16. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes veranstalteten Programme haben den Grundsätzen der

Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.

(2) Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das

öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im

Versorgungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe

redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben.

(3) Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben.

(4) Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde

und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion

und Nationalität aufstacheln.

(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen

zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen

Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

(6) Abs. 2 gilt nicht für Programme, die auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme)

oder Zielgruppen beschränkt sind.

Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter

§ 17. Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer

Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks ist in einem Ausmaß von höchstens 60 vH der

täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne

diese Beschränkungen übernommen werden.

Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen

§ 18. Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im jeweiligen Versorgungsgebiet

gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige

Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur

Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und

zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Werbung

§ 19. (1) Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich

gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer

von insgesamt 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag

zulässig sind.

(2) Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze

liegende Werbung sind unzulässig.

(3) Werbung muss klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen

Programmteilen getrennt sein.

(4) a) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

b) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung von Waren, Dienstleistungen,

Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers

von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Hörfunkveranstalter absichtlich zu

Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes

dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt

insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung

erfolgt.

c) In der Werbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und

Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

d) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.

(5) a) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen

tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung

solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die

Tätigkeit oder die Leistung des Unternehmens zu fördern.

b) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen

1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen

Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit

des Hörfunkveranstalters in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.

2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen des Auftraggebers am Programmanfang

und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).

3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme

von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische

verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen anregen.

c) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen Personen oder juristischen Personen in

Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von

Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß Abs. 2

oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.

d) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf

von Arzneimitteln bzw. das Anbieten medizinischer Leistungen umfasst, darf nur auf den

Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf

therapeutische Behandlungen oder auf Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verordnung

erhältlich sind.

e) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von

Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

(6) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen

und aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazinen) darf nicht durch Werbung unterbrochen

werden.

(7) Der Hörfunkveranstalter hat für sein Sendegebiet ein Tarifwerk des Werbefunks festzusetzen.

§ 20. (1) Werbung für Arzneimittel und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche

Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.

(2) Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleiben unberührt.

Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter

§ 21. Die Hörfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu

gewährleisten. Sofern im Betrieb des Hörfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle

Mitarbeiter beschäftigt werden, ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Zulassung des

Hörfunkveranstalters ein Redaktionsstatut zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.

Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters

§ 22. (1) Die Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen

herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der

Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie

jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu

gewähren.

(2) Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die

Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens.

(3) Die Aufnahme des Sendebetriebs ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.

5. Abschnitt

Stellungnahmerecht

§ 23. (1) Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung gemäß § 5 ist den

Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise

befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(2) Den betroffenen Landesregierungen ist ebenso zu Anträgen gemäß § 12 Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben, soweit sich die Anträge auf die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes

oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes beziehen.

(3) Den Landesregierungen ist für Stellungnahmen gemäß Abs. 1 und 2 eine Frist von vier Wochen

einzuräumen.

6. Abschnitt

Rechtsaufsicht

§ 24. Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der

Regulierungsbehörde, die über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu

entscheiden hat.

Beschwerden

§ 25. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden

1. einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

2. einer Person, die einen Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich dem in

Beschwerde gezogenen Hörfunkveranstalter die Zulassung erteilt wurde und die vom Wahlrecht

zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100

derartigen Personen unterstützt wird; die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste

nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt

werden kann.

(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten

Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.

(3) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen

Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde

eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch

andauert, so hat der Hörfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde

entsprechenden Zustand herzustellen.

Entscheidung

§ 26. (1) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom

Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

(2) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem

Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen,

wer

1. der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 5 erster Satz nicht nachkommt,

2. die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß § 7 Abs. 5 zweiter Satz oder § 22 Abs. 3

verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer die

Anforderungen des § 19 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b oder § 20 verletzt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen, wer

entgegen § 1 Abs. 2 Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen

Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen.

Widerruf der Zulassung

§ 28. (1) Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Hörfunkveranstalter

oder wenn der Hörfunkveranstalter die in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen nicht mehr

erfüllt oder der Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs. 6 erster Satz nicht nachgekommen ist, hat die

Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.

(2) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von

Hörfunk den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung

genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder

eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat.

(3) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten.

(4) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 oder 2 vor, so hat die Regulierungsbehörde

1. außer in den Fällen der Z 2 dem Hörfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen

Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu

vermeiden; der Hörfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde

festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde

zu berichten;

2. in den Fällen, in denen gegen einen Hörfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid

gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Hörfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht

entspricht, die Zulassung zu entziehen.

7. Abschnitt

Anwendung anderer Bundesgesetze

§ 29. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleibt das Mediengesetz, BGBl.

Nr. 314/1981, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung

1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden.

Anwendung des AVG und des VStG

§ 30. (1) Auf das Verfahren der Regulierungsbehörde ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen

das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.

(2) Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht

eingerechnet.

Vollziehung

§ 31. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der

Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der

Bundeskanzler zuständig.

Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige

Zulassungen gemäß § 17 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2000, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende fernmelderechtliche Bewilligungen

bleiben unberührt, unterliegen jedoch ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Überprüfung

gemäß § 11.

(3) Anträge, die im Bezug auf eine in der am 27. Dezember 2000 erstmals im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung“ veröffentlichten Ausschreibung angeführte Sendelizenz eingebracht wurden, sind nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe zu behandeln, dass die §§ 12 und 13 nicht zur

Anwendung kommen. Wurden derartige Anträge vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist

den Antragstellern eine Frist von mindestens zwei Wochen, längstens aber bis zum 20. April 2001 für das

Einlangen allfälliger Abänderungen im Hinblick auf die Nachweise gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 einzuräumen.

Anhängige Verfahren zur Erteilung einer Zulassung für die im Frequenznutzungsplan BGBl. II Nr. 112/

2000 ausgewiesenen Sendelizenzen „Stadt Salzburg“ mit der Frequenz 107,4 MHz und „Innsbruck“ mit

der Frequenz 105,9 MHz sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe zu

behandeln, dass die §§ 12 und 13 nicht zur Anwendung kommen. Den Antragstellern ist eine Frist von

mindestens zwei Wochen, längstens aber bis zum 20. April 2001 für das Einlangen allfälliger

Abänderungen ihrer Anträge im Hinblick auf die Nachweise gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 einzuräumen.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren zur Erteilung einer

fernmelderechtlichen Bewilligung sind – soweit sie im Zusammenhang mit einer bereits rechtskräftig

erteilten Zulassung stehen – nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe fortzuführen, dass die §§ 12 und

13 nicht zur Anwendung kommen.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Anträge auf Erteilung einer

Zulassung sind – soweit sie nicht im Frequenznutzungsplan BGBl. II Nr. 112/2000 ausgewiesene

Übertragungskapazitäten von Sendelizenzen betreffen – als Anträge gemäß § 12 zu behandeln. Den

Antragstellern ist für eine Ergänzung des Antrags im Hinblick auf die Erfordernisse des § 12 Abs. 3 eine

Frist von vier Wochen einzuräumen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anträge, die sich inhaltlich auf die

Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung von Hörfunk gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 und 2 beziehen.

(6) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der KommAustria

wahrgenommen.

(7) Die von der Privatrundfunkbehörde am 19. Dezember 2000 beschlossene und im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung“ am 27. Dezember 2000 veröffentlichte Ausschreibung von Sendelizenzen gemäß § 18

Abs. 2 Z 4 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 51/2000 gilt als Ausschreibung der gemäß Abs. 6 zuständigen Regulierungsbehörde.

Inkrafttreten

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk

erlassen werden, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2000 außer Kraft.

(2) Der Frequenznutzungsplan, BGBl. II Nr. 112/2000, tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

außer Kraft.

BGBlPdf 20. Verordnung: Lohnzuschläge für die Sachbereiche der Urlaubs- und der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Auf Grund der §§ 4 Abs. 2 und 21 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet

§ 1. (1) Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 des

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten

zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 11,85fache des um 25% erhöhten

kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes,

soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 beträgt

1. für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von

39 Stunden gilt, das 11,55fache,

2. für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von

weniger als 39 Stunden gilt, das 11,41fache

des um 25% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-

Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

§ 2. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft

1. bei einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen 718,20/1000,

2. bei einem Urlaubsausmaß von 36 Werktagen 861,84/1000

der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (§ 1).

§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-

Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten

zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2001/01 bis 2001/12 für eine Kalenderwoche

(Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß

§ 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und

Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung

sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und die Zuschläge zum Lohn für den Sachbereich der

Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 663/1996,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 445/1999, außer Kraft. Sie ist jedoch für die

Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen

(Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2000 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung

weiterhin anzuwenden.

BGBlPdf 20. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes

DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK

POLEN,

im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,

IN DER ERKENNTNIS, daß Diktatur und Krieg den Fremdenhaß, die Unfreiheit, Rassismus,

Intoleranz und Massenmord brachten und daß die Einmaligkeit und Unvergleichbarkeit des Verbrechens

des Holocaust, der Völkermord an slawischen und anderen Völkern Mahnung zu ständiger Wachsamkeit

gegen alle Formen von Diktatur und Totalitarismus sind,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß nur durch Gerechtigkeit und Versöhnung dauerhafte Stabilität und

ein friedliches und sicheres Miteinander gewährleistet werden können sowie das Wissen und die

Sensibilität für die Strukturen und Mechanismen des nationalsozialistischen Unrechtssystems den

künftigen Generationen als Mahnung für die Zukunft weitergegeben werden müssen,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

um ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiete der

heutigen Republik Österreich eine freiwillige Leistung der Republik Österreich unter Berücksichtigung

der Verantwortung der betroffenen Unternehmen zu geben,

IN DER ERKENNTNIS, daß durch diese freiwillige Leistung der Republik Österreich ein

wesentlicher Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Verständigung der Völker in Europa gesetzt wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Fonds“ den durch österreichisches Bundesgesetz eingerichteten Fonds für

freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des

nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).

(2) bezeichnet der Begriff „Stiftung“ die von der Republik Polen gegründete Stiftung „Deutsch-

Polnische Aussöhnung“.

Artikel 2

Gegenstand des Abkommens

Die Österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von

ÖS 550 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die

vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur

Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation polnische Staatsbürger

waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Polen hatten.

Artikel 3

Grundsätze für den Empfang von Leistungen

(1) Als Leistungsempfänger kommen ehemalige vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet

der heutigen Republik Österreich deportierte Sklaven- oder Zwangsarbeiter, insofern sie keine Leistungen

aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit von der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und

Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, in Betracht, nämlich

a) Sklavenarbeiter (ÖS 105 000),

b) Zwangsarbeiter in der Industrie (ÖS 35 000),

c) Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft (ÖS 20 000),

d) mitdeportierte Kinder und Minderjährige vor Vollendung des zwölften Lebensjahres und Kinder,

die während des Zwangsarbeitseinsatzes ihrer Mutter auf dem Gebiet der heutigen Republik

Österreich geboren wurden (je nach Kategorie der Eltern) und

e) weibliche Zwangsarbeiter, die Kinder in Ostarbeiterinnenentbindungsheimen zur Welt brachten

oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden (zusätzlich ÖS 5 000),

die im Zeitpunkt ihrer Deportation polnische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen

Wohnsitz in der Republik Polen hatten.

(2) Leistungen sind höchstpersönlich und ausdrücklich zu beantragen. Personen, deren vollständige

und überprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und Zwangsarbeit sich im Besitz der

Stiftung befinden, sind nicht verpflichtet, neue Anträge auf Auszahlungen einzureichen. Ist der Leistungsberechtigte

am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach

polnischem Recht. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäß diesem Abkommen besteht nicht.

(3) Der Antragsteller hat die Leistungsvoraussetzungen durch Urkunden nachzuweisen oder auf

andere Weise glaubhaft zu machen. Beim Empfang der Leistung ist eine Erklärung abzugeben, daß auf

die Geltendmachung von Forderungen gegen die Republik Österreich und österreichische Unternehmen

und gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen für Sklaven- und Zwangsarbeit

gemäß diesem Abkommen unwiderruflich verzichtet wird.

(4) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen informieren

einander gesondert über die Einzelheiten der Regelung für Empfang und Umfang der Leistungen.

Artikel 4

Grundsätze für die Erbringung der Leistung

(1) Die Auszahlung der vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt durch die Stiftung. Mittel

des Fonds werden je nach Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist auf Grund der von der Stiftung

übermittelten und vom Fonds stichprobenartig überprüften Listen der Personen gemäß den in Artikel 3

Absatz 1 genannten Kategorien, die die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, zugewiesen.

(2) Die Zahlungen erfolgen in konvertibler Währung (Devisen) auf das Konto der Stiftung, das die

Regierung der Republik Polen der Österreichischen Bundesregierung angeben wird.

(3) Die Regierung der Republik Polen verpflichtet sich, Leistungen nach diesem Abkommen von

allen Abgaben, Steuern und Gebühren zu befreien, die Leistungen ohne Abzüge weiterzugeben und

insbesondere keine Minderung von Einkünften der Leistungsberechtigten aus dem System der sozialen

Sicherheit, dem Gesundheitswesen oder aus anderen Bereichen herbeizuführen.

(4) Die Stiftung wird dafür Sorge tragen, daß Personen, deren Anträge auf Leistungen sie

abgewiesen hat, die Möglichkeit der Anrufung einer Beschwerdestelle der Stiftung eingeräumt wird.

(5) Im Interesse größtmöglicher Transparenz bei der Durchführung dieses Abkommens ist eine

entsprechende regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung der Stiftung vorzusehen, deren Auswahl im

Einvernehmen zwischen Stiftung und Fonds zu treffen ist. Die anfallenden Kosten werden vom Fonds

übernommen.

(6) Bei der Gewährung der Leistung ist Vorsorge zu treffen, daß die österreichische Herkunft der

Mittel und der Leistungszweck gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit entsprechend

betont werden.

(7) Einzelheiten der Leistungserbringung sind in Verträgen zwischen dem Fonds und der Stiftung zu

regeln. In diesen Verträgen ist auch die Übernahme der angemessenen Deckung der bei der Stiftung

entstehenden Personal- und Sachkosten durch Mittel des Fonds zu regeln. Weiters ist sicherzustellen, daß

es bei Sklaven- und Zwangsarbeit, die teilweise sowohl im Leistungsbereich der deutschen Stiftung als

auch in jenem des Fonds geleistet wurde, zu keinen Doppelzahlungen kommt.

Artikel 5

Datenschutz

(1) Die Stiftung und der Fonds sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen

Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung

unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen

Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen der Stiftung oder des

Fonds überwiegen.

(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Abkommen,

personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung verwendet

werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich

zustimmt.

Artikel 6

Vertretung

(1) Die Regierung der Republik Polen kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium des

Versöhnungsfonds entsenden.

(2) Die Regierung der Republik Polen wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden

Personen gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens

zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.

Artikel 7

Rechtssicherheit

Die Republik Polen wird weitere Forderungen gegenüber der Republik Österreich oder österreichischen

Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit unter dem nationalsozialistischen

Regime auf dem heutigen Gebiet der Republik Österreich nicht geltend machen und weder vertreten

noch unterstützen.

Artikel 8

Anträge früherer oder heutiger polnischer Staatsbürger außerhalb des Abkommens

Dieses Abkommen berührt nicht die Möglichkeit früherer oder heutiger polnischer Staatsbürger, die

nicht unter dieses Abkommen fallen, Anträge direkt an den Fonds zu richten.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung in Empfang

genommen wird, mit denen die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten des Abkommens in Kenntnis gesetzt haben.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. Oktober 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Wolfgang Schüssel

Für die Regierung der Republik Polen

Dr. Jerzy Kranz

Dr. Wolfgang Schüssel Dr. Jerzego Kranza

Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens langten am 5. bzw. 13. Dezember 2000 bei den

Vertragsparteien ein; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 mit 13. Dezember 2000 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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