20. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 28 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 2000, G 1/00-6, dem Bundeskanzler
zugestellt am 6. April 2000, die Wortfolge „ , sofern die Mutter über einen Aufenthaltstitel verfügt oder
Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt; dies gilt jedoch nur, solange das Aufenthaltsrecht der
Mutter weiterhin besteht“ in § 28 Abs. 2 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
(3) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2001 in Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M89 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von
explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 198/1999, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 246/1999) wurde von Deutschland am 9. Dezember 1999 unterzeichnet.