Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20_2000 AT

20. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 28 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 durch den Verfassungsgerichtshof

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 20. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 28 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 2000, G 1/00-6, dem Bundeskanzler

zugestellt am 6. April 2000, die Wortfolge „ , sofern die Mutter über einen Aufenthaltstitel verfügt oder

Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt; dies gilt jedoch nur, solange das Aufenthaltsrecht der

Mutter weiterhin besteht“ in § 28 Abs. 2 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(3) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2001 in Kraft.

BGBlPdf 20. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M89 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1

Die Multilaterale Vereinbarung M89 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von

explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 198/1999, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 246/1999) wurde von Deutschland am 9. Dezember 1999 unterzeichnet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →