20. Bundesgesetz: Änderung der Strafprozeßordnung
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 153/1998, wird wie folgt geändert
§ 164 lautet
„§ 164. Ist ein Zeuge gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetsch für die Gebärdensprache
beizuziehen, sofern sich der Zeuge in dieser verständigen kann. Andernfalls ist zu versuchen, mit dem
Zeugen schriftlich oder auf andere geeignete Art, in der sich der Zeuge verständlich machen kann, zu
verkehren.“
Artikel II
Inkrafttreten und Vollziehung
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1999 in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Auf Grund des § 74 Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet
§ 1. Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern
die Merkmale des § 2 erfüllt sind
1. Erdgasflächenversorgungsleitungsnetze mit einem Druckbereich bis einschließlich 1,6 Mpa;
2. Fernwärmeversorgungsleitungsnetze zur flächenmäßigen Verteilung von Fernwärme mit einer
Betriebstemperatur von höchstens 180 °C.
§ 2. Die in § 1 erwähnten Merkmale sind das beim Betriebsanlageninhaber jederzeit überprüfbare
Vorliegen entweder
1. von Lage- und Ausführungsplänen, technischen Beschreibungen der Betriebsanlage sowie von
Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, daß die Betriebsanlage entsprechend den einschlägigen
Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der
Technik beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird, oder
2. kompletter Zertifizierungsunterlagen nach ÖNORM EN ISO 9000 „Qualitätsmanagement- und
Qualitätssicherungsnormen; Leitfaden zur Auswahl und Anwendung“ vom 1. September 1994,
ÖNORM EN ISO 9001 „Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung
in Design/Entwicklung, Produktion, Montage und Kundendienst“ vom 1. September 1994,
ÖNORM EN ISO 9002 „Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung
in Produktion und Montage“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9003 „Qualitätssicherungssysteme;
Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung bei der Endprüfung“ vom
1. September 1994 und ÖNORM EN ISO 9004 „Qualitätsmanagement und Elemente eines
Qualitätssicherungssystems-Leitfaden“ vom 1. September 1994, alle erhältlich beim Österreichischen
Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38.
§ 3. Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Estland am 16. Dezember 1998 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
(BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 187/1998)
hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Erklärungen
abgegeben
Eine Unterlage, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die französische
Sprache begleitet ist, wird nicht anerkannt, wenn diese Unterlage nicht ins Englische oder Estnische
übersetzt wurde.
Nach Art. 2 des Übereinkommens wird als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das
„Ministry of Justice“ bestimmt.