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20_1999 AT

20. Bundesgesetz: Änderung der Strafprozeßordnung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 20. Bundesgesetz: Änderung der Strafprozeßordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 153/1998, wird wie folgt geändert

§ 164 lautet

„§ 164. Ist ein Zeuge gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetsch für die Gebärdensprache

beizuziehen, sofern sich der Zeuge in dieser verständigen kann. Andernfalls ist zu versuchen, mit dem

Zeugen schriftlich oder auf andere geeignete Art, in der sich der Zeuge verständlich machen kann, zu

verkehren.“

Artikel II

Inkrafttreten und Vollziehung

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1999 in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

BGBlPdf 20. Verordnung: Bezeichnung jener Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist

Auf Grund des § 74 Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet

§ 1. Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern

die Merkmale des § 2 erfüllt sind

1. Erdgasflächenversorgungsleitungsnetze mit einem Druckbereich bis einschließlich 1,6 Mpa;

2. Fernwärmeversorgungsleitungsnetze zur flächenmäßigen Verteilung von Fernwärme mit einer

Betriebstemperatur von höchstens 180 °C.

§ 2. Die in § 1 erwähnten Merkmale sind das beim Betriebsanlageninhaber jederzeit überprüfbare

Vorliegen entweder

1. von Lage- und Ausführungsplänen, technischen Beschreibungen der Betriebsanlage sowie von

Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, daß die Betriebsanlage entsprechend den einschlägigen

Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der

Technik beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird, oder

2. kompletter Zertifizierungsunterlagen nach ÖNORM EN ISO 9000 „Qualitätsmanagement- und

Qualitätssicherungsnormen; Leitfaden zur Auswahl und Anwendung“ vom 1. September 1994,

ÖNORM EN ISO 9001 „Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung

in Design/Entwicklung, Produktion, Montage und Kundendienst“ vom 1. September 1994,

ÖNORM EN ISO 9002 „Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung

in Produktion und Montage“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9003 „Qualitätssicherungssysteme;

Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung bei der Endprüfung“ vom

1. September 1994 und ÖNORM EN ISO 9004 „Qualitätsmanagement und Elemente eines

Qualitätssicherungssystems-Leitfaden“ vom 1. September 1994, alle erhältlich beim Österreichischen

Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38.

§ 3. Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

BGBlPdf 20. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Estland am 16. Dezember 1998 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

(BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 187/1998)

hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Erklärungen

abgegeben

Eine Unterlage, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die französische

Sprache begleitet ist, wird nicht anerkannt, wenn diese Unterlage nicht ins Englische oder Estnische

übersetzt wurde.

Nach Art. 2 des Übereinkommens wird als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das

„Ministry of Justice“ bestimmt.

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