20. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 766/1996, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen
1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde,
Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und
Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches
Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;
2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.
Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am
Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren.“
2. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind vorzusehen
1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde,
Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und
Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches
Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;
2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse.“
3. Im § 39 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 Z 1 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen
ist überdies in allen Formen in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung
vorzusehen.“
4. Im § 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 4, § 106 Abs. 4, § 114 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d
Abs. 4 und § 133 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch die
Wendung „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.
5. Dem § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch
Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.“
6. (Grundsatzbestimmung) Dem § 51 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Hiebei ist auf die Möglichkeit von Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (§ 46 Abs. 3)
Bedacht zu nehmen.“
7. Der bisherige Text des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch
Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.“
8. § 53 Abs. 3 lautet
„(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen
Sonderformen sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.“
9. § 55 Abs. 1 letzter Halbsatz lautet
„eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluß einer 1. Klasse einer berufsbildenden
mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.“
10. § 55a Abs. 1 lautet
„(1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände
vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen, in den
Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen darüber hinaus Geschichte und Geographie, ferner die für die
einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.“
11. § 56 Abs. 3 lautet
„(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 und für die Fachschule für Sozialberufe darüber hinaus die
Bestimmung des § 123 Abs. 2 finden Anwendung.“
12. § 59 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Schulen zur fachlichen Weiterbildung, die bis zu vier Jahre umfassen
a)Gewerbliche Meisterschulen für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zur
Erweiterung der Fachbildung;
b)Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen zur Erweiterung der Fachbildung von
Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung;
c)kunstgewerbliche Meisterschulen zur fachlichen Weiterbildung von Personen, die ihre
besondere Eignung hiefür durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen
haben;“
13. § 59 Abs. 2a lautet
„(2a) Die Ausbildung an den gewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. a), an den Werkmeisterschulen
und Bauhandwerkerschulen (Abs. 1 Z 1 lit. b) sowie an den kunstgewerblichen Meisterschulen
(Abs. 1 Z 1 lit. c) wird durch die Abschlußprüfung beendet.“
14. § 59 Abs. 3 entfällt.
15. § 61 Abs. 1 lit. b und c entfallen.
16. § 62a samt Überschrift entfällt.
17. § 63a samt Überschrift lautet
„Sonderform der Fachschule für Sozialberufe
§ 63a. Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden,
welche in Semester zu gliedern sind.“
18. § 66 Abs. 3 lautet
„(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
Aufbaulehrgänge und Kollegs.“
19. § 73 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 letzter Satz sowie Abs. 3 entfallen.
20. § 75 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz entfallen.
21. Im § 77 Abs. 1 lit. c erster Satz wird das Wort „dreisemestrigen“ durch das Wort „viersemestrigen“
ersetzt.
22. § 77 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz entfallen.
23. § 80 Abs. 3 entfällt.
24. § 81 Abs. 3 entfällt.
25. § 82 Abs. 3 entfällt.
26. § 83 Abs. 3 entfällt.
27. § 103 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden,
welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu
Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu
Sondererziehern eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für
Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.
(4) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im § 102 angeführten Aufgaben auch
Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und
Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur
Ausbildung von Sondererziehern durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.“
28. § 105 Abs. 3 lautet
„(3) Die Aufnahme in Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) setzt die
Befähigung zur Ausübung des Berufes des Erziehers voraus.“
29. § 106 Abs. 3 lautet
„(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) schließen mit der
Diplomprüfung für Sondererzieher ab.“
30. Die Überschrift des IIa. Hauptstückes lautet
„Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit“
31. § 128a Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl.
Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der
Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.“
32. Nach § 128b wird folgender § 128c eingefügt
„Teilrechtsfähigkeit
§ 128c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen
mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu
führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu
enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit
diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde
erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit
Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt
1. die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,
2. die Namen der Geschäftsführer und
3. die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)
kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5
Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des
Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit
Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5
genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen
1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des
öffentlichen Bildungsauftrages sind,
3. Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der
betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
4. Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der
betreffenden Schule vereinbar sind, und
5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2
und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der
betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der
Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt
werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde,
wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu
vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt; erfolgt
binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als
erteilt.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf
die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht
begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine
Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines
ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897 in
der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung
finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein
Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die
Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt
zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen
Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.
Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den
Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen
Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens
zu erfüllen.
(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der
Kontrolle durch den Rechnungshof.“
33. Dem § 131 wird folgender Abs. 13 angefügt
„(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 20/1998 treten wie folgt in Kraft
1. § 41 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 4, § 106 Abs. 4, § 114
Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 46 Abs. 3, § 56 Abs. 3, § 59 Abs. 2a, die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 128a Abs. 1
sowie § 128c treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
3. § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 39 Abs. 1a, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 1, der
Entfall des § 59 Abs. 3, der Entfall des § 61 Abs. 1 lit. b und c, der Entfall des § 62a samt
Überschrift, § 63a samt Überschrift, § 66 Abs. 3, der Entfall des § 73 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 letzter
Satz sowie Abs. 3, der Entfall des § 75 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz, § 77 Abs. 1 lit. c, der
Entfall des § 77 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz, der Entfall des § 80 Abs. 3, der Entfall des
§ 81 Abs. 3, der Entfall des § 82 Abs. 3, der Entfall des § 83 Abs. 3, § 103 Abs. 3 und 4, § 105
Abs. 3, § 106 Abs. 3 sowie § 132a treten mit 1. September 1998 in Kraft,
4. die Grundsatzbestimmung des § 51 Abs. 2 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
34. Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt
„§ 132a. Auf Lehrgänge, Kurse und Speziallehrgänge, die vor dem 1. September 1998 begonnen
wurden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I
Nr. 20/1998 Anwendung.“
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997,
wird verordnet
§ 1. (1) Vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind entsprechend dem Muster der
Anlage Berufsausweise für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und
Krankenpflegeausweise) herzustellen und dem jeweiligen Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.
(2) Jeder Gesundheits- und Krankenpflegeausweis ist vom Landeshauptmann mit einer Ordnungsnummer
zu versehen, der die Kurzbezeichnung des jeweiligen Bundeslandes voranzustellen ist wie folgt
1. für Burgenland: B
2. für Kärnten: K
3. für Niederösterreich: NÖ
4. für Oberösterreich: OÖ
5. für Salzburg: S
6. für Steiermark: St
7. für Tirol: T
8. für Vorarlberg: V
9. für Wien: W
(3) Gesundheits- und Krankenpflegeausweise sind vom Landeshauptmann auf Antrag auszustellen
und anläßlich der Ausfolgung vom Antragsteller eigenhändig zu unterfertigen.
(4) Jede Änderung
1. des Vor- oder Familiennamens,
2. der Staatsangehörigkeit,
3. der Berufsbezeichnung oder
4. der Berechtigung zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege
ist vom Landeshauptmann im Gesundheits- und Krankenpflegeausweis zu vermerken.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.