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20_1998 AT

20. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 20. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 766/1996, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen

1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde,

Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und

Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches

Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;

2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.

Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am

Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren.“

2. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind vorzusehen

1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde,

Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und

Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches

Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;

2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse.“

3. Im § 39 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 Z 1 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen

ist überdies in allen Formen in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung

vorzusehen.“

4. Im § 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 4, § 106 Abs. 4, § 114 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d

Abs. 4 und § 133 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch die

Wendung „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.

5. Dem § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch

Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.“

6. (Grundsatzbestimmung) Dem § 51 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Hiebei ist auf die Möglichkeit von Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (§ 46 Abs. 3)

Bedacht zu nehmen.“

7. Der bisherige Text des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch

Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.“

8. § 53 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen

Sonderformen sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.“

9. § 55 Abs. 1 letzter Halbsatz lautet

„eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluß einer 1. Klasse einer berufsbildenden

mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.“

10. § 55a Abs. 1 lautet

„(1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände

vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen, in den

Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen darüber hinaus Geschichte und Geographie, ferner die für die

einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.“

11. § 56 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 und für die Fachschule für Sozialberufe darüber hinaus die

Bestimmung des § 123 Abs. 2 finden Anwendung.“

12. § 59 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Schulen zur fachlichen Weiterbildung, die bis zu vier Jahre umfassen

a)Gewerbliche Meisterschulen für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zur

Erweiterung der Fachbildung;

b)Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen zur Erweiterung der Fachbildung von

Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung;

c)kunstgewerbliche Meisterschulen zur fachlichen Weiterbildung von Personen, die ihre

besondere Eignung hiefür durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen

haben;“

13. § 59 Abs. 2a lautet

„(2a) Die Ausbildung an den gewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. a), an den Werkmeisterschulen

und Bauhandwerkerschulen (Abs. 1 Z 1 lit. b) sowie an den kunstgewerblichen Meisterschulen

(Abs. 1 Z 1 lit. c) wird durch die Abschlußprüfung beendet.“

14. § 59 Abs. 3 entfällt.

15. § 61 Abs. 1 lit. b und c entfallen.

16. § 62a samt Überschrift entfällt.

17. § 63a samt Überschrift lautet

„Sonderform der Fachschule für Sozialberufe

§ 63a. Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden,

welche in Semester zu gliedern sind.“

18. § 66 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige,

Aufbaulehrgänge und Kollegs.“

19. § 73 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 letzter Satz sowie Abs. 3 entfallen.

20. § 75 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz entfallen.

21. Im § 77 Abs. 1 lit. c erster Satz wird das Wort „dreisemestrigen“ durch das Wort „viersemestrigen“

ersetzt.

22. § 77 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz entfallen.

23. § 80 Abs. 3 entfällt.

24. § 81 Abs. 3 entfällt.

25. § 82 Abs. 3 entfällt.

26. § 83 Abs. 3 entfällt.

27. § 103 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden,

welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu

Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu

Sondererziehern eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für

Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.

(4) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im § 102 angeführten Aufgaben auch

Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und

Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur

Ausbildung von Sondererziehern durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.“

28. § 105 Abs. 3 lautet

„(3) Die Aufnahme in Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) setzt die

Befähigung zur Ausübung des Berufes des Erziehers voraus.“

29. § 106 Abs. 3 lautet

„(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) schließen mit der

Diplomprüfung für Sondererzieher ab.“

30. Die Überschrift des IIa. Hauptstückes lautet

„Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit“

31. § 128a Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der

Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl.

Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der

Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.“

32. Nach § 128b wird folgender § 128c eingefügt

„Teilrechtsfähigkeit

§ 128c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen

mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu

führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu

enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit

diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde

erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit

Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt

1. die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,

2. die Namen der Geschäftsführer und

3. die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)

kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5

Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des

Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit

Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5

genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen

1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des

öffentlichen Bildungsauftrages sind,

3. Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der

betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,

4. Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der

betreffenden Schule vereinbar sind, und

5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2

und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der

betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der

Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt

werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde,

wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu

vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt; erfolgt

binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als

erteilt.

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf

die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht

begründet.

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine

Haftung.

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen

der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines

ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897 in

der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung

finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein

Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die

Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt

zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen

Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.

Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.

(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den

Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen

Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens

zu erfüllen.

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der

Kontrolle durch den Rechnungshof.“

33. Dem § 131 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 20/1998 treten wie folgt in Kraft

1. § 41 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 4, § 106 Abs. 4, § 114

Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der

Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. § 46 Abs. 3, § 56 Abs. 3, § 59 Abs. 2a, die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 128a Abs. 1

sowie § 128c treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft,

3. § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 39 Abs. 1a, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 1, der

Entfall des § 59 Abs. 3, der Entfall des § 61 Abs. 1 lit. b und c, der Entfall des § 62a samt

Überschrift, § 63a samt Überschrift, § 66 Abs. 3, der Entfall des § 73 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 letzter

Satz sowie Abs. 3, der Entfall des § 75 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz, § 77 Abs. 1 lit. c, der

Entfall des § 77 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz, der Entfall des § 80 Abs. 3, der Entfall des

§ 81 Abs. 3, der Entfall des § 82 Abs. 3, der Entfall des § 83 Abs. 3, § 103 Abs. 3 und 4, § 105

Abs. 3, § 106 Abs. 3 sowie § 132a treten mit 1. September 1998 in Kraft,

4. die Grundsatzbestimmung des § 51 Abs. 2 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der

Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

34. Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt

„§ 132a. Auf Lehrgänge, Kurse und Speziallehrgänge, die vor dem 1. September 1998 begonnen

wurden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I

Nr. 20/1998 Anwendung.“

BGBlPdf 20. Verordnung: Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung – GuK-AusweisV

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997,

wird verordnet

§ 1. (1) Vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind entsprechend dem Muster der

Anlage Berufsausweise für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und

Krankenpflegeausweise) herzustellen und dem jeweiligen Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.

(2) Jeder Gesundheits- und Krankenpflegeausweis ist vom Landeshauptmann mit einer Ordnungsnummer

zu versehen, der die Kurzbezeichnung des jeweiligen Bundeslandes voranzustellen ist wie folgt

1. für Burgenland: B

2. für Kärnten: K

3. für Niederösterreich: NÖ

4. für Oberösterreich: OÖ

5. für Salzburg: S

6. für Steiermark: St

7. für Tirol: T

8. für Vorarlberg: V

9. für Wien: W

(3) Gesundheits- und Krankenpflegeausweise sind vom Landeshauptmann auf Antrag auszustellen

und anläßlich der Ausfolgung vom Antragsteller eigenhändig zu unterfertigen.

(4) Jede Änderung

1. des Vor- oder Familiennamens,

2. der Staatsangehörigkeit,

3. der Berufsbezeichnung oder

4. der Berechtigung zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und

Krankenpflege

ist vom Landeshauptmann im Gesundheits- und Krankenpflegeausweis zu vermerken.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

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