Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20_1997 AT

20. Kundmachung: Aufhebung des § 24b Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 20. Kundmachung: Aufhebung des § 24b Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, G 93–100/96-9 und

G 230–238/96-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. Oktober 1996, § 24b Abs. 2 der – gemäß Art. I

Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltenden – Rundfunkverordnung,

BGBl. Nr. 333/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1993 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 701/1995 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 20. Verordnung: Änderung der Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

Auf Grund des § 31 Abs. 13 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 583/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Tarif für die

Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. Nr. 514/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 7/1995, wird wie folgt geändert

1. § 1 zweiter Satz lautet:,,

Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 13,60 S.“

2. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:,,

(4) § 1 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 20/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in

Kraft.“

BGBlPdf 20. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Belgien am 31. Oktober 1996

seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den

internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.

Nr. 608/1995) hinterlegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →