20. Kundmachung: Aufhebung des § 24b Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, G 93–100/96-9 und
G 230–238/96-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. Oktober 1996, § 24b Abs. 2 der – gemäß Art. I
Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltenden – Rundfunkverordnung,
BGBl. Nr. 333/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1993 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 701/1995 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 31 Abs. 13 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 583/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Tarif für die
Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. Nr. 514/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 7/1995, wird wie folgt geändert
1. § 1 zweiter Satz lautet:,,
Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 13,60 S.“
2. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:,,
(4) § 1 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 20/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in
Kraft.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Belgien am 31. Oktober 1996
seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.
Nr. 608/1995) hinterlegt.