20. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
– im folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen
Abschnitt I
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991
bis einschließlich 1994, BGBl. Nr. 863/1992, wird wie folgt geändert
1. Die Bezeichnung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994, BGBl. Nr. 863/1992, lautet
„Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991
bis einschließlich 1995“
2. Art. 1 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4000 Millionen Schilling an
den Fonds zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4000 Millionen Schilling wird für das Jahr
1993, für das Jahr 1994 und für das Jahr 1995 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung
oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen
Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger
vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 zu erhöhen oder
zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein.“
3. Nach Art. 1 Abs. 2 Z 9 wird folgende Z 10 angefügt
„10. Im Jahre 1995 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung zusätzlich 1250 Millionen
Schilling an den Fonds leisten.“
4. Nach Art. 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Vertragsparteien kommen überein, unverzüglich über eine Reform der Struktur und der Finanzierung
des gesamten Gesundheitswesens zu verhandeln. Die Vertragsparteien werden die Voraussetzungen
dafür schaffen, daß die zur Durchführung dieser Reform notwendigen bundes- und landesgesetzlichen
Regelungen mit 1. Jänner 1996 in Kraft treten.“
5. Im Art. 3 hat es statt „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ zu
lauten „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“.
6. Art. 6 Abs. 4 Z 2 lautet
„2. die Daten insbesondere über die Diagnosen und über die ausgewählten medizinischen Einzelleistungen
nach Maßgabe der §§ 62d bis 62f des Krankenanstaltengesetzes und der Verordnungen
betreffend die Erfassung von Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten, BGBl.
Nr. 682/1988, in der jeweils geltenden Fassung, und BGBl. Nr. 160/1994, die auch zur Führung
des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ erforderlich sein werden, in
maschinenlesbarer Form vollständig vorlegt,“
7. Art. 16 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Mittel für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 4;“
8. Nach Art. 16 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt
„4. Mittel für das Jahr 1995
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 1250 Millionen Schilling
gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 10.“
9. Art. 19 Abs. 3 lautet
„(3) Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4000 Millionen Schilling
zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993, für das Jahr
1994 und für das Jahr 1995 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der
Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage
zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das
Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen
sein.“
10. Nach Art. 19 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Im Jahre 1995 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung weiters 1250 Millionen
Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den im Art. 18
Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.“
11. Art. 20 Abs. 3 lautet
„(3) Der daraufhin verbleibende Betrag wird für das Jahr 1991 um die zusätzlichen Mittel gemäß
Art. 16 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. a und b sowie für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995 um die zusätzlichen
Mittel gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. a und b und Z 4 zu vermindern und im Ausmaß der nachfolgend
angeführten Prozentsätze jeweils in Quoten aufzuteilen sein
Burgenland................................................................ 2,951 %
Kärnten ..................................................................... 7,468 %
Niederösterreich........................................................ 15,813 %
Oberösterreich........................................................... 13,838 %
Salzburg.................................................................... 6,171 %
Steiermark................................................................. 12,925 %
Tirol .......................................................................... 7,524 %
Vorarlberg................................................................. 3,888 %
Wien ...................................................................... 29,422 %
100,000 %“
12. Im Art. 20 Abs. 5 und 6 ist die Wendung „1992, 1993 und 1994“ jeweils durch die Wendung
„1992, 1993, 1994 und 1995“ zu ersetzen.
13. Art. 20 Abs. 7 2. Satz lautet
„Für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995 ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln
und den Quoten gemäß Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 Länderquoten, welche der Bemessung gemäß
Art. 21 zugrunde zu legen sind.“
14. Nach Art. 20 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Für das Jahr 1995 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 4 im
Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze in Quoten aufzuteilen sein
Burgenland................................................................ 2,559 %
Kärnten ..................................................................... 6,867 %
Niederösterreich........................................................ 14,406 %
Oberösterreich........................................................... 13,677 %
Salzburg.................................................................... 6,443 %
Steiermark................................................................. 12,869 %
Tirol .......................................................................... 8,006 %
Vorarlberg................................................................. 3,708 %
Wien.......................................................................... 31,465 %
100,000 %“
15. Im Art. 22 Abs. 1 hat es jeweils statt „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“
zu lauten „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“.
16. Im Art. 22 Abs. 4 hat es statt „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“
zu lauten „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“.
17. Im Art. 22 Abs. 5 hat es statt „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“
zu lauten „Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“.
18. Im Art. 26 Abs. 4 hat es statt „des Umsatzsteuergesetzes 1972“ zu lauten „des Umsatzsteuergesetzes
1972 und des Umsatzsteuergesetzes 1994“.
19. Im Art. 28 hat es statt „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ zu
lauten „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“.
20. Art. 30 Abs. 1 lautet
„(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 geschlossen. Die Vertragsparteien
verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.“
21. Im Art. 31 hat es statt „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ zu
lauten „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“.
22. Im Art. 32 Abs. 1 hat es statt „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“
zu lauten „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“.
23. Art. 33 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994 und
1995 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären
Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z 1 an den Bund oder die Träger der sozialen
Krankenversicherung gestellt werden.
(2) Mit der in Art. 20 vereinbarten länderweisen Verteilung der Mittel gelten die aus Leistungen für
inländische Fremdpatienten in den Jahren 1991 bis einschließlich 1995 entstandenen wechselseitigen
finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten als erfüllt.“
24. Im Art. 34 hat es statt „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ zu
lauten „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“.
Abschnitt II
(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium
für Gesundheit und Konsumentenschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den
Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1991
in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium
für Gesundheit und Konsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur
Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Abschnitt III
Alle Bestimmungen der Vereinbarung, BGBl. Nr. 863/1992, die sich auf den Zeitraum der Jahre
1992 bzw. 1993 bzw. 1994 beziehen, sind sinngemäß auf den Zeitraum des Jahres 1995 zu erstrecken.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Abschnitt II Abs. 1 mit 1. Jänner 1991 in Kraft.