Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20_1996 AT

20. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

– im folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende

Vereinbarung zu schließen

Abschnitt I

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991

bis einschließlich 1994, BGBl. Nr. 863/1992, wird wie folgt geändert

1. Die Bezeichnung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung

für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994, BGBl. Nr. 863/1992, lautet

„Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991

bis einschließlich 1995“

2. Art. 1 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4000 Millionen Schilling an

den Fonds zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4000 Millionen Schilling wird für das Jahr

1993, für das Jahr 1994 und für das Jahr 1995 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung

oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen

Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger

vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 zu erhöhen oder

zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein.“

3. Nach Art. 1 Abs. 2 Z 9 wird folgende Z 10 angefügt

„10. Im Jahre 1995 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung zusätzlich 1250 Millionen

Schilling an den Fonds leisten.“

4. Nach Art. 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Vertragsparteien kommen überein, unverzüglich über eine Reform der Struktur und der Finanzierung

des gesamten Gesundheitswesens zu verhandeln. Die Vertragsparteien werden die Voraussetzungen

dafür schaffen, daß die zur Durchführung dieser Reform notwendigen bundes- und landesgesetzlichen

Regelungen mit 1. Jänner 1996 in Kraft treten.“

5. Im Art. 3 hat es statt „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ zu

lauten „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“.

6. Art. 6 Abs. 4 Z 2 lautet

„2. die Daten insbesondere über die Diagnosen und über die ausgewählten medizinischen Einzelleistungen

nach Maßgabe der §§ 62d bis 62f des Krankenanstaltengesetzes und der Verordnungen

betreffend die Erfassung von Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten, BGBl.

Nr. 682/1988, in der jeweils geltenden Fassung, und BGBl. Nr. 160/1994, die auch zur Führung

des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ erforderlich sein werden, in

maschinenlesbarer Form vollständig vorlegt,“

7. Art. 16 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Mittel für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995

Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 4;“

8. Nach Art. 16 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt

„4. Mittel für das Jahr 1995

Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 1250 Millionen Schilling

gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 10.“

9. Art. 19 Abs. 3 lautet

„(3) Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4000 Millionen Schilling

zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993, für das Jahr

1994 und für das Jahr 1995 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der

Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage

zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das

Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen

sein.“

10. Nach Art. 19 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Im Jahre 1995 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung weiters 1250 Millionen

Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den im Art. 18

Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.“

11. Art. 20 Abs. 3 lautet

„(3) Der daraufhin verbleibende Betrag wird für das Jahr 1991 um die zusätzlichen Mittel gemäß

Art. 16 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. a und b sowie für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995 um die zusätzlichen

Mittel gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. a und b und Z 4 zu vermindern und im Ausmaß der nachfolgend

angeführten Prozentsätze jeweils in Quoten aufzuteilen sein

Burgenland................................................................ 2,951 %

Kärnten ..................................................................... 7,468 %

Niederösterreich........................................................ 15,813 %

Oberösterreich........................................................... 13,838 %

Salzburg.................................................................... 6,171 %

Steiermark................................................................. 12,925 %

Tirol .......................................................................... 7,524 %

Vorarlberg................................................................. 3,888 %

Wien ...................................................................... 29,422 %

100,000 %“

12. Im Art. 20 Abs. 5 und 6 ist die Wendung „1992, 1993 und 1994“ jeweils durch die Wendung

„1992, 1993, 1994 und 1995“ zu ersetzen.

13. Art. 20 Abs. 7 2. Satz lautet

„Für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995 ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln

und den Quoten gemäß Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 Länderquoten, welche der Bemessung gemäß

Art. 21 zugrunde zu legen sind.“

14. Nach Art. 20 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Für das Jahr 1995 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 4 im

Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze in Quoten aufzuteilen sein

Burgenland................................................................ 2,559 %

Kärnten ..................................................................... 6,867 %

Niederösterreich........................................................ 14,406 %

Oberösterreich........................................................... 13,677 %

Salzburg.................................................................... 6,443 %

Steiermark................................................................. 12,869 %

Tirol .......................................................................... 8,006 %

Vorarlberg................................................................. 3,708 %

Wien.......................................................................... 31,465 %

100,000 %“

15. Im Art. 22 Abs. 1 hat es jeweils statt „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“

zu lauten „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“.

16. Im Art. 22 Abs. 4 hat es statt „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“

zu lauten „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“.

17. Im Art. 22 Abs. 5 hat es statt „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“

zu lauten „Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“.

18. Im Art. 26 Abs. 4 hat es statt „des Umsatzsteuergesetzes 1972“ zu lauten „des Umsatzsteuergesetzes

1972 und des Umsatzsteuergesetzes 1994“.

19. Im Art. 28 hat es statt „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ zu

lauten „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“.

20. Art. 30 Abs. 1 lautet

„(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 geschlossen. Die Vertragsparteien

verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.“

21. Im Art. 31 hat es statt „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ zu

lauten „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“.

22. Im Art. 32 Abs. 1 hat es statt „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“

zu lauten „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“.

23. Art. 33 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994 und

1995 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären

Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z 1 an den Bund oder die Träger der sozialen

Krankenversicherung gestellt werden.

(2) Mit der in Art. 20 vereinbarten länderweisen Verteilung der Mittel gelten die aus Leistungen für

inländische Fremdpatienten in den Jahren 1991 bis einschließlich 1995 entstandenen wechselseitigen

finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten als erfüllt.“

24. Im Art. 34 hat es statt „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ zu

lauten „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“.

Abschnitt II

(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium

für Gesundheit und Konsumentenschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den

Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1991

in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium

für Gesundheit und Konsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur

Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte

Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Abschnitt III

Alle Bestimmungen der Vereinbarung, BGBl. Nr. 863/1992, die sich auf den Zeitraum der Jahre

1992 bzw. 1993 bzw. 1994 beziehen, sind sinngemäß auf den Zeitraum des Jahres 1995 zu erstrecken.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Abschnitt II Abs. 1 mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →