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20. Bundesgesetz: Änderung des Pensionskassengesetzes und des Abschnittes XII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 281/1990

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Bundesgesetz: Änderung des Pensionskassengesetzes und des Abschnittes XII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 281/1990

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Wenn der jährliche Veranlagungsüberschuß II gemäß Formblatt B, bezogen auf das Vermögen (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die in Pos. XIV enthaltenen Forderungen aus Rechnungszinsen gemäß § 48, und die Pos. XV, XVI und XVII) der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vergangenen 60 Monate abzüglich 0,75 erreicht, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben."

2. § 24 Abs. 1 lautet

„(1) Übersteigt der Veranlagungsüberschuß I (Formblatt B) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das durchschnittliche Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII) die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist der Unterschiedsbetrag einer Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß I (Formblatt B) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das durchschnittliche Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist die Schwankungsrückstellung im Ausmaß dieses Fehlbetrages aufzulösen."

3. § 24 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist im Geschäftsplan festzulegen, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII) betragen darf. Der Geschäftsplan kann vorsehen, daß der obige Sollwert innerhalb der gesetzlichen zulässigen Schwankungsbreite durch Beschluß des Vorstandes geändert wird.

(4) Übersteigt die Schwankungsrückstellung den im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind jährlich 10 vH des Unterschiedsbetrages aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber unterbleiben, solange der Sollwert laut Abs. 3, bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XV, XVI und XVII), nicht überschritten wird. Übersteigt die Schwankungsrückstellung 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV,

XV, XVI und XVII), so ist der Unterschiedsbetrag sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung unterbleiben, solange die Schwankungsrückstellung 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XV, XVI und XVII) nicht übersteigt."

4. § 24 Abs. 6 und 7 lauten

„(6) Solange die Schwankungsrückstellung unter 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII) liegt, ist der Veranlagungsüberschuß I abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, soweit er einen Prozentsatz des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten durchschnittlichen Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII) in Höhe der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der letzten zwölf Monate abzüglich 20 vH, höchstens jedoch in der Höhe des im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschusses, übersteigt, der Schwankungsrückstellung zuzuführen.

(7) Bei Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht gelten die Bestimmungen des Abs. 6 nur so lange, bis die Schwankungsrückstellung erstmalig 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII) erreicht hat."

5. § 48 lautet

„§ 48. (1) Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse im Sinn dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig

1. Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an die Pensionskasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen;

2. die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;

3. die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch

a) den Eintritt des Leistungsfalles,

b) den Entfall des Anspruches oder

c) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes

unberührt. Im Falle einer Abfindung (§ 1 Abs. 2 PKG oder § 5 Abs. 4 BPG) oder einer Übertragung (§ 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an die Pensionskasse zu überweisen.

(2) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen

1. des § 6 Abs. l Z 2 BPG oder

2. für die Eröffnung des Konkurses (§§ 66 und 67 KO) vorliegen,

so hat die Pensionskasse die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Die Anpassung hat nach den im Geschäftsplan anzugebenden Formeln zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 2 BPG der Pensionskasse gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, daß der Arbeitgeber seine laufenden Beitragsleistungen an die Pensionskasse widerrufen hat.

(3) Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Abs. 2 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtungen zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die in der Pensionskasse für diesen Pensionskassenvertrag verwendet werden, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 des BPG anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Pensionskassenvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

(4) Aus dem Anspruch nach Abs. 3 ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Anwartschaftsberechtigte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen

1. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Abs. 3 ergeben;

2. bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist der in der Pensionskasse verwendete Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen; er darf jedoch 6 vH nicht unterschreiten;

3. bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist das Risiko der Invalidität nicht zu berücksichtigen ;

4. der Unverfallbarkeitsbetrag ist mit der Höhe des ausstehenden Teils des Deckungserfordernisses beschränkt.

(5) Wenn der nach den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG für die direkte Leistungszusage nach Abs. 3 errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs. 4 errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert."

6. Nach § 50 wird folgender § 51 angefügt

„§ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990, die §§ 2 Abs. 1, 24 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 sowie 48 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 20/1992.

(2) Soweit durch dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel II

Abschnitt XII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 281/1990 wird wie folgt geändert

1. Die bisherige Bestimmung erhält die Bezeichnung „Abs. 1".

2. Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Ansprüche nach § 48 Abs. 3 PKG sind gemäß § 211 Abs. 2 HGB zu bilanzieren. Art. X Abs. 4 RLG ist anzuwenden."

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