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20. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Bundesgesetzes über den Obersten

Gerichtshof

Das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof,

BGBl. Nr. 328/1968, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, und die

Kundmachung BGBl. Nr. 542/1990, wird wie folgt

geändert

1. Der § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die

Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen

des Obersten Gerichtshofes, im Bedarfsfall auch der

Entscheidungen anderer Gerichte und des einschlägigen

Schrifttums. Es gewährt den Mitgliedern des

Obersten Gerichtshofes, der Generalprokuratur

und den rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums

für Justiz sowie nach Maßgabe der

dienstlichen Möglichkeiten auch anderen Richtern,

Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Notaren, Professoren,

die an inländischen Hochschulen Rechtsfächer

lehren, und zu wissenschaftlichen Zwecken

auch anderen Personen Unterstützung bei der

Auffindung der erfaßten Entscheidungen und

Zugang zu diesen."

2. Im § 15

a) hat die Überschrift zu lauten

„Veröffentlichung von Entscheidungen";

b) wird der Abs. 2 aufgehoben und hat die

Absatzbezeichnung des bisherigen ersten

Absatzes „(1)" zu entfallen.

3. Nach dem § 15 wird folgender § 15 a samt

Überschrift eingefügt

„Zugänglichkeit der Entscheidungen

§ 15 a. (1) Jedermann hat Anspruch darauf, von

bestimmt bezeichneten Entscheidungen des Obersten

Gerichtshofes gegen Kostenersatz Abdrucke zu

erhalten.

(2) Gerichte und Verwaltungsbehörden, die

Abdrucke für dienstliche Zwecke benötigen, haben

hiefür keinen Kostenersatz zu leisten.

(3) In den Abdrucken sind die Namen und

Anschriften der Parteien, Zeugen und sonstigen

Betroffenen, zum Beispiel durch Abkürzungen,

unkenntlich zu machen, soweit die Entscheidung

dadurch nicht unverständlich wird.

(4) Anordnungen nach dem Abs. 3 hat der

erkennende Senat bei der Beschlußfassung, bei vor

dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen

der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu

treffen."

4. Im § 22

a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung

„(1)";

b) wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Der Präsident hat weiters den Zugang zum

Evidenzbüro (§ 14 Abs. 2), die Höhe des Kostenersatzes

(§ 15 a Abs. 1) sowie unter Bedachtnahme auf

die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen

die Möglichkeiten zu regeln, Abdrucke aller

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes oder

der Entscheidungen bestimmter Sachgebiete gegen

Kostenersatz laufend zu beziehen (Abonnement);

diese Regelungen sind durch Anschlag beim

Obersten Gerichtshof kundzumachen."

Artikel II

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November

1896, RGBl. Nr. 217, womit Vorschriften

über die Besetzung, innere Einrichtung und

Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 294/1990, wird wie folgt geändert

1. Nach dem § 48 werden folgende §§ 48 a und

48 b eingefügt

„§ 48 a. Nach Maßgabe der personellen und

technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgesetzes über den Obersten

Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, über die allgemeine

Zugänglichkeit von Entscheidungen auch bei

den Gerichten zweiter Instanz sinngemäß anzuwenden.

§ 48 b. Der Bundesminister für Justiz wird

ermächtigt, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen

und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme

auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die

Speicherung des Wortlauts rechtskräftiger gerichtlicher

Entscheidungen und ihrer Aufbereitung im

Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den

Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, mittels

automationsunterstützter Datenverarbeitung anzuordnen

und den Zugang zu diesen Daten zu

regeln."

2. Nach dem § 89 h wird folgender § 89 i

angefügt

„§ 89 i. Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht

auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe

der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch

darauf, Ablichtungen der ihre Sache

betreffenden Akten und Aktenteile gegen Kostenersatz

zu erhalten. Ein Kostenersatz ist nicht zu

leisten, soweit nach anderen Vorschriften eine

entsprechende Gebührenfreiheit besteht."

Artikel III

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz vom 27. November

1984, BGBl. Nr. 501, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1990, wird wie folgt

geändert

In der Tarifpost 15 wird nach der Anmerkung 6

folgende Anmerkung 7 angefügt

„7. Unbeglaubigte Aktenablichtungen sind gebührenfrei;

§ 89 i GOG ist anzuwenden."

Artikel IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1991

in Kraft.

§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen

anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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