20. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Bundesgesetzes über den Obersten
Gerichtshof
Das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof,
BGBl. Nr. 328/1968, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, und die
Kundmachung BGBl. Nr. 542/1990, wird wie folgt
geändert
1. Der § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die
Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen
des Obersten Gerichtshofes, im Bedarfsfall auch der
Entscheidungen anderer Gerichte und des einschlägigen
Schrifttums. Es gewährt den Mitgliedern des
Obersten Gerichtshofes, der Generalprokuratur
und den rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums
für Justiz sowie nach Maßgabe der
dienstlichen Möglichkeiten auch anderen Richtern,
Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Notaren, Professoren,
die an inländischen Hochschulen Rechtsfächer
lehren, und zu wissenschaftlichen Zwecken
auch anderen Personen Unterstützung bei der
Auffindung der erfaßten Entscheidungen und
Zugang zu diesen."
2. Im § 15
a) hat die Überschrift zu lauten
„Veröffentlichung von Entscheidungen";
b) wird der Abs. 2 aufgehoben und hat die
Absatzbezeichnung des bisherigen ersten
Absatzes „(1)" zu entfallen.
3. Nach dem § 15 wird folgender § 15 a samt
Überschrift eingefügt
„Zugänglichkeit der Entscheidungen
§ 15 a. (1) Jedermann hat Anspruch darauf, von
bestimmt bezeichneten Entscheidungen des Obersten
Gerichtshofes gegen Kostenersatz Abdrucke zu
erhalten.
(2) Gerichte und Verwaltungsbehörden, die
Abdrucke für dienstliche Zwecke benötigen, haben
hiefür keinen Kostenersatz zu leisten.
(3) In den Abdrucken sind die Namen und
Anschriften der Parteien, Zeugen und sonstigen
Betroffenen, zum Beispiel durch Abkürzungen,
unkenntlich zu machen, soweit die Entscheidung
dadurch nicht unverständlich wird.
(4) Anordnungen nach dem Abs. 3 hat der
erkennende Senat bei der Beschlußfassung, bei vor
dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen
der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu
treffen."
4. Im § 22
a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung
„(1)";
b) wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Der Präsident hat weiters den Zugang zum
Evidenzbüro (§ 14 Abs. 2), die Höhe des Kostenersatzes
(§ 15 a Abs. 1) sowie unter Bedachtnahme auf
die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
die Möglichkeiten zu regeln, Abdrucke aller
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes oder
der Entscheidungen bestimmter Sachgebiete gegen
Kostenersatz laufend zu beziehen (Abonnement);
diese Regelungen sind durch Anschlag beim
Obersten Gerichtshof kundzumachen."
Artikel II
Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November
1896, RGBl. Nr. 217, womit Vorschriften
über die Besetzung, innere Einrichtung und
Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 294/1990, wird wie folgt geändert
1. Nach dem § 48 werden folgende §§ 48 a und
48 b eingefügt
„§ 48 a. Nach Maßgabe der personellen und
technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Obersten
Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, über die allgemeine
Zugänglichkeit von Entscheidungen auch bei
den Gerichten zweiter Instanz sinngemäß anzuwenden.
§ 48 b. Der Bundesminister für Justiz wird
ermächtigt, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen
und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die
Speicherung des Wortlauts rechtskräftiger gerichtlicher
Entscheidungen und ihrer Aufbereitung im
Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung anzuordnen
und den Zugang zu diesen Daten zu
regeln."
2. Nach dem § 89 h wird folgender § 89 i
angefügt
„§ 89 i. Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht
auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe
der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch
darauf, Ablichtungen der ihre Sache
betreffenden Akten und Aktenteile gegen Kostenersatz
zu erhalten. Ein Kostenersatz ist nicht zu
leisten, soweit nach anderen Vorschriften eine
entsprechende Gebührenfreiheit besteht."
Artikel III
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz vom 27. November
1984, BGBl. Nr. 501, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1990, wird wie folgt
geändert
In der Tarifpost 15 wird nach der Anmerkung 6
folgende Anmerkung 7 angefügt
„7. Unbeglaubigte Aktenablichtungen sind gebührenfrei;
§ 89 i GOG ist anzuwenden."
Artikel IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1991
in Kraft.
§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.