20. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität in den Jahren 1988 bis 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird hinsichtlich
der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft durch
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des
Bundesstatistikgesetzes 1965 hinsichtlich der der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 399/
1988, unterliegenden Betriebe durch den Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten, jeweils
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft und des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erhebung
der Weinernte, des Weinbestandes und der
Weinlagerkapazität in den Jahren 1988 bis 1991,
BGBl. Nr. 560/1988, wird wie folgt geändert
§ 3 lautet
„§ 3. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an
dieser Erhebung pro Jahr eine Abfindung von 6,70 S
je erfaßtem Betrieb zu gewähren."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.