20. Verordnung: Streckenbewilligungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960
(GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Inneres, für wirtschaftliche
Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend
und Familie und für Gesundheit und öffentlicher
Dienst verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für nationale und
internationale Beförderungen.
(2) Die Beförderung der im Anhang 1 dieser
Verordnung angeführten gefährlichen Güter
bedarf einer Streckenbewilligung durch die
Behörde gemäß § 35 Abs. 4 GGSt, wenn die jeweils
in Spalte 4 des Anhanges 1 angegebenen Mengen je
Beförderungseinheit überschritten werden.
(3) Werden verschiedene im Anhang 1 dieser
Verordnung angeführte gefährliche Güter, die
gemeinsam befördert werden dürfen, in geringeren
Mengen als in der Spalte 4 des Anhanges 1 angegeben
ist, in einer Beförderungseinheit befördert,
bedarf die Beförderung einer Streckenbewilligung,
wenn die Nettomasse der zusammen in einer Beförderungseinheit
beförderten gefährlichen Güter insgesamt
5000 kg übersteigt.
(4) Die Beförderung der im Anhang 1 dieser
Verordnung angeführten Gase der Klasse 2 ADR,
BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung,
ausgenommen Fluor (Rn. 2201 Z 1 at ADR) und
tiefgekühlte verflüssigte, brennbare Gase (Rn. 2201
Z 7 b und 8 b ADR), bedarf dann keiner Streckenbewilligung,
wenn diese Gase in Versandbehältern
mit einem Rauminhalt von höchstens 1000 Liter je
Versandbehälter enthalten sind.
Antragstellung
§ 2. (1) Der Antrag auf Streckenbewilligung ist
beim Landeshautpmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
die Beförderung erfolgen soll, zu stellen.
(2) Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich
von zwei Landeshauptmännern erfolgen, ist
der Antrag bei jenem Landeshauptmann zu stellen,
in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Ausgangsort
der Beförderung gelegen ist. Wird eine
Beförderungseinheit in das Bundesgebiet eingebracht,
gilt der Ort des Grenzeintrittszollamtes als
Ausgangsort der Beförderung.
(3) Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich
von mehr als zwei Landeshauptmännern
erfolgen, ist der Antrag beim Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu stellen.
(4) Der Antragsteller hat für den Antrag das
Muster im Anhang 2 dieser Verordnung zu verwenden.
Dieses ist in allen Ämtern der Landesregierungen
und Grenzzollämtern sowie im Bundesministerium
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
aufzulegen.
(5) Reichen die Angaben im Antrag zur Feststellung
des maßgebenden Sachverhaltes nicht aus, so
hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde
weitere Beweismittel beizubringen.
Streckenbewilligung
§ 3. (1) Die Streckenbewilligung ist für eine einzelne
Beförderung oder eine begrenzte oder unbegrenzte
Anzahl von Beförderungen innerhalb eines
bestimmten, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden
Zeitraumes von den gemäß § 24
Abs. 2 oder 3 GGSt zuständigen Behörden zu erteilen,
wenn bei nationalen Beförderungen die gemäß
§ 2 Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften
und bei internationalen Beförderungen die
gemäß § 1 Abs. 3 GGSt in Betracht kommenden
Vorschriften eingehalten werden. § 24 Abs. 4 GGSt
findet keine Anwendung.
(2) Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich
von zwei Landeshauptmännern erfolgen,
haben die beteiligten Landeshauptmänner gemäß
§ 4 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950, in der
geltenden Fassung einvernehmlich vorzugehen.
(3) Die Behörde hat die Beförderungsstrecke in
der Streckenbewilligung festzulegen und dabei von
der im Antrag angegebenen Strecke abzuweichen,
wenn dies zum Schutz des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen, vor Gefahren für die
Umwelt oder vor erheblichen Belästigungen von
Siedlungsgebieten erforderlich ist.
(4) Die Streckenbewilligung ist unter den sicherheitstechnisch
notwendigen Auflagen und zeitlichen
oder sachlichen Einschränkungen zu erteilen.
Hiebei können insbesondere folgende Auflagen
und Einschränkungen vorgesehen werden
1. Festlegung der Beförderungszeit,
2. Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
3. Beschränkungen bezüglich der Ladung,
4. Pflicht zur Unterbrechung der Fahrt bei
schlechten Straßen-, Sicht- oder anderen
ungünstigen Verkehrsverhältnissen,
5. Pflicht zum Mitführen bestimmter, zusätzlicher
Ausrüstungsgegenstände und
6. besondere Begleitung der Beförderungseinheit
durch Begleitfahrzeuge.
(5) Der Spruch des Bescheides über die Streckenbewilligung
hat folgende Angaben zu enthalten
1. Den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
2. die Festlegung des Zeitraumes, für welchen
die Streckenbewilligung gültig ist, sowie
Angaben über die zulässige Anzahl von Beförderungen
innerhalb dieses Zeitraumes,
3. die Bezeichnung des Ausgangsortes der
Beförderung und des Entladeortes sowie die
Angabe der Beförderungsstrecke im Bundesgebiet,
4. die Art, den Zulassungsstaat und das amtliche
Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie eines
allenfalls vorhandenen Anhängers,
5. die Bezeichnung des Ladegutes gemäß der in
der Anlage A des ADR in Kursivschrift hervorgehobenen
Benennung; sofern der Stoffname
im ADR nicht angegeben ist, die chemische
Benennung,
6. die Klassifizierung des Ladegutes nach Klasse
und Ziffer der Anlage A des ADR, bei Beförderungen
auf Grund von Sondervereinbarungen
gemäß dem ADR auch die Angabe der
Rechtsquelle (Nummer und Jahr der Herausgabe
des Bundesgesetzblattes),
7. die Höchstmenge des Ladegutes je Beförderung,
8. allfällige Auflagen und zeitliche oder sachliche
Einschränkungen und
9. die Kosten der Bewilligung.
Pflichten des durch die Streckenbewilligung Berechtigten
und des Lenkers der Beförderungseinheit
§ 4. (1) Der durch die Streckenbewilligung
Berechtigte hat den Bescheid über die Streckenbewilligung
dem Lenker der Beförderungseinheit vor
Antritt der Fahrt zu übergeben und den Lenker auf
dessen Inhalt und die Gefährlichkeit des zu befördernden
Gutes hinzuweisen.
(2) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte
hat, sofern die Streckenbewilligung für eine
begrenzte Anzahl von Beförderungen erteilt wurde,
dafür zu sorgen, daß Aufzeichnungen über die
Anzahl der auf Grund dieser Bewilligung bereits
erfolgten Beförderungen geführt werden und daß
diese Aufzeichnungen dem Lenker vor Antritt der
Fahrt übergeben werden.
(3) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte
und der Lenker der Beförderungseinheit sind
zur Einhaltung der Einschränkungen und Auflagen
im Bescheid über die Streckenbewilligung verpflichtet.
(4) Der Lenker der Beförderungseinheit hat den
Bescheid über die Streckenbewilligung und die
Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 während der Beförderung
mitzuführen und den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung
auszuhändigen.
Aufhebung und Einschränkung der Streckenbewilligung
§ 5. (1) Die Streckenbewilligung ist von jener
Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, aufzuheben
oder durch Bedingungen oder Auflagen einzuschränken,
wenn
1. die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
mehr gegeben sind oder
2. sich die auferlegten Sicherheitsvorschriften als
unzureichend erweisen oder
3. die in der Streckenbewilligung enthaltenen
Auflagen und Einschränkungen nicht eingehalten
wurden und die Gefahr weiteren vorschriftswidrigen
Verhaltens besteht.
(2) Wurde die Streckenbewilligung eingeschränkt
oder entzogen, hat der durch die Streckenbewilligung
Berechtigte das ihm zugestellte
Exemplar des Bescheides über die Streckenbewilligung
unverzüglich jener Behörde, welche die Streckenbewilligung
erteilt hat, zurückzugeben.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1988 in
Kraft.