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20_1988 AT

20. Verordnung: Streckenbewilligungsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Verordnung: Streckenbewilligungsverordnung

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960

(GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Inneres, für wirtschaftliche

Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend

und Familie und für Gesundheit und öffentlicher

Dienst verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für nationale und

internationale Beförderungen.

(2) Die Beförderung der im Anhang 1 dieser

Verordnung angeführten gefährlichen Güter

bedarf einer Streckenbewilligung durch die

Behörde gemäß § 35 Abs. 4 GGSt, wenn die jeweils

in Spalte 4 des Anhanges 1 angegebenen Mengen je

Beförderungseinheit überschritten werden.

(3) Werden verschiedene im Anhang 1 dieser

Verordnung angeführte gefährliche Güter, die

gemeinsam befördert werden dürfen, in geringeren

Mengen als in der Spalte 4 des Anhanges 1 angegeben

ist, in einer Beförderungseinheit befördert,

bedarf die Beförderung einer Streckenbewilligung,

wenn die Nettomasse der zusammen in einer Beförderungseinheit

beförderten gefährlichen Güter insgesamt

5000 kg übersteigt.

(4) Die Beförderung der im Anhang 1 dieser

Verordnung angeführten Gase der Klasse 2 ADR,

BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung,

ausgenommen Fluor (Rn. 2201 Z 1 at ADR) und

tiefgekühlte verflüssigte, brennbare Gase (Rn. 2201

Z 7 b und 8 b ADR), bedarf dann keiner Streckenbewilligung,

wenn diese Gase in Versandbehältern

mit einem Rauminhalt von höchstens 1000 Liter je

Versandbehälter enthalten sind.

Antragstellung

§ 2. (1) Der Antrag auf Streckenbewilligung ist

beim Landeshautpmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich

die Beförderung erfolgen soll, zu stellen.

(2) Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich

von zwei Landeshauptmännern erfolgen, ist

der Antrag bei jenem Landeshauptmann zu stellen,

in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Ausgangsort

der Beförderung gelegen ist. Wird eine

Beförderungseinheit in das Bundesgebiet eingebracht,

gilt der Ort des Grenzeintrittszollamtes als

Ausgangsort der Beförderung.

(3) Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich

von mehr als zwei Landeshauptmännern

erfolgen, ist der Antrag beim Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu stellen.

(4) Der Antragsteller hat für den Antrag das

Muster im Anhang 2 dieser Verordnung zu verwenden.

Dieses ist in allen Ämtern der Landesregierungen

und Grenzzollämtern sowie im Bundesministerium

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

aufzulegen.

(5) Reichen die Angaben im Antrag zur Feststellung

des maßgebenden Sachverhaltes nicht aus, so

hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde

weitere Beweismittel beizubringen.

Streckenbewilligung

§ 3. (1) Die Streckenbewilligung ist für eine einzelne

Beförderung oder eine begrenzte oder unbegrenzte

Anzahl von Beförderungen innerhalb eines

bestimmten, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden

Zeitraumes von den gemäß § 24

Abs. 2 oder 3 GGSt zuständigen Behörden zu erteilen,

wenn bei nationalen Beförderungen die gemäß

§ 2 Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften

und bei internationalen Beförderungen die

gemäß § 1 Abs. 3 GGSt in Betracht kommenden

Vorschriften eingehalten werden. § 24 Abs. 4 GGSt

findet keine Anwendung.

(2) Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich

von zwei Landeshauptmännern erfolgen,

haben die beteiligten Landeshauptmänner gemäß

§ 4 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950, in der

geltenden Fassung einvernehmlich vorzugehen.

(3) Die Behörde hat die Beförderungsstrecke in

der Streckenbewilligung festzulegen und dabei von

der im Antrag angegebenen Strecke abzuweichen,

wenn dies zum Schutz des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen, vor Gefahren für die

Umwelt oder vor erheblichen Belästigungen von

Siedlungsgebieten erforderlich ist.

(4) Die Streckenbewilligung ist unter den sicherheitstechnisch

notwendigen Auflagen und zeitlichen

oder sachlichen Einschränkungen zu erteilen.

Hiebei können insbesondere folgende Auflagen

und Einschränkungen vorgesehen werden

1. Festlegung der Beförderungszeit,

2. Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,

3. Beschränkungen bezüglich der Ladung,

4. Pflicht zur Unterbrechung der Fahrt bei

schlechten Straßen-, Sicht- oder anderen

ungünstigen Verkehrsverhältnissen,

5. Pflicht zum Mitführen bestimmter, zusätzlicher

Ausrüstungsgegenstände und

6. besondere Begleitung der Beförderungseinheit

durch Begleitfahrzeuge.

(5) Der Spruch des Bescheides über die Streckenbewilligung

hat folgende Angaben zu enthalten

1. Den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2. die Festlegung des Zeitraumes, für welchen

die Streckenbewilligung gültig ist, sowie

Angaben über die zulässige Anzahl von Beförderungen

innerhalb dieses Zeitraumes,

3. die Bezeichnung des Ausgangsortes der

Beförderung und des Entladeortes sowie die

Angabe der Beförderungsstrecke im Bundesgebiet,

4. die Art, den Zulassungsstaat und das amtliche

Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie eines

allenfalls vorhandenen Anhängers,

5. die Bezeichnung des Ladegutes gemäß der in

der Anlage A des ADR in Kursivschrift hervorgehobenen

Benennung; sofern der Stoffname

im ADR nicht angegeben ist, die chemische

Benennung,

6. die Klassifizierung des Ladegutes nach Klasse

und Ziffer der Anlage A des ADR, bei Beförderungen

auf Grund von Sondervereinbarungen

gemäß dem ADR auch die Angabe der

Rechtsquelle (Nummer und Jahr der Herausgabe

des Bundesgesetzblattes),

7. die Höchstmenge des Ladegutes je Beförderung,

8. allfällige Auflagen und zeitliche oder sachliche

Einschränkungen und

9. die Kosten der Bewilligung.

Pflichten des durch die Streckenbewilligung Berechtigten

und des Lenkers der Beförderungseinheit

§ 4. (1) Der durch die Streckenbewilligung

Berechtigte hat den Bescheid über die Streckenbewilligung

dem Lenker der Beförderungseinheit vor

Antritt der Fahrt zu übergeben und den Lenker auf

dessen Inhalt und die Gefährlichkeit des zu befördernden

Gutes hinzuweisen.

(2) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte

hat, sofern die Streckenbewilligung für eine

begrenzte Anzahl von Beförderungen erteilt wurde,

dafür zu sorgen, daß Aufzeichnungen über die

Anzahl der auf Grund dieser Bewilligung bereits

erfolgten Beförderungen geführt werden und daß

diese Aufzeichnungen dem Lenker vor Antritt der

Fahrt übergeben werden.

(3) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte

und der Lenker der Beförderungseinheit sind

zur Einhaltung der Einschränkungen und Auflagen

im Bescheid über die Streckenbewilligung verpflichtet.

(4) Der Lenker der Beförderungseinheit hat den

Bescheid über die Streckenbewilligung und die

Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 während der Beförderung

mitzuführen und den Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung

auszuhändigen.

Aufhebung und Einschränkung der Streckenbewilligung

§ 5. (1) Die Streckenbewilligung ist von jener

Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, aufzuheben

oder durch Bedingungen oder Auflagen einzuschränken,

wenn

1. die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht

mehr gegeben sind oder

2. sich die auferlegten Sicherheitsvorschriften als

unzureichend erweisen oder

3. die in der Streckenbewilligung enthaltenen

Auflagen und Einschränkungen nicht eingehalten

wurden und die Gefahr weiteren vorschriftswidrigen

Verhaltens besteht.

(2) Wurde die Streckenbewilligung eingeschränkt

oder entzogen, hat der durch die Streckenbewilligung

Berechtigte das ihm zugestellte

Exemplar des Bescheides über die Streckenbewilligung

unverzüglich jener Behörde, welche die Streckenbewilligung

erteilt hat, zurückzugeben.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1988 in

Kraft.

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