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20_1987 AT

20. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen

mit dem Rechnungshof verordnet

§ 1. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes

angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im

Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs

Bundesminister für Finanzen für die nachstehenden

anweisenden Organe der Buchhaltung folgender

anweisender Organe übertragen

vom anweisenden Organ der Buchhaltung

1. Finanzprokuratur der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich

und Burgenland;

2. Österreichisches des Bundesrechenamtes;

Postsparkassenamt

3. Hauptpunzierungs- des Bundesministeriums

und Probieramt für Finanzen.

§ 2. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes

angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im

Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs

Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Ruhe-

und Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer

Hinterbliebenen für die anweisenden Organe

Österreichisches Hauptmünzamt, Österreichische

Glücksspielmonopolverwaltung und Verwertungsstelle

des Österreichischen Branntweinmonopols

der Buchhaltung im Wirkungsbereich des Bundesrechenamtes

übertragen.

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