20. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen
mit dem Rechnungshof verordnet
§ 1. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes
angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im
Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs
Bundesminister für Finanzen für die nachstehenden
anweisenden Organe der Buchhaltung folgender
anweisender Organe übertragen
vom anweisenden Organ der Buchhaltung
1. Finanzprokuratur der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich
und Burgenland;
2. Österreichisches des Bundesrechenamtes;
Postsparkassenamt
3. Hauptpunzierungs- des Bundesministeriums
und Probieramt für Finanzen.
§ 2. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes
angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im
Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs
Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Ruhe-
und Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer
Hinterbliebenen für die anweisenden Organe
Österreichisches Hauptmünzamt, Österreichische
Glücksspielmonopolverwaltung und Verwertungsstelle
des Österreichischen Branntweinmonopols
der Buchhaltung im Wirkungsbereich des Bundesrechenamtes
übertragen.