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20_1984 AT

20. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1984

Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 595/1981 wird verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Bundesgesetz BGBl.

Nr. 585/1983 für das Kalenderjahr 1984 mit 1,040

festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß

auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes

1947 verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1984

an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz 1947

genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung

der in der Verordnung BGBl. Nr. 16/1983

angeführten Beträge wie folgt festgestellt

1. Im § 6 Z 5 statt 5549300 S mit 5771272 S;

2. im § 12 a Abs. 1 statt 8280 S mit 8611 S,

statt 3314 S mit 3447 S.

§ 3. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1984

an die Stelle der im § 11 Abs. 2 und 5 des Opferfürsorgegesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 650/1982 genannten Beträge treten,

werden wie folgt festgestellt

1. Im § 11 Abs. 2 statt 333 S mit 346 S;

2. im § 11 Abs. 5 statt 6297 S mit 6549 S,

statt 5530 S mit 5751 S,

statt 7936 S mit 8253 S.

§ 4. Die im § 3 Z 2 festgestellten Beträge erhöhen

sich gemäß Artikel III und V Abs. 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 543/1983 mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1984 um je 30 S.

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