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20_1983 AT

20. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1982)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1982)

Auf Grund der §§ 3 bis 5, 21 Abs. 1,121, 124 und

131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,

wird hinsichtlich des Art. I Z 2, 7 und 12 sowie des

Art. II, soweit sich dieser auf Art. I Z 2, 7 und 12

bezieht, vom Bundesminister für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Verkehr, ansonsten vom Bundesminister für Verkehr

— hinsichtlich des Art. I Z 10, 11 und 13

sowie des Art. II soweit dieser sich auf Art. I Z 10,

11 und 13 bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung — verordnet

Artikel I

Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/1968,

383/1969, 22/1971, 115/1972, 659 a/1974,

573/1975, 715/1976, 520/1977, 607/1978,

503/1980 und 528/1981 werden wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen

und von selbständig im Fluge verwendbarem

Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone,

Flugmodelle, Raketen und dergleichen) in Höhen

von 150 m über Grund aufwärts, innerhalb des

Schutzbereiches eines Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42

der Zivilflugplatz-Verordnung 1972), über dichtbesiedelten

Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten

Industriegeländen oder über Menschenansammlungen

im Freien oder unter Umständen,

unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenze

gerechnet werden muß, ist nur mit Zustimmung

des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zulässig.

Solche Zustimmungen dürfen nur erteilt werden,

soweit die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet

erscheint. Sie sind insoweit mit Befristungen,

Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu

erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit

der Luftfahrt erforderlich ist."

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten für den

Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von

selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät

innerhalb von militärischen Kontrollzonen

und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der

Maßgabe, daß dieser nur mit Zustimmung der

nächsten Militärflugleitung zulässig ist."

3. § 23 hat zu lauten

„§ 23. Verpflichtung zur Lichterführung

(1) An allen Luftfahrzeugen im Fluge müssen

während der Nacht Zusammenstoßwarnlichter und

Positionslichter sichtbar sein.

(2) An allen Luftfahrzeugen, auf Bewegungsflächen

(§ 1 der Zivilflugplatz-Verordnung 1972)

müssen während der Nacht

a) wenn sie im Betrieb beziehungsweise in

Bewegung sind oder ihre Bewegung vorübergehend

unterbrochen ist, Positionslichter

sichtbar sein,

b) wenn sie nicht abgestellt und auf andere

Weise entsprechend beleuchtet sind, Positionslichter

oder andere Lichter sichtbar sein,

die ihre Ausmaße anzeigen,

c) wenn ihre Triebwerke laufen, Zusammenstoßwarnlichter

oder andere Lichter sichtbar

sein, die dies ersichtlich machen.

(3) An allen Luftfahrzeugen, im Fluge oder auf.

Bewegungsflächen, müssen, falls sie mit Zusammenstoßwarnlichtern

oder anderen Lichtern, die

das Laufen der Triebwerke ersichtlich machen, ausgerüstet

sind, diese auch am Tage sichtbar sein.

(4) Piloten dürfen die in den vorstehenden

Absätzen bezeichneten Blinklichter abschalten oder

die Lichtstärke herabsetzen, wenn sonst die Durchführung

ihrer Tätigkeit nachteilig beeinflußt würde

oder jemand geblendet werden könnte.

(5) An allen Luftfahrzeugen, die sich auf Wasserflächen

befinden, für welche die Internationalen

Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf

See, BGBl. Nr. 380/1972, Anlage B, in der Fassung

BGBl. Nr. 529/1977 gelten, müssen von Sonnen-

untergang bis Sonnenaufgang Lichter gemäß den

Internationalen Regeln zur Vermeidung von

Zusammenstößen auf See gesetzt sein. Falls dies

nicht möglich ist, müssen Lichter gesetzt sein, die

im Aussehen und in der Anbringung denjenigen,

die in diesen Internationalen Regelungen gefordert

werden, so ähnlich wie möglich sind.

(6) An Freiballonen muß bei Nacht ein Licht

geführt werden, das in dunkler Nacht bei klarer

Atmosphäre auf mindestens 10 km nach allen Richtungen

sichtbar ist.

(7) An Luftfahrzeugen dürfen keine anderen

Lichter geführt werden, die mit Positionslichtern

verwechselt werden könnten."

4. Im § 37 Abs. 1 wird das Zitat „§ 44 Abs. 2"

durch das Zitat „§ 44 Abs. 3" ersetzt.

5. § 56 a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Außer in den vom Bundesamt für Zivilluftfahrt

festgelegten Hängegleiterbereichen ist der Betrieb

von Hängegleitern in Höhen von 150 m über

Grund aufwärts oder innerhalb des Schutzbereiches

eines Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42 der Zivilflugplatz-

Verordnung 1972) nur mit Zustimmung

der nächsten Flugverkehrskontrollstelle oder Flugsicherungshilfsstelle

zulässig."

6. Der bisherige Abs. 2 des § 56 a wird als Abs. 3

bezeichnet.

7. Der neue Abs. 2 des § 56 a hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für den

Betrieb von Hängegleitern innerhalb von militärischen

Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen

mit der Maßgabe, daß dieser nur

mit Zustimmung der nächsten Militärflugleitung

zulässig ist."

8. Im § 58 Abs. 3 werden die Worte „von der

voraussichtlichen Aufstiegszeit (Abs. 2 lit. b)"

durch die Worte „von der gemeldeten voraussichtlichen

Aufstiegszeit (Abs. 2 lit. c)" ersetzt.

9. Der Anhang B hat zu entfallen.

10. Der Anhang E Abschnitt A/II wird wie folgt

geändert

a) im Punkt I Abs. 3 haben die Z 1 und 4 zu lauten

„1. beim Kontrollbezirk Tauern-West (CTA

Tauern-West)

vom Koordinatenpunkt

47°53'00" Nord, 13°10'00"Ost,

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°52'30" Nord, 13°50'30" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°50'00" Nord, 14°25'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°30'00" Nord, 14°46'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°05'00" Nord, 15°10'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°58'00" Nord, 15°08'30" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°48'30" Nord, 14°40'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°45'00" Nord, 14°30'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°28'30" Nord, 13°36'20" Ost,

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°53'00" Nord, 13°10'00" Ost;

4. beim Kontrollbezirk Westtirol (CTA Westtirol)

vom Koordinatenpunkt

47°35'30" Nord, 11°44'20"Ost,

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°25'00" Nord, 11°44'20" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°18'20" Nord, ll°48'10" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°12'20" Nord, 11°31'30" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°00'00" Nord, 11°30'30" Ost,

von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt

46°58'30" Nord, 11°15'35" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°16'15" Nord, 10°10'30" Ost,

und von diesem entlang der Bundesgrenze zum

Koordinatenpunkt

47°35'30" Nord, 11°44'20" Ost."

b) Punkt 2 Abs. 1 Z 12 hat zu lauten

„12. südl. Luftstraße Erzberg (AWY B 9 b)

2300 m — jedoch mindestens 300 m über Grund."

c) Im Punkt 2 Abs. 2 haben die Z 4, 7, 8, 9, 11

und 12 zu lauten

„4. bei der Luftstraße Koralpe (AWY G 37)

vom Koordinatenpunkt

46°58'00" Nord, 15°08'30"Ost,

geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°38'45" Nord, 15°05'00" Ost,

von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt

46°33'00" Nord, 14°50'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46° 48'30" Nord, 14°40'00" Ost,

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°58'00" Nord, 15°08'30" Ost;

7. bei der. nördlichen Luftstraße Tauern-West

(AWYB 1 a)

vom Koordinatenpunkt

47°41'00" Nord, 13°05'00"Ost,

geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°58'40" Nord, 13°44'30" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°43'00" Nord, 13°20'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°18'20" Nord, 11°48'10" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°18'20" Nord, 12°10'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°40'50" Nord, 12°44'55" Ost,

und von diesem entlang der Bundesgrenze zum

Koordinatenpunkt

47° 41'00" Nord, 13°05'00" Ost;

8. bei der südlichen Luftstraße Tauern-West

(AWYB 1 b)

vom Koordinatenpunkt

46°58'40" Nord, 13°44'30" Ost,

geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°53'30" Nord, 14°00'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°50'00" Nord, 13°52'30" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°31'00" Nord, 13°50'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°43'00" Nord, 13°20'00" Ost,

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°58'40" Nord, 13°44'30" Ost;

9. bei der Luftstraße Tauern-Ost (AWY B 5)

vom Koordinatenpunkt

47° 41'30" Nord, 13°22'30"Ost,

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°28'30" Nord, 13°36'20" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°59'00" Nord, 14°12'45" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°53'30" Nord, 14°00'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°58'40" Nord, 13°44'30" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°35'00" Nord, 13°10'30" Ost,

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°41'30" Nord, 13°22'30" Ost;

11. bei der nördlichen Luftstraße Erzberg (AWY

B 9 a)

vom Koordinatenpunkt

47°50'00" Nord, 14°45'00" Ost,

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°34'00" Nord, 15°00'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°30'00" Nord, 14°46'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°50'00" Nord, 14°25'00" Ost,

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°50'00" Nord, 14°45'00" Ost;

12. bei der südlichen Luftstraße Erzberg (AWY

B 9 b)

vom Koordinatenpunkt

47°34'00" Nord, 15°00'00" Ost,

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°13'00" Nord, 15°20'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°05'00" Nord, 15°10'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°30'00" Nord, 14°46'00" Ost,

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°34'00" Nord, 15°00'00" Ost;"

d) im Punkt 3 Abs. 2 haben die Z 1, 2 und 4 zu

lauten

„1. beim Nahkontrollbezirk Graz (TMA Graz)

vom Koordinatenpunkt

47°13'00" Nord, 15°20'00" Ost,

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°02'00" Nord, 16°ll'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°52'00" Nord, 16°07'00" Ost,

entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt

46°38'45" Nord, 15°05'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°58'00" Nord, 15°08'30" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°05'00" Nord, 15°10'00" Ost,

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°13'00" Nord, 15°20'00" Ost;

2. beim Nahkontrollbezirk Klagenfurt (TMA

Klagenfurt)

vom Koordinatenpunkt

46°59'00" Nord, 14°12'45" Ost,

geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°45'00" Nord, 14°30'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°48'30" Nord, 14°40'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°35'30" Nord, 14°51'30" Ost,

von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt

46° 31'00" Nord, 13°50'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°50'00" Nord, 13°52'30" Ost,

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°59'00" Nord, 14°12'45" Ost;

4. beim Nahkontrollbezirk Salzburg (TMA Salzburg)

vom Koordinatenpunkt

48°17'30" Nord, 13°10'00" Ost,

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°53'00" Nord, 13°10'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°41'30" Nord, 13°22'30" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°35'00" Nord, 13°10'30" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47° 41'00" Nord, 13°05'00" Ost,

von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt

47°43'30" Nord, 13°00'40" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°46'30" Nord, 12°56'00" Ost,

und von diesem entlang der Bundesgrenze zum

Koordinatenpunkt

48°17'30" Nord, 13°10'00" Ost;"

e) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 des Punktes 4

werden als Absätze 4 bis 7 bezeichnet, und die

Absatzzitierungen in diesen Bestimmungen werden

entsprechend geändert; im neubezeichneten Abs. 5

werden die Worte „Flugfläche 50" durch die

Worte „Horizontalfläche in 2150 m über dem

mittleren Meeresspiegel" ersetzt. Die neuen Abs. 1

bis 3 haben zu lauten

„(1) In den Kontrollbezirken Tauern (CTA Tauern-

Ost und Tauern-West) sind Flüge mit nicht zu

militärischen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugen

— ausgenommen zu den Zeiten, die in der in der

Luftfahrt üblichen Weise verlautbart sind — nur

mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle zulässig.

Solche Zustimmungen dürfen nur erteilt werden,

wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.

(2) In der nördlichen und südlichen Luftstraße

Erzberg (AWY B 9 a und B 9 b) in Höhen von

Flugfläche 120 aufwärts sind Flüge mit nicht zu

militärischen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugen

— ausgenommen zu den Zeiten, die in der in der

Luftfahrt üblichen Weise verlautbart sind — nur

mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle zulässig.

(3) In der südlichen Luftstraße Erzberg (AWY

B 9 b) von deren unterer Begrenzung aufwärts bis

Flugfläche 120 sind — wenn sich die Militärflugleitung

Zeltweg (siehe Abschnitt D) im Dienst befindet

— Flüge mit nicht zu militärischen Zwecken

eingesetzten Luftfahrzeugen nur mit Zustimmung

der Bezirkskontrollstelle zulässig. Solche Zustimmungen

dürfen unterhalb der Flugfläche 105 nur

erteilt werden, wenn keine militärischen Interessen

entgegenstehen."

11. Anhang E Abschnitt B wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 2 haben die Punkte 1 und 5 zu lauten

„1. Kontrollzone Graz (CTR Graz)

— entsprechend den Bestimmungen im

Absatz 3 2150 m

5. Kontrollzone Salzburg (CTR Salzburg)

— entsprechend den Bestimmungen im

Absatz 3 2150 m"

b) der Einleitungssatz des Abs. 3 und dessen

Punkt 1 haben zu lauten

„(3) Die Kontrollzonen Graz, Innsbruck, Klagenfurt,

Linz und Salzburg werden seitlich durch

lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit

der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

1. bei der Kontrollzone Graz (CTR Graz)

vom Koordinatenpunkt

46°58'20" Nord, 15°17'00" Ost,

im Uhrzeigersinn entlang eines Kreisbogens mit

einem Radius von 12 km (6,5 NM) um den Flugplatzbezugspunkt

des Flughafens Graz

(46°59'37" Nord, 15°26'24" Ost) bis zum Koordinatenpunkt

47°00'50" Nord, 15°35'30" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°47'30" Nord, 15°39'00" Ost,

von diesem im Uhrzeigersinn entlang eines Kreisbogens

mit einem Radius von 27,8 km (15 NM) um

den Flugplatzbezugspunkt des Flughafens Graz bis

zum Koordinatenpunkt

46°45'00" Nord, 15°21'00" Ost,

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°58'20" Nord, 15°17'00" Ost;"

c) Die bisherigen Punkte 1 bis 4 des Abs. 2 werden

als Punkte 2 bis 5 bezeichnet; der neubezeichnete

Punkt 5 hat wie folgt zu lauten

„5. bei der Kontrollzone Salzburg (CTR Salzburg)

vom Koordinatenpunkt

48°08'00" Nord, 12°47'40" Ost,

geradlinig zum Koordinatenpunkt

48°08'00" Nord, 13°00'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°52'00" Nord, 13°07'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°44'00" Nord, 13°07'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°43'30" Nord, 13°00'40" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°46'30" Nord, 12°56'00" Ost,

von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt

48°05'00" Nord, 12°45'20" Ost,

und von diesem entlang der Bundesgrenze zum

Koordinatenpunkt

48°08'00" Nord, 12°47'40" Ost."

12. Anhang E Abschnitt D wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 Punkt 1 hat zu lauten

„1. Militärischer Nahkontrollbezirk Zeltweg

(MTMA Zeltweg): der seitlich gemäß Abs. 2,

nach oben durch die Flugfläche 120 und nach

unten durch eine Horizontalfläche in einer

Höhe von 2300 m über dem mittleren Meeresspiegel

— soweit der Abstand zur Erdoberfläche

mindestens 300 m beträgt, ansonsten

300 m über Grund — begrenzte Luftraum;"

b) Abs. 1 Punkt 3 hat zu lauten

„3. Militärische Kontrollzone Zeltweg (MCTR

Zeltweg): der seitlich gemäß Abs. 2, nach

oben durch eine Horizontalfläche in einer

Höhe von 2450 m über dem mittleren Meeresspiegel

und nach unten durch die Erdoberfläche

begrenzte Luftraum;"

c) Die bisherigen Punkte 3 und 4 des Abs. 1

werden als Punkte 4 und 5 bezeichnet.

d) Abs. 2 Punkt 1 hat zu lauten

„1. beim militärischen Nahkontrollbezirk Zeltweg

(MTMA Zeltweg)

vom Koordinatenpunkt

47°30'00" Nord, 14°46'00" Ost,

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°05'00" Nord, 15°10'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°58'00" Nord, 15°08'30" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°48'30" Nord, 14°40'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°45'00" Nord, 14°30'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°59'00" Nord, 14°12'45" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°17'23" Nord, 14°09'41" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°26'30" Nord, 14°24'20" Ost,

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°30'00" Nord, 14°46'00" Ost;"

e) Im Abs. 2 erste Zeile wird das Zitat „Abs. 1

Z 1 bis 3" durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4"

ersetzt.

f) Der bisherige Punkt 3 des Abs. 2 ist als

Punkt 4 zu bezeichnen. Der neue Punkt 3 hat zu

lauten

„3. bei der militärischen Kontrollzone Zeltweg

(MCTR Zeltweg)

vom Koordinatenpunkt

47°17'00" Nord, 14°58'40" Ost,

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°10'20" Nord, 15°05'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°09'30" Nord, 14°44'00" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°05'45" Nord, 14°24'15" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°13'20" Nord, 14°23'40" Ost,

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°17'00" Nord, 14°58'40" Ost."

g) Abs. 5 hat zu lauten

„(5) In den militärischen Nahkontrollbezirken

Zeltweg (MTMA Zeltweg) und Tulln

(MTMA Tulln) darf, wenn sich die in

Betracht kommende Militärflugleitung im

Dienst befindet, mit Zivilluftfahrzeugen nur

mit Zustimmung dieser Militärflugleitung

eingeflogen werden."

h) Als neue Absätze sind anzufügen

„(6) In die militärischen Kontrollzonen Zeltweg

(MCTR Zeltweg) und Tulln (MCTR Tulln)

darf mit Zivilluftfahrzeugen nur mit Zustimmung

der in Betracht kommenden Militärflugleitung

eingeflogen werden. Die militärischen

Kontrollzonen Zeltweg (MCTR Zeltweg)

und Tulln (MCTR Tulln) gelten nur

während der Betriebszeiten der Militärflugplätze

Zeltweg bzw. Tulln.

(7) Einflüge mit Zivilluftfahrzeugen in die militärischen

Flugplatzverkehrszonen (MATZ)

sind nur zulässig, wenn der Pilot

a) die Bewilligung hat, auf dem Militärflugplatz,

für den die militärische Flugplatzverkehrszone

festgelegt ist, zu landen

bzw.

b) von der Militärflugleitung eine Freigabe

zum Einflug in die militärische Flugplatzverkehrszone

erhalten hat."

13. Anhang F Punkt 2 lit. b wird folgender Satz

angefügt

„Ausnahmen hievon im militärischen Interesse

sind in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren."

14. Anhang G Punkt 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Übungs- und Erprobungsbereiche werden

nach unten durch die Erdoberfläche, nach

oben durch die Flugfläche 200 und seitlich durch

lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von

5 km — bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt

— begrenzt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 20. Jänner 1983 in

Kraft.

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