20. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1982)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 bis 5, 21 Abs. 1,121, 124 und
131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,
wird hinsichtlich des Art. I Z 2, 7 und 12 sowie des
Art. II, soweit sich dieser auf Art. I Z 2, 7 und 12
bezieht, vom Bundesminister für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr, ansonsten vom Bundesminister für Verkehr
— hinsichtlich des Art. I Z 10, 11 und 13
sowie des Art. II soweit dieser sich auf Art. I Z 10,
11 und 13 bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung — verordnet
Artikel I
Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/1968,
383/1969, 22/1971, 115/1972, 659 a/1974,
573/1975, 715/1976, 520/1977, 607/1978,
503/1980 und 528/1981 werden wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen
und von selbständig im Fluge verwendbarem
Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone,
Flugmodelle, Raketen und dergleichen) in Höhen
von 150 m über Grund aufwärts, innerhalb des
Schutzbereiches eines Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42
der Zivilflugplatz-Verordnung 1972), über dichtbesiedelten
Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten
Industriegeländen oder über Menschenansammlungen
im Freien oder unter Umständen,
unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenze
gerechnet werden muß, ist nur mit Zustimmung
des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zulässig.
Solche Zustimmungen dürfen nur erteilt werden,
soweit die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet
erscheint. Sie sind insoweit mit Befristungen,
Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu
erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit
der Luftfahrt erforderlich ist."
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten für den
Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von
selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät
innerhalb von militärischen Kontrollzonen
und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der
Maßgabe, daß dieser nur mit Zustimmung der
nächsten Militärflugleitung zulässig ist."
3. § 23 hat zu lauten
„§ 23. Verpflichtung zur Lichterführung
(1) An allen Luftfahrzeugen im Fluge müssen
während der Nacht Zusammenstoßwarnlichter und
Positionslichter sichtbar sein.
(2) An allen Luftfahrzeugen, auf Bewegungsflächen
(§ 1 der Zivilflugplatz-Verordnung 1972)
müssen während der Nacht
a) wenn sie im Betrieb beziehungsweise in
Bewegung sind oder ihre Bewegung vorübergehend
unterbrochen ist, Positionslichter
sichtbar sein,
b) wenn sie nicht abgestellt und auf andere
Weise entsprechend beleuchtet sind, Positionslichter
oder andere Lichter sichtbar sein,
die ihre Ausmaße anzeigen,
c) wenn ihre Triebwerke laufen, Zusammenstoßwarnlichter
oder andere Lichter sichtbar
sein, die dies ersichtlich machen.
(3) An allen Luftfahrzeugen, im Fluge oder auf.
Bewegungsflächen, müssen, falls sie mit Zusammenstoßwarnlichtern
oder anderen Lichtern, die
das Laufen der Triebwerke ersichtlich machen, ausgerüstet
sind, diese auch am Tage sichtbar sein.
(4) Piloten dürfen die in den vorstehenden
Absätzen bezeichneten Blinklichter abschalten oder
die Lichtstärke herabsetzen, wenn sonst die Durchführung
ihrer Tätigkeit nachteilig beeinflußt würde
oder jemand geblendet werden könnte.
(5) An allen Luftfahrzeugen, die sich auf Wasserflächen
befinden, für welche die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf
See, BGBl. Nr. 380/1972, Anlage B, in der Fassung
BGBl. Nr. 529/1977 gelten, müssen von Sonnen-
untergang bis Sonnenaufgang Lichter gemäß den
Internationalen Regeln zur Vermeidung von
Zusammenstößen auf See gesetzt sein. Falls dies
nicht möglich ist, müssen Lichter gesetzt sein, die
im Aussehen und in der Anbringung denjenigen,
die in diesen Internationalen Regelungen gefordert
werden, so ähnlich wie möglich sind.
(6) An Freiballonen muß bei Nacht ein Licht
geführt werden, das in dunkler Nacht bei klarer
Atmosphäre auf mindestens 10 km nach allen Richtungen
sichtbar ist.
(7) An Luftfahrzeugen dürfen keine anderen
Lichter geführt werden, die mit Positionslichtern
verwechselt werden könnten."
4. Im § 37 Abs. 1 wird das Zitat „§ 44 Abs. 2"
durch das Zitat „§ 44 Abs. 3" ersetzt.
5. § 56 a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Außer in den vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
festgelegten Hängegleiterbereichen ist der Betrieb
von Hängegleitern in Höhen von 150 m über
Grund aufwärts oder innerhalb des Schutzbereiches
eines Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42 der Zivilflugplatz-
Verordnung 1972) nur mit Zustimmung
der nächsten Flugverkehrskontrollstelle oder Flugsicherungshilfsstelle
zulässig."
6. Der bisherige Abs. 2 des § 56 a wird als Abs. 3
bezeichnet.
7. Der neue Abs. 2 des § 56 a hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für den
Betrieb von Hängegleitern innerhalb von militärischen
Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen
mit der Maßgabe, daß dieser nur
mit Zustimmung der nächsten Militärflugleitung
zulässig ist."
8. Im § 58 Abs. 3 werden die Worte „von der
voraussichtlichen Aufstiegszeit (Abs. 2 lit. b)"
durch die Worte „von der gemeldeten voraussichtlichen
Aufstiegszeit (Abs. 2 lit. c)" ersetzt.
9. Der Anhang B hat zu entfallen.
10. Der Anhang E Abschnitt A/II wird wie folgt
geändert
a) im Punkt I Abs. 3 haben die Z 1 und 4 zu lauten
„1. beim Kontrollbezirk Tauern-West (CTA
Tauern-West)
vom Koordinatenpunkt
47°53'00" Nord, 13°10'00"Ost,
geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°52'30" Nord, 13°50'30" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°50'00" Nord, 14°25'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°30'00" Nord, 14°46'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°05'00" Nord, 15°10'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°58'00" Nord, 15°08'30" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°48'30" Nord, 14°40'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°45'00" Nord, 14°30'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°28'30" Nord, 13°36'20" Ost,
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°53'00" Nord, 13°10'00" Ost;
4. beim Kontrollbezirk Westtirol (CTA Westtirol)
vom Koordinatenpunkt
47°35'30" Nord, 11°44'20"Ost,
geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°25'00" Nord, 11°44'20" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°18'20" Nord, ll°48'10" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°12'20" Nord, 11°31'30" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°00'00" Nord, 11°30'30" Ost,
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt
46°58'30" Nord, 11°15'35" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°16'15" Nord, 10°10'30" Ost,
und von diesem entlang der Bundesgrenze zum
Koordinatenpunkt
47°35'30" Nord, 11°44'20" Ost."
b) Punkt 2 Abs. 1 Z 12 hat zu lauten
„12. südl. Luftstraße Erzberg (AWY B 9 b)
2300 m — jedoch mindestens 300 m über Grund."
c) Im Punkt 2 Abs. 2 haben die Z 4, 7, 8, 9, 11
und 12 zu lauten
„4. bei der Luftstraße Koralpe (AWY G 37)
vom Koordinatenpunkt
46°58'00" Nord, 15°08'30"Ost,
geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°38'45" Nord, 15°05'00" Ost,
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt
46°33'00" Nord, 14°50'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46° 48'30" Nord, 14°40'00" Ost,
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°58'00" Nord, 15°08'30" Ost;
7. bei der. nördlichen Luftstraße Tauern-West
(AWYB 1 a)
vom Koordinatenpunkt
47°41'00" Nord, 13°05'00"Ost,
geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°58'40" Nord, 13°44'30" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°43'00" Nord, 13°20'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°18'20" Nord, 11°48'10" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°18'20" Nord, 12°10'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°40'50" Nord, 12°44'55" Ost,
und von diesem entlang der Bundesgrenze zum
Koordinatenpunkt
47° 41'00" Nord, 13°05'00" Ost;
8. bei der südlichen Luftstraße Tauern-West
(AWYB 1 b)
vom Koordinatenpunkt
46°58'40" Nord, 13°44'30" Ost,
geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°53'30" Nord, 14°00'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°50'00" Nord, 13°52'30" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°31'00" Nord, 13°50'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°43'00" Nord, 13°20'00" Ost,
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°58'40" Nord, 13°44'30" Ost;
9. bei der Luftstraße Tauern-Ost (AWY B 5)
vom Koordinatenpunkt
47° 41'30" Nord, 13°22'30"Ost,
geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°28'30" Nord, 13°36'20" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°59'00" Nord, 14°12'45" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°53'30" Nord, 14°00'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°58'40" Nord, 13°44'30" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°35'00" Nord, 13°10'30" Ost,
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°41'30" Nord, 13°22'30" Ost;
11. bei der nördlichen Luftstraße Erzberg (AWY
B 9 a)
vom Koordinatenpunkt
47°50'00" Nord, 14°45'00" Ost,
geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°34'00" Nord, 15°00'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°30'00" Nord, 14°46'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°50'00" Nord, 14°25'00" Ost,
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°50'00" Nord, 14°45'00" Ost;
12. bei der südlichen Luftstraße Erzberg (AWY
B 9 b)
vom Koordinatenpunkt
47°34'00" Nord, 15°00'00" Ost,
geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°13'00" Nord, 15°20'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°05'00" Nord, 15°10'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°30'00" Nord, 14°46'00" Ost,
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°34'00" Nord, 15°00'00" Ost;"
d) im Punkt 3 Abs. 2 haben die Z 1, 2 und 4 zu
lauten
„1. beim Nahkontrollbezirk Graz (TMA Graz)
vom Koordinatenpunkt
47°13'00" Nord, 15°20'00" Ost,
geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°02'00" Nord, 16°ll'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°52'00" Nord, 16°07'00" Ost,
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt
46°38'45" Nord, 15°05'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°58'00" Nord, 15°08'30" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°05'00" Nord, 15°10'00" Ost,
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°13'00" Nord, 15°20'00" Ost;
2. beim Nahkontrollbezirk Klagenfurt (TMA
Klagenfurt)
vom Koordinatenpunkt
46°59'00" Nord, 14°12'45" Ost,
geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°45'00" Nord, 14°30'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°48'30" Nord, 14°40'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°35'30" Nord, 14°51'30" Ost,
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt
46° 31'00" Nord, 13°50'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°50'00" Nord, 13°52'30" Ost,
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°59'00" Nord, 14°12'45" Ost;
4. beim Nahkontrollbezirk Salzburg (TMA Salzburg)
vom Koordinatenpunkt
48°17'30" Nord, 13°10'00" Ost,
geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°53'00" Nord, 13°10'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°41'30" Nord, 13°22'30" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°35'00" Nord, 13°10'30" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47° 41'00" Nord, 13°05'00" Ost,
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt
47°43'30" Nord, 13°00'40" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°46'30" Nord, 12°56'00" Ost,
und von diesem entlang der Bundesgrenze zum
Koordinatenpunkt
48°17'30" Nord, 13°10'00" Ost;"
e) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 des Punktes 4
werden als Absätze 4 bis 7 bezeichnet, und die
Absatzzitierungen in diesen Bestimmungen werden
entsprechend geändert; im neubezeichneten Abs. 5
werden die Worte „Flugfläche 50" durch die
Worte „Horizontalfläche in 2150 m über dem
mittleren Meeresspiegel" ersetzt. Die neuen Abs. 1
bis 3 haben zu lauten
„(1) In den Kontrollbezirken Tauern (CTA Tauern-
Ost und Tauern-West) sind Flüge mit nicht zu
militärischen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugen
— ausgenommen zu den Zeiten, die in der in der
Luftfahrt üblichen Weise verlautbart sind — nur
mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle zulässig.
Solche Zustimmungen dürfen nur erteilt werden,
wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.
(2) In der nördlichen und südlichen Luftstraße
Erzberg (AWY B 9 a und B 9 b) in Höhen von
Flugfläche 120 aufwärts sind Flüge mit nicht zu
militärischen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugen
— ausgenommen zu den Zeiten, die in der in der
Luftfahrt üblichen Weise verlautbart sind — nur
mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle zulässig.
(3) In der südlichen Luftstraße Erzberg (AWY
B 9 b) von deren unterer Begrenzung aufwärts bis
Flugfläche 120 sind — wenn sich die Militärflugleitung
Zeltweg (siehe Abschnitt D) im Dienst befindet
— Flüge mit nicht zu militärischen Zwecken
eingesetzten Luftfahrzeugen nur mit Zustimmung
der Bezirkskontrollstelle zulässig. Solche Zustimmungen
dürfen unterhalb der Flugfläche 105 nur
erteilt werden, wenn keine militärischen Interessen
entgegenstehen."
11. Anhang E Abschnitt B wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 2 haben die Punkte 1 und 5 zu lauten
„1. Kontrollzone Graz (CTR Graz)
— entsprechend den Bestimmungen im
Absatz 3 2150 m
5. Kontrollzone Salzburg (CTR Salzburg)
— entsprechend den Bestimmungen im
Absatz 3 2150 m"
b) der Einleitungssatz des Abs. 3 und dessen
Punkt 1 haben zu lauten
„(3) Die Kontrollzonen Graz, Innsbruck, Klagenfurt,
Linz und Salzburg werden seitlich durch
lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit
der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
1. bei der Kontrollzone Graz (CTR Graz)
vom Koordinatenpunkt
46°58'20" Nord, 15°17'00" Ost,
im Uhrzeigersinn entlang eines Kreisbogens mit
einem Radius von 12 km (6,5 NM) um den Flugplatzbezugspunkt
des Flughafens Graz
(46°59'37" Nord, 15°26'24" Ost) bis zum Koordinatenpunkt
47°00'50" Nord, 15°35'30" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°47'30" Nord, 15°39'00" Ost,
von diesem im Uhrzeigersinn entlang eines Kreisbogens
mit einem Radius von 27,8 km (15 NM) um
den Flugplatzbezugspunkt des Flughafens Graz bis
zum Koordinatenpunkt
46°45'00" Nord, 15°21'00" Ost,
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°58'20" Nord, 15°17'00" Ost;"
c) Die bisherigen Punkte 1 bis 4 des Abs. 2 werden
als Punkte 2 bis 5 bezeichnet; der neubezeichnete
Punkt 5 hat wie folgt zu lauten
„5. bei der Kontrollzone Salzburg (CTR Salzburg)
vom Koordinatenpunkt
48°08'00" Nord, 12°47'40" Ost,
geradlinig zum Koordinatenpunkt
48°08'00" Nord, 13°00'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°52'00" Nord, 13°07'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°44'00" Nord, 13°07'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°43'30" Nord, 13°00'40" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°46'30" Nord, 12°56'00" Ost,
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt
48°05'00" Nord, 12°45'20" Ost,
und von diesem entlang der Bundesgrenze zum
Koordinatenpunkt
48°08'00" Nord, 12°47'40" Ost."
12. Anhang E Abschnitt D wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 Punkt 1 hat zu lauten
„1. Militärischer Nahkontrollbezirk Zeltweg
(MTMA Zeltweg): der seitlich gemäß Abs. 2,
nach oben durch die Flugfläche 120 und nach
unten durch eine Horizontalfläche in einer
Höhe von 2300 m über dem mittleren Meeresspiegel
— soweit der Abstand zur Erdoberfläche
mindestens 300 m beträgt, ansonsten
300 m über Grund — begrenzte Luftraum;"
b) Abs. 1 Punkt 3 hat zu lauten
„3. Militärische Kontrollzone Zeltweg (MCTR
Zeltweg): der seitlich gemäß Abs. 2, nach
oben durch eine Horizontalfläche in einer
Höhe von 2450 m über dem mittleren Meeresspiegel
und nach unten durch die Erdoberfläche
begrenzte Luftraum;"
c) Die bisherigen Punkte 3 und 4 des Abs. 1
werden als Punkte 4 und 5 bezeichnet.
d) Abs. 2 Punkt 1 hat zu lauten
„1. beim militärischen Nahkontrollbezirk Zeltweg
(MTMA Zeltweg)
vom Koordinatenpunkt
47°30'00" Nord, 14°46'00" Ost,
geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°05'00" Nord, 15°10'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°58'00" Nord, 15°08'30" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°48'30" Nord, 14°40'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°45'00" Nord, 14°30'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
46°59'00" Nord, 14°12'45" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°17'23" Nord, 14°09'41" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°26'30" Nord, 14°24'20" Ost,
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°30'00" Nord, 14°46'00" Ost;"
e) Im Abs. 2 erste Zeile wird das Zitat „Abs. 1
Z 1 bis 3" durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4"
ersetzt.
f) Der bisherige Punkt 3 des Abs. 2 ist als
Punkt 4 zu bezeichnen. Der neue Punkt 3 hat zu
lauten
„3. bei der militärischen Kontrollzone Zeltweg
(MCTR Zeltweg)
vom Koordinatenpunkt
47°17'00" Nord, 14°58'40" Ost,
geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°10'20" Nord, 15°05'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°09'30" Nord, 14°44'00" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°05'45" Nord, 14°24'15" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°13'20" Nord, 14°23'40" Ost,
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt
47°17'00" Nord, 14°58'40" Ost."
g) Abs. 5 hat zu lauten
„(5) In den militärischen Nahkontrollbezirken
Zeltweg (MTMA Zeltweg) und Tulln
(MTMA Tulln) darf, wenn sich die in
Betracht kommende Militärflugleitung im
Dienst befindet, mit Zivilluftfahrzeugen nur
mit Zustimmung dieser Militärflugleitung
eingeflogen werden."
h) Als neue Absätze sind anzufügen
„(6) In die militärischen Kontrollzonen Zeltweg
(MCTR Zeltweg) und Tulln (MCTR Tulln)
darf mit Zivilluftfahrzeugen nur mit Zustimmung
der in Betracht kommenden Militärflugleitung
eingeflogen werden. Die militärischen
Kontrollzonen Zeltweg (MCTR Zeltweg)
und Tulln (MCTR Tulln) gelten nur
während der Betriebszeiten der Militärflugplätze
Zeltweg bzw. Tulln.
(7) Einflüge mit Zivilluftfahrzeugen in die militärischen
Flugplatzverkehrszonen (MATZ)
sind nur zulässig, wenn der Pilot
a) die Bewilligung hat, auf dem Militärflugplatz,
für den die militärische Flugplatzverkehrszone
festgelegt ist, zu landen
bzw.
b) von der Militärflugleitung eine Freigabe
zum Einflug in die militärische Flugplatzverkehrszone
erhalten hat."
13. Anhang F Punkt 2 lit. b wird folgender Satz
angefügt
„Ausnahmen hievon im militärischen Interesse
sind in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren."
14. Anhang G Punkt 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Übungs- und Erprobungsbereiche werden
nach unten durch die Erdoberfläche, nach
oben durch die Flugfläche 200 und seitlich durch
lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von
5 km — bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt
— begrenzt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 20. Jänner 1983 in
Kraft.