20. Langfristiges Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik samt Briefwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Langfristiges Handels- und Zahlungsabkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
haben, vom Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen
zwischen den beiden Staaten auf
der Grundlage der freundschaftlichen Zusammenarbeit,
der Gleichberechtigung und des
gegenseitigen Vorteils sowie unter voller Anwendung
der Bestimmungen der Schlußakte der
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa weiter zu entwickeln und zu vertiefen,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden, ausgehend von
den in beiden Staaten bestehenden Möglichkeiten,
alle Anstrengungen unternehmen, um während
der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens
eine harmonische Entwicklung des Handels zwischen
beiden Staaten zu erreichen und diesen von
Jahr zu Jahr wesentlich zu steigern. Die Vertragsparteien
werden dabei im Rahmen der geltenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle
möglichen, im volkswirtschaftlichen Interesse gelegenen
Erleichterungen und Begünstigungen gewähren.
Artikel 2
(1) Die direkte Einfuhr von Waren mit Ursprung
in der Deutschen Demokratischen Republik
nach Österreich wird im gleichen Umfang
wie gegenüber den Vertragsparteien des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens (GATT)
im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
von jeder mengenmäßigen Beschränkung
befreit.
(2) Die direkte Einfuhr von Waren aus Österreich
in die Deutsche Demokratische Republik
wird im Einklang mit den Zielsetzungen des
Artikels 1 jährlich substantiell erhöht. Dabei
wird eine reale Steigerung von sieben bis zehn
Prozent pro Jahr und eine weitgehend gleichmäßige
Berücksichtigung der einzelnen Wirtschaftszweige
vorgesehen. Darüber hinaus wird
die Deutsche Demokratische Republik weitere
Einkäufe in Österreich unter Berücksichtigung
des Abs. 1 entsprechend ihren volkswirtschaftlichen
Interessen begünstigen.
(3) Der Warenverkehr erfolgt entsprechend
den Bedingungen des Artikels 1 letzter Satz im
Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften über die Ein- und Ausfuhr
von Waren.
Artikel 3
Auf Warenlieferungen aus der Deutschen
Demokratischen Republik nach Österreich werden
nach Maßgabe der geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften bei der Einfuhr die vertragsmäßigen
(GATT-)Zollsätze angewendet.
Artikel 4
Die Warenlieferungen im Rahmen dieses Abkommens
erfolgen auf Grund von zivilrechtlichen
Verträgen, die zwischen den zur Teilnahme
am Außenhandel zugelassenen juristischen
Personen der Deutschen Demokratischen
Republik einerseits und natürlichen und juristischen
Personen sowie Personengesellschaften des
Handelsrechts mit ,dem Sitz in Österreich andererseits,
abgeschlossen werden.
Artikel 5
(1) Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Deutschen Demokratischen
Republik wird in österreichischen Schilling
oder in einer anderen frei konvertierbaren
Währung abgewickelt.
(2) Technische Einzelheiten werden gemäß dem
diesem Abkommen angeschlossenen Briefwechsel
festgelegt.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe
der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
folgende Waren und Gegenstände bei der Ein-
und Ausfuhr von Zöllen und sonstigen Eingangs-
oder Ausgangsabgaben befreien
a) Warenmuster und Werbematerialien, die
zum Zweck der Werbung benötigt werden,
sofern sie keinen Handelswert haben oder
wieder ausgeführt werden,
b) Werkzeuge und Gegenstände, die von
Monteuren zum Zweck der Montage oder
Reparatur eingeführt werden, vorausgesetzt,
daß diese Werkzeuge und Gegenstände
wieder ausgeführt werden,
c) Waren und Gegenstände für Messen und
Ausstellungen, vorausgesetzt, daß diese
Waren und Gegenstände wieder ausgeführt
werden,
d) zu Füllzwecken eingeführte markierte Verpackungen
sowie Verpackungsmaterialien
eingeführter Erzeugnisse, die nach Ablauf
einer bestimmten Frist wieder ausgeführt
wenden müssen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden Transitgeschäfte
im Rahmen der geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften fördern und unterstützen und
die Möglichkeiten von Veredlungsgeschäften
wohlwollend prüfen.
Artikel 8
(1) Die Vertragsparteien werden eine aus Regierungsvertretern
bestehende Gemischte Kommission
einsetzen. Diese hat die Aufgabe, die
Einhaltung und die Durchführung der getroffenen
Vereinbarungen zu überprüfen und auf
Grund der Erfahrungen geeignete Maßnahmen
zur weiteren Entwicklung des Handels- und
Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Staaten
anzuregen.
(2) Die Gemischte Kommission wird auf Ersuchen
einer Vertragspartei abwechselnd in der
Republik Österreich oder in der Deutschen
Demokratischen Republik, erforderlichenfalls
kurzfristig, zusammentreten.
Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien stimmen in dem
Wunsch überein und gehen dementsprechend von
der Voraussetzung aus, daß bei der Durchfuhrung
dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten
trotz eventuellen Bestehens anderer Verfahrensmöglichkeiten
in bilateralen Verhandlungen
bereinigt werden. Sie werden daher insbesondere
im Falle einer wesentlichen Abweichung
von den grundsätzlichen Zielsetzungen der Artikel
1 oder 2 dieses Abkommens wechselseitig
abgestimmte Maßnahmen ergreifen, welche eine
positive Entwicklung des beiderseitigen Warenaustausches
im Sinne dieser Zielsetzungen gewährleisten
sollen. Diese bilateralen Konsultationen
werden in einem solchen Falle auf Ersuchen
einer Vertragspartei in kürzestmöglicher
Frist aufgenommen werden. Dies gilt auch, wenn
in Einzelfällen bei der Abwicklung des gegenseitigen
Wirtschaftsverkehrs wesentliche Abweichungen
von den Weltmarktpreisen erfolgen.
(2) Kann keine einvernehmliche Regelung erzielt
werden, so steht der betroffenen Vertragspartei
entsprechend den allgemein anerkannten
Regeln des Völkerrechts das Recht zu, Maßnahmen
im Rahmen der geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zu ergreifen. Dieses Recht
steht der betroffenen Vertragspartei auch für
Fälle des Abs. 1 letzter Satz zu, wenn besondere
Dringlichkeit geboten ist und unverzüglich
eingeleitete Konsultationen innerhalb von fünf
Werktagen zu keinem befriedigenden vorläufigen
Ergebnis — im Sinne einer Behebung der besonderen
Dringlichkeit — geführt haben. In diesen
Fällen hat auch die andere Vertragspartei
das Recht, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Artikel 10
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten auf den Monat der Unterzeichnung folgenden
Monats in Kraft und gilt für die Dauer
von zehn Jahren. Seine Gültigkeit verlängert
sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr,
wenn nicht eine andere bilaterale Vereinbarung
getroffen wird oder eine der Vertragsparteien
das Abkommen kündigt. Eine Kündigung hat
spätestens sechs Monate vor Beginn jeden weiteren
Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege
zu erfolgen.
Artikel 11
(1) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden
Abkommens verlieren das Langfristige Handels- und
Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik vom
30. August 1973 samt Beilagen Kundgemacht in BGBl. Nr. 499/1973 sowie die
selbständigen Briefwechsel vom 21. Oktober
1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 709/1974 in der
Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 381/1975 und vom 22. September 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1978 ihre
Gültigkeit.
{2) Der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden
Abkommens hat keinen Einfluß auf die Rechtsgültigkeit
und die Abwicklung von noch vor
diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen und
Vereinbarungen zwischen Organisationen, Unternehmen
und Gesellschaften beider Länder.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig
bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen
unterfertigt.
Geschehen zu Wien, am 11. November 1980
in zwei Urschriften.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik
Beil
DER BUNDESMINISTER
FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE
DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Wien, am 11. November 1980
Herr Staatssekretär!
Namens der Österreichischen Bundesregierung
beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Im Verlaufe der Verhandlungen, die zum Abschluß
des am heutigen Tage unterzeichneten
Langfristigen Handels- und Zahlungsabkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik geführt haben, wurde zu Artikel
5 dieses Abkommens folgendes vereinbart
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien
werden die im Rahmen ihrer geltenden Devisenvorschriften
erforderlichen Bewilligungen für
Zahlungen für laufende Transaktionen auf der
Basis der Gegenseitigkeit erteilen. Es besteht
Einvernehmen darüber, daß unter Zahlungen
für laufende Transaktionen insbesondere alle
jene Zahlungen zu verstehen sind, welche auf
Grund der bisherigen Regelungen geleistet werden
konnten, und zwar
a) Zahlungen auf Grund von Warenlieferungen
gemäß dem Langfristigen Handels- und
Zahlungsabkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik;
b) für alle mit dem gegenseitigen Warenverkehr
zusammenhängenden Kosten, wie
zB Transport-, Versicherungs- und
Frachtkosten, Lagerkosten, Provisionen,
Zollkosten;
c) Kosten für Messen und Werbungen;
d) Kosten für Projektierungsleistungen,
Montageleistungen, Reparaturen und Lohnveredlungen;
e) Leistungen aus Kooperationen und technischer
Zusammenarbeit;
f) Zahlungen für den Unterhalt der diplomatischen,
konsularischen und anderen Vertretungen
der Republik Österreich in der
Deutschen Demokratischen Republik und
der Deutschen Demokratischen Republik in
der Republik Österreich;
g) Verrechnungen der Eisenbahnen;
h) Verrechnungen der Luftverkehrsgesellschaften;
i) Zahlungen für den Erwerb und die Verlängerung
von Schutzrechten wie Patente,
Warenzeichen sowie für Lizenzen und dergleichen;
j) Transitkosten;
k) nachstehende Zahlungen nichtkommerziellen
Charakters mit Fälligkeit nach dem
1. September 1962;
aa) Zahlungen, die sich aus dem Reiseverkehr
nichtkommerzieller Art und
dem Touristenverkehr ergeben;
bb) Zahlungen und Verrechnungen, die
sich aus der Zusammenarbeit zwischen
den österreichischen Rehebüros einerseits
und dem Reisebüro der Deutschen
Demokratischen Republik andererseits
ergeben;
cc) Kosten des Kulturaustausches und des
gegenseitigen Sportverkehrs;
dd) Zahlungen von Prämien und Leistungen
aus Personen-, Sach- und Sozialversicherungen;
ee) Zahlungen für Urheberrechte und
Verlagslizenzen;
ff) Zahlungen von Prozeß- und Gerichtskosten;
gg) Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen für
internationale Organisationen;
l) Zahlungen für Unterhaltsleistungen an
Minderjährige mit Fälligkeit ab 8. Mai
1945, und zwar auch jene Beträge, die in
der Deutschen Demokratischen Republik
auf Devisenausländerkonten bzw. in der
Republik Österreich auf Sperrkonten erliegen;
m) Zahlungen im Zusammenhang mit der
Ausstellung von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen
sowie andere aus vereinbarter
konsularischer Tätigkeit anfallende Gebühren;
n) weitere Zahlungen nach Vereinbarung.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu
Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze ich
gerne den Anlaß, um Sie, Herr Staatssekretär,
meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Staribacher
An das
Mitglied des Ministerrates
und Staatssekretär im
Ministerium für Außenhandel der
Deutschen Demokratischen Republik
Dr. Gerhard Beil
Wien
MITGLIED DES MINISTERRATES
UND STAATSSEKRETÄR IM
MINISTERIUM FÜR AUSSENHANDEL
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN
REPUBLIK
Wien, am 11. November 1980
Herr Bundesminister!
Namens der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik beehre ich mich, den
Erhalt des nachstehenden Schreibens und mein
Einverständnis zu dessen Inhalt mitzuteilen
„Namens (es folgt der weitere Text des
ersten österreichischen Briefes) versichern."
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Beil
An den
Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie
der Republik Österreich.
Dr. Josef Staribacher
Wien
DER BUNDESMINISTER
FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE
DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Wien, am 11. November 1980
Herr Staatssekretär!
Namens der Österreichischen Bundesregierung
beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Im Verlaufe der Verhandlungen über das am
heutigen Tage unterzeichnete Langfristige Handels-
und Zahlungsabkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
wurde folgendes vereinbart
Es besteht ein 'beiderseitiges Interesse, die bisherigen
Stahl-Kali-Lieferungen zwischen Öster-
reich und der Deutschen Demokratischen Republik,
deren Abwicklung in der Weise erfolgt, daß
die Erlöse der Lieferungen von jährlich zirka
150000 t Kali au« der Deutschen Demokratischen
Republik für Lieferungen österreichischer Waren
im Verhältnis von 70% Stahl, 15% Textilien
und 15% Holz unter Beibehaltung der bestehenden
Firmenvereinbarungen verwendet werden,
auch künftig fortzusetzen.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung des
Wirtschaftszweiges „Textilien und Bekleidung"
halten beide Seiten es für zweckmäßig, daß Experten
beider Seiten zur Behandlung von diesbezüglich
aktuellen Fragen von beiderseitigem
Interesse weiterhin den engen Kontakt aufrecht
erhalten.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu
Vorstehendem mitteilen zu wollen, benutze ich
den Anlaß, um Sie, Herr Staatssekretär, meiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Staribacher
An das
Mitglied des Ministerrates
und Staatssekretär im
Ministerium für Außenhandel der
Deutschen Demokratischen Republik
Dr. Gerhard Beil
Wien
MITGLIED DES MINISTERRATES
UND STAATSSEKRETÄR IM
MINISTERIUM FÜR AUSSENHANDEL
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN
REPUBLIK
Wien, am 11. November 1980
Herr Bundesminister!
Namens der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik beehre ich mich, den
Erhalt des nachstehenden Schreibens vom heutigen
Tage und mein Einverständnis zu dessen
Inhalt mitzuteilen
„Namens (es folgt der weitere Text des
zweiten österreichischen Briefes) zu versichern."
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Beil
An den
Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie
der Republik Österreich
Dr. Josef Staribacher
Wien
Das vorliegende Vertragswerk tritt gemäß Art. 10 des Abkommens am 1. Feber 1981 in Kraft.