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20_1981 AT

20. Langfristiges Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik samt Briefwechsel

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Langfristiges Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik samt Briefwechsel

Langfristiges Handels- und Zahlungsabkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Deutschen

Demokratischen Republik

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

haben, vom Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen

zwischen den beiden Staaten auf

der Grundlage der freundschaftlichen Zusammenarbeit,

der Gleichberechtigung und des

gegenseitigen Vorteils sowie unter voller Anwendung

der Bestimmungen der Schlußakte der

Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa weiter zu entwickeln und zu vertiefen,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden, ausgehend von

den in beiden Staaten bestehenden Möglichkeiten,

alle Anstrengungen unternehmen, um während

der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens

eine harmonische Entwicklung des Handels zwischen

beiden Staaten zu erreichen und diesen von

Jahr zu Jahr wesentlich zu steigern. Die Vertragsparteien

werden dabei im Rahmen der geltenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle

möglichen, im volkswirtschaftlichen Interesse gelegenen

Erleichterungen und Begünstigungen gewähren.

Artikel 2

(1) Die direkte Einfuhr von Waren mit Ursprung

in der Deutschen Demokratischen Republik

nach Österreich wird im gleichen Umfang

wie gegenüber den Vertragsparteien des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens (GATT)

im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften

von jeder mengenmäßigen Beschränkung

befreit.

(2) Die direkte Einfuhr von Waren aus Österreich

in die Deutsche Demokratische Republik

wird im Einklang mit den Zielsetzungen des

Artikels 1 jährlich substantiell erhöht. Dabei

wird eine reale Steigerung von sieben bis zehn

Prozent pro Jahr und eine weitgehend gleichmäßige

Berücksichtigung der einzelnen Wirtschaftszweige

vorgesehen. Darüber hinaus wird

die Deutsche Demokratische Republik weitere

Einkäufe in Österreich unter Berücksichtigung

des Abs. 1 entsprechend ihren volkswirtschaftlichen

Interessen begünstigen.

(3) Der Warenverkehr erfolgt entsprechend

den Bedingungen des Artikels 1 letzter Satz im

Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften über die Ein- und Ausfuhr

von Waren.

Artikel 3

Auf Warenlieferungen aus der Deutschen

Demokratischen Republik nach Österreich werden

nach Maßgabe der geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften bei der Einfuhr die vertragsmäßigen

(GATT-)Zollsätze angewendet.

Artikel 4

Die Warenlieferungen im Rahmen dieses Abkommens

erfolgen auf Grund von zivilrechtlichen

Verträgen, die zwischen den zur Teilnahme

am Außenhandel zugelassenen juristischen

Personen der Deutschen Demokratischen

Republik einerseits und natürlichen und juristischen

Personen sowie Personengesellschaften des

Handelsrechts mit ,dem Sitz in Österreich andererseits,

abgeschlossen werden.

Artikel 5

(1) Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Deutschen Demokratischen

Republik wird in österreichischen Schilling

oder in einer anderen frei konvertierbaren

Währung abgewickelt.

(2) Technische Einzelheiten werden gemäß dem

diesem Abkommen angeschlossenen Briefwechsel

festgelegt.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe

der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

folgende Waren und Gegenstände bei der Ein-

und Ausfuhr von Zöllen und sonstigen Eingangs-

oder Ausgangsabgaben befreien

a) Warenmuster und Werbematerialien, die

zum Zweck der Werbung benötigt werden,

sofern sie keinen Handelswert haben oder

wieder ausgeführt werden,

b) Werkzeuge und Gegenstände, die von

Monteuren zum Zweck der Montage oder

Reparatur eingeführt werden, vorausgesetzt,

daß diese Werkzeuge und Gegenstände

wieder ausgeführt werden,

c) Waren und Gegenstände für Messen und

Ausstellungen, vorausgesetzt, daß diese

Waren und Gegenstände wieder ausgeführt

werden,

d) zu Füllzwecken eingeführte markierte Verpackungen

sowie Verpackungsmaterialien

eingeführter Erzeugnisse, die nach Ablauf

einer bestimmten Frist wieder ausgeführt

wenden müssen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden Transitgeschäfte

im Rahmen der geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften fördern und unterstützen und

die Möglichkeiten von Veredlungsgeschäften

wohlwollend prüfen.

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien werden eine aus Regierungsvertretern

bestehende Gemischte Kommission

einsetzen. Diese hat die Aufgabe, die

Einhaltung und die Durchführung der getroffenen

Vereinbarungen zu überprüfen und auf

Grund der Erfahrungen geeignete Maßnahmen

zur weiteren Entwicklung des Handels- und

Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Staaten

anzuregen.

(2) Die Gemischte Kommission wird auf Ersuchen

einer Vertragspartei abwechselnd in der

Republik Österreich oder in der Deutschen

Demokratischen Republik, erforderlichenfalls

kurzfristig, zusammentreten.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien stimmen in dem

Wunsch überein und gehen dementsprechend von

der Voraussetzung aus, daß bei der Durchfuhrung

dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten

trotz eventuellen Bestehens anderer Verfahrensmöglichkeiten

in bilateralen Verhandlungen

bereinigt werden. Sie werden daher insbesondere

im Falle einer wesentlichen Abweichung

von den grundsätzlichen Zielsetzungen der Artikel

1 oder 2 dieses Abkommens wechselseitig

abgestimmte Maßnahmen ergreifen, welche eine

positive Entwicklung des beiderseitigen Warenaustausches

im Sinne dieser Zielsetzungen gewährleisten

sollen. Diese bilateralen Konsultationen

werden in einem solchen Falle auf Ersuchen

einer Vertragspartei in kürzestmöglicher

Frist aufgenommen werden. Dies gilt auch, wenn

in Einzelfällen bei der Abwicklung des gegenseitigen

Wirtschaftsverkehrs wesentliche Abweichungen

von den Weltmarktpreisen erfolgen.

(2) Kann keine einvernehmliche Regelung erzielt

werden, so steht der betroffenen Vertragspartei

entsprechend den allgemein anerkannten

Regeln des Völkerrechts das Recht zu, Maßnahmen

im Rahmen der geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften zu ergreifen. Dieses Recht

steht der betroffenen Vertragspartei auch für

Fälle des Abs. 1 letzter Satz zu, wenn besondere

Dringlichkeit geboten ist und unverzüglich

eingeleitete Konsultationen innerhalb von fünf

Werktagen zu keinem befriedigenden vorläufigen

Ergebnis — im Sinne einer Behebung der besonderen

Dringlichkeit — geführt haben. In diesen

Fällen hat auch die andere Vertragspartei

das Recht, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Artikel 10

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten auf den Monat der Unterzeichnung folgenden

Monats in Kraft und gilt für die Dauer

von zehn Jahren. Seine Gültigkeit verlängert

sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr,

wenn nicht eine andere bilaterale Vereinbarung

getroffen wird oder eine der Vertragsparteien

das Abkommen kündigt. Eine Kündigung hat

spätestens sechs Monate vor Beginn jeden weiteren

Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege

zu erfolgen.

Artikel 11

(1) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden

Abkommens verlieren das Langfristige Handels- und

Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Deutschen Demokratischen Republik vom

30. August 1973 samt Beilagen Kundgemacht in BGBl. Nr. 499/1973 sowie die

selbständigen Briefwechsel vom 21. Oktober

1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 709/1974 in der

Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 381/1975 und vom 22. September 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1978 ihre

Gültigkeit.

{2) Der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden

Abkommens hat keinen Einfluß auf die Rechtsgültigkeit

und die Abwicklung von noch vor

diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen und

Vereinbarungen zwischen Organisationen, Unternehmen

und Gesellschaften beider Länder.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig

bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen

unterfertigt.

Geschehen zu Wien, am 11. November 1980

in zwei Urschriften.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher

Für die Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik

Beil

DER BUNDESMINISTER

FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Wien, am 11. November 1980

Herr Staatssekretär!

Namens der Österreichischen Bundesregierung

beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Im Verlaufe der Verhandlungen, die zum Abschluß

des am heutigen Tage unterzeichneten

Langfristigen Handels- und Zahlungsabkommens

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik geführt haben, wurde zu Artikel

5 dieses Abkommens folgendes vereinbart

Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien

werden die im Rahmen ihrer geltenden Devisenvorschriften

erforderlichen Bewilligungen für

Zahlungen für laufende Transaktionen auf der

Basis der Gegenseitigkeit erteilen. Es besteht

Einvernehmen darüber, daß unter Zahlungen

für laufende Transaktionen insbesondere alle

jene Zahlungen zu verstehen sind, welche auf

Grund der bisherigen Regelungen geleistet werden

konnten, und zwar

a) Zahlungen auf Grund von Warenlieferungen

gemäß dem Langfristigen Handels- und

Zahlungsabkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik;

b) für alle mit dem gegenseitigen Warenverkehr

zusammenhängenden Kosten, wie

zB Transport-, Versicherungs- und

Frachtkosten, Lagerkosten, Provisionen,

Zollkosten;

c) Kosten für Messen und Werbungen;

d) Kosten für Projektierungsleistungen,

Montageleistungen, Reparaturen und Lohnveredlungen;

e) Leistungen aus Kooperationen und technischer

Zusammenarbeit;

f) Zahlungen für den Unterhalt der diplomatischen,

konsularischen und anderen Vertretungen

der Republik Österreich in der

Deutschen Demokratischen Republik und

der Deutschen Demokratischen Republik in

der Republik Österreich;

g) Verrechnungen der Eisenbahnen;

h) Verrechnungen der Luftverkehrsgesellschaften;

i) Zahlungen für den Erwerb und die Verlängerung

von Schutzrechten wie Patente,

Warenzeichen sowie für Lizenzen und dergleichen;

j) Transitkosten;

k) nachstehende Zahlungen nichtkommerziellen

Charakters mit Fälligkeit nach dem

1. September 1962;

aa) Zahlungen, die sich aus dem Reiseverkehr

nichtkommerzieller Art und

dem Touristenverkehr ergeben;

bb) Zahlungen und Verrechnungen, die

sich aus der Zusammenarbeit zwischen

den österreichischen Rehebüros einerseits

und dem Reisebüro der Deutschen

Demokratischen Republik andererseits

ergeben;

cc) Kosten des Kulturaustausches und des

gegenseitigen Sportverkehrs;

dd) Zahlungen von Prämien und Leistungen

aus Personen-, Sach- und Sozialversicherungen;

ee) Zahlungen für Urheberrechte und

Verlagslizenzen;

ff) Zahlungen von Prozeß- und Gerichtskosten;

gg) Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen für

internationale Organisationen;

l) Zahlungen für Unterhaltsleistungen an

Minderjährige mit Fälligkeit ab 8. Mai

1945, und zwar auch jene Beträge, die in

der Deutschen Demokratischen Republik

auf Devisenausländerkonten bzw. in der

Republik Österreich auf Sperrkonten erliegen;

m) Zahlungen im Zusammenhang mit der

Ausstellung von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen

sowie andere aus vereinbarter

konsularischer Tätigkeit anfallende Gebühren;

n) weitere Zahlungen nach Vereinbarung.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu

Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze ich

gerne den Anlaß, um Sie, Herr Staatssekretär,

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Staribacher

An das

Mitglied des Ministerrates

und Staatssekretär im

Ministerium für Außenhandel der

Deutschen Demokratischen Republik

Dr. Gerhard Beil

Wien

MITGLIED DES MINISTERRATES

UND STAATSSEKRETÄR IM

MINISTERIUM FÜR AUSSENHANDEL

DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN

REPUBLIK

Wien, am 11. November 1980

Herr Bundesminister!

Namens der Regierung der Deutschen

Demokratischen Republik beehre ich mich, den

Erhalt des nachstehenden Schreibens und mein

Einverständnis zu dessen Inhalt mitzuteilen

„Namens (es folgt der weitere Text des

ersten österreichischen Briefes) versichern."

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Beil

An den

Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie

der Republik Österreich.

Dr. Josef Staribacher

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Wien, am 11. November 1980

Herr Staatssekretär!

Namens der Österreichischen Bundesregierung

beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Im Verlaufe der Verhandlungen über das am

heutigen Tage unterzeichnete Langfristige Handels-

und Zahlungsabkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Deutschen Demokratischen Republik

wurde folgendes vereinbart

Es besteht ein 'beiderseitiges Interesse, die bisherigen

Stahl-Kali-Lieferungen zwischen Öster-

reich und der Deutschen Demokratischen Republik,

deren Abwicklung in der Weise erfolgt, daß

die Erlöse der Lieferungen von jährlich zirka

150000 t Kali au« der Deutschen Demokratischen

Republik für Lieferungen österreichischer Waren

im Verhältnis von 70% Stahl, 15% Textilien

und 15% Holz unter Beibehaltung der bestehenden

Firmenvereinbarungen verwendet werden,

auch künftig fortzusetzen.

Unter Berücksichtigung der Bedeutung des

Wirtschaftszweiges „Textilien und Bekleidung"

halten beide Seiten es für zweckmäßig, daß Experten

beider Seiten zur Behandlung von diesbezüglich

aktuellen Fragen von beiderseitigem

Interesse weiterhin den engen Kontakt aufrecht

erhalten.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu

Vorstehendem mitteilen zu wollen, benutze ich

den Anlaß, um Sie, Herr Staatssekretär, meiner

ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Staribacher

An das

Mitglied des Ministerrates

und Staatssekretär im

Ministerium für Außenhandel der

Deutschen Demokratischen Republik

Dr. Gerhard Beil

Wien

MITGLIED DES MINISTERRATES

UND STAATSSEKRETÄR IM

MINISTERIUM FÜR AUSSENHANDEL

DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN

REPUBLIK

Wien, am 11. November 1980

Herr Bundesminister!

Namens der Regierung der Deutschen

Demokratischen Republik beehre ich mich, den

Erhalt des nachstehenden Schreibens vom heutigen

Tage und mein Einverständnis zu dessen

Inhalt mitzuteilen

„Namens (es folgt der weitere Text des

zweiten österreichischen Briefes) zu versichern."

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Beil

An den

Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie

der Republik Österreich

Dr. Josef Staribacher

Wien

Das vorliegende Vertragswerk tritt gemäß Art. 10 des Abkommens am 1. Feber 1981 in Kraft.

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