20. Vereinbarung Österreich-Hongkong über ein Exportautorisationssystem für Textilien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Nach Überprüfung der derzeitigen Struktur
und der Entwicklung des Handels mit bestimmten
von Hongkong nach Österreich exportierten
Textilerzeugnissen kommen Österreich und
Hongkong überein, daß ein Exportautorisationssystem,
welches die folgenden Vorkehrungen
in bezug auf die im Anhang zu dieser Vereinbarung
angeführten Erzeugnisse erfaßt, für die
Zeit vom 1. Feber 1979 bis 31. Jänner 1980
gelten soll.
2. Hongkong wird alle Exporte jener Erzeugnisse,
die im Anhang angeführt sind, von der
Ausstellung von Exportautorisationen durch
das Ministerium für Handel, Industrie und Zölle
in Hongkong abhängig machen. Eine Exportautorisation
wird nur gegen Nachweis eines
verbindlichen Vertrages für die erfaßten Erzeugnisse
ausgestellt werden und bis zu sechs Monaten
ab Ausstellungsdatum gültig sein.
3. Ausfuhrbewilligungen zur Versendung von
Waren auf Grund von Exportautorisationen
werden von Hongkong gegen Vorlage der
gültigen Exportautorisation innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer
ausgestellt werden. Eine Ausfuhrbewilligung
wird 28 Tage vom Tag der Ausstellung
an Gültigkeit haben. Hongkong wird
keine Ausfuhrbewilligungen für Ausfuhren jener
Produkte nach Österreich, die im Anhang angeführt
sind, ausstellen, welche nicht durch eine
gültige Exportautorisation abgedeckt sind.
4. Hongkong wird Österreich halbmonatliche
statistische Berichte über die Mengen jener im
Anhang angeführten Erzeugnisse zur Verfügung
stellen, die durch für Exporteure Hongkongs
ausgestellte Exportautorisationen abgedeckt sind.
Hongkong stimmt zu, Österreich über Ansuchen
um Erteilung von Exportautorisationen in ungewöhnlicher
Höhe für ein bestimmtes Erzeugnis
unverzüglich nach deren Einlangen in Kenntnis
zu setzen.
5. Österreich wird Importe von Textilerzeugnissen,
deren Ursprungsland Hongkong ist und
die im Anhang angeführt sind, nur zulassen, wenn
sie von einer Kopie einer Ausfuhrbewilligung
begleitet sind, die vom Ministerium für Handel,
Industrie und Zölle in Hongkong ausgestellt
wurde.
6. Österreich kann Hongkong um die Aussetzung
der Ausstellung von Exportautorisationen
ersuchen, wenn nach österreichischer Auffassung
der österreichische Markt durch Einfuhren
aus Hongkong von den durch diese Vereinbarung
erfaßten Erzeugnissen im Sinne der
Definition der Marktstörung gemäß Anhang A
des Abkommens über den Internationalen Handel
mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der
Fassung des Protokolls über die Verlängerung BGBl.
Nr. 362/1978 einer Störung ausgesetzt ist. Einem
solchen Ersuchen sind ein Konsultationsersuchen
gemäß Artikel 3 des Abkommens über den
Internationalen Handel mit Textilien und genaue
Unterlagen über die Gründe und Rechtfertigung
des Konsultationsersuchens, einschließlich der
letzten statistischen Daten betreffend die Merkmale
der Marktstörung, beizuschließen.
7. Nach Erhalt eines solchen Ersuchens um
Aussetzung und Einleitung von Konsultationen
hat Hongkong sofort die Ausstellung von
Exportautorisationen für die in Frage kommenden
Erzeugnisse einzustellen. Hongkong kann jedoch
die Ausstellung von Ausfuhrbewilligungen bei
Vorlage gültiger Exportautorisationen, die vor
der Aussetzung ausgestellt wurden, fortsetzen.
8. Im Falle einer Aussetzung der Ausstellung
von Exportautorisationen kann Hongkong die
Gültigkeitsdauer bereits ausgestellter Exportautorisationen
für einen Zeitraum von höchstens
90 Tagen verlängern, wenn es überzeugt ist,
daß die Unterlassung der Beantragung einer
Ausfuhrbewilligung innerhalb der Gültigkeitsdauer
der Exportautorisation durch Umstände
verursacht wurde, die außerhalb des Einflusses
der Person waren, für welche die Exportautorisation
ausgestellt wurde.
9. Hongkong und Österreich stimmen überein,
auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile hinsichtlich
jeder Angelegenheit, die sich aus der
Durchführung dieser Vereinbarung ergibt, in
Konsultationen einzutreten.
10. Der Anhang zu dieser Vereinbarung ist ein
integrierender Bestandteil derselben.
Für Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
Wien, 6. November 1978
Für Hongkong
W. Dorward
Stellvertretender Direktor für Handel, Industrie
und Zölle
Hongkong, 17. November 1978
Anhang