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20_1979 AT

20. Vereinbarung Österreich-Hongkong über ein Exportautorisationssystem für Textilien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Vereinbarung Österreich-Hongkong über ein Exportautorisationssystem für Textilien

(Übersetzung)

1. Nach Überprüfung der derzeitigen Struktur

und der Entwicklung des Handels mit bestimmten

von Hongkong nach Österreich exportierten

Textilerzeugnissen kommen Österreich und

Hongkong überein, daß ein Exportautorisationssystem,

welches die folgenden Vorkehrungen

in bezug auf die im Anhang zu dieser Vereinbarung

angeführten Erzeugnisse erfaßt, für die

Zeit vom 1. Feber 1979 bis 31. Jänner 1980

gelten soll.

2. Hongkong wird alle Exporte jener Erzeugnisse,

die im Anhang angeführt sind, von der

Ausstellung von Exportautorisationen durch

das Ministerium für Handel, Industrie und Zölle

in Hongkong abhängig machen. Eine Exportautorisation

wird nur gegen Nachweis eines

verbindlichen Vertrages für die erfaßten Erzeugnisse

ausgestellt werden und bis zu sechs Monaten

ab Ausstellungsdatum gültig sein.

3. Ausfuhrbewilligungen zur Versendung von

Waren auf Grund von Exportautorisationen

werden von Hongkong gegen Vorlage der

gültigen Exportautorisation innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer

ausgestellt werden. Eine Ausfuhrbewilligung

wird 28 Tage vom Tag der Ausstellung

an Gültigkeit haben. Hongkong wird

keine Ausfuhrbewilligungen für Ausfuhren jener

Produkte nach Österreich, die im Anhang angeführt

sind, ausstellen, welche nicht durch eine

gültige Exportautorisation abgedeckt sind.

4. Hongkong wird Österreich halbmonatliche

statistische Berichte über die Mengen jener im

Anhang angeführten Erzeugnisse zur Verfügung

stellen, die durch für Exporteure Hongkongs

ausgestellte Exportautorisationen abgedeckt sind.

Hongkong stimmt zu, Österreich über Ansuchen

um Erteilung von Exportautorisationen in ungewöhnlicher

Höhe für ein bestimmtes Erzeugnis

unverzüglich nach deren Einlangen in Kenntnis

zu setzen.

5. Österreich wird Importe von Textilerzeugnissen,

deren Ursprungsland Hongkong ist und

die im Anhang angeführt sind, nur zulassen, wenn

sie von einer Kopie einer Ausfuhrbewilligung

begleitet sind, die vom Ministerium für Handel,

Industrie und Zölle in Hongkong ausgestellt

wurde.

6. Österreich kann Hongkong um die Aussetzung

der Ausstellung von Exportautorisationen

ersuchen, wenn nach österreichischer Auffassung

der österreichische Markt durch Einfuhren

aus Hongkong von den durch diese Vereinbarung

erfaßten Erzeugnissen im Sinne der

Definition der Marktstörung gemäß Anhang A

des Abkommens über den Internationalen Handel

mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der

Fassung des Protokolls über die Verlängerung BGBl.

Nr. 362/1978 einer Störung ausgesetzt ist. Einem

solchen Ersuchen sind ein Konsultationsersuchen

gemäß Artikel 3 des Abkommens über den

Internationalen Handel mit Textilien und genaue

Unterlagen über die Gründe und Rechtfertigung

des Konsultationsersuchens, einschließlich der

letzten statistischen Daten betreffend die Merkmale

der Marktstörung, beizuschließen.

7. Nach Erhalt eines solchen Ersuchens um

Aussetzung und Einleitung von Konsultationen

hat Hongkong sofort die Ausstellung von

Exportautorisationen für die in Frage kommenden

Erzeugnisse einzustellen. Hongkong kann jedoch

die Ausstellung von Ausfuhrbewilligungen bei

Vorlage gültiger Exportautorisationen, die vor

der Aussetzung ausgestellt wurden, fortsetzen.

8. Im Falle einer Aussetzung der Ausstellung

von Exportautorisationen kann Hongkong die

Gültigkeitsdauer bereits ausgestellter Exportautorisationen

für einen Zeitraum von höchstens

90 Tagen verlängern, wenn es überzeugt ist,

daß die Unterlassung der Beantragung einer

Ausfuhrbewilligung innerhalb der Gültigkeitsdauer

der Exportautorisation durch Umstände

verursacht wurde, die außerhalb des Einflusses

der Person waren, für welche die Exportautorisation

ausgestellt wurde.

9. Hongkong und Österreich stimmen überein,

auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile hinsichtlich

jeder Angelegenheit, die sich aus der

Durchführung dieser Vereinbarung ergibt, in

Konsultationen einzutreten.

10. Der Anhang zu dieser Vereinbarung ist ein

integrierender Bestandteil derselben.

Für Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

Wien, 6. November 1978

Für Hongkong

W. Dorward

Stellvertretender Direktor für Handel, Industrie

und Zölle

Hongkong, 17. November 1978

Anhang

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