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20_1978 AT

20. Verordnung: Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitten der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinden Anthering und Nußdorf am Haunsberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Verordnung: Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitten der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinden Anthering und Nußdorf am Haunsberg

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Die Straßenteile der B 156 Lamprechtshausener

Straße von km 6,84 (alt) bis km 13,57 (alt),

welche durch die Umlegung auf die fertiggestellten

und dem Verkehr übergebenen, mit Verordnungen

BGBl. Nr. 419/1971 und BGBl.

Nr. 580/1974 in ihrem Verlauf bestimmten Abschnitten

für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurden, werden als Bundesstraße aufgelassen.

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