20_1978
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20. Verordnung: Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitten der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinden Anthering und Nußdorf am Haunsberg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 20. Verordnung: Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitten der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinden Anthering und Nußdorf am Haunsberg
1978_20_0 20. Verordnung: Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitten der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinden Anthering und Nußdorf am Haunsberg
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Die Straßenteile der B 156 Lamprechtshausener
Straße von km 6,84 (alt) bis km 13,57 (alt),
welche durch die Umlegung auf die fertiggestellten
und dem Verkehr übergebenen, mit Verordnungen
BGBl. Nr. 419/1971 und BGBl.
Nr. 580/1974 in ihrem Verlauf bestimmten Abschnitten
für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurden, werden als Bundesstraße aufgelassen.