20. Kundmachung: Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zur Festsetzung besonderer Tarifgrundlagen für den Personen-, Reisegepäck- und Güterverkehr für die Schneeberg- und die Schafbergbahn sowie für die Stubach-Weißsee-Seilschwebebahn
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Der Hauptausschuß des Nationalrates hat
gemäß § 4 des Gesetzes vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung
an der Regelung von Eisenbahntarifen
etc. den Bundesminister für Verkehr
ermächtigt, für die Zahnradbahnstrecken Puchberg
am Schneeberg—Hochschneeberg und
St. Wolfgang Schafbergbahnhof—Schafbergspitze
sowie für die Seilschwebebahn vom
Enzingerboden über Tauernmoos zum Weißsee
Tarifgrundlagen für den Personen-, Reisegepäck-
und Güterverkehr festzusetzen, wobei das jährliche
durchschnittliche Erhöhungsausmaß gegenüber
den zum Zeitpunkt der jeweiligen Neufestsetzung
geltenden Tarifgrundlagen 15 v. H. nicht
überschreiten darf.
B.
Mit Erteilung dieser Ermächtigung tritt die
mit Kundmachung des Bundesministers für Verkehr
vom 25. Jänner 1972, BGBl. Nr. 36, erteilte
Ermächtigung außer Kraft.