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20_1977 AT

20. Kundmachung: Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zur Festsetzung besonderer Tarifgrundlagen für den Personen-, Reisegepäck- und Güterverkehr für die Schneeberg- und die Schafbergbahn sowie für die Stubach-Weißsee-Seilschwebebahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Kundmachung: Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zur Festsetzung besonderer Tarifgrundlagen für den Personen-, Reisegepäck- und Güterverkehr für die Schneeberg- und die Schafbergbahn sowie für die Stubach-Weißsee-Seilschwebebahn

A.

Der Hauptausschuß des Nationalrates hat

gemäß § 4 des Gesetzes vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung

an der Regelung von Eisenbahntarifen

etc. den Bundesminister für Verkehr

ermächtigt, für die Zahnradbahnstrecken Puchberg

am Schneeberg—Hochschneeberg und

St. Wolfgang Schafbergbahnhof—Schafbergspitze

sowie für die Seilschwebebahn vom

Enzingerboden über Tauernmoos zum Weißsee

Tarifgrundlagen für den Personen-, Reisegepäck-

und Güterverkehr festzusetzen, wobei das jährliche

durchschnittliche Erhöhungsausmaß gegenüber

den zum Zeitpunkt der jeweiligen Neufestsetzung

geltenden Tarifgrundlagen 15 v. H. nicht

überschreiten darf.

B.

Mit Erteilung dieser Ermächtigung tritt die

mit Kundmachung des Bundesministers für Verkehr

vom 25. Jänner 1972, BGBl. Nr. 36, erteilte

Ermächtigung außer Kraft.

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