20. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Drogist gliedert sich in eine praktische und in
eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall im Drogenhandel,
b) Drogen- und Chemikalienkunde, Nomenklatur,
c) Gesundheitspflege, Diätetik und Reformwarenkunde,
d) Gift-, Arzneimittel- und Gesetzeskunde,
e) Drogistenpraxis.
Die Prüfung in dem unter lit. a genannten Gegenstand
erfolgt schriftlich und mündlich, wobei
die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen
Note zu bewerten sind. In den unter
lit. b bis e genannten Gegenständen erfolgt die
Prüfung mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Botanik, Chemie und Farbwarenkunde,
b) Gesundheits- und Ernährungslehre,
c) Fotografie,
d) Kaufmännisches Rechnen,
e) Buchhaltung.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis e) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule (Drogistenfachklasse) gemäß
§ 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/
1974 nachgewiesen hat.
(5) Bei der praktischen Prüfung ist vom Prüfling
eine Drogensammlung von 40 Drogen und
ein Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen.
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung
kann für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung
der Ordnung bei der Durchführung
des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung
kann die Lehrlingsstelle eine geeignete
Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder
der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt
diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor
dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren
Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen haben, sind den Prüflingen
anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll
in den Gegenständen
Botanik, Chemie und Farbwarenkunde
60 Minuten
Fotografie 0 Minuten
Gesundheits- und Ernährungslehre 60 Minuten
Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten
Buchhaltung 60 Minuten
Geschäftsfall im Drogenhandel .... 90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand „Botanik, Chemie und
Farbwarenkunde" sind drei Drogen und drei
Chemikalien zu prüfen und eine Frage aus dem
Gebiet der Farbwarenkunde zu beantworten. Es
ist eine genaue Beschreibung der Waren, der Herkunft,
der Lagerung und Verwendung sowie der
Inhaltsstoffe zu geben.
(7) Im Gegenstand „Gesundheits- und Ernährungslehre"
ist eine Frage aus dem Gebiet der
Somatologie, eine Frage über die Ernährung des
Menschen und eine Frage aus der Reformwarenkunde
zu beantworten.
(8) Im Gegenstand „Fotografie" ist je eine
Frage über Kameras, fotografisches Zubehör und
Fotoverbrauchsmaterial zu beantworten.
(9) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"
haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen
und Mischungsrechnungen zu
umfassen.
(10) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn
Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten
vorzusehen.
(11) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Drogenhandel"
ist ein praktischer Geschäftsfall aus dem
Drogenhandel vorzusehen, der die Bereiche
Schriftverkehr und Zahlungsverkehr umfaßt;
weiters kann auch eine einfache Kalkulation berücksichtigt
werden.
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam
geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der
Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll
je Prüfling 60 Minuten nicht übersteigen. Eine
Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn
der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung
— auch unter Berücksichtigung der
schriftlichen Arbeit — des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Drogenhandel"
ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit
insbesondere auf die brancheneinschlägigen
Vorschriften des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes
in ihrer praktischen Anwendung und
Auswirkung Bedacht zu nehmen.
(6) Im Gegenstand „Drogen- und Chemikalienkunde,
Nomenklatur" sind dem Prüfling je drei
Drogen und Chemikalien vorzulegen. Es ist von
der lateinischen und internationalen Nomenklatur
auszugehen und insbesondere auf die Lagerung,
Verwendung, Zubereitung, Etikettierung
und Zusammensetzung Wert zu legen, wobei
die wichtigsten Fachausdrücke zu berücksichtigen
sind. Die Prüfung soll möglichst in Form eines
Verkaufsgespräches erfolgen.
(7) Im Gegenstand „Gesundheitspflege, Diätetik
und Reformwarenkunde" ist von den handelsüblichen
Sanitäts- und Reformwaren sowie den
Waren der Gesundheitspflege und Körperpflege
auszugehen. Wert ist auf eine zweckentsprechende
Kundenberatung zu legen.
(8) Die Fragestellung im Gegenstand „Gift-,
Arzneimittel- und Gesetzeskunde" hat die einschlägigen
Berufsvorschriften, insbesondere die
Vorschriften über den Verkehr und Verkauf von
Giften, Drogen und Chemikalien, die Vorschriften
über den Verkehr und Verkauf von Arzneimitteln
und von zur arzneilichen Verwendung
bestimmten Stoffen und Präparaten, ferner die
Vorschriften über den Verkehr und Verkauf von
Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln
zu umfassen.
(9) Im Gegenstand „Drogistenpraxis" hat die
Fragestellung schwerpunktmäßig in der Kundenberatung
auf Grund der warenkundlichen Kenntnisse
hinsichtlich der Zusammensetzung, Wirkung
und Verwendung der sonstigen zum drogistischen
Sortiment gehörenden Waren zu liegen.
Ferner ist auf warenbezogene wirtschaftsgeographische
Fragen und Werbung Bedacht zu
nehmen.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
oder zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die
Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Gegenstände
zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüflings in drei
Gegenständen der theoretischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die theoretische Prüfung zu
beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die betreffenden Gegenstände
zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei
Gegenständen der praktischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die praktische Prüfung zu beschränken.
(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
Gegenstand der theoretischen Prüfung und in
einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die betreffenden zwei Gegenstände
zu beschränken.
(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte
Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
(8) In den Fällen der Abs. 2, 4 und 6 hat die
Prüfungskommission unter Berücksichtigung der
festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,
die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu
liegen hat.
(9) In den Fällen der Abs. 3, 5 und 7 darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fotokaufmann
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Drogen- und Chemikalienkunde", „Gesundheitspflege,
Diätetik, Reformwarenkunde" und
„Gift-, Arzneimittel- und Gesetzeskunde" zu
umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bürokaufmann,
Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann
oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Drogist abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Drogen- und Chemikalienkunde",
„Gesundheitspflege, Diätetik, Reformwarenkunde",
„Gift-, Arzneimittel- und
Gesetzeskunde" und „Drogistenpraxis" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3
sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Drogist ist im übrigen
die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976
in Kraft.
(3) Die Verordnung vom 19. Oktober 1973,
BGBl. Nr. 566, tritt mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft.