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20. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Drogist gliedert sich in eine praktische und in

eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall im Drogenhandel,

b) Drogen- und Chemikalienkunde, Nomenklatur,

c) Gesundheitspflege, Diätetik und Reformwarenkunde,

d) Gift-, Arzneimittel- und Gesetzeskunde,

e) Drogistenpraxis.

Die Prüfung in dem unter lit. a genannten Gegenstand

erfolgt schriftlich und mündlich, wobei

die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen

Note zu bewerten sind. In den unter

lit. b bis e genannten Gegenständen erfolgt die

Prüfung mündlich.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Botanik, Chemie und Farbwarenkunde,

b) Gesundheits- und Ernährungslehre,

c) Fotografie,

d) Kaufmännisches Rechnen,

e) Buchhaltung.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis e) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule (Drogistenfachklasse) gemäß

§ 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/

1974 nachgewiesen hat.

(5) Bei der praktischen Prüfung ist vom Prüfling

eine Drogensammlung von 40 Drogen und

ein Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen.

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung

kann für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung

der Ordnung bei der Durchführung

des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung

kann die Lehrlingsstelle eine geeignete

Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder

der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt

diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor

dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren

Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen haben, sind den Prüflingen

anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll

in den Gegenständen

Botanik, Chemie und Farbwarenkunde

60 Minuten

Fotografie 0 Minuten

Gesundheits- und Ernährungslehre 60 Minuten

Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten

Buchhaltung 60 Minuten

Geschäftsfall im Drogenhandel .... 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand „Botanik, Chemie und

Farbwarenkunde" sind drei Drogen und drei

Chemikalien zu prüfen und eine Frage aus dem

Gebiet der Farbwarenkunde zu beantworten. Es

ist eine genaue Beschreibung der Waren, der Herkunft,

der Lagerung und Verwendung sowie der

Inhaltsstoffe zu geben.

(7) Im Gegenstand „Gesundheits- und Ernährungslehre"

ist eine Frage aus dem Gebiet der

Somatologie, eine Frage über die Ernährung des

Menschen und eine Frage aus der Reformwarenkunde

zu beantworten.

(8) Im Gegenstand „Fotografie" ist je eine

Frage über Kameras, fotografisches Zubehör und

Fotoverbrauchsmaterial zu beantworten.

(9) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"

haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen

und Mischungsrechnungen zu

umfassen.

(10) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn

Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten

vorzusehen.

(11) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Drogenhandel"

ist ein praktischer Geschäftsfall aus dem

Drogenhandel vorzusehen, der die Bereiche

Schriftverkehr und Zahlungsverkehr umfaßt;

weiters kann auch eine einfache Kalkulation berücksichtigt

werden.

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam

geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der

Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll

je Prüfling 60 Minuten nicht übersteigen. Eine

Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn

der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung

— auch unter Berücksichtigung der

schriftlichen Arbeit — des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Drogenhandel"

ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit

insbesondere auf die brancheneinschlägigen

Vorschriften des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes

in ihrer praktischen Anwendung und

Auswirkung Bedacht zu nehmen.

(6) Im Gegenstand „Drogen- und Chemikalienkunde,

Nomenklatur" sind dem Prüfling je drei

Drogen und Chemikalien vorzulegen. Es ist von

der lateinischen und internationalen Nomenklatur

auszugehen und insbesondere auf die Lagerung,

Verwendung, Zubereitung, Etikettierung

und Zusammensetzung Wert zu legen, wobei

die wichtigsten Fachausdrücke zu berücksichtigen

sind. Die Prüfung soll möglichst in Form eines

Verkaufsgespräches erfolgen.

(7) Im Gegenstand „Gesundheitspflege, Diätetik

und Reformwarenkunde" ist von den handelsüblichen

Sanitäts- und Reformwaren sowie den

Waren der Gesundheitspflege und Körperpflege

auszugehen. Wert ist auf eine zweckentsprechende

Kundenberatung zu legen.

(8) Die Fragestellung im Gegenstand „Gift-,

Arzneimittel- und Gesetzeskunde" hat die einschlägigen

Berufsvorschriften, insbesondere die

Vorschriften über den Verkehr und Verkauf von

Giften, Drogen und Chemikalien, die Vorschriften

über den Verkehr und Verkauf von Arzneimitteln

und von zur arzneilichen Verwendung

bestimmten Stoffen und Präparaten, ferner die

Vorschriften über den Verkehr und Verkauf von

Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln

zu umfassen.

(9) Im Gegenstand „Drogistenpraxis" hat die

Fragestellung schwerpunktmäßig in der Kundenberatung

auf Grund der warenkundlichen Kenntnisse

hinsichtlich der Zusammensetzung, Wirkung

und Verwendung der sonstigen zum drogistischen

Sortiment gehörenden Waren zu liegen.

Ferner ist auf warenbezogene wirtschaftsgeographische

Fragen und Werbung Bedacht zu

nehmen.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

oder zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die

Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Gegenstände

zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in drei

Gegenständen der theoretischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die theoretische Prüfung zu

beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die betreffenden Gegenstände

zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei

Gegenständen der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die praktische Prüfung zu beschränken.

(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

Gegenstand der theoretischen Prüfung und in

einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die betreffenden zwei Gegenstände

zu beschränken.

(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte

Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.

(8) In den Fällen der Abs. 2, 4 und 6 hat die

Prüfungskommission unter Berücksichtigung der

festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,

die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu

liegen hat.

(9) In den Fällen der Abs. 3, 5 und 7 darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Fotokaufmann

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Drogen- und Chemikalienkunde", „Gesundheitspflege,

Diätetik, Reformwarenkunde" und

„Gift-, Arzneimittel- und Gesetzeskunde" zu

umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bürokaufmann,

Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann

oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Drogist abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Drogen- und Chemikalienkunde",

„Gesundheitspflege, Diätetik, Reformwarenkunde",

„Gift-, Arzneimittel- und

Gesetzeskunde" und „Drogistenpraxis" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3

sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Drogist ist im übrigen

die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976

in Kraft.

(3) Die Verordnung vom 19. Oktober 1973,

BGBl. Nr. 566, tritt mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung außer Kraft.

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