20. Kundmachung: 13. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 19. Dezember 1974, Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,
BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966, BGBl.
Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967, BGBl. Nr. 265/
1968, BGBl. Nr. 169/1969, BGBl. Nr. 122/1971,
BGBl. Nr. 191/1972, BGBl. Nr. 297/1973 und
BGBl. 297/1974 wird wie folgt abgeändert
1. § 3 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten
„3. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes
nach dem Wehrgesetz und des Zivildienstes
nach dem Zivildienstgesetz;"
2. Die Abs. 6 und 7 des § 8 haben zu lauten
„(6) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht
das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der
Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
a) den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz,
BGBl. Nr. 181/1955, in der geltenden Fassung,
oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz,
BGBl. Nr. 187/1974, leistet,
b) in einer Schul- oder Berufsausbildung
steht, die seine Arbeitskraft überwiegend
beansprucht,
c) nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar
den Präsenzdienst bzw. den Zivildienst
antritt, für einen Zeitraum von höchstens
sechs Monaten,
d) nach Ableistung des Präsenzdienstes bzw.
des Zivildienstes nicht unmittelbar das
Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum
von höchstens sechs Monaten oder
e) nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung
oder nach Ableistung des Präsenz- oder
Zivildienstes nicht unmittelbar in das
Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum
von höchstens drei Monaten
und das Kind über keine eigenen Einkünfte verfügt,
die den Grenzbetrag erreichen.
(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt
auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung
auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen
und auf die Erwerbung eines
akademischen Grades. Im übrigen sind für die
Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung
beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel
und die für die Erreichung des gewählten
Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch
Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes,
durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares
Hindernis verzögert worden, so
gebührt der Steigerungsbetrag über das 26. Lebensjahr
hinaus für einen der Dauer der Behinderung
angemessenen Zeitraum."
3. § 8 Abs. 14 hat zu lauten
„(14) Dem Haushalt des Beamten gehört ein
Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
unter der Leitung des Beamten dessen
Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung,
Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens
woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung
des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird
die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt."
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I treten mit
1. Jänner 1975 in Kraft.