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20_1975 AT

20. Kundmachung: 13. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Kundmachung: 13. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 19. Dezember 1974, Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,

BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966, BGBl.

Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967, BGBl. Nr. 265/

1968, BGBl. Nr. 169/1969, BGBl. Nr. 122/1971,

BGBl. Nr. 191/1972, BGBl. Nr. 297/1973 und

BGBl. 297/1974 wird wie folgt abgeändert

1. § 3 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten

„3. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes

nach dem Wehrgesetz und des Zivildienstes

nach dem Zivildienstgesetz;"

2. Die Abs. 6 und 7 des § 8 haben zu lauten

„(6) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht

das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der

Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

a) den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz,

BGBl. Nr. 181/1955, in der geltenden Fassung,

oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz,

BGBl. Nr. 187/1974, leistet,

b) in einer Schul- oder Berufsausbildung

steht, die seine Arbeitskraft überwiegend

beansprucht,

c) nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar

den Präsenzdienst bzw. den Zivildienst

antritt, für einen Zeitraum von höchstens

sechs Monaten,

d) nach Ableistung des Präsenzdienstes bzw.

des Zivildienstes nicht unmittelbar das

Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum

von höchstens sechs Monaten oder

e) nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung

oder nach Ableistung des Präsenz- oder

Zivildienstes nicht unmittelbar in das

Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum

von höchstens drei Monaten

und das Kind über keine eigenen Einkünfte verfügt,

die den Grenzbetrag erreichen.

(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt

auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung

auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen

und auf die Erwerbung eines

akademischen Grades. Im übrigen sind für die

Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung

beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel

und die für die Erreichung des gewählten

Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch

Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes,

durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares

Hindernis verzögert worden, so

gebührt der Steigerungsbetrag über das 26. Lebensjahr

hinaus für einen der Dauer der Behinderung

angemessenen Zeitraum."

3. § 8 Abs. 14 hat zu lauten

„(14) Dem Haushalt des Beamten gehört ein

Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung

unter der Leitung des Beamten dessen

Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung,

Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens

woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung

des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird

die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt."

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I treten mit

1. Jänner 1975 in Kraft.

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