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20_1970 AT

20. Bundesgesetz: Änderung und Ergänzung von Vorschriften auf den Gebieten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt, der Luftfahrt sowie des Kraftlinienwesens und des Post- und Telegraphenwesens gemäß § 5 Abs. 3 der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Bundesgesetz: Änderung und Ergänzung von Vorschriften auf den Gebieten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt, der Luftfahrt sowie des Kraftlinienwesens und des Post- und Telegraphenwesens gemäß § 5 Abs. 3 der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

1. Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 113/

1963, wird wie folgt ergänzt

Nach dem § 13 wird folgender § 13 a eingefügt

„Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 13 a. Das den Gemeinden gemäß § 17 Abs. 3

und § 34 Abs. 3 zustehende Recht auf Stellungnahme

wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich

wahrgenommen.".

2. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl.

Nr. 71, wird wie folgt geändert und ergänzt

a) Der bisherige § 13 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zu dieser Verhandlung sind das Eisenbahnunternehmen

und die von der Bahn berührten

Gemeinden zu laden.".

b) Nach dem § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 4

eingefügt

„(4) Das den Gemeinden im Abs. 3 eingeräumte

Recht fällt in den eigenen Wirkungsbereich

der Gemeinden.".

3. Das Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz,

BGBl. Nr. 550/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 42/1964 und BGBl. Nr. 230/

1967, wird wie folgt ergänzt

Dem § 16 wird nachstehender Abs. 3 angefügt

„(3) Das den Gemeinden gemäß § 2 Abs. 7

lit. c eingeräumte Recht auf Anhörung wird von

diesen im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.".

4. Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957,

wird wie folgt ergänzt

Nach dem § 140 wird folgender § 140 a eingefügt

„Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 140 a. Das den Gemeinden gemäß den §§ 70

Abs. 2 und 3, 82 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 117

Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird

von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich

wahrgenommen.".

5. Das Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl.

Nr. 84, wird wie folgt ergänzt

Nach dem § 3 wird folgender § 3 a eingefügt

„§ 3 a. Das Recht auf Anhörung gemäß § 5

Abs. 1 lit. c und f wird von den Gemeinden im

eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.".

6. Das Telegraphenwegegesetz, BGBl. Nr. 435/

1929, wird wie folgt ergänzt

Nach dem § 18 wird folgender § 18 a eingefügt

„Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 18 a. Das der Gemeinde gemäß § 7 zustehende

Antragsrecht wird von der Gemeinde

im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrgenommen.".

Artikel II

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten mit dem 31. Dezember 1969 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, abgesehen von der Bestimmung des Abs. 3,

der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 4 hinsichtlich

des § 82 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, ist der Bundesminister für

Landesverteidigung betraut.

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