20. Bundesgesetz: Änderung und Ergänzung von Vorschriften auf den Gebieten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt, der Luftfahrt sowie des Kraftlinienwesens und des Post- und Telegraphenwesens gemäß § 5 Abs. 3 der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
1. Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 113/
1963, wird wie folgt ergänzt
Nach dem § 13 wird folgender § 13 a eingefügt
„Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 13 a. Das den Gemeinden gemäß § 17 Abs. 3
und § 34 Abs. 3 zustehende Recht auf Stellungnahme
wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich
wahrgenommen.".
2. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl.
Nr. 71, wird wie folgt geändert und ergänzt
a) Der bisherige § 13 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zu dieser Verhandlung sind das Eisenbahnunternehmen
und die von der Bahn berührten
Gemeinden zu laden.".
b) Nach dem § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 4
eingefügt
„(4) Das den Gemeinden im Abs. 3 eingeräumte
Recht fällt in den eigenen Wirkungsbereich
der Gemeinden.".
3. Das Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz,
BGBl. Nr. 550/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 42/1964 und BGBl. Nr. 230/
1967, wird wie folgt ergänzt
Dem § 16 wird nachstehender Abs. 3 angefügt
„(3) Das den Gemeinden gemäß § 2 Abs. 7
lit. c eingeräumte Recht auf Anhörung wird von
diesen im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.".
4. Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957,
wird wie folgt ergänzt
Nach dem § 140 wird folgender § 140 a eingefügt
„Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 140 a. Das den Gemeinden gemäß den §§ 70
Abs. 2 und 3, 82 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 117
Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird
von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich
wahrgenommen.".
5. Das Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl.
Nr. 84, wird wie folgt ergänzt
Nach dem § 3 wird folgender § 3 a eingefügt
„§ 3 a. Das Recht auf Anhörung gemäß § 5
Abs. 1 lit. c und f wird von den Gemeinden im
eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.".
6. Das Telegraphenwegegesetz, BGBl. Nr. 435/
1929, wird wie folgt ergänzt
Nach dem § 18 wird folgender § 18 a eingefügt
„Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 18 a. Das der Gemeinde gemäß § 7 zustehende
Antragsrecht wird von der Gemeinde
im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrgenommen.".
Artikel II
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten mit dem 31. Dezember 1969 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, abgesehen von der Bestimmung des Abs. 3,
der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 4 hinsichtlich
des § 82 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, ist der Bundesminister für
Landesverteidigung betraut.