20. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1967 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 11/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 10/67
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 10/1967
(In der 28. Sitzung am 19. Oktober 1967
gefaßt)
ALTERNATIVSATZ FÜR DIE ZOLLSENKUNG
BEI GEWISSEN EINFUHREN NACH
ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZ
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 11/1967 Der Beschluß Nr. 11/1967 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 19/1968 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des
Assoziierungs-Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, sinngemäß auf den
Ratsbeschluß Nr. 11/1967 Der Beschluß Nr. 11/1967 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 19/1968 verlautbart. anzuwenden.