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20_1968 AT

20. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1967 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 11/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1967 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 11/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 10/67

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 10/1967

(In der 28. Sitzung am 19. Oktober 1967

gefaßt)

ALTERNATIVSATZ FÜR DIE ZOLLSENKUNG

BEI GEWISSEN EINFUHREN NACH

ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZ

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 11/1967 Der Beschluß Nr. 11/1967 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 19/1968 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des

Assoziierungs-Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang

dies erfordert, sinngemäß auf den

Ratsbeschluß Nr. 11/1967 Der Beschluß Nr. 11/1967 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 19/1968 verlautbart. anzuwenden.

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