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20. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.

Nr. 2, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1951, BGBl. Nr. 159/1952, BGBl. Nr. 67/

1955, BGBl. Nr. 262/1957, BGBl. Nr. 295/1959,

BGBl. Nr. 167/1961, BGBl. Nr. 187/1963, BGBl.

Nr. 201/1964, BGBl. Nr. 166/1966 und des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird abgeändert wie folgt

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Die Notare und Notariatskandidaten

sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

für die Fälle der Berufsunfähigkeit, des Alters

und des Todes sowie für die Folgen eines Dienstunfalles

versichert.

(2) Welche Personen für die Anwendung dieses

Bundesgesetzes als Notare oder Notariatskandidaten

zu gelten haben, richtet sich nach der Notariatsordnung

in der jeweils geltenden Fassung;

jedoch gelten als Notariatskandidaten für die Anwendung

dieses Bundesgesetzes auch Personen,

die bei einem Notar als Hilfsarbeiter im Dienste

stehen, den Voraussetzungen des § 118 Abs. 2

erster Satz der. Notariatsordnung entsprechen

und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten

bei der zuständigen Notariatskammer

angemeldet sind, in der Zeit vom Dienstantritt

bis zur Erledigung der Anmeldung. Verweigert

die Notariatskammer die Eintragung und wird

diese Entscheidung rechtskräftig oder wird der

Antrag auf Eintragung vor Entscheidung der

Notariatskammer über denselben zurückgezogen,

so hat die Versicherungsanstalt einen Überweisungsbetrag

in der Höhe des auf die Pensionsversicherung

entfallenden Beitrages, der bei Anwen-

dung der bei der Pensionsversicherungsanstalt der

Angestellten geltenden Vorschriften für den angegebenen

Zeitraum fällig geworden wäre, an

diese Anstalt zu leisten. Von diesem Betrag sind

aus der Pensionsversicherung etwa erbrachte Barleistungen,

soweit sie auch nach den bei der Pensionsversicherungsanstalt

der Angestellten geltenden

Vorschriften gebührt hätten, abzuziehen.

Der Überweisungsbetrag ist vier Wochen nach

Rechtskraft der Verweigerung der Eintragung

oder nach Einlangen der Zurückziehung bei der

Notariatskammer fällig. Mit dem Eintritt dieser

Rechtskraft oder mit dem Einlangen der Zurückziehung

bei der Notariatskammer gehen alle Ansprüche

und Anwartschaften des Versicherten aus

der Pensionsversicherung auf die Pensionsversicherungsanstalt

der Angestellten über, wobei

sich deren Ausmaß nach den Bestimmungen des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes richtet."

2. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Tritt als Folge eines Dienstunfalles eine

Minderung der Berufsfähigkeit des Versicherten

ein, so sind ihm für je 5 v. H. Einbuße an Berufsfähigkeit

für seine Anwartschaft oder für seinen

Anspruch aus der Pensionsversicherung 18 Beitragsmonate

für den Steigerungsbetrag zuzurechnen."

3. Im § 9 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß des

Abs. 2 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

folgender Halbsatz anzufügen

„an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf

§ 20 d mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte

Betrag."

4. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Anspruch auf Invaliditätspension hat

der Versicherte, der infolge körperlicher oder

geistiger Gebrechen zur Ausübung seines Berufes

dauernd unfähig ist, für die Dauer der Berufsunfähigkeit.

(2) Ist der Pensionsempfänger derart hilflos,

daß er ständiger Hilfe und Wartung bedarf, so

gebührt ihm ein Zuschuß im Ausmaß von

25 v. H. der Invaliditätspension ohne Zusatzpension

und ohne Kinderzuschuß, jedoch mindestens

525 S; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme

auf § 20 d mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte

Betrag.

(3) Für jedes Kind (§ 14 Z. 2) des Pensionsempfängers

gebührt ein Zuschuß von 10 v. H. der

Invaliditätspension ohne Zusatzpension.

(4) Nach Anfall einer Alterspension kann ein

Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entstehen."

5. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Die Invaliditätspension besteht

a) aus dem Grundbetrag von 1440 S monatlich.

An die Stelle dieses Betrages tritt ab

1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme

auf § 20 d mit dem Anpassungsfaktor

vervielfachte Betrag;

b) aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren

Beitragsmonat von 375 S. An

die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme

auf § 20 d mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte

Betrag;

c) aus der Zusatzpension.

(2) Als Zusatzpension gebühren 15 v. H. des

durchschnittlichen Monatseinkommens

a) der Beitragsmonate aus den letzten zehn

Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles

oder

b) wenn es für den Versicherten günstiger ist,

der Beitragsmonate aus den letzten zehn

Jahren vor Vollendung des 60. Lebensjahres.

Monatseinkommen ist der auf den Beitragsmonat

entfallende Teil der Einkünfte nach § 36 Abs. 2

und 3 in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat

fällt. In den Fällen der lit. a gilt als durchschnittliches

Monatseinkommen im Kalenderjahr

des Versicherungsfalles das um 10 v. H. erhöhte,

als durchschnittliches Monatseinkommen in dem

dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles vorangehenden

Kalenderjahr das um 5 v. H. erhöhte

durchschnittliche Monatseinkommen aus dem dem

Kalenderjahr des Versicherungsfalles zweitvorangehenden

Kalenderjahr.

(3) Erreicht eine nach Abs. 1 bemessene Invaliditätspension

nicht den Betrag von 2100 S monatlich,

so ist sie auf den Betrag von 2100 S

monatlich aufzufüllen. An die Stelle dieses Betrages

tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der

unter Bedachtnahme auf § 20 d mit dem Anpassungsfaktor

vervielfachte Betrag. Ist die Pension

nach § 20 b oder nach einer früheren für das

Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren

Pensionsversicherungen getroffenen Regelung nur

anteilig zu gewähren, so ist die Auffüllung vor

Ermittlung des Anteiles vorzunehmen.

(4) Versicherten, die nach Vollendung des

35. Lebensjahres in den Notariatsdienst erstmalig

oder nach zurückgelegter Notariatsdienstzeit von

weniger als sechs Monaten wieder eingetreten sind

oder eintreten, wird für jedes vollendete Jahr,

um das das Eintrittsalter 35 Jahre überstiegen

hat, der Grundbetrag um 3 v. H. gekürzt."

6. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Die in einem anderen Beruf vollstreckte

gesetzlich in die notarielle Praxis einrechenbare

Dienstzeit und die dieser gleichgestellte Kriegsdienstzeit

werden bis zum Höchstausmaß von

insgesamt drei Jahren in die Beitragszeit nach diesem

Bundesgesetz eingerechnet, sofern diese

Dienstzeit nicht bereits in einem öffentlich-rechtlichen

Pensionsbezug berücksichtigt ist. Dieses

Höchstausmaß erhöht sich für Versicherte, die am

30. Juni 1939 in eine Liste der Notariatskandidaten

eingetragen waren und am 13. März 1938

die österreichische Bundesbürgerschaft besessen

haben, um nicht anderweitig berücksichtigte nach

dem 30. Juni 1939 gelegene Kriegsdienstzeiten,

jedoch um nicht mehr als drei Jahre."

7. Dem § 13 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Besteht bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres

Anspruch auf Invaliditätspension, so gebührt

die Invaliditätspension ab diesem Zeitpunkt

als Alterspension."

8. Im § 14 Z. 2 lit. b sind die Ausdrücke „bis

zur Vollendung des 25. Lebensjahres" und „bis

zur Vollendung des 26. Lebensjahres" durch die

Ausdrücke „bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres"

und „bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres"

zu ersetzen.

9. a) Im § 15 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

des Abs. 2 durch einen Strichpunkt zu ersetzen

und folgender Halbsatz anzufügen

„an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf

§ 20 d mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte

Betrag."

b) § 15 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten

oder durch Scheidung oder Aufhebung

aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der

Anspruch auf die Witwenpension aus der früheren

Ehe wieder auf, wenn

a) die Scheidung oder Aufhebung nicht aus

dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden

der Ehegattin erfolgte oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehegattin

als schuldlos anzusehen ist

und ihre Versorgung aus dieser Ehe nicht mindestens

die Höhe der abgefertigten Witwenpension

(Abs. 5) erreicht. Sie gebührt allerdings nur

in der Höhe der Differenz zwischen der Versorgung

und der Witwenpension aus der früheren

Ehe. Das Wiederaufleben des Anspruches tritt

mit dem der Auflösung (Nichtigerklärung) der

letzten Ehe folgenden Monatsersten, frühestens

jedoch mit dem Monatsersten ein, der dem Ablauf

von fünf Jahren nach dem seinerzeitigen Wegfall

der Pension folgt."

10. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Nach dem Tode des Versicherten und

des Empfängers einer Invaliditäts(Alters)pension

gebührt der Person, die die Kosten des Begräbnisses

bestritten hat, ein Begräbniskostenbeitrag

in der Höhe des Neunfachen des Grundbetrages

(§ 11 Abs. 1 lit. a) im Zeitpunkt des Todes.

Haben mehrere Personen die Kosten des Begräbnisses

bestritten, so wird dieser Beitrag unter sie

nach dem Verhältnis ihrer Aufwendungen verteilt.

Einer juristischen Person, die die Kosten

des Begräbnisses auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger

oder vertraglicher Verpflichtung bestritten

hat, steht ein Anspruch auf den Begräbniskostenbeitrag

nicht zu. In diesem Falle gebührt

der Beitrag der Reihe nach

1. der anspruchsberechtigten Witwe (§ 14 Z. 1

lit. a),

2. den nach § 14 Z. 2 anspruchsberechtigten

Kindern."

11. Im § 19 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 12,

Absatz 2," durch den Ausdruck „§ 12" zu ersetzen.

12. Nach § 20 b ist einzufügen

„i) Renten- und Pensionsanpassung

§ 20 c. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines

jeden Jahres sind die Pensionen mit dem von der

Hauptversammlung (§ 27 Abs. 3 Z. 7) festgesetzten

Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension

zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember

des vorangegangenen Jahres in Geltung

gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, mit

Ausnahme des Hilflosenzuschusses und des Kinderzuschusses

und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.

Sie erfaßt im gleichen Ausmaß

alle Pensionsbestandteile.

(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden

Pension treten der im Sinne der Abs. 1 und 2

angepaßte Hilflosenzuschuß und die Kinderzuschüsse

nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(4) Bei der Anwendung des § 17 tritt an die

Stelle der Invaliditätspension die mit dem jeweiligen

Anpassungsfaktor vervielfachte Invaliditätspension.

Diese Vervielfachung ist ab 1. Jänner

eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen,

daß ihr der für das vorangegangene Jahr ermittelte

Betrag zugrunde zu legen ist.

§ 20 d. Sind nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes feste Beträge mit dem Anpassungsfaktor

zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung

mit Wirksamkeit ab 16. Jänner eines

jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der

Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor der

im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandene

Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten

Beträge sind auf volle Schillinge, der Steigerungsbetrag

nach § 11 Abs. 1 lit. b auf 5 Groschen

oder deren Vielfaches aufzurunden.

§ 20 e. Die Vorschriften über die Pensionsanpassung

gelten für die Unfallversicherung nach

diesem Bundesgesetz entsprechend."

13. § 21 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Leistungen sind auf volle Schillinge

aufgerundet zuzuerkennen."

14. § 21 b wird aufgehoben.

15. Im § 22 a Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag

von 800 S durch den Betrag von 900 S zu

ersetzen.

16. Dem § 23 a Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„An die Stelle der Beträge von 1260 S und 2675 S

treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter

Bedachtnahme auf § 20 d mit dem Anpassungsfaktor

vervielfachten Beträge."

17. a) Im § 27 Abs. 2 hat der Ausdruck „und

zwar in der ersten Jahreshälfte" zu entfallen.

b) Im § 27 Abs. 3 ist der Punkt am Ende der

Z. 6 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und als

Z. 7 anzufügen

„7. die Feststellung des Anpassungsfaktors

(§ 20 c) und die Festsetzung der festen Beträge

(§ 20 d) bis zum 30. November eines jeden Jahres

für das folgende Jahr."

c) § 27 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei der Festsetzung des Anpassungsfaktors

hat die Hauptversammlung auf den für das folgende

Jahr (Abs. 3 Z. 7) nach § 108 f ASVG,

festgesetzten Anpassungsfaktor sowie auf die

finanzielle Lage der Versicherungsanstalt Bedacht

zu nehmen. Die Beschlüsse über die Festsetzung

des Anpassungsfaktors und die Feststellung der

festen Beträge bedürfen der Genehmigung der

Aufsichtsbehörde; sie sind unverzüglich nach

ihrer Genehmigung in der ,österreichischen

Notariats-Zeitung' zu verlautbaren."

d) Im § 27 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5

die Bezeichnung Abs. 5 und 6.

18. § 30 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) § 27 Abs. 5 und 6 finden Anwendung."

19. § 36 hat zu lauten

„§ 36. (1) Die Versicherten haben für die Dauer

der Versicherung monatlich einen Beitrag in der

Höhe von 7 v. H. der Beitragsgrundlage (Abs. 2

und 3), mindestens aber 150 S, diese auch für angefangene

Beitragsmonate zu entrichten. An die

Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines

jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 20 d

mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte Betrag.

(2) Als Beitragsgrundlage gilt das Monatseinkommen

aus der Tätigkeit im Notariat, und zwar

a) bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit

alle Geld- und Sachbezüge, wie das

Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt

(zum Beispiel 13., 14. Monatsgehalt, Urlaubs-

und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung),

Substitutionshonorare, Belohnungen

und Remunerationen. Abfertigungen

bleiben außer Betracht; Sachbezüge

sind mit den Werten anzusetzen, die jeweils

für die Allgemeine Sozialversicherung festgesetzt

sind;

b) bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit

die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer

versteuerbaren Einkünfte

des Beitragsmonates aus dem Notariat; dies

gilt auch für Notare und Notariatskandidaten

hinsichtlich ihrer Einkünfte aus einer

Substitution.

(3) Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist auf

Grund der der Versicherungsanstalt nach § 38

vorzulegenden Gehaltsbestätigungen beziehungsweise

Einkommensteuerbescheide eine Neuberechnung

der Beiträge vorzunehmen, und zwar

a) im Falle des Abs. 2 lit. a auf Grund der

Gehaltsbestätigung des oder der Dienstgeber

für das betreffende Kalenderjahr;

b) im Falle des Abs. 2 lit. b und wenn Einkünfte

nach Abs. 2 lit. a und b in einem

Kalenderjahr zusammenfallen auf Grund

der sich aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid

ergebenden durch außerordentliche

Belastungen und Sonderausgaben

— ausgenommen die im betreffenden

Kalenderjahr geleisteten Beiträge zur Notarversicherung

— noch nicht verminderten

Einkünfte aus dem Notariat. Hiebei tritt

an die Stelle dieser Einkünfte, wenn die

Zusatzpension nach § 11 Abs. 2 lit. a bemessen

wird, für die Beitragsmonate im

Kalenderjahr des Versicherungsfalles und in

dem diesem vorangehenden Kalenderjahr

das der Bemessung der Zusatzpension für

diese Zeit zugrunde gelegte Monatseinkommen.

Das Recht der Versicherungsanstalt, Beiträge gemäß

Abs. 4 vorzuschreiben, wird dadurch nicht

berührt.

(4) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, dem

Versicherten Beiträge bescheidmäßig vorzuschreiben.

Liegen ausreichende Unterlagen nicht vor,

so ist die Versicherungsanstalt auch berechtigt.

vorläufig die Höhe des Beitrages auf der Grundlage

des durchschnittlichen Monatseinkommens

des letzten vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides

oder der letzten vorliegenden

Gehaltsbestätigung, mindestens jedoch mit

dem nach Abs. 1 jeweils geltenden Mindestbetrag

festzusetzen.

(5) Reichen in einem Geschäftsjahr die Beitragseinnahmen

zuzüglich der Vermögenszinsen zur

Deckung der Ausgaben nicht aus, so ist der Beitrag

(Abs. 1) in dem zur Herstellung des Gleichgewichtes

zwischen den Einnahmen und Ausgaben

erforderlichen Maß zu erhöhen. Zur Deckung des

Gebarungsabganges kann auch die allgemeine

Rücklage herangezogen werden, soweit sie die

Höhe der gesamten Ausgaben des letzten abgelaufenen

Geschäftsjahres überschreitet. Reichen

der danach verfügbare Teil der allgemeinen Rücklage

und eine Erhöhung des Beitrages auf 10 v. H.

des Monatseinkommens (Abs. 2) zur Deckung

des Gebarungsabganges nicht aus, so kann der

Beitrag über 10 v. H. höchstens auf 12 v. H. des

Monatseinkommens erhöht werden. Wird auch

damit die Deckung nicht erreicht, so kann die

Hälfte der restlichen allgemeinen Rücklage verwendet

werden. Kann auch hiemit das Gleichgewicht

zwischen Ausgaben und Einnahmen nicht

hergestellt werden, so sind zur Herstellung des

Gleichgewichtes die Leistungen aus der Pensionsversicherung

verhältnismäßig zu kürzen; hiebei

ist der Hundertsatz der Kürzung für die Zusatzpension

der Invaliditäts(Alters)pension und für

die auf der Zusatzpension beruhenden Teile der

übrigen Leistungen doppelt so hoch festzusetzen

wie der des Grund- und Steigerungsbetrages der

Invaliditäts(Alters)pension und der auf diesen

Beträgen beruhenden Teile der übrigen Leistungen.

Eine Invaliditäts(Alters)pension kann jedoch

nicht unter den im § 11 Abs. 3 festgesetzten Mindestbetrag,

eine Hinterbliebenenpension nicht

unter den entsprechenden anteiligen Mindestbetrag

gekürzt werden.

(6) Jede Änderung des Beitrages (Abs. 1) und

die Festsetzung des Hundertsatzes für die Kürzung

der Leistungen bedürfen der Genehmigung

der Aufsichtsbehörde.

(7) Die Beiträge sind am Letzten eines jeden

Monates, für den sie zu leisten sind, fällig und

bis spätestens 15. des folgenden Monates an die

Versicherungsanstalt abzuführen.

(8) Die Versicherten haben den auf sie entfallenden

Beitrag voll zu entrichten. Den Beitrag

für den Notariatskandidaten schuldet der Notar;

er ist berechtigt den Beitrag von den Einkünften

des Notariatskandidaten einzubehalten. Der einbehaltene

Beitrag ist bis zur tatsächlichen Abfuhr

ein ihm anvertrautes Gut. Soweit ein Einbehalt

vorgenommen wurde, ist der Notariatskandidat

von seiner Zahlungspflicht befreit.

(9) Während der Dauer einer Suspension vom

Amt hat der Versicherte den Mindestbeitrag nach

Abs. 1 nicht zu entrichten; die Zeit der durch

Disziplinarerkenntnis verhängten Suspension gilt

nicht für den Steigerungsbetrag und für die

Wartezeit. Nach Aufhebung einer provisorischen

Suspension kann der Versicherte durch Nachzahlung

der Beiträge die Anrechnung der Zeit seiner

provisorischen Suspension als Beitragszeit bewirken;

kann eine Beitragsgrundlage nach Abs. 2

nicht ermittelt werden, so wird der Beitrag nach

dem Durchschnitt des Monatseinkommens (Abs. 2)

der letzten sechs Monate vor der Verhängung der

provisorischen Suspension berechnet."

20. § 37 hat zu lauten

„§ 37. (1) Die Pflicht zur Zahlung der Beiträge

nach § 36 ist von deren Vorschreibung sowie von

der Rechtskraft bezüglicher Bescheide unabhängig;

nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge samt Verzugszinsen

und Nebengebühren sind nach den

Vorschriften des § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 oder im Wege der für

den Zahlungspflichtigen zuständigen Notariatskammer,

die hiebei nach den Vorschriften der

Notariatsordnung über die Einbringung rückständiger

Kammerbeiträge vorzugehen hat, einzutreiben.

Für die Behandlung der Beiträge im Ausgleichs-

und Konkursverfahren sind die jeweils

geltenden Vorschriften der Konkurs- und der

Ausgleichsordnung maßgebend.

(2) Zur Feststellung der Höhe der Beiträge

können die Versicherungsanstalt sowie die zuständige

Notariatskammer, letztere auf Ersuchen

der Versicherungsanstalt oder von Amts wegen

vom Beitragspflichtigen die Vorlage der geeignet

erscheinenden Belege verlangen und bei ihm

Bucheinsicht nehmen. Die Notare und die mit

der Substitution eines Notars betrauten Notare

und Notariatskandidaten haben zur Ermöglichung

dieser Feststellung ein tagweise geordnetes

Verzeichnis aller mit der Verwaltung der Notarstelle

verbundenen Einnahmen und Ausgaben zu

führen.

(3) Kommt der Beitragspflichtige dem Verlangen

nach Vorlage von Belegen oder nach Gestattung

der Bucheinsicht nicht nach, so hat die

örtlich zuständige Notariatskammer Ordnungsstrafen

bis zum Zehnfachen des jeweils geltenden

Mindestbeitrages nach § 36 Abs. 1, nötigenfalls

wiederholt, zu verhängen. Ist infolge solcher

Weigerung oder Fehlens oder Mangelhaftigkeit

der Aufzeichnungen und Belege die verläßliche

Feststellung der Höhe der Beiträge nicht möglich,

so hat die Notariatskammer auf Ersuchen

der Versicherungsanstalt oder von Amts wegen

die Höhe der Beiträge durch Schätzung festzusetzen.

(4) Die vorsätzliche Hinterziehung von Beiträgen

unterliegt, sofern sie nicht nach den Strafgesetzen

zu beurteilen ist, als Standesvergehen

der disziplinaren Ahndung. Unabhängig von der

Ahndung im Disziplinarverfahren ist das Fünffache

des im Disziplinarverfahren festgestellten

hinterzogenen Betrages an die Versicherungsanstalt

zu entrichten."

21. § 37 a wird aufgehoben.

22. § 38 hat zu lauten

„§ 38. Die Versicherten und die Leistungsempfänger

haben der Versicherungsanstalt alle für

das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände

mitzuteilen und auf Verlangen der Anstalt

alle Urkunden und Belege zur Einsicht vorzulegen,

die für das Versicherungsverhältnis von

Bedeutung sind; insbesondere haben sie alle für

die Feststellung der Grundlage für die Berechnung

der Beiträge und der Pension erforderlichen

Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen

Gehaltsbestätigungen beziehungsweise Einkommensteuerbescheide

der Finanzbehörden zur

Einsicht vorzulegen."

23. § 39 hat zu lauten

„§ 39. Werden Beiträge nicht innerhalb der

nach § 36 Abs. 7 für die Abfuhr der Beiträge

festgesetzten Frist eingezahlt, so. sind von diesen

rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der

Höhe von 2 v. H. über der jeweiligen Rate der

Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte

zu entrichten. Für die Berechnung der

Verzugszinsen sind die rückständigen Beiträge

auf volle zehn Schilling abzurunden. In Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beitragsschuldners kann die Versicherungsanstalt

die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen."

24. § 49 a wird aufgehoben.

Artikel II

Für das Jahr 1967 gilt als Anpassungsfaktor

1,081.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1967

in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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