20. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.
Nr. 2, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1951, BGBl. Nr. 159/1952, BGBl. Nr. 67/
1955, BGBl. Nr. 262/1957, BGBl. Nr. 295/1959,
BGBl. Nr. 167/1961, BGBl. Nr. 187/1963, BGBl.
Nr. 201/1964, BGBl. Nr. 166/1966 und des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, wird abgeändert wie folgt
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Die Notare und Notariatskandidaten
sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
für die Fälle der Berufsunfähigkeit, des Alters
und des Todes sowie für die Folgen eines Dienstunfalles
versichert.
(2) Welche Personen für die Anwendung dieses
Bundesgesetzes als Notare oder Notariatskandidaten
zu gelten haben, richtet sich nach der Notariatsordnung
in der jeweils geltenden Fassung;
jedoch gelten als Notariatskandidaten für die Anwendung
dieses Bundesgesetzes auch Personen,
die bei einem Notar als Hilfsarbeiter im Dienste
stehen, den Voraussetzungen des § 118 Abs. 2
erster Satz der. Notariatsordnung entsprechen
und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten
bei der zuständigen Notariatskammer
angemeldet sind, in der Zeit vom Dienstantritt
bis zur Erledigung der Anmeldung. Verweigert
die Notariatskammer die Eintragung und wird
diese Entscheidung rechtskräftig oder wird der
Antrag auf Eintragung vor Entscheidung der
Notariatskammer über denselben zurückgezogen,
so hat die Versicherungsanstalt einen Überweisungsbetrag
in der Höhe des auf die Pensionsversicherung
entfallenden Beitrages, der bei Anwen-
dung der bei der Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten geltenden Vorschriften für den angegebenen
Zeitraum fällig geworden wäre, an
diese Anstalt zu leisten. Von diesem Betrag sind
aus der Pensionsversicherung etwa erbrachte Barleistungen,
soweit sie auch nach den bei der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten geltenden
Vorschriften gebührt hätten, abzuziehen.
Der Überweisungsbetrag ist vier Wochen nach
Rechtskraft der Verweigerung der Eintragung
oder nach Einlangen der Zurückziehung bei der
Notariatskammer fällig. Mit dem Eintritt dieser
Rechtskraft oder mit dem Einlangen der Zurückziehung
bei der Notariatskammer gehen alle Ansprüche
und Anwartschaften des Versicherten aus
der Pensionsversicherung auf die Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten über, wobei
sich deren Ausmaß nach den Bestimmungen des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes richtet."
2. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Tritt als Folge eines Dienstunfalles eine
Minderung der Berufsfähigkeit des Versicherten
ein, so sind ihm für je 5 v. H. Einbuße an Berufsfähigkeit
für seine Anwartschaft oder für seinen
Anspruch aus der Pensionsversicherung 18 Beitragsmonate
für den Steigerungsbetrag zuzurechnen."
3. Im § 9 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß des
Abs. 2 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
folgender Halbsatz anzufügen
„an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 20 d mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte
Betrag."
4. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Anspruch auf Invaliditätspension hat
der Versicherte, der infolge körperlicher oder
geistiger Gebrechen zur Ausübung seines Berufes
dauernd unfähig ist, für die Dauer der Berufsunfähigkeit.
(2) Ist der Pensionsempfänger derart hilflos,
daß er ständiger Hilfe und Wartung bedarf, so
gebührt ihm ein Zuschuß im Ausmaß von
25 v. H. der Invaliditätspension ohne Zusatzpension
und ohne Kinderzuschuß, jedoch mindestens
525 S; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf § 20 d mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte
Betrag.
(3) Für jedes Kind (§ 14 Z. 2) des Pensionsempfängers
gebührt ein Zuschuß von 10 v. H. der
Invaliditätspension ohne Zusatzpension.
(4) Nach Anfall einer Alterspension kann ein
Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entstehen."
5. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Die Invaliditätspension besteht
a) aus dem Grundbetrag von 1440 S monatlich.
An die Stelle dieses Betrages tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf § 20 d mit dem Anpassungsfaktor
vervielfachte Betrag;
b) aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren
Beitragsmonat von 375 S. An
die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf § 20 d mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte
Betrag;
c) aus der Zusatzpension.
(2) Als Zusatzpension gebühren 15 v. H. des
durchschnittlichen Monatseinkommens
a) der Beitragsmonate aus den letzten zehn
Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles
oder
b) wenn es für den Versicherten günstiger ist,
der Beitragsmonate aus den letzten zehn
Jahren vor Vollendung des 60. Lebensjahres.
Monatseinkommen ist der auf den Beitragsmonat
entfallende Teil der Einkünfte nach § 36 Abs. 2
und 3 in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat
fällt. In den Fällen der lit. a gilt als durchschnittliches
Monatseinkommen im Kalenderjahr
des Versicherungsfalles das um 10 v. H. erhöhte,
als durchschnittliches Monatseinkommen in dem
dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles vorangehenden
Kalenderjahr das um 5 v. H. erhöhte
durchschnittliche Monatseinkommen aus dem dem
Kalenderjahr des Versicherungsfalles zweitvorangehenden
Kalenderjahr.
(3) Erreicht eine nach Abs. 1 bemessene Invaliditätspension
nicht den Betrag von 2100 S monatlich,
so ist sie auf den Betrag von 2100 S
monatlich aufzufüllen. An die Stelle dieses Betrages
tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der
unter Bedachtnahme auf § 20 d mit dem Anpassungsfaktor
vervielfachte Betrag. Ist die Pension
nach § 20 b oder nach einer früheren für das
Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren
Pensionsversicherungen getroffenen Regelung nur
anteilig zu gewähren, so ist die Auffüllung vor
Ermittlung des Anteiles vorzunehmen.
(4) Versicherten, die nach Vollendung des
35. Lebensjahres in den Notariatsdienst erstmalig
oder nach zurückgelegter Notariatsdienstzeit von
weniger als sechs Monaten wieder eingetreten sind
oder eintreten, wird für jedes vollendete Jahr,
um das das Eintrittsalter 35 Jahre überstiegen
hat, der Grundbetrag um 3 v. H. gekürzt."
6. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Die in einem anderen Beruf vollstreckte
gesetzlich in die notarielle Praxis einrechenbare
Dienstzeit und die dieser gleichgestellte Kriegsdienstzeit
werden bis zum Höchstausmaß von
insgesamt drei Jahren in die Beitragszeit nach diesem
Bundesgesetz eingerechnet, sofern diese
Dienstzeit nicht bereits in einem öffentlich-rechtlichen
Pensionsbezug berücksichtigt ist. Dieses
Höchstausmaß erhöht sich für Versicherte, die am
30. Juni 1939 in eine Liste der Notariatskandidaten
eingetragen waren und am 13. März 1938
die österreichische Bundesbürgerschaft besessen
haben, um nicht anderweitig berücksichtigte nach
dem 30. Juni 1939 gelegene Kriegsdienstzeiten,
jedoch um nicht mehr als drei Jahre."
7. Dem § 13 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Besteht bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres
Anspruch auf Invaliditätspension, so gebührt
die Invaliditätspension ab diesem Zeitpunkt
als Alterspension."
8. Im § 14 Z. 2 lit. b sind die Ausdrücke „bis
zur Vollendung des 25. Lebensjahres" und „bis
zur Vollendung des 26. Lebensjahres" durch die
Ausdrücke „bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres"
und „bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres"
zu ersetzen.
9. a) Im § 15 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
des Abs. 2 durch einen Strichpunkt zu ersetzen
und folgender Halbsatz anzufügen
„an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 20 d mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte
Betrag."
b) § 15 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten
oder durch Scheidung oder Aufhebung
aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der
Anspruch auf die Witwenpension aus der früheren
Ehe wieder auf, wenn
a) die Scheidung oder Aufhebung nicht aus
dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden
der Ehegattin erfolgte oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehegattin
als schuldlos anzusehen ist
und ihre Versorgung aus dieser Ehe nicht mindestens
die Höhe der abgefertigten Witwenpension
(Abs. 5) erreicht. Sie gebührt allerdings nur
in der Höhe der Differenz zwischen der Versorgung
und der Witwenpension aus der früheren
Ehe. Das Wiederaufleben des Anspruches tritt
mit dem der Auflösung (Nichtigerklärung) der
letzten Ehe folgenden Monatsersten, frühestens
jedoch mit dem Monatsersten ein, der dem Ablauf
von fünf Jahren nach dem seinerzeitigen Wegfall
der Pension folgt."
10. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Nach dem Tode des Versicherten und
des Empfängers einer Invaliditäts(Alters)pension
gebührt der Person, die die Kosten des Begräbnisses
bestritten hat, ein Begräbniskostenbeitrag
in der Höhe des Neunfachen des Grundbetrages
(§ 11 Abs. 1 lit. a) im Zeitpunkt des Todes.
Haben mehrere Personen die Kosten des Begräbnisses
bestritten, so wird dieser Beitrag unter sie
nach dem Verhältnis ihrer Aufwendungen verteilt.
Einer juristischen Person, die die Kosten
des Begräbnisses auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger
oder vertraglicher Verpflichtung bestritten
hat, steht ein Anspruch auf den Begräbniskostenbeitrag
nicht zu. In diesem Falle gebührt
der Beitrag der Reihe nach
1. der anspruchsberechtigten Witwe (§ 14 Z. 1
lit. a),
2. den nach § 14 Z. 2 anspruchsberechtigten
Kindern."
11. Im § 19 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 12,
Absatz 2," durch den Ausdruck „§ 12" zu ersetzen.
12. Nach § 20 b ist einzufügen
„i) Renten- und Pensionsanpassung
§ 20 c. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines
jeden Jahres sind die Pensionen mit dem von der
Hauptversammlung (§ 27 Abs. 3 Z. 7) festgesetzten
Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension
zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember
des vorangegangenen Jahres in Geltung
gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, mit
Ausnahme des Hilflosenzuschusses und des Kinderzuschusses
und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
Sie erfaßt im gleichen Ausmaß
alle Pensionsbestandteile.
(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden
Pension treten der im Sinne der Abs. 1 und 2
angepaßte Hilflosenzuschuß und die Kinderzuschüsse
nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(4) Bei der Anwendung des § 17 tritt an die
Stelle der Invaliditätspension die mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor vervielfachte Invaliditätspension.
Diese Vervielfachung ist ab 1. Jänner
eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen,
daß ihr der für das vorangegangene Jahr ermittelte
Betrag zugrunde zu legen ist.
§ 20 d. Sind nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes feste Beträge mit dem Anpassungsfaktor
zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung
mit Wirksamkeit ab 16. Jänner eines
jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der
Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor der
im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandene
Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten
Beträge sind auf volle Schillinge, der Steigerungsbetrag
nach § 11 Abs. 1 lit. b auf 5 Groschen
oder deren Vielfaches aufzurunden.
§ 20 e. Die Vorschriften über die Pensionsanpassung
gelten für die Unfallversicherung nach
diesem Bundesgesetz entsprechend."
13. § 21 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Leistungen sind auf volle Schillinge
aufgerundet zuzuerkennen."
14. § 21 b wird aufgehoben.
15. Im § 22 a Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag
von 800 S durch den Betrag von 900 S zu
ersetzen.
16. Dem § 23 a Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„An die Stelle der Beträge von 1260 S und 2675 S
treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter
Bedachtnahme auf § 20 d mit dem Anpassungsfaktor
vervielfachten Beträge."
17. a) Im § 27 Abs. 2 hat der Ausdruck „und
zwar in der ersten Jahreshälfte" zu entfallen.
b) Im § 27 Abs. 3 ist der Punkt am Ende der
Z. 6 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und als
Z. 7 anzufügen
„7. die Feststellung des Anpassungsfaktors
(§ 20 c) und die Festsetzung der festen Beträge
(§ 20 d) bis zum 30. November eines jeden Jahres
für das folgende Jahr."
c) § 27 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei der Festsetzung des Anpassungsfaktors
hat die Hauptversammlung auf den für das folgende
Jahr (Abs. 3 Z. 7) nach § 108 f ASVG,
festgesetzten Anpassungsfaktor sowie auf die
finanzielle Lage der Versicherungsanstalt Bedacht
zu nehmen. Die Beschlüsse über die Festsetzung
des Anpassungsfaktors und die Feststellung der
festen Beträge bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde; sie sind unverzüglich nach
ihrer Genehmigung in der ,österreichischen
Notariats-Zeitung' zu verlautbaren."
d) Im § 27 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5
die Bezeichnung Abs. 5 und 6.
18. § 30 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) § 27 Abs. 5 und 6 finden Anwendung."
19. § 36 hat zu lauten
„§ 36. (1) Die Versicherten haben für die Dauer
der Versicherung monatlich einen Beitrag in der
Höhe von 7 v. H. der Beitragsgrundlage (Abs. 2
und 3), mindestens aber 150 S, diese auch für angefangene
Beitragsmonate zu entrichten. An die
Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 20 d
mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte Betrag.
(2) Als Beitragsgrundlage gilt das Monatseinkommen
aus der Tätigkeit im Notariat, und zwar
a) bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit
alle Geld- und Sachbezüge, wie das
Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt
(zum Beispiel 13., 14. Monatsgehalt, Urlaubs-
und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung),
Substitutionshonorare, Belohnungen
und Remunerationen. Abfertigungen
bleiben außer Betracht; Sachbezüge
sind mit den Werten anzusetzen, die jeweils
für die Allgemeine Sozialversicherung festgesetzt
sind;
b) bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit
die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer
versteuerbaren Einkünfte
des Beitragsmonates aus dem Notariat; dies
gilt auch für Notare und Notariatskandidaten
hinsichtlich ihrer Einkünfte aus einer
Substitution.
(3) Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist auf
Grund der der Versicherungsanstalt nach § 38
vorzulegenden Gehaltsbestätigungen beziehungsweise
Einkommensteuerbescheide eine Neuberechnung
der Beiträge vorzunehmen, und zwar
a) im Falle des Abs. 2 lit. a auf Grund der
Gehaltsbestätigung des oder der Dienstgeber
für das betreffende Kalenderjahr;
b) im Falle des Abs. 2 lit. b und wenn Einkünfte
nach Abs. 2 lit. a und b in einem
Kalenderjahr zusammenfallen auf Grund
der sich aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid
ergebenden durch außerordentliche
Belastungen und Sonderausgaben
— ausgenommen die im betreffenden
Kalenderjahr geleisteten Beiträge zur Notarversicherung
— noch nicht verminderten
Einkünfte aus dem Notariat. Hiebei tritt
an die Stelle dieser Einkünfte, wenn die
Zusatzpension nach § 11 Abs. 2 lit. a bemessen
wird, für die Beitragsmonate im
Kalenderjahr des Versicherungsfalles und in
dem diesem vorangehenden Kalenderjahr
das der Bemessung der Zusatzpension für
diese Zeit zugrunde gelegte Monatseinkommen.
Das Recht der Versicherungsanstalt, Beiträge gemäß
Abs. 4 vorzuschreiben, wird dadurch nicht
berührt.
(4) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, dem
Versicherten Beiträge bescheidmäßig vorzuschreiben.
Liegen ausreichende Unterlagen nicht vor,
so ist die Versicherungsanstalt auch berechtigt.
vorläufig die Höhe des Beitrages auf der Grundlage
des durchschnittlichen Monatseinkommens
des letzten vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides
oder der letzten vorliegenden
Gehaltsbestätigung, mindestens jedoch mit
dem nach Abs. 1 jeweils geltenden Mindestbetrag
festzusetzen.
(5) Reichen in einem Geschäftsjahr die Beitragseinnahmen
zuzüglich der Vermögenszinsen zur
Deckung der Ausgaben nicht aus, so ist der Beitrag
(Abs. 1) in dem zur Herstellung des Gleichgewichtes
zwischen den Einnahmen und Ausgaben
erforderlichen Maß zu erhöhen. Zur Deckung des
Gebarungsabganges kann auch die allgemeine
Rücklage herangezogen werden, soweit sie die
Höhe der gesamten Ausgaben des letzten abgelaufenen
Geschäftsjahres überschreitet. Reichen
der danach verfügbare Teil der allgemeinen Rücklage
und eine Erhöhung des Beitrages auf 10 v. H.
des Monatseinkommens (Abs. 2) zur Deckung
des Gebarungsabganges nicht aus, so kann der
Beitrag über 10 v. H. höchstens auf 12 v. H. des
Monatseinkommens erhöht werden. Wird auch
damit die Deckung nicht erreicht, so kann die
Hälfte der restlichen allgemeinen Rücklage verwendet
werden. Kann auch hiemit das Gleichgewicht
zwischen Ausgaben und Einnahmen nicht
hergestellt werden, so sind zur Herstellung des
Gleichgewichtes die Leistungen aus der Pensionsversicherung
verhältnismäßig zu kürzen; hiebei
ist der Hundertsatz der Kürzung für die Zusatzpension
der Invaliditäts(Alters)pension und für
die auf der Zusatzpension beruhenden Teile der
übrigen Leistungen doppelt so hoch festzusetzen
wie der des Grund- und Steigerungsbetrages der
Invaliditäts(Alters)pension und der auf diesen
Beträgen beruhenden Teile der übrigen Leistungen.
Eine Invaliditäts(Alters)pension kann jedoch
nicht unter den im § 11 Abs. 3 festgesetzten Mindestbetrag,
eine Hinterbliebenenpension nicht
unter den entsprechenden anteiligen Mindestbetrag
gekürzt werden.
(6) Jede Änderung des Beitrages (Abs. 1) und
die Festsetzung des Hundertsatzes für die Kürzung
der Leistungen bedürfen der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.
(7) Die Beiträge sind am Letzten eines jeden
Monates, für den sie zu leisten sind, fällig und
bis spätestens 15. des folgenden Monates an die
Versicherungsanstalt abzuführen.
(8) Die Versicherten haben den auf sie entfallenden
Beitrag voll zu entrichten. Den Beitrag
für den Notariatskandidaten schuldet der Notar;
er ist berechtigt den Beitrag von den Einkünften
des Notariatskandidaten einzubehalten. Der einbehaltene
Beitrag ist bis zur tatsächlichen Abfuhr
ein ihm anvertrautes Gut. Soweit ein Einbehalt
vorgenommen wurde, ist der Notariatskandidat
von seiner Zahlungspflicht befreit.
(9) Während der Dauer einer Suspension vom
Amt hat der Versicherte den Mindestbeitrag nach
Abs. 1 nicht zu entrichten; die Zeit der durch
Disziplinarerkenntnis verhängten Suspension gilt
nicht für den Steigerungsbetrag und für die
Wartezeit. Nach Aufhebung einer provisorischen
Suspension kann der Versicherte durch Nachzahlung
der Beiträge die Anrechnung der Zeit seiner
provisorischen Suspension als Beitragszeit bewirken;
kann eine Beitragsgrundlage nach Abs. 2
nicht ermittelt werden, so wird der Beitrag nach
dem Durchschnitt des Monatseinkommens (Abs. 2)
der letzten sechs Monate vor der Verhängung der
provisorischen Suspension berechnet."
20. § 37 hat zu lauten
„§ 37. (1) Die Pflicht zur Zahlung der Beiträge
nach § 36 ist von deren Vorschreibung sowie von
der Rechtskraft bezüglicher Bescheide unabhängig;
nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge samt Verzugszinsen
und Nebengebühren sind nach den
Vorschriften des § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 oder im Wege der für
den Zahlungspflichtigen zuständigen Notariatskammer,
die hiebei nach den Vorschriften der
Notariatsordnung über die Einbringung rückständiger
Kammerbeiträge vorzugehen hat, einzutreiben.
Für die Behandlung der Beiträge im Ausgleichs-
und Konkursverfahren sind die jeweils
geltenden Vorschriften der Konkurs- und der
Ausgleichsordnung maßgebend.
(2) Zur Feststellung der Höhe der Beiträge
können die Versicherungsanstalt sowie die zuständige
Notariatskammer, letztere auf Ersuchen
der Versicherungsanstalt oder von Amts wegen
vom Beitragspflichtigen die Vorlage der geeignet
erscheinenden Belege verlangen und bei ihm
Bucheinsicht nehmen. Die Notare und die mit
der Substitution eines Notars betrauten Notare
und Notariatskandidaten haben zur Ermöglichung
dieser Feststellung ein tagweise geordnetes
Verzeichnis aller mit der Verwaltung der Notarstelle
verbundenen Einnahmen und Ausgaben zu
führen.
(3) Kommt der Beitragspflichtige dem Verlangen
nach Vorlage von Belegen oder nach Gestattung
der Bucheinsicht nicht nach, so hat die
örtlich zuständige Notariatskammer Ordnungsstrafen
bis zum Zehnfachen des jeweils geltenden
Mindestbeitrages nach § 36 Abs. 1, nötigenfalls
wiederholt, zu verhängen. Ist infolge solcher
Weigerung oder Fehlens oder Mangelhaftigkeit
der Aufzeichnungen und Belege die verläßliche
Feststellung der Höhe der Beiträge nicht möglich,
so hat die Notariatskammer auf Ersuchen
der Versicherungsanstalt oder von Amts wegen
die Höhe der Beiträge durch Schätzung festzusetzen.
(4) Die vorsätzliche Hinterziehung von Beiträgen
unterliegt, sofern sie nicht nach den Strafgesetzen
zu beurteilen ist, als Standesvergehen
der disziplinaren Ahndung. Unabhängig von der
Ahndung im Disziplinarverfahren ist das Fünffache
des im Disziplinarverfahren festgestellten
hinterzogenen Betrages an die Versicherungsanstalt
zu entrichten."
21. § 37 a wird aufgehoben.
22. § 38 hat zu lauten
„§ 38. Die Versicherten und die Leistungsempfänger
haben der Versicherungsanstalt alle für
das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände
mitzuteilen und auf Verlangen der Anstalt
alle Urkunden und Belege zur Einsicht vorzulegen,
die für das Versicherungsverhältnis von
Bedeutung sind; insbesondere haben sie alle für
die Feststellung der Grundlage für die Berechnung
der Beiträge und der Pension erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen
Gehaltsbestätigungen beziehungsweise Einkommensteuerbescheide
der Finanzbehörden zur
Einsicht vorzulegen."
23. § 39 hat zu lauten
„§ 39. Werden Beiträge nicht innerhalb der
nach § 36 Abs. 7 für die Abfuhr der Beiträge
festgesetzten Frist eingezahlt, so. sind von diesen
rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der
Höhe von 2 v. H. über der jeweiligen Rate der
Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte
zu entrichten. Für die Berechnung der
Verzugszinsen sind die rückständigen Beiträge
auf volle zehn Schilling abzurunden. In Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beitragsschuldners kann die Versicherungsanstalt
die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen."
24. § 49 a wird aufgehoben.
Artikel II
Für das Jahr 1967 gilt als Anpassungsfaktor
1,081.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1967
in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.