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20. Verordnung: Abänderung der Ärztekammer-Wahlordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Verordnung: Abänderung der Ärztekammer-Wahlordnung

Auf Grund des § 29 Abs. 5 des Ärztegesetzes,

BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 50/1964 wird verordnet

Die Ärztekammer-Wahlordnung, BGBl. Nr.

64/1950, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 31/1958 wird abgeändert wie folgt

Artikel I

1. § 1 hat zu lauten

„Vertretungsbereich

§ 1. Die Wahlen in die Ärztekammern sind für

jeden Vertretungsbereich gesondert durchzuführen."

2. § 2 hat zu lauten

„Wahlkörper

§ 2. (1) Innerhalb des Vertretungsbereiches jeder

Ärztekammer ist je ein Wahlkörper zu bilden

für

a) die Sektion der Turnusärzte,

b) die Sektion der praktischen Ärzte,

c) die Sektion der Fachärzte.

(2) Die Zugehörigkeit eines Kammerangehörigen

zu einem Wahlkörper richtet sich für alle

ordentlichen Kammerangehörigen (§ 23 Abs. 1

des Ärztegesetzes) nach der am Tage der Wahlausschreibung

in der Ärzteliste der Österreichischen

Ärztekammer eingetragenen Berufsbezeichnung.

(3) Die Ärztekammer hat der Wahlkommission

binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl

je ein Verzeichnis der nach Wahlkörpern zusammengefaßten

Kammerangehörigen mit der in der

Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer am

Tag der Wahlausschreibung eingetragenen Berufsbezeichnung

vorzulegen."

3. § 3 hat zu lauten

„Anordnung der Wahlen

§ 3. Der Vorstand hat vor Ablauf der vierjährigen

Funktionsperiode beziehungsweise nach

Auflösung der Vollversammlung mittels Beschlusses

die Vornahme der Wahl der Vollversammlung

anzuordnen."

4. § 4 hat zu lauten

„Festsetzung der Mandate

§ 4. (1) Die Zahl der Kammerräte der Vollversammlung

ist von der Landesregierung nach

Anhörung des Kammervorstandes unter Bedachtnahme

auf die Zahl der der Kammer angehörenden

Turnusärzte, der praktischen Ärzte und der

Fachärzte durch Verordnung mit mindestens 12

und höchstens 60 festzulegen. Im Rahmen der

Gesamtzahl sind dementsprechend auch die auf

die drei Wahlkörper entfallenden Mandate festzusetzen

(§ 28 Abs. 1 des Ärztegesetzes).

(2) Die Zahl der weiteren Kammerräte des Vorstandes

ist nach Anhörung der Vollversammlung

unter Bedachtnahme auf die Gesamtzahl je der

Turnusärzte, der praktischen Ärzte und der

Fachärzte sowie auf die Gliederung der Ärztekammern

nach Sektionen, Fachgruppen und

Sprengel mit mindestens fünf und höchstens 15

von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen

(§ 34 Abs. 1 des Ärztegesetzes)."

5. Im § 5 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„§ 5. (1) Zur Durchführung und Leitung der

Wahlen ist am Sitz jeder Ärztekammer, unbeschadet

der Vorschriften des § 19 a, eine gemeinsame

Wahlkommission für die drei im § 2 Abs. 1

angeführten Wahlkörper zu bestellen. Die Wahlkommission

hat aus dem Vorsitzenden, neun Mitgliedern

und neun Ersatzmitgliedern zu bestehen.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zu

je einem Drittel aus dem Kreise der Turnusärzte,

der praktischen Ärzte und der Fachärzte zu entnehmen,

welche das aktive und passive Wahlrecht

für ihren Wahlkörper besitzen. Dabei ist

auf eine möglichst gleichmäßige Vertretung aller

Landesteile Bedacht zu nehmen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der

Wahlkommission sind auf Grund von Vorschlägen

des Vorstandes von der Landesregierung zu

ernennen."

6. § 8 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) die Anzahl der für die drei Wahlkörper

der Turnusärzte, der praktischen Ärzte und

der Fachärzte zu wählenden Kammerräte

(§ 4);"

7. § 8 Abs. 2 lit. f hat zu lauten

„f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge

schriftlich beim Vorsitzenden der Wahlkommission

spätestens am 28. Tag vor dem

Wahltag bis 17 Uhr eingereicht werden

müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt

werden; ferner die im § 16 enthaltenen

Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber,

die Unterfertigung des Wahlvorschlages

und die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten;"

8. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 9. (1) Wahlberechtigt sind alle in die Ärzteliste

der Österreichischen Ärztekammer eingetragenen

Kammerangehörigen, die am Tag der

Wahlausschreibung das Wahlrecht zum Nationalrat

besitzen. Das aktive Wahlrecht für einen

Wahlkörper richtet sich nach den Bestimmungen

des § 2 Abs. 2."

9. § 10 hat zu lauten

„Passives Wahlrecht

§ 10. (1) Wählbar sind alle wahlberechtigten

Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber

eines Wahlvorschlages sind in der dort festgelegten

Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall,

daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist. Die Wählbarkeit

für einen Wahlkörper richtet sich nach

der Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper gemäß

den Bestimmungen des § 2 Abs. 2.

(2) Ein Mandatsverzicht ist der Ärztekammer

schriftlich bekanntzugeben. Der Verzicht wird

mit dem Einlangen des Schreibens bei der Ärztekammer

rechtswirksam. Die Ärztekammer ist

verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen

des Mandatsverzichtes den nach Abs. 1

nächsten Ersatzmann des Wahlvorschlages von

der Mandatsübernahme zu verständigen. § 28 des

Ärztegesetzes gilt sinngemäß."

10. § 15 hat zu lauten

„Wahlkuverts

§ 15. Die Wahlkommission hat nach Abschluß

des Einspruchsverfahrens sämtlichen laut Wählerlisten

ihres Bereiches Wahlberechtigten ein Wahlkuvert

nach Muster (Anlage 1), das für die Aufnahme

des Stimmzettels bestimmt ist, durch Boten

gegen Bestätigung oder mittels eingeschriebenen

Briefes zuzusenden. Die Zusendung des

Wahlkuverts hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß

sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche

vor dem Wahltage im Besitze des amtlichen

Wahlkuverts befindet. Die Zusendung des Wahlkuverts

ist in der Wählerliste festzuhalten. Dieser

Liste sind die Zustellungsnachweise beizulegen.

Für die drei Wahlkörper der Turnusärzte,

der praktischen Ärzte und der Fachärzte sind

einheitlich für die Durchführung der Wahlen in

die Ärztekammern sämtlicher Bundesländer von

der Österreichischen Ärztekammer verschiedenfarbige

Wahlkuverts aufzulegen."

11. Im § 16 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„§ 16. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung

für die Ärztekammern beteiligen, haben

ihre Wahlvorschläge spätestens am 28. Tag

vor dem Wahltage bis 17 Uhr der Wahlkommission

vorzulegen, die den Empfang des Wahlvorschlages

unter Angabe der Zeit der Empfangnahme

zu bestätigen hat.

(2) Die schriftlich einzubringenden Wahlvorschläge

a) dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl

von Namen von Wahlwerbern mit deren

Unterschrift, als Kammerräte für den betreffenden

Wahlkörper zu wählen sind, und

zwar in der beantragten Reihenfolge unter

Angabe des Vor- und Zunamens, der Geburtsdaten

und der Anschrift, sowie der

Berufsbezeichnung des Wahlwerbers laut

Ärzteliste am Tage der Wahlausschreibung

enthalten;

b) müssen von mindestens so vielen Wahlberechtigten

unterschrieben sein als Kammerräte

für den betreffenden Wahlkörper zu

wählen sind;

c) müssen einen der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe

anführen, widrigenfalls der Erstunterzeichnete

als Zustellungsbevollmächtigter

gilt."

12. § 18 hat zu lauten

„Abstimmungsverfahren

§ 18. (1) An der Wahl dürfen sich nur Ärzte

beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen

Wahlerlisten eingetragen sind.

(2) Alle wahlberechtigten Ärzte können ihr

Wahlrecht durch Übersendung des den Stimmzettel

enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission,

in deren Bereich sie tätig sind, oder

durch persönliche Abgabe der Stimme ausüben.

(3) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, sich

des ihm von der Wahlkommission übermittelten

amtlichen Wahlkuverts zu bedienen und dasselbe

sorgfältig zu verschließen. Im Falle der Übersendung

des Wahlkuverts sind auf dem anhängenden

Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke

(Name und Anschrift usw.) mittels Schreibmaschinenschrift

oder leserlicher Handschrift auszufüllen.

Die Anbringung anderer Vermerke,

Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert macht die

Stimme ungültig.

(4) Das Wahlkuvert kann durch die Post in

Form eines eingeschriebenen Briefes an die für

die Stimmabgabe zuständige Wahlkommission

eingesendet werden oder dieser noch bis vor

Schluß der Stimmabgabe überbracht werden. Für

die Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge

zu tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige

handschriftliche Aufzeichnungen auf dem

Wahlkuvert selbst vermieden werden können.

Die Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr

des Wahlberechtigten.

(5) Die Wahlkommission ist verpflichtet, dem

Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des

Wahlkuverts zu bestätigen.

(6) Der Wahlkommissär hat die bei der Wahlkommission

einlangenden Wahlkuverts zu sammeln

und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung

bis zum Wahltage zu sorgen."

13. § 19 hat zu lauten

„§ 19. (1) Die Wahlkommission hat Vorsorge zu

treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche

Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird. Wird die

Stimme am Wahltag persönlich abgegeben, ist

der anhängende Kuvertabschnitt vor Stimmabgabe

abzutrennen.

(2) Das Wahllokal (Amtsraum der Wahlkommission)

sowie die zur Durchführung der Wahlen

erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie

Amtstische für die Wahlkommission, die Wahlurnen

für die drei Wahlkörper und die erforderlichen

Wahlzellen sind von der Ärztekammer

beizustellen.

(3) Für die Einrichtung der Wahlzellen gelten

die Vorschriften des für die letzte Wahl in die

gesetzgebende Körperschaft in Geltung gestandenen

Wahlgesetzes sinngemäß.

(4) Im Wahllokal müssen sich die Wählerlisten

der drei Wahlkörper, je ein zugehöriges Abstimmungsverzeichnis,

das nach dem Vorbilde eines

Abstimmungsverzeichnisses der geltenden Nationalrats-

Wahlordnung anzufertigen ist, sowie ein

Exemplar dieser Verordnung befinden."

14. Im § 19 a hat der Abs. 4 zu entfallen.

15. § 20 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 20. (1) An dem von der Wahlkommission

festgesetzten Wahltage hat sich die Wahlkommission

zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens

und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

zu versammeln. Der Wahlkommissär hat

für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung

bei der Wahlhandlung zu sorgen. Im Gebäude

des Wahllokales ist am Wahltage jede Art

der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen

an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung

von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten

oder dgl. verboten."

16. § 25 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Wahlkommission hat hierauf von

jedem Wahlvorschlag so viele Bewerber, als ihm

Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach,

wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind, als

gewählt zu erklären."

17. § 26 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Der Wahlakt der Wahlkommission ist

binnen drei Tagen nach dem Wahltag dem Amte

der Landesregierung zu übermitteln. Hiemit

endet die Tätigkeit der Wahlkommission."

18. § 27 hat zu lauten

„Einspruch gegen die Ermittlung

§ 27. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb

von zwei Wochen nach Verlautbarung des

Wahlergebnisses (§ 25) von jeder wahlwerbenden

Gruppe, die zur Wahl zugelassen worden

ist, bei der Landesregierung angefochten werden.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so

überprüft die Landesregierung auf Grund der

ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis.

Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit

der Ermittlung, so hat die Landesregierung

das Ergebnis richtigzustellen, die Verlautbarung

für nichtig zu erklären und das richtige

Ergebnis kundzumachen.

(s) Findet die Landesregierung keinen Anlaß

zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.

(4) Gegen die Entscheidung der Landesregierung

über Einsprüche gemäß den Abs. 2 und 3

ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."

19. § 28 hat zu lauten

„§ 28. Jeder Kammerrat erhält von der Wahlkommission

eine Verständigung über seine Wahl.

Die Wahl gilt als angenommen, wenn die Berufung

nicht innerhalb von acht Tagen nach Verständigung

abgelehnt wird."

20. Nach § 29 ist ein § 29 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Wahlen in der Vollversammlung

§ 29 a. (1) Die Vollversammlung wählt in der

Eröffnungssitzung mit der einfachen Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer

Mitte den Präsidenten. Die Wahl des Vizepräsidenten

hat in gleicher Weise zu erfolgen.

(2) Hat die Vollversammlung mehr als nur

einen Vizepräsidenten zu wählen, so sind die

Vizepräsidenten in einem Wahlgang nach den

Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des

§ 25 zu wählen.

(3) Die Wahl der Kammerräte, die neben dem

Präsidenten oder dem beziehungsweise den Vizepräsidenten

den Kammervorstand bilden, ist von

der Vollversammlung nach den Grundsätzen des

Verhältniswahlrechtes (§ 25) und unter Bedachtnahme

auf die Mandatsverteilung der Turnusärzte,

der praktischen Ärzte und der Fachärzte

im Vorstand durchzuführen. Zu diesem Zweck

sind entsprechend den drei Wahlkörpern getrennte

Wahlvorschläge jeweils aus dem Kreis

der Kammerräte der Turnusärzte, der praktischen

Ärzte und der Fachärzte zu erstatten. Die Kammerräte

des Vorstandes jedes Wahlkörpers dürfen

nur von den Kammerräten ihres Wahlkörpers

gewählt werden. Für die Stimmabgabe sind verschiedenfarbige

Stimmzettel (Kuverts) zu verwenden.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder bei

mehreren Vizepräsidenten ein Vizepräsident aus,

so hat die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied

oder der Vizepräsident stammt,

die Nominierung des Nachfolgers vorzunehmen.

Mit der Nominierung des Kammerrates vor der

Vollversammlung gilt dieser als gewählt."

Artikel II

Die Vorschriften dieser Verordnung finden

auch auf alle bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

angeordneten Wahlen in die Ärztekammern

Anwendung.

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