20. Verordnung: Abänderung der Ärztekammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 Abs. 5 des Ärztegesetzes,
BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 50/1964 wird verordnet
Die Ärztekammer-Wahlordnung, BGBl. Nr.
64/1950, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 31/1958 wird abgeändert wie folgt
Artikel I
1. § 1 hat zu lauten
„Vertretungsbereich
§ 1. Die Wahlen in die Ärztekammern sind für
jeden Vertretungsbereich gesondert durchzuführen."
2. § 2 hat zu lauten
„Wahlkörper
§ 2. (1) Innerhalb des Vertretungsbereiches jeder
Ärztekammer ist je ein Wahlkörper zu bilden
für
a) die Sektion der Turnusärzte,
b) die Sektion der praktischen Ärzte,
c) die Sektion der Fachärzte.
(2) Die Zugehörigkeit eines Kammerangehörigen
zu einem Wahlkörper richtet sich für alle
ordentlichen Kammerangehörigen (§ 23 Abs. 1
des Ärztegesetzes) nach der am Tage der Wahlausschreibung
in der Ärzteliste der Österreichischen
Ärztekammer eingetragenen Berufsbezeichnung.
(3) Die Ärztekammer hat der Wahlkommission
binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl
je ein Verzeichnis der nach Wahlkörpern zusammengefaßten
Kammerangehörigen mit der in der
Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer am
Tag der Wahlausschreibung eingetragenen Berufsbezeichnung
vorzulegen."
3. § 3 hat zu lauten
„Anordnung der Wahlen
§ 3. Der Vorstand hat vor Ablauf der vierjährigen
Funktionsperiode beziehungsweise nach
Auflösung der Vollversammlung mittels Beschlusses
die Vornahme der Wahl der Vollversammlung
anzuordnen."
4. § 4 hat zu lauten
„Festsetzung der Mandate
§ 4. (1) Die Zahl der Kammerräte der Vollversammlung
ist von der Landesregierung nach
Anhörung des Kammervorstandes unter Bedachtnahme
auf die Zahl der der Kammer angehörenden
Turnusärzte, der praktischen Ärzte und der
Fachärzte durch Verordnung mit mindestens 12
und höchstens 60 festzulegen. Im Rahmen der
Gesamtzahl sind dementsprechend auch die auf
die drei Wahlkörper entfallenden Mandate festzusetzen
(§ 28 Abs. 1 des Ärztegesetzes).
(2) Die Zahl der weiteren Kammerräte des Vorstandes
ist nach Anhörung der Vollversammlung
unter Bedachtnahme auf die Gesamtzahl je der
Turnusärzte, der praktischen Ärzte und der
Fachärzte sowie auf die Gliederung der Ärztekammern
nach Sektionen, Fachgruppen und
Sprengel mit mindestens fünf und höchstens 15
von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen
(§ 34 Abs. 1 des Ärztegesetzes)."
5. Im § 5 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„§ 5. (1) Zur Durchführung und Leitung der
Wahlen ist am Sitz jeder Ärztekammer, unbeschadet
der Vorschriften des § 19 a, eine gemeinsame
Wahlkommission für die drei im § 2 Abs. 1
angeführten Wahlkörper zu bestellen. Die Wahlkommission
hat aus dem Vorsitzenden, neun Mitgliedern
und neun Ersatzmitgliedern zu bestehen.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zu
je einem Drittel aus dem Kreise der Turnusärzte,
der praktischen Ärzte und der Fachärzte zu entnehmen,
welche das aktive und passive Wahlrecht
für ihren Wahlkörper besitzen. Dabei ist
auf eine möglichst gleichmäßige Vertretung aller
Landesteile Bedacht zu nehmen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Wahlkommission sind auf Grund von Vorschlägen
des Vorstandes von der Landesregierung zu
ernennen."
6. § 8 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) die Anzahl der für die drei Wahlkörper
der Turnusärzte, der praktischen Ärzte und
der Fachärzte zu wählenden Kammerräte
(§ 4);"
7. § 8 Abs. 2 lit. f hat zu lauten
„f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge
schriftlich beim Vorsitzenden der Wahlkommission
spätestens am 28. Tag vor dem
Wahltag bis 17 Uhr eingereicht werden
müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt
werden; ferner die im § 16 enthaltenen
Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber,
die Unterfertigung des Wahlvorschlages
und die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten;"
8. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 9. (1) Wahlberechtigt sind alle in die Ärzteliste
der Österreichischen Ärztekammer eingetragenen
Kammerangehörigen, die am Tag der
Wahlausschreibung das Wahlrecht zum Nationalrat
besitzen. Das aktive Wahlrecht für einen
Wahlkörper richtet sich nach den Bestimmungen
des § 2 Abs. 2."
9. § 10 hat zu lauten
„Passives Wahlrecht
§ 10. (1) Wählbar sind alle wahlberechtigten
Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber
eines Wahlvorschlages sind in der dort festgelegten
Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall,
daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist. Die Wählbarkeit
für einen Wahlkörper richtet sich nach
der Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper gemäß
den Bestimmungen des § 2 Abs. 2.
(2) Ein Mandatsverzicht ist der Ärztekammer
schriftlich bekanntzugeben. Der Verzicht wird
mit dem Einlangen des Schreibens bei der Ärztekammer
rechtswirksam. Die Ärztekammer ist
verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen
des Mandatsverzichtes den nach Abs. 1
nächsten Ersatzmann des Wahlvorschlages von
der Mandatsübernahme zu verständigen. § 28 des
Ärztegesetzes gilt sinngemäß."
10. § 15 hat zu lauten
„Wahlkuverts
§ 15. Die Wahlkommission hat nach Abschluß
des Einspruchsverfahrens sämtlichen laut Wählerlisten
ihres Bereiches Wahlberechtigten ein Wahlkuvert
nach Muster (Anlage 1), das für die Aufnahme
des Stimmzettels bestimmt ist, durch Boten
gegen Bestätigung oder mittels eingeschriebenen
Briefes zuzusenden. Die Zusendung des
Wahlkuverts hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß
sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche
vor dem Wahltage im Besitze des amtlichen
Wahlkuverts befindet. Die Zusendung des Wahlkuverts
ist in der Wählerliste festzuhalten. Dieser
Liste sind die Zustellungsnachweise beizulegen.
Für die drei Wahlkörper der Turnusärzte,
der praktischen Ärzte und der Fachärzte sind
einheitlich für die Durchführung der Wahlen in
die Ärztekammern sämtlicher Bundesländer von
der Österreichischen Ärztekammer verschiedenfarbige
Wahlkuverts aufzulegen."
11. Im § 16 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„§ 16. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung
für die Ärztekammern beteiligen, haben
ihre Wahlvorschläge spätestens am 28. Tag
vor dem Wahltage bis 17 Uhr der Wahlkommission
vorzulegen, die den Empfang des Wahlvorschlages
unter Angabe der Zeit der Empfangnahme
zu bestätigen hat.
(2) Die schriftlich einzubringenden Wahlvorschläge
a) dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl
von Namen von Wahlwerbern mit deren
Unterschrift, als Kammerräte für den betreffenden
Wahlkörper zu wählen sind, und
zwar in der beantragten Reihenfolge unter
Angabe des Vor- und Zunamens, der Geburtsdaten
und der Anschrift, sowie der
Berufsbezeichnung des Wahlwerbers laut
Ärzteliste am Tage der Wahlausschreibung
enthalten;
b) müssen von mindestens so vielen Wahlberechtigten
unterschrieben sein als Kammerräte
für den betreffenden Wahlkörper zu
wählen sind;
c) müssen einen der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe
anführen, widrigenfalls der Erstunterzeichnete
als Zustellungsbevollmächtigter
gilt."
12. § 18 hat zu lauten
„Abstimmungsverfahren
§ 18. (1) An der Wahl dürfen sich nur Ärzte
beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen
Wahlerlisten eingetragen sind.
(2) Alle wahlberechtigten Ärzte können ihr
Wahlrecht durch Übersendung des den Stimmzettel
enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission,
in deren Bereich sie tätig sind, oder
durch persönliche Abgabe der Stimme ausüben.
(3) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, sich
des ihm von der Wahlkommission übermittelten
amtlichen Wahlkuverts zu bedienen und dasselbe
sorgfältig zu verschließen. Im Falle der Übersendung
des Wahlkuverts sind auf dem anhängenden
Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke
(Name und Anschrift usw.) mittels Schreibmaschinenschrift
oder leserlicher Handschrift auszufüllen.
Die Anbringung anderer Vermerke,
Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert macht die
Stimme ungültig.
(4) Das Wahlkuvert kann durch die Post in
Form eines eingeschriebenen Briefes an die für
die Stimmabgabe zuständige Wahlkommission
eingesendet werden oder dieser noch bis vor
Schluß der Stimmabgabe überbracht werden. Für
die Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge
zu tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige
handschriftliche Aufzeichnungen auf dem
Wahlkuvert selbst vermieden werden können.
Die Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr
des Wahlberechtigten.
(5) Die Wahlkommission ist verpflichtet, dem
Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des
Wahlkuverts zu bestätigen.
(6) Der Wahlkommissär hat die bei der Wahlkommission
einlangenden Wahlkuverts zu sammeln
und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung
bis zum Wahltage zu sorgen."
13. § 19 hat zu lauten
„§ 19. (1) Die Wahlkommission hat Vorsorge zu
treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche
Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird. Wird die
Stimme am Wahltag persönlich abgegeben, ist
der anhängende Kuvertabschnitt vor Stimmabgabe
abzutrennen.
(2) Das Wahllokal (Amtsraum der Wahlkommission)
sowie die zur Durchführung der Wahlen
erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie
Amtstische für die Wahlkommission, die Wahlurnen
für die drei Wahlkörper und die erforderlichen
Wahlzellen sind von der Ärztekammer
beizustellen.
(3) Für die Einrichtung der Wahlzellen gelten
die Vorschriften des für die letzte Wahl in die
gesetzgebende Körperschaft in Geltung gestandenen
Wahlgesetzes sinngemäß.
(4) Im Wahllokal müssen sich die Wählerlisten
der drei Wahlkörper, je ein zugehöriges Abstimmungsverzeichnis,
das nach dem Vorbilde eines
Abstimmungsverzeichnisses der geltenden Nationalrats-
Wahlordnung anzufertigen ist, sowie ein
Exemplar dieser Verordnung befinden."
14. Im § 19 a hat der Abs. 4 zu entfallen.
15. § 20 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 20. (1) An dem von der Wahlkommission
festgesetzten Wahltage hat sich die Wahlkommission
zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens
und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
zu versammeln. Der Wahlkommissär hat
für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung
bei der Wahlhandlung zu sorgen. Im Gebäude
des Wahllokales ist am Wahltage jede Art
der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen
an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung
von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten
oder dgl. verboten."
16. § 25 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Wahlkommission hat hierauf von
jedem Wahlvorschlag so viele Bewerber, als ihm
Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach,
wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind, als
gewählt zu erklären."
17. § 26 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Der Wahlakt der Wahlkommission ist
binnen drei Tagen nach dem Wahltag dem Amte
der Landesregierung zu übermitteln. Hiemit
endet die Tätigkeit der Wahlkommission."
18. § 27 hat zu lauten
„Einspruch gegen die Ermittlung
§ 27. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb
von zwei Wochen nach Verlautbarung des
Wahlergebnisses (§ 25) von jeder wahlwerbenden
Gruppe, die zur Wahl zugelassen worden
ist, bei der Landesregierung angefochten werden.
(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so
überprüft die Landesregierung auf Grund der
ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis.
Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit
der Ermittlung, so hat die Landesregierung
das Ergebnis richtigzustellen, die Verlautbarung
für nichtig zu erklären und das richtige
Ergebnis kundzumachen.
(s) Findet die Landesregierung keinen Anlaß
zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(4) Gegen die Entscheidung der Landesregierung
über Einsprüche gemäß den Abs. 2 und 3
ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."
19. § 28 hat zu lauten
„§ 28. Jeder Kammerrat erhält von der Wahlkommission
eine Verständigung über seine Wahl.
Die Wahl gilt als angenommen, wenn die Berufung
nicht innerhalb von acht Tagen nach Verständigung
abgelehnt wird."
20. Nach § 29 ist ein § 29 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Wahlen in der Vollversammlung
§ 29 a. (1) Die Vollversammlung wählt in der
Eröffnungssitzung mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer
Mitte den Präsidenten. Die Wahl des Vizepräsidenten
hat in gleicher Weise zu erfolgen.
(2) Hat die Vollversammlung mehr als nur
einen Vizepräsidenten zu wählen, so sind die
Vizepräsidenten in einem Wahlgang nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
§ 25 zu wählen.
(3) Die Wahl der Kammerräte, die neben dem
Präsidenten oder dem beziehungsweise den Vizepräsidenten
den Kammervorstand bilden, ist von
der Vollversammlung nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes (§ 25) und unter Bedachtnahme
auf die Mandatsverteilung der Turnusärzte,
der praktischen Ärzte und der Fachärzte
im Vorstand durchzuführen. Zu diesem Zweck
sind entsprechend den drei Wahlkörpern getrennte
Wahlvorschläge jeweils aus dem Kreis
der Kammerräte der Turnusärzte, der praktischen
Ärzte und der Fachärzte zu erstatten. Die Kammerräte
des Vorstandes jedes Wahlkörpers dürfen
nur von den Kammerräten ihres Wahlkörpers
gewählt werden. Für die Stimmabgabe sind verschiedenfarbige
Stimmzettel (Kuverts) zu verwenden.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder bei
mehreren Vizepräsidenten ein Vizepräsident aus,
so hat die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied
oder der Vizepräsident stammt,
die Nominierung des Nachfolgers vorzunehmen.
Mit der Nominierung des Kammerrates vor der
Vollversammlung gilt dieser als gewählt."
Artikel II
Die Vorschriften dieser Verordnung finden
auch auf alle bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
angeordneten Wahlen in die Ärztekammern
Anwendung.