Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20_1964 AT

20. Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden.

Nachdem das Europäische Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen

Verkehr verwendet werden, vom 9. Dezember 1960, welches also lautet

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN ANBETRACHT der Tatsache,

daß Paletten insbesondere

infolge ihres gemeinschaftlichen

Gebrauchs in zunehmendem

Maße im internationalen Verkehr

verwendet werden,

IN DEM WUNSCH, diese

zunehmende Verwendung zu

begünstigen, um den internationalen

Verkehr zu erleichtern

und seine Kosten zu verringern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Kapitel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

1. Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet der Begriff

a) „Eingangsabgaben" nicht

nur die Zölle, sondern auch alle

anderen aus Anlaß der Einfuhr

zu erhebenden Abgaben;

b) „Palette" eine Vorrichtung,

auf deren Boden sich eine gewisse

Gütermenge zu einer

Verladeeinheit zusammenfassen

läßt, um als solche befördert

oder mit mechanischen Geräten

bewegt oder gestapelt zu werden.

Diese Vorrichtung besteht

entweder aus zwei durch Stützen

miteinander verbundenen Böden

oder aus einem auf Füßen

ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe

ist möglichst niedrig gehalten,

ohne daß dadurch die

Handhabung mit Gabelstaplern

oder Palettenwagen behindert

wird; sie kann auch mit einem.

Aufsetzrahmen versehen sein;

c) „Personen" sowohl natürliche

als auch juristische Personen.

2. Dieses Abkommen gilt für

Paletten, die aus dem Gebiet

einer Vertragspartei in das Gebiet

einer anderen Vertragspartei

eingeführt werden.

Artikel 2

1. Jede Vertragspartei läßt die

Einfuhr von Paletten ohne Entrichtung

der Eingangsabgaben

und ohne Anwendung von

Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen

zu, sofern

a) sie vorher ausgeführt worden

sind oder später wieder ausgeführt

werden, oder

b) die gleiche Anzahl Paletten

von gleichem Typ und annähernd

gleichem Wert vorher

ausgeführt worden ist oder

später ausgeführt wird.

2. Vorbehaltlich des Artikels 3

richten sich das Verfahren und

die Bedingungen der Anwendung

der in Absatz 1 vorgesehenen

Regelung nach den

Vorschriften jeder Vertragspartei.

Diese Vorschriften können

insbesondere Bestimmungen

enthalten, die verhindern

sollen, daß die Zahl der endgültig

ohne Entrichtung der

Eingangsabgaben eingeführten

Paletten größer ist als die Zahl

der ausgeführten oder auszuführenden

Paletten.

3. Jede Vertragspartei wird

sich bemühen, die Förmlichkeiten

so einfach wie möglich

zu gestalten und insbesondere

auf eine Sicherheitsleistung für

die Eingangsabgaben zu verzichten.

Artikel 3

1. Bei der Anwendung des Artikels

2 Absatz 1 auf Paletten,

die auf Grund einer Vereinbarung

gemeinschaftlich benutzt

werden, verzichtet jede Vertragspartei

bei der Ein- und

Ausfuhr auf die Vorlage eines

Zollpapiers und auf eine Sicherheitsleistung

für die Eingangsabgaben,

wenn die Vereinbarung

vorsieht, daß die daran Beteiligten

a) untereinander von Land zu

Land Paletten des gleichen Typs

bei internationalen Warentransporten

austauschen,

b) nach Palettentypen getrennt

über die Anzahl der auf diese

Weise von Land zu Land ausgetauschten

Paletten Buch führen

und

c) sich verpflichten, innerhalb

einer bestimmten Frist einander

Paletten der einzelnen Typen

in der Zahl zu liefern, die erforderlich

ist, um die Salden der

so geführten Konten in regelmäßigen

Zeitabständen zweiseitig

oder mehrseitig auszugleichen.

2. Absatz 1 gilt nur, wenn

a) die Paletten mit einem

Kennzeichen versehen sind, das

dem in der Vereinbarung über

die gemeinschaftliche Benutzung

vorgesehenen entspricht, und

b) die Vereinbarung über die

gemeinschaftliche Benutzung den

Zollverwaltungen der beteiligten

Vertragsparteien zugeleitet worden

ist und diese sie anerkannt

haben, weil sie die Palettentypen

für genügend bestimmt und die

ordnungsmäßige Ausführung der

Vereinbarung für hinreichend

gesichert halten.

Artikel 4

Jede Vertragspartei behält

sich vor, die nach den Vorschriften

ihres Landes zu zahlenden

inneren Abgaben und

gegebenenfalls Eingangsabgaben

für Paletten zu erheben, die

Gegenstand eines Kaufes oder

ähnlichen Vertrages mit einer

Person sind, die in ihrem Gebiet

ihren Wohnsitz oder Sitz hat.

Außerdem behält sich jede Vertragspartei

vor, für Paletten,

die nach diesem Abkommen

ausgeführt werden, die Rückerstattung

von Abgaben und

die volle oder teilweise Gewährung

sonstiger für die Ausfuhr

etwa vorgesehener Begünstigungen

zu verweigern.

Artikel 5

Dieses Abkommen schließt

nicht aus, daß für die Ein- und

Ausfuhr von Paletten Erleichterungen

gewährt werden, die

über die im Abkommen vorgesehenen

hinausgehen.

Kapitel II

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

1. Die Mitgliedsländer der

Wirtschaftskommission für Europa

sowie die Länder, die nach

Absatz 8 des der Kommission

erteilten Auftrages in beratender

Eigenschaft zu der Kommission

zugelassen sind, können

Vertragsparteien dieses Abkommens

werden

a) durch Unterzeichnung,

b) durch Ratifikation, nachdem

sie das Abkommen unter

dem Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet haben, oder

c) durch Beitritt.

2. Die Länder, die nach Absatz

11 des der Wirtschaftskommission

für Europa erteilten

Auftrages berechtigt sind, an

gewissen Arbeiten der Kommission

teilzunehmen, können

durch Beitritt Vertragsparteien

des Abkommens nach seinem

Inkrafttreten werden.

3. Das Abkommen liegt bis

einschließlich 15. März 1961 zur

Unterzeichnung auf. Nach

diesem Tag steht es zum Beitritt

offen.

4. Die Ratifikation oder der

Beitritt wird durch Hinterlegung

einer Urkunde beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen vollzogen.

Artikel 7

1. Dieses Abkommen tritt am

neunzigsten Tag in Kraft, nachdem

fünf der in Artikel 6 Absatz

1 bezeichneten Länder es

ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben.

2. Für jedes Land, das dieses

Abkommen ratifiziert oder ihm

beitritt, nachdem fünf Länder es

ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben, tritt das Abkommen

am neunzigsten Tag

nach Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 8

1. Jede Vertragspartei kann

dieses Abkommen durch Notifi-

kation an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn

Monate nach Eingang der

Notifikation beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt

außer Kraft, wenn zu irgendeiner

Zeit nach seinem Inkrafttreten

die Zahl der Vertragsparteien

während zwölf aufeinanderfolgender

Monate weniger

als fünf beträgt.

Artikel 10

1. Jedes Land kann, wenn es

dieses Abkommen ohne Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnet,

oder bei Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem

späteren Zeitpunkt durch Notifikation

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen erklären,

daß dieses Abkommen

für alle oder für einzelne der

Gebiete gilt, deren internationale

Beziehungen es wahrnimmt.

Das Abkommen wird für das

Gebiet oder die Gebiete, die in

der Notifikation genannt sind,

am neunzigsten Tag nach Eingang

der Notifikation beim

Generalsekretär oder, falls das

Abkommen dann noch nicht in

Kraft getreten ist, mit seinem

Inkrafttreten wirksam.

2. Jedes Land, das dieses Abkommen

durch eine Erklärung

nach Absatz 1 auf ein Gebiet

ausgedehnt hat, dessen internationale

Beziehungen es wahrnimmt,

kann das Abkommen

auch für dieses Gebiet allein

gemäß Artikel 8 kündigen.

Artikel 11

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder

mehreren Vertragsparteien über

die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens wird, soweit

möglich, durch Verhandlungen

zwischen den beteiligten Parteien

beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden kann,

wird einem Schiedsspruch unterworfen,

wenn eine der am

Streitfall beteiligten Vertragsparteien

es verlangt; sie wird

deshalb einem Schiedsrichter

oder mehreren Schiedsrichtern,

die durch Übereinkommen

zwischen den am Streitfall beteiligten

Parteien zu wählen

sind, zur Entscheidung übertragen.

Können sich die am

Streitfall beteiligten Parteien

binnen drei Monaten nach dem

Antrag auf schiedsgerichtliche

Entscheidung über die Wahl

eines Schiedsrichters oder der

Schiedsrichter nicht einigen, so

kann jede dieser Parteien den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen ersuchen, einen einzigen

Schiedsrichter zu ernennen,

dem der Streitfall zur

Entscheidung übertragen wird.

3. Die Entscheidung der nach

Absatz 2 ernannten Schiedsrichter

ist für die beteiligten Vertragsparteien

bindend.

Artikel 12

1. Jedes Land kann bei der

Unterzeichnung oder Ratifikation

dieses Abkommens oder bei

seinem Beitritt erklären, daß es

sich durch Artikel 11 Absätze 2

und 3 nicht als gebunden betrachtet.

Die anderen Vertragsparteien

sind gegenüber einer

Vertragspartei, die einen solchen

Vorbehalt gemacht hat, durch

diese Absätze nicht gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt nach Absatz 1

gemacht hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch Notifikation

an den Generalsekretär zurückziehen.

3. Abgesehen von dem Vorbehalt

nach Absatz 1 ist kein

Vorbehalt zu diesem Abkommen

zulässig.

Artikel 13

1. Sobald dieses Abkommen

drei Jahre in Kraft ist, kann jede

Vertragspartei durch Notifikation

an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen die Einberufung

einer Konferenz zur

Revision des Abkommens beantragen.

Der Generalsekretär

notifiziert diesen Antrag allen

Vertragsparteien und beruft eine

Revisionskonferenz ein, wenn

ihm binnen vier Monaten nach

dem Tag seiner Notifikation

mindestens ein Drittel der Vertragsparteien

die Zustimmung

zu dem Antrag mitgeteilt hat.

2. Wird eine Konferenz nach

Absatz 1 einberufen, so teilt der

Generalsekretär dies allen Vertragsparteien

mit und fordert

sie auf, binnen drei Monaten die

Vorschläge einzureichen, die

nach ihrem Wunsch von der

Konferenz behandelt werden

sollen. Der Generalsekretär teilt

allen Vertragsparteien die vorläufige

Tagesordnung der Konferenz

sowie den Wortlaut dieser

Vorschläge spätestens drei

Monate vor Beginn der Konferenz

mit.

3. Der Generalsekretär lädt zu

jeder nach diesem Artikel einberufenen

Konferenz alle in Artikel

6 Absatz 1 bezeichneten

Länder sowie die Länder ein,

die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien

geworden sind.

Artikel 14

1. Jede Vertragspartei kann

Änderungen dieses Abkommens

vorschlagen. Der Wortlaut jedes

Änderungsvorschlages ist dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen mitzuteilen, dieser

übermittelt ihn allen Vertragsparteien

und bringt ihn den

anderen in Artikel 6 Absatz 1

bezeichneten Ländern zur

Kenntnis.

2. Binnen sechs Monaten nach

dem Tag der Übermittlung des

Änderungsvorschlages durch

den Generalsekretär kann jede

Vertragspartei diesem bekanntgeben,

a) daß sie gegen die vorgeschlagene

Änderung Einspruch

erhebt, oder

b) daß sie den Vorschlag zwar

anzunehmen beabsichtigt, aber

die für die Annahme erforderlichen

Voraussetzungen in ihrem

Land noch nicht erfüllt sind.

3. Solange eine Vertragspartei,

die eine Mitteilung nach Absatz

2 lit. b gemacht hat, dem

Generalsekretär die Annahme

der vorgeschlagenen Änderung

nicht notifiziert hat, kann sie

noch binnen neun Monaten nach

Ablauf der für die Mitteilung

vorgesehenen Frist von sechs

Monaten gegen den Änderungsvorschlag

Einspruch erheben.

4. Wird gegen die vorgeschlagene

Änderung nach den Absätzen

2 und 3 Einspruch erhoben,

so gilt sie als nicht angenommen

und bleibt ohne Wirkung.

5. Ist gegen die vorgeschlagene

Änderung kein Einspruch nach

den Absätzen 2 und 3 erhoben

worden, so gilt sie zu folgendem

Zeitpunkt als angenommen

a) wenn keine Vertragspartei

eine Mitteilung nach Absatz 2

lit. b gemacht hat, mit Ablauf

der in Absatz 2 genannten Frist

von sechs Monaten;

b) wenn mindestens eine Vertragspartei

eine Mitteilung nach

Absatz 2 lit. b gemacht hat, zu

dem früheren der folgenden

zwei Zeitpunkte

— an dem Tag, an dem alle

Vertragsparteien, die eine derartige

Mitteilung gemacht haben,

dem Generalsekretär ihre Annahme

des Vorschlages notifiziert

haben, jedoch frühestens

am Tag des Ablaufes der in Absatz

2 genannten Frist von sechs

Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen

schon vor

diesem Tag eingegangen sind;

— an dem Tag des Ablaufes

der in Absatz 3 genannten Frist

von neun Monaten.

6. Jede Änderung tritt sechs

Monate nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem sie als angenommen

gilt.

7. Der Generalsekretär notifiziert

so bald wie möglich allen

Vertragsparteien, ob gegen den

Änderungsvorschlag Einspruch

nach Absatz 2 lit. a erhoben

worden ist und ob eine oder

mehrere Vertragsparteien eine

Mitteilung nach Absatz 2 lit. b

an ihn gerichtet haben. Haben

eine oder mehrere Vertragsparteien

eine solche Mitteilung gemacht,

so notifiziert er anschließend

allen Vertragsparteien,

ob die Vertragspartei oder

die Vertragsparteien, die eine

solche Mitteilung gemacht

haben, Einspruch gegen den

Änderungsvorschlag erheben

oder ihn annehmen.

Artikel 15

1. Außer den in den Artikeln

13 und 14 vorgesehenen

Mitteilungen notifiziert der

Generalsekretär der Vereinten

Nationen den in Artikel 6 Absatz

1 bezeichneten Ländern sowie

den Ländern, die nach Artikel

6 Absatz 2 Vertragsparteien

geworden sind,

a) die Unterzeichnungen,

Ratifikationen und Beitritte

nach Artikel 6;

b) die Zeitpunkte, zu denen

dieses Abkommen nach Artikel

7 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach Artikel

8;

d) das Außerkrafttreten dieses

Abkommens nach Artikel 9;

e) den Eingang der Notifikationen

nach Artikel 10;

f) den Eingang der Erklärungen

und Notifikationen nach Artikel

12 Absätze 1 und 2;

g) das Inkrafttreten jeder

Änderung nach Artikel 14.

Artikel 16

Nach dem 15. März 1961

wird die Urschrift dieses Abkommens

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt,

der allen in Artikel 6 Absätze

1 und 2 bezeichneten Ländern

beglaubigte Abschriften

übermittelt.

ZU URKUND DESSEN

haben die dazu gehörig Bevollmächtigten

dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

neunten Dezember neunzehnhundertsechzig,

in einer einzigen

Ausfertigung in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

der Republik Österreich, diesem Abkommen namens der Republik Österreich beizutreten, und

verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung des Abkommens.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. August 1963.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Korinek

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Beitrittsurkunde ist am 7. Oktober 1963 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen

hinterlegt worden. Das vorliegende Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2 für

Österreich am 5. Jänner 1964 in Kraft getreten.

Bisher gehören dem Abkommen folgende weitere Staaten an

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Kuba, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz,

Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Von den vorstehend angeführten Staaten haben die folgenden gemäß Artikel 12 Absatz 1 des

Abkommens erklärt, daß sie sich durch Artikel 11 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachten

Bulgarien, Kuba, Tschechoslowakei, Ungarn.

Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 22. Oktober

1962 erklärt, daß das Abkommen für die Niederländischen Antillen gilt.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde am 1. Oktober 1962 erklärt, daß das Abkommen gemäß seinem Artikel 10

Absatz 1 auf die nachstehenden Gebiete ausgedehnt wird

Kolonie Aden, Antigua, Bahama-Inseln, Britisch-Honduras, Protektorat Britische Salomon-Inseln,

Kanal-Inseln, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gilbert- und Ellice-Inseln, Grenada, Hongkong,

Insel Man, Kenia, Montserrat, Nord-Borneo, Sarawak, Uganda.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →