20. Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Europäische Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen
Verkehr verwendet werden, vom 9. Dezember 1960, welches also lautet
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN ANBETRACHT der Tatsache,
daß Paletten insbesondere
infolge ihres gemeinschaftlichen
Gebrauchs in zunehmendem
Maße im internationalen Verkehr
verwendet werden,
IN DEM WUNSCH, diese
zunehmende Verwendung zu
begünstigen, um den internationalen
Verkehr zu erleichtern
und seine Kosten zu verringern,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
1. Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Begriff
a) „Eingangsabgaben" nicht
nur die Zölle, sondern auch alle
anderen aus Anlaß der Einfuhr
zu erhebenden Abgaben;
b) „Palette" eine Vorrichtung,
auf deren Boden sich eine gewisse
Gütermenge zu einer
Verladeeinheit zusammenfassen
läßt, um als solche befördert
oder mit mechanischen Geräten
bewegt oder gestapelt zu werden.
Diese Vorrichtung besteht
entweder aus zwei durch Stützen
miteinander verbundenen Böden
oder aus einem auf Füßen
ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe
ist möglichst niedrig gehalten,
ohne daß dadurch die
Handhabung mit Gabelstaplern
oder Palettenwagen behindert
wird; sie kann auch mit einem.
Aufsetzrahmen versehen sein;
c) „Personen" sowohl natürliche
als auch juristische Personen.
2. Dieses Abkommen gilt für
Paletten, die aus dem Gebiet
einer Vertragspartei in das Gebiet
einer anderen Vertragspartei
eingeführt werden.
Artikel 2
1. Jede Vertragspartei läßt die
Einfuhr von Paletten ohne Entrichtung
der Eingangsabgaben
und ohne Anwendung von
Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen
zu, sofern
a) sie vorher ausgeführt worden
sind oder später wieder ausgeführt
werden, oder
b) die gleiche Anzahl Paletten
von gleichem Typ und annähernd
gleichem Wert vorher
ausgeführt worden ist oder
später ausgeführt wird.
2. Vorbehaltlich des Artikels 3
richten sich das Verfahren und
die Bedingungen der Anwendung
der in Absatz 1 vorgesehenen
Regelung nach den
Vorschriften jeder Vertragspartei.
Diese Vorschriften können
insbesondere Bestimmungen
enthalten, die verhindern
sollen, daß die Zahl der endgültig
ohne Entrichtung der
Eingangsabgaben eingeführten
Paletten größer ist als die Zahl
der ausgeführten oder auszuführenden
Paletten.
3. Jede Vertragspartei wird
sich bemühen, die Förmlichkeiten
so einfach wie möglich
zu gestalten und insbesondere
auf eine Sicherheitsleistung für
die Eingangsabgaben zu verzichten.
Artikel 3
1. Bei der Anwendung des Artikels
2 Absatz 1 auf Paletten,
die auf Grund einer Vereinbarung
gemeinschaftlich benutzt
werden, verzichtet jede Vertragspartei
bei der Ein- und
Ausfuhr auf die Vorlage eines
Zollpapiers und auf eine Sicherheitsleistung
für die Eingangsabgaben,
wenn die Vereinbarung
vorsieht, daß die daran Beteiligten
a) untereinander von Land zu
Land Paletten des gleichen Typs
bei internationalen Warentransporten
austauschen,
b) nach Palettentypen getrennt
über die Anzahl der auf diese
Weise von Land zu Land ausgetauschten
Paletten Buch führen
und
c) sich verpflichten, innerhalb
einer bestimmten Frist einander
Paletten der einzelnen Typen
in der Zahl zu liefern, die erforderlich
ist, um die Salden der
so geführten Konten in regelmäßigen
Zeitabständen zweiseitig
oder mehrseitig auszugleichen.
2. Absatz 1 gilt nur, wenn
a) die Paletten mit einem
Kennzeichen versehen sind, das
dem in der Vereinbarung über
die gemeinschaftliche Benutzung
vorgesehenen entspricht, und
b) die Vereinbarung über die
gemeinschaftliche Benutzung den
Zollverwaltungen der beteiligten
Vertragsparteien zugeleitet worden
ist und diese sie anerkannt
haben, weil sie die Palettentypen
für genügend bestimmt und die
ordnungsmäßige Ausführung der
Vereinbarung für hinreichend
gesichert halten.
Artikel 4
Jede Vertragspartei behält
sich vor, die nach den Vorschriften
ihres Landes zu zahlenden
inneren Abgaben und
gegebenenfalls Eingangsabgaben
für Paletten zu erheben, die
Gegenstand eines Kaufes oder
ähnlichen Vertrages mit einer
Person sind, die in ihrem Gebiet
ihren Wohnsitz oder Sitz hat.
Außerdem behält sich jede Vertragspartei
vor, für Paletten,
die nach diesem Abkommen
ausgeführt werden, die Rückerstattung
von Abgaben und
die volle oder teilweise Gewährung
sonstiger für die Ausfuhr
etwa vorgesehener Begünstigungen
zu verweigern.
Artikel 5
Dieses Abkommen schließt
nicht aus, daß für die Ein- und
Ausfuhr von Paletten Erleichterungen
gewährt werden, die
über die im Abkommen vorgesehenen
hinausgehen.
Kapitel II
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 6
1. Die Mitgliedsländer der
Wirtschaftskommission für Europa
sowie die Länder, die nach
Absatz 8 des der Kommission
erteilten Auftrages in beratender
Eigenschaft zu der Kommission
zugelassen sind, können
Vertragsparteien dieses Abkommens
werden
a) durch Unterzeichnung,
b) durch Ratifikation, nachdem
sie das Abkommen unter
dem Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet haben, oder
c) durch Beitritt.
2. Die Länder, die nach Absatz
11 des der Wirtschaftskommission
für Europa erteilten
Auftrages berechtigt sind, an
gewissen Arbeiten der Kommission
teilzunehmen, können
durch Beitritt Vertragsparteien
des Abkommens nach seinem
Inkrafttreten werden.
3. Das Abkommen liegt bis
einschließlich 15. März 1961 zur
Unterzeichnung auf. Nach
diesem Tag steht es zum Beitritt
offen.
4. Die Ratifikation oder der
Beitritt wird durch Hinterlegung
einer Urkunde beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen vollzogen.
Artikel 7
1. Dieses Abkommen tritt am
neunzigsten Tag in Kraft, nachdem
fünf der in Artikel 6 Absatz
1 bezeichneten Länder es
ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben.
2. Für jedes Land, das dieses
Abkommen ratifiziert oder ihm
beitritt, nachdem fünf Länder es
ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, tritt das Abkommen
am neunzigsten Tag
nach Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 8
1. Jede Vertragspartei kann
dieses Abkommen durch Notifi-
kation an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn
Monate nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 9
Dieses Abkommen tritt
außer Kraft, wenn zu irgendeiner
Zeit nach seinem Inkrafttreten
die Zahl der Vertragsparteien
während zwölf aufeinanderfolgender
Monate weniger
als fünf beträgt.
Artikel 10
1. Jedes Land kann, wenn es
dieses Abkommen ohne Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet,
oder bei Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem
späteren Zeitpunkt durch Notifikation
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen erklären,
daß dieses Abkommen
für alle oder für einzelne der
Gebiete gilt, deren internationale
Beziehungen es wahrnimmt.
Das Abkommen wird für das
Gebiet oder die Gebiete, die in
der Notifikation genannt sind,
am neunzigsten Tag nach Eingang
der Notifikation beim
Generalsekretär oder, falls das
Abkommen dann noch nicht in
Kraft getreten ist, mit seinem
Inkrafttreten wirksam.
2. Jedes Land, das dieses Abkommen
durch eine Erklärung
nach Absatz 1 auf ein Gebiet
ausgedehnt hat, dessen internationale
Beziehungen es wahrnimmt,
kann das Abkommen
auch für dieses Gebiet allein
gemäß Artikel 8 kündigen.
Artikel 11
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder
mehreren Vertragsparteien über
die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens wird, soweit
möglich, durch Verhandlungen
zwischen den beteiligten Parteien
beigelegt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden kann,
wird einem Schiedsspruch unterworfen,
wenn eine der am
Streitfall beteiligten Vertragsparteien
es verlangt; sie wird
deshalb einem Schiedsrichter
oder mehreren Schiedsrichtern,
die durch Übereinkommen
zwischen den am Streitfall beteiligten
Parteien zu wählen
sind, zur Entscheidung übertragen.
Können sich die am
Streitfall beteiligten Parteien
binnen drei Monaten nach dem
Antrag auf schiedsgerichtliche
Entscheidung über die Wahl
eines Schiedsrichters oder der
Schiedsrichter nicht einigen, so
kann jede dieser Parteien den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen ersuchen, einen einzigen
Schiedsrichter zu ernennen,
dem der Streitfall zur
Entscheidung übertragen wird.
3. Die Entscheidung der nach
Absatz 2 ernannten Schiedsrichter
ist für die beteiligten Vertragsparteien
bindend.
Artikel 12
1. Jedes Land kann bei der
Unterzeichnung oder Ratifikation
dieses Abkommens oder bei
seinem Beitritt erklären, daß es
sich durch Artikel 11 Absätze 2
und 3 nicht als gebunden betrachtet.
Die anderen Vertragsparteien
sind gegenüber einer
Vertragspartei, die einen solchen
Vorbehalt gemacht hat, durch
diese Absätze nicht gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt nach Absatz 1
gemacht hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch Notifikation
an den Generalsekretär zurückziehen.
3. Abgesehen von dem Vorbehalt
nach Absatz 1 ist kein
Vorbehalt zu diesem Abkommen
zulässig.
Artikel 13
1. Sobald dieses Abkommen
drei Jahre in Kraft ist, kann jede
Vertragspartei durch Notifikation
an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen die Einberufung
einer Konferenz zur
Revision des Abkommens beantragen.
Der Generalsekretär
notifiziert diesen Antrag allen
Vertragsparteien und beruft eine
Revisionskonferenz ein, wenn
ihm binnen vier Monaten nach
dem Tag seiner Notifikation
mindestens ein Drittel der Vertragsparteien
die Zustimmung
zu dem Antrag mitgeteilt hat.
2. Wird eine Konferenz nach
Absatz 1 einberufen, so teilt der
Generalsekretär dies allen Vertragsparteien
mit und fordert
sie auf, binnen drei Monaten die
Vorschläge einzureichen, die
nach ihrem Wunsch von der
Konferenz behandelt werden
sollen. Der Generalsekretär teilt
allen Vertragsparteien die vorläufige
Tagesordnung der Konferenz
sowie den Wortlaut dieser
Vorschläge spätestens drei
Monate vor Beginn der Konferenz
mit.
3. Der Generalsekretär lädt zu
jeder nach diesem Artikel einberufenen
Konferenz alle in Artikel
6 Absatz 1 bezeichneten
Länder sowie die Länder ein,
die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien
geworden sind.
Artikel 14
1. Jede Vertragspartei kann
Änderungen dieses Abkommens
vorschlagen. Der Wortlaut jedes
Änderungsvorschlages ist dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen mitzuteilen, dieser
übermittelt ihn allen Vertragsparteien
und bringt ihn den
anderen in Artikel 6 Absatz 1
bezeichneten Ländern zur
Kenntnis.
2. Binnen sechs Monaten nach
dem Tag der Übermittlung des
Änderungsvorschlages durch
den Generalsekretär kann jede
Vertragspartei diesem bekanntgeben,
a) daß sie gegen die vorgeschlagene
Änderung Einspruch
erhebt, oder
b) daß sie den Vorschlag zwar
anzunehmen beabsichtigt, aber
die für die Annahme erforderlichen
Voraussetzungen in ihrem
Land noch nicht erfüllt sind.
3. Solange eine Vertragspartei,
die eine Mitteilung nach Absatz
2 lit. b gemacht hat, dem
Generalsekretär die Annahme
der vorgeschlagenen Änderung
nicht notifiziert hat, kann sie
noch binnen neun Monaten nach
Ablauf der für die Mitteilung
vorgesehenen Frist von sechs
Monaten gegen den Änderungsvorschlag
Einspruch erheben.
4. Wird gegen die vorgeschlagene
Änderung nach den Absätzen
2 und 3 Einspruch erhoben,
so gilt sie als nicht angenommen
und bleibt ohne Wirkung.
5. Ist gegen die vorgeschlagene
Änderung kein Einspruch nach
den Absätzen 2 und 3 erhoben
worden, so gilt sie zu folgendem
Zeitpunkt als angenommen
a) wenn keine Vertragspartei
eine Mitteilung nach Absatz 2
lit. b gemacht hat, mit Ablauf
der in Absatz 2 genannten Frist
von sechs Monaten;
b) wenn mindestens eine Vertragspartei
eine Mitteilung nach
Absatz 2 lit. b gemacht hat, zu
dem früheren der folgenden
zwei Zeitpunkte
— an dem Tag, an dem alle
Vertragsparteien, die eine derartige
Mitteilung gemacht haben,
dem Generalsekretär ihre Annahme
des Vorschlages notifiziert
haben, jedoch frühestens
am Tag des Ablaufes der in Absatz
2 genannten Frist von sechs
Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen
schon vor
diesem Tag eingegangen sind;
— an dem Tag des Ablaufes
der in Absatz 3 genannten Frist
von neun Monaten.
6. Jede Änderung tritt sechs
Monate nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem sie als angenommen
gilt.
7. Der Generalsekretär notifiziert
so bald wie möglich allen
Vertragsparteien, ob gegen den
Änderungsvorschlag Einspruch
nach Absatz 2 lit. a erhoben
worden ist und ob eine oder
mehrere Vertragsparteien eine
Mitteilung nach Absatz 2 lit. b
an ihn gerichtet haben. Haben
eine oder mehrere Vertragsparteien
eine solche Mitteilung gemacht,
so notifiziert er anschließend
allen Vertragsparteien,
ob die Vertragspartei oder
die Vertragsparteien, die eine
solche Mitteilung gemacht
haben, Einspruch gegen den
Änderungsvorschlag erheben
oder ihn annehmen.
Artikel 15
1. Außer den in den Artikeln
13 und 14 vorgesehenen
Mitteilungen notifiziert der
Generalsekretär der Vereinten
Nationen den in Artikel 6 Absatz
1 bezeichneten Ländern sowie
den Ländern, die nach Artikel
6 Absatz 2 Vertragsparteien
geworden sind,
a) die Unterzeichnungen,
Ratifikationen und Beitritte
nach Artikel 6;
b) die Zeitpunkte, zu denen
dieses Abkommen nach Artikel
7 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach Artikel
8;
d) das Außerkrafttreten dieses
Abkommens nach Artikel 9;
e) den Eingang der Notifikationen
nach Artikel 10;
f) den Eingang der Erklärungen
und Notifikationen nach Artikel
12 Absätze 1 und 2;
g) das Inkrafttreten jeder
Änderung nach Artikel 14.
Artikel 16
Nach dem 15. März 1961
wird die Urschrift dieses Abkommens
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt,
der allen in Artikel 6 Absätze
1 und 2 bezeichneten Ländern
beglaubigte Abschriften
übermittelt.
ZU URKUND DESSEN
haben die dazu gehörig Bevollmächtigten
dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
neunten Dezember neunzehnhundertsechzig,
in einer einzigen
Ausfertigung in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
der Republik Österreich, diesem Abkommen namens der Republik Österreich beizutreten, und
verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung des Abkommens.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. August 1963.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Korinek
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Beitrittsurkunde ist am 7. Oktober 1963 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt worden. Das vorliegende Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2 für
Österreich am 5. Jänner 1964 in Kraft getreten.
Bisher gehören dem Abkommen folgende weitere Staaten an
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Kuba, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz,
Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Von den vorstehend angeführten Staaten haben die folgenden gemäß Artikel 12 Absatz 1 des
Abkommens erklärt, daß sie sich durch Artikel 11 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachten
Bulgarien, Kuba, Tschechoslowakei, Ungarn.
Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 22. Oktober
1962 erklärt, daß das Abkommen für die Niederländischen Antillen gilt.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 1. Oktober 1962 erklärt, daß das Abkommen gemäß seinem Artikel 10
Absatz 1 auf die nachstehenden Gebiete ausgedehnt wird
Kolonie Aden, Antigua, Bahama-Inseln, Britisch-Honduras, Protektorat Britische Salomon-Inseln,
Kanal-Inseln, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gilbert- und Ellice-Inseln, Grenada, Hongkong,
Insel Man, Kenia, Montserrat, Nord-Borneo, Sarawak, Uganda.