20_1963
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20. Kundmachung: Aufhebung der §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 70/1956, womit die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 20. Kundmachung: Aufhebung der §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 70/1956, womit die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, durch den Verfassungsgerichtshof.
1963_20_0 20. Kundmachung: Aufhebung der §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 70/1956, womit die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des
§ 60 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 16. Oktober 1962, V 15/61, die
§§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 15. März 1956, BGBl.
Nr. 70, womit die Gegenstände bestimmt werden,
die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung
als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren
anzusehen sind, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des
31. März 1963 in Kraft.