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20_1963 AT

20. Kundmachung: Aufhebung der §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 70/1956, womit die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Kundmachung: Aufhebung der §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 70/1956, womit die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 60 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Oktober 1962, V 15/61, die

§§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 15. März 1956, BGBl.

Nr. 70, womit die Gegenstände bestimmt werden,

die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung

als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren

anzusehen sind, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des

31. März 1963 in Kraft.

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