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20_1962 AT

20. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 12/1961 des Gemeinsamen Rates über den Ursprung von vor dem 1. Juli 1961 auf Lager genommenen Materialien, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 12/1961 des Gemeinsamen Rates über den Ursprung von vor dem 1. Juli 1961 auf Lager genommenen Materialien, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

(Übersetzung.)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 12/61

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 12/61

(In seiner 1. Sitzung am 29. Juni 1961 gefaßt)

URSPRUNG VON VOR DEM 1. JULI 1961

AUF LAGER GENOMMENEN MATERIALIEN

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens,

gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 7/60,

BESCHLOSSEN

1. Für die Bestimmung, ob die Zollbehandlung

der Zone solchen Waren zukommt, die innerhalb

der Zone der Europäischen Freihandelsassoziation

aus Materialien hergestellt worden

sind, auf die dieser Beschluß Anwendung findet,

gelten solche Materialien als vollständig in der

Zone erzeugt, es sei denn, daß ihr letzter Produktionsvorgang

nachweislich außerhalb der

Zone stattgefunden hat.

2. Dieser Beschluß findet Anwendung auf

a) Materialien, die in einem Mitgliedstaat der

EFTA zwischen dem 1. Juli 1959 und dem

30. Juni 1960 einschließlich auf Lager gelegt

worden sind, falls nachgewiesen werden kann,

daß sie von einem Erzeuger solcher Materialien

in einem Mitgliedstaat der EFTA bezogen worden

sind;

b) Materialien, die in einem Mitgliedstaat der

EFTA zwischen dem 1. Juli 1960 und 30. Juni

1961 einschließlich auf Lager gelegt worden sind,

falls nachgewiesen werden kann, daß sie von

einem Erzeuger solcher Materialien in Finnland

bezogen worden sind; und

c) Materialien, die in Finnland zwischen dem

1. Juli 1960 und 30. Juni 1961 einschließlich auf

Lager gelegt worden sind, falls nachgewiesen

werden kann, daß sie von einem Erzeuger solcher

Materialien innerhalb der Zone der EFTA bezogen

worden sind.

3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

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