20. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 12/1961 des Gemeinsamen Rates über den Ursprung von vor dem 1. Juli 1961 auf Lager genommenen Materialien, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 12/61
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 12/61
(In seiner 1. Sitzung am 29. Juni 1961 gefaßt)
URSPRUNG VON VOR DEM 1. JULI 1961
AUF LAGER GENOMMENEN MATERIALIEN
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens,
gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 7/60,
BESCHLOSSEN
1. Für die Bestimmung, ob die Zollbehandlung
der Zone solchen Waren zukommt, die innerhalb
der Zone der Europäischen Freihandelsassoziation
aus Materialien hergestellt worden
sind, auf die dieser Beschluß Anwendung findet,
gelten solche Materialien als vollständig in der
Zone erzeugt, es sei denn, daß ihr letzter Produktionsvorgang
nachweislich außerhalb der
Zone stattgefunden hat.
2. Dieser Beschluß findet Anwendung auf
a) Materialien, die in einem Mitgliedstaat der
EFTA zwischen dem 1. Juli 1959 und dem
30. Juni 1960 einschließlich auf Lager gelegt
worden sind, falls nachgewiesen werden kann,
daß sie von einem Erzeuger solcher Materialien
in einem Mitgliedstaat der EFTA bezogen worden
sind;
b) Materialien, die in einem Mitgliedstaat der
EFTA zwischen dem 1. Juli 1960 und 30. Juni
1961 einschließlich auf Lager gelegt worden sind,
falls nachgewiesen werden kann, daß sie von
einem Erzeuger solcher Materialien in Finnland
bezogen worden sind; und
c) Materialien, die in Finnland zwischen dem
1. Juli 1960 und 30. Juni 1961 einschließlich auf
Lager gelegt worden sind, falls nachgewiesen
werden kann, daß sie von einem Erzeuger solcher
Materialien innerhalb der Zone der EFTA bezogen
worden sind.
3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.