20. Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der
Kernenergie, welches also lautet
AUF DEM GEBIET DER
KERNENERGIE
DIE REGIERUNGEN der
Bundesrepublik Deutschland, der
Republik Österreich, des Königreichs
Belgien, des Königsreichs
Dänemark, der Französischen
Republik, des Königreichs Griechenland,
Irlands, der Republik
Island, der Italienischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs Norwegen,
des Königreichs der Niederlande,
der Portugiesischen
Republik, des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien
und Nordirland, des Königreichs
Schweden, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Türkischen
Republik;
ENTSCHLOSSEN, die Erzeugung
und Verwendung der
Kernenergie in den Mitgliedstaaten
der Organisation für
Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(im folgenden als
„Organisation" bezeichnet)
durch Zusammenarbeit zwischen
ihren Staaten und durch Abstimmung
ihrer innerstaatlichen
Maßnahmen zu fördern;
IN DER ERWÄGUNG, daß
das hierfür im Rahmen der Organisation
eingeleitete gemeinsame
Vorgehen die Entwicklung
der europäischen Kernenergie-
Industrie auf ausschließlich friedliche
Ziele ausrichten soll und
keinen militärischen Zwecken
dienen darf;
IN DER ERWÄGUNG, daß
der Rat der Organisation (im
folgenden als „Rat" bezeichnet)
auf seiner Sitzung am 18. Juli
1956 beschlossen hat, hierfür
eine internationale Sicherheitskontrolle
einzurichten;
IN DER ERWÄGUNG, daß
der Rat durch einen Beschluß
vom heutigen Tage im Rahmen
der Organisation eine Europäische
Kernenergie-Agentur (im
folgenden als „Agentur" bezeichnet)
errichtet und mit der Aufgabe
betraut hat, das bereits
eingeleitete gemeinsame Vorgehen
fortzuführen —
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
TEIL I
Artikel 1
a) Zweck der Sicherheitskontrolle
ist es, zu gewährleisten,
daß
i) der Betrieb von Gemeinschaftsunternehmen,
die
von mehreren Regierungen
oder von Angehörigen
mehrerer Staaten auf
Veranlassung oder mit
Hilfe der Agentur gegründet
werden, sowie
ii) Materialien, Ausrüstungen
und Dienstleistungen, die
auf Grund der mit den
betreffenden Regierungen
zu schließenden Vereinbarungen
von der Agentur
oder unter ihrer Aufsicht
zur Verfügung gestellt
werden,
keinen militärischen Zwecken
dienen.
b) Die Sicherheitskontrolle
kann, wenn die Parteien einer
zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung
es beantragen, auf diese
Vereinbarung oder, wenn eine
Regierung dies beantragt, auf
jede Tätigkeit angewendet werden,
für welche diese Regierung
im Bereich der Kernenergie verantwortlich
ist.
Artikel 2
a) Für die in Artikel 1 genannten
Zwecke findet die
Sicherheitskontrolle Anwendung
i) auf die Gemeinschaftsunternehmen
sowie auf solche
Unternehmen, die in den
Rahmen einer nach Artikel
1 Absatz (a) Ziffer (ii)
geschlossenen Vereinbarung
oder eines nach
Artikel 1 Absatz (b) gestellten
Antrages fallen;
ii) auf alle Einrichtungen, die
besonderes spaltbares oder
Ausgangsmaterial verwenden,
das in solchen Unternehmen
wiedergewonnen
wird oder anfällt;
iii) auf alle Einrichtungen, die
besonderes spaltbares Material
verwenden, das aus
dem nach Artikel 1 kontrollpflichtigen
besonderen
spaltbaren oder Ausgangsmaterial
wiedergewonnen
wird oder anfällt.
b) Wird besonderes spaltbares
Material in ein Land außerhalb
der Hoheitsgebiete der Vertragsregierungen
ausgeführt, so kann
der Direktionsausschuß der
Agentur (im folgenden als „Direktionsausschuß"
bezeichnet)
die Anwendung der Sicherheitskontrolle
einstellen, wenn dieses
Material einer gleichwertigen
Sicherheitskontrolle unterliegt.
Artikel 3
Die Agentur ist gegenüber
allen der Kontrolle unterliegenden
Unternehmen oder Einrichtungen
nach Maßgabe der in
Artikel 8 vorgesehenen Sicherheitsregelungen
berechtigt und
verpflichtet,
a) die Pläne aller Spezialausrüstungen
und -einrichtungen
einschließlich von
Kernreaktoren zu prüfen;
dies jedoch nur, um sicherzustellen,
daß eine wirksame
Kontrolle im Sinne
dieses Übereinkommens
ausgeübt werden kann;
b) die für die chemische Aufarbeitung
bestrahlten Materials
anzuwendenden
Verfahren zu genehmigen;
dies jedoch nur, um die
Erfüllung des in Artikel 1
genannten Zwecks sicherzustellen;
c) die Führung und Vorlage
von Betriebsaufzeichnungen
zu verlangen, um den
buchmäßigen Nachweis
über das besondere spaltbare
und Ausgangsmaterial,
das von dem Unternehmen
oder der Einrichtung
verwendet oder erzeugt
wird, gewährleisten
zu helfen;
d) Berichte über den Fortgang
der Arbeiten anzufordern
und zu erhalten.
Artikel 4
a) Das aus kontrollpflichtigem
besonderem spaltbarem oder
Ausgangsmaterial wiedergewonnene
oder angefallene besondere
spaltbare Material darf unter
der Kontrolle der Agentur nur
zu friedlichen Zwecken in der
Forschung oder in den von der
oder den betreffenden Regierungen
bezeichneten Reaktoren verwendet
werden.
b) Alles wiedergewonnene
oder angefallene besondere spaltbare
Material, soweit es die für
die genannten Verwendungszwecke
benötigten Mengen übersteigt,
unterliegt weiterhin der
Kontrolle der Agentur; diese
kann verlangen, daß es in ihren
eigenen oder in sonstigen von
ihr kontrollierten oder kontrollierbaren
Lagern hinterlegt wird,
jedoch mit der Maßgabe, daß
späterhin dieses hinterlegte besondere
spaltbare Material den
Berechtigten auf ihren Antrag
unverzüglich zur Verwendung
gemäß den oben genannten Bestimmungen
zurückzugeben ist.
Artikel 5
a) Die Agentur ist berechtigt
und verpflichtet, in die Hoheitsgebiete
der Vertragsregierungen
Inspektoren zu entsenden, die
von ihr nach Konsultierung der
betreffenden Regierung oder Regierungen
bestimmt werden;
ihnen ist jederzeit zu allen
Orten und Unterlagen sowie zu
jeder Person Zugang zu gewähren,
die beruflich mit kontrollpflichtigen
Materialien, Ausrüstungen
oder Einrichtungen
zu tun hat, und zwar soweit
dies erforderlich ist, um den
buchmäßigen Nachweis über das
kontrollpflichtige besondere
spaltbare und Ausgangsmaterial
zu erbringen und um festzustellen,
ob die Verpflichtungen
eingehalten werden, die sich aus
diesem Übereinkommen und aus
Vereinbarungen der Agentur
mit der oder den betreffenden
Regierungen ergeben.
b) Sind diese Verpflichtungen
nicht eingehalten worden, so
kann die Agentur die notwendigen
Abhilfemaßnahmen verlangen;
werden diese innerhalb
einer angemessenen Frist nicht
getroffen, so kann die Agentur
eine oder mehrere der folgenden
Maßnahmen verfügen
i) Aussetzung oder Einstellung
der seitens der Agentur
oder unter ihrer Aufsicht
erfolgenden Lieferungen
von Materialien, Ausrüstungen
oder Dienstleistungen;
ii) Rückgabe der von der
Agentur oder unter ihrer
Aufsicht gelieferten Materialien
oder Ausrüstungen.
Artikel 6
Die Vertragsregierungen gewährleisten
die Durchführung
der nach Artikel 5 Absatz (b)
verfügten Maßnahmen und der
nach Artikel 11 Absatz (e) vom
Präsidenten des Gerichtes erlassenen
Anordnungen; sie veranlassen
erforderlichenfalls, daß
Zuwiderhandlungen durch deren
Urheber abgestellt werden.
TEIL II
Artikel 7
Die in diesem Übereinkommen
vorgesehene Kontrolle wird
im Rahmen der Agentur von
folgenden Organen ausgeübt
i) dem Direktionsausschuß;
ii) einem Kontrollbüro, dem
je ein Vertreter jeder Vertragsregierung
angehört.
Artikel 8
a) Das Kontrollbüro ist zuständig
für
i) die Ausarbeitung der.
Sicherheitsregelungen, in
denen die technischen
Kontrollverfahren für die
verschiedenen Arten von
Unternehmen festgelegt
werden;
ii) die Ausarbeitung der die.
Anwendung der Sicherheitsregelungen
betreffenden
Klauseln, welche in die
Vereinbarungen mit den
in Betracht kommenden
Regierungen aufzunehmen
sind;
iii) die Überwachung der Einhaltung
der Verpflichtungen,
die sich aus diesem
Übereinkommen und aus
den in Ziffer (ii) erwähnten
Vereinbarungen ergeben;
iv) die Prüfung der Berichte
über die Ausübung der
Kontrolle; liegt nach Auffassung
des Kontrollbüros
eine Zuwiderhandlung vor,
so ist es befugt, zu verlangen,
daß die erforderlichen
Abhilfemaßnahmen
getroffen werden, und gegebenenfalls
dem Direktionsausschuß
Vorschläge
über die zu verfügenden
Maßnahmen zu unterbreiten.
b) Das Kontrollbüro teilt dem
Direktionsausschuß jede Zuwiderhandlung
mit, die nach
seiner Ansicht begangen worden
ist, und berichtet ihm in regelmäßigen
Abständen über seine
Tätigkeit.
Artikel 9
a) Die Beschlüsse des Kontrollbüros
bedürfen der Mehrheit
seiner Mitglieder, soweit seine
Geschäftsordnung nichts anderes
bestimmt.
b) Dem Kontrollbüro steht
ein internationaler Mitarbeiterstab
zur Seite; er besteht aus
dem Kontrolldirektor, dem für
die Durchführung der Aufgaben
des Kontrollbüros erforderlichen
technischen und Verwaltungspersonal
sowie insbesondere
einem internationalen Inspektorenstab.
Die Inspektoren und
die sonstigen Mitglieder dieses
internationalen Stabes gehören
zum Personal der Organisation.
c) Unter Vorbehalt ihrer Verantwortlichkeit
gegenüber der
Agentur dürfen die Inspektoren
und sonstigen Mitglieder des
internationalen Stabes auch nach
dem Ausscheiden aus ihrem Amt
Tatsachen oder Informationen,
die ihnen bei der Ausübung
ihrer dienstlichen Tätigkeit bekanntgeworden
sind, nicht
preisgeben. Jede Zuwiderhandlung
unterliegt ohne Rücksicht
auf die Staatsangehörigkeit des
Zuwiderhandelnden in jedem
Hoheitsgebiet der Vertragsregierungen
den dort für die
Übertretung der Rechtsvorschriften
zur Wahrung des
Berufsgeheimnisses geltenden
Strafen.
d) Die Organisation kommt
für jeden von der Agentur oder
Mitgliedern des Mitarbeiterstabes
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
verursachten ungebührlichen
Schaden auf.
Artikel 10
a) Der Direktionsausschuß ist
für sämtliche zur Anwendung
dieses Übereinkommens erforderlichen
Beschlüsse zuständig,
insbesondere
i) genehmigt er die Geschäftsordnung
des Kontrollbüros;
ii) genehmigt er die Sicherheitsregelungen;
iii) schließt er vorbehaltlich
der Genehmigung durch
den Rat Vereinbarungen
mit den betreffenden Regierungen;
iv) verfügt er gegebenenfalls
die in Artikel 5 Absatz (b)
vorgesehenen Maßnahmen.
b) Beschlüsse des Direktionsausschusses,
welche die Anwendung
dieses Übereinkommens
betreffen, bedürfen der einstimmigen
Annahme durch die anwesenden
und abstimmenden
Mitglieder. Jedoch erfordern die
nach Absatz (a) Ziffer (iv) gefaßten
Beschlüsse einer Zweidrittelmehrheit
der Mitglieder des
Direktionsausschusses unter Ausschluß
desjenigen Mitgliedes, das
die Regierung vertritt, in deren
Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung
begangen worden ist.
Artikel 11
a) Die Inspektionen werden
kraft einer vom Kontrollbüro
ausgestellten Anordnung durchgeführt,
in der die zu inspizierenden
Einrichtungen anzugeben
sind.
b) Jede einzelne Inspektion
wird der betreffenden Regierung
im voraus angekündigt; die Ankündigung
enthält keinen Hinweis
darauf, welche Einrichtungen
inspiziert werden sollen.
c) Wenn die betreffende Regierung
es verlangt, begleiten
Vertreter dieser Regierung die
internationalen Inspektoren, jedoch
mit der Maßgabe, daß die
Inspektoren hierdurch nicht aufgehalten
oder auf andere Weise
bei der Durchführung ihrer Aufgaben
behindert werden.
d) Den internationalen Inspektoren
obliegt es, sich die in
Artikel 3 Absatz (c) erwähnten
buchmäßigen Nachweise über das
besondere spaltbare und Ausgangsmaterial
zu beschaffen, sie
nachzuprüfen und festzustellen,
ob die Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen und aus
den mit der oder den betreffenden
Regierungen geschlossenen
Vereinbarungen beachtet werden.
Die Inspektoren melden
dem Kontrollbüro jede Zuwiderhandlung.
e) Im Falle eines Widerstandes
gegen die Durchführung einer
Inspektionsmaßnahme kann das
Kontrollbüro beim Präsidenten
des in Artikel 12 vorgesehenen
Gerichts eine gegen das betreffende
Unternehmen gerichtete
Anordnung zur Durchführung
dieser Inspektionsmaßnahme
beantragen. Der Präsi-
dent des Gerichts entscheidet
binnen drei Tagen. Diese Entscheidung
greift dem Urteil des
Gerichts nicht vor, wenn es in
derselben Sache gemäß Artikel 13
angerufen wird.
TEIL III
Artikel 12
a) Hiermit wird ein Gericht
errichtet, das aus sieben unabhängigen
Richtern besteht; diese
werden auf fünf Jahre entweder
durch Ratsbeschluß ernannt oder
mangels eines solchen durch das
Los aus einer Liste bestimmt, die
je einen Kandidaten jeder Vertragsregierung
enthält.
b) Gehört dem Gericht kein
Richter an, der die Staatsangehörigkeit
einer Partei eines beim
Gericht anhängig gemachten
Rechtsstreites besitzt, so kann
die betreffende Regierung einen
zusätzlichen Richter ihrer Wahl
für dieses Verfahren bestellen.
c) Die Organisation des Gerichts
sowie der Status der Richter
haben dem Protokoll zu entsprechen,
das diesem Übereinkommen
beigefügt ist.
d) Das Gericht erläßt seine
Verfahrensordnung, die der Genehmigung
des Rates bedarf.
Artikel 13
a) Jede Vertragsregierung sowie
jedes betroffene Unternehmen
kann das gemäß Artikel
12 errichtete Gericht anrufen
gegen Beschlüsse,
i) die sich auf die Anwendung
des Artikels 3 beziehen;
wird binnen zwei
Monaten nach Einbringung
eines Prüfungs-
oder Genehmigungsantrages
eine Antwort nicht erteilt,
so gilt dies als eine
ablehnende Entscheidung;
ii) die eine oder mehrere der
in Artikel 5 Absatz (b)
vorgesehenen Maßnahmen
verfügen.
b) Wird das Gericht auf Grund
des Absatzes (a) angerufen, so
entscheidet es, ob der angefochtene
Beschluß diesem Übereinkommen,
den Sicherheitsregelungen
und den in Artikel 8
vorgesehenen Vereinbarungen
entspricht. Stellt das Gericht fest,
daß er diesen Bestimmungen
zuwiderläuft, so hat der Direktionsausschuß
alle Maßnahmen
zu treffen, die zur Vollstreckung
der Entscheidung des Gerichts
erforderlich sind.
c) Das Gericht kann die
Agentur zur Wiedergutmachung
eines durch den angefochtenen
Beschluß entstandenen Schadens
anhalten.
d) Ferner kann jedes Unternehmen
beim Gericht beantragen,
daß die Agentur zur Wiedergutmachung
jedes außergewöhnlichen
Schadens verurteilt
wird, den es wegen einer nach
Artikel 5 durchgeführten Inspektion
erlitten hat.
Artikel 14
Das Gericht ist im Rahmen
des gemeinsamen Vorgehens der
Mitgliedstaaten der Organisation
im Bereich der Kernenergie für
jede weitere Frage zuständig,
welche ihm die betreffenden
Vertragsparteien im gegenseitigen
Einvernehmen vorlegen.
Artikel 15
a) In den in Artikel 13 Absatz
(a) genannten Fällen müssen
Klagen beim Gericht binnen
zwei Monaten nach Erlaß des
angefochtenen Beschlusses erhoben
werden, in allen anderen
Fällen binnen drei Jahren, nachdem
das Unternehmen von den
Tatsachen, die ihm einen Rechtsanspruch
auf Schadenersatz einräumen,
Kenntnis erlangt hat.
b) Vorbehaltlich des Absatzes
(c) haben Klagen bei dem
Gericht keine aufschiebende
Wirkung. Das Gericht kann jedoch,
falls nach seiner Auffassung
die Umstände dies erfordern,
die Durchführung des
angefochtenen Beschlusses aussetzen.
c) Die beim Gericht gegen Beschlüsse
auf Grund des Artikels 5
Absatz (b) Ziffer (ii) erhobenen
Klagen haben aufschiebende
Wirkung. Das Gericht kann jedoch
auf Antrag einer Vertragsregierung
die unverzügliche
Durchführung des Beschlusses
anordnen.
TEIL IV
Artikel 16
a) Zwischen der Organisation
und der Europäischen Atomgemeinschaft
(EURATOM) wird
eine Vereinbarung über die Bedingungen
getroffen, zu denen,
um die Ziele dieses Übereinkommens
zu erreichen, die zuständigen
Organe von EURATOM
im Auftrag der Agentur die
durch dieses Übereinkommen
eingerichtete Kontrolle in den
Hoheitsgebieten ausüben, auf die
der am 25. März 1957 in Rom
unterzeichnete Vertrag zur
Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft (EURATOM)
Anwendung findet. Vorschläge
hierzu werden der durch den erwähnten
Vertrag errichteten Europäischen
Kommission sofort
nach ihrer Einsetzung unterbreitet,
damit diese Vereinbarung
möglichst rasch zustande
kommt.
b) Zwischen der Organisation
und der Internationalen Atomenergie-
Organisation kann
gleichfalls eine Vereinbarung
geschlossen werden, um die zwischen
den beiden Organisationen
herzustellende Zusammenarbeit
festzulegen.
Artikel 17
Der Begriff des militärischen
Zweckes im Sinne des Artikels 1
umfaßt die Verwendung besonderen
spaltbaren Materials in
Kriegswaffen, nicht jedoch dessen
Verwendung in Reaktoren
zur Erzeugung von Elektrizität
oder Wärme oder für Antriebszwecke.
Artikel 18
a) Der Ausdruck „besonderes
spaltbares Material" bedeutet
Plutonium 239; Uranium 233;
mit den Isotopen 235 oder 233
angereichertes Uran; jedes Material,
das eines oder mehrere
der erwähnten Isotope enthält,
und alles sonstige, jeweils vom
Direktionsausschuß bezeichnete
spaltbare Material; der Ausdruck
„besonderes spaltbares
Material" schließt jedoch Ausgangsmaterial
nicht ein.
b) Der Ausdruck „mit den
Isotopen 235 oder 233 angereichertes
Uran" bedeutet: Uran,
das die Isotope 235 oder 233
oder beide in einer solchen
Menge enthält, daß das Verhältnis
der Summe dieser Isotope
zum Isotop 238 höher liegt als
das in der Natur vorkommende
Verhältnis des Isotops 235 zum
Isotop 238.
c) Der Ausdruck „Ausgangsmaterial"
bedeutet: Uran, das die
in der Natur vorkommende Isotopen-
Mischung enthält; Uran,
dessen Gehalt an dem Isotop
235 unter dem normalen
liegt; Thorium; jeden der erwähnten
Stoffe in Form von
Metall, Legierung, chemischer
Verbindung oder Konzentrat;
alles sonstige Material, das einen
oder mehrere der erwähnten
Stoffe in einer vom Direktionsausschuß
jeweils zu bestimmenden
Konzentration enthält, sowie
jedes sonstige jeweils vom
Direktionsausschuß bezeichnete
Material.
d) Der Ausdruck „Material"
bedeutet Ausgangsmaterial und
besonderes spaltbares Material.
Artikel 19
a) Die Regierung eines Mitglieds-
oder assoziierten Staates
der Organisation, die dieses
Übereinkommen nicht unter-
zeichnet hat, kann ihm durch
eine an den Generalsekretär der
Organisation zu richtende Notifikation
unter der Bedingung
beitreten, daß sie Mitglied der
Agentur wird.
b) Die Regierung eines sonstigen
Staates, die dieses Übereinkommen
nicht unterzeichnet
hat, kann ihm durch eine an den
Generalsekretär der Organisation
zu richtende Notifikation
unter der Bedingung beitreten,
daß sie Mitglied der Agentur
wird; der Beitritt bedarf der
einmütigen Zustimmung der
Mitglieder der Organisation. Er
wird mit dem Zeitpunkt der
Zustimmung wirksam.
Artikel 20
Jede Vertragsregierung kann
unter Einhaltung einer Frist von
zwölf Monaten durch ein an den
Generalsekretär der Organisation
zu richtendes Kündigungsschreiben
von diesem Übereinkommen
zurücktreten; der
Rücktritt beendet jedoch nicht
die Kontrolle der vorher von
der Agentur oder unter ihrer
Aufsicht gelieferten Materialien.
Artikel 21
a) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden werden
beim Generalsekretär der Organisation
hinterlegt.
b) Dieses Übereinkommen
tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
durch mindestens
zehn Unterzeichner in
Kraft. Für jeden später ratifizierenden
Unterzeichner tritt es
mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft.
c) In den Hoheitsgebieten der
Mitgliedstaaten der Europäischen
Atomgemeinschaft (EURATOM)
findet dieses Übereinkommen
erst nach Abschluß der
in Artikel 16 Absatz (a) vorgesehenen
Vereinbarung Anwendung;
unbeschadet der darin
festzulegenden Bestimmungen
gilt dies nicht für Einrichtungen
in Gemeinschaftsunternehmen.
Artikel 22
Der Generalsekretär der Organisation
setzt sämtliche Vertragsregierungen
vom Empfang
der Ratifikations- und Beitrittsurkunden
in Kenntnis. Er notifiziert
ihnen den Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
ANLAGE
Auslegung zu Artikel 1
Die Bestimmungen des Artikels
1 Absatz (a) Ziffer (ii) über
„Dienstleistungen, die von der
Agentur oder unter ihrer Aufsicht
zur Verfügung gestellt
werden", beziehen sich auf die
besondere Hilfe, die einem Staat
aufgrund einer mit seiner Regierung
getroffenen Sondervereinbarung
gewährt werden
kann. Sie bewirken keine Erweiterung
des Anwendungsbereiches
von Artikel 2 im Sinne
eines Folgerechts zur Kontrolle
der Tätigkeit von Personen, die
in Gemeinschaftsunternehmen
mitgearbeitet haben, oder zur
Kontrolle der Verwertung von
Kenntnissen, die von Teilnehmern
an diesen Unternehmen
erworben worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten hierzu
gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen mit
ihren Unterschriften versehen.
GESCHEHEN zu Paris am
20. Dezember 1957 in französischer,
englischer, deutscher, italienischer
und niederländischer
Sprache, in einer Urschrift, die
bei dem Generalsekretär der
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
hinterlegt wird; dieser übermittelt
jedem Unterzeichner eine
beglaubigte Abschrift.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Karl Werkmeister
Für Österreich
Herbert Prack
Für Belgien
R. Ockrent
Für Dänemark
E. N. Bartels
Für Frankreich
François Valéry
Für Griechenland
Théodore Christidis
Für Irland
William P. Fay
Für Island
H. G. Andersen
Für Italien
G. Cosmelli
Für Luxemburg
N. Hommel
Für Norwegen
Jens Boyesen
Für die Niederlande
E. N. van Kleffens
Für Portugal
José Calvet de Magalhâes
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland
Hugh Ellis-Rees
Für Schweden
Ingemar Hägglöf
Für die Schweiz
Gérard Bauer
Für die Türkei
M. Tiney
PROTOKOLL ÜBER DAS
DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN
ZUR EINRICHTUNG
EINER SICHERHEITSKQNTROLLE
AUF
DEM GEBIET DER KERNENERGIE
ERRICHTETE
GERICHT
DIE REGIERUNGEN, die
Vertragsparteien des Übereinkommens
vom heutigen Tage
zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle
auf dem Gebiet
der Kernenergie (im folgenden
als „Übereinkommen" bezeichnet)
sind —
IN DEM WUNSCH, gemäß
Artikel 12 des Übereinkommens
die Organisation des durch den
genannten Artikel errichteten
Gerichts sowie den Status seiner
Richter zu bestimmen —
HABEN folgende Bestimmungen
VEREINBART, die
dem Übereinkommen beigefügt
sind
Artikel 1
Das durch Artikel 12 Absatz (a)
des Übereinkommens errichtete
Gericht übt seine Tätigkeit gemäß
den Bestimmungen des
Übereinkommens und dieses
Protokolls aus.
Artikel 2
a) Die in Artikel 12 Absatz (a)
des Übereinkommens vorgesehene
Bestellung der Richter findet
binnen sechs Monaten nach
Inkrafttreten des Übereinkommens
statt; spätere Bestellungen
erfolgen binnen sechs Monaten
nach Freiwerden eines Sitzes.
b) Ein freigewordener Sitz
wird für die verbleibende Amtszeit
nach dem bei der ersten
Bestellung geübten Verfahren
besetzt.
Artikel 3
a) Als Richter sind Persönlichkeiten
auszuwählen, die jede
Gewähr für Unabhängigkeit
bieten und in ihrem Staat die
für die höchsten richterlichen
Ämter erforderlichen Voraus-
setzungen erfüllen oder Juristen
von anerkannt hervorragender
Befähigung sind.
b) Ein Richter darf nicht an
der Erledigung einer Sache teilnehmen,
in der er vorher als
Bevollmächtigter, Rechtsbeistand
oder Anwalt einer der
Parteien, als Mitglied eines nationalen
oder internationalen
Gerichtes oder einer Untersuchungskommission
oder in
anderer Eigenschaft tätig gewesen
ist. In Zweifelsfällen entscheidet
das Gericht.
c) Das Gericht darf nicht
mehr als einen Angehörigen
desselben Staates zum Mitglied
haben.
Artikel 4
a) Die Richter sind hinsichtlich
ihrer in amtlicher Eigenschaft
vorgenommenen Handlungen
keiner Gerichtsbarkeit
unterworfen. Diese Immunität
steht ihnen auch nach Abschluß
ihrer Amtstätigkeit zu. Das Gericht
kann diese Immunität aufheben.
b) Ein Richter kann nur dann
seines Amtes enthoben werden,
wenn er nach einstimmiger Auffassung
der anderen Richter
nicht mehr die für seine Bestellung
erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt oder den sich
aus seinem Amt ergebenden
Verpflichtungen nicht mehr
nachkommt.
c) Der betroffene Richter
wirkt bei den in diesem Artikel
vorgesehenen Beratungen und
Beschlüssen nicht mit.
Artikel 5
a) Das Gericht wählt seinen
Präsidenten.
b) Das Gericht ernennt seinen
Kanzler.
Artikel 6
Die Vorschriften über die Bezüge
der Richter werden vom
Rat der Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(im folgenden als
„Organisation" bezeichnet) erlassen.
Artikel 7
a) Der Präsident beruft das
Gericht je nach Bedarf ein.
b) Das Gericht tagt am Sitz
der Organisation.
c) Der Präsident führt in den
Verhandlungen des Gerichts den
Vorsitz. Ist der Präsident verhindert
oder hat er dieselbe
Staatsangehörigkeit wie eine der
Parteien, so führt der älteste
der anderen Richter den Vorsitz.
Artikel 8
a) Das Gericht ist verhandlungs-
und beratungsfähig,
wenn fünf Richter anwesend
sind.
b) Alle Entscheidungen des
Gerichts werden mit Stimmenmehrheit
der anwesenden Richter
gefaßt.
c) Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Präsidenten oder
des ihn vertretenden Richters
den Ausschlag.
Artikel 9
a) Die Verhandlungen sind
öffentlich, wenn nicht das Gericht
von Amts wegen oder auf
Antrag der Parteien etwas anderes
beschließt.
b) Die Beratungen des Gerichts
sind geheim. Seine Entscheidungen
sind mit Gründen
zu versehen; sie haben die Namen
der Richter zu enthalten,
die bei der Entscheidung mitgewirkt
haben.
Artikel 10
a) Die Mitgliedstaaten sowie
die Organisation werden vor
dem Gericht durch einen Bevollmächtigten
vertreten, der für
jede Sache bestellt wird. Er kann
sich vor dem Gericht durch
Rechtsbeistände oder Anwälte
unterstützen lassen.
b) Die anderen Parteien können
durch Personen vertreten
werden, die befugt sind, vor
einem Gericht eines Mitgliedstaates
zu plädieren.
c) Die in diesem Artikel erwähnten
Bevollmächtigten,
Rechtsbeistände und Anwälte
genießen Befreiung von der Gerichtsbarkeit
für die mündlichen
und schriftlichen Äußerungen,
die sie in Verbindung mit ihren
in diesem Artikel vorgesehenen
Aufgaben machen. Darüber
hinaus genießen sie Bewegungsfreiheit
für Reisen zwischen dem
Sitz des Gerichts und ihrem gewöhnlichen
Aufenthaltsort; ihre
Dokumente sind unverletzlich.
d) Diese Befreiungen werden
den genannten Personen ausschließlich
im Interesse einer
ordnungsgemäßen Rechtspflege
und in dem für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben erforderlichen
Umfang gewährt. Das
Gericht kann diese Befreiungen
aufheben, wenn dies nach seiner
Auffassung einer ordnungsgemäßen
Rechtspflege nicht im
Wege steht.
e) Das Gericht hat nach Maßgabe
der Verfahrensordnung
gegenüber den vor ihm auftretenden
Rechtsbeiständen und
Anwälten die den Gerichten
üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
Artikel 11
a) Zeugen und Sachverständige
können nach Maßgabe der Verfahrensordnung
vernommen
werden.
b) Zeugen und Sachverständige
können entweder unter
Benutzung der in der Verfahrensordnung
vorgeschriebenen
Eidesformel oder auf die in der
Rechtsordnung ihres Landes
vorgesehene Weise eidlich vernommen
werden.
Artikel 12
a) Das Gericht kann beantragen,
daß ein Zeuge oder Sachverständiger
von der Justizbehörde
seines Wohnortes vernommen
wird.
b) Dieser Antrag ist an die
betreffende Regierung zu richten;
diese leitet ihn der zuständigen
Justizbehörde zu.
Artikel 13
a) Jede von einem Zeugen
oder einem Sachverständigen
vor dem Gericht begangene
Eidesverletzung wird wie die
entsprechende strafbare Handlung
vor einem in Zivilsachen
zuständigen Gericht des Staates
behandelt, in welchem das Gericht
seine Sitzung abgehalten
hat.
b) Wird eine solche strafbare
Handlung während einer im
Artikel 12 vorgesehenen Vernehmung
vor einer staatlichen
Justizbehörde begangen, so finden
die für diese geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
Anwendung.
Artikel 14
Das Gericht entscheidet über
Höhe und Aufteilung der
Kosten.
Artikel 15
Die Ausgaben für die Tätigkeit
des Gerichtes gehen zu
Lasten des Haushalts der Organisation.
ZU URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten hierzu
gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Protokoll mit ihren
Unterschriften versehen.
GESCHEHEN zu Paris am
20. Dezember 1957 in französischer,
englischer, deutscher, italienischer
und niederländischer
Sprache, in einer Urschrift, die
bei dem Generalsekretär der
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
hinterlegt wird; dieser übermittelt
jedem Unterzeichner eine
beglaubigte Abschrift.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Karl Werkmeister
Für Österreich
Herbert Prack
Für Belgien
R. Ockrent
Für Dänemark
E. N. Bartels
Für Frankreich
François Valéry
Für Griechenland
Théodore Christidis
Für Irland
William P. Fay
Für Island
H. G. Andersen
Für Italien
G. Cosmelli
Für Luxemburg
N. Hommel
Für Norwegen
Jens Boyesen
Für die Niederlande
E. N. van Kleffens
Für Portugal
José Calvet de Magalhâes
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland
Hugh Ellis-Rees
Für Schweden
Ingemar Hägglöf
Für die Schweiz
Gérard Bauer
Für die Türkei
M. Tiney
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
das Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 21 am 30. Oktober 1959 für Österreich in
Kraft getreten.
Bisher haben folgende Staaten das vorstehende Übereinkommen ratifiziert: Belgien, Bundesrepublik
Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweiz,
Türkei und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.