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20_1960 AT

20. Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie.

Nachdem das Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der

Kernenergie, welches also lautet

AUF DEM GEBIET DER

KERNENERGIE

DIE REGIERUNGEN der

Bundesrepublik Deutschland, der

Republik Österreich, des Königreichs

Belgien, des Königsreichs

Dänemark, der Französischen

Republik, des Königreichs Griechenland,

Irlands, der Republik

Island, der Italienischen Republik,

des Großherzogtums Luxemburg,

des Königreichs Norwegen,

des Königreichs der Niederlande,

der Portugiesischen

Republik, des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien

und Nordirland, des Königreichs

Schweden, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Türkischen

Republik;

ENTSCHLOSSEN, die Erzeugung

und Verwendung der

Kernenergie in den Mitgliedstaaten

der Organisation für

Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(im folgenden als

„Organisation" bezeichnet)

durch Zusammenarbeit zwischen

ihren Staaten und durch Abstimmung

ihrer innerstaatlichen

Maßnahmen zu fördern;

IN DER ERWÄGUNG, daß

das hierfür im Rahmen der Organisation

eingeleitete gemeinsame

Vorgehen die Entwicklung

der europäischen Kernenergie-

Industrie auf ausschließlich friedliche

Ziele ausrichten soll und

keinen militärischen Zwecken

dienen darf;

IN DER ERWÄGUNG, daß

der Rat der Organisation (im

folgenden als „Rat" bezeichnet)

auf seiner Sitzung am 18. Juli

1956 beschlossen hat, hierfür

eine internationale Sicherheitskontrolle

einzurichten;

IN DER ERWÄGUNG, daß

der Rat durch einen Beschluß

vom heutigen Tage im Rahmen

der Organisation eine Europäische

Kernenergie-Agentur (im

folgenden als „Agentur" bezeichnet)

errichtet und mit der Aufgabe

betraut hat, das bereits

eingeleitete gemeinsame Vorgehen

fortzuführen —

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

TEIL I

Artikel 1

a) Zweck der Sicherheitskontrolle

ist es, zu gewährleisten,

daß

i) der Betrieb von Gemeinschaftsunternehmen,

die

von mehreren Regierungen

oder von Angehörigen

mehrerer Staaten auf

Veranlassung oder mit

Hilfe der Agentur gegründet

werden, sowie

ii) Materialien, Ausrüstungen

und Dienstleistungen, die

auf Grund der mit den

betreffenden Regierungen

zu schließenden Vereinbarungen

von der Agentur

oder unter ihrer Aufsicht

zur Verfügung gestellt

werden,

keinen militärischen Zwecken

dienen.

b) Die Sicherheitskontrolle

kann, wenn die Parteien einer

zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung

es beantragen, auf diese

Vereinbarung oder, wenn eine

Regierung dies beantragt, auf

jede Tätigkeit angewendet werden,

für welche diese Regierung

im Bereich der Kernenergie verantwortlich

ist.

Artikel 2

a) Für die in Artikel 1 genannten

Zwecke findet die

Sicherheitskontrolle Anwendung

i) auf die Gemeinschaftsunternehmen

sowie auf solche

Unternehmen, die in den

Rahmen einer nach Artikel

1 Absatz (a) Ziffer (ii)

geschlossenen Vereinbarung

oder eines nach

Artikel 1 Absatz (b) gestellten

Antrages fallen;

ii) auf alle Einrichtungen, die

besonderes spaltbares oder

Ausgangsmaterial verwenden,

das in solchen Unternehmen

wiedergewonnen

wird oder anfällt;

iii) auf alle Einrichtungen, die

besonderes spaltbares Material

verwenden, das aus

dem nach Artikel 1 kontrollpflichtigen

besonderen

spaltbaren oder Ausgangsmaterial

wiedergewonnen

wird oder anfällt.

b) Wird besonderes spaltbares

Material in ein Land außerhalb

der Hoheitsgebiete der Vertragsregierungen

ausgeführt, so kann

der Direktionsausschuß der

Agentur (im folgenden als „Direktionsausschuß"

bezeichnet)

die Anwendung der Sicherheitskontrolle

einstellen, wenn dieses

Material einer gleichwertigen

Sicherheitskontrolle unterliegt.

Artikel 3

Die Agentur ist gegenüber

allen der Kontrolle unterliegenden

Unternehmen oder Einrichtungen

nach Maßgabe der in

Artikel 8 vorgesehenen Sicherheitsregelungen

berechtigt und

verpflichtet,

a) die Pläne aller Spezialausrüstungen

und -einrichtungen

einschließlich von

Kernreaktoren zu prüfen;

dies jedoch nur, um sicherzustellen,

daß eine wirksame

Kontrolle im Sinne

dieses Übereinkommens

ausgeübt werden kann;

b) die für die chemische Aufarbeitung

bestrahlten Materials

anzuwendenden

Verfahren zu genehmigen;

dies jedoch nur, um die

Erfüllung des in Artikel 1

genannten Zwecks sicherzustellen;

c) die Führung und Vorlage

von Betriebsaufzeichnungen

zu verlangen, um den

buchmäßigen Nachweis

über das besondere spaltbare

und Ausgangsmaterial,

das von dem Unternehmen

oder der Einrichtung

verwendet oder erzeugt

wird, gewährleisten

zu helfen;

d) Berichte über den Fortgang

der Arbeiten anzufordern

und zu erhalten.

Artikel 4

a) Das aus kontrollpflichtigem

besonderem spaltbarem oder

Ausgangsmaterial wiedergewonnene

oder angefallene besondere

spaltbare Material darf unter

der Kontrolle der Agentur nur

zu friedlichen Zwecken in der

Forschung oder in den von der

oder den betreffenden Regierungen

bezeichneten Reaktoren verwendet

werden.

b) Alles wiedergewonnene

oder angefallene besondere spaltbare

Material, soweit es die für

die genannten Verwendungszwecke

benötigten Mengen übersteigt,

unterliegt weiterhin der

Kontrolle der Agentur; diese

kann verlangen, daß es in ihren

eigenen oder in sonstigen von

ihr kontrollierten oder kontrollierbaren

Lagern hinterlegt wird,

jedoch mit der Maßgabe, daß

späterhin dieses hinterlegte besondere

spaltbare Material den

Berechtigten auf ihren Antrag

unverzüglich zur Verwendung

gemäß den oben genannten Bestimmungen

zurückzugeben ist.

Artikel 5

a) Die Agentur ist berechtigt

und verpflichtet, in die Hoheitsgebiete

der Vertragsregierungen

Inspektoren zu entsenden, die

von ihr nach Konsultierung der

betreffenden Regierung oder Regierungen

bestimmt werden;

ihnen ist jederzeit zu allen

Orten und Unterlagen sowie zu

jeder Person Zugang zu gewähren,

die beruflich mit kontrollpflichtigen

Materialien, Ausrüstungen

oder Einrichtungen

zu tun hat, und zwar soweit

dies erforderlich ist, um den

buchmäßigen Nachweis über das

kontrollpflichtige besondere

spaltbare und Ausgangsmaterial

zu erbringen und um festzustellen,

ob die Verpflichtungen

eingehalten werden, die sich aus

diesem Übereinkommen und aus

Vereinbarungen der Agentur

mit der oder den betreffenden

Regierungen ergeben.

b) Sind diese Verpflichtungen

nicht eingehalten worden, so

kann die Agentur die notwendigen

Abhilfemaßnahmen verlangen;

werden diese innerhalb

einer angemessenen Frist nicht

getroffen, so kann die Agentur

eine oder mehrere der folgenden

Maßnahmen verfügen

i) Aussetzung oder Einstellung

der seitens der Agentur

oder unter ihrer Aufsicht

erfolgenden Lieferungen

von Materialien, Ausrüstungen

oder Dienstleistungen;

ii) Rückgabe der von der

Agentur oder unter ihrer

Aufsicht gelieferten Materialien

oder Ausrüstungen.

Artikel 6

Die Vertragsregierungen gewährleisten

die Durchführung

der nach Artikel 5 Absatz (b)

verfügten Maßnahmen und der

nach Artikel 11 Absatz (e) vom

Präsidenten des Gerichtes erlassenen

Anordnungen; sie veranlassen

erforderlichenfalls, daß

Zuwiderhandlungen durch deren

Urheber abgestellt werden.

TEIL II

Artikel 7

Die in diesem Übereinkommen

vorgesehene Kontrolle wird

im Rahmen der Agentur von

folgenden Organen ausgeübt

i) dem Direktionsausschuß;

ii) einem Kontrollbüro, dem

je ein Vertreter jeder Vertragsregierung

angehört.

Artikel 8

a) Das Kontrollbüro ist zuständig

für

i) die Ausarbeitung der.

Sicherheitsregelungen, in

denen die technischen

Kontrollverfahren für die

verschiedenen Arten von

Unternehmen festgelegt

werden;

ii) die Ausarbeitung der die.

Anwendung der Sicherheitsregelungen

betreffenden

Klauseln, welche in die

Vereinbarungen mit den

in Betracht kommenden

Regierungen aufzunehmen

sind;

iii) die Überwachung der Einhaltung

der Verpflichtungen,

die sich aus diesem

Übereinkommen und aus

den in Ziffer (ii) erwähnten

Vereinbarungen ergeben;

iv) die Prüfung der Berichte

über die Ausübung der

Kontrolle; liegt nach Auffassung

des Kontrollbüros

eine Zuwiderhandlung vor,

so ist es befugt, zu verlangen,

daß die erforderlichen

Abhilfemaßnahmen

getroffen werden, und gegebenenfalls

dem Direktionsausschuß

Vorschläge

über die zu verfügenden

Maßnahmen zu unterbreiten.

b) Das Kontrollbüro teilt dem

Direktionsausschuß jede Zuwiderhandlung

mit, die nach

seiner Ansicht begangen worden

ist, und berichtet ihm in regelmäßigen

Abständen über seine

Tätigkeit.

Artikel 9

a) Die Beschlüsse des Kontrollbüros

bedürfen der Mehrheit

seiner Mitglieder, soweit seine

Geschäftsordnung nichts anderes

bestimmt.

b) Dem Kontrollbüro steht

ein internationaler Mitarbeiterstab

zur Seite; er besteht aus

dem Kontrolldirektor, dem für

die Durchführung der Aufgaben

des Kontrollbüros erforderlichen

technischen und Verwaltungspersonal

sowie insbesondere

einem internationalen Inspektorenstab.

Die Inspektoren und

die sonstigen Mitglieder dieses

internationalen Stabes gehören

zum Personal der Organisation.

c) Unter Vorbehalt ihrer Verantwortlichkeit

gegenüber der

Agentur dürfen die Inspektoren

und sonstigen Mitglieder des

internationalen Stabes auch nach

dem Ausscheiden aus ihrem Amt

Tatsachen oder Informationen,

die ihnen bei der Ausübung

ihrer dienstlichen Tätigkeit bekanntgeworden

sind, nicht

preisgeben. Jede Zuwiderhandlung

unterliegt ohne Rücksicht

auf die Staatsangehörigkeit des

Zuwiderhandelnden in jedem

Hoheitsgebiet der Vertragsregierungen

den dort für die

Übertretung der Rechtsvorschriften

zur Wahrung des

Berufsgeheimnisses geltenden

Strafen.

d) Die Organisation kommt

für jeden von der Agentur oder

Mitgliedern des Mitarbeiterstabes

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

verursachten ungebührlichen

Schaden auf.

Artikel 10

a) Der Direktionsausschuß ist

für sämtliche zur Anwendung

dieses Übereinkommens erforderlichen

Beschlüsse zuständig,

insbesondere

i) genehmigt er die Geschäftsordnung

des Kontrollbüros;

ii) genehmigt er die Sicherheitsregelungen;

iii) schließt er vorbehaltlich

der Genehmigung durch

den Rat Vereinbarungen

mit den betreffenden Regierungen;

iv) verfügt er gegebenenfalls

die in Artikel 5 Absatz (b)

vorgesehenen Maßnahmen.

b) Beschlüsse des Direktionsausschusses,

welche die Anwendung

dieses Übereinkommens

betreffen, bedürfen der einstimmigen

Annahme durch die anwesenden

und abstimmenden

Mitglieder. Jedoch erfordern die

nach Absatz (a) Ziffer (iv) gefaßten

Beschlüsse einer Zweidrittelmehrheit

der Mitglieder des

Direktionsausschusses unter Ausschluß

desjenigen Mitgliedes, das

die Regierung vertritt, in deren

Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung

begangen worden ist.

Artikel 11

a) Die Inspektionen werden

kraft einer vom Kontrollbüro

ausgestellten Anordnung durchgeführt,

in der die zu inspizierenden

Einrichtungen anzugeben

sind.

b) Jede einzelne Inspektion

wird der betreffenden Regierung

im voraus angekündigt; die Ankündigung

enthält keinen Hinweis

darauf, welche Einrichtungen

inspiziert werden sollen.

c) Wenn die betreffende Regierung

es verlangt, begleiten

Vertreter dieser Regierung die

internationalen Inspektoren, jedoch

mit der Maßgabe, daß die

Inspektoren hierdurch nicht aufgehalten

oder auf andere Weise

bei der Durchführung ihrer Aufgaben

behindert werden.

d) Den internationalen Inspektoren

obliegt es, sich die in

Artikel 3 Absatz (c) erwähnten

buchmäßigen Nachweise über das

besondere spaltbare und Ausgangsmaterial

zu beschaffen, sie

nachzuprüfen und festzustellen,

ob die Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen und aus

den mit der oder den betreffenden

Regierungen geschlossenen

Vereinbarungen beachtet werden.

Die Inspektoren melden

dem Kontrollbüro jede Zuwiderhandlung.

e) Im Falle eines Widerstandes

gegen die Durchführung einer

Inspektionsmaßnahme kann das

Kontrollbüro beim Präsidenten

des in Artikel 12 vorgesehenen

Gerichts eine gegen das betreffende

Unternehmen gerichtete

Anordnung zur Durchführung

dieser Inspektionsmaßnahme

beantragen. Der Präsi-

dent des Gerichts entscheidet

binnen drei Tagen. Diese Entscheidung

greift dem Urteil des

Gerichts nicht vor, wenn es in

derselben Sache gemäß Artikel 13

angerufen wird.

TEIL III

Artikel 12

a) Hiermit wird ein Gericht

errichtet, das aus sieben unabhängigen

Richtern besteht; diese

werden auf fünf Jahre entweder

durch Ratsbeschluß ernannt oder

mangels eines solchen durch das

Los aus einer Liste bestimmt, die

je einen Kandidaten jeder Vertragsregierung

enthält.

b) Gehört dem Gericht kein

Richter an, der die Staatsangehörigkeit

einer Partei eines beim

Gericht anhängig gemachten

Rechtsstreites besitzt, so kann

die betreffende Regierung einen

zusätzlichen Richter ihrer Wahl

für dieses Verfahren bestellen.

c) Die Organisation des Gerichts

sowie der Status der Richter

haben dem Protokoll zu entsprechen,

das diesem Übereinkommen

beigefügt ist.

d) Das Gericht erläßt seine

Verfahrensordnung, die der Genehmigung

des Rates bedarf.

Artikel 13

a) Jede Vertragsregierung sowie

jedes betroffene Unternehmen

kann das gemäß Artikel

12 errichtete Gericht anrufen

gegen Beschlüsse,

i) die sich auf die Anwendung

des Artikels 3 beziehen;

wird binnen zwei

Monaten nach Einbringung

eines Prüfungs-

oder Genehmigungsantrages

eine Antwort nicht erteilt,

so gilt dies als eine

ablehnende Entscheidung;

ii) die eine oder mehrere der

in Artikel 5 Absatz (b)

vorgesehenen Maßnahmen

verfügen.

b) Wird das Gericht auf Grund

des Absatzes (a) angerufen, so

entscheidet es, ob der angefochtene

Beschluß diesem Übereinkommen,

den Sicherheitsregelungen

und den in Artikel 8

vorgesehenen Vereinbarungen

entspricht. Stellt das Gericht fest,

daß er diesen Bestimmungen

zuwiderläuft, so hat der Direktionsausschuß

alle Maßnahmen

zu treffen, die zur Vollstreckung

der Entscheidung des Gerichts

erforderlich sind.

c) Das Gericht kann die

Agentur zur Wiedergutmachung

eines durch den angefochtenen

Beschluß entstandenen Schadens

anhalten.

d) Ferner kann jedes Unternehmen

beim Gericht beantragen,

daß die Agentur zur Wiedergutmachung

jedes außergewöhnlichen

Schadens verurteilt

wird, den es wegen einer nach

Artikel 5 durchgeführten Inspektion

erlitten hat.

Artikel 14

Das Gericht ist im Rahmen

des gemeinsamen Vorgehens der

Mitgliedstaaten der Organisation

im Bereich der Kernenergie für

jede weitere Frage zuständig,

welche ihm die betreffenden

Vertragsparteien im gegenseitigen

Einvernehmen vorlegen.

Artikel 15

a) In den in Artikel 13 Absatz

(a) genannten Fällen müssen

Klagen beim Gericht binnen

zwei Monaten nach Erlaß des

angefochtenen Beschlusses erhoben

werden, in allen anderen

Fällen binnen drei Jahren, nachdem

das Unternehmen von den

Tatsachen, die ihm einen Rechtsanspruch

auf Schadenersatz einräumen,

Kenntnis erlangt hat.

b) Vorbehaltlich des Absatzes

(c) haben Klagen bei dem

Gericht keine aufschiebende

Wirkung. Das Gericht kann jedoch,

falls nach seiner Auffassung

die Umstände dies erfordern,

die Durchführung des

angefochtenen Beschlusses aussetzen.

c) Die beim Gericht gegen Beschlüsse

auf Grund des Artikels 5

Absatz (b) Ziffer (ii) erhobenen

Klagen haben aufschiebende

Wirkung. Das Gericht kann jedoch

auf Antrag einer Vertragsregierung

die unverzügliche

Durchführung des Beschlusses

anordnen.

TEIL IV

Artikel 16

a) Zwischen der Organisation

und der Europäischen Atomgemeinschaft

(EURATOM) wird

eine Vereinbarung über die Bedingungen

getroffen, zu denen,

um die Ziele dieses Übereinkommens

zu erreichen, die zuständigen

Organe von EURATOM

im Auftrag der Agentur die

durch dieses Übereinkommen

eingerichtete Kontrolle in den

Hoheitsgebieten ausüben, auf die

der am 25. März 1957 in Rom

unterzeichnete Vertrag zur

Gründung der Europäischen

Atomgemeinschaft (EURATOM)

Anwendung findet. Vorschläge

hierzu werden der durch den erwähnten

Vertrag errichteten Europäischen

Kommission sofort

nach ihrer Einsetzung unterbreitet,

damit diese Vereinbarung

möglichst rasch zustande

kommt.

b) Zwischen der Organisation

und der Internationalen Atomenergie-

Organisation kann

gleichfalls eine Vereinbarung

geschlossen werden, um die zwischen

den beiden Organisationen

herzustellende Zusammenarbeit

festzulegen.

Artikel 17

Der Begriff des militärischen

Zweckes im Sinne des Artikels 1

umfaßt die Verwendung besonderen

spaltbaren Materials in

Kriegswaffen, nicht jedoch dessen

Verwendung in Reaktoren

zur Erzeugung von Elektrizität

oder Wärme oder für Antriebszwecke.

Artikel 18

a) Der Ausdruck „besonderes

spaltbares Material" bedeutet

Plutonium 239; Uranium 233;

mit den Isotopen 235 oder 233

angereichertes Uran; jedes Material,

das eines oder mehrere

der erwähnten Isotope enthält,

und alles sonstige, jeweils vom

Direktionsausschuß bezeichnete

spaltbare Material; der Ausdruck

„besonderes spaltbares

Material" schließt jedoch Ausgangsmaterial

nicht ein.

b) Der Ausdruck „mit den

Isotopen 235 oder 233 angereichertes

Uran" bedeutet: Uran,

das die Isotope 235 oder 233

oder beide in einer solchen

Menge enthält, daß das Verhältnis

der Summe dieser Isotope

zum Isotop 238 höher liegt als

das in der Natur vorkommende

Verhältnis des Isotops 235 zum

Isotop 238.

c) Der Ausdruck „Ausgangsmaterial"

bedeutet: Uran, das die

in der Natur vorkommende Isotopen-

Mischung enthält; Uran,

dessen Gehalt an dem Isotop

235 unter dem normalen

liegt; Thorium; jeden der erwähnten

Stoffe in Form von

Metall, Legierung, chemischer

Verbindung oder Konzentrat;

alles sonstige Material, das einen

oder mehrere der erwähnten

Stoffe in einer vom Direktionsausschuß

jeweils zu bestimmenden

Konzentration enthält, sowie

jedes sonstige jeweils vom

Direktionsausschuß bezeichnete

Material.

d) Der Ausdruck „Material"

bedeutet Ausgangsmaterial und

besonderes spaltbares Material.

Artikel 19

a) Die Regierung eines Mitglieds-

oder assoziierten Staates

der Organisation, die dieses

Übereinkommen nicht unter-

zeichnet hat, kann ihm durch

eine an den Generalsekretär der

Organisation zu richtende Notifikation

unter der Bedingung

beitreten, daß sie Mitglied der

Agentur wird.

b) Die Regierung eines sonstigen

Staates, die dieses Übereinkommen

nicht unterzeichnet

hat, kann ihm durch eine an den

Generalsekretär der Organisation

zu richtende Notifikation

unter der Bedingung beitreten,

daß sie Mitglied der Agentur

wird; der Beitritt bedarf der

einmütigen Zustimmung der

Mitglieder der Organisation. Er

wird mit dem Zeitpunkt der

Zustimmung wirksam.

Artikel 20

Jede Vertragsregierung kann

unter Einhaltung einer Frist von

zwölf Monaten durch ein an den

Generalsekretär der Organisation

zu richtendes Kündigungsschreiben

von diesem Übereinkommen

zurücktreten; der

Rücktritt beendet jedoch nicht

die Kontrolle der vorher von

der Agentur oder unter ihrer

Aufsicht gelieferten Materialien.

Artikel 21

a) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden werden

beim Generalsekretär der Organisation

hinterlegt.

b) Dieses Übereinkommen

tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

durch mindestens

zehn Unterzeichner in

Kraft. Für jeden später ratifizierenden

Unterzeichner tritt es

mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

in Kraft.

c) In den Hoheitsgebieten der

Mitgliedstaaten der Europäischen

Atomgemeinschaft (EURATOM)

findet dieses Übereinkommen

erst nach Abschluß der

in Artikel 16 Absatz (a) vorgesehenen

Vereinbarung Anwendung;

unbeschadet der darin

festzulegenden Bestimmungen

gilt dies nicht für Einrichtungen

in Gemeinschaftsunternehmen.

Artikel 22

Der Generalsekretär der Organisation

setzt sämtliche Vertragsregierungen

vom Empfang

der Ratifikations- und Beitrittsurkunden

in Kenntnis. Er notifiziert

ihnen den Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

ANLAGE

Auslegung zu Artikel 1

Die Bestimmungen des Artikels

1 Absatz (a) Ziffer (ii) über

„Dienstleistungen, die von der

Agentur oder unter ihrer Aufsicht

zur Verfügung gestellt

werden", beziehen sich auf die

besondere Hilfe, die einem Staat

aufgrund einer mit seiner Regierung

getroffenen Sondervereinbarung

gewährt werden

kann. Sie bewirken keine Erweiterung

des Anwendungsbereiches

von Artikel 2 im Sinne

eines Folgerechts zur Kontrolle

der Tätigkeit von Personen, die

in Gemeinschaftsunternehmen

mitgearbeitet haben, oder zur

Kontrolle der Verwertung von

Kenntnissen, die von Teilnehmern

an diesen Unternehmen

erworben worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten hierzu

gehörig befugten Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen mit

ihren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu Paris am

20. Dezember 1957 in französischer,

englischer, deutscher, italienischer

und niederländischer

Sprache, in einer Urschrift, die

bei dem Generalsekretär der

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

hinterlegt wird; dieser übermittelt

jedem Unterzeichner eine

beglaubigte Abschrift.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Karl Werkmeister

Für Österreich

Herbert Prack

Für Belgien

R. Ockrent

Für Dänemark

E. N. Bartels

Für Frankreich

François Valéry

Für Griechenland

Théodore Christidis

Für Irland

William P. Fay

Für Island

H. G. Andersen

Für Italien

G. Cosmelli

Für Luxemburg

N. Hommel

Für Norwegen

Jens Boyesen

Für die Niederlande

E. N. van Kleffens

Für Portugal

José Calvet de Magalhâes

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland

Hugh Ellis-Rees

Für Schweden

Ingemar Hägglöf

Für die Schweiz

Gérard Bauer

Für die Türkei

M. Tiney

PROTOKOLL ÜBER DAS

DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN

ZUR EINRICHTUNG

EINER SICHERHEITSKQNTROLLE

AUF

DEM GEBIET DER KERNENERGIE

ERRICHTETE

GERICHT

DIE REGIERUNGEN, die

Vertragsparteien des Übereinkommens

vom heutigen Tage

zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle

auf dem Gebiet

der Kernenergie (im folgenden

als „Übereinkommen" bezeichnet)

sind —

IN DEM WUNSCH, gemäß

Artikel 12 des Übereinkommens

die Organisation des durch den

genannten Artikel errichteten

Gerichts sowie den Status seiner

Richter zu bestimmen —

HABEN folgende Bestimmungen

VEREINBART, die

dem Übereinkommen beigefügt

sind

Artikel 1

Das durch Artikel 12 Absatz (a)

des Übereinkommens errichtete

Gericht übt seine Tätigkeit gemäß

den Bestimmungen des

Übereinkommens und dieses

Protokolls aus.

Artikel 2

a) Die in Artikel 12 Absatz (a)

des Übereinkommens vorgesehene

Bestellung der Richter findet

binnen sechs Monaten nach

Inkrafttreten des Übereinkommens

statt; spätere Bestellungen

erfolgen binnen sechs Monaten

nach Freiwerden eines Sitzes.

b) Ein freigewordener Sitz

wird für die verbleibende Amtszeit

nach dem bei der ersten

Bestellung geübten Verfahren

besetzt.

Artikel 3

a) Als Richter sind Persönlichkeiten

auszuwählen, die jede

Gewähr für Unabhängigkeit

bieten und in ihrem Staat die

für die höchsten richterlichen

Ämter erforderlichen Voraus-

setzungen erfüllen oder Juristen

von anerkannt hervorragender

Befähigung sind.

b) Ein Richter darf nicht an

der Erledigung einer Sache teilnehmen,

in der er vorher als

Bevollmächtigter, Rechtsbeistand

oder Anwalt einer der

Parteien, als Mitglied eines nationalen

oder internationalen

Gerichtes oder einer Untersuchungskommission

oder in

anderer Eigenschaft tätig gewesen

ist. In Zweifelsfällen entscheidet

das Gericht.

c) Das Gericht darf nicht

mehr als einen Angehörigen

desselben Staates zum Mitglied

haben.

Artikel 4

a) Die Richter sind hinsichtlich

ihrer in amtlicher Eigenschaft

vorgenommenen Handlungen

keiner Gerichtsbarkeit

unterworfen. Diese Immunität

steht ihnen auch nach Abschluß

ihrer Amtstätigkeit zu. Das Gericht

kann diese Immunität aufheben.

b) Ein Richter kann nur dann

seines Amtes enthoben werden,

wenn er nach einstimmiger Auffassung

der anderen Richter

nicht mehr die für seine Bestellung

erforderlichen Voraussetzungen

erfüllt oder den sich

aus seinem Amt ergebenden

Verpflichtungen nicht mehr

nachkommt.

c) Der betroffene Richter

wirkt bei den in diesem Artikel

vorgesehenen Beratungen und

Beschlüssen nicht mit.

Artikel 5

a) Das Gericht wählt seinen

Präsidenten.

b) Das Gericht ernennt seinen

Kanzler.

Artikel 6

Die Vorschriften über die Bezüge

der Richter werden vom

Rat der Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(im folgenden als

„Organisation" bezeichnet) erlassen.

Artikel 7

a) Der Präsident beruft das

Gericht je nach Bedarf ein.

b) Das Gericht tagt am Sitz

der Organisation.

c) Der Präsident führt in den

Verhandlungen des Gerichts den

Vorsitz. Ist der Präsident verhindert

oder hat er dieselbe

Staatsangehörigkeit wie eine der

Parteien, so führt der älteste

der anderen Richter den Vorsitz.

Artikel 8

a) Das Gericht ist verhandlungs-

und beratungsfähig,

wenn fünf Richter anwesend

sind.

b) Alle Entscheidungen des

Gerichts werden mit Stimmenmehrheit

der anwesenden Richter

gefaßt.

c) Bei Stimmengleichheit gibt

die Stimme des Präsidenten oder

des ihn vertretenden Richters

den Ausschlag.

Artikel 9

a) Die Verhandlungen sind

öffentlich, wenn nicht das Gericht

von Amts wegen oder auf

Antrag der Parteien etwas anderes

beschließt.

b) Die Beratungen des Gerichts

sind geheim. Seine Entscheidungen

sind mit Gründen

zu versehen; sie haben die Namen

der Richter zu enthalten,

die bei der Entscheidung mitgewirkt

haben.

Artikel 10

a) Die Mitgliedstaaten sowie

die Organisation werden vor

dem Gericht durch einen Bevollmächtigten

vertreten, der für

jede Sache bestellt wird. Er kann

sich vor dem Gericht durch

Rechtsbeistände oder Anwälte

unterstützen lassen.

b) Die anderen Parteien können

durch Personen vertreten

werden, die befugt sind, vor

einem Gericht eines Mitgliedstaates

zu plädieren.

c) Die in diesem Artikel erwähnten

Bevollmächtigten,

Rechtsbeistände und Anwälte

genießen Befreiung von der Gerichtsbarkeit

für die mündlichen

und schriftlichen Äußerungen,

die sie in Verbindung mit ihren

in diesem Artikel vorgesehenen

Aufgaben machen. Darüber

hinaus genießen sie Bewegungsfreiheit

für Reisen zwischen dem

Sitz des Gerichts und ihrem gewöhnlichen

Aufenthaltsort; ihre

Dokumente sind unverletzlich.

d) Diese Befreiungen werden

den genannten Personen ausschließlich

im Interesse einer

ordnungsgemäßen Rechtspflege

und in dem für die Wahrnehmung

ihrer Aufgaben erforderlichen

Umfang gewährt. Das

Gericht kann diese Befreiungen

aufheben, wenn dies nach seiner

Auffassung einer ordnungsgemäßen

Rechtspflege nicht im

Wege steht.

e) Das Gericht hat nach Maßgabe

der Verfahrensordnung

gegenüber den vor ihm auftretenden

Rechtsbeiständen und

Anwälten die den Gerichten

üblicherweise zuerkannten Befugnisse.

Artikel 11

a) Zeugen und Sachverständige

können nach Maßgabe der Verfahrensordnung

vernommen

werden.

b) Zeugen und Sachverständige

können entweder unter

Benutzung der in der Verfahrensordnung

vorgeschriebenen

Eidesformel oder auf die in der

Rechtsordnung ihres Landes

vorgesehene Weise eidlich vernommen

werden.

Artikel 12

a) Das Gericht kann beantragen,

daß ein Zeuge oder Sachverständiger

von der Justizbehörde

seines Wohnortes vernommen

wird.

b) Dieser Antrag ist an die

betreffende Regierung zu richten;

diese leitet ihn der zuständigen

Justizbehörde zu.

Artikel 13

a) Jede von einem Zeugen

oder einem Sachverständigen

vor dem Gericht begangene

Eidesverletzung wird wie die

entsprechende strafbare Handlung

vor einem in Zivilsachen

zuständigen Gericht des Staates

behandelt, in welchem das Gericht

seine Sitzung abgehalten

hat.

b) Wird eine solche strafbare

Handlung während einer im

Artikel 12 vorgesehenen Vernehmung

vor einer staatlichen

Justizbehörde begangen, so finden

die für diese geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

Anwendung.

Artikel 14

Das Gericht entscheidet über

Höhe und Aufteilung der

Kosten.

Artikel 15

Die Ausgaben für die Tätigkeit

des Gerichtes gehen zu

Lasten des Haushalts der Organisation.

ZU URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten hierzu

gehörig befugten Bevollmächtigten

dieses Protokoll mit ihren

Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu Paris am

20. Dezember 1957 in französischer,

englischer, deutscher, italienischer

und niederländischer

Sprache, in einer Urschrift, die

bei dem Generalsekretär der

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

hinterlegt wird; dieser übermittelt

jedem Unterzeichner eine

beglaubigte Abschrift.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Karl Werkmeister

Für Österreich

Herbert Prack

Für Belgien

R. Ockrent

Für Dänemark

E. N. Bartels

Für Frankreich

François Valéry

Für Griechenland

Théodore Christidis

Für Irland

William P. Fay

Für Island

H. G. Andersen

Für Italien

G. Cosmelli

Für Luxemburg

N. Hommel

Für Norwegen

Jens Boyesen

Für die Niederlande

E. N. van Kleffens

Für Portugal

José Calvet de Magalhâes

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland

Hugh Ellis-Rees

Für Schweden

Ingemar Hägglöf

Für die Schweiz

Gérard Bauer

Für die Türkei

M. Tiney

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

das Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. Juni 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 21 am 30. Oktober 1959 für Österreich in

Kraft getreten.

Bisher haben folgende Staaten das vorstehende Übereinkommen ratifiziert: Belgien, Bundesrepublik

Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweiz,

Türkei und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

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