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20_1958 AT

20. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll.

Nachdem das am 18. Mai 1956 in Genf unterzeichnete Zollabkommen über die vorübergehende

Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge, welches also lautet

(Übersetzung.)

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, den

internationalen Straßenverkehr

zu erleichtern,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

des in New York am

4. Juni 1954 unterzeichneten

Zollabkommens über die vorübergehende

Einfuhr privater

Straßenfahrzeuge,

IN DEM WUNSCHE, bei

der vorübergehenden Einfuhr

gewerblicher Straßenfahrzeuge

soweit wie möglich gleichartige

Bestimmungen anzuwenden und

insbesondere für diese Fahrzeuge

die Verwendung der für

private Straßenfahrzeuge vorgesehenen

Zollpapiere zu gestatten,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet der Begriff

a) „Eingangsabgaben" nicht

nur die Zölle sondern auch

alle anderen aus Anlaß der

Einfuhr zu erhebenden

Abgaben;

b) „Fahrzeuge" alle Straßenkraftfahrzeuge

und alle

Anhänger, die an derartige

Fahrzeuge angehängt werden

können (mit dem

Fahrzeug oder getrennt

von diesem eingeführt),

mit ihren Ersatzteilen,

ihrem gewöhnlichen Zubehör

und ihrer gewöhnlichen

Ausrüstung, die mit

dem Fahrzeug eingeführt

wenden;

c) „gewerbliche Verwendung"

die Verwendung

zur Beförderung von Personen

gegen Entgelt, Entlohnung

oder andere materielle

Vorteile oder zur

gewerblichen oder kommerziellen

Beförderung

von Waren gegen oder

ohne Entgelt;

d) „Eingangsvormerkschein"

das Zollpapier, durch das

die Nämlichkeit des Fahrzeuges

gesichert werden

kann und aus dem ersichtlich

ist, daß die Eingangsabgaben

durch Bürgschaft

oder Barerlag sichergestellt

sind;

e) „Unternehmen" kommerzielle

oder gewerbliche

Unternehmen ungeachtet

ihrer Rechtsform, einschließlich

natürlicher Personen,

die eine kommerzielle

oder gewerbliche

Tätigkeit ausüben;

f) „Personen" sowohl natürliche

als auch juristische

Personen, soweit sich

aus dem Zusammenhang

nichts anderes ergibt.

KAPITEL II

VORÜBERGEHENDE EINFUHR

OHNE ENTRICHTUNG

DER EINGANGSABGABEN

UND FREI VON

EINFUHRVERBOTEN UND

EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 2

1. Unter dem Vorbehalt der

Wiederausfuhr und unter den

anderen in diesem Abkommen

vorgesehenen Bedingungen läßt

jede Vertragspartei diejenigen

Fahrzeuge ohne Entrichtung der

Eingangsabgaben und ohne Anwendung

von Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen

vorübergehend zur Einfuhr zu,

die im Gebiet einer anderen

Vertragspartei zum Verkehr zugelassen

sind und die von Unternehmen,

die von diesem Gebiet

aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben,

im internationalen Straßenverkehr

eingeführt und gewerblich

verwendet werden.

2. Für diese Fahrzeuge muß

ein Eingangsvormerkschein vorliegen,

durch den die Entrichtung

der Eingangsabgaben und

erforderlichenfalls auch der verwirkten

Zollstrafen gesichert

wird, wobei die besonderen Bestimmungen

des Artikels 27 Absatz

4 zu beachten sind.

3. Für Fahrzeuge, die eingeführt

Werden, um nach der Einfuhr

vermietet zu werden, gelten

die Begünstigungen dieses

Abkommens nicht.

Artikel 3

1. Die Fahrzeugführer und die

übrige Fahrzeugbesatzung sind

unter den von den Zollbehörden

festgesetzten Bedingungen berechtigt,

eine angemessene Menge

von persönlichem Reisegut

vorübergehend einzuführen, die

der Aufenthaltsdauer im Einfuhrland

entspricht.

2. Zum persönlichen Verbrauch

bestimmte Mundvorräte

und kleine Mengen Tabak, Zigarren

und Zigaretten werden

frei von Eingangsabgaben zugelassen.

Artikel 4

Der Treibstoff, der sich in

den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern

der vorübergehend eingeführten

Fahrzeuge befindet,

wird frei von Eingangsabgaben

und frei von Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen zugelassen.

Jede Vertragspartei

kann jedoch Höchstgrenzen für

die Treibstoffmengen festsetzen,

die auf diese Weise in den Kraft-

stoffbehältern der vorübergehend

eingeführten Fahrzeuge

für ihr Gebiet zugelassen werden.

Artikel 5

1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung

eines bestimmten, bereits

vorübergehend eingeführten

Fahrzeuges dienen sollen,

werden frei von Eingangsabgaben

und frei von Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen

zur vorübergehenden Einfuhr

zugelassen, Die Vertragsparteien

können für diese Teile

die Abfertigung auf Eingangsvormerkschein

vorsehen.

2. Für die ersetzten, nicht

wiederausgeführten Teile sind

die Eingabsabgaben zu entrichten,

wenn sie nicht nach den

Vorschriften des betreffenden

Landes kostenlos dem Staat

überlassen oder unter amtlicher

Aufsicht auf Kosten der Beteiligten

vernichtet werden.

Artikel 6

Vordrucke für Eingangsvormerkscheine

und für die internationalen

Zulassungspapiere

werden frei von Eingangsabgaben

und frei von Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen

zugelassen, wenn sie den zur

Ausgabe dieser Papiere zugelassenen

Verbänden von den mit

ihnen in Verbindung stehenden

ausländischen Verbänden, von

internationalen Organisationen

oder von den Zollbehörden der

Vertragsparteien zugesandt werden.

KAPITEL III

AUSGABE DER EINGANGSVORMERKSCHEINE

Artikel 7

1. Jede Vertragspartei kann,

vorbehaltlich der von ihr geforderten

Sicherstellungen und

festgesetzten Bedingungen, Verbänden,

insbesondere solchen,

die einer internationalen Organisation

angehören, die Bewilligung

erteilen, selbst oder durch

die mit ihnen in Verbindung

stehenden Verbände die in diesem

Abkommen vorgesehenen

Eingangsvormerkscheine auszugeben.

2. Die Eingangsvormerkscheine

können entweder für ein

einziges Land oder Zollgebiet

oder auch für mehrere Länder

oder Zollgebiete gültig sein.

3. Die Gültigkeitsdauer dieser

Zollpapiere darf ein Jahr vom

Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.

Artikel 8

1. Die für die Gebiete aller

oder mehrerer Vertragsparteien

gültigen Eingangsvormerkscheine

werden als „Carnets de

passages en douane" bezeichnet

und müssen dem Vordruck der

Anlage 1 zu diesem Abkommen

entsprechen.

2. Wenn ein Carnet de passages

en douane für ein Gebiet

oder mehrere Gebiete nicht gültig

ist, so muß der ausstellende

Verband dies auf dem Umschlagblatt

und auf den Eingangsabschnitten

des Carnet vermerken.

3. Eingangsvormerkscheine,

die nur für das Gebiet einer

einzigen Vertragspartei gültig

sind, können dem Vordruck der

Anlage 2 oder der Anlage 3 zu

diesem Abkommen entsprechen.

Die Vertragsparteien können

aber auch andere Zollpapiere

entsprechend ihren Rechts- oder

sonstigen Vorschriften verwenden.

4. Die Gültigkeitsdauer der

Eingangsvormerkscheine, die

nicht nach Artikel 7 von den

zugelassenen Verbänden ausgegeben

werden, kann von jeder

Vertragspartei nach ihren

Rechts- oder sonstigen Vorschriften

festgesetzt werden.

5. Jede Vertragspartei übersendet

den anderen Vertragsparteien

auf Wunsch Vordrucke

der Eingangsvormerkscheine, die

für ihr Gebiet gültig und nicht

in den Anlagen zu diesem Abkommen

enthalten sind.

KAPITEL IV

ANGABEN IN DEN EINGANGSVORMERKSCHEINEN

Artikel 9

Die von den zugelassenen

Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine

müssen

auf den Namen der Unternehmen

lauten, die die Fahrzeuge

in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden

und vorübergehend einführen.

Artikel 10

1. Als Gewicht ist in den Eingangsvormerkscheinen

das Eigengewicht

der Fahrzeuge zu erklären.

Es ist in Einheiten des

metrischen Systems anzugeben.

Sind die Zollpapiere nur für ein

Land gültig, so können die Zollbehörden

dieses Landes die Anwendung

eines anderen Systems

vorschreiben.

2. Der Wert ist in den Eingangsvormerkscheinen,

die nur

für ein Land gültig sind, in der

Währung dieses Landes zu erklären.

Der in einem Carnet de

passages en douane zu erklärende

Wert ist in der Währung des

Landes anzugeben, in dem das

Carnet ausgegeben wird.

3. Gegenstände und Werkzeuge,

die die gewöhnliche Ausrüstung

der Fahrzeuge bilden,

brauchen in den Eingangsvormerkscheinen

nicht gesondert

erklärt werden.

4. Auf Verlangen der Zollbehörden

müssen die Ersatzteile

(wie Räder, Reifen und Luftschläuche)

und das Zubehör, das

nicht zur gewöhnlichen Ausrüstung

des Fahrzeuges zu rechnen

ist (wie Radioapparate und

Gepäcksträger), in den Eingangsvormerkscheinen

mit den erforderlichen

Angaben, wie Gewicht

und Wert, erklärt werden; sie

müssen beim Ausgang aus dem

besuchten Land der Zollbehörde

gestellt werden.

5. Für Anhänger sind gesonderte

Zollpapiere erforderlich.

Artikel 11

Die Angaben des ausstellenden

Verbandes in den Eingangsvormerkscheinen

dürfen nur mit

Zustimmung des ausstellenden

oder des haftenden Verbandes

geändert werden. Nach Abfertigung

durch die Zollbehörden des

Einfuhrlandes dürfen Änderungen

in den Zollpapieren nur

noch mit Zustimmung dieser Behörden

vorgenommen werden.

KAPITEL V

BESTIMMUNGEN FÜR DIE

ABFERTIGUNG ZUR VORÜBERGEHENDEN

EINFUHR

Artikel 12

Unbeschadet der Anwendung

autonomer Rechtsvorschriften,

nach denen die Zollbehörden

der Vertragsparteien verbieten

können, daß auf Eingangsvormerkscheinen

abgefertigte Fahrzeuge

von Personen geführt

werden, die sich schwerer Verstöße

gegen die Zoll- oder sonstigen

Abgabenvorschriften des

Einfuhrlandes schuldig gemacht

haben, dürfen auf Eingangsvormerkschein

abgefertigte Fahrzeuge

von Personen geführt

werden, die von den Inhabern

der Zollpapiere gehörig dazu ermächtigt

worden sind. Die Zollbehörden

der Vertragsparteien

sind berechtigt, den Nachweis

darüber zu verlangen, daß diese

Personen von den Inhabern der

Zollpapiere gehörig ermächtigt

worden sind; erscheint dieser

Nachweis nicht ausreichend, so

können die Zollbehörden die

Benutzung der Fahrzeuge unter

Verwendung dieser Zollpapiere

in ihrem Lande verweigern.

Artikel 13

1. Die in den Eingangsvormerkscheinen

bezeichneten Fahrzeuge

müssen innerhalb der

Gültigkeitsdauer der Zollpapiere

in unverändertem Zustand wiederausgeführt

werden, wobei die

gewöhnliche Abnützung zu berücksichtigen

ist.

2. Die Wiederausfuhr ist

durch die Ausgangsbescheinigung

nachzuweisen, die die Zollbehörden

des Landes, in das das

Fahrzeug vorübergehend eingeführt

worden ist, auf dem Eingangsvormerkschein

ordnungsgemäß

angebracht haben.

3. Jede Vertragspartei ist berechtigt,

die Begünstigung der

vorübergehenden Einfuhr ohne

Entrichtung der Eingangsabgaben

und frei von Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen

für solche Fahrzeuge zu versagen

oder zu entziehen, die

innerhalb der Grenzen des Einfuhrlandes

Personen aufnehmen

oder Waren laden und diese

innerhalb derselben Grenzen

wieder absetzen oder ausladen,

selbst wenn dies nur gelegentlich

geschieht.

4. Ein Mietfahrzeug, das nach

diesem Abkommen vorübergehend

eingeführt worden ist,

darf im Einfuhrland an keine

andere Person als den ursprünglichen

Mieter neu vermietet und

auch nicht untervermietet werden;

die Zollbehörden der Vertragsparteien

sind berechtigt zu

verlangen, daß ein solches Fahrzeug

wiederausgeführt wird,

wenn die Beförderung beendet

ist, für die es vorübergehend

eingeführt worden ist.

Artikel 14

1. Ungeachtet der in Artikel

13 festgelegten Verpflichtung

zur Wiederausfuhr ist im

Falle eines gehörig nachgewiesenen

Unfalles die Wiederausfuhr

schwerbeschädigter Fahrzeuge

nicht erforderlich, wenn

je nach Verlangen der Zollbehörden

a) die auf die Fahrzeuge entfallenden

Eingangsabgaben

entrichtet werden oder

b) die Fahrzeuge kostenlos

dem Staat, in den sie vorübergehend

eingeführt

worden sind, überlassen

werden oder

c) die Fahrzeuge unter amtlicher

Aufsicht auf Kosten

der Beteiligten vernichtet

und die auf die geborgenen

Teile und sonstigen

Materialien entfallenden

Eingangsabgaben entrichtet

werden.

2. Kann ein vorübergehend

eingeführtes Fahrzeug wegen

einer Beschlagnahme, die nicht

von einer Privatperson veranlaßt

worden ist, nicht wiederausgeführt

werden, so wird die im

Eingangsvormerkschein vorgesehene

Frist für die Wiederausfuhr

für die Dauer der Beschlagnahme

gehemmt.

3. Die Zollbehörden benachrichtigen

nach Möglichkeit den

haftenden Verband, wenn von

ihnen oder auf ihre Veranlassung

auf Eingangsvormerkschein

abgefertigte Fahrzeuge beschlagnahmt

worden sind, für deren

Eingangsabgaben der betreffende

Verband haftet; sie teilen ihm

ferner die beabsichtigten Maßnahmen

mit.

Artikel 15

Personen, denen die Begünstigungen

der vorübergehenden

Einfuhr zustehen, können die in

den Zollpapieren bezeichneten

Fahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer

dieser Zollpapiere

nach Bedarf beliebig oft einführen;

Voraussetzung dafür ist,

daß sie sich jeden Grenzübertritt

(Eingang und Ausgang) vom

Zollorgan bescheinigen lassen,

wenn die Zollbehörden dies verlangen.

Es können jedoch auch

Eingangsvormerkscheine ausgegeben

werden, die nur für eine

einzige Reise gültig sind.

Artikel 16

Werden Eingangsvormerkscheine

verwendet, die keine bei

jedem Grenzübertritt abtrennbaren

Abschnitte aufweisen, so

haben die Bescheinigungen der

Zollorgane zwischen dem ersten

Eingang und dem endgültigen

Ausgang nur vorläufigen Charakter.

Ist die letzte Bescheinigung

eine vorläufige Ausgangs-

bescheinigung, so wird diese dennoch

als Nachweis der Wiederausfuhr

des vorübergehend eingeführten

Fahrzeuges oder der

vorübergehend eingeführten Ersatzteile

zugelassen.

Artikel 17

Werden Eingangsvormerkscheine

verwendet, die für jeden

Grenzübertritt einen abtrennbaren

Abschnitt aufweisen, so

stellt vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 18 jede

Eingangsbescheinigung die Eingangsabfertigung

durch die Zollbehörde

und jede spätere Ausgangsbescheinigung

die endgültige

Erledigung des Zollpapieres

dar.

Artikel 18

Haben die Zollbehörden eines

Landes einen Eingangsvormerkschein

endgültig und vorbehaltlos

erledigt, so können sie vom

haftenden Verband die Entrichtung

der Eingangsabgaben nicht

mehr verlangen, es sei denn, daß

die Erledigungsbescheinigung

mißbräuchlich oder betrügerisch

erwirkt worden ist.

Artikel 19

Bescheinigungen auf den Eingangsvormerkscheinen,

die nach

diesem Abkommen verwendet

werden, sind gebührenfrei,

wenn diese Bescheinigungen auf

dem Amtsplatz eines Zollamtes

während seiner Amtsstunden

ausgestellt werden.

KAPITEL VI

VERLÄNGERUNG DER

GÜLTIGKEITSDAUER UND

ERNEUERUNG DER EINGANGSVORMERKSCHEINE

Artikel 20

Ist die Wiederausfuhr vorübergehend

eingeführter Fahrzeuge

innerhalb der festgesetzten

Frist nicht nachgewiesen

worden, so bleibt dieser Mangel

unbeachtet, wenn die Fahrzeuge

innerhalb von vierzehn Tagen

nach Ablauf der Gültigkeitsdauer

der Zollpapiere den Zollbehörden

zur Wiederausfuhr gestellt

werden und die Fristüberschreitung

ausreichend begründet

wird.

Artikel 21

Jede Vertragspartei anerkennt

Verlängerungen der Gültigkeitsdauer

von Carnets de passages

en douane, die von anderen

Vertragsparteien nach dem in

der Anlage 4 zu diesem Abkommen

festgelegten Verfahren gewährt

worden sind, als gültig.

Artikel 22

1. Anträge auf Verlängerung

der Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine

sind vor

Ablauf der Gültigkeitsdauer bei

den zuständigen Zollbehörden

zu stellen, wenn dies nicht infolge

höherer Gewalt unmöglich

ist. Ist der Eingangsvormerkschein

von einem zugelassenen

Verband ausgegeben worden, so

ist der Antrag auf Verlängerung

der Gültigkeitsdauer vom haftenden

Verband zu stellen.

2. Die Wiederausfuhrfrist für

vorübergehend eingeführte

Fahrzeuge oder Ersatzteile wird

verlängert, wenn die Beteiligten

den Zollbehörden ausreichend

nachweisen können, daß sie

durch höhere Gewalt an der

rechtzeitigen Wiederausfuhr der

Fahrzeuge oder Ersatzteile verhindert

sind.

Artikel 23

Jede Vertragspartei bewilligt

unter den von ihr als notwendig

erachteten Kontrollmaßnahmen

die Erneuerung von Eingangsvormerkscheinen,

die von den

zugelassenen Verbänden ausgestellt

worden sind und vorübergehend

in ihr Gebiet eingeführte

Fahrzeuge oder Ersatzteile

betreffen; dies gilt nicht, wenn

die Voraussetzungen für die

vorübergehende Einfuhr nicht

mehr gegeben sind. Die Anträge

auf Erneuerung sind vom haftenden

Verband zu stellen.

KAPITEL VII

BEREINIGUNG VON EINGANGSVORMERKSCHEINEN

Artikel 24

1. Sind Eingangsvormerkscheine

nicht ordnungsgemäß erledigt

worden, so anerkennen

die Zollbehörden des Einfuhrlandes

(vor oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere)

als Nachweis der Wiederausfuhr

des Fahrzeuges oder

der Ersatzteile eine Bescheinigung

nach dem Vordruck der

Anlage 5 zu diesem Abkommen,

die . von einer amtlichen Stelle

(Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister,

Gerichtsbeamter

u. dgl.) ausgestellt und in der

bescheinigt ist, daß das betreffende

Fahrzeug oder die betreffenden

Ersatzteile dieser Stelle

vorgeführt worden sind und

sich außerhalb des Einfuhrlandes

befinden. Diese Zollbehörden

können auch einen anderen

schriftlichen Nachweis, daß sich

das Fahrzeug oder die Ersatzteile

außerhalb des Einfuhrlandes

befinden, anerkennen. 1st

der Eingangsvormerkschein kein

Carnet de passages en douane

und ist er noch nicht abgelaufen,

so können diese Zollbehörden

seine Aushändigung verlangen

bevor bescheinigt wird, daß das

Fahrzeug sich außerhalb des Einfuhrlandes

befindet. Bei Carnets

sind die Bescheinigungen, die

von den Zollbehörden der später

besuchten Länder angebracht

worden sind, für den Nachweis

der Wiederausfuhr der Fahrzeuge

oder Ersatzteile zu berücksichtigen.

2. Bei Vernichtung, Verlust

oder Diebstahl von Eingangsvormerkscheinen,

die nicht ordnungsgemäß

erledigt worden

sind, sich aber auf wiederausgeführte

Fahrzeuge oder Ersatzteile

beziehen, anerkennen die

Zollbehörden des Einfuhrlandes

als Nachweis der Wiederausfuhr

eine Bescheinigung nach dem

Vordruck der Anlage 5 zu diesem

Abkommen, die von einer

amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle,

Polizei, Bürgermeister,

Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt

und in der bescheinigt ist,

daß das betreffende Fahrzeug

oder die betreffenden Ersatzteile

dieser Stelle vorgeführt worden

sind und daß sie sich nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer der

Zollpapiere außerhalb des Einfuhrlandes

befinden. Sie können

auch einen anderen schriftlichen

Nachweis, daß sich das Fahrzeug

oder die Ersatzteile außerhalb

des Einfuhrlandes befinden,

anerkennen.

3. Ist ein Carnet de passages

en douane über ein Fahrzeug

oder Ersatzteile, die sich im Gebiete

einer Vertragspartei befinden,

vernichtet, verloren oder

gestohlen worden, so nehmen

die Zollbehörden dieser Vertragspartei

auf Antrag des betreffenden

Verbandes ein Ersatzpapier

an, dessen Gültigkeit mit

dem Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer

des ersetzten Carnet

abläuft. Die Annahme dieses

Zollpapieres macht das vernichtete,

verlorengegangene oder

gestohlene Carnet ungültig.

Wird für die Wiederausfuhr des

Fahrzeuges oder der Ersatzteile

an Stelle des Ersatzpapiers eine

Ausfuhrbewilligung oder ein

ähnliches Papier ausgestellt, so

gilt die Ausgangsbescheinigung

auf dieser Bewilligung oder auf

diesem Papier als genügender

Nachweis der Wiederausfuhr.

4. Wird ein Fahrzeug nach

der Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland

gestohlen und ist weder

die Wiederausfuhr ordnungsgemäß

auf dem Eingangsvormerkschein

bescheinigt noch

eine Eingangsbescheinigung von

den Zollbehörden eines später

besuchten Landes auf dem Zollpapier

eingetragen worden, so

kann das Zollpapier trotzdem

bereinigt werden, wenn der haftende

Verband das Zollpapier

vorlegt und über den Diebstahl

einen als ausreichend erachteten

Nachweis erbringt. Ist der Eingangsvormerkschein

noch nicht

abgelaufen, so können die Zollbehörden

seine Hinterlegung

verlangen.

Artikel 25

In den Fällen des Artikels 24

sind die Zollbehörden berechtigt,

für die Bereinigung eine Gebühr

zu erheben.

Artikel 26

Die Zollbehörden sind nicht

berechtigt, vom haftenden Verband

die Eingangsabgaben für

vorübergehend eingeführte

Fahrzeuge oder Ersatzteile zu

verlangen, wenn die Nichterledigung

der Eingangsvormerkscheine

diesem Verband nicht

innerhalb eines Jahres vom Tage

des Ablaufes der Gültigkeitsdauer

dieser Zollpapiere an mitgeteilt

worden ist,

Artikel 27

1. Die haftenden Verbände

können innerhalb eines Jahres

vom Tage der Mitteilung über

die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine

an nachweisen,

daß die betreffenden

Fahrzeuge oder Ersatzteile nach

den Bestimmungen dieses Abkommens

wiederausgeführt

worden sind.

2. Wird dieser Nachweis

innerhalb der vorgesehenen Frist

nicht erbracht, so hat der haftende

Verband die zu entrichtenden

Eingangsabgaben sofort

zu hinterlegen oder vorläufig zu

entrichten. Die hinterlegten

oder vorläufig entrichteten Abgaben

werden nach Ablauf eines

Jahres vom Tage der Hinterlegung

oder der vorläufigen

Entrichtung an endgültig vereinnahmt.

Während dieses Zeitraumes

kann der haftende Verband

nach den Bestimmungen

des Absatzes 1 die Rückzahlung

der hinterlegten oder entrichteten

Beträge erwirken.

3. In Ländern, deren Vorschriften

die Hinterlegung oder

vorläufige Entrichtung der Eingangsabgaben

nicht vorsehen,

gelten die nach Absatz 2 entrichteten

Beträge als endgültig

vereinnahmt; die entrichteten

Beträge können jedoch zurückgezahlt

werden, wenn die in diesem

Artikel festgelegten Bedingungen

erfüllt sind.

4. Wird ein Eingangsvormerkschein

nicht erledigt, so

darf der vom haftenden Verband

verlangte Betrag nicht

höher sein als die Summe der

für die nicht wiederausgeführten

Fahrzeuge oder Ersatzteile

zu entrichtenden Eingangsabgaben

zuzüglich etwaiger Zinsen.

Artikel 28

Das Recht der Vertragsparteien,

im Falle des Schmuggels,

einer anderen Zuwiderhandlung

oder eines Mißbrauches gegen

die Inhaber oder Benutzer der

Eingangsvormerkscheine die erforderlichen

Maßnahmen zur

Einbringung der Eingangsabgaben

und auch zur Verhängung

von Strafen zu treffen, die diese

Personen verwirkt haben, wird

durch dieses Abkommen nicht

berührt. In diesen Fällen gewähren

die haftenden Verbände

den Zollbehörden ihre Unterstützung.

KAPITEL VIII

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN.

Artikel 29

Die Vertragsparteien werden

sich bemühen, keine Zollformalitäten

einzuführen, die die Entwicklung

des gewerblichen internationalen

Straßenverkehrs behindern

könnten.

Artikel 30

Um das Zollverfahren zu beschleunigen,

werden sich benachbarte

Vertragsparteien bemühen,

ihre Zollämter zusammenzulegen

und deren Amtsstunden anzugleichen.

Artikel 31

Jede Verletzung dieses Abkommens,

jede Unterschiebung,

falsche Erklärung oder Handlung,

die bewirkt, daß eine Person

oder ein Gegenstand einen

ungerechtfertigten Vorteil aus

der Einfuhrregelung dieses Abkommens

erlangt, macht den

Schuldigen nach den Rechtsvorschriften

des Landes, in dem die

Zuwiderhandlung begangen

worden ist, strafbar.

Artikel 32

Die Bestimmungen dieses Abkommens

schließen nicht aus,

daß Vertragsparteien, die eine

Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden,

besondere Vorschriften für

Unternehmen erlassen, die von

den zu dieser Union gehörenden

Ländern ihre Geschäftstätigkeit

ausüben.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

1. Die Mitgliedsländer der

Wirtschaftskommission für Europa

sowie die nach Absatz 8 des

der Kommission erteilten Auftrages

in beratender Eigenschaft

zu der Kommission zugelassenen

Länder können Vertragsparteien

dieses Abkommens werden

a) durch Unterzeichnung;

b) durch Ratifikation, nachdem

sie das Abkommen

unter Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet

haben;

c) durch Beitritt.

2. Die Länder, die nach Absatz

11 des der Wirtschaftskommission

für Europa erteilten

Auftrages berechtigt sind, an

gewissen Arbeiten der Kommis-

sion teilzunehmen, können durch

Beitritt Vertragsparteien des

Abkommens nach seinem Inkrafttreten

werden.

3. Das Abkommen liegt bis

einschließlich 31. August 1956

zur Unterzeichnung auf. Nach

diesem Tage steht es zum Beitritt

offen.

4. Die Ratifikation oder der

Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer Urkunde beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

Artikel 34

1. Dieses Abkommen tritt am

neunzigsten Tage in Kraft,

nachdem fünf der in Artikel 33

Absatz 1 bezeichneten Länder

es ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben.

2. Für jedes Land, das dieses

Abkommen ratifiziert oder ihm

beitritt, nachdem fünf Länder

es ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben, tritt das Abkommen

am neunzigsten Tage

nach Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 35

1. Jede Vertragspartei kann

dieses Abkommen durch Notifizierung

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird

15 Monate nach Eingang der

Notifizierung beim Generalsekretär

wirksam.

3. Die Gültigkeitsdauer der

Eingangsvormerkscheine, die vor

dem Tage, an dem die Kündigung

wirksam wird, ausgegeben

worden sind, wird durch die

Kündigung nicht berührt; ebenso

bleibt die Haftung der Verbände

bestehen. Die nach Artikel

21 gewährten Verlängerungen

bleiben ebenfalls gültig.

Artikel 36

Dieses Abkommen tritt außer

Kraft, wenn zu irgendeinem

Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten

die Zahl der Vertragsparteien

während zwölf aufeinanderfolgender

Monate weniger

als fünf beträgt.

Artikel 37

1. Jedes Land kann, wenn es

dieses Abkommen ohne Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnet

oder bei Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem

späteren Zeitpunkt durch Notifizierung

dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen erklären,

daß dieses Abkommen

für alle oder für einzelne der

Gebiete gilt, deren internationale

Beziehungen es wahrnimmt.

Das Abkommen wird für das

Gebiet oder die Gebiete, die in

der Notifizierung genannt sind,

am neunzigsten Tage nach Eingang

der Notifizierung beim Generalsekretär

oder, falls das Abkommen

dann noch nicht in

Kraft getreten ist, mit seinem

Inkrafttreten wirksam.

2. Jedes Land, das dieses Abkommen

durch eine Erklärung

nach Absatz 1 auf ein Gebiet

ausgedehnt hat, dessen internationale

Beziehungen es wahrnimmt,

kann das Abkommen

auch für dieses Gebiet allein gemäß

Artikel 35 kündigen.

Artikel 38

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien über die

Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens wird, soweit

möglich, durch Verhandlungen

zwischen den beteiligten Parteien

beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden kann,

wird einem Schiedsspruch unterworfen,

wenn eine der am

Streitfall beteiligten Vertragsparteien

es verlangt; sie wird

deshalb einem Schiedsrichter

oder mehreren Schiedsrichtern,

die durch Übereinkommen zwischen

den am Streitfall beteiligten

Parteien zu wählen sind, zur

Entscheidung übertragen. Können

sich die am Streitfall beteiligten

Parteien binnen drei Monaten

nach dem Antrag auf

schiedsgerichtliche Entscheidung

über die Wahl eines Schiedsrichters

oder der Schiedsrichter nicht

einigen, so kann jede dieser Parteien

den Generalsekretär der

Vereinten Nationen ersuchen,

einen einzigen Schiedsrichter zu

ernennen, dem der Streitfall zur

Entscheidung übertragen wird.

3, Die Entscheidung des oder

der nach Absatz 2 ernannten

Schiedsrichter ist für die beteiligten

Vertragsparteien bindend.

Artikel 39

1. Jede Vertragspartei kann

bei Unterzeichnung, bei Ratifikation

oder beim Beitritt zu

diesem Abkommen erklären,

daß sie sich durch Artikel 38

nicht als gebunden betrachtet.

Die anderen Vertragsparteien

sind gegenüber jeder Vertragspartei,

die einen solchen Vorbehalt

gemacht hat, durch Artikel

38 nicht gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt nach Absatz 1

gemacht hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch Notifizierung

an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem

Abkommen sind nicht zulässig.

Artikel 40

1. Sobald dieses Abkommen

drei Jahre in Kraft ist, kann

jede Vertragspartei durch Notifizierung

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen die Einberufung

einer Konferenz zur

Revision des Abkommens verlangen.

Der Generalsekretär peilt

dieses Verlangen align Vertragsparteien

mit und beruft eine

Revisionskonferenz ein, wenn

binnen vier Monaten nach seiner

Mitteilung mindestens ein Drittel

der Vertragsparteien ihm die

Zustimmung zu dem Verlangen

notifiziert.

2. Wird eine Konferenz nach

Absatz 1 einberufen, so teilt der

Generalsekretär dies allen Vertragsparteien

mit und lädt sie

ein, binnen drei Monaten die

Vorschläge einzureichen, die

nach ihrem Wunsch von der

Konferenz behandelt werden

sollen. Der Generalsekretär teilt

allen Vertragsparteien die vorläufige

Tagesordnung der Konferenz

sowie den Wortlaut dieser

Vorschläge spätestens drei

Monate vor Beginn der Konferenz

mit.

3. Der Generalsekretär lädt zu

jeder nach diesem Artikel einberufenen

Konferenz alle in Artikel

33 Absatz 1 bezeichneten

Länder sowie die Länder ein,

die auf Grund des Artikels 33

Absatz 2 Vertragsparteien geworden

sind.

Artikel 41

1. Jede Vertragspartei kann

eine oder mehrere Änderungen

dieses Abkommens vorschlagen.

Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages

wird dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien

weiterleitet und

auch die anderen in Artikel 33

Absatz 1 bezeichneten Länder

unterrichtet.

2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte

Änderungsvorschlag gilt

als angenommen, wenn keine

Vertragspartei binnen sechs Monaten

nach Übermittlung des

Änderungsvorschlages durch den

Generalsekretär Einwendungen

erhebt.

3. Der Generalsekretär notifiziert

sobald wie möglich allen

Vertragsparteien, ob gegen den

Änderungsvorschlag eine Einwendung

erhoben worden ist.

Ist gegen den Änderungsvorschlag

eine Einwendung erhoben

worden, so gilt die Änderung

als nicht angenommen und

bleibt ohne jede Wirkung. Wird

keine Einwendung erhoben, so

tritt die Änderung drei Monate

nach Ablauf der in Absatz 2

festgelegten Frist von sechs Monaten

für aller Vertragsparteien

in Kraft.

4. Unabhängig von dem in

den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen

Änderungsverfahren

können die Anlagen zu diesem

Abkommen durch Vereinbarung

zwischen den zuständigen Verwaltungen

aller Vertragsparteien

geändert werden. Der Generalsekretär

setzt den Tag des Inkrafttretens

des neuen Wortlautes

fest, der sich aus derartigen

Änderungen ergibt.

Artikel 42

Außer den in den Artikeln 40

und 41 vorgesehenen Mitteilungen

notifiziert der Generalsekretär

der Vereinten Nationen den

in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten

Ländern sowie den Ländern,

die auf Grund des Artikels

33 Absatz 2 Vertragsparteien

geworden sind

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen

und Beitritte

nach Artikel 33;

b) die Zeitpunkte, zu denen

dieses Abkommen nach

Artikel 34 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach Artikel

35;

d) das Außerkrafttreten dieses

Abkommens nach Artikel

36;

e) den Eingang der Notifizierungen

nach Artikel 37;

f) den Eingang der Erklärungen

und Notifizierungen

nach Artikel 39 Absätze 1

und 2;

g) das Inkrafttreten jeder

Änderung nach Artikel 41.

Artikel 43

Sobald ein Land, das Vertragspartei

des am 16. Juni 1949

in Genf abgeschlossenen Abkommens

über die vorläufige

Anwendung der Entwürfe von

Internationalen Zollabkommen

über den Reiseverkehr, die

Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen

und den internationalen

Warentransport

auf der Straße ist, Vertragspartei

des vorliegenden Abkommens

wird, trifft es die in Artikel

IV des genannten Abkommens

vorgesehenen Maßnahmen,

um das Abkommen insoweit zu

kündigen, als es den Entwurf

einer internationalen Zollkonvention

für Straßenfahrzeuge

von Beförderungsunternehmen

betrifft.

Artikel 44

Das Unterzeichnungsprotokoll

dieses Abkommens gilt als

dessen integrierender Bestandteil

und hat die gleiche Rechtswirksamkeit

und Geltungsdauer

wie das Abkommen selbst.

Artikel 45

Nach dem 31. August 1956

wird die Urschrift dieses Abkommens

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt,

der allen in Artikel 33 Absätze

1 und 2 bezeichneten Ländern

beglaubigte Abschriften

übersendet.

ZU URKUND DESSEN

haben die dazu gehörig Bevollmächtigten

dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig,

in einer

einzigen Ausfertigung in englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Text in gleicher

Weise authentisch ist.

ANLAGE 1

ANLAGE 2

ANLAGE 3

ANLAGE 4

ANLAGE 5

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

Bei Unterzeichnung des Abkommens,

das das Datum des

heutigen Tages trägt, geben die

gehörig Bevollmächtigten folgende

Erklärungen ab

1. Dieses Abkommen legt

Mindesterleichterungen fest. Die

Vertragsparteien beabsichtigen

nicht, weitergehende Erleichterungen

zu beschränken, die

einige von ihnen im internationalen

Straßenverkehr gegenwärtig

oder künftig gewähren.

2. Dieses Abkommen steht

der Anwendung anderer autonomer

oder vertraglicher Vorschriften

über den Straßenverkehr

nicht entgegen.

3. Die Vertragsparteien behalten

sich das Recht vor, die

gleichen Vorteile auch für Fahrzeuge

zu gewähren, die von

Unternehmen eingeführt werden,

die ihre Geschäftstätigkeit

von Gebieten von Nichtvertragsparteien

ausüben.

4. Die Vertragsparteien anerkennen,

daß es für die zufriedenstellende

Anwendung

dieses Abkommens erforderlich

ist, den zugelassenen Verbänden

Erleichterungen zu gewähren

a) für die Überweisung der

erforderlichen Zahlungsmittel

zur Entrichtung der

Eingangsabgaben, die von

den Zollbehörden einer

Vertragspartei wegen

Nichterledigung der in

diesem Abkommen vorgesehenen

Eingangsvormerkscheine

gefordert

werden;

b) für die Überweisung von

Zahlungsmitteln, wenn

Eingangsabgaben nach Artikel

27 dieses Abkommens

zurückzuzahlen sind;

c) für die Überweisung von

Zahlungsmitteln zur Be-

zahlung von Vordrucken

der Eingangsvormerkscheine

oder der internationalen

Zulassungspapiere,

die den zugelassenen Verbänden

von den mit ihnen

in Verbindung stehenden

Verbänden oder Vereinigungen

zugesandt werden.

ZU URKUND DESSEN

haben die dazu gehörig Bevollmächtigten

dieses Protokoll

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig,

in einer

einzigen Ausfertigung in englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Text in gleicher

Weise authentisch ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. September 1957.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr

gewerblicher, Straßenfahrzeuge wurde am 13. November 1957 beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wird gesondert verlautbart

werden.

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