20. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 18. Mai 1956 in Genf unterzeichnete Zollabkommen über die vorübergehende
Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge, welches also lautet
(Übersetzung.)
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCHE, den
internationalen Straßenverkehr
zu erleichtern,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
des in New York am
4. Juni 1954 unterzeichneten
Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge,
IN DEM WUNSCHE, bei
der vorübergehenden Einfuhr
gewerblicher Straßenfahrzeuge
soweit wie möglich gleichartige
Bestimmungen anzuwenden und
insbesondere für diese Fahrzeuge
die Verwendung der für
private Straßenfahrzeuge vorgesehenen
Zollpapiere zu gestatten,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Begriff
a) „Eingangsabgaben" nicht
nur die Zölle sondern auch
alle anderen aus Anlaß der
Einfuhr zu erhebenden
Abgaben;
b) „Fahrzeuge" alle Straßenkraftfahrzeuge
und alle
Anhänger, die an derartige
Fahrzeuge angehängt werden
können (mit dem
Fahrzeug oder getrennt
von diesem eingeführt),
mit ihren Ersatzteilen,
ihrem gewöhnlichen Zubehör
und ihrer gewöhnlichen
Ausrüstung, die mit
dem Fahrzeug eingeführt
wenden;
c) „gewerbliche Verwendung"
die Verwendung
zur Beförderung von Personen
gegen Entgelt, Entlohnung
oder andere materielle
Vorteile oder zur
gewerblichen oder kommerziellen
Beförderung
von Waren gegen oder
ohne Entgelt;
d) „Eingangsvormerkschein"
das Zollpapier, durch das
die Nämlichkeit des Fahrzeuges
gesichert werden
kann und aus dem ersichtlich
ist, daß die Eingangsabgaben
durch Bürgschaft
oder Barerlag sichergestellt
sind;
e) „Unternehmen" kommerzielle
oder gewerbliche
Unternehmen ungeachtet
ihrer Rechtsform, einschließlich
natürlicher Personen,
die eine kommerzielle
oder gewerbliche
Tätigkeit ausüben;
f) „Personen" sowohl natürliche
als auch juristische
Personen, soweit sich
aus dem Zusammenhang
nichts anderes ergibt.
KAPITEL II
VORÜBERGEHENDE EINFUHR
OHNE ENTRICHTUNG
DER EINGANGSABGABEN
UND FREI VON
EINFUHRVERBOTEN UND
EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 2
1. Unter dem Vorbehalt der
Wiederausfuhr und unter den
anderen in diesem Abkommen
vorgesehenen Bedingungen läßt
jede Vertragspartei diejenigen
Fahrzeuge ohne Entrichtung der
Eingangsabgaben und ohne Anwendung
von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen
vorübergehend zur Einfuhr zu,
die im Gebiet einer anderen
Vertragspartei zum Verkehr zugelassen
sind und die von Unternehmen,
die von diesem Gebiet
aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben,
im internationalen Straßenverkehr
eingeführt und gewerblich
verwendet werden.
2. Für diese Fahrzeuge muß
ein Eingangsvormerkschein vorliegen,
durch den die Entrichtung
der Eingangsabgaben und
erforderlichenfalls auch der verwirkten
Zollstrafen gesichert
wird, wobei die besonderen Bestimmungen
des Artikels 27 Absatz
4 zu beachten sind.
3. Für Fahrzeuge, die eingeführt
Werden, um nach der Einfuhr
vermietet zu werden, gelten
die Begünstigungen dieses
Abkommens nicht.
Artikel 3
1. Die Fahrzeugführer und die
übrige Fahrzeugbesatzung sind
unter den von den Zollbehörden
festgesetzten Bedingungen berechtigt,
eine angemessene Menge
von persönlichem Reisegut
vorübergehend einzuführen, die
der Aufenthaltsdauer im Einfuhrland
entspricht.
2. Zum persönlichen Verbrauch
bestimmte Mundvorräte
und kleine Mengen Tabak, Zigarren
und Zigaretten werden
frei von Eingangsabgaben zugelassen.
Artikel 4
Der Treibstoff, der sich in
den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern
der vorübergehend eingeführten
Fahrzeuge befindet,
wird frei von Eingangsabgaben
und frei von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen zugelassen.
Jede Vertragspartei
kann jedoch Höchstgrenzen für
die Treibstoffmengen festsetzen,
die auf diese Weise in den Kraft-
stoffbehältern der vorübergehend
eingeführten Fahrzeuge
für ihr Gebiet zugelassen werden.
Artikel 5
1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung
eines bestimmten, bereits
vorübergehend eingeführten
Fahrzeuges dienen sollen,
werden frei von Eingangsabgaben
und frei von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen
zur vorübergehenden Einfuhr
zugelassen, Die Vertragsparteien
können für diese Teile
die Abfertigung auf Eingangsvormerkschein
vorsehen.
2. Für die ersetzten, nicht
wiederausgeführten Teile sind
die Eingabsabgaben zu entrichten,
wenn sie nicht nach den
Vorschriften des betreffenden
Landes kostenlos dem Staat
überlassen oder unter amtlicher
Aufsicht auf Kosten der Beteiligten
vernichtet werden.
Artikel 6
Vordrucke für Eingangsvormerkscheine
und für die internationalen
Zulassungspapiere
werden frei von Eingangsabgaben
und frei von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen
zugelassen, wenn sie den zur
Ausgabe dieser Papiere zugelassenen
Verbänden von den mit
ihnen in Verbindung stehenden
ausländischen Verbänden, von
internationalen Organisationen
oder von den Zollbehörden der
Vertragsparteien zugesandt werden.
KAPITEL III
AUSGABE DER EINGANGSVORMERKSCHEINE
Artikel 7
1. Jede Vertragspartei kann,
vorbehaltlich der von ihr geforderten
Sicherstellungen und
festgesetzten Bedingungen, Verbänden,
insbesondere solchen,
die einer internationalen Organisation
angehören, die Bewilligung
erteilen, selbst oder durch
die mit ihnen in Verbindung
stehenden Verbände die in diesem
Abkommen vorgesehenen
Eingangsvormerkscheine auszugeben.
2. Die Eingangsvormerkscheine
können entweder für ein
einziges Land oder Zollgebiet
oder auch für mehrere Länder
oder Zollgebiete gültig sein.
3. Die Gültigkeitsdauer dieser
Zollpapiere darf ein Jahr vom
Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.
Artikel 8
1. Die für die Gebiete aller
oder mehrerer Vertragsparteien
gültigen Eingangsvormerkscheine
werden als „Carnets de
passages en douane" bezeichnet
und müssen dem Vordruck der
Anlage 1 zu diesem Abkommen
entsprechen.
2. Wenn ein Carnet de passages
en douane für ein Gebiet
oder mehrere Gebiete nicht gültig
ist, so muß der ausstellende
Verband dies auf dem Umschlagblatt
und auf den Eingangsabschnitten
des Carnet vermerken.
3. Eingangsvormerkscheine,
die nur für das Gebiet einer
einzigen Vertragspartei gültig
sind, können dem Vordruck der
Anlage 2 oder der Anlage 3 zu
diesem Abkommen entsprechen.
Die Vertragsparteien können
aber auch andere Zollpapiere
entsprechend ihren Rechts- oder
sonstigen Vorschriften verwenden.
4. Die Gültigkeitsdauer der
Eingangsvormerkscheine, die
nicht nach Artikel 7 von den
zugelassenen Verbänden ausgegeben
werden, kann von jeder
Vertragspartei nach ihren
Rechts- oder sonstigen Vorschriften
festgesetzt werden.
5. Jede Vertragspartei übersendet
den anderen Vertragsparteien
auf Wunsch Vordrucke
der Eingangsvormerkscheine, die
für ihr Gebiet gültig und nicht
in den Anlagen zu diesem Abkommen
enthalten sind.
KAPITEL IV
ANGABEN IN DEN EINGANGSVORMERKSCHEINEN
Artikel 9
Die von den zugelassenen
Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine
müssen
auf den Namen der Unternehmen
lauten, die die Fahrzeuge
in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden
und vorübergehend einführen.
Artikel 10
1. Als Gewicht ist in den Eingangsvormerkscheinen
das Eigengewicht
der Fahrzeuge zu erklären.
Es ist in Einheiten des
metrischen Systems anzugeben.
Sind die Zollpapiere nur für ein
Land gültig, so können die Zollbehörden
dieses Landes die Anwendung
eines anderen Systems
vorschreiben.
2. Der Wert ist in den Eingangsvormerkscheinen,
die nur
für ein Land gültig sind, in der
Währung dieses Landes zu erklären.
Der in einem Carnet de
passages en douane zu erklärende
Wert ist in der Währung des
Landes anzugeben, in dem das
Carnet ausgegeben wird.
3. Gegenstände und Werkzeuge,
die die gewöhnliche Ausrüstung
der Fahrzeuge bilden,
brauchen in den Eingangsvormerkscheinen
nicht gesondert
erklärt werden.
4. Auf Verlangen der Zollbehörden
müssen die Ersatzteile
(wie Räder, Reifen und Luftschläuche)
und das Zubehör, das
nicht zur gewöhnlichen Ausrüstung
des Fahrzeuges zu rechnen
ist (wie Radioapparate und
Gepäcksträger), in den Eingangsvormerkscheinen
mit den erforderlichen
Angaben, wie Gewicht
und Wert, erklärt werden; sie
müssen beim Ausgang aus dem
besuchten Land der Zollbehörde
gestellt werden.
5. Für Anhänger sind gesonderte
Zollpapiere erforderlich.
Artikel 11
Die Angaben des ausstellenden
Verbandes in den Eingangsvormerkscheinen
dürfen nur mit
Zustimmung des ausstellenden
oder des haftenden Verbandes
geändert werden. Nach Abfertigung
durch die Zollbehörden des
Einfuhrlandes dürfen Änderungen
in den Zollpapieren nur
noch mit Zustimmung dieser Behörden
vorgenommen werden.
KAPITEL V
BESTIMMUNGEN FÜR DIE
ABFERTIGUNG ZUR VORÜBERGEHENDEN
EINFUHR
Artikel 12
Unbeschadet der Anwendung
autonomer Rechtsvorschriften,
nach denen die Zollbehörden
der Vertragsparteien verbieten
können, daß auf Eingangsvormerkscheinen
abgefertigte Fahrzeuge
von Personen geführt
werden, die sich schwerer Verstöße
gegen die Zoll- oder sonstigen
Abgabenvorschriften des
Einfuhrlandes schuldig gemacht
haben, dürfen auf Eingangsvormerkschein
abgefertigte Fahrzeuge
von Personen geführt
werden, die von den Inhabern
der Zollpapiere gehörig dazu ermächtigt
worden sind. Die Zollbehörden
der Vertragsparteien
sind berechtigt, den Nachweis
darüber zu verlangen, daß diese
Personen von den Inhabern der
Zollpapiere gehörig ermächtigt
worden sind; erscheint dieser
Nachweis nicht ausreichend, so
können die Zollbehörden die
Benutzung der Fahrzeuge unter
Verwendung dieser Zollpapiere
in ihrem Lande verweigern.
Artikel 13
1. Die in den Eingangsvormerkscheinen
bezeichneten Fahrzeuge
müssen innerhalb der
Gültigkeitsdauer der Zollpapiere
in unverändertem Zustand wiederausgeführt
werden, wobei die
gewöhnliche Abnützung zu berücksichtigen
ist.
2. Die Wiederausfuhr ist
durch die Ausgangsbescheinigung
nachzuweisen, die die Zollbehörden
des Landes, in das das
Fahrzeug vorübergehend eingeführt
worden ist, auf dem Eingangsvormerkschein
ordnungsgemäß
angebracht haben.
3. Jede Vertragspartei ist berechtigt,
die Begünstigung der
vorübergehenden Einfuhr ohne
Entrichtung der Eingangsabgaben
und frei von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen
für solche Fahrzeuge zu versagen
oder zu entziehen, die
innerhalb der Grenzen des Einfuhrlandes
Personen aufnehmen
oder Waren laden und diese
innerhalb derselben Grenzen
wieder absetzen oder ausladen,
selbst wenn dies nur gelegentlich
geschieht.
4. Ein Mietfahrzeug, das nach
diesem Abkommen vorübergehend
eingeführt worden ist,
darf im Einfuhrland an keine
andere Person als den ursprünglichen
Mieter neu vermietet und
auch nicht untervermietet werden;
die Zollbehörden der Vertragsparteien
sind berechtigt zu
verlangen, daß ein solches Fahrzeug
wiederausgeführt wird,
wenn die Beförderung beendet
ist, für die es vorübergehend
eingeführt worden ist.
Artikel 14
1. Ungeachtet der in Artikel
13 festgelegten Verpflichtung
zur Wiederausfuhr ist im
Falle eines gehörig nachgewiesenen
Unfalles die Wiederausfuhr
schwerbeschädigter Fahrzeuge
nicht erforderlich, wenn
je nach Verlangen der Zollbehörden
a) die auf die Fahrzeuge entfallenden
Eingangsabgaben
entrichtet werden oder
b) die Fahrzeuge kostenlos
dem Staat, in den sie vorübergehend
eingeführt
worden sind, überlassen
werden oder
c) die Fahrzeuge unter amtlicher
Aufsicht auf Kosten
der Beteiligten vernichtet
und die auf die geborgenen
Teile und sonstigen
Materialien entfallenden
Eingangsabgaben entrichtet
werden.
2. Kann ein vorübergehend
eingeführtes Fahrzeug wegen
einer Beschlagnahme, die nicht
von einer Privatperson veranlaßt
worden ist, nicht wiederausgeführt
werden, so wird die im
Eingangsvormerkschein vorgesehene
Frist für die Wiederausfuhr
für die Dauer der Beschlagnahme
gehemmt.
3. Die Zollbehörden benachrichtigen
nach Möglichkeit den
haftenden Verband, wenn von
ihnen oder auf ihre Veranlassung
auf Eingangsvormerkschein
abgefertigte Fahrzeuge beschlagnahmt
worden sind, für deren
Eingangsabgaben der betreffende
Verband haftet; sie teilen ihm
ferner die beabsichtigten Maßnahmen
mit.
Artikel 15
Personen, denen die Begünstigungen
der vorübergehenden
Einfuhr zustehen, können die in
den Zollpapieren bezeichneten
Fahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer
dieser Zollpapiere
nach Bedarf beliebig oft einführen;
Voraussetzung dafür ist,
daß sie sich jeden Grenzübertritt
(Eingang und Ausgang) vom
Zollorgan bescheinigen lassen,
wenn die Zollbehörden dies verlangen.
Es können jedoch auch
Eingangsvormerkscheine ausgegeben
werden, die nur für eine
einzige Reise gültig sind.
Artikel 16
Werden Eingangsvormerkscheine
verwendet, die keine bei
jedem Grenzübertritt abtrennbaren
Abschnitte aufweisen, so
haben die Bescheinigungen der
Zollorgane zwischen dem ersten
Eingang und dem endgültigen
Ausgang nur vorläufigen Charakter.
Ist die letzte Bescheinigung
eine vorläufige Ausgangs-
bescheinigung, so wird diese dennoch
als Nachweis der Wiederausfuhr
des vorübergehend eingeführten
Fahrzeuges oder der
vorübergehend eingeführten Ersatzteile
zugelassen.
Artikel 17
Werden Eingangsvormerkscheine
verwendet, die für jeden
Grenzübertritt einen abtrennbaren
Abschnitt aufweisen, so
stellt vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 18 jede
Eingangsbescheinigung die Eingangsabfertigung
durch die Zollbehörde
und jede spätere Ausgangsbescheinigung
die endgültige
Erledigung des Zollpapieres
dar.
Artikel 18
Haben die Zollbehörden eines
Landes einen Eingangsvormerkschein
endgültig und vorbehaltlos
erledigt, so können sie vom
haftenden Verband die Entrichtung
der Eingangsabgaben nicht
mehr verlangen, es sei denn, daß
die Erledigungsbescheinigung
mißbräuchlich oder betrügerisch
erwirkt worden ist.
Artikel 19
Bescheinigungen auf den Eingangsvormerkscheinen,
die nach
diesem Abkommen verwendet
werden, sind gebührenfrei,
wenn diese Bescheinigungen auf
dem Amtsplatz eines Zollamtes
während seiner Amtsstunden
ausgestellt werden.
KAPITEL VI
VERLÄNGERUNG DER
GÜLTIGKEITSDAUER UND
ERNEUERUNG DER EINGANGSVORMERKSCHEINE
Artikel 20
Ist die Wiederausfuhr vorübergehend
eingeführter Fahrzeuge
innerhalb der festgesetzten
Frist nicht nachgewiesen
worden, so bleibt dieser Mangel
unbeachtet, wenn die Fahrzeuge
innerhalb von vierzehn Tagen
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
der Zollpapiere den Zollbehörden
zur Wiederausfuhr gestellt
werden und die Fristüberschreitung
ausreichend begründet
wird.
Artikel 21
Jede Vertragspartei anerkennt
Verlängerungen der Gültigkeitsdauer
von Carnets de passages
en douane, die von anderen
Vertragsparteien nach dem in
der Anlage 4 zu diesem Abkommen
festgelegten Verfahren gewährt
worden sind, als gültig.
Artikel 22
1. Anträge auf Verlängerung
der Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine
sind vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer bei
den zuständigen Zollbehörden
zu stellen, wenn dies nicht infolge
höherer Gewalt unmöglich
ist. Ist der Eingangsvormerkschein
von einem zugelassenen
Verband ausgegeben worden, so
ist der Antrag auf Verlängerung
der Gültigkeitsdauer vom haftenden
Verband zu stellen.
2. Die Wiederausfuhrfrist für
vorübergehend eingeführte
Fahrzeuge oder Ersatzteile wird
verlängert, wenn die Beteiligten
den Zollbehörden ausreichend
nachweisen können, daß sie
durch höhere Gewalt an der
rechtzeitigen Wiederausfuhr der
Fahrzeuge oder Ersatzteile verhindert
sind.
Artikel 23
Jede Vertragspartei bewilligt
unter den von ihr als notwendig
erachteten Kontrollmaßnahmen
die Erneuerung von Eingangsvormerkscheinen,
die von den
zugelassenen Verbänden ausgestellt
worden sind und vorübergehend
in ihr Gebiet eingeführte
Fahrzeuge oder Ersatzteile
betreffen; dies gilt nicht, wenn
die Voraussetzungen für die
vorübergehende Einfuhr nicht
mehr gegeben sind. Die Anträge
auf Erneuerung sind vom haftenden
Verband zu stellen.
KAPITEL VII
BEREINIGUNG VON EINGANGSVORMERKSCHEINEN
Artikel 24
1. Sind Eingangsvormerkscheine
nicht ordnungsgemäß erledigt
worden, so anerkennen
die Zollbehörden des Einfuhrlandes
(vor oder nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere)
als Nachweis der Wiederausfuhr
des Fahrzeuges oder
der Ersatzteile eine Bescheinigung
nach dem Vordruck der
Anlage 5 zu diesem Abkommen,
die . von einer amtlichen Stelle
(Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister,
Gerichtsbeamter
u. dgl.) ausgestellt und in der
bescheinigt ist, daß das betreffende
Fahrzeug oder die betreffenden
Ersatzteile dieser Stelle
vorgeführt worden sind und
sich außerhalb des Einfuhrlandes
befinden. Diese Zollbehörden
können auch einen anderen
schriftlichen Nachweis, daß sich
das Fahrzeug oder die Ersatzteile
außerhalb des Einfuhrlandes
befinden, anerkennen. 1st
der Eingangsvormerkschein kein
Carnet de passages en douane
und ist er noch nicht abgelaufen,
so können diese Zollbehörden
seine Aushändigung verlangen
bevor bescheinigt wird, daß das
Fahrzeug sich außerhalb des Einfuhrlandes
befindet. Bei Carnets
sind die Bescheinigungen, die
von den Zollbehörden der später
besuchten Länder angebracht
worden sind, für den Nachweis
der Wiederausfuhr der Fahrzeuge
oder Ersatzteile zu berücksichtigen.
2. Bei Vernichtung, Verlust
oder Diebstahl von Eingangsvormerkscheinen,
die nicht ordnungsgemäß
erledigt worden
sind, sich aber auf wiederausgeführte
Fahrzeuge oder Ersatzteile
beziehen, anerkennen die
Zollbehörden des Einfuhrlandes
als Nachweis der Wiederausfuhr
eine Bescheinigung nach dem
Vordruck der Anlage 5 zu diesem
Abkommen, die von einer
amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle,
Polizei, Bürgermeister,
Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt
und in der bescheinigt ist,
daß das betreffende Fahrzeug
oder die betreffenden Ersatzteile
dieser Stelle vorgeführt worden
sind und daß sie sich nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer der
Zollpapiere außerhalb des Einfuhrlandes
befinden. Sie können
auch einen anderen schriftlichen
Nachweis, daß sich das Fahrzeug
oder die Ersatzteile außerhalb
des Einfuhrlandes befinden,
anerkennen.
3. Ist ein Carnet de passages
en douane über ein Fahrzeug
oder Ersatzteile, die sich im Gebiete
einer Vertragspartei befinden,
vernichtet, verloren oder
gestohlen worden, so nehmen
die Zollbehörden dieser Vertragspartei
auf Antrag des betreffenden
Verbandes ein Ersatzpapier
an, dessen Gültigkeit mit
dem Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer
des ersetzten Carnet
abläuft. Die Annahme dieses
Zollpapieres macht das vernichtete,
verlorengegangene oder
gestohlene Carnet ungültig.
Wird für die Wiederausfuhr des
Fahrzeuges oder der Ersatzteile
an Stelle des Ersatzpapiers eine
Ausfuhrbewilligung oder ein
ähnliches Papier ausgestellt, so
gilt die Ausgangsbescheinigung
auf dieser Bewilligung oder auf
diesem Papier als genügender
Nachweis der Wiederausfuhr.
4. Wird ein Fahrzeug nach
der Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland
gestohlen und ist weder
die Wiederausfuhr ordnungsgemäß
auf dem Eingangsvormerkschein
bescheinigt noch
eine Eingangsbescheinigung von
den Zollbehörden eines später
besuchten Landes auf dem Zollpapier
eingetragen worden, so
kann das Zollpapier trotzdem
bereinigt werden, wenn der haftende
Verband das Zollpapier
vorlegt und über den Diebstahl
einen als ausreichend erachteten
Nachweis erbringt. Ist der Eingangsvormerkschein
noch nicht
abgelaufen, so können die Zollbehörden
seine Hinterlegung
verlangen.
Artikel 25
In den Fällen des Artikels 24
sind die Zollbehörden berechtigt,
für die Bereinigung eine Gebühr
zu erheben.
Artikel 26
Die Zollbehörden sind nicht
berechtigt, vom haftenden Verband
die Eingangsabgaben für
vorübergehend eingeführte
Fahrzeuge oder Ersatzteile zu
verlangen, wenn die Nichterledigung
der Eingangsvormerkscheine
diesem Verband nicht
innerhalb eines Jahres vom Tage
des Ablaufes der Gültigkeitsdauer
dieser Zollpapiere an mitgeteilt
worden ist,
Artikel 27
1. Die haftenden Verbände
können innerhalb eines Jahres
vom Tage der Mitteilung über
die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine
an nachweisen,
daß die betreffenden
Fahrzeuge oder Ersatzteile nach
den Bestimmungen dieses Abkommens
wiederausgeführt
worden sind.
2. Wird dieser Nachweis
innerhalb der vorgesehenen Frist
nicht erbracht, so hat der haftende
Verband die zu entrichtenden
Eingangsabgaben sofort
zu hinterlegen oder vorläufig zu
entrichten. Die hinterlegten
oder vorläufig entrichteten Abgaben
werden nach Ablauf eines
Jahres vom Tage der Hinterlegung
oder der vorläufigen
Entrichtung an endgültig vereinnahmt.
Während dieses Zeitraumes
kann der haftende Verband
nach den Bestimmungen
des Absatzes 1 die Rückzahlung
der hinterlegten oder entrichteten
Beträge erwirken.
3. In Ländern, deren Vorschriften
die Hinterlegung oder
vorläufige Entrichtung der Eingangsabgaben
nicht vorsehen,
gelten die nach Absatz 2 entrichteten
Beträge als endgültig
vereinnahmt; die entrichteten
Beträge können jedoch zurückgezahlt
werden, wenn die in diesem
Artikel festgelegten Bedingungen
erfüllt sind.
4. Wird ein Eingangsvormerkschein
nicht erledigt, so
darf der vom haftenden Verband
verlangte Betrag nicht
höher sein als die Summe der
für die nicht wiederausgeführten
Fahrzeuge oder Ersatzteile
zu entrichtenden Eingangsabgaben
zuzüglich etwaiger Zinsen.
Artikel 28
Das Recht der Vertragsparteien,
im Falle des Schmuggels,
einer anderen Zuwiderhandlung
oder eines Mißbrauches gegen
die Inhaber oder Benutzer der
Eingangsvormerkscheine die erforderlichen
Maßnahmen zur
Einbringung der Eingangsabgaben
und auch zur Verhängung
von Strafen zu treffen, die diese
Personen verwirkt haben, wird
durch dieses Abkommen nicht
berührt. In diesen Fällen gewähren
die haftenden Verbände
den Zollbehörden ihre Unterstützung.
KAPITEL VIII
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN.
Artikel 29
Die Vertragsparteien werden
sich bemühen, keine Zollformalitäten
einzuführen, die die Entwicklung
des gewerblichen internationalen
Straßenverkehrs behindern
könnten.
Artikel 30
Um das Zollverfahren zu beschleunigen,
werden sich benachbarte
Vertragsparteien bemühen,
ihre Zollämter zusammenzulegen
und deren Amtsstunden anzugleichen.
Artikel 31
Jede Verletzung dieses Abkommens,
jede Unterschiebung,
falsche Erklärung oder Handlung,
die bewirkt, daß eine Person
oder ein Gegenstand einen
ungerechtfertigten Vorteil aus
der Einfuhrregelung dieses Abkommens
erlangt, macht den
Schuldigen nach den Rechtsvorschriften
des Landes, in dem die
Zuwiderhandlung begangen
worden ist, strafbar.
Artikel 32
Die Bestimmungen dieses Abkommens
schließen nicht aus,
daß Vertragsparteien, die eine
Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden,
besondere Vorschriften für
Unternehmen erlassen, die von
den zu dieser Union gehörenden
Ländern ihre Geschäftstätigkeit
ausüben.
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
1. Die Mitgliedsländer der
Wirtschaftskommission für Europa
sowie die nach Absatz 8 des
der Kommission erteilten Auftrages
in beratender Eigenschaft
zu der Kommission zugelassenen
Länder können Vertragsparteien
dieses Abkommens werden
a) durch Unterzeichnung;
b) durch Ratifikation, nachdem
sie das Abkommen
unter Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet
haben;
c) durch Beitritt.
2. Die Länder, die nach Absatz
11 des der Wirtschaftskommission
für Europa erteilten
Auftrages berechtigt sind, an
gewissen Arbeiten der Kommis-
sion teilzunehmen, können durch
Beitritt Vertragsparteien des
Abkommens nach seinem Inkrafttreten
werden.
3. Das Abkommen liegt bis
einschließlich 31. August 1956
zur Unterzeichnung auf. Nach
diesem Tage steht es zum Beitritt
offen.
4. Die Ratifikation oder der
Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Urkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
Artikel 34
1. Dieses Abkommen tritt am
neunzigsten Tage in Kraft,
nachdem fünf der in Artikel 33
Absatz 1 bezeichneten Länder
es ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben.
2. Für jedes Land, das dieses
Abkommen ratifiziert oder ihm
beitritt, nachdem fünf Länder
es ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, tritt das Abkommen
am neunzigsten Tage
nach Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 35
1. Jede Vertragspartei kann
dieses Abkommen durch Notifizierung
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird
15 Monate nach Eingang der
Notifizierung beim Generalsekretär
wirksam.
3. Die Gültigkeitsdauer der
Eingangsvormerkscheine, die vor
dem Tage, an dem die Kündigung
wirksam wird, ausgegeben
worden sind, wird durch die
Kündigung nicht berührt; ebenso
bleibt die Haftung der Verbände
bestehen. Die nach Artikel
21 gewährten Verlängerungen
bleiben ebenfalls gültig.
Artikel 36
Dieses Abkommen tritt außer
Kraft, wenn zu irgendeinem
Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten
die Zahl der Vertragsparteien
während zwölf aufeinanderfolgender
Monate weniger
als fünf beträgt.
Artikel 37
1. Jedes Land kann, wenn es
dieses Abkommen ohne Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet
oder bei Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem
späteren Zeitpunkt durch Notifizierung
dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen erklären,
daß dieses Abkommen
für alle oder für einzelne der
Gebiete gilt, deren internationale
Beziehungen es wahrnimmt.
Das Abkommen wird für das
Gebiet oder die Gebiete, die in
der Notifizierung genannt sind,
am neunzigsten Tage nach Eingang
der Notifizierung beim Generalsekretär
oder, falls das Abkommen
dann noch nicht in
Kraft getreten ist, mit seinem
Inkrafttreten wirksam.
2. Jedes Land, das dieses Abkommen
durch eine Erklärung
nach Absatz 1 auf ein Gebiet
ausgedehnt hat, dessen internationale
Beziehungen es wahrnimmt,
kann das Abkommen
auch für dieses Gebiet allein gemäß
Artikel 35 kündigen.
Artikel 38
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens wird, soweit
möglich, durch Verhandlungen
zwischen den beteiligten Parteien
beigelegt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden kann,
wird einem Schiedsspruch unterworfen,
wenn eine der am
Streitfall beteiligten Vertragsparteien
es verlangt; sie wird
deshalb einem Schiedsrichter
oder mehreren Schiedsrichtern,
die durch Übereinkommen zwischen
den am Streitfall beteiligten
Parteien zu wählen sind, zur
Entscheidung übertragen. Können
sich die am Streitfall beteiligten
Parteien binnen drei Monaten
nach dem Antrag auf
schiedsgerichtliche Entscheidung
über die Wahl eines Schiedsrichters
oder der Schiedsrichter nicht
einigen, so kann jede dieser Parteien
den Generalsekretär der
Vereinten Nationen ersuchen,
einen einzigen Schiedsrichter zu
ernennen, dem der Streitfall zur
Entscheidung übertragen wird.
3, Die Entscheidung des oder
der nach Absatz 2 ernannten
Schiedsrichter ist für die beteiligten
Vertragsparteien bindend.
Artikel 39
1. Jede Vertragspartei kann
bei Unterzeichnung, bei Ratifikation
oder beim Beitritt zu
diesem Abkommen erklären,
daß sie sich durch Artikel 38
nicht als gebunden betrachtet.
Die anderen Vertragsparteien
sind gegenüber jeder Vertragspartei,
die einen solchen Vorbehalt
gemacht hat, durch Artikel
38 nicht gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt nach Absatz 1
gemacht hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch Notifizierung
an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen zurückziehen.
3. Andere Vorbehalte zu diesem
Abkommen sind nicht zulässig.
Artikel 40
1. Sobald dieses Abkommen
drei Jahre in Kraft ist, kann
jede Vertragspartei durch Notifizierung
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Einberufung
einer Konferenz zur
Revision des Abkommens verlangen.
Der Generalsekretär peilt
dieses Verlangen align Vertragsparteien
mit und beruft eine
Revisionskonferenz ein, wenn
binnen vier Monaten nach seiner
Mitteilung mindestens ein Drittel
der Vertragsparteien ihm die
Zustimmung zu dem Verlangen
notifiziert.
2. Wird eine Konferenz nach
Absatz 1 einberufen, so teilt der
Generalsekretär dies allen Vertragsparteien
mit und lädt sie
ein, binnen drei Monaten die
Vorschläge einzureichen, die
nach ihrem Wunsch von der
Konferenz behandelt werden
sollen. Der Generalsekretär teilt
allen Vertragsparteien die vorläufige
Tagesordnung der Konferenz
sowie den Wortlaut dieser
Vorschläge spätestens drei
Monate vor Beginn der Konferenz
mit.
3. Der Generalsekretär lädt zu
jeder nach diesem Artikel einberufenen
Konferenz alle in Artikel
33 Absatz 1 bezeichneten
Länder sowie die Länder ein,
die auf Grund des Artikels 33
Absatz 2 Vertragsparteien geworden
sind.
Artikel 41
1. Jede Vertragspartei kann
eine oder mehrere Änderungen
dieses Abkommens vorschlagen.
Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages
wird dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien
weiterleitet und
auch die anderen in Artikel 33
Absatz 1 bezeichneten Länder
unterrichtet.
2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte
Änderungsvorschlag gilt
als angenommen, wenn keine
Vertragspartei binnen sechs Monaten
nach Übermittlung des
Änderungsvorschlages durch den
Generalsekretär Einwendungen
erhebt.
3. Der Generalsekretär notifiziert
sobald wie möglich allen
Vertragsparteien, ob gegen den
Änderungsvorschlag eine Einwendung
erhoben worden ist.
Ist gegen den Änderungsvorschlag
eine Einwendung erhoben
worden, so gilt die Änderung
als nicht angenommen und
bleibt ohne jede Wirkung. Wird
keine Einwendung erhoben, so
tritt die Änderung drei Monate
nach Ablauf der in Absatz 2
festgelegten Frist von sechs Monaten
für aller Vertragsparteien
in Kraft.
4. Unabhängig von dem in
den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen
Änderungsverfahren
können die Anlagen zu diesem
Abkommen durch Vereinbarung
zwischen den zuständigen Verwaltungen
aller Vertragsparteien
geändert werden. Der Generalsekretär
setzt den Tag des Inkrafttretens
des neuen Wortlautes
fest, der sich aus derartigen
Änderungen ergibt.
Artikel 42
Außer den in den Artikeln 40
und 41 vorgesehenen Mitteilungen
notifiziert der Generalsekretär
der Vereinten Nationen den
in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten
Ländern sowie den Ländern,
die auf Grund des Artikels
33 Absatz 2 Vertragsparteien
geworden sind
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen
und Beitritte
nach Artikel 33;
b) die Zeitpunkte, zu denen
dieses Abkommen nach
Artikel 34 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach Artikel
35;
d) das Außerkrafttreten dieses
Abkommens nach Artikel
36;
e) den Eingang der Notifizierungen
nach Artikel 37;
f) den Eingang der Erklärungen
und Notifizierungen
nach Artikel 39 Absätze 1
und 2;
g) das Inkrafttreten jeder
Änderung nach Artikel 41.
Artikel 43
Sobald ein Land, das Vertragspartei
des am 16. Juni 1949
in Genf abgeschlossenen Abkommens
über die vorläufige
Anwendung der Entwürfe von
Internationalen Zollabkommen
über den Reiseverkehr, die
Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen
und den internationalen
Warentransport
auf der Straße ist, Vertragspartei
des vorliegenden Abkommens
wird, trifft es die in Artikel
IV des genannten Abkommens
vorgesehenen Maßnahmen,
um das Abkommen insoweit zu
kündigen, als es den Entwurf
einer internationalen Zollkonvention
für Straßenfahrzeuge
von Beförderungsunternehmen
betrifft.
Artikel 44
Das Unterzeichnungsprotokoll
dieses Abkommens gilt als
dessen integrierender Bestandteil
und hat die gleiche Rechtswirksamkeit
und Geltungsdauer
wie das Abkommen selbst.
Artikel 45
Nach dem 31. August 1956
wird die Urschrift dieses Abkommens
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt,
der allen in Artikel 33 Absätze
1 und 2 bezeichneten Ländern
beglaubigte Abschriften
übersendet.
ZU URKUND DESSEN
haben die dazu gehörig Bevollmächtigten
dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig,
in einer
einzigen Ausfertigung in englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Text in gleicher
Weise authentisch ist.
ANLAGE 1
ANLAGE 2
ANLAGE 3
ANLAGE 4
ANLAGE 5
UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL
Bei Unterzeichnung des Abkommens,
das das Datum des
heutigen Tages trägt, geben die
gehörig Bevollmächtigten folgende
Erklärungen ab
1. Dieses Abkommen legt
Mindesterleichterungen fest. Die
Vertragsparteien beabsichtigen
nicht, weitergehende Erleichterungen
zu beschränken, die
einige von ihnen im internationalen
Straßenverkehr gegenwärtig
oder künftig gewähren.
2. Dieses Abkommen steht
der Anwendung anderer autonomer
oder vertraglicher Vorschriften
über den Straßenverkehr
nicht entgegen.
3. Die Vertragsparteien behalten
sich das Recht vor, die
gleichen Vorteile auch für Fahrzeuge
zu gewähren, die von
Unternehmen eingeführt werden,
die ihre Geschäftstätigkeit
von Gebieten von Nichtvertragsparteien
ausüben.
4. Die Vertragsparteien anerkennen,
daß es für die zufriedenstellende
Anwendung
dieses Abkommens erforderlich
ist, den zugelassenen Verbänden
Erleichterungen zu gewähren
a) für die Überweisung der
erforderlichen Zahlungsmittel
zur Entrichtung der
Eingangsabgaben, die von
den Zollbehörden einer
Vertragspartei wegen
Nichterledigung der in
diesem Abkommen vorgesehenen
Eingangsvormerkscheine
gefordert
werden;
b) für die Überweisung von
Zahlungsmitteln, wenn
Eingangsabgaben nach Artikel
27 dieses Abkommens
zurückzuzahlen sind;
c) für die Überweisung von
Zahlungsmitteln zur Be-
zahlung von Vordrucken
der Eingangsvormerkscheine
oder der internationalen
Zulassungspapiere,
die den zugelassenen Verbänden
von den mit ihnen
in Verbindung stehenden
Verbänden oder Vereinigungen
zugesandt werden.
ZU URKUND DESSEN
haben die dazu gehörig Bevollmächtigten
dieses Protokoll
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig,
in einer
einzigen Ausfertigung in englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Text in gleicher
Weise authentisch ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. September 1957.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr
gewerblicher, Straßenfahrzeuge wurde am 13. November 1957 beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wird gesondert verlautbart
werden.