20. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung über die Normen und Grenzwerte für die Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes
1937, BGBl. Nr. 236, in der Fassung der Saatgutgesetznovelle
1953, BGBl. Nr. 114, wird die
Kundmachung vom 24. Februar 1949, BGBl.
Nr. 77, über die Normen und Grenzwerte, in der
Fassung der Kundmachung vom 9. September
1953, BGB1. Nr. 153, abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. Im Abschnitt I Abs. „Kleearten und andere
Futterpflanzen" wird nach der Zeile „SPERGULA
ARVENSIS (Spörgel)" folgende Zeile eingefügt
2. Die Bestimmungen des Abschnittes I über
BETA VULGARIS [Zucker-, Futterzucker-,
Futter-Rübe (Runkelrübe)] werden aufgehoben.
An ihre Stelle treten nachstehende Bestimmungen
„Für BETA SP. mit Ausnahme von Roten
Rüben und Mangold geilten folgende Normen
und Grenzwerte
Bei allen Formen von Rübensaatgut ist ein
Besatz mit Stengelstücken, ,Stoppeln' und dergleichen
unzulässig."