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20_1957 AT

20. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung über die Normen und Grenzwerte für die Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung über die Normen und Grenzwerte für die Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes

1937, BGBl. Nr. 236, in der Fassung der Saatgutgesetznovelle

1953, BGBl. Nr. 114, wird die

Kundmachung vom 24. Februar 1949, BGBl.

Nr. 77, über die Normen und Grenzwerte, in der

Fassung der Kundmachung vom 9. September

1953, BGB1. Nr. 153, abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. Im Abschnitt I Abs. „Kleearten und andere

Futterpflanzen" wird nach der Zeile „SPERGULA

ARVENSIS (Spörgel)" folgende Zeile eingefügt

2. Die Bestimmungen des Abschnittes I über

BETA VULGARIS [Zucker-, Futterzucker-,

Futter-Rübe (Runkelrübe)] werden aufgehoben.

An ihre Stelle treten nachstehende Bestimmungen

„Für BETA SP. mit Ausnahme von Roten

Rüben und Mangold geilten folgende Normen

und Grenzwerte

Bei allen Formen von Rübensaatgut ist ein

Besatz mit Stengelstücken, ,Stoppeln' und dergleichen

unzulässig."

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