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20_1956 AT

20. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Israel.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Israel.

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung des Staates Israel, von dem Wunsche

geleitet, den zivilen Luftverkehr zwischen Österreich

und Israel zu fördern, schließen hiemit das

folgende Abkommen über den regelmäßigen

Luftlinienverkehr zwischen ihren beiderseitigen

Gebieten, das nachstehenden Bestimmungen unterliegen

soll

Artikel I

a) Jeder vertragschließende Teil gewährt dem

anderen vertragschließenden Teil die in dem

vorliegenden Abkommen und dessen Anhang

umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung

von Luftverkehrslinien auf Flugstrecken,

die im angeschlossenen Anhang umschrieben

sind. (In der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien"

und „festgelegte Flugstrecken" genannt.)

b) Jeder vertragschließende Teil wird dem anderen

vertragschließenden Teil eine Luftverkehrsunternehmung

schriftlich namhaft

machen mit dem Zwecke, die festgelegten Flug-

strecken zu befliegen, und wird auch den Zeitpunkt

des Beginnens bestimmen, vorausgesetzt,

daß die in Artikel II genannte Betriebserlaubnis

gewährt worden ist.

Artikel II

a) Jeder vertragschließende Teil wird, unter

Vorbehalt des in Artikel VII umschriebenen

Rechtes, ohne ungebührliche Verzögerung die

erforderliche Betriebserlaubnis an die von dem

anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachte

Luftverkehrsunternehmung erteilen.

b) Die Luftfahrtbehörden des einen vertragschließenden

Teiles können eine vom anderen

vertragschließenden Teil namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung

verhalten, nachzuweisen,

daß sie imstande ist, die Bedingungen zu erfüllen,

die in Gesetzen und Vorschriften beschrieben

sind, die durch diese normaler- und berechtigterweise

beim Betrieb von internationalen kommerziellen

Luftverkehrslinien angewendet werden.

Artikel III

a) Die Tarife bei jeder vereinbarten Luftverkehrslinie

sollen in vernünftigen Grenzen erstellt

werden, wobei besonderes Augenmerk auf

alle maßgeblichen Faktoren gelenkt werden soll,

einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen

Gewinnes, der Eigentümlichkeiten der Linie

(wie z. B. Geschwindigkeits- und Bequemlichkeitsverhältnisse)

und der Tarife anderer Luftverkehrsunternehmungen

für jeden Teil der

festgelegten Flugstrecke.

b) Diese Tarife, zusammen mit dem Preis der

Provisionssätze der Vertretungen, die in Verbindung

mit ihnen verwendet werden, sollen, wenn

möglich, zwischen den betroffenen namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmungen, nach

Fühlungnahme mit anderen Luftverkehrsunternehmungen,

die die ganze oder Teile der Flugstrecke

befliegen, vereinbart werden, wobei solch

eine Vereinbarung, wenn möglich, mit der von

dem Internationalen Luftverkehrsverband bei

der Tariferstellung angewendeten Verfahrensweise

getroffen werden soll. Die derart vereinbarten

Tarife sind den Luftfahrtbehörden der

beiden vertragschließenden Teile zur Genehmigung

vorzulegen.

c) Wenn die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

sich nicht einigen können oder

wenn aus einem anderen Grund über einen Tarif

nicht in Einklang mit den Bestimmungen von

Absatz b Übereinstimmung erzielt werden

kann, sollen die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden

Teile diese Tarife einverständlich

festlegen.

d) Wenn die Luftfahrtbehörden sich nicht

einigen können, soll die Meinungsverschiedenheit

gemäß den Bestimmungen von Artikel VIII beigelegt

werden.

e) Wenn die Luftfahrtbehörden einer der beiden

vertragschließenden Teile mit einem Tarif

nicht einverstanden sind, soll dieser mit Ausnahme

der Bestimmungen des Artikels VIII nicht

in Kraft treten.

Artikel IV

a) Jeder der vertragschließenden Teile kann

für die Benützung von Flughäfen und anderen

Luftverkehrseinrichtungen angemessene und gerechtfertigte

Gebühren einheben oder genehmigen.

Jeder der vertragschließenden Teile erklärt

sich jedoch damit einverstanden, daß diese

Gebühren diejenigen nicht übersteigen dürfen,

die von den eigenen Luftfahrzeugen, die einem

ähnlichen internationalen Luftverkehr dienen,

für die Benützung dieser Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen

entrichtet werden.

b) Brenn- und Schmierstoffe, Ersatzteile, normale

Luftfahrzeugausrüstungen und Bordvorräte,

die durch oder für einen der vertragschließenden

Teile oder deren namhaft gemachte

Luftverkehrsunternehmung in das Gebiet des

anderen vertragschließenden Teiles eingeführt

oder dort an Bord eines Luftfahrzeuges genommen

werden, sollen hinsichtlich der Zollabgaben,

Untersuchungsgebühren und anderen ähnlichen

inländischen oder lokalen Abgaben und Gebühren

der folgenden Behandlung durch den ersteren

vertragschließenden Teil unterliegen

1) eine Befreiung für den Fall von Brenn-

und Schmierstoffen an Bord, wenn dem

Luftfahrzeug im besagten Gebiet Zollabfertigung

für einen ausländischen Bestimmungsort

gegeben wird;

2) für den Fall von Brenn- und Schmierstoffen,

die nicht von 1) betroffen werden, und

von Ersatzteilen, von normaler Luftfahrzeugausrüstung

und Bordvorräten, eine

nicht minder begünstigte Behandlung als

die, welcher ähnliche Güter unterliegen, die

in das besagte Gebiet eingeführt oder dort

an Bord eines Luftfahrzeuges genommen

und die für den Gebrauch für oder in dem

Luftfahrzeug einer inländischen Luftverkehrsunternehmung

des ersteren vertragschließenden

Teiles oder der meistbegünstigten

ausländischen Luftverkehrsunternehmung,

die sich mit internationalem

Flugverkehr befaßt, bestimmt sind.

c) Gegenstände, die auf diese Weise von Abgaben

befreit werden, dürfen nur mit Zustimmung

der Zollbehörden des anderen vertragschließenden

Teiles ausgeladen werden. Diese Gegenstände,

die wieder ausgeführt werden sollen,

haben bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Zollaufsicht

zu verbleiben.

Artikel V

Die von einem der vertragschließenden Teile

ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse

sowie Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine

werden von dem anderen vertragschließenden

Teil für den Betrieb von Luftverkehrslinien

auf den im Anhang beschriebenen

Flugstrecken als gültig anerkannt. Jeder der beiden

vertragschließenden Teile behält sich jedoch

das Recht vor, den seinen eigenen Staatsbürgern

von dem anderen vertragschließenden Teil oder

von einem anderen Staat ausgestellten Befähigungszeugnissen

und Erlaubnisscheinen für Flüge

über seinem eigenen Gebiet die Anerkennung zu

verweigern.

Artikel VI

a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden

Teiles, die den Ein- und Ausflug

der im internationalen Luftverkehr verwendeten

Luftfahrzeuge in sein bzw. aus seinem Gebiet

oder den Betrieb und die Führung solcher Luftfahrzeuge

während ihres Aufenthaltes in seinem

Gebiet betreffen, sind auf die Luftfahrzeuge des

anderen vertragschließenden Teiles ohne Unterschied

der Nationalität anzuwenden und von

diesen Luftfahrzeugen beim Ein- oder Ausflug

sowie während des Aufenthaltes innerhalb des

Gebietes des ersteren Teiles zu beachten.

b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden

Teiles, die den Ein- und Ausflug

von Fluggästen, Besatzungen oder Waren in

Luftfahrzeugen nach und aus seinem Gebiet betreffen,

wie die Vorschriften über Eintritt, Abfertigung,

Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne,

sind durch oder in bezug auf die Fluggäste,

Besatzungen und Waren der namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmung des anderen

vertragschließenden Teiles während des Aufenthaltes

innerhalb des Gebietes des ersteren Teiles

zu beachten.

c) Die Besatzungsmitglieder eines Luftfahrzeuges,

das im Betrieb einer Luftverkehrslinie

auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet

wird, sind von Paß- und Visavorschriften solange

befreit als sie im Besitze eines Ausweises

als Besatzungsmitglied sind, wie er in den

Abs. 3.10 oder 3.11 des Anhanges 9 zum Abkommen

über die internationale Zivilluftfahrt,

das seit 7. Dezember 1944 in Chikago zur Zeichnung

offenliegt, erwähnt wird.

Artikel VII

Jeder der vertragschließenden Teile behält sich

das Recht vor, die Betriebserlaubnis einer von

dem anderen vertragschließenden Teil namhaft

gemachten Luftverkehrsunternehmung zu versagen

oder zurückzuziehen

a) im Fall, daß er nicht damit einverstanden

ist, daß das überwiegende Eigentumsrecht und

die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese

Luftverkehrsunternehmung an den vertragschließenden

Teil übertragen sind, der die Luftverkehrsunternehmung

namhaft macht, oder an

Bürger des die Luftverkehrsunternehmung namhaft

machenden Teiles;

b) im Fall, daß es eine solche Luftverkehrsunternehmung

unterläßt, die in Artikel VI angeführten

Gesetze und Vorschriften zu beachten;

c) im Falle einer Nichtbefolgung einer in

Übereinstimmung mit Artikel VIII von einem

Schiedsgericht gefällten Entscheidung;

d) im Fall, daß die Luftverkehrsunternehmung

es verabsäumt, den Betrieb gemäß den in

vorliegendem Vertrag und dem Anhang umschriebenen

Bedingungen durchzuführen;

e) im Fall, daß die Luftverkehrsunternehmung

nicht mehr die Bedingungen erfüllt, unter denen

die Privilegien und Rechte in Übereinstimmung

mit dem vorliegenden Vertrag und Anhang gewährt

wurden.

Vorausgesetzt, daß keine unmittelbare Aufhebung

oder Auferlegung von Bedingungen für

die Verhinderung von weiteren Verletzungen

von Gesetzen oder Vorschriften notwendig ist,

soll von diesem Recht nur nach Fühlungnahme

mit dem anderen vertragschließenden Teil Gebrauch

gemacht werden.

Artikel VIII

a) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen

den beiden vertragschließenden Teilen

hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des

vorliegenden Abkommens entsteht, sollen die

vertragschließenden Teile zuerst versuchen, diese

mittels Verhandlungen untereinander beizulegen.

b) Wenn es den vertragschließenden Teilen

nicht gelingt, eine Lösung zu finden, soll die

Meinungsverschiedenheit zur Entscheidung einem

Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern vorgelegt

werden, von denen je einer von einem vertragschließenden

Teil namhaft gemacht wird und der

dritte von den beiden so ernannten Schiedsrichtern

gewählt werden soll, wobei solch ein dritter

Schiedsrichter weder ein Staatsbürger des einen

noch des anderen vertragschließenden Teiles sein

darf. Jeder von den vertragschließenden Teilen

soll einen Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten

nach dem Zeitpunkt der Absendung einer

diplomatischen Note des einen Teiles an den

anderen, in der um ein Schiedsgericht über die

Meinungsverschiedenheit ersucht wird, namhaft

machen, wobei über den dritten Schiedsrichter

eine Einigung innerhalb eines Monats nach dieser

Frist von zwei Monaten erzielt werden soll.

Wenn einer der vertragschließenden Teile es

verabsäumt, seinen Schiedsrichter namhaft zu

machen, oder wenn über den dritten Schiedsrichter

keine Einigung erzielt werden kann, sollen

die so entstandenen Lücken mit Persönlichkeiten

besetzt werden, die vom Präsidenten des

Rates der internationalen Zivilluftfahrtorganisation

auf Grund eines Ansuchens durch einen

der vertragschließenden Teile namhaft gemacht

werden.

c) Die vertragschließenden Teile verpflichten

sich, jede gemäß Absatz (b) dieses Artikels getroffene

Entscheidung anzuerkennen.

d) Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens

werden durch Entscheidung der Schiedsrichter

bestimmt und von beiden vertragschließenden

Teilen zu gleichen Teilen getragen.

Artikel IX

Dieses Abkommen und alle damit im Zusammenhang

stehenden Vereinbarungen werden bei

der durch das Abkommen über die internationale

Zivilluftfahrt errichteten internationalen

Zivilluftfahrtorganisation registriert werden.

Artikel X

a) Zur Erzielung einer engen Zusammenarbeit

in allen die Erfüllung des vorliegenden Abkommens

und dessen Anhanges betreffenden Angelegenheiten

sollen regelmäßige und häufige Fühlungnahmen

zwischen den Luftfahrtbehörden

der vertragschließenden Teile stattfinden.

b) Im Fall eines Abschlusses irgendeines die

Luftfahrt betreffenden multilateralen Abkommens,

durch das beide vertragschließenden Teile

gebunden werden, soll das vorliegende Abkommen

so ergänzt werden, daß es mit den Bedingungen

eines solchen Abkommens übereinstimmt.

c) Wenn einer der vertragschließenden Teile

es für wünschenswert hält, die Bedingungen des

vorliegenden Abkommens abzuändern, ist es

ihm gestattet, um Fühlungnahme zwischen den

Luftfahrtbehörden der zwei vertragschließenden

Teile zu ersuchen. Solch eine Fühlungnahme soll

innerhalb einer Zeitspanne von 60 Tagen nach

dem Zeitpunkt des Ersuchens beginnen. Wenn

sich die Luftfahrtbehörden auf Änderungen des

Abkommens oder des Anhanges einigen, sollen

diese Änderungen in Kraft treten, nachdem sie

durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt

wurden.

d) Jeder der vertragschließenden Teile kann

jederzeit den anderen benachrichtigen, wenn er

wünscht, das vorliegende Abkommen zu kündigen.

Solch eine Benachrichtigung soll gleichzeitig

auch der internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis gebracht werden.

Wenn eine solche Kündigung ausgesprochen

wird, verliert das vorliegende Abkommen

12 Monate nach dem Erhalt der Kündigung

durch den anderen vertragschließenden Teil seine

Gültigkeit, sofern nicht die Kündigungsbenachrichtigung

vor dem Ablauf dieser Zeitspanne

durch Übereinkommen zurückgezogen wird.

Wenn der andere vertragschließende Teil den

Erhalt nicht bestätigt, wird angenommen, daß

die Kündigung 14 Tage nach deren Erhalt durch

die internationale Luftfahrtorganisation erhalten

wurde.

Artikel XI

a) Der Ausdruck „namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung"

bedeutet eine Luftverkehrsunternehmung,

die ein vertragschließender

Teil dem anderen durch schriftliche Benachrichtigung

gemäß Artikel I und II des vorliegenden

Abkommens für den Betrieb von Luftverkehrslinien

auf den in der Benachrichtigung angegebenen

Flugstrecken namhaft macht.

b) Der Ausdruck „Wechsel der Beförderungskapazität"

bedeutet den Betrieb einer Luftverkehrslinie

durch eine namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung

in einer Weise, daß ein

Teil der Flugstrecke von Luftfahrzeugen beflogen

wird, die in Kapazität verschieden sind

von jenen, die auf einem anderen Teil verwendet

werden.

c) Der Ausdruck „Gebiet" stimmt überein mit

der Definition, die im Artikel 2 des Abkommens

über internationale Zivilluftfahrt gegeben wird.

d) Den Definitionen des Artikels 96, Abs. a,

b, c und d des Abkommens über internationale

Zivilluftfahrt wird Rechnung getragen.

Artikel XII

Das Inkrafttreten dieses Abkommens wird

durch diplomatischen Notenwechsel vereinbart

werden.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten, von

ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten das

vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit

ihren Siegeln versehen.

Gegeben am 17. November 1955 in doppelter

Ausfertigung zu Jerusalem in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Kurt Enderl m. p.

Für die Regierung des Staates Israel

Moshe Bartur m. p.

ANHANG

A.

Den von jedem der beiden vertragschließenden

Teile namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

wird das Recht zur Vornahme

nicht kommerzieller Landungen sowie das Recht

des Aufnehmens und Absetzens von Fluggästen,

Post und Fracht in Flughäfen innerhalb des Gebietes

des anderen vertragschließenden Teiles,

die für den internationalen Flugverkehr vorgesehen

sind, in Übereinstimmung mit den Bedingungen

des vorliegenden Abkommens, jedoch mit

Ausnahme von jeder Kabotage im Gebiet des

anderen vertragschließenden Teiles gewährt.

B.

(1) Den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

beider vertragschließenden

Teile soll gerechte und gleiche Gelegenheit gegeben

werden, den Betrieb der vereinbarten

Luftverkehrslinien auf den festgelegten Flugstrecken

zwischen ihren beiderseitigen Gebieten

durchzuführen.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien

sollen die namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmungen jedes vertragschließenden

Teiles auf die Interessen der Luftverkehrsunternehmung

des anderen vertragschließenden

Teiles in einer Weise Rücksicht

nehmen, daß sie die Luftverkehrslinien der letzteren

auf der ganzen oder Teilen derselben Flugstrecke

nicht unbillig beeinträchtigt.

(3) Die vereinbarten Luftverkehrslinien, die

von den von den beiden vertragschließenden

Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

vorgesehen sind, sollen genaues

Augenmerk auf die Verkehrserfordernisse der

Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken

lenken und sollen als erstes Ziel die Bereitstellung

einer auf einem angemessenen Lastfaktor

basierenden Kapazität haben, die für die laufenden

und voraussichtlich zu erwartenden Erfordernisse

zur Beförderung von Fluggästen, Fracht

und Post aus oder nach dem Gebiet des die Luftverkehrsunternehmung

namhaft machenden vertragschließenden

Teiles ausreichen muß. Das

Recht der von den vertragschließenden Teilen

namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen,

während des Betriebes der genannten Luftverkehrslinien

an im Anhang beschriebenen und

im Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles

gelegenen Stellen internationalen Verkehr, der

an dritte Länder bestimmt ist oder von dritten

Ländern kommt, aufzunehmen oder abzusetzen,

soll in Übereinstimmung mit den allgemeinen

Prinzipien einer geregelten Entwicklung ausgeübt

werden, die die vertragschließenden Teile anerkennen

und vorbehaltlich der Bedingung, daß

die Kapazität abhängen soll

a) von den Erfordernissen des Verkehrs, der

in das Gebiet des die Luftverkehrsunternehmung

namhaft machenden vertragschließenden

Teiles bestimmt ist oder von

dort kommt;

b) von den Verkehrserfordernissen des Gebietes,

das die Luftverkehrsunternehmung

überfliegt, wobei lokale und regionale Luftverkehrslinien

berücksichtigt werden; und

c) von den Erfordernissen des Durchflugbetriebes.

C.

Eine von dem einen vertragschließenden Teil

namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung

darf an einer Stelle im Gebiet des anderen vertragschließenden

Teiles nur unter den folgenden

Bedingungen einen Wechsel der Beförderungskapazität

vornehmen

a) wenn er durch betriebswirtschaftliche

Gründe gerechtfertigt ist;

b) wenn die Luftfahrzeuge, die auf der

Strecke, auf der weniger Verkehr durch

die Luftverkehrsunternehmung von und

nach dem Gebiet des ersten vertragschließenden

Teiles abgewickelt wird, kapazitätsmäßig

kleiner sind als diejenigen auf

der anderen Teilstrecke;

c) wenn die Luftfahrzeuge kleinerer Kapazität

nur in Verbindung mit Luftfahrzeugen

größerer Kapazität flugplanmäßig verwendet

werden; die ersteren sollen zu den

Wechselpunkten kommen, nur um den

Verkehr an die Luftfahrzeuge größerer

Kapazität abzugeben beziehungsweise von

diesen zu übernehmen; ihre Kapazität soll

hauptsächlich auf diesen Zweck abgestimmt

sein;

d) wenn ein ausreichendes Durchflugsvolumen

vorhanden ist; und

e) wenn die Vorkehrungen des Absatzes B des

vorliegenden Anhanges alle den Wechsel

der Beförderungskapazität betreffenden

Maßnahmen leiten.

D.

a) Die von der Regierung des Staates Israel

namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung

soll berechtigt sein, Luftverkehrslinien wie folgt

zu betreiben

Israel—gegebenenfalls Zwischenpunkte—Punkte

in Österreich—gegebenenfalls Punkte darüber

hinaus—in beiden Richtungen.

b) Die Festlegung der Luftverkehrslinien, die

von der von der Österreichischen Regierung

namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung

betrieben werden sollen, erfolgt, sobald die

Luftfahrtbehörde der Österreichischen Regierung

dieses Begehren stellt. Die Luftfahrtbehörden

beider vertragschließenden Teile werden ohne

Verzug fortfahren, die Luftverkehrslinien gemäß

den Bedingungen des Artikels 10, Absatz (c) des

vorliegenden Abkommens und auf der Grundlage

strenger Gegenseitigkeit zu bestimmen.

Das Abkommen wurde gemäß seinem Artikel XII durch Notenwechsel vom 17. November 1955

mit diesem Datum in Kraft gesetzt.

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