20. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Israel.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung des Staates Israel, von dem Wunsche
geleitet, den zivilen Luftverkehr zwischen Österreich
und Israel zu fördern, schließen hiemit das
folgende Abkommen über den regelmäßigen
Luftlinienverkehr zwischen ihren beiderseitigen
Gebieten, das nachstehenden Bestimmungen unterliegen
soll
Artikel I
a) Jeder vertragschließende Teil gewährt dem
anderen vertragschließenden Teil die in dem
vorliegenden Abkommen und dessen Anhang
umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung
von Luftverkehrslinien auf Flugstrecken,
die im angeschlossenen Anhang umschrieben
sind. (In der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien"
und „festgelegte Flugstrecken" genannt.)
b) Jeder vertragschließende Teil wird dem anderen
vertragschließenden Teil eine Luftverkehrsunternehmung
schriftlich namhaft
machen mit dem Zwecke, die festgelegten Flug-
strecken zu befliegen, und wird auch den Zeitpunkt
des Beginnens bestimmen, vorausgesetzt,
daß die in Artikel II genannte Betriebserlaubnis
gewährt worden ist.
Artikel II
a) Jeder vertragschließende Teil wird, unter
Vorbehalt des in Artikel VII umschriebenen
Rechtes, ohne ungebührliche Verzögerung die
erforderliche Betriebserlaubnis an die von dem
anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachte
Luftverkehrsunternehmung erteilen.
b) Die Luftfahrtbehörden des einen vertragschließenden
Teiles können eine vom anderen
vertragschließenden Teil namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung
verhalten, nachzuweisen,
daß sie imstande ist, die Bedingungen zu erfüllen,
die in Gesetzen und Vorschriften beschrieben
sind, die durch diese normaler- und berechtigterweise
beim Betrieb von internationalen kommerziellen
Luftverkehrslinien angewendet werden.
Artikel III
a) Die Tarife bei jeder vereinbarten Luftverkehrslinie
sollen in vernünftigen Grenzen erstellt
werden, wobei besonderes Augenmerk auf
alle maßgeblichen Faktoren gelenkt werden soll,
einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen
Gewinnes, der Eigentümlichkeiten der Linie
(wie z. B. Geschwindigkeits- und Bequemlichkeitsverhältnisse)
und der Tarife anderer Luftverkehrsunternehmungen
für jeden Teil der
festgelegten Flugstrecke.
b) Diese Tarife, zusammen mit dem Preis der
Provisionssätze der Vertretungen, die in Verbindung
mit ihnen verwendet werden, sollen, wenn
möglich, zwischen den betroffenen namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmungen, nach
Fühlungnahme mit anderen Luftverkehrsunternehmungen,
die die ganze oder Teile der Flugstrecke
befliegen, vereinbart werden, wobei solch
eine Vereinbarung, wenn möglich, mit der von
dem Internationalen Luftverkehrsverband bei
der Tariferstellung angewendeten Verfahrensweise
getroffen werden soll. Die derart vereinbarten
Tarife sind den Luftfahrtbehörden der
beiden vertragschließenden Teile zur Genehmigung
vorzulegen.
c) Wenn die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
sich nicht einigen können oder
wenn aus einem anderen Grund über einen Tarif
nicht in Einklang mit den Bestimmungen von
Absatz b Übereinstimmung erzielt werden
kann, sollen die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden
Teile diese Tarife einverständlich
festlegen.
d) Wenn die Luftfahrtbehörden sich nicht
einigen können, soll die Meinungsverschiedenheit
gemäß den Bestimmungen von Artikel VIII beigelegt
werden.
e) Wenn die Luftfahrtbehörden einer der beiden
vertragschließenden Teile mit einem Tarif
nicht einverstanden sind, soll dieser mit Ausnahme
der Bestimmungen des Artikels VIII nicht
in Kraft treten.
Artikel IV
a) Jeder der vertragschließenden Teile kann
für die Benützung von Flughäfen und anderen
Luftverkehrseinrichtungen angemessene und gerechtfertigte
Gebühren einheben oder genehmigen.
Jeder der vertragschließenden Teile erklärt
sich jedoch damit einverstanden, daß diese
Gebühren diejenigen nicht übersteigen dürfen,
die von den eigenen Luftfahrzeugen, die einem
ähnlichen internationalen Luftverkehr dienen,
für die Benützung dieser Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen
entrichtet werden.
b) Brenn- und Schmierstoffe, Ersatzteile, normale
Luftfahrzeugausrüstungen und Bordvorräte,
die durch oder für einen der vertragschließenden
Teile oder deren namhaft gemachte
Luftverkehrsunternehmung in das Gebiet des
anderen vertragschließenden Teiles eingeführt
oder dort an Bord eines Luftfahrzeuges genommen
werden, sollen hinsichtlich der Zollabgaben,
Untersuchungsgebühren und anderen ähnlichen
inländischen oder lokalen Abgaben und Gebühren
der folgenden Behandlung durch den ersteren
vertragschließenden Teil unterliegen
1) eine Befreiung für den Fall von Brenn-
und Schmierstoffen an Bord, wenn dem
Luftfahrzeug im besagten Gebiet Zollabfertigung
für einen ausländischen Bestimmungsort
gegeben wird;
2) für den Fall von Brenn- und Schmierstoffen,
die nicht von 1) betroffen werden, und
von Ersatzteilen, von normaler Luftfahrzeugausrüstung
und Bordvorräten, eine
nicht minder begünstigte Behandlung als
die, welcher ähnliche Güter unterliegen, die
in das besagte Gebiet eingeführt oder dort
an Bord eines Luftfahrzeuges genommen
und die für den Gebrauch für oder in dem
Luftfahrzeug einer inländischen Luftverkehrsunternehmung
des ersteren vertragschließenden
Teiles oder der meistbegünstigten
ausländischen Luftverkehrsunternehmung,
die sich mit internationalem
Flugverkehr befaßt, bestimmt sind.
c) Gegenstände, die auf diese Weise von Abgaben
befreit werden, dürfen nur mit Zustimmung
der Zollbehörden des anderen vertragschließenden
Teiles ausgeladen werden. Diese Gegenstände,
die wieder ausgeführt werden sollen,
haben bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Zollaufsicht
zu verbleiben.
Artikel V
Die von einem der vertragschließenden Teile
ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse
sowie Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine
werden von dem anderen vertragschließenden
Teil für den Betrieb von Luftverkehrslinien
auf den im Anhang beschriebenen
Flugstrecken als gültig anerkannt. Jeder der beiden
vertragschließenden Teile behält sich jedoch
das Recht vor, den seinen eigenen Staatsbürgern
von dem anderen vertragschließenden Teil oder
von einem anderen Staat ausgestellten Befähigungszeugnissen
und Erlaubnisscheinen für Flüge
über seinem eigenen Gebiet die Anerkennung zu
verweigern.
Artikel VI
a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden
Teiles, die den Ein- und Ausflug
der im internationalen Luftverkehr verwendeten
Luftfahrzeuge in sein bzw. aus seinem Gebiet
oder den Betrieb und die Führung solcher Luftfahrzeuge
während ihres Aufenthaltes in seinem
Gebiet betreffen, sind auf die Luftfahrzeuge des
anderen vertragschließenden Teiles ohne Unterschied
der Nationalität anzuwenden und von
diesen Luftfahrzeugen beim Ein- oder Ausflug
sowie während des Aufenthaltes innerhalb des
Gebietes des ersteren Teiles zu beachten.
b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden
Teiles, die den Ein- und Ausflug
von Fluggästen, Besatzungen oder Waren in
Luftfahrzeugen nach und aus seinem Gebiet betreffen,
wie die Vorschriften über Eintritt, Abfertigung,
Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne,
sind durch oder in bezug auf die Fluggäste,
Besatzungen und Waren der namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmung des anderen
vertragschließenden Teiles während des Aufenthaltes
innerhalb des Gebietes des ersteren Teiles
zu beachten.
c) Die Besatzungsmitglieder eines Luftfahrzeuges,
das im Betrieb einer Luftverkehrslinie
auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet
wird, sind von Paß- und Visavorschriften solange
befreit als sie im Besitze eines Ausweises
als Besatzungsmitglied sind, wie er in den
Abs. 3.10 oder 3.11 des Anhanges 9 zum Abkommen
über die internationale Zivilluftfahrt,
das seit 7. Dezember 1944 in Chikago zur Zeichnung
offenliegt, erwähnt wird.
Artikel VII
Jeder der vertragschließenden Teile behält sich
das Recht vor, die Betriebserlaubnis einer von
dem anderen vertragschließenden Teil namhaft
gemachten Luftverkehrsunternehmung zu versagen
oder zurückzuziehen
a) im Fall, daß er nicht damit einverstanden
ist, daß das überwiegende Eigentumsrecht und
die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese
Luftverkehrsunternehmung an den vertragschließenden
Teil übertragen sind, der die Luftverkehrsunternehmung
namhaft macht, oder an
Bürger des die Luftverkehrsunternehmung namhaft
machenden Teiles;
b) im Fall, daß es eine solche Luftverkehrsunternehmung
unterläßt, die in Artikel VI angeführten
Gesetze und Vorschriften zu beachten;
c) im Falle einer Nichtbefolgung einer in
Übereinstimmung mit Artikel VIII von einem
Schiedsgericht gefällten Entscheidung;
d) im Fall, daß die Luftverkehrsunternehmung
es verabsäumt, den Betrieb gemäß den in
vorliegendem Vertrag und dem Anhang umschriebenen
Bedingungen durchzuführen;
e) im Fall, daß die Luftverkehrsunternehmung
nicht mehr die Bedingungen erfüllt, unter denen
die Privilegien und Rechte in Übereinstimmung
mit dem vorliegenden Vertrag und Anhang gewährt
wurden.
Vorausgesetzt, daß keine unmittelbare Aufhebung
oder Auferlegung von Bedingungen für
die Verhinderung von weiteren Verletzungen
von Gesetzen oder Vorschriften notwendig ist,
soll von diesem Recht nur nach Fühlungnahme
mit dem anderen vertragschließenden Teil Gebrauch
gemacht werden.
Artikel VIII
a) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen
den beiden vertragschließenden Teilen
hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des
vorliegenden Abkommens entsteht, sollen die
vertragschließenden Teile zuerst versuchen, diese
mittels Verhandlungen untereinander beizulegen.
b) Wenn es den vertragschließenden Teilen
nicht gelingt, eine Lösung zu finden, soll die
Meinungsverschiedenheit zur Entscheidung einem
Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern vorgelegt
werden, von denen je einer von einem vertragschließenden
Teil namhaft gemacht wird und der
dritte von den beiden so ernannten Schiedsrichtern
gewählt werden soll, wobei solch ein dritter
Schiedsrichter weder ein Staatsbürger des einen
noch des anderen vertragschließenden Teiles sein
darf. Jeder von den vertragschließenden Teilen
soll einen Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten
nach dem Zeitpunkt der Absendung einer
diplomatischen Note des einen Teiles an den
anderen, in der um ein Schiedsgericht über die
Meinungsverschiedenheit ersucht wird, namhaft
machen, wobei über den dritten Schiedsrichter
eine Einigung innerhalb eines Monats nach dieser
Frist von zwei Monaten erzielt werden soll.
Wenn einer der vertragschließenden Teile es
verabsäumt, seinen Schiedsrichter namhaft zu
machen, oder wenn über den dritten Schiedsrichter
keine Einigung erzielt werden kann, sollen
die so entstandenen Lücken mit Persönlichkeiten
besetzt werden, die vom Präsidenten des
Rates der internationalen Zivilluftfahrtorganisation
auf Grund eines Ansuchens durch einen
der vertragschließenden Teile namhaft gemacht
werden.
c) Die vertragschließenden Teile verpflichten
sich, jede gemäß Absatz (b) dieses Artikels getroffene
Entscheidung anzuerkennen.
d) Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens
werden durch Entscheidung der Schiedsrichter
bestimmt und von beiden vertragschließenden
Teilen zu gleichen Teilen getragen.
Artikel IX
Dieses Abkommen und alle damit im Zusammenhang
stehenden Vereinbarungen werden bei
der durch das Abkommen über die internationale
Zivilluftfahrt errichteten internationalen
Zivilluftfahrtorganisation registriert werden.
Artikel X
a) Zur Erzielung einer engen Zusammenarbeit
in allen die Erfüllung des vorliegenden Abkommens
und dessen Anhanges betreffenden Angelegenheiten
sollen regelmäßige und häufige Fühlungnahmen
zwischen den Luftfahrtbehörden
der vertragschließenden Teile stattfinden.
b) Im Fall eines Abschlusses irgendeines die
Luftfahrt betreffenden multilateralen Abkommens,
durch das beide vertragschließenden Teile
gebunden werden, soll das vorliegende Abkommen
so ergänzt werden, daß es mit den Bedingungen
eines solchen Abkommens übereinstimmt.
c) Wenn einer der vertragschließenden Teile
es für wünschenswert hält, die Bedingungen des
vorliegenden Abkommens abzuändern, ist es
ihm gestattet, um Fühlungnahme zwischen den
Luftfahrtbehörden der zwei vertragschließenden
Teile zu ersuchen. Solch eine Fühlungnahme soll
innerhalb einer Zeitspanne von 60 Tagen nach
dem Zeitpunkt des Ersuchens beginnen. Wenn
sich die Luftfahrtbehörden auf Änderungen des
Abkommens oder des Anhanges einigen, sollen
diese Änderungen in Kraft treten, nachdem sie
durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt
wurden.
d) Jeder der vertragschließenden Teile kann
jederzeit den anderen benachrichtigen, wenn er
wünscht, das vorliegende Abkommen zu kündigen.
Solch eine Benachrichtigung soll gleichzeitig
auch der internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis gebracht werden.
Wenn eine solche Kündigung ausgesprochen
wird, verliert das vorliegende Abkommen
12 Monate nach dem Erhalt der Kündigung
durch den anderen vertragschließenden Teil seine
Gültigkeit, sofern nicht die Kündigungsbenachrichtigung
vor dem Ablauf dieser Zeitspanne
durch Übereinkommen zurückgezogen wird.
Wenn der andere vertragschließende Teil den
Erhalt nicht bestätigt, wird angenommen, daß
die Kündigung 14 Tage nach deren Erhalt durch
die internationale Luftfahrtorganisation erhalten
wurde.
Artikel XI
a) Der Ausdruck „namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung"
bedeutet eine Luftverkehrsunternehmung,
die ein vertragschließender
Teil dem anderen durch schriftliche Benachrichtigung
gemäß Artikel I und II des vorliegenden
Abkommens für den Betrieb von Luftverkehrslinien
auf den in der Benachrichtigung angegebenen
Flugstrecken namhaft macht.
b) Der Ausdruck „Wechsel der Beförderungskapazität"
bedeutet den Betrieb einer Luftverkehrslinie
durch eine namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung
in einer Weise, daß ein
Teil der Flugstrecke von Luftfahrzeugen beflogen
wird, die in Kapazität verschieden sind
von jenen, die auf einem anderen Teil verwendet
werden.
c) Der Ausdruck „Gebiet" stimmt überein mit
der Definition, die im Artikel 2 des Abkommens
über internationale Zivilluftfahrt gegeben wird.
d) Den Definitionen des Artikels 96, Abs. a,
b, c und d des Abkommens über internationale
Zivilluftfahrt wird Rechnung getragen.
Artikel XII
Das Inkrafttreten dieses Abkommens wird
durch diplomatischen Notenwechsel vereinbart
werden.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten, von
ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten das
vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit
ihren Siegeln versehen.
Gegeben am 17. November 1955 in doppelter
Ausfertigung zu Jerusalem in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Kurt Enderl m. p.
Für die Regierung des Staates Israel
Moshe Bartur m. p.
ANHANG
A.
Den von jedem der beiden vertragschließenden
Teile namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
wird das Recht zur Vornahme
nicht kommerzieller Landungen sowie das Recht
des Aufnehmens und Absetzens von Fluggästen,
Post und Fracht in Flughäfen innerhalb des Gebietes
des anderen vertragschließenden Teiles,
die für den internationalen Flugverkehr vorgesehen
sind, in Übereinstimmung mit den Bedingungen
des vorliegenden Abkommens, jedoch mit
Ausnahme von jeder Kabotage im Gebiet des
anderen vertragschließenden Teiles gewährt.
B.
(1) Den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
beider vertragschließenden
Teile soll gerechte und gleiche Gelegenheit gegeben
werden, den Betrieb der vereinbarten
Luftverkehrslinien auf den festgelegten Flugstrecken
zwischen ihren beiderseitigen Gebieten
durchzuführen.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien
sollen die namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmungen jedes vertragschließenden
Teiles auf die Interessen der Luftverkehrsunternehmung
des anderen vertragschließenden
Teiles in einer Weise Rücksicht
nehmen, daß sie die Luftverkehrslinien der letzteren
auf der ganzen oder Teilen derselben Flugstrecke
nicht unbillig beeinträchtigt.
(3) Die vereinbarten Luftverkehrslinien, die
von den von den beiden vertragschließenden
Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
vorgesehen sind, sollen genaues
Augenmerk auf die Verkehrserfordernisse der
Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken
lenken und sollen als erstes Ziel die Bereitstellung
einer auf einem angemessenen Lastfaktor
basierenden Kapazität haben, die für die laufenden
und voraussichtlich zu erwartenden Erfordernisse
zur Beförderung von Fluggästen, Fracht
und Post aus oder nach dem Gebiet des die Luftverkehrsunternehmung
namhaft machenden vertragschließenden
Teiles ausreichen muß. Das
Recht der von den vertragschließenden Teilen
namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen,
während des Betriebes der genannten Luftverkehrslinien
an im Anhang beschriebenen und
im Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles
gelegenen Stellen internationalen Verkehr, der
an dritte Länder bestimmt ist oder von dritten
Ländern kommt, aufzunehmen oder abzusetzen,
soll in Übereinstimmung mit den allgemeinen
Prinzipien einer geregelten Entwicklung ausgeübt
werden, die die vertragschließenden Teile anerkennen
und vorbehaltlich der Bedingung, daß
die Kapazität abhängen soll
a) von den Erfordernissen des Verkehrs, der
in das Gebiet des die Luftverkehrsunternehmung
namhaft machenden vertragschließenden
Teiles bestimmt ist oder von
dort kommt;
b) von den Verkehrserfordernissen des Gebietes,
das die Luftverkehrsunternehmung
überfliegt, wobei lokale und regionale Luftverkehrslinien
berücksichtigt werden; und
c) von den Erfordernissen des Durchflugbetriebes.
C.
Eine von dem einen vertragschließenden Teil
namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung
darf an einer Stelle im Gebiet des anderen vertragschließenden
Teiles nur unter den folgenden
Bedingungen einen Wechsel der Beförderungskapazität
vornehmen
a) wenn er durch betriebswirtschaftliche
Gründe gerechtfertigt ist;
b) wenn die Luftfahrzeuge, die auf der
Strecke, auf der weniger Verkehr durch
die Luftverkehrsunternehmung von und
nach dem Gebiet des ersten vertragschließenden
Teiles abgewickelt wird, kapazitätsmäßig
kleiner sind als diejenigen auf
der anderen Teilstrecke;
c) wenn die Luftfahrzeuge kleinerer Kapazität
nur in Verbindung mit Luftfahrzeugen
größerer Kapazität flugplanmäßig verwendet
werden; die ersteren sollen zu den
Wechselpunkten kommen, nur um den
Verkehr an die Luftfahrzeuge größerer
Kapazität abzugeben beziehungsweise von
diesen zu übernehmen; ihre Kapazität soll
hauptsächlich auf diesen Zweck abgestimmt
sein;
d) wenn ein ausreichendes Durchflugsvolumen
vorhanden ist; und
e) wenn die Vorkehrungen des Absatzes B des
vorliegenden Anhanges alle den Wechsel
der Beförderungskapazität betreffenden
Maßnahmen leiten.
D.
a) Die von der Regierung des Staates Israel
namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung
soll berechtigt sein, Luftverkehrslinien wie folgt
zu betreiben
Israel—gegebenenfalls Zwischenpunkte—Punkte
in Österreich—gegebenenfalls Punkte darüber
hinaus—in beiden Richtungen.
b) Die Festlegung der Luftverkehrslinien, die
von der von der Österreichischen Regierung
namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung
betrieben werden sollen, erfolgt, sobald die
Luftfahrtbehörde der Österreichischen Regierung
dieses Begehren stellt. Die Luftfahrtbehörden
beider vertragschließenden Teile werden ohne
Verzug fortfahren, die Luftverkehrslinien gemäß
den Bedingungen des Artikels 10, Absatz (c) des
vorliegenden Abkommens und auf der Grundlage
strenger Gegenseitigkeit zu bestimmen.
Das Abkommen wurde gemäß seinem Artikel XII durch Notenwechsel vom 17. November 1955
mit diesem Datum in Kraft gesetzt.