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20_1955 AT

20. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Einhebung einer Sonderabgabe vom Bier.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Einhebung einer Sonderabgabe vom Bier.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953,

BGBl. Nr. 5/1954, über die Einhebung einer

Sonderabgabe vom Bier wird wie folgt abgeändert

Im § 1 tritt an die Stelle der Zeitangabe

„31. Dezember 1954" die Zeitangabe „31. Dezember

1955".

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1955 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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