Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20_1953 AT

20. Verordnung: Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung bestimmter Arbeiten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Verordnung: Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung bestimmter Arbeiten.

Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung

sowie des § 24 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes,

BGBl. Nr. 194/1947, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

ARTIKEL I.

§ 1. Die Verordnung gilt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen für die Ausführung

der in den Art. II bis XI angeführten Arbeiten

in Betrieben, die gemäß den Bestimmungen des

Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/1947,

der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen.

§ 2. Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern

gesprochen wird, sind darunter auch

Lehrlinge zu verstehen.

ARTIKEL II.

Bauarbeiten.

§ 3. Die Vorschriften dieses Artikels gelten für

die Ausführung von Bauarbeiten aller Art, einschließlich

der Baunebenarbeiten, ausgenommen

Tiefbauarbeiten.

Abschnitt 1.

Erd- und Gründungsarbeiten.

§ 4. (1) Gräben, Baugruben, Abgrabungen, Anschüttungen

u. dgl. müssen eine der Standfestigkeit

entsprechende Abböschung erhalten oder

sonst sachgemäß gesichert werden. Gräben von

mehr als 1'25 m Tiefe müssen außerdem am

oberen Rande mit Bordbrettern (Saumbohlen)

versehen werden.

(2) Unterhöhlen ist verboten. An und unter

Erd-, Kies- und Sandwänden, die überhängen

oder eine der Standfestigkeit nicht entsprechende

Böschung haben, sowie an und unter nicht standsicheren

Felswänden darf ohne Sicherheitsmaßnahmen

nicht gearbeitet werden.

(3) Gruben-, Grabenränder, Erd- und Felswände

müssen in einer den Bodenverhältnissen

und der Tiefe entsprechenden Breite, mindestens

jedoch 60 cm, von jeder Belastung freigehalten

werden. Vor jedesmaligem Beginn der Arbeit,

insbesondere bei Regen- und Tauwetter, sowie

nach jeder Sprengung sind die Wände auf einsturzdrohende

Massen zu untersuchen und nötigenfalls

zu sichern.

(4) Gräben und Schächte von über 1'50 m Tiefe

sind mit einer genügenden Anzahl Leitern zu

versehen; das Ein- und Aussteigen auf den

Spreizen ist verboten. Sind die Gräben mehr als

80 cm breit, so ist mindestens alle 40 m ein

Übergang anzulegen.

(5) Die Belastung von Gruben- und Schachtspreizen

ist nur zulässig, wenn die Spreizen genügend

unterstützt sind.

(6) Mauern dürfen erst hinterfüllt werden,

wenn sie eine genügende Standfestigkeit erreicht

haben.

§ 5. (1) Neben Bauwerken sind neue, tiefergehende

Grundmauern und der Bodenaushub

stückweise und erst nach Vornahme der nötigen

Absteifungen und sachgemäßer Sicherung der

Bauwerke auszuführen.

(2) Das Unterfangen (Unterfahren) von Wänden

darf nur in Abschnitten von nicht mehr als

1"25 m Länge erfolgen.

Abschnitt 2.

Gerüste.

§ 6. (1) Je nach Art der auszuführenden Arbeiten

und der Beanspruchung sind zweckentsprechende

Gerüste nach fachmännischen Grundsätzen

in genügender Festigkeit, Breite und in

ausreichendem Umfang zu verwenden.

(2) Die Entfernung der Rüst- und Streichstangen,

Netzriegel und sonstiger Gerüstteile voneinander

und ihre Stärke sind nach der zu erwartenden

Belastung und Beanspruchung zu bemessen.

Schalbretter dürfen zur Herstellung von

Gerüsten nicht verwendet werden.

(3) Die Gerüste dürfen vor vollständiger

Fertigstellung nicht in Gebrauch genommen

werden.

(4) Arbeitsböden und Schutzbeläge sind gegen

Herabwehen zu sichern.

(5) Gerüste sind in angemessenen Zeiträumen,

außerdem nach längeren Arbeitsunterbrechungen,

Sturm oder längerem Regen- und Schneewetter

zu prüfen.

(6) An Regenabfallröhren, Rohrschellen, Fenstern,

Blitzableitern und anderen nicht sicheren

Gegenständen dürfen Gerüste nicht befestigt

werden. Lose Ziegelsteine u. dgl. dürfen als

Unterlagen für Gerüste nicht benützt werden.

(7) Beim Auf- und Abbau von Gerüsten, Absteifungen

usw. dürfen im Gefahrbereich nur die

Dienstnehmer beschäftigt werden oder sich dort

aufhalten, die mit diesen Arbeiten unmittelbar

zu tun haben.

§ 7. (1) Bei Neubauten und Umbauten sind

Standgerüste an den Außenseiten der Umfassungswände

aufzustellen, wenn in einer Höhe

von 7 m oder mehr gearbeitet werden soll. Diese

Gerüste sind je nach dem Fortschreiten des Baues

hochzuführen.

(2) Bei Bauten mit Außenmauern von mehr als

7 m Höhe, bei welchen das Dach unmittelbar die

Raumdecke bildet (Hallen, Säle usw.), müssen

auch im Innern mit der Höherführung der

Außenwände Standgerüste aufgestellt werden,

sofern nicht eine Schutzabdeckung nach § 31

Abs. 3 angebracht ist.

(3) Wo die Aufstellung eines Standgerüstes

sehr erschwert ist, muß ein Auslegergerüst als

Fanggerüst angebracht werden.

(4) Der oberste Gerüstbelag der Stand- und

Auslegergerüste darf nicht tiefer als 4 m unter

der jeweiligen Arbeitsstelle liegen.

§ 8. (1) Fang- und Schutzgerüste sowie Schutzdächer

müssen so angebracht werden, daß

Dienstnehmer oder Gegenstände nicht über sie

hinausfallen oder sie durchschlagen können. Sie

dürfen zur Ausführung von Arbeiten, zum

Stapeln von Baustoffen und zum Verkehr nicht

benützt werden.

(2) Die Schutzdächer müssen genügend breit,

nach dem Bau oder der einzurüstenden Wand

zu geneigt und nach außen mit einem genügend

hohen Bordbrett versehen sein. Als Belag dürfen

nur gesäumte Bretter von genügender Stärke

verwendet werden.

(s) In Fällen, in denen Schutzgerüste nicht angebracht

werden können, sind die Dienstnehmer

gegen Absturz und die unten verkehrenden oder

arbeitenden Personen gegen herabfallende Gegenstände

in anderer Weise wie durch Fangnetze

oder Sprungtücher zu schützen.

(4) Bei Standgerüsten, auf denen gearbeitet

wird und die mit Baustoffen belastet werden,

muß die nächst tiefer liegende Gerüstlage ebenfalls

dicht abgedeckt sein, sofern die Arbeitsstelle

sich 5 m oder mehr über dem Boden befindet.

(5) Der senkrechte Abstand der einzelnen

Gerüstlagen darf in der Regel nicht über 2 m betragen.

§ 9. (1) Rüststangen müssen durch Eingraben

in die Erde, Verzapfen auf Holzunterlagen oder

in anderer Weise so befestigt werden, daß sie

weder einsinken, ausweichen noch sonst ihre Lage

verändern können.

(2) Beim Zusammentreffen von Gerüsten an

Ecken ist eine Eckstange aufzustellen.

§ 10. (1) Wird eine Rüststange durch eine

zweite (Pfropfstange) verlängert, so müssen sich

beide ausreichend, mindestens aber 2 m, überdecken.

Die Pfropfstange ist mit dem Gerüst

sicher zu verbinden. Die Taue, Drahtseile,

Ketten u. dgl. sind bei diesen Verbindungen, wie

überhaupt beim Gerüstbau, durch starke Nägel,

Haken, Klammern oder ähnliche Vorrichtungen

gegen Herabrutschen zu sichern.

(2) Die Pfropfstange muß auf einer danebengestellten

Doppelstange oder auf einem sonst gut

unterstützten Gerüstteil stehen.

§ 11. (1) Die Streichstangen müssen an den

Rüststangen befestigt, außerdem entsprechend

ihrer Belastung durch Knaggen, Eisenklammern

oder Steifhölzer (Bolzen) unterstützt werden

und bis zum Abrüsten in ganzer Länge am Gerüst

verbleiben.

(2) Freischwebende Stöße von Streichstangen

sowie überstehende, freitragende Gerüstflächen

sind verboten.

§ 12. (1) Die Gerüste sind mit dem Bauwerk

zu verankern; ist dies nicht möglich, so sind

freistehende Gerüste zu errichten.

(2) Längs- und Querverschiebungen müssen

durch Verstrebungen (Verschwertungen), die bis

zum Abrüsten zu verbleiben haben, verhütet

werden.

§ 13. Netzriegel (Hebel) müssen einstämmig

sein, sicher gelagert werden und in ihren Auflagern

so ruhen, daß sie sich nicht verschieben,

herausziehen oder drehen können; im Mauerwerk

müssen sie mindestens einen halben Stein

tief aufliegen. Das Auflagern auf ausgekragten

und nicht tragfähigen Bauteilen ist verboten. Am

Ende der Streichstangen aufliegende oder freiliegende

Netzriegel sind mit den Streichstangen

zu verbinden.

§ 14. (1) Rüstbretter müssen gesäumt, der Belastung

entsprechend stark und dürfen nicht in

ihrer Tragfähigkeit geschwächt sein. Die Bretter

sind dicht aneinander und so zu verlegen, daß

sie weder wippen (aufschnappen) noch ausweichen

können.

(2) Jede zur Arbeit oder Lagerung benützte

Gerüstlage muß bis an die inneren Rüststangen

oder, wenn diese fehlen, möglichst bis an die

Mauer mit Brettern abgedeckt werden.

(3) Unter jedem Stoß des Gerüstbelages müssen

entweder zwei Riegel dicht nebeneinander angebracht

werden, oder die Rüstbretter müssen

einander genügend überdecken und auf einem

Riegel aufliegen.

§ 15. Gerüstlagen in Höhe von mehr als 2 m

über dem Boden sind dort, wo Absturzmöglichkeit

besteht, mit Schutzgeländern und Bordbrettern

zu versehen. Dasselbe gilt für die

Öffnungen in den Gerüstlagen für Fahr- und

Laufgerüste, Laufbrücken, freiliegende Treppenläufe,

Treppenabsätze und Leiteraustritte. Die

Schutzgeländer sind in 1 m Höhe über dem Gerüstbelag

anzubringen.

§ 16. (1) Zu Bock(Schragen)gerüsten dürfen

nur regelrecht gebaute Gerüstböcke verwendet

werden.

(2) Mehr als zwei Bockgerüste dürfen nicht

übereinander gestellt werden. Übereinanderstehende

Bockgerüste sind nur bis zu einer Höhe

von 4 m zulässig und müssen abgestrebt sein.

(3) Bockgerüste dürfen nur auf vollkommen

dichtem Belag, niemals unmittelbar auf offener

Balkenlage oder auf dem Fehlboden (Stakung)

stehen. Auch bei Böcken, die auf dem Erdboden

stehen, ist für eine genügend feste Unterlage zu

sorgen.

(4) Fässer, Kisten, Eimer, aufgeschichtete Ziegel

usw. dürfen zu Fußgerüsten nicht verwendet

werden.

§ 17. (1) Einfache Leitergerüste dürfen nur zu

Arbeiten mit geringem Bedarf an Werkstoffen

(Ausbesserung kleiner Schäden, Abwaschen, Anstrich)

verwendet werden.

(2) Die Leitern müssen auf Leiterschuhen oder

auf Bohlenunterlagen so aufgestellt werden, daß

beide Leiterbäume mit ihrer vollen Belastung

gleichmäßig auf ihnen ruhen.

(3) Wird eine Leiter durch eine andere verlängert,

so müssen sich beide auf mindestens 2 m

Länge überdecken; sie sind außer durch starke

eiserne Doppelhaken noch in anderer Weise wie

durch Stränge zu verbinden.

(4) Die Gerüstleitern sind am Gebäude sicher

zu befestigen.

(5) Seitenverschiebungen sind durch Kreuzverstrebungen,

die in jedem zweiten Geschoß angebracht

werden oder über die ganze Gerüstfläche

fortlaufen, zu verhindern.

(6) Alle Verbindungs- und Kreuzungsstellen

sind zu verschrauben.

(7) Falls ein Leitergerüst ein gefahrloses Auf-

und Absteigen nicht ermöglicht, sind besondere,

schräg gestellte Leitern anzubringen, sofern die

Standfestigkeit des Gerüstes dadurch nicht gefährdet

wird.

(8) Die Zwischenböden, auf denen gearbeitet

wird, sind bei Belagbreiten bis zu 50 cm mit

Brustwehr und Zwischenlatte, bei größerer Belagbreite

mit Brustwehr und Bordbrett zu versehen.

§ 18. (1) Die erstmalige Benützung von neuartigen

Hängegerüsten ist nur nach vorheriger

Genehmigung durch die zuständige Behörde gestattet.

Diese kann Ausführungspläne und statische

Berechnungen verlangen. Die Benützung

bereits genehmigter Hängegerüste an einer

anderen Arbeitsstelle ist der zuständigen Behörde

vorher anzuzeigen.

(2) Hängegerüste dürfen nur für Arbeiten mit

geringem Bedarf an Werkstoffen und nur dann

benützt werden, wenn die Errichtung eines

anderen Gerüstes durch die örtlichen Verhältnisse

wesentlich erschwert ist.

(3) Die Gerüste müssen vor ihrer jedesmaligen

Verwendung auf ihre Sicherheit geprüft werden.

(4) Gegen Schwingungen des Gerüstes sind

Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(5) An besonders in die Augen fallenden Stellen

der Gerüste sind Warnungsschilder anzubringen,

welche die höchste zulässige Belastung

angeben und unzulässige Belastungen und Benützungsarten

untersagen.

(6) Die bei dem Auf- und Abbau auf dem Gerüste

tätigen Dienstnehmer haben sich nach Möglichkeit

anzuseilen.

§ 19. (1) Die Tragbäume nichtfahrbarer Hängegerüste

müssen sogleich nach dem Einlegen in

die Aufhängevorrichtung (Traghaken) an den

Auflagerstellen außerdem noch mit Drahtseilen

oder an einem zweiten Haken aufgehängt werden.

(2) Es dürfen nur warm gebogene Traghaken

verwendet werden.

(3) Die Rüstböden (Arbeitsböden) sind möglichst

waagerecht, erforderlichenfalls stufenförmig

zu verlegen.

(4) Für höchstens je 20 auf dem Gerüst beschäftigte

Dienstnehmer ist ein Leitergang herzustellen.

Die Leitergänge sind in genügender

Entfernung voneinander anzuordnen.

§ 20. (1) Zum Aufhängen senkrecht fahrbarer

Hängegerüste sind Ausleger von mindestens

zehnfacher Sicherheit zu verwenden, die gegen

Verschieben, Kanten oder Überschlagen besonders

zu sichern sind.

(2) Die Haken der Fahrseile sind mit den

Bügeln so zu verbinden, daß ein Aushaken verhindert

wird.

(3) Die Verbindung zweier Hängegerüste durch

eine sogenannte Brücke und die Benützung von

Leitern auf diesen Gerüsten sind verboten.

(4) Diese Gerüste sind auf allen Seiten mit

Brustwehr, Zwischenlatte und Bordbrett zu versehen.

§ 21. (1) Als Ausleger bei Auslegergerüsten

dürfen nur einstämmige Hölzer oder Eisenträger

verwendet werden. Die Ausleger müssen mindestens

um das Maß der äußeren Gerüstbreite

in das Innere der Gebäude hineinragen und an

ihrem hinteren Ende abgesteift, mit der Balkenlage

oder anderen festen Bauteilen verbunden

und gegen Verschieben gesichert sein.

(2) Es ist verboten, die Ausleger nur durch

Verkeilen in der Wand zu befestigen.

§ 22. Gerüste besonderer Bauart (Hängebock-,

Konsol-, Patentgerüste u. dgl.) dürfen nur verwendet

werden, wenn sie hinsichtlich Bauart und

Verwendungszweck von der zuständigen Behörde

grundsätzlich genehmigt sind.

Abschnitt 3.

Leitern, Leitergänge, Laufbrücken.

§ 23. (1) Leitern sind standsicher aufzustellen

und so auszurüsten, daß sie gegen Ausgleiten,

Abrutschen, Umkanten, Umstürzen, starkes

Schwanken und starkes Durchbiegen gesichert

sind; nötigenfalls sind sie von einer kräftigen

Person zu halten.

(2) An Verkehrswegen aufgestellte Leitern sind

besonders zu sichern.

(3) Das Anlehnen von Leitern an nicht sichere

Stützpunkte wie Stangen, Glasscheiben, unverschlossene

Türen ist verboten.

(4) Die Befestigung von Leitersprossen lediglich

durch Nägel ist verboten.

(5) Schadhafte oder fehlende Sprossen müssen

sofort durch neue fehlerfreie Sprossen gleicher

Art ersetzt werden.

(6) Leitern dürfen nicht als waagerechte Gerüstträger,

Gerüstböden oder Laufgänge verwendet

werden.

§ 24. (1) Steigleitern müssen mindestens 1 m

über ihren Austritt hinausragen, wenn nicht eine

andere Vorrichtung genügende Sicherheit für das

Besteigen bietet.

(2) Werden solche Leitern miteinander verbunden,

so muß die obere Leiter fest unter die

untere gebunden werden. Solche Leiterverlängerungen

dürfen aber nur in Ausnahmefällen und

bei geringer Belastung vorgenommen werden.

§ 25. Freistehende Doppelleitern sind gegen

Auseinandergleiten durch Ketten, Seile od. dgl.

zu sichern.

§ 26. (1) Auf Leitern ist das Stein- und Ziegelhanteln

verboten.

(2) Umfangreiche Arbeiten dürfen von einfachen

Steigleitern aus nicht ausgeführt werden.

Zur Ausführung geringfügiger Arbeiten sind

solche nur bis zu 8 m Länge zulässig.

§ 27. Behelfsgerüste aus Steigleitern, Trittleitern

oder Doppelleitern und darüber gelegten

Brettern dürfen eine Höhe von 3 m nicht überschreiten;

im übrigen gelten für sie die Vorschriften

für Gerüste.

§ 28. Fahrbare Maschinenleitern dürfen zu

Ausbesserungs- und Reinigungsarbeiten benützt

werden, wenn die Dienstnehmer auf einer umwehrten

Plattform stehen oder durch Anseilen

gesichert sind.

§ 29. (1) Leitergänge und Bautreppen dürfen

an Außengerüsten nicht weiter als durch zwei

gewöhnliche Geschosse, an Innengerüsten nicht

weiter als durch ein gewöhnliches Geschoß in

einer Länge hochgeführt werden; es sind genügend

breite Ausweichplätze anzubringen.

(2) Leitergänge und Bautreppen dürfen nicht

so übereinanderliegen, daß herunterfallende

Gegenstände den unteren Gang oder die untere

Treppe treffen können. Sollte die Örtlichkeit

dies nicht zulassen, so sind sie unterhalb und

an den Seiten zu verschalen.

(3) In gleicher Weise sind Leitergänge und

Bautreppen zu schützen, unter denen sich ein

Durchgang oder eine Arbeitsstätte befindet.

§ 30. (1) Laufbrücken, Lauftreppen und Wege

über Balken- und Trägerlagen müssen mindestens

0'80m, falls sie der Lastenbeförderung

dienen sollen, mindestens 1'25 m breit sein.

Gegen das Ausgleiten sind bei geneigten Laufbrücken

Trittleisten über die ganze Breite anzubringen.

Geneigte Laufbrücken sind nur bis

zu einer Neigung von 35° zulässig.

(2) Laufbrücken und Laufbretter müssen so befestigt

und unterstützt sein, daß sie beim Betreten

oder Befahren nicht brechen, abrutschen,

kippen oder schwanken.

Abschnitt 4.

Abdecken der Balken- und Trägerlagen, Aufstellen

der Dachbinder und ähnliche Arbeiten.

§ 31. (1) Alle Balken- und Trägerlagen, die

nicht unmittelbar nach ihrem Verlegen mit dem

Fehlboden (Stakung, Einschubdecke, Schutzdecke)

oder mit der festen Decke versehen werden,

müssen, sobald darüber gearbeitet wird, dicht abgedeckt

sein, bis die Stakung, Betonierung usw.

hergestellt wird. Beim Ausbetonieren, Zuwölben

und Ausstaken der einzelnen Stockwerksdecken

darf die Abdeckung immer nur so weit entfernt

werden, als dies notwendig ist. Zwei oder mehr

unmittelbar übereinanderliegende Träger- oder

Balkenlagen dürfen nicht gleichzeitig von den

Abdeckungen befreit sein.

(2) Alle Räume, einschließlich der Treppenhäuser,

die nicht mit Balken- oder Trägerlagen

versehen sind, müssen in Höhe der einzelnen

Stockwerksdecken abgedeckt werden. Die oberste

Balken- oder Trägerlage ist vor Beginn der

darüber auszuführenden Arbeiten dicht abzudecken.

(3) Bei Bauten oder Räumen ohne Zwischenwände,

Pfeiler, Kamine usw. kann vom vollständigen

Abdecken der Balken- und Trägerlagen

abgesehen werden, wenn längs der Mauern

mindestens 2 m breite, mit Brustgeländern und

Bordbrettern abgeschlossene Abdeckungen angebracht

werden. Bei offenen Hallen, Kirchen

usw. ist in diesem Falle im Innern des Gebäudes

unterhalb der Arbeitsstelle ein Schutzgerüst

zu errichten.

(4) Verkehrswege und Arbeitsplätze auf den

Balken- und Trägerlagen müssen wie Gerüstlagen

hergestellt werden.

(5) Nichttragfähige Decken, Fehlböden,

schwache Gewölbe dürfen weder betreten noch

belastet werden.

(6) Die Fehlböden müssen so hergestellt werden,

daß sie bei zufälligem Betreten nicht durchbrechen.

§ 32. (1) Beim Aufbringen des Dachverbandes

ist bei Bauwerken ohne Balkenlage in der Regel

ein bis an die Arbeitsstelle reichendes, vollständig

abgedecktes Gerüst im Innern des Gebäudes zu

errichten. Ist die Errichtung eines solchen Gerüstes

nicht möglich, so sind die beim Dachaufbau

und an der Decke beschäftigten Dienstnehmer

auf andere Weise zu schützen.

(2) Beim Aufbringen von fertig zusammengesetzten

Dachverbänden kann von der Vorschrift

des Abs. 1 abgesehen werden, wenn

sichere Arbeitsplätze vorhanden sind.

(3) Zum Aufstellen schwerer Binder, Masten

usw. müssen geeignete Hebezeuge verwendet

werden.

(4) Beim Aufstellen von Dachbindern, Fachwerksbauten,

Säulenhallen usw. sind außer den

für ihre Standsicherheit notwendigen Vorrichtungen

zum Abfangen der zuerst aufgestellten

Teile sogleich auch genügend starke Verstrebungen

(Sturmverbände) anzubringen; der einfache

Längsverband genügt nicht.

(5) Für das Aufbringen der Balken und der

Dachverbandsteile mittels Aufzugsvorrichtung

ist ein Schwenkboden von ausreichender Breite

und Länge zu errichten.

(6) Während des Aufbringens der Balken, des

Dachverbandes und sonstiger Lasten hat jeder

Verkehr darunter zu ruhen.

Abschnitt 5.

Beton-, Steineisen-, Eisenbeton-Arbeiten und

Gewölbe.

§ 33. (1) Alle Einschalungen und Lehrgerüste

sind so herzustellen, daß sie leicht und gefahrlos

wieder entfernt werden können; bei der Herstellung

von Schalungen für Gußbeton ist auf

das Quellen des Holzes Rücksicht zu nehmen.

Die Stützen oder Lehrbögen sind auf Keile,

Sandkästen, Spindeln oder andere Ausrüstungsvorrichtungen

zu stellen, durch deren allmähliches

Lüften das Lehrgerüst langsam ohne Stöße

und Erschütterungen gesenkt werden kann.

(2) Lehrgerüsteisen als alleinige Unterstützung

von Deckenschalungen sind nur bis zu einer

Spannweite von 2'50 m zulässig. Bei größerer

Spannweite sind End- und Zwischenstützen anzuwenden,

wenn nicht ihre Entbehrlichkeit

statisch nachgewiesen ist.

(3) Gestoßene, d. h. aufeinandergesetzte Unterstützungshölzer

dürfen nur bis zu zwei Drittel

der gesamten Stützen verwendet werden. Die

ungestoßenen Stützen müssen, wenn Balken vorhanden

sind, unter diesen angeordnet, im

übrigen möglichst gleichmäßig auf die ganze

Fläche verteilt werden. Die Schnittflächen gestoßener

lotrechter Stützen müssen waagerecht

sein und dicht aufeinanderpassen. An der Stoßstelle

sind sie durch aufgenagelte, mindestens

0'70 m lange hölzerne Laschen gegen Ausbiegen

und Knicken zu sichern. Bei Stützen aus Rundholz

sind drei, bei solchen aus Vierkantholz vier

Laschen für jeden Stoß zu verwenden. Mehr als

einmal gestoßene Stützen sind unzulässig. Wegen

der Knickgefahr ist der Stoß nicht ins mittlere

Drittel der Stützen zu legen. Stützen unter 7 cm

Zopfstärke sind unzulässig. Stützen mit Ausziehvorrichtung

oder eiserner Verlängerung

gelten als nicht gestoßen, wenn die Verbindung

haltbar und wirksam ist.

(4) Stützen müssen eine unverrückbare Unterlage

aus Holz, wie starken Brettern, Bohlen oder

Kanthölzern, erhalten und sind im Stockwerksbau

so anzuordnen, daß die Last der oberen

Stützen unmittelbar auf die darunterstehenden

übertragen wird. Bei nicht tragfähigem oder gefrorenem

Untergrunde sind besondere Sicherungen

anzuwenden.

(5) Stützen von 5 m Länge und darüber sind

nach der Längen- und Tiefenrichtung untereinander

abzuschwerten und knicksicher auszubilden.

(6) Wo bei Herstellung von Decken und Gewölben,

die mehr als 8 m vom Fußboden entfernt

sind, oder bei schwer lastenden Bauteilen

nicht abgebundene Lehrgerüste verwendet werden,

sind die Stützen aus besonders starken

oder gekuppelten Hölzern zu fertigen, waagerecht

miteinander zu verbinden und durch doppelte

Kreuzstreben besonders zu sichern.

(7) Bei Herstellung der Schalungen ist darauf

Rücksicht zu nehmen, daß bei der Ausschalung

einige Stützen (sogenannte Notstützen) stehenbleiben

können, ohne daß daran und an den

darüberliegenden Schalbrettern gerührt zu werden

braucht. In mehrgeschossigen Gebäuden sind

die Notstützen derart übereinander anzuordnen,

daß alle Stützkräfte in gerader Fortsetzung

weitergeführt werden. Bei den üblichen Spannweiten

genügt eine Notstütze unter der Mitte

jedes Balkens und unter der Mitte von Deckenfeldern,

die mehr als 3 m Spannweite haben.

Bei Unterzügen und langen Balken sind nach

Bedarf noch weitere Notstützen anzubringen.

(8) Vor dem Einbringen des Betons sind die

Schalungen zu reinigen und gegebenenfalls anzunässen;

Fremdkörper im Innern der Schalungen

sind zu beseitigen. Schalungen von Säulen

müssen am Fuß und am Ansatz der Auskragungen,

Schalungen hoher Träger an der Unterseite

Reinigungsöffnungen haben.

(9) Während des Betonierens sind die Einschalungen

und ihre Unterlagen genau nachzuprüfen.

Insbesondere sind während des Betonierens

einer Decke im Geschoß darunter die

Keile, wenn erforderlich, nachzutreiben.

(10) Wölbungen auf Rutschbögen sind nur

unter besonderer Vorsicht gestattet.

§ 34. (1) Kein Bauteil darf ausgeschalt werden,

bevor der Beton oder Mörtel ausreichend erhärtet

ist, Schalung und Stützung entlastet sind

und der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter

sich durch Untersuchung des Bauteiles davon

überzeugt und die Ausschalung angeordnet hat.

(2) Bis zur genügenden Erhärtung des Betons

sind die Bauteile gegen die Einwirkung des

Frostes und gegen vorzeitiges Austrocknen zu

schützen.

(3) Besondere Vorsicht ist bei Bauteilen, wie

Dächern und Dachdecken geboten, die beim Ausschalen

nahezu schon die volle rechnungsmäßige

Last haben.

(4) Bei kühler Witterung (niedrigste Tageswärme

zwischen +5° und 0° C) muß der Betriebsinhaber

oder dessen Beauftragter durch

Untersuchung des Bauteiles besonders sorgfältig

prüfen, ob der Beton ausreichend erhärtet ist

und ob nicht die Schalungsfristen verlängert

werden müssen.

(5) Beim Ausschalen sind die Stützen und

Lehrbögen zunächst abzusenken; es ist verboten,

sie ruckweise wegzuschlagen und abzuzwängen.

Jede Erschütterung ist dabei zu vermeiden. Bei

der Entfernung der Schalung ist jeder unnötige

Aufenthalt darunter verboten.

(6) Es ist verboten, Lasten (Baustoffe usw.) auf

Schalungen, Lehrgerüste oder nicht abgebundene

Decken abzuwerfen oder abzukippen oder Baustoffe,

die nicht sofort verwendet werden, auf

nicht ausgeschalte Decken aufzustapeln.

§ 35. (1) Bei günstiger Witterung (niedrigste

Tageswärme über + 5° C) gelten im allgemeinen

folgende Ausschalungsfristen

(2) Bei großen Stützweiten und Abmessungen

sind die Ausschalungsfristen unter Umständen

auf das Doppelte der vorgenannten Zahlen zu

verlängern.

(3) Tritt während der Erhärtung Frost ein, so

sind die Ausschalungsfristen mindestens um die

Dauer des Frostes zu verlängern. Bei Wiederaufnahme

der Arbeiten nach dem Frost und vor

jeder weiteren Ausschalung ist der Beton darauf

zu untersuchen, ob er abgebunden hat und genügend

erhärtet, nicht nur hart gefroren ist.

(4) Die Notstützen sollen nach der Ausschalung

noch wenigstens 14 Tage, bei Verwendung hochwertigen

Zements noch wenigstens 8 Tage erhalten

bleiben. Bei Frost sind diese Fristen um die

Dauer des Frostes zu verlängern.

(5) Über den Gang der Arbeiten ist ein Tagebuch

zu führen, woraus die Zeitabschnitte für

die Ausführung der einzelnen Arbeiten stets

nachgewiesen werden können. Frosttage sind

darin unter Angabe der Grade und der Stunde

ihrer Messung besonders zu vermerken.

§ 36. Bei Probebelastungen dürfen im Gefahrbereich

nur die Dienstnehmer beschäftigt werden

oder sich aufhalten, die unmittelbar damit zu

tun haben. Probebelastungen dürfen nur unter

persönlicher Leitung und Aufsicht des Betriebsinhabers,

sofern er fachkundig ist, oder eines besonderen,

von ihm bestellten Fachkundigen unter

Beobachtung aller gebotenen Vorsichtsmaßregeln

vorgenommen werden.

Abschnitt 6.

Abbruchs- und Umbauarbeiten.

§ 37. Abzubrechende oder umzubauende Gebäude

und Gebäudeteile sind ebenso wie die

stehenbleibenden Gebäude und Gebäudeteile genau

zu untersuchen und, soweit erforderlich,

vor Beginn der Arbeit zu sichern, gegebenenfalls

einzurüsten. Die Gerüste sind von Schutt und

möglichst von Baustoffen freizuhalten.

§ 38. (1) Es ist verboten, Gebäudeteile umzustürzen;

nur bei einstöckigen Gebäuden von

nicht mehr als 5 m Höhe ist das Umwerfen der

abzubrechenden Gebäudeteile unter Aufsicht und

Beobachtung aller gebotenen Vorsichtsmaßregeln

unter der Voraussetzung gestattet, daß die einstürzenden

Teile auf den Erdboden (nicht z. B.

auf Kellerdecken) aufschlagen. Das Umstürzen

darf nicht durch Unterhöhlen erfolgen.

(2) Beim Abbruch von Umfassungsmauern

sind Schutzdächer und stockwerksweise Schutzgerüste

anzubringen.

(3) Das Abbrechen der Geländer an Treppen,

Treppenabsätzen usw. darf nur fortschreitend

mit dem Abbrechen der Stockwerke geschehen,

wenn nicht sofort Schutzgeländer angebracht

werden.

(4) Morsche Balken, Treppen, Balkone, Erker,

vorspringende Gebäudeteile usw. sind vor Beginn

des Abbruches abzusteifen.

(5) Offene oder vom Fußboden befreite

Balkenlagen, auf oder über denen gearbeitet

wird, sind mit Brettern dicht abzudecken.

(6) Das Anhäufen von Abbruchstoff und

Schutt in den Geschossen ist verboten.

(7) Bauhölzer, eiserne Träger, Werksteine

u. dgl. dürfen nur mittels Hebezeugen oder auf

schiefer Ebene herabgelassen werden.

(8) Die Arbeitsplätze und Verkehrswege dürfen

nicht so angeordnet und benützt werden, daß

die Dienstnehmer ungeschützt übereinander

stehen.

Abschnitt 7.

Arbeiten an und auf Dächern und ähnliche

Arbeiten.

§ 39. (1) Vor dem Beginn von Arbeiten an

oder auf Dächern einschließlich Schalen und

Latten der Dächer mit einer Traufhöhe von

mehr als 5 m über dem Erdboden müssen

folgende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

(2) Bei Dächern unter 20° Neigung

Die an oder in der Nähe von Dachkanten Beschäftigen

müssen, sofern nicht Schutzgerüste

vorhanden sind, gegen Absturz durch Anseilen

gesichert sein.

(3) Bei Dächern über 20° Neigung

a) Es ist ein dichtes und genügend starkes

Schutzgerüst (Fanggerüst) anzubringen,

dessen Schutzwand die Traufkante in senkrechter

Richtung um mindestens 0'80 m

überragt. Die Schutzwand muß über dem

Gerüstboden mindestens 1 m hoch sein.

Der Gerüstboden darf nicht tiefer als 1 m

unter der Traufkante liegen.

b) Werden Standgerüste oder Leitergerüste

verwendet, so sind sie nach lit. a auszubauen.

c) Bei geknickten Dächern (Mansardendächern)

ist außerdem an jedem Dachknick

ein Fanggerüst nach lit. a anzubringen,

wenn das Oberdach steiler als 30° ist.

§ 40. (1) Ist ein geschaltes Dach steiler als 45°,

so müssen die Dienstnehmer angeseilt sein, und

zwar ohne Rücksicht auf die Traufhöhe über

dem Erdboden, wenn das Dach nicht von einem

vorschriftsmäßigen Arbeitsgerüst aus eingedeckt

wird. Die Vorschrift über das Anbringen der

Schutzgerüste wird dadurch nicht berührt.

(2) Bei Arbeiten auf gelatteten Dächern ist das

Anseilen nicht erforderlich, wenn die Lattung

unmittelbar auf Holzsparren liegt, die Neigung

des Daches nicht mehr als 60° beträgt und ein

vorschriftsmäßiges Schutzgerüst am Dachfuße

vorhanden ist.

§ 41. Dachstühle (Schlitten) dürfen nicht

weiter als 2'50 m voneinander entfernt hängen;

jeder Stuhl ist an einem starken Tau zu befestigen,

das vor jeder Verwendung zu prüfen

ist.

§ 42. (1) Bei Ausbesserungsarbeiten an und auf

Dächern sind Vorkehrungen zu treffen, die das

Abrutschen von Dienstnehmern, Baustoffen und

Werkzeug verhindern.

(2) Auf Dachflächen über 20° Neigung darf

nur von Dachleitern oder von Arbeitsgerüsten

aus gearbeitet werden.

(3) Bei allen Ausbesserungsarbeiten auf Dächern

über 45° Neigung sind die Dienstnehmer außerdem

anzuseilen, sobald diese Arbeiten nicht von

vorschriftsmäßigen Arbeitsgerüsten aus vorgenommen

werden.

§ 43. (1) Glasdächer und sonstige aus leicht

brechenden Baustoffen hergestellte Dächer ohne

Schalung, wie Asbestschieferdächer, dürfen nur.

eingedeckt werden, wenn sich unter der Arbeitsstelle

Schutzgerüste befinden.

(2) Das Betreten der in Abs. 1 genannten

Dächer, von Oberlichten und Glasdecken ist verboten;

um ihr Betreten zu verhüten, sind

Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

(3) Zum Reinigen und Ausbessern sind Arbeitsgerüste

oder Leitern zu verwenden; im

letzteren Fall haben sich die Dienstnehmer anzuseilen.

(4) Bei Arbeiten an und über der Oberfläche

solcher Dächer, Oberlichte und Glasdecken

sind diese abzudecken.

§ 44. Arbeiten an Fenstern, wie Verglasen,

Anstreichen, Putzen der Fenster, Anbringen von

Rolläden, dürfen nur vorgenommen werden,

wenn ausreichende Sicherungen gegen Absturz

getroffen sind. Das Arbeiten von Brettern aus,

die in Fensterflügel eingelegt sind, ist verboten.

Abschnitt 8.

Fabrikschornsteinbau, Feuerungsanlagen- und

Backofenbau.

§ 45. (1) Beim Bau von freistehenden Schornsteinen

sind außen und innen Steigeisen in Entfernungen

von nicht über 45 cm einzumauern.

Die äußeren Steigeisen müssen feuerverzinkt

oder verbleit, die inneren mit Rostschutzfarbe

gestrichen sein. Das unterste äußere Steigeisen

ist in etwa 3 m Höhe über dem Erdboden oder

über dem Dach anzubringen. Die Steigeisen

müssen im Auftritt 25 cm breit sein und dürfen

nur aus Schmiedeeisen warm und möglichst

scharfeckig gebogen sein. Alle Steigeisen müssen

mindestens 13 cm in das Mauerwerk hineinreichen,

mindestens 19 mm stark und mit Widerhaken

versehen sein sowie mindestens 16 cm vor

dem Mauerwerk vorstehen. Bei Schornsteinen

bis zu 60 cm oberer lichter Weite genügt es,

wenn die inneren Steigeisen in den oberen 5 m

vor dem Mauerwerk 12 cm vorstehen.

(2) Bei Eisenbetonschornsteinen brauchen die

Steigeisen nur 8 cm in den Beton hineinzugreifen,

wenn der Widerhaken länger ist und

hinter die Eiseneinlagen greift.

(3) Bei Schornsteinen über 40 m Höhe sind in

Abständen von höchstens 1'80 m am äußeren

Steigeisengang Schutzbügel einzumauern. Die

Schutzbügel müssen mit Widerhaken versehen

sein, mindestens 13 cm in das Mauerwerk hineinreichen

und mindestens 16 mm stark sein. Sie

müssen warm gebogen, feuerverzinkt oder verbleit

sein. Der unterste Schutzbügel darf sich

nicht mehr als 10 m über dem Erdboden oder

5 m über dem Dach befinden.

§ 46. (1) An der Aufzugs- und Einfahrtsstelle

ist ein Schutzdach nach § 8 anzubringen. Der

übrige Teil der Arbeitsstelle ist abzudecken oder

abzusperren und mit Warnungsschildern zu versehen.

(2) Bei Innenförderung ist außerdem unmittelbar

über den unten Beschäftigten im Innern ein

Schutzgerüst herzustellen.

(3) Die inneren Arbeitsgerüste sind auf Traghölzern

oder Rüsteisen, die im Mauerwerk aufliegen,

zu errichten. Rüsteisen dürfen nicht höher

als 40 cm unter der letzten Ziegelschicht eingelegt

werden.

(4) Unter jedem Arbeitsgerüst ist das nächst

tiefer liegende Gerüst als Schutzgerüst zu belassen.

Bei Arbeiten von Hängebockgerüsten

(Konsolgerüsten) aus findet diese Bestimmung

keine Anwendung.

§ 47. Mauersteine, Mörtel, Werkzeuge usw.

sind in Behältern oder Vorrichtungen, die ein

Herausfallen verhindern, zu fördern. Das Überladen

der Fördergefäße ist verboten. Es ist Vorsorge

zu treffen, daß die Förderlasten sich

nirgends verfangen.

§ 48. (1) Aufzugsgalgen müssen mindestens

mit zwei Fünftel ihrer Länge in das Innere des

Schornsteins hineinreichen und sicher befestigt

werden. Galgenbäume unter 5 m Länge dürfen

nicht benützt werden. Der obere Teil des

Galgens ist am entgegengesetzten Ende des mit

Aufzugsrolle versehenen Sattelholzes mit einer

Gegenleine zu sichern.

(2) Bei Verwendung von Galgen, bei welchen

der Zug nur senkrecht wirkt, ist die Anbringung

einer Gegenleine nicht erforderlich.

(3) Bäume von Dreiböcken sind gegen Aufspalten

zu sichern; sie dürfen gegen die Waagerechte

nicht unter 60° Neigung haben. Die

Fußenden der Bäume sind gegen Ausrutschen zu

sichern und dürfen nicht gegen oder auf das

Mauerwerk gestellt werden.

§ 49. (1) Bei Außenarbeiten an Schornsteinen

sind Arbeitsgerüste zu verwenden.

(2) Nachträglich anzubringende Steigeisen

müssen mit Widerhaken versehen sein und sind

mit reinem Zementmörtel mindestens 13 cm tief

einzubauen. Sie dürfen erst nach dem Erhärten

des Mörtels benützt werden.

(3) Das Besteigen von Schornsteinen, an denen

sich keine Steigeisen befinden, mittels Haken,

Böcken, Strickleitern, Seilen oder anderen Steiggeräten

ist verboten, ebenfalls das Steigbarmachen

durch eingeschlagene Steigeisen. Das Besteigen

von Schornsteinen ohne äußere Steigeisen

darf nur durch Aufsatzleitern erfolgen, die

mit unverschieblichen Abstandeisen versehen sein

müssen und bei Verlängerung ineinander zu

schieben sind. Kurze Leitern, die in umgelegte

Ketten oder Drahtseile gehängt werden, sind zulässig.

Die unterste Leiter muß auf fester, unverrückbarer

Unterlage stehen. Gegen seitliches

Ausweichen ist jede Leiter zu sichern.

§ 50. Holzpantoffeln oder Schuhe mit Holzsohlen

dürfen beim Besteigen der Schornsteine

und bei allen Arbeiten auf den Gerüsten nicht

getragen werden.

§ 51. (1) Konsolgerüste dürfen an Haken oder

Steigeisen oder eingeschlagenen Klammern nicht

befestigt werden, sie müssen mit einer Brustwehr

aus Seil oder Kette versehen sein und in je zwei

umgelegte Drahtseile, Ketten oder Ringe eingehängt

werden. Als Ketten dürfen nur Kranketten

von mindestens achtfacher Sicherheit aus

bestem, amtlich geprüften Stoff, als Drahtseile

solche aus Tiegelgußstahl von mindestens achtfacher

Sicherheit verwendet werden. Die Ketten

sind durch Schäkel, die Drahtseile durch zwei

Klemmen zu schließen. Die Ketten und Drahtseile

sind durch untergeschlagene Haken in etwa

1 m Entfernung voneinander vor dem Abrutschen

zu sichern.

(2) Die Galgen (Ausleger) für Baustoffaufzüge

bei Außenarbeiten dürfen nicht an denselben

Ketten oder Seilen befestigt werden, welche die

Gerüste tragen.

(3) Diese Aufzugsanlagen dürfen mit Kraftmaschinen

nur dann betrieben werden, wenn

die lichte Weite der Schornsteine an der Arbeitsstelle

2 m oder mehr beträgt.

§ 52. (1) Wird der äußere Steigeisengang benützt,

so ist, um ein Hinabstürzen durch Herausreißen

eines frisch eingemauerten Steigeisens zu

verhindern, beim Hochmauern des Schornsteins

ein Seil von 2 cm Stärke im Innern etwa 2 m

tief an den Steigeisen zu befestigen. Das Seil

muß mindestens 3 m nach außen überhängen,

damit die Dienstnehmer es beim Übersteigen

des Schornsteinrandes benützen können.

(2) Das Einbinden von Schornsteinsäulen durch

Ringe darf nur von vorschriftsmäßigen Gerüsten,

auch Konsolgerüsten, aus erfolgen.

§ 53. (1) Beim Abbruch von Schornsteinen

dürfen Konsolgerüste nicht mit Baustoffen belastet

werden.

(2) Die Aufzugsvorrichtungen beim Abbruch

sind unabhängig von den Gerüsten im Schornstein

zu befestigen.

§ 54. Das Umstürzen von Fabrikschornsteinen

ist nur gestattet, wenn alle durch die Verhältnisse

gebotenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen

sind.

§ 55. Das Abbrechen schadhafter Teile und

das Höherführen von Fabrikschornsteinen sowie

die Ausführung umfangreicher Ausbesserungsarbeiten

am Kopfe des Schornsteins sind nur gestattet,

wenn Vorkehrungen getroffen sind, die

eine Gefährdung der Dienstnehmer durch Gase

oder Rauch ausschließen.

§ 56. (1) In Feuerungsanlagen und Backöfen

darf nur gearbeitet werden, wenn sie genügend

abgekühlt sind und Frischluft zugeführt wird.

(2) Die Benützung offener Lampen zu Arbeiten

im Innern von Feuerungsanlagen oder Backöfen

ist verboten.

Abschnitt 9.

Brunnenbau.

§ 57. (1) Brunnenschächte müssen, soweit sie

nicht in festem Gestein abgeteuft werden, regelrecht

ausgeschalt werden, wenn die Tiefe l'50 m

übersteigt.

(2) Zum Befahren der Brunnenschächte sind

zuverlässige Vorrichtungen zu benützen.

(3) Die Arbeitsstelle ist in angemessener Entfernung

vom Brunnenschacht mit Schutzgeländer

abzusperren, die Brunnenöffnung selbst mit

Bordbrettern zu umwehren. Ausgeschachteter

Boden, Baustoffe, Geräte usw. müssen mindestens

1'50m vom Brunnenrand entfernt gelagert

werden.

(4) Im Brunnenschacht muß über den Dienstnehmern

ein starkes Schutzdach angebracht

werden.

§ 58. (1) Beim Schurzschacht darf nach dem

Aufmauern des Brunnenkessels jedesmal nur ein

Ring des Schurzholzes, und zwar erst dann fortgenommen

werden, wenn das Mauerwerk bis

an die Unterkante des Ringes fest hinterfüllt ist.

Wenn bei losem Boden, Geröll usw. die Wegnahme

auch nur eines Schurzringes gefährlich

werden kann, so darf die Brunnenschalung auf

der Höhe dieser Bodenschicht nicht entfernt,

sondern muß verschüttet werden.

(2) Beim Getriebs- oder Betriebsschacht muß

die Hinterfüllung eines Feldes bis an den

nächsten waagerecht liegenden Rahmen hergestellt

werden, ehe die senkrecht stehende Brunnenschalung

beseitigt wird.

(3) In jedem Falle muß der hinterfüllte Boden

festgestampft werden.

§ 59. Bei der Tieferführung alter Brunnen

darf die Brunnenmauer nicht unterfahren werden.

Abschnitt 10.

Rammen und Bagger.

§ 60. (1) Rammen müssen feststehen und

gegen Kippen gesichert sein (Streben, Seilverankerungen).

Stehen Rammen auf Rammgerüsten

von mehr als 1 m Höhe (Rammwagen), so sind

die Standplätze und Laufgänge abzudecken und

einzufriedigen, soweit es der Arbeitsvorgang

zuläßt.

(2) Der Platz vor der Ramme ist möglichst

freizuhalten.

(3) Rammpfähle oder Bohlen sind mit den

Rammen, namentlich mit den Schwimmrammen,

so zu verbinden, daß ein Fehlschlagen des Bärs

verhindert wird.

(4) In Betriebspausen ist der Rammbär gegen

unbeabsichtigtes Herunterfallen derart festzulegen,

daß die Kette oder das Seil entlastet sind.

(5) Unterhalb der Kopfscheibe muß ein Aussetzbügel

angebracht sein.

(6) Beim Verschieben der Ramme ist der Bär

unten abzustecken.

§ 61. (1) Lastseile von Baggern müssen mindestens

achtfache Sicherheit bieten.

(2) Jeder Bagger ist in angemessenen Zeitabschnitten,

mindestens aber einmal jährlich auf

seine Tragfähigkeit in allen seinen Teilen nachzuprüfen.

Die zum Tragen und Heben von

Lasten bestimmten Seile, Ketten und Gerüste

müssen des öfteren nachgeprüft werden.

(3) Auf jedem Bagger muß ein Führer sein, der

die nötigen Zeichen gibt und für ihre Befolgung

sorgt. Jeder Greif- oder Löffelbagger muß eine

mit Handgriffen versehene Zugangstreppe zum

Führerstand haben; Türöffnungen müssen verschließbar

sein. In Arbeitspausen und bei Nichtbenützung

ist der Greifer oder Löffel niederzusetzen.

(4) Es ist verboten, im Gefahrbereich eines

Baggers während des Betriebes zu arbeiten oder

sich dort aufzuhalten, wenn ein Zug oder Fahrzeug

durchfährt oder sich dort aufhält.

(5) Bei Abtragswänden, die höher sind, als die

Bagger greifen, sind die oberen, nicht mehr erreichten

Schichten rechtzeitig abzustoßen oder

abzukeilen.

(6) Schwimmbagger haben den für Wasserfahrzeuge

bestehenden Vorschriften zu entsprechen.

Das Deck der Schwimmbagger ist durch Geländer

abzuschließen. Eimerschlitze sind, soweit

es der Betrieb zuläßt, einzufriedigen. Zum

Überschreiten des Eimerschlitzes muß ein Steg

vorhanden sein. Es ist verboten, während des

Betriebes die Eimerleiter zu überklettern oder

unter derselben hindurchzugehen. Jedes Ingangsetzen

des Baggers ist durch ein vorzuschreibendes

Zeichen hörbar anzuzeigen.

§ 62. (1) Bagger müssen so gebaut, aufgestellt

und bedient werden, daß sie standsicher bleiben.

(2) Die Fördergefäße müssen so eingerichtet

sein, daß ein Abstürzen der Last ausgeschlossen

ist.

(3) Bagger müssen so eingerichtet sein, daß die

Hubwirkung sich selbsttätig auslöst, wenn die

zulässige Belastung überschritten wird.

(4) Die Gleise, auf denen Bagger laufen, sind

mindestens täglich vor Beginn der Schicht auf

ihre Betriebssicherheit zu untersuchen.

ARTIKEL III.

Tiefbauarbeiten.

§ 63. Die Vorschriften dieses Artikels gelten

für die Ausführung von Arbeiten des Eisenbahnbaues,

des Wasserbaues, des Straßen- und

Wegebaues, des Brückenbaues, des Baues von

Kanalisations-, Wasser- und Gasleitungsanlagen,

des Meliorationsbaues sowie zur Erhaltung von

Tiefbauten.

Abschnitt 11.

Erd- und Felsarbeiten im Tiefbau.

§ 64. (1) In Einschnitten, bei Aus- und Abschachtungen,

Seitenentnahmen, bei Arbeiten in

Gruben, bei Leerung von Schlammteichen usw.

darf an Erd- und Felswänden sowie an Halden

nur gearbeitet werden, wenn ihre Neigung der

Standfestigkeit des Materials entspricht.

(2) Wenn die Baustelle keine der Standfestigkeit

des anstehenden Materials entsprechende

Abböschung gestattet, sind die Wände durch

sachgemäße, Sicherheit gewährende Absteifungen

zu stützen.

§ 65. (1) Das Unterhöhlen und das Arbeiten

im Gefahrbereich überhängender und unterhöhlter

Wände, Stubben usw. ist verboten.

(2) Besteht die Abtragswand aus annähernd

waagerecht gelagerten Schichten von verschiedener

Festigkeit, darf in zwingenden Fällen, aber nur

unter besonderer Aufsicht zum Lösen des Bodens

unterhöhlt werden. Die Aufsichtsperson muß

mit dieser Arbeit vertraut und ständig zugegen

sein; sie darf durch keine andere Tätigkeit in

Anspruch genommen sein. Zum Entfernen der

leichter lösbaren Schicht muß ein besonderes,

langgestieltes Werkzeug (Stangenwerkzeug) verwendet

werden. Die Dienstnehmer dürfen sich

während der Arbeit nur seitwärts und von der

Unterhöhlungsstelle genügend weit entfernt aufhalten.

Bei Ausschachtungen ist das Unterhöhlen

in jedem Fall verboten.

§ 66. (1) Vor Beginn jeder Schicht, sofort nach

dem Hereingewinnen größerer Massen, besonders

nach jeder Sprengung sowie bei Frost

und nach Regengüssen sind die Wände an und

über den Arbeitsstellen, namentlich die Ränder,

sorgfältig in weitestem Umfang auf das Vorhandensein

loser Massen zu prüfen. Sehr eingehend

sind Wände zu untersuchen, die mit

Steinen durchsetzt sind. Die Untersuchung hat

der an der Wand die Aufsicht Führende vorzunehmen

oder mit ihr einen oder mehrere sachkundige

Dienstnehmer ausdrücklich zu beauftragen.

(2) Lose Massen sind sofort zu beseitigen. Die

Arbeit ist im Gefahrbereich einzustellen, bis

Abhilfe geschaffen ist.

(3) Das Arbeiten übereinander an Abtragswänden

und Böschungen ist verboten. Wo es

nach den besonderen Verhältnissen notwendig

ist, darf oberhalb von Arbeitsstellen gebohrt

werden; dabei ist erhöhte Vorsicht zu üben.

§ 67. Wenn Abtragsmassen aus der Wand

von Hand geladen werden und der damit Beschäftigte

nicht mindestens in Höhe der Wagenoberkante

steht, muß der Abstand zwischen

Wagen und Abtragswand an jeder Stelle wenigstens

2 m betragen.

§ 68. Beim Abbau nicht standfester Ladewände

und noch nicht ausgebrannter Halden ist

das Beladen geschlossener Züge von Hand verboten.

Zwischen den Wagen müssen in solchen

Fällen Durchgänge (Fluchtwege) vorhanden sein.

§ 69. Bei nicht standfesten, über 2'50 m hohen

Abtragswänden ist während der Ein- und Ausfahrt

der Bauzüge, auch beim Baggerbetrieb, der

Aufenthalt zwischen Ladegleis und Abtragswand

verboten.

§ 70. Bei Verwendung von Baggern sind an

Wänden, die höher sind, als der Bagger greift,

die oberen nicht mehr erreichten Schichten

rechtzeitig abzustoßen oder abzukeilen.

Abschnitt 12.

Arbeiten am, auf, im und unter Wasser.

§ 71. Bei Arbeiten am, auf und im Wasser,

bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,

sind ausreichende Rettungsmittel wie Kähne mit

Ruder, Seile, Haken, Rettungsringe u. dgl. an

geeigneten Stellen bereitzuhalten. Mit ihrer

Handhabung vertraute Personen müssen in ausreichender

Anzahl anwesend sein.

§ 72. Arbeiten auf und im Wasser unmittelbar

vor in Betrieb befindlichen Stollen und vor

saugenden Leitungen dürfen erst begonnen werden,

nachdem der Stollen oder die Leitung abgesperrt

sind und sichergestellt ist, daß sie

während der Dauer der Arbeit nicht wieder geöffnet

werden.

§ 73. (1) Von einem Floß aus dürfen Arbeiten

nur vorgenommen werden, wenn es genügend

tragfähig, sicher angebunden und gefahrlos zugänglich

ist.

(2) Bei Glatteis dürfen Arbeiten vom Floß aus

nicht ausgeführt werden.

§ 74. Größere Wasserfahrzeuge, auch

Schwimmbagger, Elevatoren, Spüler u. dgl. sind

mit Rettungsstangen und. mit mindestens zwei

Rettungsringen auszurüsten. Befinden sich mehr

als 20 Personen gleichzeitig an Bord, soll für

je 10 mindestens ein Rettungsring vorhanden

sein. Die Ringe sind während des Betriebes

an Deck an einer jederzeit leicht zugänglichen

Stelle frei aufzuhängen.

§ 75. (1) Die Decks aller Wasserfahrzeuge usw.

sind, soweit es der Betrieb zuläßt, mit sicherem

Geländer (Reling) zu umgeben, das bei

maschinell bewegten Fahrzeugen mindestens

90 cm hoch sein muß. Das gilt nicht für Prahme

(Schuten), die ausschließlich zum Transport von

Baggergut benützt werden. Ist aber am Rande

dieser Prahme ein Laufgang (Randgang) vorhanden,

muß er an der Außenseite mit einer

Randleiste (Fußwinkel od. dgl.) versehen sein.

Ein solcher Laufgang soll während der Fahrt

nicht begangen werden.

(2) Für eiserne Decks darf nur Warzen- oder

Raupenblech verwendet werden.

(3) Die beim Auslegen der Anker zu verwendenden

Boote müssen am Bug eine Vorrichtung

haben, die beim Verlegen der Anker

das Ablassen sowie das Hochziehen der Kette

ermöglicht.

§ 76. (1) Die Steuervorrichtung der Wasserfahrzeuge

muß so angebracht sein, daß der Bedienende

freien Ausblick hat.

(2) Unbesetzte Ruderpinnen müssen festgelegt

werden.

§ 77. (1) Auf Booten, Schiffen, Prahmen,

Flößen und anderen Wasserfahrzeugen dürfen

sich nicht mehr Personen und Lasten befinden,

als der Tragfähigkeit des Fahrzeuges entspricht.

Die Mannschaft hat sich ruhig zu verhalten und

die Anordnungen des Fahrzeugführers zu befolgen.

(2) Decksluken und Bunkerlöcher der Wasserfahrzeuge,

Schwimmbagger u. dgl. sind zu verschließen,

solange sie nicht benützt werden.

§ 78. Als Taucher dürfen nur gesunde, für

diese Arbeiten durch mindestens zwei Jahre ausgebildete

Personen verwendet werden, die das

21. Lebensjahr vollendet haben.

§ 79. Vor dem Tauchen ist die ganze Ausrüstung

(Anzug, Stropps, Riemen usw.) zu überprüfen.

Beim Anlegen des Taucheranzuges

müssen Taucher und Signalmann (Signalleinenführer)

darauf achten, daß der Anzug richtig

und zuverlässig zusammengesetzt wird.

§ 80. (1) Zum Hinuntersteigen und Heraufkommen

ist eine ins Wasser führende sichere

Leiter anzubringen. Bei starker Strömung sind

Stromschutzleitern zu verwenden. Das Ziehen

von Leinen über die Leiter ist verboten.

(2) Bei größeren Tiefen und in strömendem

Wasser ist ein Grundtau auszufahren und durch

ein Gewicht zu verankern.

(3) Solange sich der Taucher unter Wasser befindet,

darf an der Tauchstelle nichts abgeworfen

und über die Arbeitsstelle nichts befördert werden.

§ 81. Vor jedem ersten Abstieg hat der

Taucher, bevor das vordere Fenster geschlossen

wird, auch wenn er mit Fernsprecher ausgerüstet

ist, die vorgeschriebenen und die verabredeten

Signale zu wiederholen. Vorgeschrieben sind

folgende Sicherheitssignale

Zahl der Züge Bedeutung

1 Taucher will (soll) hoch!

2 Taucher will mehr Luft!

3 Taucher will weniger Luft!

Dauerndes Rütteln Notsignal.

Die Arbeitssignale sind zu verabreden.

§ 82. Die Schnelligkeit des Abstieges hat sich

nach dem Befinden des Tauchers zu richten.

Fühlt er sich unwohl, soll er nach oben kommen;

vorher gibt er das Aufstiegsignal.

§ 83. Hat der Taucher den Grund erreicht,

gibt er das verabredete Zeichen.

§ 84. Das Austauchen aus mehr als 13 m

Tauchtiefe muß langsam und stufenweise vor

sich gehen. Schießt der Taucher, muß er möglichst

schnell nochmals auf die halbe Tiefe gehen.

Nach kurzem Aufenthalt beginnt der stufenweise

Aufstieg.

§ 85. Vor dem Hieven (Heben) und Fieren

(Senken) von Lasten, beim Steifkommen von

Ketten und Trossen hat der Taucher zur Seite

zu treten.

§ 86. Muß die Liegestelle des Tauchfahrzeuges

geändert werden oder treten Änderungen

an der Oberfläche ein, die dem Taucher hinderlich

oder gefährlich werden können, ist der

Taucher nach oben zu holen.

§ 87. Während des Tauchens muß ein Fahrzeug

bereit sein, um dem Taucher bei Unglücksfällen

sofort Hilfe leisten zu können, wenn er

an die Oberfläche kommt.

§ 88. Beim Umkleiden muß der Taucher vor

Zug geschützt werden, ihm ist daher möglichst

in unmittelbarer Nähe seiner Arbeitsstelle ein

Raum zum Umkleiden zur Verfügung zu stellen.

Ist dies nicht möglich, muß er auf andere Weise

gegen Zug geschützt werden, sonst muß er den

Anzug anbehalten (Tauchen vom Fahrzeug aus).

§ 89. Nach dem Tauchen ist die ganze Ausrüstung

zu überprüfen.

§ 90. Vor dem Tauchen in besonders kaltem

Wasser oder in der kalten Jahreszeit sind Unterzeug

und, wenn es die Arbeit irgend gestattet,

Taucherhandschuhe anzuziehen. Falls möglich,

ist ein Taucheranzug mit angearbeiteten Handschuhen

zu verwenden.

§ 91. Die Tauchergruppe besteht mindestens

aus dem Taucher, seinem Signalmann, der erforderlichen

Anzahl von Pumpenleuten und

Hilfspersonen.

§ 92. (1) Der Signalmann (Signalleinenführer)

muß den Tauchapparat mit Zubehör in allen

Einzelheiten sowie die maßgebenden Vorschriften,

besonders die Zeichenordnung kennen. Er

muß damit vertraut sein, wie Leute, die beim

Tauchen verunglücken oder erkranken, zu behandeln

sind, und muß Wiederbelebungsversuche

einleiten können.

(2) Der Signalmann führt die Signalleine und

den Schlauch. Er ist verantwortlich für das

Stecken, Klarhalten und Einholen von Signalleine

und Schlauch sowie für das richtige Anziehen

des Tauchers und für seine Sicherheit

beim Abstieg, Aufenthalt unter Wasser und Aufstieg.

§ 93. (1) Der Signalmann ist für die gesamte

Tauchergruppe verantwortlich. Er hat besonders

dafür zu sorgen, daß Ruhe und Ordnung herrschen,

solange der Taucher unter Wasser ist.

(2) Bei schwierigen Arbeiten ist die Tauchleitung

einem Taucher zu übertragen; während

seiner Abwesenheit trägt auch in diesem Fall

der Signalmann die Verantwortung.

§ 94. Der Taucher hat sich vor Beginn der

Arbeit über Stromverhältnisse, Dampferverkehr

und sonstige Gefahrstellen, wie elektrische

Unterwasserkabel, Saugrohrleitungen, Unterspülungen,

Trossen, eingehend zu unterrichten.

Ist ein leitender Taucher bestellt, gilt das gleiche

auch für ihn.

§ 95. Die Bedienungsmannschaft der Pumpe

muß ruhig und gleichmäßig arbeiten. Solange

der Taucher im geschlossenen Anzug ist, darf die

Pumpe unter keinen Umständen verlassen werden.

§ 96. (1) Wird dem Taucher Preßluft oder

Sauerstoff von oben zugeführt, ist für die gleichmäßige

und ausreichende Versorgung mit Atemluft

der Mann verantwortlich, der das Regulierventil

bedient.

(2) Bei einer Tauchtiefe von mehr als 20 m darf

reiner Sauerstoff als Atemluft nicht verwendet

werden.

§ 97. Durch ernste Belehrung über ihre Aufgaben

ist der gesamten Tauchergruppe eindringlich

zum Bewußtsein zu bringen, daß ein

Menschenleben von ihrem Verhalten abhängt.

§ 98. (1) Größe, Einrichtung und Verankerung

des Taucherfahrzeuges müssen dem Arbeitszweck

entsprechen. Wenn von einem festliegenden

Fahrzeug oder von Land aus getaucht wird,

muß ein betriebssicheres stabiles Beiboot bereit

liegen.

(2) Während des Tauchens muß das Taucherfahrzeug

durch die in den behördlichen Bestimmungen

vorgeschriebenen Signale kenntlich gemacht

sein. Sie müssen so gesetzt sein, daß sie

auf größere Entfernung gesichtet werden

können.

(3) Wird von Land aus getaucht, muß 50 m

oberhalb und unterhalb der Tauchstelle je eine

rote Flagge als Wahrschau gesetzt werden.

(4) Arbeitet ein Taucher im Fahrwasser, hat

der Tauchleiter rechtzeitig für eine besondere

Wahrschau zu sorgen.

§ 99. (1) Sprengungen unter Wasser dürfen

nur in Anwesenheit eines Sprengmeisters (Schießmeisters)

ausgeführt werden. Dieser ist dafür

verantwortlich, daß Schiff und Taucher durch die

Sprengarbeiten nicht gefährdet werden. Von

Tauchern dürfen Sprengladungen nur angebracht

werden, wenn sie im Sprengdienst unterrichtet

sind.

(2) Die Sprengladung darf erst abgetan werden,

wenn der Taucher ganz aus dem Wasser

herausgekommen und einwandfrei festgestellt

ist, daß die Sprengladung nicht am Taucher

hängt.

§ 100. Für das autogene Schneiden unter

Wasser gelten die Bestimmungen der Azetylenverordnung,

BGBl. Nr. 75/1951, entsprechend.

Die Bedienung der Flaschenbatterie usw. darf

nur einem für das Unterwasserschneiden Geschulten

übertragen werden.

§ 101. (1) Muß der Taucher aus einer Tiefe

von über 13 m, in der er sich längere Zeit befunden

hat, plötzlich aus dem Wasser, ist er

sofort wieder unter einen Druck zu bringen, der

der halben Tauchtiefe entspricht. Der Druck

ist allmählich zu vermindern. Ist er beim Heraufkommen

ohnmächtig oder bewußtlos, darf er

erst unter Druck gesetzt werden, nachdem er

das Bewußtsein wiedererlangt hat oder wenigstens

regelmäßig und kräftig atmet.

(2) Das Unterdrucksetzen hat in einer Rekompressionskammer

oder, wenn eine solche nicht

zur Verfügung steht, im Tauchersack oder, wenn

auch ein Tauchersack nicht zur Verfügung steht,

im Anzug zu geschehen. Damit im letzteren

Fall der Tauchanzug nicht platzt, ist über ihn

ein Drucknetz anzuziehen.

(3) Bei jedem Unfall im Wasser ist sofort ein

Arzt herbeizurufen; bis der Arzt kommt, ist

nach den allgemeinen Regeln für Erste Hilfeleistung

bei Unfällen, insbesondere für die Wiederbelebung

und die Behandlung von Bewußtlosen

zu verfahren.

§ 102. Bei Arbeiten in Druckluft sind die Bestimmungen

der Verordnung für Arbeiten in

Druckluft einzuhalten.

Abschnitt 13.

Herstellen von Leitungsgräben, Verlegen von

Leitungen in der Erde, Arbeiten an bestehenden

Leitungen.

§ 103. (1) Dränagegräben auf Äckern und

Wiesen dürfen bei standfestem Boden bis zu

einer Gesamttiefe von 175 m mit steilen Wänden

ohne Verbau (Absteifung) hergestellt werden,

wenn die Arbeiter beim Ausheben des

Grabens nicht tiefer als 1'25 m im Graben

stehen und die Rohre mit dem Rohrhaken verlegt

werden.

(2) Sonst gelten auch für Dränagegräben die

Vorschriften der §§ 104 bis 117, besonders für

Dränagen von größerer Tiefe und für solche,

bei denen die Rohre von Hand verlegt werden,

wie für Rieselfelddränagen.

§ 104. (1) Alle Gräben für Kanäle (Siele,

Schleusen, Dohlen), Heizkanäle sowie Gas-,

Wasser-, Kabel- und andere geschlossene Leitungen

müssen, soweit sie nicht im Fels oder in

ähnlich standfestem Boden ausgeführt werden,

bei Tiefen von mehr als 1'25 m der Bodenart,

den Grundwasserverhältnissen und der Straßenbefestigung

entsprechend abgeböscht oder sachgemäß

verbaut (abgesteift) werden. Der Verbau

muß mit der Ausschachtung fortschreiten.

(2) Bei Tiefen von 1'25m bis 1'75 m genügen

in standfestem, gewachsenen Boden als Verbau

Saumbohlen.

<3) Wenn erhebliche Erschütterungen durch

Straßenverkehr usw. zu erwarten sind oder das

Erdreich in der Nähe schon bei früheren Bauarbeiten

verändert worden ist, müssen auch

Gräben geringerer Tiefe der Bodenart usw. entsprechend

verbaut oder abgeböscht werden.

(4) Gräben mit überhängenden Wänden dürfen

niemals ohne Verbau hergestellt werden.

§ 105. (1) Holzbohlen zum Verschalen sollen

mindestens 5 cm stark sein. Der Durchmesser

der Spreizen (Steifen) ist nach ihrer Länge, dem

Abstand der Versteifungen und ihrer Anzahl

bei jeder Versteifung zu bemessen; er muß bei

hölzernen Spreizen mindestens 10 cm betragen.

Die Brusthölzer (Laschen) müssen von entsprechender

Stärke und Breite sein.

(2) Zur Sicherung der Grabenkanten sollen

die Saumbohlen oder die obersten Bohlen des

Verhaues die Grabenwand um mindestens 5 cm

überragen.

(3) Werden zum Verschalen Bohlen von 4 m

und mehr Länge verwendet, ist an den Stößen

doppelte Versteifung zu setzen. Einfache Versteifung

(Blattsteife oder Blattstoß) darf bei gewöhnlichem

Verbau nicht verwendet werden.

§ 106. Werden zum Verbau eines Grabens, in

dem lange, schwere Rohre verlegt werden sollen,

eiserne Spreizen verwendet, müssen diese so beschaffen

sein, daß sie bei den Umsteifungen von

oben gelöst und entfernt werden können, ohne

daß sich jemand unter das schwebende Rohr begeben

muß.

§ 107. Der Verbau darf nur auf Anordnung

und unter Aufsicht ausgewechselt und beseitigt

werden.

§ 108. Nach Arbeitsunterbrechungen durch

Sonn- und Feiertage, durch Regen oder aus

anderen Ursachen, muß vor Wiederbeginn der

Arbeiten der Verbau geprüft und nach Bedarf

ausgebessert werden.

§ 109. Spreizen, auf denen Pritschen oder

Arbeitsbühnen angebracht werden, müssen durch

Knaggen oder in anderer Art besonders gesichert

sein. Pritschen und Bühnen müssen mindestens

40 cm breit sein und Saumbretter haben. Ist der

Graben weniger als 80 cm breit, sind die Pritschen

so anzulegen, daß der Boden nur vor

Kopf hinaufgeworfen werden kann.

§ 110. (1) Gräben von über 1'50 m Tiefe sind

mit einer genügenden Anzahl Leitern zu versehen,

um gefahrloses Ein- und Aussteigen zu

ermöglichen.

(2) Das Besteigen und Verlassen der Gräben an

den Spreizen ist verboten.

§ 111. Beim Ausheben eines Grabens muß auf

jeder Seite ein mindestens 60 cm breiter Streifen

von ausgehobenem Boden, Baumaterialien, Rohren

u. dgl. freigehalten werden. Ist das nicht

möglich, muß der Graben gegen Einsturz besonders

gesichert werden, nötigenfalls durch Verbau

auch schon bei geringen Tiefen; auch ist ein

wirksamer Schutz gegen das Abrutschen des ausgehobenen

Bodens usw., wie durch verankerte

Bohlen, zu schaffen.

§ 112. Gräben von mehr als 80 cm Breite

müssen eine ausreichende Anzahl Übergänge

haben. Bohlen sind dabei so zu verlegen, daß

sie genügend Auflage haben und nicht abrutschen

können.

§ 113. (1) Zum Herstellen der Rohrverbindungen

dürfen die Seitenwände der Gräben nur

dann etwas ausgestochen werden, wenn die

Grabenwandungen so gesichert sind, daß die

Kopflöcher nicht einstürzen können.

(2) Bei losem Erdreich müssen die Kopflöcher

kastenförmig abgesteift werden.

§ 114. (1) Auf eingebauten Spreizen dürfen

schwere Lasten, wie schwere Rohre, nicht abgesetzt

und gelagert werden.

(2) Schwere Lasten sind nur mit geeigneten

Hebezeugen hinabzulassen und herauszuheben.

(3) Haken zum Ablassen von Zementrohren

müssen bei Frostwetter umwickelt sein, damit

die Rohre nicht abrutschen.

§ 115. Beim Hinabreichen gefüllter Eimer und

Gießkellen ist auf den Schutz der Dienstnehmer

gegen überfließendes Schmelzmaterial zu achten.

Die Gefäße dürfen erst abgenommen werden,

nachdem sie bis in Brusthöhe hinabgelassen sind.

§ 116. (1) Vor dem Abdrücken von Rohrleitungen

müssen Krümmungen und freie Enden fest

verbaut werden.

(2) Beim Ablassen des Druckes und Lösen der

Endverschlüsse ist dafür zu sorgen, daß sich niemand

im Gefahrbereich befindet.

§ 117. Beim Zuschütten der Gräben dürfen

die Absteifungen erst entfernt werden, wenn sie

durch das Verfüllen entbehrlich geworden sind.

Die Bohlen sind einzeln auszubauen; erforderlichenfalls

müssen dabei Umsteifungen vorgenommen

werden. Beim Ausschalen sind die

Spreizen an den Enden jedes Feldes zuletzt fortzunehmen;

hiebei darf niemand innerhalb des

Feldes stehen. Bei besonderer Einsturzgefahr muß

der Verbau stehenbleiben.

§ 118. Kanäle, ihre Einsteigschächte und andere

unterirdische Hohlräume dürfen erst betreten

werden, nachdem in geeigneter Weise, wie durch

Gasanzeiger, Sicherheitslampe (erforderlichenfalls

mit Schwimmer), sicher festgestellt worden ist,

daß sich keine schädlichen Gase darin befinden.

Müssen zur weiteren Untersuchung Personen

einsteigen, sind sie anzuseilen. Das Seil muß von

einer mit der Arbeit vertrauten, kräftigen und

zuverlässigen Person gehalten werden. Das Seilende

muß außerdem gegen Hineingleiten gesichert

sein.

§ 119. Ist mit dem Vorhandensein entzündlicher

oder explosibler Gase zu rechnen, darf nur

mit Sicherheitslampen gearbeitet werden. Solange

Gefahr besteht, muß eine Aufsichtsperson an der

Einsteigstelle anwesend sein.

§ 120. In überdeckten Reglerschächten dürfen

Arbeiten an unter Druck stehenden Gasleitungen

nur von Facharbeitern ausgeführt werden.

§ 121. (1) Arbeiten an Gasrohrleitungen, die

weder durch Herausnehmen eines Rohrstückes

noch durch eine abdichtende Blindscheibe von

dem im Betrieb befindlichen Gasrohrnetz abgetrennt

sind, dürfen nur geeigneten Personen,

denen die damit verbundenen Gefahren bekannt

sind, übertragen werden. Ist es nicht möglich, die

gesundheitsschädlichen oder leicht entzündlichen

Gase an der Austrittsstelle in ungefährlicher

Weise abzuführen, sind die Räume angemessen,

nötigenfalls künstlich zu durchlüften. Wenn erforderlich,

sind geeignete Schutzmittel wie Atemschutzgeräte,

Handschuhe bereitzustellen und zu

benützen. Besonders bei Gasdrücken von mehr

als 80 mm WS sind, wo es die Betriebsverhältnisse

erfordern, Rettungsgeräte gebrauchsfähig

bereitzuhalten. Ist mit Gasvergiftungen zu rechnen,

müssen Personen stets erreichbar sein, die

in der Wiederbelebung von Hand und im Bergungsdienst

ausgebildet sind. Sofern Wiederbelebungsgeräte

vorhanden sind, müssen Personen,

die mit deren Bedienung vertraut sind, stets verfügbar

sein. Mit ihnen sind in angemessenen

Zwischenräumen Geräteübungen vorzunehmen.

Die Wiederbelebungsgeräte dürfen nur von den

ausgebildeten Personen bedient werden.

(2) Die Arbeiten dürfen nur unter sachverständiger

Aufsicht und durch mehrere Dienstnehmer

ausgeführt werden.

(3) Offene Flammen mit Ausnahme von

Schweißflammen bei den im § 123 Abs. 2 genannten

Arbeiten und nicht explosionssichere

Lampen sind fernzuhalten. Bleischmelzöfen und

andere Feuerstellen müssen in genügend weiter

Entfernung und unter Berücksichtigung der

Windrichtung angeordnet werden. Rauchen ist

verboten.

(4) Die zur sicheren und schnellen Ausführung

erforderlichen Werkzeuge und die bei Gasaustritt

zum Abdichten nötigen Materialien müssen

an der Arbeitsstelle vorhanden sein. Auch müssen

genügend Arbeitskräfte und Hilfsmittel, wie

Leitern, Seile, Gurte zur Hand sein, um im Notfall

Arbeiter aus dem Rohrgraben schnell herausschaffen

zu können.

(5) Bevor die Leitung unterbrochen wird, muß

bei Rohren mit einem Durchmesser von 80 mm

und mehr das Gas durch Blasen oder in anderer

Weise abgesperrt werden. Die offenen Rohrenden

und sonstige Ausströmstellen sind durch Holzspunde,

Ton od. dgl. dicht zu verschließen, solange

es die Arbeit gestattet.

§ 122. In der Richtung ausströmenden Gases

dürfen sich im Rohrgraben Dienstnehmer nur

aufhalten, soweit es unbedingt nötig ist. Bei

Arbeitsunterbrechung müssen offene Rohrleitungen

mit gußeisernen Kappen, Überschiebern

mit Eindichtung, Stopfen od. dgl.

sicher verschlossen werden.

§ 123. (1) Entleerte Leitungen dürfen nicht

geschweißt werden, solange die Gefahr besteht,

daß explosible Gasluftgemische vorhanden sind.

(2) An Gasleitungen, die sich in Betrieb befinden,

dürfen Schweißarbeiten nur vorgenommen

werden, wenn sie so im Freien liegen, daß

gefährliche Gasansammlungen nicht zu befürchten

sind, und wenn der Gasdruck so hoch ist, daß

sich ein explosibles Gasluftgemisch in der Leitung

nicht bilden kann. Die Arbeiten dürfen nur unter

sachkundiger Aufsicht vorgenommen werden.

§ 124. (1) Vor Beginn von Arbeiten an Verteilungsleitungen

im Innern von Gebäuden ist

die Abschlußvorrichtung zu schließen.

(2) Soweit die Ausführung der Arbeiten es gestattet,

sind die Leitungen durch geeignete Verschlußstücke,

wie Rohrkappen, Gewindepflöcke,

Stöpsel, gasdicht zu verschließen.

§ 125. Müssen die Arbeiten ausnahmsweise

unter Gasdruck vorgenommen werden, weil die

Gaszufuhr nicht abgestellt werden kann, sind

sie unter Zuziehung einer zweiten Person auszuführen.

Fenster und Türen sind zu öffnen, die

Verwendung von Feuer und offenem Licht ist

verboten. Bei Dunkelheit sind Sicherheitslampen

zu benützen.

§ 126. Die Dienstnehmer haben die von ihnen

zu benützenden Gerüste und Leitern, besonders

fremde Leitern, zu prüfen und sich von ihrer unfallsicheren

Beschaffenheit zu überzeugen.

§ 127. Wenn in geschlossenen Räumen Gasgeruch

bemerkt wird oder Verdacht auf Gasausströmung

besteht, zum Beispiel wenn der Gasmesser

Gasverlust anzeigt, sind sie zunächst durch

Öffnen der Türen und Fenster, namentlich der

oberen Fensterflügel, vollkommen zu lüften.

Erst dann darf nach undichten Stellen gesucht

werden. Dies hat durch Abriechen oder Bestreichen

mit Seifenwasser oder durch Anwendung

von Gassuchapparaten zu geschehen. Das

Ableuchten mit offenen Flammen ist verboten,

ebenso das Anzünden von Zündmitteln und das

Ein- und Ausschalten von elektrischen Lampen

(Funkenbildung). Zur Beleuchtung sind Sicherheitslampen

zu verwenden. Zu den Arbeiten ist

erforderlichenfalls eine zweite Person zuzuziehen.

§ 128. Werden die undichten Stellen nicht gefunden

oder können sie nicht sofort beseitigt

werden, ist der Haupthahn abzusperren und die

nächste Aufsichtsperson zu benachrichtigen.

§ 129. (1) Die Füll- und Ablaßschrauben der

Gasmesser sind gasdicht einzuschrauben.

(2) Die Anschlußstutzen an ausgebauten Gasmessern

sind gasdicht abzuschließen.

§ 130. Bei Arbeiten an Straßenanschlußleitungen

haben die auf der Straße und in den Innenräumen

beschäftigten Dienstnehmer sich beim

Abstellen und kurz vor dem Wiedereinlassen des

Gases rechtzeitig zu verständigen und darauf zu

achten, daß Gas nicht durch unverschlossene Leitungen,

Lampen oder Apparate entweichen kann.

Abschnitt 14.

Leitern, Leitergänge, Treppen, Laufstege und

Karrbohlen.

§ 131. (1) Leitern müssen so beschaffen sein

und aufgestellt werden, daß sie gegen Abgleiten,

Ausrutschen und Umkanten sowie gegen starkes

Schwanken und starkes Durchbiegen gesichert

sind.

(2) Steh- und Bockleitern müssen gegen Auseinandergleiten

gesichert sein, zum Beispiel durch

Ketten, Gelenkeisen.

(3) An Verkehrswegen aufgestellte Leitern sind

besonders zu sichern.

§ 132. (1) Schadhafte und fehlende Sprossen

müssen sofort durch fehlerfreie Sprossen gleicher

Art ersetzt werden.

(2) Das Befestigen von Leitersprossen nur durch

Aufnageln und das Verlängern von Leitern durch

Zusammennageln ist verboten.

§ 133. (1) Leitern, die zu Aufmauerungen,

Bühnen, Luken, in Gruben, Schächte usw. führen,

müssen mindestens mit einem Holm um 1 m

über die zu besteigende Stelle hinausragen, wenn

nicht eine andere Vorrichtung genügende Sicherheit

gegen Abstürzen bietet.

(2) Umfangreiche Arbeiten dürfen von einfachen

Leitern aus nicht ausgeführt werden. Zur

Ausführung geringfügiger Arbeiten sind einfache

Leitern nur bis zu 8 m Länge zulässig.

(3) Auf Leitern ist das Stein- und Ziegelhanteln

verboten.

§ 134. (1) Leitergänge und Treppen dürfen

nicht so übereinanderliegen, daß herunterfallende

Gegenstände den unteren Gang oder die untere

Treppe treffen können. Bedingt die Örtlichkeit

eine solche Lage, sind sie unterhalb und an den

Seiten zu verschalen. In gleicher Weise sind

Leitergänge und Treppen zu schützen, unter

denen sich ein Durchgang oder eine Arbeitsstätte

befindet.

(2) Treppen von fünf und mehr Stufen sollen

an einer Seite Handleiste oder Handseil haben.

Treppen von 10 und mehr Stufen mit freiliegenden

Seiten müssen an diesen sichere Geländer

zum Schutz gegen Abstürzen haben.

§ 135. (1) Treppen und Laufstege müssen mindestens

0'80 m, wenn sie der Lastenbeförderung

dienen, mindestens 1'25 m breit sein. Sie müssen

so befestigt und unterstützt sein, daß sie beim

Betreten und Besteigen nicht brechen, abrutschen,

kippen oder schwanken.

(2) Geneigte Laufstege sind nur bis zu einer

Neigung von 35° zulässig. Auf ihnen sind über

die ganze Breite Trittleisten zum Schutz gegen

Ausgleiten anzubringen.

§ 136. Laufbretter, Karrbohlen und Ladebrücken

müssen genügend breit sein und so stark

oder so unterstützt sein, daß beim Betreten

und Befahren ein Brechen, Kippen, Abrutschen

und größere Schwankungen ausgeschlossen sind.

Abschnitt 15.

Baugerüste.

§ 137. (1) Die bei Tiefbauarbeiten nötigen Gerüste

sind nach Art der auszuführenden Arbeiten,

nach der voraussichtlichen Beanspruchung und

nach fachmännischen Grundsätzen in genügender

Festigkeit und Breite herzustellen und während

der Benützung in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Gerüste dürfen vor vollständiger Fertigstellung

nicht in Gebrauch genommen werden.

§ 138. Zu Fußgerüsten dürfen Fässer, Kisten,

Eimer, aufgeschichtete Ziegel u. dgl. nicht verwendet

werden.

§ 139. Behelfsgerüste aus Steig-, Tritt- oder

Doppelleitern dürfen nicht höher als 3 m sein.

§ 140. Einfache Stangen- und Leitergerüste

dürfen nur bei Arbeiten mit geringem Bedarf

an Werkstoffen verwendet werden.

§ 141. (1) Zu Bockgerüsten dürfen nur regelrecht

gebaute Gerüstböcke verwendet werden.

(2) Die Gerüstböcke sind auf fester Unterlage

aufzustellen; bei nicht tragfähigem Untergrund

sind vorher entsprechende Befestigungen vorzunehmen.

(3) Mehr als zwei Bockgerüste dürfen nicht übereinandergestellt

werden. Übereinanderstehende

Bockgerüste müssen abgestrebt sein und sind nur

bis zu einer Gesamthöhe von 4 m zulässig.

§ 142. (1) Schalbretter dürfen zur Herstellung

von Gerüsten nicht verwendet werden.

(2) Rüstbohlen müssen gesäumt und der Belastung

entsprechend stark sein; sie dürfen in

ihrer Tragfähigkeit nicht geschwächt sein. Die

Bohlen sind dicht aneinander und so zu verlegen,

daß sie weder wippen (aufschnappen) noch ausweichen

können.

§ 143. (1) Jede zur Arbeit oder Lagerung benützte

Gerüstlage muß bis an die inneren Rüststangen

oder, wenn diese fehlen, möglichst bis

an die Wand des Bauwerkes mit Bohlen abgedeckt

werden.

(2) An jedem Stoß muß der Gerüstbelag entweder

auf zwei Riegeln aufliegen oder die Rüstbohlen

müssen einander genügend weit überdecken.

§ 144. (1) Mehr als 2 m über dem Boden befindliche

Arbeitsgerüste müssen nach außen hin

ein in etwa 1 m Höhe sicher angebrachtes Geländer

und Bordbretter haben.

(2) Hängegerüste sind gegen Umkippen und

Schwingen besonders zu sichern.

§ 145. Transportgerüste, die über Eisenbahnen,

Wege oder Wasserläufe führen, und andere hohe

Gerüste müssen einen seitlichen Fußsteig mit

Geländer haben.

§ 146. (1) Bei Kippgerüsten und ähnlichen Anlagen

sind Schutzstangen anzubringen, die an

den Schüttstellen beweglich sein dürfen; nur aus

zwingenden Gründen dürfen sie fehlen. Kippgerüste,

die gleichzeitig dem regelmäßigen Verkehr

der Arbeiter dienen, müssen wenigstens auf

einer Seite Schutzstange und Bordbrett haben.

(2) Kippgerüste müssen neben dem Gleis einen

genügend breiten Bohlenbelag für die beim

Kippen Beschäftigten haben. Ist das wegen der

Art des Entladens nicht möglich, sind zwischen

den Schienen Bohlen zu verlegen.

(3) Kippgerüste müssen so stark sein, daß sie in

ihrer ganzen Länge eine Belastung durch beladene

Wagen aufnehmen können. Sie sind mit

besonders kräftigem Längsverband zu versehen.

§ 147. (1) Vor Gerüsten, die nicht für Belastung

durch Lokomotiven berechnet sind, ist

ein auffallendes Haltezeichen für Lokomotiven

anzubringen.

(2) Vor Gerüsten, die nur für das Vorfahren

der entleerten Wagen bestimmt sind, muß eine

Sperr- oder Ablenkvorrichtung im Gleis eingebaut

sein, die das unbeabsichtigte Vorlaufen beladener

Wagen oder der Lokomotive auf das

Gerüst ausschließt.

§ 148. Gleise auf Gerüsten müssen einen sicheren

Abschluß haben.

§ 149. Beim Auf- und Abbau von Gerüsten,

Absteifungen usw. dürfen Personen, die mit

diesen Arbeiten nichts zu tun haben, im Gefahrbereich

weder beschäftigt werden noch sich

dort aufhalten.

§ 150. Werden auf Tiefbaustellen, an und auf

Gebäuden und anderen Bauteilen Gerüste wie

im Hochbau verwendet, gelten insoweit die ein

schlägigen Bestimmungen des Artikels II.

Abschnitt 16.

Bauwerke im Tiefbau.

§ 151. (1) Einschalungen und zugehörige Gerüste

sind tragfähig aus zweckentsprechenden

Baustoffen herzustellen. Sie müssen leicht und

gefahrlos wieder entfernt werden können.

(2) Bei Gußbetonarbeiten ist auf ausreichende

Standfestigkeit der Schalung besonders zu achten.

§ 152. Auf Einschalungen dürfen Baustoffe

nicht abgestürzt und auch nicht in unzulässiger

Menge gestapelt werden.

§ 153. Zu Stützen sollen möglichst gerade gewachsene

Hölzer genommen werden; sie müssen

mindestens 7 cm Zopfdicke haben.

§ 154. Stützen sind, wenn nötig, nach der

Längen- und Tiefenrichtung untereinander abzuschwerten

und knicksicher auszubilden.

§ 155. (1) Stützen und Lehrbögen sind auf

Keile, Sandtöpfe, Schrauben oder andere Ausrüstungsvorrichtungen

zu stellen, durch deren

allmähliches Lüften das Gerüst langsam und ohne

Erschütterung gesenkt werden kann.

(2) Auf dem Erdboden stehende Stützen müssen

eine unverrückbare Unterlage haben, wie Bohlen,

Kanthölzer.

§ 156. (1) Von den Stützen solcher Schalungen,

die üblicherweise wie im Hochbau hergestellt

werden, dürfen unter Platten nur jede zweite,

unter Balken nur jede dritte gestoßen sein, wobei

die gestoßenen Stützen möglichst gleichmäßig

zu verteilen sind. Mehr als einmal gestoßene

Stützen sind unzulässig. Die Schnittflächen gestoßener,

lotrechter Stützen müssen waagerecht

sein und dicht aufeinanderpassen. An der Stoßstelle

sind sie durch aufgenagelte, mindestens

70 cm lange, hölzerne Laschen gegen Ausbiegen

und Knicken zu sichern. Bei Stützen aus Rundholz

sind drei, bei solchen aus Vierkantholz vier

Laschen für jeden Stoß zu verwenden. Wegen

der Knickgefahr darf der Stoß nicht ins mittlere

Drittel der Stützen gelegt werden. Stützen mit

Ausziehvorrichtung oder eiserner Verlängerung

gelten als nicht gestoßen, wenn die Verbindung

haltbar und wirksam ist.

(2) Schalungen sind so herzustellen, daß beim

Ausschalen einige Stützen (Notstützen) stehen

bleiben können, ohne daß an sie und an die

darüberliegenden Schalbretter gerührt zu werden

braucht. In mehrgeschossigen Bauwerken sind

die Notstützen so übereinander anzuordnen, daß

alle Stützkräfte in gerader Fortsetzung weitergeführt

werden.

§ 157. Beim Herstellen von Decken und Gewölben,

die mehr als 8 m vom Fußboden entfernt

sind, und bei schwer lastenden Bauteilen

müssen in der Regel abgebundene, auf Standsicherheit

berechnete Lehrgerüste verwendet

werden.

§ 158. Zwischen hohen und engen Schalungen

sind. Leitern anzubringen.

§ 159. Beim Vormischen der trockenen Bestandteile

des Betons in geschlossenen Räumen

(Silos) muß der entstehende Staub abgesaugt

werden; ist das aus besonderen Gründen nicht

möglich, sind die Dienstnehmer mit Schutzmasken

auszurüsten.

§ 160. (1) Gefrorene Baustoffe dürfen nicht

verarbeitet werden.

(2) Der Beton soll alsbald nach dem Mischen

und ohne Unterbrechung verarbeitet werden.

Bleibt er in Ausnahmefällen einige Zeit unverarbeitet

liegen, muß er gegen Witterungseinflüsse

geschützt werden. Er muß jedoch verarbeitet sein,

ehe ein Erstarren merkbar wird.

§ 161. Vor Beginn und während des Betonierens

sind die Einschalungen und ihre Unterlagen

genau nachzuprüfen. Mängel sind zu beseitigen.

§ 162. Beim Entleeren von Beton aus Muldenkippern

darf niemand zu nahe an der Mulde

stehen, da Beton oft an der Wandung haftet und

die Mulde dadurch leicht zurückschlägt.

§ 163. Dienstnehmer, die bei Gußbetonarbeiten

Betonbrei betreten müssen, dürfen nur beschäftigt

werden, wenn sie mit wasserundurchlässigem

Schuhzeug versehen sind.

§ 164. Der eingebrachte Beton ist während der

ersten Zeit des Erhärtens vor Hitze, Wind und

Kälte, gegen strömendes Wasser, chemische Angriffe

und Erschütterungen zu schützen.

§ 165. Lasten (Baustoffe u. dgl.) auf frisch betonierte

Bauteile abzuwerfen oder abzukippen

und Baustoffe auf noch nicht genügend erhärteten

Bauteilen in unzulässiger Menge zu stapeln,

ist verboten.

§ 166. (1) Kein Bauteil darf ohne Anordnung

des Betriebsinhabers oder dessen Beauftragten

ausgeschalt werden. Dieser hat sich vorher davon

zu überzeugen, ob der Beton oder der Mörtel

ausreichend erhärtet ist.

(2) Beim Ausschalen sind die Stützen und Lehrbögen

zunächst abzusenken; sie ruckweise wegzuschlagen

und abzuzwängen, ist verboten. Jede

Erschütterung ist zu vermeiden.

(3) Beim Entfernen der Schalung ist jeder unnötige

Aufenthalt unter ihr verboten.

§ 167. Die Notstützen (§ 156 Abs. 2) sollen

nach dem Ausschalen noch wenigstens 14 Tage,

bei Verwendung hochwertigen Zements wenig-

stens 8 Tage stehen bleiben. Bei Frost sind diese

Fristen mindestens um die Dauer des Frostes zu

verlängern.

§ 168. Probebelastungen dürfen nur unter

Leitung und Aufsicht eines Fachkundigen und

unter Beobachtung aller gebotenen Vorsichtsmaßregeln

vorgenommen werden. Im Gefahrbereich

dürfen Personen, die mit der Probebelastung

nichts zu tun haben, weder beschäftigt

werden noch sich dort aufhalten.

§ 169. Mauern, die nicht für sich standfest

sind, dürfen erst hinterfüllt werden, nachdem die

zur Verspannung dienenden Teile (Zwischenwände

oder Gewölbe) ausgeführt und erhärtet

sind.

§ 170. (1) Vor Beginn der Arbeiten an und

neben bestehenden Bauwerken sind ihre Bauteile

auf Sicherheit und Tragfähigkeit zu untersuchen.

(2) Fundamentmauern dürfen immer nur stückweise

in kleinen Abschnitten bis zu 1'25 m unterfahren

werden. Größere Abschnitte müssen vorher

besonders gestützt werden.

§ 171. Für Hochbauten und den Bau von

Fabrikschornsteinen gelten die einschlägigen

Vorschriften des Artikels II.

Abschnitt 17.

Abbruch von Tiefbauwerken.

§ 172. (1) Abzubrechende Bauwerke sind vor

Beginn der Arbeit genau zu untersuchen. Sie

sind beim Abbruch, soweit erforderlich, gegen

unbeabsichtigten Einsturz zu sichern. Bei stehengebliebenen

Bauteilen ist besondere Vorsicht geboten.

(2) Bauwerke, die durch den Abbruch anstoßender

Bauteile ihren Halt verlieren können,

sind rechtzeitig durch Absteifen oder Verspreizen

und nötigenfalls durch Unterfangen der Fundamente

zu sichern.

(3) Mauerteile dürfen nicht durch Unterhöhlen

zum Einsturz gebracht werden.

(4) Gewölbe, Wände, Pfeiler usw., die nicht

fest und breit genug sind, um einen sicheren

Stand zu bieten, müssen vorher eingerüstet werden;

die Gerüste müssen möglichst von allen Abbruchstoffen

frei gehalten werden. Von unten

aus dürfen solche Bauteile nur stückweise und

nur mit langen Stangen oder Haken abgebrochen

werden.

§ 173. (1) Stein- und Schuttrutschen müssen

geschlossen oder sonst gegen das Herausspringen

des Materials gesichert sein. Der Auslauf der

Rutsche ist so einzurichten, daß niemand gefährdet

wird. Während des Betriebes darf das

Material nicht unmittelbar mit der Hand,

sondern nur mit einer Krücke oder einem

anderen geeigneten Werkzeug aus den Rutschen

entnommen werden.

(2) Staubentwicklung ist nach Möglichkeit

durch Besprengen zu verhüten.

§ 174. Für den Abbruch von Hochbauten

gelten die einschlägigen Vorschriften des Artikels

II.

Abschnitt 18.

Stollen-, Tunnel-, Schacht-, Brunnen- und Untergrundbahnbauarbeiten.

§ 175. Unterirdische Baue müssen bei der Anlage

gegen Hereinbrechen der Firste und Wände

hinreichend gesichert und, solange sie benützt

werden, in sicherem Zustand erhalten werden.

§ 176. Die Aufsichtsperson hat dafür zu

sorgen, daß den Hauern das zum Verbau erforderliche

Material leicht erreichbar zur Verfügung

steht.

§ 177. Jeder belegte Arbeitsort muß in jeder

Schicht mindestens einmal von einer Aufsichtsperson

befahren werden; arbeitet nur ein Mann

vor Ort, ist seine Arbeitsstelle mindestens zweimal

zu befahren.

§ 178. Vor Beginn jeder Schicht und sofort

nach jeder Sprengung sind die Stöße und Firste

auf das Vorhandensein absturzdrohender Massen

zu untersuchen; für ihre sofortige Beseitigung

ist zu sorgen..

§ 179. Beim Auswechseln und beim Rückbau

der Zimmerung sind Vorkehrungen gegen unvorhergesehenes

Hereinbrechen loser Massen zu

treffen.

§ 180. (1) Unterirdische Baue sind mit frischer

Luft so zu versorgen, daß das Atmen ohne Beschwerden

möglich ist, das Geleucht gut brennt

und das Ansammeln gefährlicher Gase vermieden

wird. Soweit der natürliche Luftzug nicht ausreicht,

müssen besondere Maßnahmen oder Einrichtungen

getroffen werden. Auf Dichtigkeit

der Luttenleitungen ist besonders zu achten.

(2) Soweit erforderlich, ist auch für ausreichende

Berieselung zu sorgen.

§ 181. Unbeleuchtete, unterirdische Räume

dürfen ohne Licht nicht betreten werden; wird

offenes Licht verwendet, müssen alle Dienstnehmer

Feuerzeug in geschlossenen Behältern bei

sich führen.

§ 182. In unbeleuchteten Stollen, Tunneln

und überdeckten Baugruben muß jeder Einzelwagen

und jeder Zug vorn und hinten beleuchtet

sein. Die Abfahrt eines Zuges muß durch ein

allen Dienstnehmern bekanntgegebenes Signal

angezeigt werden, das auch während der Fahrt

bei Bedarf, auf alle Fälle vor jeder Krümmung

und vor dem Erreichen einer Arbeitsstelle, zu

wiederholen ist.

§ 183. In engen Stollen sind in angemessenen

Entfernungen Ausweichstellen (Schutznischen)

anzubringen und kenntlich zu machen.

§ 184. Rauch entwickelnde Lokomotiven

dürfen in Tunneln, Stollen und überdeckten

Baugruben nicht verwendet werden. Verbrennungskraftmaschinen

müssen bei jeder Fahrtunterbrechung

abgestellt werden.

§ 185. Schächte und Brunnen müssen, soweit

sie nicht in festem Gestein abgeteuft werden,

regelrecht verschalt werden, wenn die Tiefe

1'50 m übersteigt.

§ 186. Der Verbau der Schächte, Aufzüge usw.

ist von Steinen und sonstigen Gegenständen freizuhalten

und regelmäßig, mindestens einmal jede

Woche, zu säubern.

§ 187. (1) Die Arbeitsstelle ist in angemessener

Entfernung von der Schacht- oder Brunnenöffnung

mit Schutzgeländer abzusperren, die

Öffnung selbst mit Bordbrettern zu umwehren.

Ausgeschachteter Boden, Baustoffe, Geräte u. dgl.

dürfen nicht näher als l'50 m vom Rand entfernt

gelagert werden.

(2) Der obere Rand der Schächte ist so zu

sichern, daß Wasser nicht einbrechen kann.

§ 188. (1) Förderschächte sind so anzulegen,

daß sie neben dem Gleis einmünden.

(2) Solange die Schüttlöcher der Firststollen

und Fallschächte nicht benützt werden, sind sie

geschlossen zu halten.

§ 189. Die beim Schachtabteufen Beschäftigten

sind, soweit es die Raumverhältnisse gestatten,

gegen herabfallende Gegenstände zu schützen,

zum Beispiel durch Bühnen, Schutzdächer.

§ 190. (1) Fördergefäße dürfen beim Abteufen

nur bis zu einer Handbreite unter Rand gefüllt

werden.

(2) Materialien und Geräte, die über den Rand

des Fördergefäßes hinausragen, sind an dem Gehänge

oder dem Förderseil sicher zu befestigen.

§ 191. (1) Bei der Förderung in Schächten ist

die Verbindung zwischen Förderseil und Fördergefäß

so herzustellen, daß unbeabsichtigtes Lösen

nicht möglich ist.

(2) Der Zustand der Förderseile ist regelmäßig

nachzuprüfen. Schadhafte Seile sind zu entfernen.

§ 192. Bei Tiefen von mehr als 10 m sind

Not- und Signalleinen anzubringen.

§ 193. (1) Haspelvorrichtungen über der Mündung

von Schächten sind so einzurichten, daß

die Fördergefäße ohne Gefahr abgezogen und

eingehängt werden können.

(2) Bei Förderung mit Handhaspeln ist der

Rand des Schachtes mit einer Fußleiste einzufassen.

(3) Handhaspeln müssen Querstangen und

eiserne Vorstecker oder eine andere sichere Sperrvorrichtung

haben und so eingerichtet sein, daß

der Rundbaum weder nach oben ausspringen

noch bei einem Zapfenbruch hinabfallen kann.

(4) Die Haspelstützen müssen auf tragfesten,

die Schachtmündung auf beiden Seiten um mindestens

1 m überragenden Unterlagshölzern

sicher aufgestellt sein.

(5) Bei mehr als 10 m Schachttiefe müssen die

Handhaspeln Bremsen haben.

§ 194. (1) Bei Förderschächten von mehr als

20 m Tiefe, mit Ausnahme der in § 197 Abs. 2

genannten Schächte, müssen die Leitergänge

(Fahrten), wenn nicht ein besonderer Leiterschacht

(Fahrschacht) vorhanden ist, von dem

übrigen Schachtraum durch Verschläge so abgetrennt

sein, daß niemand den Kopf hindurchstecken

kann.

(2) Sind in Schächten von weniger als 20 m

Tiefe die Leitern in den Förderschacht eingebaut,

dürfen sie während der Förderung nicht benützt

werden.

§ 195. Leitergänge von mehr als 70° Neigung

müssen in Schächten von mehr als 20 m Tiefe

in Abständen von höchstens 5 m Ruhebühnen

haben. Wo das nicht möglich ist, sind in den

gleichen Abständen wenigstens gesicherte Ruhesitze

anzubringen.

§ 196. (1) Die Leitern sind geneigt, unter sich

parallel und nicht steiler als 80° einzubauen.

Das gilt nicht für enge und für weniger als 10 m

tiefe Schächte.

(2) Die Leitern müssen stark genug gebaut und

gut befestigt sein. Sie müssen, wenn nicht feste

Handgriffe vorhanden sind, mindestens 75 cm

über die Hängebank und die Ruhebühnen hinausragen.

(3) Die Breite zwischen den Bäumen (Holmen)

darf nicht weniger als 30 cm und die Entfernung

der Sprossen untereinander nicht mehr als 26 cm

betragen.

(4) Die Sprossen müssen von Schachthölzern

und von der Schachtwandung so weit entfernt

sein, daß man mit dem Fuß genügend auftreten

kann.

(5) Zum Aneinanderhängen von Leitern dürfen

nur eiserne Haken verwendet werden.

§ 197. (1) Die Seilfahrt (regelmäßige Personenbeförderung)

in Schächten von mehr als 20 m

Tiefe ist nur gestattet, wenn sie von der zuständigen

Behörde zugelassen ist.

(2) In Schächten, in denen sich wegen zu geringen

Querschnitts Leitern und Ruhebühnen

zweckentsprechend nicht anbringen lassen, ist das

Fahren am Seil unter Benützung eines Gurts

gestattet. Seil und Gurt müssen von bester Be-

schaffenheit sein. Handhaspeln müssen Vorgelege

mit Sperrklinke und Bremsvorrichtung haben.

Die Sperrung darf nicht aus Gußeisen bestehen.

Die Handhaspeln sind von mindestens zwei zuverlässigen

Dienstnehmern gemeinsam zu bedienen.

(3) Bei der Schachtrevision und bei der Schachtausbesserung

dürfen die damit Beauftragten das

Seil zum Fahren benützen.

§ 198. (1) Bei Herstellung einer Aufmauerung

in Schächten und Brunnen darf die Verschalung

nur abschnittsweise, dem Fortschreiten der endgültigen

Wandung entsprechend, entfernt

werden. Kann bei losem Boden, Geröll usw. schon

die Wegnahme eines Ringes oder Rahmens gefährlich

werden, darf die Verschalung auf der

Höhe dieser Bodenschicht nicht entfernt, sondern

muß verschüttet werden.

(2) Der hinterfüllte Boden muß festgestampft

werden.

(3) Bei der Tieferführung bestehender Brunnen

darf die Brunnenmauer nicht unterfahren

werden.

§ 199. Bei Schichtschluß ist die Schachtmündung

abzudecken oder die Umwehrung zu verschließen.

Abschnitt 19.

Steinbrüche und Gräbereien.

§ 200. Für Steinbruch- und Gräbereiarbeiten

gelten die Vorschriften des Art. IV, §§ 203 bis

221 Abs. 1, 222 und 224 bis 234. Soweit dort

Zahlen für Böschungsneigung, Stufenbreite und

Stufenhöhe angegeben sind, gelten diese nicht bei

Baggerbetrieb.

Abschnitt 20.

Rammen und Bagger.

§ 201. Für Rammen und Bagger gelten die

Vorschriften der §§ 60 bis 62 des Art. II.

ARTIKEL IV.

Arbeiten in Steinbrüchen, in Gräbereien und

unter Tage.

§ 202. Die Vorschriften dieses Artikels gelten

für. die Ausführung von Arbeiten in Steinbrüchen,

in Gräbereien (Lehm-, Sand- und

Schottergruben) sowie für die Vorbereitungs- und

Gewinnungsarbeiten unter Tage.

Abschnitt 21.

Steinbrüche und Gräbereien über Tage.

§ 203. Wasserzuflüsse jeder Art sind, soweit

angängig, abzufangen und abzuführen.

§ 204. Der Abraum (Erdreich, Wurzelwerk

und loses Gestein, das auf dem festanstehenden

Gestein oder dem zu gewinnenden Material

lagert) ist zu entfernen, bevor mit der Gewinnung

des Materials begonnen wird. Wenn

die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist der Abraum

auf einer oder mehreren besonderen Sohlen

abzutragen und wegzubefördern. Fördergleise

auf solchen Sohlen müssen vom Bruch- oder

Grubenrand mindestens 1 m entfernt sein.

§ 205. Ständig ist dafür zu sorgen, daß die

sich aus dem Abraum lösenden Massen nicht auf

die Arbeitsstellen fallen können, die sich an den

Bruch- und Grubenwänden oder unter ihnen befinden.

§ 206. (1) Zwischen dem Fuß des Abraumes und

der Vorderkante des bloßgelegten Materials muß

eine Fläche (Schutzstreifen, Sicherheitsbank) freigemacht

und freigehalten werden. Dieser Schutzstreifen

muß mindestens 1'50 m breit sein. Bei

einer Abraumhöhe von mehr als 3 m muß seine

Breite die Hälfte der Abraumhöhe betragen,

braucht jedoch 3 m im ganzen nicht zu überschreiten.

(2) Das vorgeschriebene Mindestmaß für den

Schutzstreifen ist während der ganzen Dauer der

Gewinnungsarbeiten einzuhalten; das gilt auch

an der Grenze von Nachbargrundstücken. Hievon

darf nur abgewichen werden, wenn die Abraumwand

durch eine oder mehrere ausreichend

starke Schutzwände gesichert ist, die aus Mauerwerk

oder aus im Verband aufgesetzten Steinwällen

oder aus dichtem Flechtwerk bestehen.

§ 207. Der Abraum ist, sofern seine Beschaffenheit

es gestattet, von oben herunter abzutragen.

Das Untergraben und Unterhacken ist verboten.

§ 208. Abraumwände von mehr als 1'25 m

Höhe müssen mit einer ihrer Standfestigkeit entsprechenden

Böschung abgetragen werden, die

nicht steiler als 60° sein darf.

§ 209. Ist trotz Abböschung mit dem Nachsturz

von Massen zu rechnen, muß der Abraum

in Stufen abgetragen werden. Das gilt besonders,

wenn Lösungen, Wasserstiche, wasserführende

Schichten oder Schichten von geringer Standfestigkeit

vorhanden sind. Die Stufen sind abzuböschen

(§ 208). Sie dürfen nicht höher als 3 m

und müssen mindestens l'50 m breit sein.

§ 210. Der Abbau ist unter Berücksichtigung

der geologischen Verhältnisse, besonders der

Lagerung, so einzurichten, daß gefahrdrohende

Druckerscheinungen, Bodenbewegungen und Rutschungen

vermieden werden. Bei geschichteter

Lagerung soll er in Richtung des Streichens der

Schichten, wenn das nicht möglich ist, vom Hangenden

der Schichten her erfolgen.

§ 211. Das Untergraben, Unterhacken, Unterhöhlen

und das Überhängenlassen der Wände

ist verboten. Nur bei massigem Gestein sind

Überhänge, die durch natürliche Kluftflächen

hervorgerufen werden, zulässig.

§ 212. Entstehen durch Sprengarbeit Unterhöhlungen

oder Überhänge, sind sie zu beseitigen,

bevor die Arbeit vor der Wand begonnen oder

fortgesetzt wird.

§ 213. Nicht zu verwendende Massen dürfen

nur stehen bleiben, wenn sie genügend standfest

sind und nicht hereinkommen können.

§ 214. Gleise auf Fördersohlen müssen von

deren Rand mindestens 1 m entfernt sein.

§ 215. Der Abbau darf in Steinbrüchen nur

von oben nach unten, niemals von unten nach

oben fortschreiten.

§ 216. Die Abbauwände (Strossen, Stöße) sind

nach ihrer Höhe und Böschung sowie nach Art

des Gesteins und der Arbeitsweise so einzurichten,

daß die Arbeiter nicht gefährdet werden.

§ 217. Massige oder geschlossen anstehende,

unzerklüftete, gleichförmig gelagerte Gesteine

sind entweder in Abstufungen von nicht mehr

als 12 m Höhe abzubauen (Anlegen von

Zwischensohlen) oder in Böschungen, die nicht

steiler als durchschnittlich 60° sind.

§ 218. Zerklüftete, in der Beschaffenheit des

Materials wechselnde oder unregelmäßig gelagerte

Gesteine sind in Abstufungen von nicht

mehr als 12 m Höhe abzubauen (Anlegen von

Zwischensohlen), deren Wände nicht steiler als

durchschnittlich 60° sein dürfen.

§ 219. Bruchwände, deren Hereingewinnung

durch Kammersprengungen vor sich geht, dürfen

bis zu 30 m hoch sein und steiler als 60° anstehen.

§ 220. Gewinnung an Bruchwänden von mehr

als 30 m Höhe ist nur mit Genehmigung der zuständigen

Behörde zulässig. Die Genehmigung

wird nur erteilt, wenn der Betrieb sonst ungebührlich

erschwert oder unmöglich gemacht

würde.

§ 221. (1) Ein Abbau der Wände in der Form

des Hohlmachens ist nur zulässig in festem,

nicht zerklüftetem und nicht von Schutt, Lehm

oder Sand durchsetztem Gestein, und wenn ohne

Hohlmachen der Betrieb ungebührlich erschwert

oder unmöglich gemacht würde. Für das

Hohlmachen gelten die Vorschriften des Abschnittes

22. Mit dem Hohlmachen darf erst begonnen

werden, wenn die Genehmigung durch

die zuständige Behörde erteilt ist.

(2) Das Durchörtern der Bruchwände mit

Schächten und Stollen zur Ausführung von

Kammersprengungen und zur Förderung ist erlaubt.

§ 222. Beträgt die Wandhöhe in Gräbereien

mehr als 3 m, sind zum Beseitigen absturzdrohender

Massen Stangen (Lanzen, Stecher) von

ausreichender Länge zu benützen.

§ 223. Zum Zuführen von Material bei der

Arbeit mit Baggern sind Stangen von ausreichender

Länge zu verwenden. Beim Arbeiten mit

Eimerleiterbaggern dürfen die Dienstnehmer

sich nicht über der Eimerleiter aufhalten.

§ 224. (1) Die Abbauwände in Gräbereien sind

nach ihrer Höhe und Böschung sowie nach Art

des Materials und der Arbeitsweise so einzurichten,

daß die Dienstnehmer nicht gefährdet

werden.

(2) In Sand- und Kiesgruben müssen Wände

von mehr als 1'25 m Höhe mit einer ihrer

Standfestigkeit entsprechenden Böschung abgetragen

werden, die nicht steiler als 60° sein

darf.

§ 225. Ist trotz Abböschung mit dem Nachsturz

von Massen zu rechnen, muß das Material

in Stufen abgetragen werden. Das gilt besonders,

wenn Lösungen, Wasserstiche, wasserführende

Schichten oder Schichten von geringer Standfestigkeit

vorhanden sind. Die Stufen sind abzuböschen

(§ 224). Sie dürfen nicht höher als

3 m und müssen mindestens 1'50 m breit sein.

§ 226. Vor Beginn jeder Schicht, sofort nach

dem Hereingewinnen größerer Massen, besonders

nach jeder Sprengung, sowie bei Frost und nach

Regengüssen sind die Wände an und über den

Arbeitsstellen, namentlich die Ränder, sorgfältig

in weitestem Umfang auf das Vorhandensein

loser Massen zu prüfen. Sehr eingehend sind

Wände zu untersuchen, die mit Steinen durchsetzt

sind. Die Untersuchung hat die Aufsichtsperson

vorzunehmen oder mit ihr einen oder

mehrere sachkundige Dienstnehmer ausdrücklich

zu beauftragen.

§ 227. Jeder an und vor Bruch- und Grubenwänden

Beschäftigte ist verpflichtet, sich vor Beginn

der Arbeit und wiederholt während der

Schicht davon zu überzeugen, ob an seiner

Arbeitsstelle der Absturz loser Massen droht.

§ 228. (1) Lose Massen sind sofort zu beseitigen.

Die Arbeit ist im Gefahrbereich einzustellen,

bis Abhilfe geschaffen ist.

(2) Können gefahrdrohende Massen nicht sofort

beseitigt werden, ist der Gefahrbereich abzusperren

oder die Stelle durch eine Verschanzung

aus Mauerwerk, Erd- oder Steinwällen,

Flechtwerk, Pfosten oder durch Verspreizung zu

sichern.

(3) Auch an außer Betrieb befindlichen Stellen

ist der Fallbereich gefahrdrohender Massen abzusperren,

oder diese Massen sind zu entfernen.

(4) Das Betreten abgesperrter Stellen ist verboten.

§ 229. Wird an Abraum-, Bruch- und Grubenwänden

gearbeitet, ist der Aufenthalt von Personen

im Gefahrbereich der Arbeitsstellen verboten.

Wo es nach den besonderen Verhältnissen

notwendig ist, darf oberhalb von Arbeitsstellen

gebohrt werden; dabei ist erhöhte Vorsicht zu

üben.

§ 230. Beim Verladen von Hand sind größere

Gesteinsblöcke, die nicht als solche gewonnen

werden sollen, an der Oberfläche des Haufwerks

zu zerkleinern, bevor sie in den Bereich der Verladearbeit

gelangen.

§ 231. Wird regelmäßig Haufwerk von über

3 m Höhe verladen, sind an den Ladestellen ausreichend

lange Stangen mit Haken und Spitze

bereitzuhalten, mit denen Massen, die hereinzurutschen

drohen, hinabzustoßen oder herabzuziehen

sind.

§ 232. Haufwerk ist mit einer Böschung abzutragen,

die nicht steiler als 60° sein darf. Das

Unterhöhlen von Haufwerk, besonders von gefrorenen

Massen, ist verboten.

§ 233. Für die am Fuß von Abraum-, Bruch-

und Grubenwänden Beschäftigten sind Fluchtwege

gegen herabkommendes Material dauernd

freizuhalten.

§ 234. Vor Abraum-, Bruch- und Grubenwänden

ist das Beladen geschlossener Züge von

Hand verboten. Die Förderwagen sind zu entkuppeln

und auseinanderzuziehen, damit Fluchtwege

freibleiben.

§ 235. Der Verkehr ist den Dienstnehmern

nur auf den dazu bestimmten Wegen gestattet.

Diese Wege sind leicht begehbar herzurichten

und in gutem Zustand zu erhalten.

§ 236. Nicht ohne Gefahr zu begehende Stellen

sind, soweit sie im Verkehrsbereich liegen, mit

schützenden Einfriedigungen zu versehen. An

regelmäßig benützten steilen Aufgängen zu den

Arbeitsstellen sind, soweit es die Arbeitsweise

zuläßt, feste Geländer anzubringen.

§ 237. (1) Bieten hochgelegene Arbeitsstellen

keinen ausreichend großen absturzsicheren Stand,

müssen die Dienstnehmer angeseilt sein. Das

Seil muß an seinem oberen Ende sorgfältig,

sicher und möglichst senkrecht über der Arbeitsstelle

befestigt werden. Der Dienstnehmer darf

nur in einer Länge angeseilt sein, die zur ungehinderten

Arbeitsverrichtung an seinem jeweiligen

Standort gerade noch ausreicht.

(2) Der Dienstgeber hat geeignete Seile in der

erforderlichen Anzahl zu sofortiger Verwendung

bereitzuhalten.

§ 238. Seile und Gurte sind pfleglich zu behandeln.

Solange sie im Betrieb nicht gebraucht

werden, müssen sie in trockenen Räumen aufbewahrt

werden. Vor der Benützung sind sie

auf ihre Sicherheit nachzuprüfen. Schadhafte

Seile und Gurte sind aus dem Betrieb zu entfernen.

§ 239. Bei Arbeiten, die leicht zu Augenverletzungen

führen können, müssen die Dienstnehmer

geeignete Schutzmasken oder Schutzbrillen

tragen.

§ 240. (1) Die Dienstnehmer müssen sich bei

der Steinbearbeitung so stellen oder setzen, daß

sie namentlich die Augen der in der Nachbarschaft

Tätigen nicht gefährden und auch selbst

nicht durch Stein- oder Stahlsplitter verletzt

werden können, die von benachbarten Arbeitsplätzen

kommen.

(2) Feste Arbeitsplätze müssen mindestens 5 m

voneinander entfernt sein. Der Abstand zwischen

zwei Dienstnehmern darf nur geringer sein,

wenn zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen

dichte Schutzwände (Bretter-, Strohwände u. dgl.)

vorhanden sind, oder wenn wenigstens der eine

Dienstnehmer dem anderen den Rücken zukehrt.

(3) Für die Sicherung Vorübergehender gegen

Steinsplitter ist zu sorgen.

§ 241. Der Dienstgeber hat Schutzmasken,

Schutzbrillen und Schutzwände zu beschaffen und

zu unterhalten.

Abschnitt 22.

Hohlmachen in Steinbrüchen.

§ 242. Außer den nachstehenden Vorschriften

gelten vom Abschnitt 21 die §§ 203 und 226

bis 241.

§ 243. (1) Das Hohlmachen ist nur in festem,

nicht zerklüftetem und nicht von Schutt, Lehm

oder Sand durchsetztem Gestein zulässig. Mit

dem Hohlmachen darf erst begonnen werden,

wenn die zuständige Behörde die Genehmigung

hiezu erteilt hat.

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der zuständigen

Behörde von dem beabsichtigten

Niederlegen der Wand rechtzeitig Kenntnis zu

geben.

§ 244. Das Hohlmachen darf nur unter Leitung

einer bergtechnisch oder für diese Art von

Arbeiten besonders ausgebildeten Person und

unter Teilnahme mindestens eines mit diesen

Arbeiten vollständig vertrauten Dienstnehmers

(Hohlmachers) ausgeführt werden.

§ 245. (J) Vor Beginn und während des Hohlmachens

ist die Wand genau auf ihre Beschaffenheit

zu untersuchen und mit aller Sorgfalt festzustellen,

wo sie Lager, Risse, Stiche, Schalen

od. dgl. zeigt. Daraufhin sind die für das Hohlmachen

zu berücksichtigenden Vorsichtsmaßregeln

im einzelnen zu bestimmen und zu beachten.

(2) Bei Beginn des Hohlmachens sind freie

Gassen, Ausläufe in genügender Anzahl und nach

verschiedenen Richtungen herzustellen. Sie sind

von Verkehrshindernissen, wie Schutt, Gestein,

Handwerkzeug, freizuhalten, um den Dienst-

nehmern im Notfall eine rasche Flucht zu ermöglichen.

(3) Den Dienstnehmern ist die Richtung anzugeben,

in. der sie bei eintretender Gefahr

zu flüchten haben.

§ 246. (1) Beim Hohlmachen müssen feste,

starke Stützpfeiler stehenbleiben oder Stützen

(Stempel, Sprießen) in einer der Mächtigkeit der

Steinwand entsprechenden Anzahl und Stärke

rechtzeitig und vor eintretender Senkung der

Wand untergesetzt werden.

(2) Über den Stützen sind Glasflaschen, Tonpfeifen,

Holzkeile oder ähnliche Merkmale anzubringen,

die geeignet sind, das Senken der

Wand rechtzeitig wahrnehmen zu lassen.

(3) Eine augenscheinlich in Bewegung befindliche

Wand darf nicht begangen werden. Ihr

Fallbereich ist abzusperren.

§ 247. Erfolgt der Sturz nach der Zerstörung

der Stützen nicht, ist das Begehen der Wand

nur den im § 244 genannten Personen und dem

Bruchmeister gestattet, jedoch erst nach Ablauf

einer Stunde seit Abtun der Schüsse. Inzwischen

ist die Wand abgesperrt zu halten und am oberen

und unteren Teile ständig zu beobachten. Die

Stützen dürfen erst nach vollständigem Ruhigwerden

wieder angesetzt werden, frühestens nach

vierundzwanzigstündiger Beobachtung von der

Zeit des Wegschießens der Pfeiler und Stützen

an gerechnet.

§ 248. Das Betreten abgesperrter oder abgeschlossener

Teile des Bruches ist verboten.

§ 249. (1) Nachdem eine Wand niedergegangen

ist, muß das Deckgebirge am Bruchrand ausreichend

abgeböscht werden. Die Böschung darf

nicht steiler als 60° sein. Nicht mitabgestürzte,

überhängende Felsblöcke oder Steine sind sofort

zu beseitigen.

(2) Von den niedergegangenen Steinmassen sind

vor Beginn der weiteren Bearbeitung die an der

Oberfläche liegenden losen Massen herabzustoßen.

Diese Massen sollen möglichst nicht

steiler als 45° abgeböscht sein.

(3) Die Räumer sind unter Aufsicht zu halten

und dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von zu

spaltenden Steinen arbeiten.

Abschnitt 23.

Arbeiten unter Tage.

§ 250. (1) Der Dienstgeber hat innerhalb des

ersten Jahres nach Betriebseröffnung durch einen

behördlich autorisierten Markscheider ein Grubenbild

(Grund- und Profilriß), das auch die

Lage der Tagesoberfläche zu den Grubenbauen

und die Grenzen des Grubenfeldes zeigt, anfertigen

zu lassen. Es ist mindestens alle zwei

Jahre nachzutragen, wenn die Grubenbaue rasch

vorrücken und, wenn die zuständige Behörde es

verlangt, auch in kürzeren Fristen. Bei Einstellung

des Betriebes muß das Grubenbild vollständig

nachgetragen werden.

(2) Für benachbarte Betriebe genügt ein gemeinschaftliches

Grubenbild.

(3) Das Grubenbild ist an der Betriebsstelle

oder in der Nähe aufzubewahren und den behördlichen

Organen auf Ersuchen vorzulegen.

Auch der Betriebsplan für die nächste Zeit ist

diesen Organen auf Verlangen mündlich oder

schriftlich mitzuteilen.

(4) Diese Bestimmungen gelten nicht für

Glockenbaue. Bei Betrieben, deren Baue von

Tage aus ohne Beleuchtung zu übersehen sind,

kann von dem Grubenbild abgesehen werden.

§ 251. Jedes belegte Arbeitsort muß in jeder

Schicht mindestens einmal von einer Aufsichtsperson

befahren werden. Arbeitet nur ein Mann

vor Ort, ist das Ort mindestens zweimal zu befahren.

§ 252. Die Fahr- und Förderstrecken sind

mindestens 170 m hoch und mindestens 1 m

breit aufzufahren.

§ 253. Unterirdische Baue müssen bei der Anlage

gegen Hereinbrechen der Firste und Wände

hinreichend gesichert und, solange sie benützt

werden, in sicherem Zustand erhalten werden.

§ 254. Die Aufsichtsperson hat dafür zu

sorgen, daß den Hauern das zum Verbauen erforderliche

Material in der Grube zur Verfügung

steht.

§ 255. Bei der Schrämarbeit müssen die unterschrämten

Massen, wenn die Gefahr vorzeitigen

Niedergehens besteht, durch Verspreizen mit

Stempeln oder durch Stehenlassen von Pfeilern

im Schrame hinreichend gesichert werden.

§ 256. Abbau- und Sicherheitspfeiler müssen

der Beschaffenheit des Gebirges entsprechend

stark belassen werden.

§ 257. Vor Beginn jeder Schicht und sofort

nach jeder Sprengung sind die Stöße und Firste

auf das Vorhandensein absturzdrohender Massen

zu untersuchen; für ihre sofortige Beseitigung ist

zu sorgen.

§ 258. Absturzdrohende Massen sind auch

an Stellen, die außer Betrieb sind, zu entfernen,

oder ihr Gefahrbereich ist abzusperren.

§ 259. Wird in Dachschiefergruben vom Liegenden

zum Hangenden abgebaut, sind, soweit

erforderlich, die zu gewinnenden Platten durch

Verspreizen gegen plötzliches Hereinbrechen zu

sichern.

§ 260. (1) Das Rauben von Stempeln und

Zimmerung darf nur in Gegenwart einer Aufsichtsperson

und nur durch hierin erfahrene

Hauer mit geeignetem Gezähe (Handwerkzeug)

und bei besonderer Beleuchtung geschehen.

Eigenmächtiges Rauben ist verboten.

(2) Abbauräume, aus denen Stempel und

Zimmerung geraubt sind, dürfen nicht mehr betreten

werden. Sie sind von den übrigen Grubenbauen

abzusperren.

(3) Beim Auswechseln der Zimmerung sind

Vorkehrungen gegen unvorhergesehenes Hereinbrechen

loser Massen zu treffen.

§ 261. Aus Sandschichten darf der Ausbau

nicht entfernt werden.

§ 262. Der Abbau ist so einzurichten, daß von

jeder Betriebsstelle aus eine sichere Verbindung

nach dem Ausgang hin erhalten bleibt.

§ 263. Unterhalb von Arbeitsstellen ist der

Aufenthalt verboten.

§ 264. (1) Der obere Rand der Schächte ist so

zu sichern, daß Wasser nicht einbrechen kann.

(2) Sind in der Nähe von Grubenbauen Standwasser,

böse Wetter oder wasserreiches Gebirge

bekannt oder zu vermuten, muß durch geeignete

Maßnahmen, wie durch Dämme, Schutzörter,

entsprechend tiefes Vorbohren, der Gefahr eines

plötzlichen Wasser- oder Wetterdurchbruches

vorgebeugt werden. Wird vorgebohrt, sind besondere

Bohrtabellen zu führen, in die Zahl,

Stellung und Tiefe der Bohrlöcher täglich einzutragen

sind.

(3) Zum Abschluß vorgetriebener Bohrlöcher

und zum Verdämmen der Strecken muß geeignetes

Material an Ort und Stelle bereitgehalten

werden.

§ 265. Wasserzuflüsse sind abzufangen und abzuführen.

§ 266. (1) Schächte, Gesenke, Roilöcher, Luftlöcher,

Überhauen, Unterwerksbaue u. dgl. sowie

alle Zugänge zu ihnen sind so abzusperren,

daß niemand hinabstürzen kann. Wer eine Absperrung

(Verschluß) öffnet oder beseitigt, muß

sie wiederherstellen.

(2) Einmündungen von Schächten, Überhauen

u. dgl. in Strecken, die dem Verkehr dienen,

sind so anzulegen, daß niemand gefährdet wird,

sonst ist der Verkehr umzuleiten (seitliche Lage

der Einmündung, Umbruchsorte, Verschläge

usw.).

§ 267. Nach beendeter Ausbeutung sind die

Schächte zuzustürzen oder eingefriedigt zu

halten.

§ 268. (1) Gezähestücke, Holz, Steine und

andere lose Gegenstände dürfen in der Nähe von

Schächten, Gesenken und Bodenarbeiten nicht so

niedergelegt werden, daß sie hinabfallen können.

(2) Der Ausbau der Schächte, Aufzüge usw.

ist von Steinen und sonstigen Gegenständen

freizuhalten und regelmäßig, mindestens einmal

jede Woche, zu säubern.

§ 269. Fahrtrums in Förderschächten sind an

der oberen Öffnung durch einen Deckel zu verschließen,

wenn nicht die Umkleidung des Fahrtrums

über die Hängebank (Abzugsbühne) so

weit hinausgeführt ist, daß Gegenstände nicht

hineinfallen können.

§ 270. (1) Die beim Schachtabteufen Beschäftigten

sind, soweit es die Raumverhältnisse gestatten,

gegen herabfallende Gegenstände zu

schützen, wie durch Bühnen, Schutzdächer.

(2) Fördergefäße dürfen beim Abteufen nur bis

zu einer Handbreite unter Rand gefüllt werden.

§ 271. (1) Bei der Förderung in Schächten und

Gesenken ist die Verbindung zwischen Förderseil

und Fördergefäß so herzustellen, daß unbeabsichtigtes

Lösen nicht möglich ist.

(2) Der Zustand der Förderseile ist regelmäßig

nachzuprüfen. Schadhafte Seile sind zu entfernen.

§ 272. In Förderschächten, mit Ausnahme von

Glockenbauen mit Handförderung, müssen zweckmäßig

eingerichtete Signalvorrichtungen oder

Sprachrohre vorhanden sein, die eine Verständigung

und das Wechseln von Zeichen zwischen

den einzelnen Anschlagpunkten untereinander

und mit der Hängebank ermöglichen. An den

Anschlagpunkten und im Maschinenhause sind

Tafeln auszuhängen, auf denen die Bedeutung

der Signale durch augenfällige Schrift deutlich

erklärt ist.

§ 273. (1) Haspelvorrichtungen über der Mündung

von Schächten und Gesenken sind so einzurichten,

daß die. Fördergefäße ohne Gefahr

abgezogen und eingehängt werden können.

(2) Bei Förderung mit Handhaspeln ist der

Rand des Schachtes mit einer Fußleiste einzufassen.

(3) Handhaspeln müssen Querstangen und

eiserne Vorstecker oder eine andere sichere Sperrvorrichtung

haben und so eingerichtet sein, daß

der Rundbaum weder nach oben ausspringen

noch bei einem Zapfenbruch hinabfallen kann.

(4) Die Haspelstützen müssen auf tragfesten,

die Schachtmündung auf beiden Seiten um mindestens

1 m überragenden Unterlagshölzern sicher

aufgestellt sein.

(5) Bei mehr als 10 m Schachtteufe müssen die

Handhaspeln Bremsen haben.

§ 274. (1) Für Kabelwinden und für maschinell

angetriebene Haspeln gelten die Vorschriften

für Hebezeuge.

(2) Kabelwinden, die zum Herablassen schwerer

Stücke in Schächte und Gesenke verwendet werden,

müssen doppelten Eingriff (zwei Räder und

zwei Getriebe für dasselbe Vorgelege) haben.

§ 275. (1) Förderkübel dürfen nur bis zum

Rand gefüllt werden.

(2) Materialien und Geräte, die über den Rand

des Fördergefäßes hinausragen, sind an dem Gehänge

oder dem Förderseil sicher zu befestigen.

§ 276. Fördermaschinen müssen versehen sein

mit

a) Absperrventil oder Stromausschalter,

b) zuverlässiger Bremsvorrichtung,

c) zuverlässigem Teufenanzeiger,

d) Warnschelle, die das Ende des Treibens

ankündigt,

e) Geschwindigkeitsanzeiger, jedoch nur bei

Fördergeschwindigkeit von über 4 m/s.

§ 277. Bei Schichtschluß sind die Schachtmündungen

abzudecken, oder die Umwehrung ist zu

verschließen.

§ 278. Alle Förderschächte müssen, wenn nicht

ein besonderer Fahrschacht vorhanden ist, zur

Fahrung eingerichtet sein.

§ 279. (1) Werden Förderschächte regelmäßig

als Fahrschächte benützt, muß ein Fahrtrum vom

Förderschacht abgeteilt sein. Das Fahrtrum ist

von allen übrigen Abteilungen des Förderschachtes

durch Einstriche und Bekleidung (Verschläge)

so abzutrennen, daß niemand den Kopf hindurchstecken

kann.

(2) Für Förderschächte unter 20 m Teufe genügt

zur Fahrung im Förderschacht eine Leiter

ohne Abkleidung. Das Fahren ist dann während

der Förderung untersagt.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch

nicht für Schächte, in denen sich wegen zu geringen

Querschnitts Fahrten (Leitern) und Ruhebühnen

zweckentsprechend nicht anbringen

lassen.

§ 280. In Fahrschächten und Fahrtrums von

mehr als 70° Neigung müssen in Abständen von

höchstens 5 m Ruhebühnen, wo dies nicht möglich

ist, in den gleichen Abständen wenigstens

Ruhesitze im Hangenden oder zur Seite der

Fahrt angebracht sein.

§ 281. (1) Die Fahrten (Leitern) sind geneigt,

unter sich parallel und nicht steiler als 80° einzubauen.

Dies gilt nicht für enge und für weniger

als 10 m tiefe Schächte.

(2) Die Fahrten müssen stark genug gebaut und

gut befestigt sein. Sie müssen, wenn nicht feste

Handgriffe vorhanden sind, mindestens 75 cm

über die Hängebank und die Ruhebühnen

hinausragen.

(3) Die Breite zwischen den Bäumen (Holmen)

darf nicht weniger als 30 cm und die Entfernung

der Sprossen untereinander nicht mehr als 26 cm

betragen.

(4) Die Sprossen müssen von Schachthölzern

und von der Schachtwandung so weit entfernt

sein, daß man mit dem Fuß genügend auftreten

kann.

(5) Zum Aneinanderhängen von Fahrten dürfen

nur eiserne Haken verwendet werden.

(6) Die Fahrten und Ruhebühnen sind sauber

zu halten.

§ 282. (1) Die Dienstnehmer dürfen nur in den

hiefür bestimmten Schächten, Gesenken, Stollen

und Tagesstrecken und nur mit den hiezu bestimmten

Einrichtungen ein- und ausfahren. Die

Schächte und die Fahrten sind schnee- und eisfrei

zu halten.

(2) Beim Fahren in den Schächten dürfen Holzschuhe

und Holzpantinen nicht getragen werden.

Gezähestücke dürfen nur mitgeführt werden,

wenn sie für die Arbeiten im Schacht selbst

gebraucht und auf andere Weise nicht befördert

werden können.

§ 283. (1) Die Seilfahrt (regelmäßige Personenbeförderung)

in Schächten von mehr als 20 m

Teufe ist nur gestattet, wenn sie von der zuständigen

Behörde zugelassen ist.

(2) In Schächten, in denen sich wegen zu geringen

Querschnitts Fahrten und Ruhebühnen

zweckentsprechend nicht anbringen lassen (§ 279

Abs. 3), ist ausnahmsweise das Fahren am Seil

unter Benützung eines Gurtes gestattet. Seil und

Gurt müssen von bester Beschaffenheit sein.

Handhaspeln müssen Vorgelege mit Sperrklinke

und Bremsvorrichtung haben, die Sperrung darf

nicht aus Gußeisen bestehen. Die Haspeln sind

von mindestens zwei zuverlässigen Dienstnehmern

gemeinsam zu bedienen.

(3) Bei der Schachtrevision und bei der Schachtausbesserung

dürfen die damit beauftragten Personen

das Seil zur Fahrung benützen.

§ 284. (1) Wird mit offenem Licht gearbeitet,

müssen alle Dienstnehmer stets Feuerzeug in geschlossenen

Behältern bei sich führen.

(2) Fahren ohne Geleucht ist verboten.

§ 285. (1) Alle befahrenen und belegten Grubenbaue

sind mit frischen Wettern so zu versorgen,

daß das Atmen ohne Beschwerden möglich

ist, das Geleucht gut brennt und das Ansammeln

gefährlicher Gase vermieden wird. Soweit

der natürliche Wetterzug nicht ausreicht,

müssen besondere Maßnahmen oder Einrichtungen

getroffen werden.

(2) In Gruben, in denen schädliche Wetter vorkommen,

sind alle Zugänge zu nicht belegten

Betriebspunkten so abzusperren, daß sie niemand

ohne Öffnung des Verschlusses betreten kann.

Unbefugten ist das Betreten der gesperrten Grubenbaue

untersagt. Sie dürfen erst wieder belegt

werden, nachdem der hiefür Verantwortliche

durch Untersuchung festgestellt hat, daß keine

Gefahr mehr besteht.

ARTIKEL V.

Sprengarbeiten.

§ 286. Die Vorschriften dieses Artikels gelten

für die Ausführung von Sprengarbeiten in Betrieben

aller Art.

Abschnitt 24.

Allgemeines.

§ 287. (1) Sprengarbeiten (auch mit Pulversprengstoffen,

d. h. Schwarzpulver und schwarzpulverähnlichen

Sprengstoffen) dürfen nur von

Schießmeistern (Sprengmeistern) vorgenommen

werden, die zuverlässig und körperlich geeignet

sind, in der Regel das 21. Lebensjahr vollendet

haben und genügend sprengtechnische Erfahrungen

im Umfang der von ihnen auszuführenden

Arbeiten besitzen.

(2) Der Dienstgeber hat Schießmeistern und

Lagerverwaltern einen Abdruck der Vorschriften

dieses Artikels auszuhändigen und hat sich die

Aushändigung bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigungen

sind aufzubewahren.

(3) Die Namen der Schießmeister sind im Betriebe

durch Aushang bekanntzugeben.

(4) Schießmeister dürfen Hilfspersonen nur

heranziehen, soweit dies durch die nachstehenden

Vorschriften (§§ 303 und 329 Abs. 1) ausdrücklich

zugelassen ist. Die Hilfspersonen müssen

zuverlässig und körperlich geeignet sein. Dasselbe

gilt für die mit dem Aufbringen von Restbesatz

und für die mit dem Anzünden von Zündschnüren

beauftragten Personen (§§ 303 und 320 Abs. 1).

(5) Der Schießmeister muß bei Arbeiten mit

Sprengstoffen und Zündmitteln alle Unbeteiligten

fernhalten.

(6) Während der Sprengarbeit hat jeder den

Weisungen des Schießmeisters und seiner Beauftragten

unbedingt und sofort zu folgen.

§ 288. Jede bei der Sprengarbeit beobachtete

Unregelmäßigkeit ist dem Schießmeister sofort

zu melden.

Abschnitt 25.

Beschaffung, Lagerung, Aufbewahrung und Ausgabe

der Sprengstoffe und Zündmittel und ihre

Beförderung im Betrieb.

§ 289. (1) Die Beschaffung der zum Betrieb

notwendigen Sprengstoffe und Zündmittel, wie

Sprengkapseln, Pulverzündschnur, detonierende

Zündschnur sowie elektrische Zünder, ist nur

dem Betriebsinhaber oder seinen Beauftragten

gestattet. Die zuständige Behörde kann bestimmte

Zündmittel von der Verwendung ausschließen;

solche Zündmittel dürfen nicht beschafft

werden.

(2) Sprengbüchsen, Brunnenpatronen und

Brunnentorpedos dürfen im Verwendungsbetrieb

nicht angefertigt werden. Sie sind in fertigem

Zustand von den Sprengstofflieferern zu beziehen.

Es müssen elektrische Zünder mit Bleikopfabdichtung

und Metallhülsenschutz Verwendung

finden. Ein Vergießen der Sprengbüchsen,

Brunnenpatronen und Brunnentorpedos

ist in jedem Fall verboten.

§ 290. (1) Sprengstoffe und sprengkräftige

Zündmittel sind, wenn sie nicht alsbald verwendet

oder, wie in Abs. 2 angegeben, verwahrt

werden, nach ihrer Anlieferung in einem behördlich

genehmigten Sprengstofflager unterzubringen,

es sei denn, daß es sich lediglich um die

Aufbewahrung kleiner Mengen handelt, für die

eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich

ist.

(2) Müssen Sprengstoffe und sprengkräftige

Zündmittel während der Arbeitszeit vorübergehend

außerhalb eines genehmigten Lagers niedergelegt

oder aufbewahrt werden, hat das in

einem verschlossenen Tageslager, zum Beispiel in

einer gegen Sprengstücke gesicherten Kiste oder

in einem Raum ohne Feuerstelle und ohne Abzüge

von Feuerstellen zu geschehen. Das Innere

von Kisten, die zur Aufbewahrung von Pulversprengstoffen

dienen, muß frei von Eisenteilen

sein. In diesen Räumen oder Kisten sind die verschiedenen

Sprengstoffe und Zündmittel getrennt

zu halten. Andere Stoffe und Gegenstände

(Werkzeuge, außer den zum Sprengen benötigten)

dürfen darin nicht aufbewahrt werden. Das

gilt auch für Räume, in denen sich als Tageslager

dienende Kisten befinden. Der Aufbewahrungsort

muß von Aufenthaltsräumen und Arbeitsstätten

genügend weit entfernt und gegen

Sprengstücke gesichert sein.

(3) Nur Personen, die zum Besitz von Sprengstoffen

berechtigt sind, dürfen die Schlüssel zum

Sprengstofflager und zum Tageslager führen.

§ 291. (1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen

erst kurz vor dem Laden und nur in der hiezu

erforderlichen Menge zu den Verwendungsstellen

gebracht werden.

(2) Beim Laden übriggebliebene Sprengstoffe

sind unverzüglich, wie in § 290 Abs. 1 und 2

angegeben, zu verwahren.

§ 292. (1) In die für den Aufenthalt von Menschen

bestimmten Räume, wie Aufenthaltsräume,

Deckungsräume, Schmieden und sonstige Arbeitsräume,

dürfen Sprengstoffe und Sprengkapseln

nicht eingebracht werden.

(2) Sprengstoffe und Zündmittel, auch fertiggestellte

Schlagpatronen müssen zu und von der

Niederlegungs- und Verwendungsstelle in geschlossenen,

mit breitem, kräftigem Schultertragband

versehenen starken Behältern aus haltbaren,

nicht funkenreißenden Stoffen, wie Holz, Aluminium,

Zink, Kupfer, Leder, Vulkanfiber befördert

werden. Auch Rucksäcke sind zugelassen,

sie müssen jedoch bei der Beförderung loser

Pulversprengstoffe ganz aus Leder hergestellt

sein. Sprengstoffe und Zündmittel sind in getrennten

Abteilungen des Behälters oder Rucksackes

aufzubewahren. Schlagpatronen sind in

der Abteilung für Sprengstoffe unterzubringen.

(3) Für die Beförderung von Pulversprengstoffen

dürfen auch Kannen aus Zink oder Alu-

minium mit Henkel oder Deckel ohne Tragbänder

verwendet werden. Sie sind geschlossen

zu halten und dürfen nur zum Füllen und zur

Entnahme des Pulvers geöffnet werden. Beförderung

in Glasflaschen ist verboten.

(4) Die Beförderung von Sprengstoffen ist auch

in ungeöffneter versandmäßiger Verpackung, wie

Kisten und Fässer zulässig.

(5) Für jede Sprengstoffart ist ein besonderer

Beförderungsbehälter zu verwenden. Die Behälter

sind zu kennzeichnen wie folgt: für Pulversprengstoffe

P, für Ammonsalpetersprengstoffe

AS, für Chloratsprengstoffe Chl, für Dynamite

Dyn.

(C) Sprengstoffe und Sprengkapseln dürfen

nicht in den Kleidern getragen werden.

Abschnitt 26.

Beschaffenheit, Behandlung und Verwendungsart

der Sprengstoffe und Zündmittel.

§ 293. (1) Sprengstoffe und Zündmittel gleicher

Art sind in der Reihenfolge zu verbrauchen, in

der sie geliefert worden sind.

(2) Unbrauchbare Sprengstoffe und Zündmittel

dürfen nicht verwendet werden, sie sind sachgemäß

zu vernichten.

§ 294. Zündschnüre müssen von einwandfreier

Beschaffenheit sein. Zu Bohrlochsprengungen

mit losen Pulversprengstoffen dürfen nur

Zündschnüre verwendet werden, die beim Abbrennen

nicht aussprühen und äußerlich nicht

zum Glühen kommen (schlagwettersichere Zündschnur).

In nassen Bohrlöchern sind wasserdichte

Zündschnüre oder elektrische Unterwasserzünder

zu verwenden.

§ 295. Mit gefrorenen Sprengstoffen (Dynamit

und dynamitähnliche Sprengstoffe können schon

unterhalb von + 10° C gefrieren) ist besonders

vorsichtig umzugehen. Sie dürfen zum Beispiel

nicht gebrochen, geschnitten, gerieben, gedrückt

oder mit harten Gegenständen behandelt werden.

Vor der Verwendung müssen sie in besonderen

Auftauapparaten oder in Gefäßen, die in lauwarmen

Wasser stehen, aufgetaut werden, hiebei

dürfen die Patronen mit dem Wasser nicht

in Berührung kommen. Die Auftaueinrichtungen

dürfen nicht in gefahrdrohender Nähe einer

Feuerstelle, eines Ofens, einer Dampfleitung,

eines Dampfkessels usw. stehen. In den Räumen

dürfen nur die mit dem Auftauen Beschäftigten

anwesend sein. Das Auftauen durch Erwärmen

am Körper ist verboten.

§ 296. (1) Sprengstoffe dürfen außer in den

Fällen des Abs. 3 nur in Patronenform verwendet

werden.

(2) Zum Anfertigen von Patronen mit Pulversprengstoffen

darf außer geeigneten Kunststoffschläuchen

nur möglichst reißfestes, gut geleimtes

Papier verwendet werden.

(3) In loser Form dürfen Pulversprengstoffe

und nichtgelatinöse Ammonsalpetersprengstoffe

ausschließlich über Tage benützt werden, und

zwar nur bei Bohrlöchern, die eine Neigung von

mehr als 45° (1 :1) haben und bei Lassen (Spalten

und Fugen), in die der Sprengstoff beim

Einfüllen von selbst hinabläuft. Andere Sprengstoffe

dürfen in loser Form nicht verwendet

werden, außer Ammonsalpetersprengstoffen

unter den Voraussetzungen des § 333 Ziffer 5.

§ 297. Beim Umgang mit Sprengstoffen und

Zündmitteln sind der Gebrauch offenen Lichts

und das Rauchen verböten. Bei Arbeiten unter

Tage gilt das Verbot offenen Lichts nur für

Sprengstoff- und Zündmittellagerräume.

§ 298. (1) Sprengstoff- und Schlagpatronen

dürfen nur durch einen Schießmeister und nur

an solchen Stellen hergerichtet werden, die sich

in angemessener Entfernung von Sprengmittellagerstellen

befinden und nicht durch Steinfall,

Feuerstätten oder Funkenflug gefährdet sind.

(2) Beim Umgang mit Sprengstoffen und

Zündmitteln unter Tage ist dafür zu sorgen, daß

das Geleucht und etwa abfallende Funken mit

den Sprengstoffen und Zündmitteln nicht in Berührung

kommen. Beim Anfertigen von Patronen

ist das Geleucht entsprechend weit seitlich

und niedrig aufzuhängen.

§ 299. Beim Umgang mit Sprengstoffen und

Zündmitteln dürfen eiserne Werkzeuge nicht

verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die

Zangen und Schraubenzieher zum Öffnen der

Sprengstoffkisten und -fässer, das Messer zum

Schneiden der Zündschnur und die Sprengkapselanwürgezange.

Abschnitt 27.

Sprengzeiten in Betrieben über Tage.

§ 300. (1) Schüsse dürfen, wenn behördlich

nicht andere Sprengzeiten festgelegt sind, nur

zu Beginn der Pausen und außerhalb der Schichtzeit

abgetan werden. Ausnahmen sind unter der

Voraussetzung, daß die im Betrieb Beschäftigten

gegen eine Gefährdung durch Sprengstücke gesichert

sind, zulässig

a) wenn der Betrieb sonst nicht aufrechterhalten

werden kann,

b) wenn die Rücksicht auf den Verkehr in der

Umgebung des Betriebes eine andere

Sprengzeit notwendig macht,

c) beim Abtun von Schüssen in nassen Bohrlöchern,

d) beim Vorschießen,

e) beim Stollenvortrieb,

f) in Lagerräumen und Silos und

g) beim Nahen eines Gewitters, wenn elektrische

Zündung verwendet wird.

(2) Sprengungen sollen nach Möglichkeit nur

bei Tageslicht abgetan werden. Ist das Abtun bei

Dunkelheit erforderlich, ist für ausreichende Beleuchtung

der Fluchtwege und der Verkehrswege

im Betrieb zu sorgen. In Fällen regelmäßiger

Schießarbeit bei Dunkelheit ist der zuständigen

Behörde Anzeige zu machen. Geladene Sprengschüsse

dürfen nach Schichtschluß nicht unbewacht

stehen bleiben.

(3) Können Angehörige eines Betriebes durch

Sprengstücke aus einem anderen Betrieb gefährdet

werden, müssen sich die verantwortlichen

Betriebsleiter über die Sprengzeiten verständigen.

Die Sprengungen sind durch vereinbarte

Zeichen anzukündigen, und sie dürfen erst

durchgeführt werden, wenn der Nachbarbetrieb

die Wahrnehmung des Zeichens bestätigt hat.

Abschnitt 28.

Bohrarbeit, Laden und Besetzen.

§ 301. Die bei der Herstellung der Bohrlöcher

Beschäftigten haben ihre Beobachtungen über

Klüfte, Spalten, Abgänge, Hohlräume usw., die

für das Laden und die Sprengwirkung von Bedeutung

sind, und wenn Pulversprengstoffe verwendet

werden, auch das Abbrechen von Bohrerschneiden

dem Schießmeister vor dem Laden

des Bohrloches zu melden.

§ 302. Bei Spengungen mit Pulversprengstoffen

müssen die Bohrlöcher mindestens

20 cm tief und 20 mm weit sein.

§ 303. Beim Laden und Besetzen darf der

Schießmeister Hilfspersonen (§ 287 Abs. 4) heranziehen.

Er muß ihre Arbeit persönlich beaufsichtigen,

bei Schüssen, die besetzt werden, so

lange, bis alle Sprengladungen wenigstens teilweise

mit Besatz versehen sind. Der Restbesatz

darf auch von anderen Personen (§ 287 Abs. 4)

aufgebracht werden.

§ 304. Vor dem Laden sind Bohrlöcher und

Lassen und ihre nächste Umgebung sorgfältig zu

reinigen, wenn Preßluft vorhanden ist, durch

Ausblasen. Ausblaserohre dürfen in Betrieben, in

denen, wenn auch nur ausnahmsweise, mit

Pulversprengstoffen gesprengt wird, nur aus

nicht funkenreißenden Stoffen bestehen.

§ 305. (1) Zum Zünden dürfen nur Pulverzündschnüre,

detonierende Zündschnüre und

elektrische Zünder verwendet werden.

(2) Bei Sprengungen unter Verwendung detonierender

Zündschnur dürfen sich in der Ladung

keine Sprengkapseln befinden.

(3) In eine Sprengladung dürfen nur gleichartige

Zündmittel eingelegt werden, zum Beispiel

nur elektrische Zünder, nur Pulverzündschnur

oder nur detonierende Zündschnur.

(4) Bei über 3 m tiefen Bohrlöchern und Lassen

und beim Schnür- und Kesselschießen darf nur

elektrisch oder unter Einschaltung von detonierender

Zündschnur gezündet werden. Wird in

Schächten von mehr als 5 m Tiefe, in Überbrüchen

und Rollöchern detonierende Zündschnur

benützt, darf diese selbst nur elektrisch

gezündet werden.

(5) In den Fällen des Abs. 4 ist die Verwendung

einer Pulverzündschnur zur unmittelbaren Zündung

nur mit Genehmigung der zuständigen

Behörde zulässig.

(6) Die Befestigung von Feuerschwamm, Schwefelfäden

oder dergleichen an der Zündschnur zur

Verlängerung der Brenndauer oder zum Anzünden

ist verboten.

§ 306. (1) Der Schießmeister muß, um bei

Pulverzündschnur die Zündschnurlänge dem

Fluchtwege der anzündenden Personen entsprechend

richtig bemessen zu können, die Brenndauer

der Zündschnur kennen und zu diesem

Zweck bei jeder neuen Lieferung die Brenndauer

feststellen. Die Brenndauer beträgt für jeden

Zentimeter etwa eine Sekunde.

(2) Zündschnüre sind vor ihrer Verwendung

auf Unversehrtheit zu untersuchen. Zündschnüre,

die geknickt, brüchig, durch Feuchtigkeit

oder sonstige Einwirkungen schadhaft geworden

sind, dürfen nicht verwendet werden.

(3) Die Zündschnur muß so lang sein, daß den

anzündenden Personen genügend Zeit bleibt,

sich in Sicherheit zu bringen. In Betrieben über

Tage dürfen Zündschnüre von weniger als

1 m Länge nicht verwendet werden. Die Zündschnur

muß mindestens 20 cm aus dem Bohrloch

oder der Lasse herausragen.

(4) Die Zündschnur ist frisch abzuschneiden,

und zwar gerade und glatt.

(5) Die Zündschnur muß mit der Sprengkapsel

fest verbunden werden. Zum Festkneifen

darf nur eine Sprengkapselanwürgezange oder eine

gleichwertige Vorrichtung verwendet werden.

§ 307. Sprengkapseln, die durch Feuchtigkeit

oder sonstwie gelitten haben, und solche aus

Versagern dürfen zur Zündung von Sprengstoffen

nicht benützt werden. Sie sind sachgemäß

zu vernichten.

§ 308. (1) Patronen dürfen erst kurz vor ihrer

Verwendung mit der Zündung versehen werden.

Die Sprengstoffpatrone ist mit der Zündung

durch Zubinden der Patrone um die Zündleitung

(Pulverzündschnur oder Zünddrähte) sicher zu

verbinden.

(2) Patronen dürfen nur mit hölzernem Ladestock

und ohne Gewaltanwendung in die Bohrlöcher

eingeführt werden. Am Ladestock sind

Beschläge aus Weichmetall, wie Kupfer, Messing,

zulässig, jedoch nicht bei Sprengungen einzelner

Steine.

(3) Patronen, die beim Laden steckengeblieben

oder festgeklemmt sind, dürfen nur durch eine

Schlagpatrone beseitigt werden.

§ 309. Lose Sprengstoffe (§ 296 Abs. 3) müssen

mit einem Trichter aus nicht funkenreißendem

Metall eingebracht werden, dessen Länge der

Tiefe des Bohrloches oder der Lasse angemessen

ist.

§ 310. (1) Zum Besetzen dürfen nur Stoffe

verwendet werden, die nicht Funken reißen und

keine harten Teile, wie Steinstückchen enthalten,

zum Beispiel Lehm, Letten, gesiebter, trockener

Sand. Schnell erhärtende Stoffe, wie Zement,

Mörtel, sind nicht zugelassen. Ausgenommen

sind Sprengungen von Bauwerken unter der

Voraussetzung, daß zwei Zündungen eingelegt

werden.

(2) Der Besatz darf nur mit hölzernem Ladestock

(Stampfer) in die Bohrlöcher eingebracht

werden. Beschläge aus Weichmetall, wie Kupfer,

Messing, sind zulässig, jedoch nicht bei Sprengungen

einzelner Steine.

(3) Das Schlagen auf den Ladestock ist verboten.

Bei der Verwendung von Pulversprengstoffen

in weniger als 40 cm tiefen Bohrlöchern

darf nach Aufbringen von zwei Dritteln des

Besatzes der weitere Besatz mit hölzernem

Hammer festgeschlagen werden, wenn sich in der

Ladung keine Sprengkapsel befindet.

(4) Werkzeuge aus Eisen oder mit eisernen

Teilen dürfen beim Laden und Besetzen nicht

benützt werden.

(5) Beim Sprengen mit Pulversprengstoffen

und Zündschnurzündung in Bohrlöchern ist sofort

nach dem Laden, auch wenn Papierpfropfen

auf die Ladung gesetzt sind, zum Schutz gegen

Funken genügend nicht brennbarer Besatz aufzubringen,

oder das Bohrloch ist durch nicht brennbare

Stoffe zu verschließen.

§ 311. (1) Nach dem Laden hat der Schießmeister

die Sprengstoffvorräte aus der Nähe der

Sprengstelle sofort zu entfernen. Übriggebliebene

Sprengstoffe und Zündmittel hat er unverzüglich

zu einer der Aufbewahrungsstellen (§ 290)

zurückzubringen.

(2) Bei Schichtschluß übriggebliebene Schlagpatronen

sind in der für Sprengstoffe bestimmten

Abteilung des Beförderungsbehälters aufzubewahren.

Der Behälter, der im Sprengstofflager

unterzubringen ist, darf dort nicht geöffnet

werden und ist auch beim Ein- und Austragen

geschlossen zu halten. Bei Sprengstofflagern mit

Vorraum ist der Behälter mit den Schlagpatronen

im Vorraum unterzubringen. Die Schlagpatronen

sind möglichst bald, spätestens nach

drei Tagen, zu verbrauchen. Ist das nicht möglich,

sind sie sachgemäß zu vernichten.

Abschnitt 29.

Sichern und Absperren.

§ 312. Vor dem Abtun sind Bohrloch- und

Lassenschüsse, soweit es nach den besonderen

Verhältnissen notwendig und angängig ist, mit

geflochtenen Hürden, Faschinen, Wirrdraht,

Sandsäcken, Ketten oder in anderer Weise zur

Verminderung der Streuwirkung sachgemäß abzudecken.

§ 313. (1) Die im Betrieb Beschäftigten sind

gegen eine Gefährdung durch Sprengstücke zu

schützen.

(2) Steht eine geeignete Deckung nicht zur

Verfügung, müssen ausreichend große, sichere

Schutzräume vorhanden sein. Deckungen und

Schutzräume müssen auch gegen Sprengstücke

Schutz gewähren, die beim Aufschlagen so abgelenkt

werden, daß sie von der Seite oder von

rückwärts eindringen können. In geeigneten

Fällen sind zur Beobachtung der Sprengschüsse

gegen durchfliegende Splitter geschützte Sehschlitze

anzubringen.

(3) Soweit nach den besonderen Verhältnissen

auch die Herstellung von Schutzräumen nicht

angängig ist, ist der Schutz dadurch sicherzustellen,

daß sich die Beschäftigten mindestens

300 m weit von der Sprengstelle entfernen.

(4) Auch bei leichten Schüssen und beim Vorschießen

ist in Deckung zu gehen.

(5) Die im Betrieb Beschäftigten sind anzuweisen,

in welcher Weise sie sich gegen Sprengstücke

zu schützen haben. Änderungen sind bekanntzugeben.

§ 314. (1) Bei jeder Sprengung sind mit einem

laut tönenden Signalhorn drei Sprengsignale so zu

geben, daß sie auch bei widrigem Wind und bei

Nebengeräuschen, wie durch Bohrmaschinen

oder Schotterwerke, an allen Stellen des Betriebes

und in den Nachbarbetrieben gehört

werden. Die Signale hat der Schießmeister zu

geben. Kann er sie in Ausnahmefällen oder aus

Sicherheitsgründen nicht selbst geben, darf er

einen Signalbläser damit betrauen. Dieser muß

ausreichend unterrichtet und zuverlässig sein.

Die Zeichen für die Abgabe der Signale, die mit

dem Bläser genau vereinbart sein müssen, sind

nur vom Schießmeister zu geben.

(2) Das Signalhorn darf zu anderen Zwecken,

wie zum Anzeigen von Arbeitspausen, nicht benützt

werden.

(3) Die Hornsignale sind durch weitere Warnungszeichen,

wie Sirenentöne, Signalflaggen, zu

ergänzen, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern.

Bei Arbeiten unter Tage und in geschlossenen

Räumen dürfen die Sprengsignale

durch den Beschäftigten bekannte Zurufe ersetzt

werden.

(4) Die Bedeutung der Sprengsignale ist durch

folgenden Anschlag bekanntzugeben

Sprengsignale!

Beim ersten Hornsignal (einmaliges langes

Blasen) sofort in Deckung gehen!

Nach dem zweiten Hornsignal (zweimaliges

kurzes Blasen) wird gezündet und geschossen!

Nach dem dritten Hornsignal (dreimaliges

kurzes Blasen) ist das Sprengen beendet!

Bei Bedarf können die Signale in Abständen

wiederholt werden.

(5) Die Dienstnehmer sind vor Beginn ihrer

Tätigkeit über die Sprengsignale und Warnungszeichen

zu belehren.

§ 315. (1) Vom ersten Hornsignal an bis zur

Beendigung des Sprengens haben alle im Betrieb

Beschäftigten den Weisungen des Schießmeisters

und seiner Beauftragten unbedingt und sofort zu

folgen.

(2) Der Schießmeister hat dafür zu sorgen, daß

die im Sprengbereich gelegenen Wege für die

Dauer der Gefahr abgesperrt und bewacht

werden.

§ 316. Beim ersten Hornsignal (einmaliges

langes Blasen) haben alle beim Zünden nicht Beschäftigten

sofort in Deckung zu gehen. Der

Schießmeister hat sich nötigenfalls durch einen

Rundgang davon zu überzeugen, daß sich niemand

mehr außerhalb der Deckung befindet,

und hat jeden, der noch nicht in Deckung gegangen

ist, dorthin zu weisen. Mit dem Rundgang

kann der Schießmeister auch andere zuverlässige

Personen beauftragen.

§ 317. Das zweite Hornsignal (zweimaliges

kurzes Blasen) darf erst gegeben werden, nachdem

der Schießmeister zuverlässig festgestellt

hat, daß alle beim Zünden nicht Beschäftigten

sich in Deckung befinden.

§ 318. Erst nach dem dritten Hornsignal

(dreimaliges kurzes Blasen) darf die Deckung

verlassen werden.

Abschnitt 30.

Abtun der Schüsse.

§ 319. (1) Nach dem zweiten Hornsignal sind

die Schüsse zu zünden.

(2) Brennende Zündschnur in das Bohrloch

oder die Lasse einzuführen, ist verboten.

§ 320. (1) Die Schüsse dürfen von zuverlässigen,

körperlich geeigneten Personen abgetan werden,

wenn sie vom Schießmeister ausdrücklich

damit beauftragt sind. Von einer Person dürfen

in einer Zündfolge höchstens zehn Zündungen

vorgenommen werden. Schüsse mit elektrischer

Zündung dürfen nur von einem Schießmeister

aus sicherer Deckung abgetan werden (§ 326).

(2) Mit Wasser besetzte Schüsse sind sofort abzutun.

Das gilt auch bei nassen Bohrlöchern und

während der kalten Jahreszeit, wenn zu befürchten

ist, daß die in das Bohrloch gebrachten

Patronen in kurzer Zeit hart werden.

(3) Alle Sprengladungen, deren Streubereiche

sich überschneiden, müssen unmittelbar hintereinander

oder gleichzeitig abgetan werden.

Sämtliche in einer Sprengladung befindlichen

Zündungen sind gleichzeitig zu betätigen.

(4) Pulverzündschnüre mehrerer Schüsse sind,

wenn sie durch ein und dieselbe Person gezündet

werden, mit einer Kerbschnur (Lunte), d. h.

einer Zündschnur, die in Abständen von etwa

1 cm eingekerbt ist, in Brand zu setzen, die der

gleichen Lieferung zu entnehmen ist, der die

Zündschnur entstammt. Die Kerbschnur darf

höchstens halb so lang sein wie die kürzeste der

anzuzündenden Zündschnüre. Sonstige Mittel

zum Anzünden mehrerer Schüsse durch eine

Person bedürfen der Genehmigung der zuständigen

Behörde.

§ 321. (1) Das Zünden der Schüsse ist so vorzunehmen,

daß den damit Beschäftigten Zeit

bleibt, sich in Sicherheit zu bringen. Bei Schüssen,

deren Sprengwirkung sich gegenseitig beeinflußt,

muß die Reihenfolge ihrer Zündung vorher

geregelt sein.

(2) Nach dem Anzünden haben sich alle Beteiligten

unverzüglich in Deckung zu begeben.

(3) Ist zweifelhaft, ob eine Zündschnur brennt,

ist der Schuß als Versager zu behandeln (§§ 328

bis 331).

§ 322. Das dritte Hornsignal (dreimaliges

kurzes Blasen) darf erst gegeben werden

a) bei Sprengungen, bei denen die Schüsse

gezählt wurden, nachdem der letzte Schuß

gekommen ist,

b) bei Sprengungen, bei denen die Schüsse

nicht gezählt wurden, wenn 15 Minuten

seit dem Kommen des letzten Schusses

verflossen sind. Die Wartezeit muß mit der

Uhr festgestellt werden.

Abschnitt 31.

Besondere Vorschriften für elektrische Zündung.

§ 323. (1) Bei elektrischer Zündung dürfen nur

Zündmaschinen verwendet werden. Die Verwendung

von Stromquellen anderer Art ist

verboten. Für Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte

und Minenprüfer müssen Sachverständigengutachten

vorliegen. Die Bescheinigung

oder eine Abschrift muß im Betrieb vorhanden

sein.

(2) Bei fortlaufender Benützung hat der

Schießmeister mindestens monatlich einmal mit

einem zu der betreffenden Zündmaschine gehörenden

Prüfapparat zu prüfen, ob die Zündmaschine

den auf dem Leistungsschild angegebenen

Widerstand (Ohm) überwindet. Zündmaschinen,

die längere Zeit nicht benützt werden,

sind vor der Wiederinbetriebnahme zu

prüfen. Ergibt die Prüfung eine mangelhafte

Leistungsfähigkeit oder zeigen sich andere Mängel,

die sich ohne Öffnen des Gehäuses nicht

beseitigen lassen, ist die Zündmaschine der Herstellerfirma

zur Ausbesserung einzusenden. Die

bei Ausbesserungen von der Firma ausgestellten

Bescheinigungen sind im Betrieb aufzubewahren.

(3) Brückenzünder dürfen nur mit einem

Minenprüfer (Leitprüfer oder Widerstandsmesser)

einzeln auf Stromdurchgang untersucht

werden. Sind sie bereits mit Sprengkapseln verbunden,

ist eine geeignete Schutzvorrichtung

gegen Splitterwirkung zu benützen. Sollen

fertige Zündanlagen mit einem Widerstandsmesser

geprüft werden, so darf das nur geschehen,

wenn nach dem ersten Signal alle im Sprengbereich

beschäftigten Personen die Deckung aufgesucht

haben. Behelfsmäßige Geräte dürfen zur

Zünderprüfung nicht verwendet werden. Minenprüfer

dürfen nur von der Herstellerfirma ausgebessert

werden. Die bei Ausbesserungen von

der Firma ausgestellten Bescheinigungen sind im

Betrieb aufzubewahren.

§ 324. (1) Bei Serienschüssen sind nur Zünder

der gleichen Widerstandsgruppe zu verwenden.

Elektrische Zünder dürfen, ausgenommen die

Fälle nach §§ 325 und 327, nur hintereinander

geschaltet werden.

(2) Die Zünderdrähte sind auf unversehrte

Isolation zu prüfen, sie müssen untereinander

und mit den Drähten der Schießleitung durch

festes Zusammendrehen der blank gemachten

Enden oder durch geeignete Übersteckhülsen

verbunden werden. Zusammenhaken ist unzulässig.

Die Schießleitungen müssen isoliert oder

isoliert verlegt sein. Alle Verbindungen isolierter

Leitungen sind, soweit Erdschlußgefahr vorliegt,

sorgfältig zu isolieren.

§ 325. Brunnenpatronen und Brunnentorpedos

sind mit mindestens zwei Zündern zu

versehen, die parallel zu schalten sind.

§ 326. (1) Die Schießleitung darf erst nach dem

zweiten Signal, und zwar unmittelbar vor dem

Abtun der Schüsse durch den Schießmeister mit

der Stromquelle verbunden werden. Nach Betätigung

der Zündmaschine, gleichviel ob die

Zündung von Wirkung war oder nicht, hat der

Schießmeister den abnehmbaren Griff oder bei

Maschinen mit Einschnappschloß den Schlüssel

zu diesem Schloß sofort vom Stromerzeuger zu

entfernen und an sich zu nehmen.

(2) Wenn Streuströme elektrischer Anlagen auf

die elektrische Zündanlage einwirken können,

sind die einzelnen Drähte der Zünder vor der

Verwendung wie auch die Schießleitungen kurzzuschließen.

Die Verbindungen mit der Schießleitung

sind erst kurz vor dem Abtun herzustellen.

(3) Bei heraufziehendem Gewitter ist das

Laden von elektrisch zu zündenden Schüssen sofort

einzustellen und die bereits fertiggeladenen

und mit Zündung versehenen Schüsse sind unter

Beachtung der erforderlichen Absperr- und

Warnvorschriften schnellstens abzutun. Ist das

nicht möglich, hat der Schießmeister alle Personen

aus dem Sprengbereich zu weisen und ihn

abzusperren, bis das Gewitter vorüber ist.

§ 327. Wenn auf Grund der Berechnungen des

Widerstandes der Zündanlage ein ausreichender

Stromdurchgang nicht gesichert ist, sind die zu

zündenden Schüsse in mehreren Serien nacheinander

abzutun. Ist es jedoch durchaus erforderlich,

sämtliche Schüsse gleichzeitig zu zünden,

so sind die Zünder gruppenweise hintereinander

und die Gruppen selbst parallel zu schalten.

Hiebei ist darauf zu achten, daß die Widerstände

der einzelnen Gruppen möglichst gleich

sind.

Abschnitt 32.

Verhalten bei Versagern.

§ 328. (1) Hat ein Schuß ganz oder teilweise

versagt oder bestehen beim Schießmeister

Zweifel darüber, ob ein Schuß ordnungsmäßig

gekommen ist, darf das Hornsignal zum Verlassen

der Deckung frühestens 15 Minuten nach

dem Zeitpunkt gegeben werden, an dem der

Schuß bei regelmäßiger Zündung hätte kommen

müssen.,

(2) Die Wartezeit muß mit der Uhr festgestellt

werden.

(3) Läßt sich bei elektrischer Zündung in

Deckung oder außerhalb des Sprengbereiches feststellen,

daß Mängel der Zündmaschine, der

Leitungen oder der Verbindungen zum Ausbleiben

des Schusses geführt haben, darf die

Zündung sofort nach Beseitigung der Mängel

unter Beachtung der Vorschriften über das Abtun

der Schüsse wiederholt werden.

§ 329. (1) Der Schießmeister hat den Versager

nach Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit

allein aufzusuchen. Er muß ihn durch ein augenfälliges

Zeichen, wie ein rotes Fähnchen, erkennbar

machen und möglichst die Ursache des Versagens

feststellen. Soweit nicht zwingende

Gründe zum Abwarten vorliegen, hat der

Schießmeister den Versager sofort unschädlich

zu machen. Er darf hiezu Hilfspersonen (§ 287

Abs. 4) heranziehen, soweit sie unter seiner

ständigen persönlichen Aufsicht arbeiten.

(2) Wird ein Versager festgestellt, den der

Schießmeister nicht gefunden hat, ist er ihm

sofort zu melden.

§ 330. Den Besatz eines Versagers auszubohren

oder auszukratzen ist verboten.

§ 331. (1) Bei Versagern von Auflegeschüssen

ist der Besatz wegzunehmen und eine neue

Schlagpatrone auf die Ladung zu legen.

(2) In Bohrlöchern, auch vorgeschnürten und

vorgekesselten, in denen die Besatzsäule über

brisantem Sprengstoff nicht länger als 15 cm

ist, ist eine neue Schlagpatrone, wenn möglich

mit Besatz, aufzusetzen und der Schuß von

neuem abzutun. Falls sich über der Ladung

überhaupt kein Besatz oder Wasserbesatz befunden

hat, ist eine neue Schlagpatrone bis auf

die Ladung zu führen und abzutun.

(3) Versager von Bohrlochschüssen dürfen

durch einen danebengesetzten Schuß unschädlich

gemacht werden. Dem neuen Bohrloch ist eine

solche Richtung zu geben, daß die Sprengladung

des Versagers beim Bohren weder getroffen

noch gefährlich erschüttert wird. Nach Abtun

des neuen Schusses ist die Umgebung nach

Sprengstoffen und Zündmitteln abzusuchen.

Werden solche gefunden, sind sie sofort dem

Schießmeister abzuliefern. Die Beseitigung von

Versagern durch einen danebengesetzten Schuß

ist bei Schnür-, Kessel- und Lassenschüssen sowie

Bohrlochschüssen in zerklüftetem Gestein verboten.

(4) Ist in Bohrlöchern, auch vorgeschnürten

und vorgekesselten, eine Besatzsäule von mehr

als 15 cm vorhanden, darf sie durch ein Ausblaserohr

aus nicht funkenreißendem Metall mit

Preßluft ausgeblasen werden. Danach ist der

Schuß erneut zu zünden.

(5) In Fällen, in denen eines der vorgenannten

Verfahren nicht angewandt werden kann und

wenn durch eine Vergrößerung des Streubereichs

keine Schäden zu befürchten sind, darf

ein Versager auch dadurch beseitigt werden, daß

die Vorgabe durch mehrfach wiederholte Auflege-

oder Anlegeschüsse allmählich abgetragen

wird, bis die Ladung des Versagers mit zur

Explosion kommt.

(6) Andere Verfahren zur Beseitigung von

Versagern bedürfen der Genehmigung der zuständigen

Behörde.

§ 332. Nach- und Tieferbohren von Bohrlochpfeifen,

stehengebliebenen Bohrlochresten

und Lassen ist verboten.

Abschnitt 33.

Besondere Arten von Sprengungen.

§ 333. Für das Schnür-, Kessel- und Lassenschießen

gelten folgende besondere Bestimmungen

1. Beim Laden und Besetzen muß der Schießmeister

dauernd zugegen sein.

2. Zum Trocknen der Bohrlöcher verwendete

Stoffe, die nachglimmen können, sind vor dem

Laden sorgfältig aus dem Bohrloch und seiner

Umgebung zu entfernen.

3. Es darf nur elektrisch oder unter Einschaltung

von detonierender Zündschnur gezündet

werden (§ 305 Abs. 4).

4. Chloratsprengstoffe dürfen weder beim Vorschießen

noch zur endgültigen Sprengung verwendet

werden.

5. In enge Lassen, in die Patronen und

Trichter nicht eingeführt werden können, darf

der Schießmeister Pulversprengstoffe und

Ammonsalpetersprengstoffe (gelatinöse und nicht

gelatinöse) in loser Form auch ohne Trichter

einbringen. Dynamite dürfen hiezu nicht verwendet

werden.

6. In Bohrlöcher, die durch das Vorschießen

so verschoben sind, daß der Trichter nicht mehr

eingeführt werden kann, dürfen Pulversprengstoffe

und Ammonsalpetersprengstoffe in loser

Form durch einen bis in den Laderaum reichenden

Schlauch aus Gummi oder sonstigem nicht

funkenreißendem Werkstoff eingebracht werden.

7. In zerklüftetem Gestein sind zur Einführung

von Patronen Rohre oder Rinnen aus

nicht funkenreißendem Metall zu verwenden.

8. Stoffe, die nachglimmen können, dürfen

zum Besetzen nicht verwendet werden.

9. Die Bohrlöcher und Lassen dürfen erst

untersucht und wieder geladen werden, nachdem

seit dem letzten Schuß eine Stunde vergangen

ist. In Betrieben, in denen Preßluft vorhanden

ist, sind sie vor dem Wiederladen mit einem

Ausblaserohr aus nicht funkenreißendem Werkstoff

auszublasen. Bei ausschließlicher Verwendung

von Ammonsalpetersprengstoffen darf das

Bohrloch schon 15 Minuten nach dem letzten

Vorschuß mit Preßluft ausgeblasen und nach

mindestens 5 Minuten langem Ausblasen wieder

geladen werden.

10. Nach jedem Vorschießen ist das Gestein

auf einsturzdrohende, gelockerte Massen zu

untersuchen und von ihnen zu befreien.

11. Vor jedem Wiederladen sind die vorgeschnürten

Bohrlöcher und Lassen mit einer

biegsamen Stange aus Holz oder nicht funkenreißendem

Werkstoff zu untersuchen. Die neue

Ladung ist nach dem Untersuchungsbefund sowie

nach der Festigkeit und dem Gefüge des

Gesteins zu bemessen.

12. Beim Laden mit losem Sprengstoff ist

darauf zu achten, ob er verläuft. Geschieht es

und wird trotzdem weitergeladen, darf nicht

mehr Sprengstoff eingefüllt werden, als der

Vorgabe entspricht. Ist der Sprengstoff auch dann

nicht gestiegen, darf weiterer Spengstoff nicht

eingeführt werden, vielmehr ist der Schuß abzutun.

Wirkt die Zündung nicht, ist der Schuß

als Versager zu betrachten und nach § 331

Abs. 2, 4 und 5 unschädlich zu machen.

13. Sind Anzeichen vorhanden, daß das Gestein

sich setzt, darf nicht wieder geladen

werden.

14. Hindernisse in vorgeschnürten und vorgekesselten

Bohrlöchern dürfen nur mit dem

hölzernen Ladestock oder einer Stange aus Holz

oder nicht funkenreißendem Werkstoff beseitigt

werden. Falls das nicht gelingt, sind die

Hindernisse durch eine eingehängte Patrone wegzusprengen.

15. Beim Vorkesseln mit Ammonsalpetersprengstoff

in plastischem Material (Ton, Lehm,

Kreide, Mergel) kann das im Bohrloch sich

durch Vorkesseln bildende Hindernis nach einer

Stunde Wartezeit mit dem Bohrer herausgebohrt

werden.

§ 334. Beabsichtigte Kammerminensprengungen

sind spätestens 14 Tage vor der Sprengung

der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 335. Die Verwendung von flüssiger Luft

(Sauerstoff) als Sprengmittel ist nur mit Genehmigung

der zuständigen Behörde gestattet. Die

Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn

der Nachweis erbracht ist, daß ein mit diesem

Sprengverfahren vertrauter Fachmann die

Sprengarbeit leitet.

§ 336. Die Durchführung von Versuchen mit

neuartigen Sprengstoffen und Zündmitteln und

deren regelmäßige Verwendung im Betrieb ist

nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde

zulässig. Das gilt auch für neuartige Sprengverfahren.

Abschnitt 34.

Beachtung anderer Vorschriften.

§ 337. Bei der Ausführung von Sprengarbeiten

sind überdies die jeweils geltenden gesetzlichen

Vorschriften über Beschaffung, Besitz, Beförderung,

Lagerung, Ausgabe und Verwendung von

Sprengstoffen und Zündmitteln zu beachten.

ARTIKEL VI.

Arbeiten in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben.

§ 338. Die Vorschriften dieses Artikels gelten

für die Ausführung von Arbeiten in Eisen- und

Stahlhüttenbetrieben.

Abschnitt 35.

Hochöfen und Hochofengasleitungen.

§ 339. Vor dem Stichloch ist auf beiden Seiten

der Eisenrinne ein möglichst breiter Raum eben

und frei von Hindernissen, wie Mauerwerk,

Treppen, Geräten, zu halten.

§ 340. (1) Beim Öffnen und Schließen soll vor

dem Stichloch ein Schutz gegen Auswurf von

Eisen und Schlacke angebracht sein.

(2) Die Schlackenformen sind sicher zu befestigen.

§ 341. Während des Abstechern und beim

Schließen des Stichloches muß in der Windleitung

ein Überdruck gehalten werden, der den

Rücktritt von Gasen ausschließt, oder es muß

in anderer Weise dafür gesorgt sein, daß rücktretende

Gase ins Freie gelangen können.

§ 342. (1) Die Eisenrinne und die Gezähe, besonders

die Probelöffel, sind trocken zu halten.

Nasse und kalte Gezähe dürfen mit flüssigem

Eisen nicht in Berührung gebracht werden.

(2) Aus dem Sand für die Eisenrinnen und die

Masselformen sind alle stückigen Bestandteile zu

entfernen.

§ 343. Es muß eine Vorrichtung vorhanden

sein, die es gestattet, das Niedergehen der Gichten

zu beobachten. Beim Hängen des Ofens ist

die Bedienung zu verständigen.

§ 344. Beim Begichten von Hand müssen sich

mindestens zwei Gichter auf der Gicht befinden.

§ 345. Zwischen der Gicht, den Schmelzern und

dem Steuerstande der Begichtungsmaschine

müssen Verständigungseinrichtungen vorhanden

sein.

§ 346. Wird der Gichtverschluß von der Gicht

aus betätigt, müssen die Bedienungsstände der

Winden gegen Flammen und Gase geschützt

liegen.

§ 347. Bei Arbeiten an den Gichtverschlüssen

und im Ofenschacht sind die Gichtverschlüsse

und die dazugehörigen Antriebsmaschinen gegen

Bewegung zuverlässig zu sichern. Vor Beginn

der Arbeiten muß die Aufsichtsperson den die

Gichtwinde Bedienenden benachrichtigen. Die

Aufsichtsperson allein ist befugt, die getroffenen

Vorsichtsmaßregeln aufzuheben.

§ 348. (1) Bei Arbeiten über der Gicht sind die

nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Maßnahmen

gegen Gasgefahr zu treffen, wie Verwendung

von Gasschutzgeräten, Errichtung von

absturzsicheren Arbeitsgerüsten (§§ 359 und

360), Betrauung mehrerer Dienstnehmer mit der

Arbeit, Verbot des Einzelarbeitens, Augen- und

möglichst Rufverbindung unter den Dienstnehmern.

(2) Bei länger dauernden Arbeiten, wie beim

Nieten*, Entrosten, Anstreichen, sind die Arbeitsplätze

nach der Windrichtung möglichst so zu

wählen, daß sie von entweichenden Gasen frei

bleiben.

(3) Besteht Absturzgefahr, sind die Arbeiter

anzuseilen. Bei Arbeiten auf absturzsicheren

Gerüsten (§§ 359 und 360) ist Anseilen nicht

nötig.

(4) Wird über der Gicht bei geöffneten Gasverschlüssen

gearbeitet, müssen die Arbeitsbühnen

Schutz gegen Absturz in den Ofen gewähren.

Erforderlichenfalls sind hiefür besondere

Schutzgerüste oder sonstige Auffangvorrichtungen,

wie Netze, vorzusehen.

§ 349. Bei Arbeiten im Ofenschacht müssen

die Dienstnehmer angeseilt sein und ständig beobachtet

werden.

§ 350. Die Umgänge des Ofenschachtes dürfen

zu Ausbesserungsarbeiten oder zur Überwachung

nur von mehreren Personen gleichzeitig began-

gen werden. Diese sollen einen gewissen Abstand

voneinander sowie Augen- und Rufverbindung

miteinander halten und Gasschutzgeräte verwenden.

§ 351. Beim Granulieren der Schlacke muß

mitgeführtes Eisen im Schlackenablauf durch geeignete

Mittel, wie Mulden, Querdämme, zurückgehalten

werden.

§ 352. Für die Arbeiten beim Abstich sind

Schutzmittel gegen Verbrennungen an Körper

und Gesicht zur Verfügung zu stellen. Schutzkleidung

darf nicht aus brennbaren Stoffen bestehen.

§ 353. Sauerstoffflaschen sind gegen Wärmeeinwirkung

geschützt aufzustellen und zu lagern.

In unmittelbarer Nähe des Ofens dürfen

Flaschenvorräte nicht aufbewahrt werden. Bei

der Aufbewahrung ist die Gefahr von Durchbrüchen

zu berücksichtigen.

§ 354. Die Zubringerwagen in Erzbunkeranlagen

müssen so eingerichtet sein, daß die auf

den Fahrzeugen sich aufhaltenden Personen

gegen Quetschungen zwischen Wagen und Bunkeranlage

geschützt sind.

§ 355. Möllerwagen müssen gegen unbeabsichtigtes

Umkippen gesichert sein.

§ 356. Roheisen- und Schlackenpfannen dürfen

nicht zu hoch gefüllt werden. Der Aufenthalt

neben oder auf den Roheisenpfannen und

Schlackenwagen ist während des Füllens und

Verfahrens verboten. Der Aufenthalt in feuersicheren

Bedienungsständen der Schlackenwagen

ist gestattet.

§ 357. Gasleitungen und Gasreinigungsapparate

sollen so ausgeführt sein, daß ihre

betriebsmäßige Reinigung ohne Befahren möglich

ist. Einsteigöffnungen sollen mindestens

600 X 600 mm lichte Weite haben und möglichst

dicht über dem Boden angebracht sein.

§ 358. Auf Leitungen, die begangen werden

müssen, ist auf beiden Seiten ein Geländer mit

Fußleisten anzubringen, oder es ist auf einer

Seite in halber Höhe der Leitung ein Laufsteg

mit Geländer auf der freiliegenden Seite anzuordnen.

§ 359. Gasgefährdete Aufstiege und Zugänge,

wie Aufgänge zu Ventilen, Laufstegen, Fahrlöchern

von Leitungen, müssen durch Bügel,

Körbe, Rückenschutz u. dgl. gegen Absturzgefahr

besonders gesichert sein.

§ 360. Bei Geländern gasgefährdeter Bühnen,

Laufstege und Umgänge darf zum Schutz gegen

Absturz einer liegenden Person der Abstand von

Fußleiste bis zum untersten Zwischenstab nicht

mehr als 25 cm betragen. Das gleiche gilt für

Ausbesserungsarbeitsbühnen.

§ 361. Die Umgänge der Winderhitzer müssen

zum Schutz gegen Herabfallen von Baustoffen

mindestens bis zur halben Geländerhöhe ausgekleidet

sein.

§ 362. Gasleitungen neben oder über Räumen,

die zum Aufenthalt von Menschen dienen,

dürfen in Nähe der Räume keine Explosionsklappen

haben.

§ 363. (1) Gasleitungen, Apparate und Behälter

dürfen nur unter Aufsicht und erst dann befahren

werden, nachdem sie von gasführenden

Teilen sicher abgesperrt, genügend erkaltet und

ausgiebig durchlüftet sind; die Durchlüftung

muß während der Arbeiten fortgesetzt werden.

Auf das Austreten von Gas aus Schlamm und

Staub ist Rücksicht zu nehmen. Nach Anordnung

der Aufsichtsperson sind Gasschutzgeräte

für Kohlenoxydgas zu verwenden.

(2) Die Absperrungen müssen vollkommene

Sicherheit sowohl gegen Gasüberdruck und

Druckschwankungen als auch gegen Undichtigkeiten

gewähren. Hiezu genügt eine Blindscheibe,

nicht aber ein einzelner einfacher

Schieber oder ein Wasserverschluß für sich allein.

Bei Verwendung von zwei Schiebern oder einem

Doppelschieber ist eine zwischenliegende Entlüftung

oder Abtrennung der Leitung vorzunehmen.

Wasserverschlüsse müssen während der

Arbeiten in den zu befahrenden Teilen dauernden

Zu- und Ablauf von Wasser haben. Diese

Maßnahmen gelten auch für die Abtrennung des

Ofens von der Gassammelleitung.

§ 364. (1) Offene Wassertauchverschlüsse und

Siphons dürfen in geschlossenen Räumen sowie

in Räumen und Gruben, die mit geschlossenen

Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen,

nicht untergebracht werden.

(2) Bei offenen Wassertauchverschlüssen von

Gasentwässerungen, Reinigern, Apparaten u. dgl.,

die betriebsmäßig unter Gasdruck stehen, muß

die durch den Gasdruck zu überwindende

Wassersäule mindestens der dreifachen Höhe des

betriebsmäßigen Gasdrucks entsprechen. Das

gleiche gilt für Siphons. Der Querschnitt des

Wasserbehälters muß im Verhältnis zu dem des

Tauchrohres möglichst groß gehalten werden,

ebenso muß der Raum des Gefäßes über dem

Wasserspiegel mindestens so groß sein, daß er

die verdrängte Wassermenge aufnehmen kann.

§ 365. Ventile und Hähne der Wasserzuleitungen

zum Auffüllen der Wassertauchverschlüsse

müssen außerhalb des Bereichs der

Gasgefahr, die durch Auswerfen des Wassers der

Verschlüsse entsteht, liegen. Werden die Verschlüsse

nicht durch Wasserabscheidung aus dem

Gas gefüllt gehalten, ist ständiger Wasserzulauf

so anzuordnen, daß er leicht beobachtet werden

kann.

§ 366. Gasdruckmesser in U-Form mit

offenem, freiem Schenkel sind in geschlossenen

Räumen nur zulässig, wenn das Herauswerfen

der Meßflüssigkeiten durch zu hohen Gasdruck

verhindert wird. Die Gaszuführungsleitungen zu

Meßapparaten müssen mit diesen so verbunden

sein, daß sie sich nicht von selbst lösen können.

§ 367. Gasschutzgeräte müssen in ausreichender

Anzahl verwendungsbereit vorhanden sein.

Mit ihnen sind Dienstnehmer in genügender

Anzahl so auszubilden, daß sie mit ihrer Wartung

und Handhabung vollkommen vertraut

sind.

Abschnitt 36.

Martinstahlwerke.

§ 368. Der Raum unter der Beschickungsbühne

und zwischen den Ofenkammern muß wegen

der Gasgefahr dauernd erhellt sein; unnötiger

Aufenthalt ist verboten. Auf das Verbot muß

an den Eingängen durch deutliche, bei Dunkelheit

beleuchtete Schilder (Lebensgefahr durch

Gas! Aufenthalt verboten!) hingewiesen werden.

§ 369. Die Beschickungsbühne muß über die

Muldenbank so weit ausladen, daß Schrott aus

den Mulden nicht auf den Hüttenflur herabfallen

kann.

§ 370. Die Schrottmulden müssen im Boden

Öffnungen zum Abfluß von Wasser haben.

§ 371. Die Abstichbühne muß gegen die Gießgrube

bis zur Abstichrinne durch Umwehrungen

gegen Absturzgefahr gesichert sein.

§ 372. Der Aufenthalt auf den Kammern ist

verboten, wenn sie unter Gas stehen. Während

des Umstellens der Ventile darf sich niemand vor

den Ofentüren aufhalten.

§ 373. Die Schlacke, die sich in der Gießgrube

ansammelt, muß flach gehalten werden, falls sie

mit Wasser gekühlt wird. Die Verwendung von

Wasser ist möglichst einzuschränken. Die Anlage

von tiefen Gruben unter dem Abstich zur Aufnahme

der Schlacke ist verboten.

§ 374. Gießpfannengehänge sind an den Traversen

und möglichst auch an den Haken oberhalb

des Pfannenrandes durch Schutzbleche, die

in isolierendem Abstande von den tragenden

Teilen anzuordnen sind, gegen die strahlende

Hitze und überlaufende Schlacke zu schützen.

Die Gehänge sind auf Rißbildung zu beobachten.

§ 375. Den Gießern sind Schutzmittel gegen

Hitze und Verbrennungen zur Verfügung zu

stellen, die sie zu benützen haben, wie Brillen,

Handsäcke, Schürzen, Gamaschen.

§ 376. Sauerstoffflaschen zum Aufbrennen des

Stiches sind gegen Wärmeeinwirkung geschützt

aufzustellen und zu lagern.

§ 377. Gießpfannen, die ausgemauert und getrocknet

werden sollen, sind so sicher zu lagern,

daß sie nicht umfallen können; das gleiche gilt

von Gießpfannengehängen, die mit den Pfannen

verbunden sind.

Abschnitt 37.

Elektrostahlwerke.

§ 378. Die Elektroden von Lichtbogenöfen

müssen von sicherem Standort aus und, ohne

daß das Ofengewölbe betreten werden muß, gewartet

werden können.

§ 379. Die Türen der Öfen sind so dicht zu

halten oder so zu sichern, daß aus dem Stahlbade

herausfliegende Funken die Umgebung nicht

gefährden können.

§ 380. Bei der Arbeit an Lichtbogenöfen sind

die Gezähe mit trockenen Handsäcken anzufassen,

wenn nicht vor dem Ofen ein isolierender

Holzbelag vorhanden ist.

§ 381. Beim Hineinsehen in den unter Strom

stehenden Ofen sind geeignete Augenschutzmittel

zu verwenden.

Abschnitt 38.

Walzwerke.

§ 382. Der Bodenbelag muß eben und frei

von Hindernissen gehalten werden.

§ 383. Das Ingangsetzen der Walzenstraße

muß durch ein deutlich hörbares Zeichen angekündigt

werden.

§ 384. Die Kupplungen, Spindeln und Kammwalzen

sind während des Betriebs auf beiden

Seiten der Walzenstraßen abgesperrt zu halten.

Während des Ganges dürfen Lager nur nachgestellt

und geschmiert werden, wenn es ohne

völlige Beseitigung des Schutzes gefahrlos möglich

ist; geeignete Mittel hiezu sind zum Beispiel

schmale Türen, gitterartige Ausbildung der

Verkleidungen, Anordnung des Schutzes hinter

den Stellschrauben. Arbeiten an Kupplungen

dürfen erst vorgenommen werden, wenn die

Walzenstraße vollkommen steht. Enden von

Befestigungsdrähten der Kuppelhölzer sind nicht

kurz abzukneifen, sondern umzubiegen.

§ 385. Plattformen und Übergänge über

Walzenkupplungen müssen dauerhaft und standsicher

ausgeführt, mit Fußleisten versehen und,

soweit es der Betrieb zuläßt, auf beiden Seiten

mit Geländern ausgerüstet sein. Freie, über dem

Fußboden oder über Auftritten laufende Kuppelzapfen

sind zu schützen.

§ 386. Während des Walzens dürfen die

Walzengerüste nur, wenn der Betrieb es erfordert

und nur dann bestiegen werden, wenn hiefür

Aufstiege und Bühnen vorhanden sind, die

gegen die Bewegung der Walzen und gegen Ab-

sturzgefahr gesichert sind; Walzenbalken dürfen

als Auftritt nicht benützt werden. Auch der

Aufenthalt auf den Aufstiegen und Bühnen ist

während des Walzens nur gestattet, wenn der

Betrieb es erfordert.

§ 387. Hebetische müssen Sicherungen gegen

Fußverletzungen durch die Bewegung des

Tisches haben, wie Abkleidungen, hohe Fußleisten

in genügendem Abstand.

§ 388. Brechtöpfe sind mit einem genügend

starken schmiedeeisernen Ring gegen Wegfliegen

der Bruchstücke zu umgeben; der Ring muß

genügend Spiel haben.

§ 389. Das Sägeblatt der Warmsäge muß durch

ein starkes Schutzblech überdeckt sein.

§ 390. An Draht- und Feineisenwalzwerken

sind fest in den Boden eingelassene Schutzpfähle

mit umgebogenem oberem Ende anzubringen.

Lose Walzenkupplungen mit eingesteckten

Pfählen dürfen als Ersatz für Schutzpfähle nicht

verwendet werden. Die Wirkung der Pfähle

darf nicht durch Verstellen mit Kupplungen usw.

beeinträchtigt werden. Zwischen selbsttätigen

Umführungen sind Schutzpfähle oder Schutzwände

gegen auslaufendes Walzgut anzuordnen.

§ 391. Wenn keine sicheren Übergänge vorhanden

sind, ist der allgemeine Verkehr über

die Bahn des Walzgutes oder über Warmbetten

verboten. An besonders gefährlichen Stellen, wie

engen Zwischenräumen, sind Verbotstafeln

augenfällig anzubringen oder Schranken zu errichten.

§ 392. In Drahtwalzwerken sind nach Bedarf

vor und hinter den Walzenstraßen zum Schutz

der Bedienung Schutznetze, Schutzwände oder

dergleichen anzubringen.

§ 393. (1) An Draht- und Feineisenwalzwerken

sind die Walzer durch Führungen, Schlagkästen

u. dgl. gegen schlagendes Walzgut zu schützen.

(2) Die Haspeln sind in ähnlicher Weise zu

sichern; Schlingen dürfen nur nach Stillsetzen

der Haspeln beseitigt werden.

(3) An Plättmaschinen in leonischen Drahtwerken

sind die Dienstnehmer durch Schutzwände

u. dgl. gegen zurückschlagende abgerissene

Drahtenden zu schützen.

§ 394. Während des Betriebs ist das unbefugte

und unnötige Überschreiten der Schlinge, das

Vorübergehen und Stehen vor den Ausgangsbüchsen

und der Aufenthalt außerhalb der

Schutzpfähle verboten.

§ 395. Bleibt ein Stück in der Eingangsbüchse

sitzen, ist es vor der Büchse abzuhauen. Die

hiezu erforderlichen Beile sind leicht erreichbar

bereitzuhalten.

§ 396. Schrotthaspeln müssen Führungen für

den auflaufenden Draht haben. Sie müssen von

einem Stand aus bedient werden, der vorn und

seitlich geschützt ist und einen guten Überblick

über das Arbeitsfeld gewährt.

§ 397. Die aus den Wärmeöfen abgeflossene,

gesammelte Schlacke darf erst nach genügender

Erkaltung ausgekippt werden. Auf noch nicht

völlig erstarrten Schlackenkuchen darf Wasser

nicht erwärmt werden.

§ 398. Zum Schutze gegen Schlackenspritzer

sind, wo es erforderlich ist, Schutzschirme anzubringen

oder Gesichtsschutzmittel, wie Drahtmasken,

Augenschirme, zur Verfügung zu stellen.

§ 399. An Rollgängen, Hebetischen, Wippen,

Warmbetten usw. dürfen Instandsetzungs- und

Umbauarbeiten erst vorgenommen werden,

nachdem die nach Lage des Falles anwendbaren

Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. Vor unbefugtem

Ingangsetzen ist an den in Frage kommenden

Stellen durch Verbotstafeln zu warnen.

Abschnitt 39.

Dampfhammerwerke und Schmiedepreßwerke.

§ 400. (1) Fußeinrückungen von Fall-, Dampf-,

Luft- und Federhämmern sind zu überdecken

oder in anderer Weise zu sichern.

(2) Fallhämmer müssen mit einer fest angebrachten

Vorrichtung zum Hochhalten des

Hammerbären versehen sein. Unter Fallhämmern

dürfen Verrichtungen an den Ober- und Untergesenken

und den Einsätzen nur vorgenommen

werden, solange der Hammerbär zuverlässig

hochgehalten wird. Ein Abstützen durch lose

Holz- oder Eisenstempel genügt nicht.

§ 401. Die Hauptabsperrventile müssen vom

Fußboden aus betätigt werden können. Die

Steuerungen müssen in der Ausrückstellung festgelegt

werden können.

§ 402. Der Hammerführer (Steuermann), bei

Verwendung von Laufkranen auch der Kranführer,

muß den Amboß von seinem Standort

aus gut übersehen können und möglichst gegen

wegfliegende Stücke geschützt sein.

§ 403. Lose Auflege- und Unterlagsstücke sind

nach Gebrauch sofort vom Amboß zu entfernen.

§ 404. Haumesser, Aufsetzeisen u. dgl. dürfen

beim Gebrauch mit dem Stiel nicht vor den Leib

gehalten werden. Werkzeuge mit zersplitterten

Köpfen dürfen nicht benützt werden.

§ 405. Auflegestücke, Haumesser, Aufsetzeisen

u. dgl., die den Hammerschlägen ausgesetzt sind,

dürfen nur in handwarmem Zustande verwendet

werden.

§ 406. Ketten, mit denen schwere Schmiedestücke

gewendet werden, müssen vor dem Schlage

des Hammers entlastet sein.

§ 407. Schlackenkästen dürfen nicht entleert

werden, bevor die Schlacke völlig erstarrt ist.

§ 408. Beim Brammen- oder Blockschmieden

dürfen Hebel mit aufgebogener Spitze nicht

benützt werden.

§ 409. Beim Behauen und Zerteilen von

Schmiedestücken, Blöcken usw. und beim. Abhauen

von Enden sind zuletzt nur leichte

Schläge zu geben; auch ist darauf zu achten, daß

niemand in der Richtung des abfliegenden

Stückes steht.

§ 410. Vor dem Kaltzerschlagen von Eisen-

und Stahlstücken hat der Hammerführer alle

in der Nähe befindlichen Personen zu warnen.

ARTIKEL VII.

Anwendung von Röntgenstrahlen in nichtmedizinischen

Betrieben.

§ 411. Die Vorschriften dieses Artikels gelten

für die Anwendung von Röntgenstrahlen in

nichtmedizinischen Betrieben.

Abschnitt 40.

Allgemeines.

§ 412. (1) Ein Abdruck der Vorschriften dieses

Artikels ist im Röntgenbetrieb auszuhängen.

Dieser Aushang hat auch ausreichende Angaben

über die Höchstbenützung und den Verwendungszweck

der Anlage zu enthalten.

(2) Körperteile der in Röntgenbetrieben beschäftigten

Personen dürfen zu Schau- oder Versuchszwecken

nicht durchleuchtet werden. Es ist

grundsätzlich unzulässig, an nichtmedizinischen

Röntgenanlagen ohne besondere Anweisung und

Gegenwart eines Arztes medizinische Durchleuchtungen

vorzunehmen.

(3) Alle Arbeitsräume müssen ausreichend mit

frischer Luft versorgt werden und sind, soweit

möglich, mit Tageslicht zu beleuchten. Arbeits- und

Aufenthaltsräume, in denen sich Teile von

Röntgenanlagen befinden, deren Hochspannungsteile

nicht ausreichend von der Luft der Arbeits- und

Aufenthaltsräume abgeschlossen sind,

müssen mindestens stündlich gelüftet werden.

Die Arbeitsräume sollen sich nicht in Kellern

befinden.

§ 413. Der Strahlenschutz ist im allgemeinen

so zu bemessen, daß an keiner Stelle Personen

mit mehr als 0,25 r je Tag oder 1,25 r je Woche

bestrahlt werden können. Die Fortpflanzungsorgane

dürfen nicht mit mehr als 0,025 r täglich

bestrahlt werden, gleichgültig, ob es sich um

weibliche oder männliche Personen handelt.

§ 414. (1) Die in Röntgenanlagen Beschäftigten

müssen die Höchststrahlenmenge kennen, die an

den Orten, an denen sie sich während des Betriebes

üblicherweise aufhalten, auftreten können,

wenn nicht sichergestellt ist, daß diese

höchstmöglichen Mengen unschädlich sind. Die

möglichen Höchstwerte sind mit geeigneten Meßgeräten

zu ermitteln und im Arbeitsraum durch

Anschlag kenntlich zu machen.

(2) In Betrieben, in denen die Betriebsweise

sich ändert, müssen die Messungen nach jeder

Änderung wiederholt werden. Eine andere Aufstellung

ortsveränderlicher Geräte gilt nicht als

Änderung der Betriebsweise.

(3) Vor der endgültigen Inbetriebnahme sind

die Röntgenanlagen durch einen anerkannten

Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 2 der „Verordnung

zum Schutze gegen Schädigungen durch

Röntgenstrahlen und radioaktive Stoffe in nichtmedizinischen

Betrieben" (Röntgenverordnung)

zu prüfen.

§ 415. (1) Bei Nichtgebrauch ist der Röntgenstrahlenerzeuger

abzuschalten.

(2) Bei jeder Anwendung von Röntgenstrahlen

ist die Strahlenmenge möglichst klein

zu wählen. Die Helligkeit der Leuchtschirme, der

Verstärkungsgrad der Folien, die Empfindlichkeit

der Filme und Entwicklungsmethoden sowie

die Dunkelanpassung der Augen sind so weit

zu steigern, wie es der jeweilige Verwendungszweck

zuläßt.

(3) Das Strahlenbündel ist jeweils möglichst

eng zu wählen. Zur Einengung des maximalen

Nutzstrahlenbündels auf das jeweils nötige Maß

müssen geeignete Vorrichtungen, wie verstellbare

oder auswechselbare Blenden, vorhanden sein.

Sie müssen ausreichenden Schutz bieten.

(4) Wenn es die Rücksicht auf den Verwendungszweck

zuläßt, ist die Röntgenstrahlung zu

filtern.

Abschnitt 41.

Schutz gegen direkte Strahlung und gegen Streustrahlung.

§ 416. (1) Der von dem ungeschwächten Nutzstrahlenbündel

bestrichene Raum ist soweit wie

möglich abzusperren und gegen Hineingreifen

zu sichern oder durch Warnschilder zu kennzeichnen.

(2) Wenn die Gefahr besteht, daß Personen

durch das Nutzstrahlenbündel hinter dem Objekt

mit mehr als der zugelassenen Dosis

(§ 413) bestrahlt werden, so ist das Nutzstrahlenbündel

hinter dem Objekt durch Schutzschichten

entsprechend weiter zu schwächen.

(3) Müssen Arbeiten im ungeschützten Nutzstrahlenbündel

vorgenommen werden, so sind

Werkzeuge zu verwenden. Bei selten vorkommenden

Arbeiten können Schutzhandschuhe verwendet

werden, deren Strahlenschutz den Forderungen

des § 413 entspricht.

§ 417. (1) Die direkte Strahlung außerhalb des

maximalen Nutzstrahlenbündels ist durch ausreichende

Schutzschichten abzufangen. Außerdem

ist der von ihr bestrichene Raum jederzeit gegen

Hineingeraten zu sichern. Die Röhren und

Röhrehbehälter müssen so eingerichtet sein, daß

sie bei höchstmöglicher Benützung in 100 cm

Entfernung vom Focus nirgends mehr als 0,125 r

je Tag an direkter Strahlung zulassen.

(2) Es dürfen nur Röhren und Röhrenhauben

benützt werden, für die eine Bescheinigung des

Lieferwerks vorliegt, daß sie gleicher Bauart

sind, wie eine Röhre oder Röhrenhaube, die

einer Bauartprüfung durch die Röntgentechnische

Versuchsanstalt in Wien unterzogen worden ist.

§ 418. (1) Während des Betriebes haben sich

alle Personen möglichst weit, mindestens aber

so weit, daß die im § 413 angegebene Dosis nicht

überschritten wird, von der Röhre und von

streuenden Objekten fernzuhalten. Wenn Arbeiten

unvermeidbar sind an Orten, an denen

die Streustrahlung die zulässige Dosis (§ 413)

überschreiten kann, müssen entsprechende

Schutzschichten zwischen Objekt und Arbeitenden

angebracht werden. Wenn die Art der Arbeit

die Anbringung von Schutzschichten nicht

gestattet oder wegen der äußerst seltenen Inanspruchnahme

nicht rechtfertigt, darf der Schutz

in einer Schutzkleidung bestehen.

(2) Werden die in § 413 angegebenen Dosen

durch Streustrahlung überschritten an Orten,

in die mit den Händen hineingegriffen werden

muß, so müssen zum Schutz der Hände und

Unterarme gegen Streustrahlung geeignete

Schutzhandschuhe mit Stulpen verwendet

werden.

(3) Wenn Personen an Stellen arbeiten, an

denen ihre Fortpflanzungsorgane mit mehr als

0,025 r je Tag bestrahlt werden, so müssen sie

einen zusätzlichen, die Fortpflanzungsorgane

allseitig deckenden Schutz tragen (§ 420 Abs. 2).

§ 419. Wenn die Gefahr besteht, daß in

Nebenräumen, auch wenn sie nicht zum Röntgenbetrieb

gehören, mehr Strahlung auftritt als

nach § 413 zulässig, so ist der Schutz, den die

Zwischenwand bietet, entsprechend zu verstärken.

Abschnitt 42.

Schutzkleidung und sonstige Schutzmaßnahmen.

§ 420. (1) Schutzschürzen für Durchleuchter

und andere in der Nähe einer Streustrahlenquelle

arbeitende Personen sollen die Schlüsselbeine,

das ganze Brustbein und den größten Teil

der Brust von vorn bedecken und unterhalb der

Gürtellinie 30 bis 40 cm nach unten um den

ganzen Körper herumreichen und außerdem die

Beine vorn bis unterhalb der Knie bedecken. Sie

sollen allseitig 0'18 bis 0'25 mm Bleigleichwert,

vor den Fortpflanzungsorgarien jedoch 0'25 bis

0'50 mm Bleigleichwert haben. Schutzschürzen

gegen härtere Streustrahlung oder für ausnahmsweise

Tätigkeit an Stellen, an denen das Auftreten

direkter Strahlen zu befürchten ist, sollen

0'50 bis 0'85 mm Bleigleichwert haben.

(2) Schutzschürzen, die nur dem Schutz der

Fortpflanzungsorgane dienen (§ 418 Abs. 3),

sollen von der Gürtellinie 30 bis 40 cm abwärts

reichen und um den ganzen Körper herumführen.

Sie dürfen zur Erhöhung der Beweglichkeit

seitlich geschlitzt sein. Der Bleigleichwert

muß 0'18 bis 0'25 mm betragen.

(3) Schutzhandschuhe für Röntgenuntersuchungen

müssen allseitig und lückenlos schützen.

Sie müssen mit Stulpen versehen sein, die mindestens

die Hälfte des Unterarms bedecken. Sie

dürfen keine unlösbare Textileinlage besitzen.

Der Bleigleichwert soll 0'3 bis 0'5 mm betragen.

§ 421. (1) Für die Errichtung und den Betrieb

des elektrischen Teiles der Röntgenanlage gelten

die einschlägigen elektrotechnischen Vorschriften.

(2) In den Räumen, in denen die Möglichkeit

einer besonderen Gefährdung vorliegt, zum Beispiel

der Übergangswiderstand des Menschen zur

Erde durch Feuchtigkeit, Wärme, chemische Einflüsse

oder andere Ursachen wesentlich herabgesetzt

ist, sind Schutzmaßnahmen durchzuführen,

die den einschlägigen geltenden

elektrotechnischen Vorschriften entsprechen

müssen.

(3) Hochspannungserzeuger und andere Teile

der Hochspannungsanlage dürfen nur von Sachkundigen

und nur bei abgeschalteter Spannung

geöffnet oder zerlegt werden. Dies gilt auch für

das Auseinandernehmen betriebsmäßig zerlegbarer

Röntgenanlagen.

(4) Kondensatoren der Hochspannungsanlage

sind nach Abschalten der Spannung durch

längeres Kurzschließen zu entladen, ehe Teile

berührt werden, die betriebsmäßig Hochspannung

führen.

(5) Alle Schutzleitungen der Röntgenanlage

sind jährlich einmal zu prüfen.

(6) Die elektrische Isolierfestigkeit von Schutzbekleidungen

aus starrem Isolierstoff ist jährlich

mindestens einmal mit der erreichbaren Höchstspannung

des Röntgenapparates nachzuprüfen.

§ 422. Alle Schutzmittel und Schutzmaßnahmen

sind mindestens jährlich nachzuprüfen.

Bei den Schutzmitteln müssen die, Grenzen ihrer

Wirksamkeit bekannt sein (Bleigleichwert

u. dgl.).

§ 423. Versuche mit Röntgenstrahlen dürfen

nur unter Leitung einer verantwortlichen Person

vorgenommen werden, welche die hiefür

erforderlichen Kenntnisse besitzt. Soweit es die

Durchführung der Versuche erfordert und der

Ausbildungsgrad der Beschäftigten gestattet, darf

von einzelnen der vorstehenden Bestimmungen

abgewichen werden, jedoch dürfen die in § 413

vorgeschriebenen Strahlendosen auch hiebei

keinesfalls überschritten werden.

ARTIKEL VIII.

Textilarbeiten.

§ 424. Die Vorschriften dieses Artikels gelten

für die Ausführung von Arbeiten bei der Aufbereitung

von Textilrohstoffen sowie für die

Ausführung von Spinnerei-, Weberei-, Strickerei-

und Wirkereiarbeiten, von Häkel- und Stickarbeiten

und Arbeiten zur Spitzen- und Posamentenherstellung

und von Textilveredlungsarbeiten.

Abschnitt 43.

Allgemeines.

§ 425. Die Bedienung der Wölfe, Öffnungs-,

Schlag-, Reiß-, Zupf- und Putzwollstreckmaschinen

sowie der Karden der Bastfaserindustrie

darf nur Personen übertragen werden, die

damit vertraut sind.

§ 426. Räume, in denen die im § 425 genannten

Maschinen in Betrieb sind, dürfen von

nicht darin beschäftigten Personen nicht betreten

werden. Das Verbot ist anzuschlagen.

§ 427. Während des Ganges der Wölfe,

Öffnungs-, Schlag-, Reiß-, Zupf- und Putzwollstreckmaschinen,

der Karden, Krempeln und

Kratzen, der Strecken und Kämmaschinen, der

Spinn-, Zwirn- und Spulmaschinen ist es verboten,

den Kopf oder einen anderen Körperteil

unter die Maschine zu bringen.

§ 428. Das Auflegen und Abwerfen von Seilen

und Riemen an Arbeitsmaschinen von Hand ist

auch bei normalem Gang gestattet, soweit die

Benützung von Riemenauflegern usw. technisch

auf erhebliche Schwierigkeiten stößt. Es darf

aber nur durch darin geübte und besonders dazu

ermächtigte Personen erfolgen.

§ 429. Zum Lösen von umgewickeltem oder

gestautem Fasermaterial ist ein geeignetes Gerät

wie ein Haken zu verwenden, das keinen Ringgriff

haben darf. Das Erfassen des Materials mit

der Hand während des Ganges ist verboten.

§ 430. Maschinen der Bastfaserindustrie mit

mehreren Einrückvorrichtungen müssen so eingerichtet

sein, daß die Einrückung nur unter

Mitwirkung aller an der Maschine beschäftigten

Personen bewirkt werden kann.

Abschnitt 44.

Spinnstoffaufbereitung, Putzwollstreckmaschinen.

§ 431. Die §§ 434, 436, 438 und 439 gelten

nicht für die Bastfaseraufbereitung.

§ 432. (1) Auf der Auswurfseite müssen Wölfe

eine Vorrichtung haben, durch die eine gefährliche

Annäherung an die bewegte Trommel verhindert

wird.

(2) Während der Wolf arbeitet und bevor er

nach dem Abstellen völlig stillsteht, darf das

austretende Material nur mit dem hiefür bestimmten

Werkzeug entfernt werden.

(3) Das Entfernen von Flug während des Ganges

des Wolfes ist verboten.

§ 433. (1) Die Trommelwelle der Wölfe und

Reißmaschinen muß mit einer Bremsvorrichtung

versehen sein, die ein längeres Nachlaufen des

Tambours nach Abstellen der Maschine verhindert.

(2) Die Verdecke über den Trommeln der

Wölfe und Reißmaschinen müssen so gesichert

sein, daß sie nur bei Stillstand der Maschine

hochgehoben werden können und die Maschine

nur angelassen werden kann, wenn die Verdecke

geschlossen sind.

§ 434. Staubwölfe und ähnliche Reinigungsmaschinen

müssen eine Vorrichtung haben, die

verhindert, daß bei Aufgabe oder Entnahme des

Materials Personen durch umlaufende Teile verletzt

werden.

§ 435. Über den Zuführtischen an Öffnungs-

(Opener), Reiß- und Zupfmaschinen sowie Wölfen

muß vor den Speisezylindern eine Schutzvorrichtung

(Schutzwalze, Abdeckung od. dgl.)

angebracht sein, die verhindert, daß die Hände

von den Einzugswalzen oder Tambouren erfaßt

werden.

§ 436. (1) An Öffnungs- und Schlagmaschinen

muß der Verschluß der beweglichen Verdecke

über, neben und hinter den Schlägern und

Trommeln (Tambouren) sowie vor den Siebtrommeln

so gestaltet sein, daß der Deckel erst

nach völligem Stillstand der Maschine geöffnet

oder angehoben werden kann.

(2) Während des Ganges der Öffnungs- und

Schlagmaschinen und solange sie nach dem Abstellen

noch nicht völlig stillstehen, ist es verboten

a) die Deckel über den Flügeln und Reißtrommeln

zu öffnen,

b) Wickel (umgelaufenes Material) von Zuführzylindern

und Druckwalzen zu entfernen,

c) die Roste unter den Flügeln mit der Hand

zu reinigen.

§ 437. Für das Schleifen an den in Gang befindlichen

Trommeln der Wölfe, Reiß- und Öffnungsmaschinen

sind Vorrichtungen bereitzustellen

und zu benützen, die das Schleifen ohne

Gefahr ermöglichen.

§ 438. An Öffnern und Schlagmaschinen sind

Einrichtungen oder Maßnahmen zu treffen, die

verhindern, daß beim Anlegen der Wickel die

Hände verletzt werden. Die Watte darf unter

die Wickelwalze mit der Hand nur eingeführt

werden, wenn die Belastungshaken noch nicht

heruntergelassen sind; sonst darf die Watte nur

mit der hiefür bestimmten Vorrichtung angedrückt

werden.

§ 439. Bei Öffnern und Reißmaschinen mit

Saug(Exhaust)vorrichtung muß die Reinigungsklappe

im Abzugsrohr gesichert sein, wenn sie

nicht mindestens 75 cm von der Trommel entfernt

ist.

§ 440. Bei den Öffnungs-, Reiß- und Schlagmaschinen

müssen besonders die Flügel- und

Trommelriemen und -scheiben in geeigneter

Weise geschützt sein.

§ 441. Fadenklauber müssen eine Vorrichtung

haben, die das Hineingeraten zwischen die Öffnungswalzen

während des Ganges der Maschinen

verhindert.

§ 442. Scherhaarschneidemaschinen müssen

Vorrichtungen haben, die verhindern, daß man

durch den Beschickungstrichter bis zu den

Schneidemessern greifen kann.

§ 443. (1) Wird bei Wollwaschmaschinen die

Umhüllung der oberen Preßwalze erneuert, muß

eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person,

die Hand an dem Absteller, den Gang der

Arbeit aufmerksam beobachten und im Bedarfsfalle

die Maschine sofort abstellen.

(2) Während des Ganges der Wollwaschmaschinen

darf nicht unmittelbar vor den Preßwalzen

gearbeitet werden.

§ 444. Die Öffner (Opener) bei der Bastfaseraufbereitung

müssen mit einer mechanischen

Zuführvorrichtung versehen sein, wenn nicht

ein mindestens 1'50 m langer Zuführtisch vorhanden

ist.

§ 445. (1) Brech-, Quetsch- und Knickmaschinen

zur Bastfaseraufbereitung müssen eine mechanische

Zuführvorrichtung oder einen mindestens 1'50 m

langen Auflegetisch haben. Bei Maschinen, auf

denen Stengelflachs oder Stengelhanf verarbeitet

wird, genügt ein Auflegetisch von mindestens

0'80 m Länge.

(2) Brech-, Quetsch- und Knickmaschinen müssen

mit einer mechanischen Ablieferungsvorrichtung

versehen sein.

(3) Vor den Einzugswalzen muß ein Schutz

gegen das Erfaßtwerden der Hände vorhanden

sein. Hievon kann bei Maschinen, auf denen

Stengelflachs oder Stengelhanf verarbeitet wird,

abgesehen werden, wenn ein Auflegetisch in der

vorgeschriebenen Länge von mindestens 0'80 m

vorhanden ist.

(4) Ist die letzte Walze geriffelt, muß zwischen

Walze und Tisch oder der Ablieferungsvorrichtung

ein mindestens fingerbreiter Spalt vorhanden

sein, sonst muß der Tisch oder die Ablieferungsvorrichtung

nachgiebig gestaltet sein.

Bei glatter oder nur ganz leicht geriffelter Walze

kann der Tisch oder das Ablieferungstuch bis

dicht an die Walze heranreichen.

§ 446. An den Schwingmaschinen zur Bastfaseraufbereitung

müssen die Schwingmesser

gegen den Arbeitsstand mit einem Gehäuse umkleidet

sein, das nur die Eingabestelle frei läßt.

Abschnitt 45.

Textilmaschinen mit Ausnahme jener der

Bastfaserverarbeitung.

§ 447. (1) An den Karden (Krempeln, Kratzen)

müssen die Vorreißerverdecke fest verschlossen

oder verschraubt sein.

(2) Die Klappen über den Ausstoßöffnungen

an Baumwollkarden müssen so gesichert sein,

daß sie während des Arbeitsvorganges nicht geöffnet

werden können.

(3) Zum Ausstoßen und Schleifen dürfen die

Klappen erst aufgehoben sowie Ketten und

Riemen entfernt werden, wenn die Maschine

völlig stillsteht.

(4) Während des Ganges der Karden (Krempeln,

Kratzen) und solange sie nach dem Abstellen

noch nicht völlig stillstehen, ist es verboten,

a) die Deckel über Vorreißern, Zuführzylindern

und Kannenstockrädern zu öffnen,

b) Wickel bei den Zu- und Abführzylindern

sowie an den Zapfen der Arbeitswalzen zu

entfernen,

c) die Messer oder den Rost unter den Vorreißern

zu reinigen.

(5) Seitenflug und Flug aus dem Innern darf

nur mit den dazu bestimmten Werkzeugen entfernt

werden.

(6) Staubsiebe unter Vorreißern und Haupttrommeln

dürfen nur während des Stillstandes

der Maschine eingestellt werden.

§ 448. Bei den Wickelstrecken der Vorspinnmaschinen

(Doubliermaschinen) dürfen die Bänder

unter die Wickelwalze mit der Hand nur

eingeleitet werden, wenn die Belastungshaken

oder die Belastungswalze noch nicht heruntergelassen

sind. Sonst müssen die Bänder mit dem

hiefür bestimmten unfallsicheren Werkzeug umgewickelt

oder angedrückt werden.

§ 449. Das innenliegende Getriebe der Flyer

muß auf der Rückseite mit eingepaßten Blechen

oder Türen, die nur bei Stillstand geöffnet werden

können, abgeschlossen sein.

§ 450. (1) An den Selbstspinnern (Seifaktoren)

ist das Getriebe an der Rückseite des Kopfstückes

bis über seine höchstliegenden Teile

einzufriedigen oder der Zugang zu ihm ist abzusperren.

(2) Die Auflaufstellen der Wagenauszugseile

müssen mit Verdecken versehen sein.

(3) Der Spinnwagen muß vorn und hinten

Schienenräumer haben.

(4) Die Einrückstange der Spinnmaschine ist

so zu sichern, daß die Maschine sich nicht von

selbst in Bewegung setzen kann.

§ 451. (1) Während des Ganges der Selbstspinner

(Seifaktoren) ist es verboten,

a) sich zum Putzen oder zu sonstiger Arbeit

zwischen Wagen und Zylinderbank zu begeben,

b) über das Kopfgestell zu steigen oder unter

dem Wagen durchzukriechen.

Das gilt auch, wenn sich der Antriebsriemen

auf der Losscheibe befindet, der Wagen aber zum

Einlaufen gestellt ist, wie beim Abnehmen der

Kopse.

(2) Das Verweilen zwischen Wagen und Zylinderbank

ist nur erlaubt, wenn der Wagen

auf drei Viertel des Auszuges steht und der Absteller

gesichert ist. Der Spinner darf die Maschine

erst wieder in Gang setzen, wenn er sich

durch Nachschauen und durch Zuruf überzeugt

hat, daß sich niemand zwischen Wagen und

Zylinderbank befindet.

(3) Der Selbstspinner darf nur durch die damit

betraute Person angelassen und abgestellt

werden.

Abschnitt 46.

Maschinen der Bastfaserverarbeitung.

§ 452., (1) Bei Hechelmaschinen sind an den

Stellen, an denen die Kluppen von Hand eingeschoben

werden, Vorkehrungen zu treffen, die

verhindern, daß die Finger durch die Hechelnadel

erfaßt werden. Kluppen dürfen nicht mit

der Hand in das Maschinengestell hinein nachgeschoben

werden.

(2) Zum Beseitigen anhängender Fasern von

den Hechelnadeln während des Ganges sind geeignete

Geräte, wie 0'50 m lange Holzstäbe, zur

Verfügung zu stellen und zu benützen. Das

Reinigen von Hand und das Hindurchstrecken

der Finger durch den Hechelmantel ist verboten.

(3) Die Hechelnadeln der Lattenhechelmaschinen

(Stripper-Bar-Maschinen) sind in der ganzen

Länge der Maschinen einzufriedigen.

§ 453. Nicht in Benützung befindliche Handhecheln

sind abzudecken.

§ 454. (1) Ablieferungsvorrichtungen bei Wergveredelungsmaschinen

sind, wenn sie mit spitzen

Stiften besetzt sind, gegen gefährliche Annäherung

zu sichern.

(2) Abfallendes Werg darf nur mit einem langgestielten

Gerät aus dem Raum unter dem Abführ-

Lattentuch (Transport-Förderband) entfernt

werden.

§ 455. (1) Bei Karden (Krempeln) müssen die

Schutzgitter für die seitlichen Räderantriebe, die

Verdecke über dem Tambour und die hinteren

Verdecke so gesichert sein, daß sie während des

Betriebes von den Dienstnehmern nicht geöffnet

werden können.

(2) Karden müssen mit Bremsen versehen sein.

(3) Zum gefahrlosen Arbeiten an den oberen

Walzen muß ein fester Stand und ein Stützpunkt

für die Hand vorhanden sein.

(4) Flug, der sich an Maschinenteilen ansetzt,

und Wickel, die sich an den Zapfen der Maschinen

bilden, dürfen während des Ganges nicht

entfernt werden.

(5) Der unter den Maschinen befindliche Abfall

darf nur mit geeigneten Werkzeugen, wie

mit Kratzen, Schiebebrettern, Krücken, Stangen,

beseitigt werden.

§ 456. (1) Bei Strecken dürfen Sicherheitsklinken

und andere Ausrückersicherungen nicht

hochgebunden, entfernt oder unbrauchbar gemacht

werden.

(2) Das Hineinfassen mit den Händen in die

Hechelnadeln auf der Einlaufseite der Maschine

beim Einlegen des Bandes ist durch geeignete

Vorrichtungen zu verhindern.

(3) Die Bildung von Wickeln an den Wellen

der Ablieferungszylinder ist durch geeignete

Vorrichtungen zu verhindern.

Abschnitt 47.

Ring-, Flügelspinn- und Zwirnmaschinen.

§ 457. Maschinen mit Spindeltrommeln, die

von unten zusammenlaufen, müssen so geschützt

sein, daß man nicht zwischen die Trommeln geraten

kann.

§ 458. Das Aufbinden neuer Spindelschnüre

und Bänder ist nur den damit beauftragten Personen

erlaubt.

§ 459. Der zum Spindelschnureinziehen benützte

Draht darf als Handgriff keine Schleife haben.

Abschnitt 48.

Weberei.

§ 460. (1) Bei Webstühlen, die mehr als

60 Schuß (Touren) in der Minute machen, muß

eine geeignete Schützenfangvorrichtung wirksam

angebracht sein. Neue Fanggitter müssen mindestens

750 mm hoch und 600 mm breit sein.

(2) Bei Schlauch und Gurtenwebstühlen mit

freigehendem Schützen genügt es, wenn die

obere Führungsschiene bis an das Blatt verlängert

und nach oben gebogen ist.

§ 461. Schützenfangvorrichtungen dürfen nicht

entfernt oder unwirksam gemacht werden.

Während des Ganges des Webstuhles ist das

Auswechseln von Webschützen von Hand verboten.

§ 462. Die Zugstangen zum Antrieb der

Jacquardmaschinen sind so zu sichern, daß sie

bei Lösung der oberen Verbindungsstelle oder

bei Bruch nicht umfallen können.

§ 463. Bei Webstühlen muß sich die Schaltwerksklinke

(Regulatorklinke) betätigen lassen,

ohne daß man zwischen Lade und Brustbaum

greifen muß. Während des Ganges des mechanischen

Webstuhles zwischen Brustbaum und Weblade

zu greifen, ist verboten.

§ 464. Unregelmäßigkeiten, die während des

Ganges der Webstühle an den Schlag- und

Wechselvorrichtungen sowie an der Ladenbahn

auftreten, sind der Aufsichtsperson zu melden.

Ausbesserungen oder Änderungen dürfen nur

durch die dazu befugten Personen vorgenommen

werden.

§ 465. Belastungs- und Bremsgewichte sind

gegen Herabfallen und Abrutschen zu sichern.

Abschnitt 49.

Netzstrickerei, Stickerei.

§ 466. Während des Ganges der Netzstrickmaschinen

nach einer in Unordnung geratenen

Masche zu fassen, ist verboten.

§ 467. (1) An Stickmaschinen muß die oberhalb

der unteren Nadelführung liegende Haupt(Exzenter)welle

so geschützt sein, daß die Fädlerin

oder Aufpasserin nicht erfaßt werden kann.

(2) Leergelaufene Schiffchen dürfen während

des Maschinenganges nur mit geeigneter Vorrichtung,

wie mit einer Nadel, ausgewechselt

werden.

§ 468. Die Gegengewichte an den Schiffchenstickmaschinen

müssen außer an der Zugschnur

noch an einer Sicherheitsschnur befestigt sein,

damit ein Herabfallen verhindert wird.

Abschnitt 50.

Seilerei und Bindfadenherstellung.

§ 469. Bei mechanisch betriebenen Seilaustreibewagen

muß eine Signaleinrichtung zur Betriebsmaschine

vorhanden sein, die von jedem Punkt

der Seilbahn aus betätigt werden kann. In Fällen

der Gefahr ist das Zeichen zum sofortigen Abstellen

der Betriebsmaschine zu geben.

§ 470. Mit herabhängenden Beinen auf dem

Austreibewagen mitzufahren, ist verboten.

§ 471. (1) Bei automatischen Seil- und Schnurspinnmaschinen

müssen die Spindeln gegen das

Herausfliegen der Spulen gesichert und gegen

gefahrbringende Berührung geschützt sein.

(2) Schutzverdecke müssen so eingerichtet sein,

daß sie während des Ganges nicht geöffnet werden

können. Die Maschine darf sich nicht einrücken

lassen, bevor die Spindel zentrisch gelagert

und das Verdeck für die Spule geschlossen

ist.

§ 472. Drahtseilmaschinen sind gegen gefahrbringende

Berührung zu schützen und während

des Betriebes so abzusperren, daß Personen von

herausfliegenden Spulen nicht verletzt werden

können.

§ 473. Gruben, in denen Seilrollen geteert

werden, müssen eine über den Grubenrand

hinausragende Einfassung haben und gegen

Hineinstürzen gesichert sein. Wo die Arbeitsweise

keine Sicherung zuläßt, ist für besonders

gute, nicht blendende Beleuchtung zu sorgen.

§ 474. Zum Herunterlassen und Wiederaufheben

der Seile sind Hebezeuge zu benützen.

§ 475. Arbeiten über einer offenen, mit heißem

Teer gefüllten Grube sind verboten.

§ 476. Die Kessel müssen, soweit es mit der

Arbeitsweise vereinbar ist, gut zugedeckt sein.

§ 477. Die Feuerung von Teergruben und

Gefäßen, in denen leicht entzündliche Stoffe erhitzt

werden, darf nicht von dem Raum aus

erfolgen, in dem sich diese Stoffe befinden. Überkochende

Massen und leichtentzündliche Gase

dürfen nicht mit der Feuerung und ihren Abgasen

in Berührung kommen können.

§ 478. Schermaschinen für Hartfasergarne

müssen mit einem Schutz gegen Hineinfassen in

die Schneidezeuge versehen sein.

Abschnitt 51.

Veredlung von Textil-Stoffen und -Erzeugnissen.

§ 479. Die mit Wasserdruck arbeitenden Maschinen

(Kalander, Mangeln, Pressen) müssen ein

Manometer und eine Sicherheitsvorrichtung

haben, die das Übersteigen des höchstzulässigen

Druckes im Windkessel verhindert.

§ 480. Beim Aufbringen der Ware und des

Mitnehmertuches auf Walzen von Breitwasch-,

Breitfärb-, Brenn-, Kreppmaschinen und diesen

ähnlichen Maschinen muß die Maschine abgestellt

sein. Erst nachdem das Ende der Ware um die

Walze gewickelt und fest angelegt und die Hand

entfernt ist, darf die Maschine in Gang gesetzt

werden. An der Walze darf während des Ganges

nicht mit den Händen gearbeitet oder getastet

werden.

§ 481. (1) Walzen und Trommeln, die so eng

zusammenlaufen, daß die Hände des Bedienenden

erfaßt werden können, dürfen nur bei stillstehender

Maschine gereinigt werden.

(2) Sind Einrichtungen für langsamen Gang

vorhanden, darf auf ausdrückliche Anweisung

der Aufsichtsperson die Reinigung auch während

des Ganges, aber nur auf der Auslaufseite, erfolgen.

§ 482. (1) Die Ausläufe aus den Farbbottichen

müssen, wenn heiße Flüssigkeiten abzulassen

sind, so eingerichtet sein, daß Verbrühungen verhindert

werden.

(2) Während des Ablassens heißer Flüssigkeiten

aus Bottichen und Kochgefäßen dürfen die damit

Betrauten sich nicht entfernen. Sie müssen dafür

sorgen, daß auch andere Personen nicht verbrüht

werden.

§ 483. Sind in Wasch- und Passiermaschinen

Stückstränge in Unordnung gekommen, dürfen

sie nicht wieder ergriffen werden, bevor die

Maschine zum Stillstand gebracht ist.

§ 484. Für das Einführen von Garnsträhnen

in die Walzen von Wasch-, Quetsch-, Stärke-

und ähnlichen Maschinen sind Einrichtungen

vorzusehen oder Arbeitsverfahren durchzuführen,

die es verhindern, daß die Finger von den

Walzen erfaßt werden.

§ 485. Sollen abgerauhte Karden von der

Trommel der Rauhmaschine abgenommen und

frische Karden aufgelegt werden oder, soll ein

Wechsel der Räder stattfinden, muß der Ausrücker

sichergestellt oder der Riemen abgeworfen

werden.

§ 486. (1) Langschermaschinen müssen vor den

Schneidezeugen eine Schutzvorrichtung haben, die

nur bei Stillstand der Maschine geöffnet werden

kann und das Ingangsetzen der Maschine erst

gestattet, wenn sie vorgelegt ist.

(2) Durch Vorrichtungen ist zu verhindern,

daß die Dienstnehmer zwischen Staubblech und

Stoffbahn an Scherzylinder gelangen.

§ 487. (1) An Kalandern und ähnlichen Walzenpressen

ist durch eine Schutzvorrichtung vor den

Einlaufstellen der Walzen zu verhindern, daß

man zwischen die Walzen gerät.

(2) Dies gilt nicht für Kalander und ähnliche

Maschinen für Schlauchwaren mit nur einem

Walzenpaar, bei denen durch die Ausbreitvorrichtung

ein hinreichender Schutz gewährleistet

ist.

(3) Falten in der Ware dürfen nicht unmittelbar

vor der Einlaufstelle der Walzen glatt

gestrichen werden.

§ 488. (1) An Kastenmangeln ist durch Vorrichtungen

zu verhindern, daß man sich unmittelbar

neben den Pfosten in die Laufbahn

des Mangelkastens auf der Innenseite des Rahmens

hineinbeugen kann.

(2) Während des Ganges um den Kasten

herumzugehen und unter ihn zu kriechen, ist

verboten.

(3) Hinter den Pfosten und unter dem Mangelkasten

dürfen Kleider oder Gegenstände nicht

aufbewahrt werden.

§ 489. An den Plättmaschinen, außer den

Muldenpressen der Tuchindustrie, ist durch

Schutzvorrichtungen zu verhindern, daß man

zwischen die Walzen oder zwischen Walze und

Mulde gerät.

§ 490. Bei Muldenpressen dürfen Falten in

der Ware nicht unmittelbar vor der Einlaufstelle

mit den Händen glatt gestrichen werden.

§ 491. An Kreis- und Bandmesserzuschneidemaschinen

muß der nichtbenützte Teil des

Messers verkleidet sein.

Abschnitt 52.

Zeltmontagen.

§ 492. Für Zeltmontagen sind Schuhe ohne

Absätze (sogenannte Dachdeckerschuhe) und

Sicherheitsgürtel nebst Leinen und Karabinerhaken

zur Verfügung zu stellen und zu benützen.

Beim Arbeiten auf dem Dache eines

Zeltes haben sich die Dienstnehmer anzuseilen.

ARTIKEL IX.

Bedienung von Tabakschneidemaschinen.

§ 493. Die selbständige Bedienung und Wartung

von Tabakschneidemaschinen darf nur zuverlässigen

männlichen Dienstnehmern übertragen

werden, die damit vertraut sind und das

20. Lebensjahr vollendet haben.

ARTIKEL X.

Arbeiten, die Berufskrankheiten hervorrufen

können.

§ 494. (1) Zu Beschäftigungen, die Berufskrankheiten

im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften hervorrufen können,

dürfen nur geeignete Dienstnehmer herangezogen

werden. Der Dienstgeber ist berechtigt

und auf Anordnung der zuständigen Behörde

verpflichtet, die zu solchen Arbeiten verwendeten

Dienstnehmer in regelmäßigen Zeitabständen

durch einen geeigneten Arzt, den die zuständige

Behörde bestimmen kann, untersuchen zu lassen.

(2) Über die Untersuchungen ist ein schriftlicher

Nachweis zu führen, der den behördlichen

Organen auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Besteht für den Dienstnehmer nach der

ärztlichen Feststellung die Gefahr, daß bei ihm

eine Berufskrankheit entstehen, wieder entstehen

oder sich verschlimmern kann, ist er bis zur Beseitigung

der Gefahr oder, wenn er sich den

schädlichen Einwirkungen gegenüber besonders

empfindlich erweist, dauernd von der gesundheitsschädlichen

Beschäftigung fernzuhalten.

(4) Vorschriften über die ärztliche Untersuchung

von Dienstnehmern in geltenden Verordnungen

werden durch die Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 nicht berührt.

ARTIKEL XI.

Beschäftigungsverbote für weibliche Dienstnehmer.

§ 495. (1) Weibliche Dienstnehmer dürfen zu

folgenden Arbeiten nicht herangezogen werden

1. Führung von Lokomotiven und Triebwagen.

2. Selbständige Führung, Bedienung und Wartung

maschineller Betriebseinrichtungen bei Tiefbauarbeiten.

3. Selbständige Bedienung und Instandhaltung

von Arbeitsmaschinen bei Hochbauarbeiten.

4. Gefährliche Abbrucharbeiten im Hoch- und

Tiefbau.

5. Selbständige Bedienung und Instandhaltung

von Kreissägen, Holzspaltmaschinen, Hobelmaschinen,

Fräsen, Band- und Gattersägen, Furnierschneide-,

Furnierschäl- und Furniermessermaschinen.

6. Selbständige Bedienung von besonders gefährlichen

Maschinen bei der Papier- und

Pappenerzeugung, wie Papiermaschinen, Umrollmaschinen,

Walzenpressen.

7. Selbständige Bedienung und Wartung von

Tabakschneidemaschinen.

8. Sprengarbeiten.

9. Autogenes Zerschneiden von Schiffswandungen,

Schiffsteilen und sonstigen Gegenständen,

die mit bleihältigen Farben gestrichen oder mit

Zinkbelag versehen sind.

10. Arbeiten in Metall-Brennen.

11. Arbeiten mit Flußsäure in Ätzereien mit

Ausnahme der Bearbeitung oder Veredelung von

Glas oder Glaswaren.

12. Ausräumen der Öfen in Kalkbrennereien.

13. Arbeiten beim Abraum und bei der Gewinnung

des Rohmaterials mit Ausnahme ungefährlicher

Arbeiten, wie Sortieren, Putzen usw.,

des gewonnenen Rohmaterials sowie beim Ausräumen

der Öfen, das Arbeiten in den Öfen

in keramischen Betrieben und in Ziegeleibetrieben.

Fritten und Äschern in keramischen Betrieben.

14. Abfangen und Transportieren flüssigen

Eisens und Metalls in Gießereien. Weibliche

Dienstnehmer sollen in diesen Betrieben auch,

abgesehen vom Kernmachen, keine Handform-

oder Maschinenformarbeiten vornehmen, ebenso

keine Gußputzarbeiten, die mit Freistrahlgebläse

ausgeführt werden, oder Transportarbeiten, die

durch Umwenden größerer Arbeitsstücke besonders

hohe körperliche Anstrengungen erfordern.

(2) Vorschriften über das Verbot oder die

Beschränkung der Verwendung von weiblichen

Dienstnehmern in geltenden Verordnungen werden

durch die Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.

ARTIKEL XII.

Schlußbestimmungen.

§ 496. (1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse

Maßnahmen zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer

erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung

hinausgehen, so kann die zuständige

Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates

solche Maßnahmen vorschreiben.

(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung

des Arbeitsinspektorates andere als

in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen

zulassen, wenn hiedurch dem Schutze

des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer

in demselben Maße Rechnung getragen wird.

Die zuständige Behörde kann nach Anhörung

des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen

von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen,

wenn diese Vorschriften ohne unverhältnismäßig

große technische oder wirtschaftliche

Schwierigkeiten nicht eingehalten werden können

oder für den Einzelfall nicht geeignet sind und

auf andere Weise einer Gefährdung der Dienstnehmer

vorgebeugt wird.

§ 497. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften

dieser Verordnung der zuständigen Behörde

zustehen, hat bei den der Gewerbeordnung

unterliegenden Betrieben die Gewerbebehörde,

bei allen übrigen unter den Geltungsbereich

dieser Verordnung fallenden Betrieben

die nach § 24 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes

berufene Behörde auszuüben.

§ 498. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember

1954 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →