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20_1952 AT

20. Übereinkommen Nr. 94, Nr. 95 und Nr. 98 der 32. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Übereinkommen Nr. 94, Nr. 95 und Nr. 98 der 32. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz.

Nachdem die auf der 32. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf angenommenen Übereinkommen

Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen

Verträgen — Convention (No. 94) concerning Labour Clauses in Public Contracts — Convention

(No. 94) concernant les clauses de travail dans les contrats passés par une autorité publique;

Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz — Convention (No. 95) concerning the Protection

of Wages — Convention (No. 95) concernant la protection du salaire; Übereinkommen (Nr. 98)

über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen

— Convention (No. 98) concerning the Application of the Principles of the Right to

Organise and to Bargain Collectively — Convention (No. 98) concernant l'application des principes

du droit d'organisation et de négociation collective —, welche also lauten

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz

der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrate

das Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen

wurde und am

8. Juni 1949 zu ihrer

zweiunddreißigsten Tagung

zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen, betreffend

die Arbeitsklauseln

in den von Behörden

abgeschlossenen Verträgen,

eine Frage, die den sechsten

Gegenstand ihrer Tagesordnung

bildet,

und hat dabei bestimmt, daß

diese Anträge die Form

eines internationalen Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 29. Juni 1949, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über Arbeits-

klauseln (öffentliche Verträge),

1949, bezeichnet wird.

Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen

findet auf Verträge Anwendung,

die folgenden Bedingungen

entsprechen

a) Mindestens eine der Vertragsparteien

muß eine

Behörde sein;

b) die Ausführung des Vertrages

muß in sich

schließen

i) die Aufwendung

von Geldmitteln

durch eine Behörde,

ii) die Beschäftigung

von Arbeitnehmern

durch die andere

Vertragspartei;

c) der Vertrag muß zum Inhalte

haben

i) die Ausführung öffentlicher

Bau-, Umbau-,

Ausbesserungs-

oder Abbrucharbeiten,

ii) die Herstellung, Vereinigung,

Behandlung

oder Beförderung

von Arbeitsstoffen,

Zubehör

oder Ausrüstungsgegenständen

oder

iii) die Leistung oder

Bereitstellung von

Diensten;

d) der Vertrag muß von

einer Zentralbehörde eines

Mitgliedes der Internationalen

Arbeitsorganisation

abgeschlossen sein,

für das dieses Übereinkommen

in Kraft ist.

2. Die zuständige Behörde

bestimmt, inwieweit und unter

welchen Bedingungen das Übereinkommen

auf Verträge Anwendung

findet, die von anderen

als den Zentralbehörden

abgeschlossen werden.

3. Dieses Übereinkommen

findet Anwendung auf Arbeiten,

die von Zwischenunterneh-

mern oder von Personen ausgeführt

werden, auf die der

Vertrag übertragen wird; die

zuständige Behörde trifft geeignete

Maßnahmen, um die

Anwendung des Übereinkommens

in diesen Fällen zu gewährleisten.

4. Von der Anwendung

dieses Übereinkommens können

Verträge ausgenommen werden,

wenn die zu ihrer Ausführung

erforderlichen öffentlichen

Mittel einen Betrag nicht

übersteigen, den die zuständige

Behörde nach Anhörung der

beteiligten Verbände der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer,

sofern solche Verbände bestehen,

festgesetzt hat.

5. Die zuständige Behörde

kann nach Anhörung der beteiligten

Verbände der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer,

sofern solche Verbände bestehen,

vom Anwendungsbereiche

dieses Übereinkommens

Personen in leitenden Stellungen

und in Stellungen technischer

oder wissenschaftlicher

Art ausnehmen, deren Arbeitsbedingungen

nicht durch die Gesetzgebung,

durch Gesamtarbeitsvertrag

oder durch

Schiedsspruch festgesetzt sind

und die in der Regel keine körperliche

Arbeit verrichten.

Artikel 2

1. Die Verträge, auf welche

dieses Übereinkommen Anwendung

findet, müssen Klauseln

enthalten, die den beteiligten

Arbeitnehmern Löhne (einschließlich

Zulagen), eine Arbeitszeit

und sonstige Arbeitsbedingungen

gewährleisten, die

nicht weniger günstig sind als

die Bedingungen, die im gleichen

Gebiete für gleichartige

Arbeit in dem betreffenden Beruf

oder in der betreffenden Industrie

gelten auf Grund

a) eines Gesamtarbeitsvertrages

oder der Ergebnisse

eines anderen anerkannten

Verhandlungsverfahrens

von Verbanden der Ar-

beitgeber und der Arbeitnehmer,

denen ein wesentlicher

Teil der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer

des betreffenden Berufes

oder der betreffenden

Industrie angehört,

oder

b) eines Schiedsspruches oder

c) der Gesetzgebung.

2. Sind die im vorigen Absatze

bezeichneten Arbeitsbedingungen

in dem Gebiet, in

dem die Arbeit ausgeführt

wird, nicht in einer der vorstehend

angegebenen Arten

geregelt, so müssen die in die

Verträge aufzunehmenden Klauseln

den beteiligten Arbeitnehmern

Löhne (einschließlich Zulagen),

eine Arbeitszeit und

sonstige Arbeitsbedingungen gewährleisten,

die nicht weniger

günstig sind als

a) die Bedingungen, die auf

Grund eines Gesamtarbeitsvertrages,

der Ergebnisse

eines anderen

anerkannten Verhandlungsverfahrens,

eines

Schiedsspruches oder der

Gesetzgebung im nächstgelegenen

Gebiet mit

ähnlichen Verhältnissen

für gleichartige Arbeit in

dem betreffenden Beruf

oder in der betreffenden

Industrie gelten oder

b) die allgemein üblichen Bedingungen,

die von den

Arbeitgebern anerkannt

werden, welche dem gleichen

Beruf oder der gleichen

Industrie wie die

Vertragspartei angehören

und sich in ähnlichen Verhältnissen

befinden.

3. Die Bestimmungen der in

die Verträge aufzunehmenden

Klauseln und alle Abänderungen

dieser Bestimmungen sind von

der zuständigen Behörde nach

Anhörung der beteiligten Verbände

der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer, sofern solche

Verbände bestehen, in der nach

ihrem Ermessen den Voraussetzungen

in den einzelnen Staaten

am besten entsprechenden

Weise festzusetzen.

4. Die zuständige Behörde hat

durch Veröffentlichung der Vergebungsbedingungen

oder durch

andere geeignete Maßnahmen

den Bewerbern zu ermöglichen,

Kenntnis von dem Inhalte der

Klauseln zu nehmen.

Artikel 3

Falls geeignete Bestimmungen

über den Schutz der Gesundheit,

die Sicherheit und die

Wohlfahrt der bei der Ausführung

der Verträge beschäftigten

Arbeitnehmer nicht schon auf

Grund von Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag

oder Schiedsspruch

anwendbar sind, hat die

zuständige Behörde geeignete

Maßnahmen zu treffen, um den

beteiligten Arbeitnehmern gerechte

und angemessene Bedingungen

auf dem Gebiete des

Gesundheitsschutzes, der Sicherheit

und der Wohlfahrt zu gewährleisten.

Artikel 4

Die Gesetze, Verordnungen

und sonstigen Bestimmungen

zur Durchführung dieses Übereinkommens

a) müssen

i) allen Beteiligten zur

Kenntnis gebracht

werden,

ii) die mit der Durchführung

betrauten

Personen bezeichnen,

iii) vorschreiben, daß

die Arbeitnehmer

durch gut sichtbare

Anschläge in den

Betrieben oder an

den anderen Arbeitsstellen

über ihre Arbeitsbedingungen

zu

unterrichten sind,

b) müssen, falls die Durchführung

nicht durch an-

dere wirksame Maßnahmen

sichergestellt ist, vorschreiben

i) die Führung zweckentsprechender

Aufzeichnungen

über die

von den beteiligten

Arbeitnehmern geleistete

Arbeitszeit

und die ihnen ausbezahlten

Löhne,

ii) eine zur Gewährleistung

der wirksamen

Durchführung

ausreichende Aufsicht.

Artikel 5

1. Die Verletzung der Einhaltung

und Anwendung der in

die öffentlichen Verträge aufgenommenen

Arbeitsklauseln ist

durch Ausschluß von der Auftragsvergebung

oder auf andere

Weise angemessen zu bestrafen.

2. Durch Einbehaltungen auf

die vertraglich geschuldeten

Zahlungen oder durch andere

geeignete Maßnahmen ist dafür

zu sorgen, daß die beteiligten

Arbeitnehmer die ihnen zustehenden

Löhne erhalten.

Artikel 6

Die Jahresberichte nach Artikel

22 der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation

müssen vollständige Angaben

über die zur Durchführung

dieses Übereinkommens

getroffenen Maßnahmen enthalten.

Artikel 7

1. Umfaßt das Gebiet eines

Mitgliedes ausgedehnte Landesteile,

in denen die zuständige

Behörde die Bestimmungen dieses

Übereinkommens wegen der

Spärlichkeit der Bevölkerung

oder des Grades ihrer Entwicklung

für undurchführbar hält,

so kann sie diese Landesteile

nach Anhörung der beteiligten

Verbände der. Arbeitgeber und

der Arbeitnehmer, sofern solche

Verbände bestehen, von der

Durchführung des Übereinkommens

entweder allgemein oder

mit den ihr angemessen erscheinenden

Ausnahmen in bezug

auf bestimmte Betriebe oder

Arbeiten befreien.

2. Jedes Mitglied hat in seinem

ersten Jahresberichte, den

es auf Grund von Artikel 22

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation über

die Durchführung dieses Übereinkommens

vorzulegen hat,

alle Landesteile, für die es von

diesem Artikel Gebrauch zu

machen beabsichtigt, unter Angabe

der Gründe hiefür zu bezeichnen.

In der Folge darf kein

Mitglied von diesem Artikel für

andere als die in dieser Weise

bezeichneten Landesteile Gebrauch

machen.

3. Jedes Mitglied, das von den

Bestimmungen dieses Artikels

Gebrauch macht, hat in der

Folge nach Ablauf von jeweils

höchstens drei Jahren nach Anhörung

der beteiligten Verbände

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

sofern solche Verbände

bestehen, die Möglichkeit der

Durchführung dieses Übereinkommens

in den auf Grund von

Abs. 1 ausgenommenen Landesteilen

zu prüfen.

4. Jedes Mitglied, das von den

Bestimmungen dieses Artikels

Gebrauch macht, hat in seinen

späteren Jahresberichten . die

Landesteile zu bezeichnen, für

die es auf das Recht verzichtet,

von den Bestimmungen dieses

Artikels Gebrauch zu machen,

und jeden in bezug auf die fortschreitende

Durchführung dieses

Übereinkommens in diesen Landesteilen

gegebenenfalls verwirklichten

Fortschritt anzugeben.

Artikel 8

Die zuständige Behörde kann

mit der Durchführung der Bestimmungen

dieses Übereinkom-

mens nach Anhörung der beteiligten

Verbände der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer,

sofern solche Verbände bestehen,

bei Vorliegen höherer

Gewalt oder von das Staatswohl

oder die Landessicherheit gefährdenden

Notständen zeitweilig

aussetzen.

Artikel 9

1. Dieses Übereinkommen

findet keine Anwendung auf

Verträge, die vor Inkrafttreten

des Übereinkommens für das

beteiligte Mitglied abgeschlossen

worden sind.

2. Durch die Kündigung dieses

Übereinkommens wird seine

Durchführung in bezug auf die

Verträge nicht berührt, die abgeschlossen

worden sind, bevor

die Kündigung wirksam wird.

Artikel 10

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur

Eintragung mitzuteilen.

Artikel 11

1. Dieses Übereinkommen

bindet nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate,

nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch

den Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft

Artikel 12

1. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

gemäß Artikel 35 Abs. 2

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation über-

mittelten Erklärungen hat das

beteiligte Mitglied die Gebiete

bekanntzugeben,

a) für die es die Verpflichtung

zur unveränderten

Durchführung der Bestimmungen

des Übereinkommens

übernimmt,

b) für die es die Verpflichtung

zur Durchführung

der Bestimmungen des

Übereinkommens mit Abweichungen

übernimmt,

unter Angabe der Einzelheiten

dieser Abweichungen,

c) in denen das Übereinkommen

nicht durchgeführt

werden kann, und in diesem

Falle die Gründe

dafür,

d) für die es sich die Entscheidung

bis zu einer

weiteren Prüfung der Lage

in bezug auf die betreffenden

Gebiete vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach

Abs. 1 a) und b) dieses Artikels

gelten als wesentlicher Bestandteil

der Ratifikation und haben

die Wirkung einer solchen.

3. Jedes Mitglied kann die in

der ursprünglichen Erklärung

nach Abs. 1 b), c) und d) dieses

Artikels mitgeteilten Vorbehalte

jederzeit durch eine spätere Erklärung

ganz oder teilweise zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem

Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,

in dem das Übereinkommen

nach Artikel 14 gekündigt

werden kann, eine Erklärung

übermitteln, durch die der Inhalt

jeder früheren Erklärung

in sonstiger Weise abgeändert

und die in dem betreffenden

Zeitpunkt in bestimmten Gebieten

bestehende Lage angegeben

wird.

Artikel 13

1. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeits-

amtes nach Artikel 35 Abs. 4

und 5 der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation

übermittelten Erklärungen ist

anzugeben, ob das Übereinkommen

in dem betreffenden Gebiete

mit oder ohne Abweichungen

durchgeführt wird; teilt die

Erklärung mit, daß die Durchführung

des Übereinkommens

mit Abweichungen erfolgt, so

sind die Einzelheiten dieser Abweichungen

anzugeben.

2. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können jederzeit durch eine

spätere Erklärung auf das Recht

der Inanspruchnahme jeder in

einer früheren Erklärung mitgeteilten

Abweichung ganz oder

teilweise verzichten.

3. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können dem Generaldirektor

zu jedem Zeitpunkt, in dem

dieses Übereinkommen gemäß

Artikel 14 gekündigt werden

kann, eine Erklärung übermitteln,

durch die der Inhalt jeder

früheren Erklärung in sonstiger

Weise abgeändert und die in

dem betreffenden Zeitpunkte

bestehende Lage in bezug auf

die Durchführung dieses Übereinkommens

angegeben wird.

Artikel 14

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum erstenmal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung wird

von diesem eingetragen. Ihre

Wirkung tritt erst ein Jahr nach

der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatze

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Ar-

tikel vorgesehenen Kündigungsrechte

keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeitraum

von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es. dieses

Übereinkommen jeweils nach

Ablauf eines Zeitraumes von

zehn Jahren nach Maßgabe

dieses Artikels kündigen.

Artikel 15

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen, Erklärungen

und Kündigungen,

die ihm von den Mitgliedern

der Organisation mitgeteilt

werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird,

Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt

aufmerksam machen, in

dem dieses Übereinkommen in

Kraft tritt.

Artikel 16

Der Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes übermittelt

dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zwecks Eintragung nach Artikel

102 der Charter der Vereinten

Nationen vollständige

Auskünfte über alle von ihm

nach Maßgabe der vorausgehenden

Artikel eingetragenen Ratifikationen,

Erklärungen und

Kündigungen.

Artikel 17

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

jeweils bei Ablauf

eines Zeitraumes von zehn Jahren

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erstatten und darüber

zu entscheiden, ob die Frage

seiner gänzlichen oder teilweisen

Abänderung auf die Tagesordnung

der Konferenz gesetzt

werden soll.

Artikel 18

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an, welches

das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise abändert,

und sieht das neue

Übereinkommen nichts anderes

vor, so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied schließt

ohne weiteres die sofortige

Kündigung des vorliegenden

Übereinkommens in

sich, ohne Rücksicht auf

Artikel 14; Voraussetzung

ist dabei, daß das neugefaßte

Übereinkommen in

Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens an

kann das vorliegende Übereinkommen

von den Mitgliedern

nicht mehr ratifiziert

werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 19

Der französische und der englische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher Weise

maßgebend.

Übereinkommen (Nr. 95)

über den Lohnschutz.

Die Allgemeine Konferenz

der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrate des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen

wurde und am 8. Juni

1949 zu ihrer zweiunddreißigsten

Tagung zusammengetreten

ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen, betreffend

den Lohnschutz,

eine Frage, die den siebenten

Gegenstand ihrer Tagesordnung

bildet,

und hat dabei bestimmt, daß

diese Anträge die Form

eines internationalen Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 1. Juli 1949, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über den Lohnschutz,

1949, bezeichnet wird.

Artikel 1

Als „Lohn" im Sinne dieses

Übereinkommens gilt, ohne

Rücksicht auf Bezeichnung oder

Berechnungsart, das Entgelt oder

der Verdienst, den ein Arbeitnehmer

von einem Arbeitgeber

auf Grund eines schriftlichen

oder mündlichen Dienstvertrages

für geleistete oder zu

leistende Arbeit oder für geleistete

oder zu leistende

Dienste zu fordern hat, soweit

dieses Entgelt oder diese Leistungen

in Geld ausgedrückt

werden können und durch Vereinbarung

oder durch die Gesetzgebung

bestimmt sind.

Artikel 2

1. Dieses Übereinkommen

findet Anwendung auf alle Personen,

denen ein Lohn gezahlt

wird oder gebührt.

2. Die zuständige Behörde

kann nach Anhörung der unmittelbar

beteiligten Verbände

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

sofern solche Verbände

bestehen, von der Durchführung

dieses Übereinkommens

die Gruppen von Personen

ganz oder teilweise ausnehmen,

die keine körperliche

Arbeit verrichten oder in häuslichen

Diensten oder in ähnlichen

Beschäftigungen stehen

und für welche die völlige oder

teilweise Durchführung des

Übereinkommens unter Berücksichtigung

der Umstände und

Bedingungen ihrer Beschäftigung

untunlich wäre.

3. Jedes Mitglied hat in

seinem ersten Jahresberichte,

den es auf Grund von Artikel 22

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation über

die Durchführung dieses Übereinkommens

vorzulegen hat,

alle Gruppen der unter den bezeichneten

Voraussetzungen und

Bedingungen beschäftigten Personen

anzugeben, die das Mitglied

auf Grund des vorigen

Absatzes von der Durchführung

des Übereinkommens ganz oder

teilweise auszunehmen beabsichtigt.

In der Folge darf kein Mitglied

Ausnahmen für andere als

die in dieser Weise bezeichneten

Gruppen von Personen vorsehen.

4. Jedes Mitglied, das in

seinem ersten Jahresberichte die

Gruppen der Personen angegeben

hat, die es von der Durchführung

dieses Übereinkommens

ganz oder teilweise auszunehmen

beabsichtigt, hat in seinen

späteren Jahresberichten die

Gruppen der Personen anzugeben,

für die es auf das Recht

der Inanspruchnahme der Bestimmungen

von Abs. 2 dieses

Artikels verzichtet, sowie mitzuteilen,

inwieweit gegebenen-

falls Fortschritte zur Durchführung

dieses Übereinkommens

für diese Gruppen von Personen

verwirklicht worden sind.

Artikel 3

1. Barlöhne dürfen nur in der

gesetzlichen Währung ausbezahlt

werden. Die Lohnzahlung

mittels Schuldscheinen, Gutscheinen,

Coupons oder irgendwelchen

anderen Zahlungsmitteln,

welche die gesetzliche Währung

ersetzen sollen, ist zu verbieten.

2. Die zuständige Behörde

kann die Lohnzahlung mittels

Bankscheck, Postscheck oder

Postanweisung zulassen oder

vorschreiben, falls eine solche

Zahlungsart üblich oder besonderer

Umstände wegen notwendig

oder falls sie durch Gesamtarbeitsvertrag

oder Schiedsspruch

festgesetzt ist oder wenn

mangels solcher Bestimmungen

der beteiligte Arbeitnehmer

sich damit einverstanden erklärt.

Artikel 4

1. Durch die Gesetzgebung,

durch Gesamtarbeitsvertrag oder

Schiedsspruch kann zugelassen

werden, daß die Löhne in den

Industrien oder Berufen, in

denen es üblich oder unter Berücksichtigung

der Art der betreffenden

Industrie oder des betreffenden

Berufes erwünscht

ist, zum Teil durch Sachleistungen

abgegolten werden dürfen;

Lohnzahlung in Form von Getränken

mit hohem Alkoholgehalt

oder von Rauschgiften

darf jedoch unter keinen Umständen

gestattet werden.

2. Falls die teilweise Abgeltung

der Löhne durch Sachleistungen

statthaft ist, sind geeignete

Maßnahmen zu treffen,

damit

a) die Sachleistungen dem

persönlichen Gebrauche

des Arbeitnehmers und

seiner Familie dienen und

den Bedürfnissen dieser

Personen angepaßt sind,

b) der Wert dieser Leistungen

gerecht und angemessen

berechnet wird.

Artikel 5

Der Lohn ist dem beteiligten

Arbeitnehmer selbst auszubezahlen,

außer wenn auf Grund

der Gesetzgebung, eines Gesamtarbeitsvertrages

oder Schiedsspruches

andere Bestimmungen

gelten oder sich der beteiligte

Arbeitnehmer mit einem anderen

Verfahren einverstanden erklärt.

Artikel 6

Dem Arbeitgeber ist es untersagt,

die Verfügungsfreiheit des

Arbeitnehmers über seinen Lohn

in irgendeiner Weise zu beschränken.

Artikel 7

1. Falls in einem Betriebe Läden

zum Verkaufe von Waren

an die Arbeitnehmer oder

Dienste bestehen, deren Leistungen

für diese bestimmt sind, so

darf auf die Arbeitnehmer keinerlei

Zwang zur Inanspruchnahme

dieser Läden oder Dienste

ausgeübt werden.

2. Sofern keine anderen Läden

oder • Dienste zur Verfügung

stehen, hat die zuständige

Behörde durch geeignete Maßnahmen

darauf hinzuwirken,

daß der Verkauf der Waren

und die Leistung der Dienste zu

gerechten und angemessenen

Preisen erfolgt oder daß die

vom Arbeitgeber eingerichteten

Läden oder Dienste nicht auf

Gewinn gerichtet sind, sondern

im Interesse der beteiligten Arbeitnehmer

betrieben werden.

Artikel 8

1. Lohnabzüge dürfen nur

unter den Bedingungen und in

den Grenzen zugelassen werden,

die von der Gesetzgebung vorgeschrieben

oder durch einen

Gesamtarbeitsvertrag oder

Schiedsspruch bestimmt sind.

2. Die Arbeitnehmer sind in

der nach Ermessen der zuständigen

Behörde am besten geeigneten

Weise davon in Kenntnis

zu setzen, unter welchen Bedingungen

und in welchen

Grenzen solche Abzüge vorgenommen

werden dürfen.

Artikel 9

Zu verbieten ist jeder Lohnabzug

zu dem Zweck, einem

Arbeitgeber, dessen Vertreter

oder irgendeiner Mittelsperson

(zum Beispiel einem mit der

Anwerbung von Arbeitskräften

beauftragten Agenten) eine unmittelbare

oder mittelbare

Zahlung seitens eines Arbeitnehmers

zu verschaffen, damit

dieser eine Beschäftigung erlangt

oder beibehält.

Artikel 10

1. Die Pfändung oder Abtretung

des Lohnes ist nur unter

den Bedingungen und in den

Grenzen zulässig, welche die Gesetzgebung

vorschreibt.

2. Der Lohn ist in dem für

den Unterhalt des Arbeitnehmers

und seiner Familie notwendig

erachteten Ausmaße gegen

Pfändung oder Abtretung

zu schützen.

Artikel 11

1. Im Falle des Konkurses

oder der gerichtlichen Liquidation

eines Unternehmens gelten

die dort beschäftigten Arbeitnehmer

als bevorrechtete Gläubiger

in bezug auf die Löhne,

die ihnen für ihre Dienstleistung

während eines dem Konkurs

oder der Liquidation vorangehenden,

durch die Gesetzgebung

bemessenen Zeitabschnittes gebühren

oder in bezug auf die

Löhne, die einen durch die Gesetzgebung

festgesetzten Betrag

nicht übersteigen.

2. Löhne, die eine bevorrechtete

Schuld bilden, müssen voll

ausbezahlt werden, bevor die

gewöhnlichen Gläubiger ihre anteilmäßigen

Ansprüche geltend

machen können.

3. Die Gesetzgebung bestimmt

den Rang der eine bevorrechtete

Schuld bildenden

Lohnansprüche gegenüber den

anderen bevorrechteten Schulden.

Artikel 12

1. Der Lohn muß in regelmäßigen

Zeitabschnitten bezahlt

werden. Sofern die Lohn-

zahlung in regelmäßigen Zeitabschnitten

nicht auf andere

Weise befriedigend gewährleistet

ist, sind diese Zeitabschnitte

durch die Gesetzgebung

vorzuschreiben oder durch einen

Gesamtarbeitsvertrag oder

Schiedsspruch zu bestimmen.

2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

hat die Schlußabrechnung

über den gesamten

geschuldeten Lohn nach den

Vorschriften der Gesetzgebung

oder den Bestimmungen eines

Gesamtarbeitsvertrages oder

Schiedsspruches oder, mangels

solcher Vorschriften oder Bestimmungen,

innerhalb einer

unter Berücksichtigung der Vertragsbestimmungen

angemessenen

Frist zu erfolgen.

Artikel 13

1. Barlöhne sind an Werktagen

an der Arbeitsstätte oder

in deren Nähe auszuzahlen,

außer wenn die Gesetzgebung

oder ein Gesamtarbeitsvertrag

oder Schiedsspruch andere Bestimmungen

vorsieht oder wenn

eine andere, dem Arbeitnehmer

bekannte Regelung zweckmäßiger

erscheint.

2. Die Lohnzahlung in Schenken

oder an anderen ähnlichen

Orten und, falls die Verhütung

von Mißbräuchen es erfordert,

in Läden und Vergnügungsstätten

ist zu verbieten, außer

es handle sich um Personen, die

dort beschäftigt sind.

Artikel 14

Falls es notwendig ist, sind

wirksame Maßnahmen zu treffen,

um den Arbeitnehmern in

angemessener und leicht verständlicher

Weise Kenntnis zu

geben

a) von den für sie geltenden

Lohnbedingungen, und

zwar bevor sie eine Stelle

antreten sowie bei jeder

Änderung dieser Bedingungen,

b) bei jeder Lohnzahlung

von den Lohnbestandtei-

len für die betreffende

Lohnperiode, soweit diese

Bestandteile veränderlich

sind.

Artikel 15

Die gesetzlichen Vorschriften

zur Durchführung dieses Übereinkommens

müssen

a) den Beteiligten zur Kenntnis

gebracht werden,

b) die Personen bezeichnen,

die für die Einhaltung der

Vorschriften verantwortlich

sind,

c) angemessene Strafen für

Übertretung festsetzen,

d) vorsehen, daß in allen

Fällen, in denen es angezeigt

ist, Aufzeichnungen

in einer angemessenen

Form und nach einem angemessenen

Verfahren gemacht

werden.

Artikel 16

Die Jahresberichte nach Artikel

22 der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation

müssen vollständige Angaben

über die zur Durchführung

dieses Übereinkommens

getroffenen Maßnahmen enthalten.

Artikel 17

1. Umfaßt das Gebiet eines

Mitgliedes ausgedehnte Landesteile,

in denen die zuständige

Behörde die Bestimmungen

dieses Übereinkommens wegen

der Spärlichkeit der Bevölkerung

oder des Grades ihrer Entwicklung

für undurchführbar

hält, so kann sie diese Landesteile

nach Anhörung der beteiligten

Verbände der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer,

sofern solche Verbände bestehen,

von der Durchführung des

Übereinkommens entweder allgemein

oder mit den ihr angemessen

erscheinenden Ausnahmen

in bezug auf bestimmte

Betriebe oder Arbeiten befreien.

2. Jedes Mitglied hat in seinem

ersten Jahresberichte,. den

es auf Grund von Artikel 22

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation über

die Durchführung dieses Übereinkommens

vorzulegen hat,

alle Landesteile, für die es von

diesem Artikel Gebrauch zu

machen beabsichtigt, unter Angabe

der Gründe hiefür zu bezeichnen.

In der Folge darf kein

Mitglied von diesem Artikel für

andere als die in dieser Weise

bezeichneten Landesteile Gebrauch

machen.

3. Jedes Mitglied, das von den

Bestimmungen dieses Artikels

Gebrauch macht, hat in der

Folge nach Ablauf von jeweils

höchstens drei Jahren, nach

Anhörung der beteiligten Verbände

der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer, sofern solche

Verbände bestehen, die Möglichkeit

der Durchführung dieses

Übereinkommens für die auf

Grund von Abs. 1 ausgenommenen

Landesteile zu prüfen.

4. Jedes Mitglied, das von den

Bestimmungen dieses Artikels

Gebrauch macht, hat in seinen

späteren Jahresberichten die

Landesteile zu bezeichnen, für

die es auf das Recht verzichtet,

von den Bestimmungen dieses

Artikels Gebrauch zu machen,

und jeden in bezug auf die fortschreitende

Durchführung dieses

Übereinkommens in diesen Landesteilen

gegebenenfalls verwirklichten

Fortschritt anzugeben.

Artikel 18

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur

Eintragung mitzuteilen.

Artikel 19

1. Dieses Übereinkommen

bindet nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate,

nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch den Generaldirektor

eingetragen worden

sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 20

1. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

gemäß Artikel 35 Abs. 2

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation

übermittelten Erklärungen hat

das beteiligte Mitglied die Gebiete

bekanntzugeben,

a) für die es die Verpflichtung

zur unveränderten

Durchführung der Bestimmungen

des Übereinkommens

übernimmt,

b) für die es die Verpflichtung

zur Durchführung

der Bestimmungen des

Übereinkommens mit Abweichungen

übernimmt,

unter Angabe der Einzelheiten

dieser Abweichungen,

c) in denen das Übereinkommen

nicht durchgeführt

werden kann, und in diesem

Falle die Gründe dafür,

d) für die es sich die Entscheidung

bis zu einer

weiteren Prüfung der Lage

in bezug auf die betreffenden

Gebiete vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach

Abs. 1 a) und b) dieses Artikels

gelten als wesentlicher Bestandteil

der Ratifikation und haben

die Wirkung einer solchen.

3. Jedes Mitglied kann die in

der ursprünglichen Erklärung

nach Abs. 1 b), c) und d) dieses

Artikels mitgeteilten Vorbehalte

jederzeit durch eine spätere Erklärung

ganz oder teilweise zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem

Generaldirektor zu jedem Zeit-

punkt, in dem das Übereinkommen

nach Artikel 22 gekündige

werden kann, eine Erklärung

übermitteln, durch die der Inhalt

jeder früheren Erklärung

in sonstiger Weise abgeändert

und die in dem betreffenden

Zeitpunkt in bestimmten Gebieten

bestehende Lage angegeben

wird.

Artikel 21

1. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

nach Artikel 35 Abs. 4

und 5 der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation

übermittelten Erklärungen ist

anzugeben, ob das Übereinkommen

in dem betreffenden Gebiete

mit oder ohne Abweichungen

durchgeführt wird; teilt die

Erklärung mit, daß die Durchführung

des Übereinkommens

mit Abweichungen erfolgt, so

sind die Einzelheiten dieser Abweichungen

anzugeben.

2. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können jederzeit durch eine spätere

Erklärung auf das Recht

der Inanspruchnahme jeder in

einer früheren Erklärung mitgeteilten

Abweichung ganz oder

teilweise verzichten.

3. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können dem Generaldirektor zu

jedem Zeitpunkt, in dem dieses

Übereinkommen gemäß Artikel

22 gekündigt werden kann,

eine Erklärung übermitteln,

durch die der Inhalt jeder

früheren Erklärung in sonstiger

Weise abgeändert und die in

dem betreffenden Zeitpunkte

bestehende Lage in bezug auf

die Durchführung dieses Übereinkommens

angegeben wird.

Artikel 22

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum erstenmal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung

wird von diesem eingetragen.

Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr

nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatze

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungsrechte

keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeitraum

von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses

Übereinkommen jeweils nach

Ablauf eines Zeitraumes von

zehn Jahren nach Maßgabe

dieses Artikels kündigen.

Artikel 23

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen, Erklärungen

und Kündigungen, die ihm

von den Mitgliedern der Organisation

mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis

gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam

machen, in dem dieses

Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 24

Der Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes

übermittelt dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zwecks Eintragung nach Artikel

102 der Charter der Vereinten

Nationen vollständige

Auskünfte über alle von ihm

nach Maßgabe der vorangehenden

Artikel eingetragenen Ratifikationen,

Erklärungen und

Kündigungen.

Artikel 25

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

jeweils bei Ablauf

eines Zeitraumes von zehn Jahren

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erstatten und darüber zu entscheiden,

ob die Frage seiner

gänzlichen oder teilweisen Abänderung

auf die Tagesordnung

der Konferenz gesetzt werden

soll.

Artikel 26

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an, welches

das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise abändert,

und sieht das neue

Übereinkommen nichts anderes

vor, so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied

schließt ohne weiteres die

sofortige Kündigung des

vorliegenden Übereinkommens

in sich, ohne Rücksicht

auf Artikel 22; Voraussetzung

ist dabei, daß

das neugefaßte Übereinkommen

in Kraft getreten

ist.

b) Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens an

kann das vorliegende

Übereinkommen von den

Mitgliedern nicht mehr

ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 27

Der französische und der englische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher Weise

maßgebend.

Übereinkommen (Nr. 98)

über die Anwendung der

Grundsätze des Vereinigungsrechtes

und des

Rechtes zu Kollektivverhandlungen.

Die Allgemeine Konferenz der

Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrate des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen

wurde und am 8. Juni 1949

zu ihrer zweiunddreißigsten

Tagung zusammengetreten

ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen, betreffend

die Anwendung

der Grundsätze des Vereinigungsrechtes

und des

Rechtes zu Kollektivverhandlungen,

eine Frage,

die den vierten Gegenstand

ihrer Tagesordnung bildet,

und hat dabei bestimmt, daß

diese Anträge die Form

eines internationalen Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 1. Juli 1949, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über das Vereinigungsrecht

und das Recht

zu Kollektivverhandlungen,

1949, bezeichnet wird.

Artikel 1

1. Die Arbeitnehmer sind vor

jeder gegen die Vereinigungsfreiheit

gerichteten unterschiedlichen

Behandlung, die im Zusammenhange

mit ihrer Beschäftigung

steht, angemessen

zu schützen.

2. Dieser Schutz ist insbesondere

gegenüber Handlungen zu

gewähren, die darauf gerichtet

sind,

a) die Beschäftigung eines

Arbeitnehmers davon abhängig

zu machen, daß

er keiner Gewerkschaft

beitritt oder aus einer Gewerkschaft

austritt,

b) einen Arbeitnehmer zu

entlassen oder auf sonstige

Weise zu benachteiligen,

weil er einer Gewerkschaft

angehört oder weil

er sich außerhalb der

Arbeitszeit oder mit Zustimmung

des Arbeitgebers

während der Arbeitszeit

gewerkschaftlich

betätigt.

Artikel 2

1. Den Organisationen der

Arbeitnehmer und der Arbeitgeber

ist in bezug auf ihre Bildung,

Tätigkeit und Verwaltung

gebührender Schutz gegen jede

Einmischung von der anderen

Seite, sowohl seitens der Organisationen

wie auch ihrer Vertreter

oder Mitglieder, zu gewähren.

2. Als Einmischung im Sinne

dieses Artikels gelten insbesondere

Handlungen, die darauf

gerichtet sind, von einem Arbeitgeber

oder von einer Organisation

von Arbeitgebern abhängige

Organisationen von

Arbeitnehmern ins Leben zu

rufen oder Organisationen von

Arbeitnehmern durch Geldmittel

oder auf sonstige Weise

zu unterstützen, um sie unter

den Einfluß eines Arbeitgebers

oder einer Organisation von

Arbeitgebern zu bringen.

Artikel 3

Soweit erforderlich, sind den

Landesverhältnissen angepaßte

Einrichtungen zu schaffen, um

den Schutz des Vereinigungsrechtes

im Sinne der vorangehenden

Artikel zu gewährleisten.

Artikel 4

Soweit erforderlich, sind den

Landesverhältnissen angepaßte

Maßnahmen zu treffen, um im

weitesten Umfang Entwicklung

und Anwendung von Verfahren

zu fördern, durch die Arbeitgeber

oder Organisationen von

Arbeitgebern einerseits und

Organisationen von Arbeitnehmern

anderseits freiwillig

über den Abschluß von Gesamtarbeitsverträgen

zur Regelung

der Lohn- und Arbeitsbedingungen

verhandeln können.

Artikel 5

1. Die Gesetzgebung bestimmt,

inwieweit die in diesem

Übereinkommen vorgesehenen

Rechte auf das Heer und die

Polizei Anwendung finden.

2. Die Ratifikation dieses

Übereinkommens durch ein

Mitglied läßt bereits bestehende

Gesetze, Entscheidungen, Gewohnheiten

oder Vereinbarungen,

die den Angehörigen des

Heeres und der Polizei irgendwelche

in diesem Übereinkommen

vorgesehene Rechte einräumen,

gemäß dem Grundsatze

des Artikels 19, Abs. 8,.

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation unberührt.

Artikel 6

Dieses Übereinkommen läßt

die Stellung der öffentlichen

Beamten unberührt und darf

in keinem für die Rechte und

die Rechtsstellung dieser Beamten

irgendwie nachteiligen Sinn

ausgelegt werden.

Artikel 7

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur

Eintragung mitzuteilen.

Artikel 8

1. Dieses Übereinkommen

bindet nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf

Monate, nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch

den Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 9

1. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

gemäß Artikel 35, Abs. 2,

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation übermittelten

Erklärungen hat das

beteiligte Mitglied die Gebiete

bekanntzugeben,

a) für die es die Verpflichtung

zur unveränderten

Durchführung der Bestimmungen

des Übereinkommens

übernimmt,

b) für die es die Verpflichtung

zur Durchführung

der Bestimmungen des

Übereinkommens mit Abweichungen

übernimmt,

unter Angabe der Einzelheiten

dieser Abweichungen,

c) in denen das Übereinkommen

nicht durchgeführt

werden kann, und

in diesem Falle die

Gründe dafür,

d) für die es sich die Entscheidung

bis zu einer weiteren

Prüfung der Lage

in bezug auf die betreffenden

Gebiete vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach

Abs. 1 a und b dieses Artikels

gelten als wesentlicher Bestandteil

der Ratifikation und haben

die Wirkung einer solchen.

3. Jedes Mitglied kann die in

der ursprünglichen Erklärung

nach Abs. 1 b, c und d dieses

Artikels mitgeteilten Vorbehalte

jederzeit durch eine

spätere Erklärung ganz oder

teilweise zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem

Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,

in dem das Übereinkommen

nach Artikel 11 gekündigt

werden kann, eine Erklärung

übermitteln, durch die

der Inhalt jeder früheren Erklärung

in sonstiger Weise abgeändert

und die in dem betreffenden

Zeitpunkt in bestimmten

Gebieten bestehende

Lage angegeben wird.

Artikel 10

1. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

nach Artikel 35 Abs. 4

und 5 der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation

übermittelten Erklärungen ist

anzugeben, ob das Übereinkommen

in dem betreffenden Gebiete

mit oder ohne Abweichungen

durchgeführt wird;

teilt die Erklärung mit, daß die

Durchführung des Übereinkommens

mit Abweichungen erfolgt,

so sind die Einzelheiten

dieser Abweichungen anzugeben.

2. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können jederzeit durch

eine spätere Erklärung auf das

Recht der Inanspruchnahme jeder

in einer früheren Erklärung

mitgeteilten Abweichung ganz

oder teilweise verzichten.

3. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können dem Generaldirektor

zu jedem Zeitpunkt, in dem

dieses Übereinkommen gemäß

Artikel 11 gekündigt werden

kann, eine Erklärung übermitteln,

durch die der Inhalt jeder

früheren Erklärung in sonstiger

Weise abgeändert und die in

dem betreffenden Zeitpunkte

bestehende Lage in bezug auf

die Durchführung dieses Übereinkommens

angegeben wird.

Artikel 11

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum erstenmal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung wird

von diesem eingetragen. Ihre

Wirkung tritt erst ein Jahr nach

der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatze

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungsrechte

keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeitraum

von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses

Übereinkommen jeweils

nach Ablauf eines Zeitraumes

von zehn Jahren nach Maßgabe

dieses Artikels kündigen.

Artikel 12

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen, Erklärungen

und Kündigungen, die ihm

von den Mitgliedern der Organisation

mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis

gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam

machen, in dem dieses

Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 13

Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

übermittelt dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zwecks Eintragung nach Artikel

102 der Charter der Vereinten

Nationen vollständige

Auskünfte über alle von ihm

nach Maßgabe der vorausgehenden

Artikel eingetragenen Ratifikationen,

Erklärungen und

Kündigungen.

Artikel 14

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

jeweils bei Ablauf

eines Zeitraumes von zehn Jahren

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erstatten und darüber

zu entscheiden, ob die Frage seiner

gänzlichen oder teilweisen

Abänderung auf die Tagesordnung

der Konferenz gesetzt

werden soll.

Artikel 15

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an, welches

das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise

abändert, und sieht das neue

Übereinkommen nichts anderes

vor, so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied schließt

ohne weiteres die sofortige

Kündigung des vorliegenden

Übereinkommens in

sich, ohne Rücksicht auf

Artikel 11; Voraussetzung

ist dabei, daß das neugefaßte

Übereinkommen, in

Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens an

kann das vorliegende

Übereinkommen von den

Mitgliedern nicht mehr

ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert

haben.

Artikel 16

Der französische und der englische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher Weise

maßgebend.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident

diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

deren gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 23. Oktober 1951.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisei

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Da die österreichische Ratifikationsurkunde für die Übereinkommen Nr. 94, 95 und 98 dem

Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am 10. November 1951 übermittelt worden ist,

werden diese Übereinkommen am 10. November 1952 für Österreich in Kraft treten, und zwar

das Übereinkommen Nr. 94 gemäß seinem Art. 11, Abs. 3, das Übereinkommen Nr. 95 gemäß

seinem Art. 19, Abs. 3, und das Übereinkommen Nr. 98 gemäß seinem Art. 8, Abs. 3.

Bis zum 10. November 1951 sind die Ratifikationsurkunden für das Übereinkommen Nr. 94

von Frankreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, für das

Übereinkommen Nr. 95 von Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien, und

Nordirland und für das Übereinkommen Nr. 98 von Frankreich, Schweden und dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und Nordirland beim Internationalen Arbeitsamt hinterlegt

worden.

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