20. Übereinkommen Nr. 94, Nr. 95 und Nr. 98 der 32. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die auf der 32. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf angenommenen Übereinkommen
Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen
Verträgen — Convention (No. 94) concerning Labour Clauses in Public Contracts — Convention
(No. 94) concernant les clauses de travail dans les contrats passés par une autorité publique;
Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz — Convention (No. 95) concerning the Protection
of Wages — Convention (No. 95) concernant la protection du salaire; Übereinkommen (Nr. 98)
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
— Convention (No. 98) concerning the Application of the Principles of the Right to
Organise and to Bargain Collectively — Convention (No. 98) concernant l'application des principes
du droit d'organisation et de négociation collective —, welche also lauten
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz
der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrate
das Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen
wurde und am
8. Juni 1949 zu ihrer
zweiunddreißigsten Tagung
zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen, betreffend
die Arbeitsklauseln
in den von Behörden
abgeschlossenen Verträgen,
eine Frage, die den sechsten
Gegenstand ihrer Tagesordnung
bildet,
und hat dabei bestimmt, daß
diese Anträge die Form
eines internationalen Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 29. Juni 1949, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über Arbeits-
klauseln (öffentliche Verträge),
1949, bezeichnet wird.
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen
findet auf Verträge Anwendung,
die folgenden Bedingungen
entsprechen
a) Mindestens eine der Vertragsparteien
muß eine
Behörde sein;
b) die Ausführung des Vertrages
muß in sich
schließen
i) die Aufwendung
von Geldmitteln
durch eine Behörde,
ii) die Beschäftigung
von Arbeitnehmern
durch die andere
Vertragspartei;
c) der Vertrag muß zum Inhalte
haben
i) die Ausführung öffentlicher
Bau-, Umbau-,
Ausbesserungs-
oder Abbrucharbeiten,
ii) die Herstellung, Vereinigung,
Behandlung
oder Beförderung
von Arbeitsstoffen,
Zubehör
oder Ausrüstungsgegenständen
oder
iii) die Leistung oder
Bereitstellung von
Diensten;
d) der Vertrag muß von
einer Zentralbehörde eines
Mitgliedes der Internationalen
Arbeitsorganisation
abgeschlossen sein,
für das dieses Übereinkommen
in Kraft ist.
2. Die zuständige Behörde
bestimmt, inwieweit und unter
welchen Bedingungen das Übereinkommen
auf Verträge Anwendung
findet, die von anderen
als den Zentralbehörden
abgeschlossen werden.
3. Dieses Übereinkommen
findet Anwendung auf Arbeiten,
die von Zwischenunterneh-
mern oder von Personen ausgeführt
werden, auf die der
Vertrag übertragen wird; die
zuständige Behörde trifft geeignete
Maßnahmen, um die
Anwendung des Übereinkommens
in diesen Fällen zu gewährleisten.
4. Von der Anwendung
dieses Übereinkommens können
Verträge ausgenommen werden,
wenn die zu ihrer Ausführung
erforderlichen öffentlichen
Mittel einen Betrag nicht
übersteigen, den die zuständige
Behörde nach Anhörung der
beteiligten Verbände der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer,
sofern solche Verbände bestehen,
festgesetzt hat.
5. Die zuständige Behörde
kann nach Anhörung der beteiligten
Verbände der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer,
sofern solche Verbände bestehen,
vom Anwendungsbereiche
dieses Übereinkommens
Personen in leitenden Stellungen
und in Stellungen technischer
oder wissenschaftlicher
Art ausnehmen, deren Arbeitsbedingungen
nicht durch die Gesetzgebung,
durch Gesamtarbeitsvertrag
oder durch
Schiedsspruch festgesetzt sind
und die in der Regel keine körperliche
Arbeit verrichten.
Artikel 2
1. Die Verträge, auf welche
dieses Übereinkommen Anwendung
findet, müssen Klauseln
enthalten, die den beteiligten
Arbeitnehmern Löhne (einschließlich
Zulagen), eine Arbeitszeit
und sonstige Arbeitsbedingungen
gewährleisten, die
nicht weniger günstig sind als
die Bedingungen, die im gleichen
Gebiete für gleichartige
Arbeit in dem betreffenden Beruf
oder in der betreffenden Industrie
gelten auf Grund
a) eines Gesamtarbeitsvertrages
oder der Ergebnisse
eines anderen anerkannten
Verhandlungsverfahrens
von Verbanden der Ar-
beitgeber und der Arbeitnehmer,
denen ein wesentlicher
Teil der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer
des betreffenden Berufes
oder der betreffenden
Industrie angehört,
oder
b) eines Schiedsspruches oder
c) der Gesetzgebung.
2. Sind die im vorigen Absatze
bezeichneten Arbeitsbedingungen
in dem Gebiet, in
dem die Arbeit ausgeführt
wird, nicht in einer der vorstehend
angegebenen Arten
geregelt, so müssen die in die
Verträge aufzunehmenden Klauseln
den beteiligten Arbeitnehmern
Löhne (einschließlich Zulagen),
eine Arbeitszeit und
sonstige Arbeitsbedingungen gewährleisten,
die nicht weniger
günstig sind als
a) die Bedingungen, die auf
Grund eines Gesamtarbeitsvertrages,
der Ergebnisse
eines anderen
anerkannten Verhandlungsverfahrens,
eines
Schiedsspruches oder der
Gesetzgebung im nächstgelegenen
Gebiet mit
ähnlichen Verhältnissen
für gleichartige Arbeit in
dem betreffenden Beruf
oder in der betreffenden
Industrie gelten oder
b) die allgemein üblichen Bedingungen,
die von den
Arbeitgebern anerkannt
werden, welche dem gleichen
Beruf oder der gleichen
Industrie wie die
Vertragspartei angehören
und sich in ähnlichen Verhältnissen
befinden.
3. Die Bestimmungen der in
die Verträge aufzunehmenden
Klauseln und alle Abänderungen
dieser Bestimmungen sind von
der zuständigen Behörde nach
Anhörung der beteiligten Verbände
der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer, sofern solche
Verbände bestehen, in der nach
ihrem Ermessen den Voraussetzungen
in den einzelnen Staaten
am besten entsprechenden
Weise festzusetzen.
4. Die zuständige Behörde hat
durch Veröffentlichung der Vergebungsbedingungen
oder durch
andere geeignete Maßnahmen
den Bewerbern zu ermöglichen,
Kenntnis von dem Inhalte der
Klauseln zu nehmen.
Artikel 3
Falls geeignete Bestimmungen
über den Schutz der Gesundheit,
die Sicherheit und die
Wohlfahrt der bei der Ausführung
der Verträge beschäftigten
Arbeitnehmer nicht schon auf
Grund von Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag
oder Schiedsspruch
anwendbar sind, hat die
zuständige Behörde geeignete
Maßnahmen zu treffen, um den
beteiligten Arbeitnehmern gerechte
und angemessene Bedingungen
auf dem Gebiete des
Gesundheitsschutzes, der Sicherheit
und der Wohlfahrt zu gewährleisten.
Artikel 4
Die Gesetze, Verordnungen
und sonstigen Bestimmungen
zur Durchführung dieses Übereinkommens
a) müssen
i) allen Beteiligten zur
Kenntnis gebracht
werden,
ii) die mit der Durchführung
betrauten
Personen bezeichnen,
iii) vorschreiben, daß
die Arbeitnehmer
durch gut sichtbare
Anschläge in den
Betrieben oder an
den anderen Arbeitsstellen
über ihre Arbeitsbedingungen
zu
unterrichten sind,
b) müssen, falls die Durchführung
nicht durch an-
dere wirksame Maßnahmen
sichergestellt ist, vorschreiben
i) die Führung zweckentsprechender
Aufzeichnungen
über die
von den beteiligten
Arbeitnehmern geleistete
Arbeitszeit
und die ihnen ausbezahlten
Löhne,
ii) eine zur Gewährleistung
der wirksamen
Durchführung
ausreichende Aufsicht.
Artikel 5
1. Die Verletzung der Einhaltung
und Anwendung der in
die öffentlichen Verträge aufgenommenen
Arbeitsklauseln ist
durch Ausschluß von der Auftragsvergebung
oder auf andere
Weise angemessen zu bestrafen.
2. Durch Einbehaltungen auf
die vertraglich geschuldeten
Zahlungen oder durch andere
geeignete Maßnahmen ist dafür
zu sorgen, daß die beteiligten
Arbeitnehmer die ihnen zustehenden
Löhne erhalten.
Artikel 6
Die Jahresberichte nach Artikel
22 der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation
müssen vollständige Angaben
über die zur Durchführung
dieses Übereinkommens
getroffenen Maßnahmen enthalten.
Artikel 7
1. Umfaßt das Gebiet eines
Mitgliedes ausgedehnte Landesteile,
in denen die zuständige
Behörde die Bestimmungen dieses
Übereinkommens wegen der
Spärlichkeit der Bevölkerung
oder des Grades ihrer Entwicklung
für undurchführbar hält,
so kann sie diese Landesteile
nach Anhörung der beteiligten
Verbände der. Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer, sofern solche
Verbände bestehen, von der
Durchführung des Übereinkommens
entweder allgemein oder
mit den ihr angemessen erscheinenden
Ausnahmen in bezug
auf bestimmte Betriebe oder
Arbeiten befreien.
2. Jedes Mitglied hat in seinem
ersten Jahresberichte, den
es auf Grund von Artikel 22
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation über
die Durchführung dieses Übereinkommens
vorzulegen hat,
alle Landesteile, für die es von
diesem Artikel Gebrauch zu
machen beabsichtigt, unter Angabe
der Gründe hiefür zu bezeichnen.
In der Folge darf kein
Mitglied von diesem Artikel für
andere als die in dieser Weise
bezeichneten Landesteile Gebrauch
machen.
3. Jedes Mitglied, das von den
Bestimmungen dieses Artikels
Gebrauch macht, hat in der
Folge nach Ablauf von jeweils
höchstens drei Jahren nach Anhörung
der beteiligten Verbände
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
sofern solche Verbände
bestehen, die Möglichkeit der
Durchführung dieses Übereinkommens
in den auf Grund von
Abs. 1 ausgenommenen Landesteilen
zu prüfen.
4. Jedes Mitglied, das von den
Bestimmungen dieses Artikels
Gebrauch macht, hat in seinen
späteren Jahresberichten . die
Landesteile zu bezeichnen, für
die es auf das Recht verzichtet,
von den Bestimmungen dieses
Artikels Gebrauch zu machen,
und jeden in bezug auf die fortschreitende
Durchführung dieses
Übereinkommens in diesen Landesteilen
gegebenenfalls verwirklichten
Fortschritt anzugeben.
Artikel 8
Die zuständige Behörde kann
mit der Durchführung der Bestimmungen
dieses Übereinkom-
mens nach Anhörung der beteiligten
Verbände der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer,
sofern solche Verbände bestehen,
bei Vorliegen höherer
Gewalt oder von das Staatswohl
oder die Landessicherheit gefährdenden
Notständen zeitweilig
aussetzen.
Artikel 9
1. Dieses Übereinkommen
findet keine Anwendung auf
Verträge, die vor Inkrafttreten
des Übereinkommens für das
beteiligte Mitglied abgeschlossen
worden sind.
2. Durch die Kündigung dieses
Übereinkommens wird seine
Durchführung in bezug auf die
Verträge nicht berührt, die abgeschlossen
worden sind, bevor
die Kündigung wirksam wird.
Artikel 10
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur
Eintragung mitzuteilen.
Artikel 11
1. Dieses Übereinkommen
bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate,
nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch
den Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft
Artikel 12
1. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
gemäß Artikel 35 Abs. 2
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation über-
mittelten Erklärungen hat das
beteiligte Mitglied die Gebiete
bekanntzugeben,
a) für die es die Verpflichtung
zur unveränderten
Durchführung der Bestimmungen
des Übereinkommens
übernimmt,
b) für die es die Verpflichtung
zur Durchführung
der Bestimmungen des
Übereinkommens mit Abweichungen
übernimmt,
unter Angabe der Einzelheiten
dieser Abweichungen,
c) in denen das Übereinkommen
nicht durchgeführt
werden kann, und in diesem
Falle die Gründe
dafür,
d) für die es sich die Entscheidung
bis zu einer
weiteren Prüfung der Lage
in bezug auf die betreffenden
Gebiete vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach
Abs. 1 a) und b) dieses Artikels
gelten als wesentlicher Bestandteil
der Ratifikation und haben
die Wirkung einer solchen.
3. Jedes Mitglied kann die in
der ursprünglichen Erklärung
nach Abs. 1 b), c) und d) dieses
Artikels mitgeteilten Vorbehalte
jederzeit durch eine spätere Erklärung
ganz oder teilweise zurückziehen.
4. Jedes Mitglied kann dem
Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,
in dem das Übereinkommen
nach Artikel 14 gekündigt
werden kann, eine Erklärung
übermitteln, durch die der Inhalt
jeder früheren Erklärung
in sonstiger Weise abgeändert
und die in dem betreffenden
Zeitpunkt in bestimmten Gebieten
bestehende Lage angegeben
wird.
Artikel 13
1. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeits-
amtes nach Artikel 35 Abs. 4
und 5 der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation
übermittelten Erklärungen ist
anzugeben, ob das Übereinkommen
in dem betreffenden Gebiete
mit oder ohne Abweichungen
durchgeführt wird; teilt die
Erklärung mit, daß die Durchführung
des Übereinkommens
mit Abweichungen erfolgt, so
sind die Einzelheiten dieser Abweichungen
anzugeben.
2. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können jederzeit durch eine
spätere Erklärung auf das Recht
der Inanspruchnahme jeder in
einer früheren Erklärung mitgeteilten
Abweichung ganz oder
teilweise verzichten.
3. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können dem Generaldirektor
zu jedem Zeitpunkt, in dem
dieses Übereinkommen gemäß
Artikel 14 gekündigt werden
kann, eine Erklärung übermitteln,
durch die der Inhalt jeder
früheren Erklärung in sonstiger
Weise abgeändert und die in
dem betreffenden Zeitpunkte
bestehende Lage in bezug auf
die Durchführung dieses Übereinkommens
angegeben wird.
Artikel 14
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum erstenmal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung wird
von diesem eingetragen. Ihre
Wirkung tritt erst ein Jahr nach
der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatze
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Ar-
tikel vorgesehenen Kündigungsrechte
keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es. dieses
Übereinkommen jeweils nach
Ablauf eines Zeitraumes von
zehn Jahren nach Maßgabe
dieses Artikels kündigen.
Artikel 15
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen, Erklärungen
und Kündigungen,
die ihm von den Mitgliedern
der Organisation mitgeteilt
werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird,
Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt
aufmerksam machen, in
dem dieses Übereinkommen in
Kraft tritt.
Artikel 16
Der Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes übermittelt
dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zwecks Eintragung nach Artikel
102 der Charter der Vereinten
Nationen vollständige
Auskünfte über alle von ihm
nach Maßgabe der vorausgehenden
Artikel eingetragenen Ratifikationen,
Erklärungen und
Kündigungen.
Artikel 17
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
jeweils bei Ablauf
eines Zeitraumes von zehn Jahren
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erstatten und darüber
zu entscheiden, ob die Frage
seiner gänzlichen oder teilweisen
Abänderung auf die Tagesordnung
der Konferenz gesetzt
werden soll.
Artikel 18
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise abändert,
und sieht das neue
Übereinkommen nichts anderes
vor, so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied schließt
ohne weiteres die sofortige
Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens in
sich, ohne Rücksicht auf
Artikel 14; Voraussetzung
ist dabei, daß das neugefaßte
Übereinkommen in
Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens an
kann das vorliegende Übereinkommen
von den Mitgliedern
nicht mehr ratifiziert
werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 19
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher Weise
maßgebend.
Übereinkommen (Nr. 95)
über den Lohnschutz.
Die Allgemeine Konferenz
der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrate des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen
wurde und am 8. Juni
1949 zu ihrer zweiunddreißigsten
Tagung zusammengetreten
ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen, betreffend
den Lohnschutz,
eine Frage, die den siebenten
Gegenstand ihrer Tagesordnung
bildet,
und hat dabei bestimmt, daß
diese Anträge die Form
eines internationalen Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 1. Juli 1949, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über den Lohnschutz,
1949, bezeichnet wird.
Artikel 1
Als „Lohn" im Sinne dieses
Übereinkommens gilt, ohne
Rücksicht auf Bezeichnung oder
Berechnungsart, das Entgelt oder
der Verdienst, den ein Arbeitnehmer
von einem Arbeitgeber
auf Grund eines schriftlichen
oder mündlichen Dienstvertrages
für geleistete oder zu
leistende Arbeit oder für geleistete
oder zu leistende
Dienste zu fordern hat, soweit
dieses Entgelt oder diese Leistungen
in Geld ausgedrückt
werden können und durch Vereinbarung
oder durch die Gesetzgebung
bestimmt sind.
Artikel 2
1. Dieses Übereinkommen
findet Anwendung auf alle Personen,
denen ein Lohn gezahlt
wird oder gebührt.
2. Die zuständige Behörde
kann nach Anhörung der unmittelbar
beteiligten Verbände
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
sofern solche Verbände
bestehen, von der Durchführung
dieses Übereinkommens
die Gruppen von Personen
ganz oder teilweise ausnehmen,
die keine körperliche
Arbeit verrichten oder in häuslichen
Diensten oder in ähnlichen
Beschäftigungen stehen
und für welche die völlige oder
teilweise Durchführung des
Übereinkommens unter Berücksichtigung
der Umstände und
Bedingungen ihrer Beschäftigung
untunlich wäre.
3. Jedes Mitglied hat in
seinem ersten Jahresberichte,
den es auf Grund von Artikel 22
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation über
die Durchführung dieses Übereinkommens
vorzulegen hat,
alle Gruppen der unter den bezeichneten
Voraussetzungen und
Bedingungen beschäftigten Personen
anzugeben, die das Mitglied
auf Grund des vorigen
Absatzes von der Durchführung
des Übereinkommens ganz oder
teilweise auszunehmen beabsichtigt.
In der Folge darf kein Mitglied
Ausnahmen für andere als
die in dieser Weise bezeichneten
Gruppen von Personen vorsehen.
4. Jedes Mitglied, das in
seinem ersten Jahresberichte die
Gruppen der Personen angegeben
hat, die es von der Durchführung
dieses Übereinkommens
ganz oder teilweise auszunehmen
beabsichtigt, hat in seinen
späteren Jahresberichten die
Gruppen der Personen anzugeben,
für die es auf das Recht
der Inanspruchnahme der Bestimmungen
von Abs. 2 dieses
Artikels verzichtet, sowie mitzuteilen,
inwieweit gegebenen-
falls Fortschritte zur Durchführung
dieses Übereinkommens
für diese Gruppen von Personen
verwirklicht worden sind.
Artikel 3
1. Barlöhne dürfen nur in der
gesetzlichen Währung ausbezahlt
werden. Die Lohnzahlung
mittels Schuldscheinen, Gutscheinen,
Coupons oder irgendwelchen
anderen Zahlungsmitteln,
welche die gesetzliche Währung
ersetzen sollen, ist zu verbieten.
2. Die zuständige Behörde
kann die Lohnzahlung mittels
Bankscheck, Postscheck oder
Postanweisung zulassen oder
vorschreiben, falls eine solche
Zahlungsart üblich oder besonderer
Umstände wegen notwendig
oder falls sie durch Gesamtarbeitsvertrag
oder Schiedsspruch
festgesetzt ist oder wenn
mangels solcher Bestimmungen
der beteiligte Arbeitnehmer
sich damit einverstanden erklärt.
Artikel 4
1. Durch die Gesetzgebung,
durch Gesamtarbeitsvertrag oder
Schiedsspruch kann zugelassen
werden, daß die Löhne in den
Industrien oder Berufen, in
denen es üblich oder unter Berücksichtigung
der Art der betreffenden
Industrie oder des betreffenden
Berufes erwünscht
ist, zum Teil durch Sachleistungen
abgegolten werden dürfen;
Lohnzahlung in Form von Getränken
mit hohem Alkoholgehalt
oder von Rauschgiften
darf jedoch unter keinen Umständen
gestattet werden.
2. Falls die teilweise Abgeltung
der Löhne durch Sachleistungen
statthaft ist, sind geeignete
Maßnahmen zu treffen,
damit
a) die Sachleistungen dem
persönlichen Gebrauche
des Arbeitnehmers und
seiner Familie dienen und
den Bedürfnissen dieser
Personen angepaßt sind,
b) der Wert dieser Leistungen
gerecht und angemessen
berechnet wird.
Artikel 5
Der Lohn ist dem beteiligten
Arbeitnehmer selbst auszubezahlen,
außer wenn auf Grund
der Gesetzgebung, eines Gesamtarbeitsvertrages
oder Schiedsspruches
andere Bestimmungen
gelten oder sich der beteiligte
Arbeitnehmer mit einem anderen
Verfahren einverstanden erklärt.
Artikel 6
Dem Arbeitgeber ist es untersagt,
die Verfügungsfreiheit des
Arbeitnehmers über seinen Lohn
in irgendeiner Weise zu beschränken.
Artikel 7
1. Falls in einem Betriebe Läden
zum Verkaufe von Waren
an die Arbeitnehmer oder
Dienste bestehen, deren Leistungen
für diese bestimmt sind, so
darf auf die Arbeitnehmer keinerlei
Zwang zur Inanspruchnahme
dieser Läden oder Dienste
ausgeübt werden.
2. Sofern keine anderen Läden
oder • Dienste zur Verfügung
stehen, hat die zuständige
Behörde durch geeignete Maßnahmen
darauf hinzuwirken,
daß der Verkauf der Waren
und die Leistung der Dienste zu
gerechten und angemessenen
Preisen erfolgt oder daß die
vom Arbeitgeber eingerichteten
Läden oder Dienste nicht auf
Gewinn gerichtet sind, sondern
im Interesse der beteiligten Arbeitnehmer
betrieben werden.
Artikel 8
1. Lohnabzüge dürfen nur
unter den Bedingungen und in
den Grenzen zugelassen werden,
die von der Gesetzgebung vorgeschrieben
oder durch einen
Gesamtarbeitsvertrag oder
Schiedsspruch bestimmt sind.
2. Die Arbeitnehmer sind in
der nach Ermessen der zuständigen
Behörde am besten geeigneten
Weise davon in Kenntnis
zu setzen, unter welchen Bedingungen
und in welchen
Grenzen solche Abzüge vorgenommen
werden dürfen.
Artikel 9
Zu verbieten ist jeder Lohnabzug
zu dem Zweck, einem
Arbeitgeber, dessen Vertreter
oder irgendeiner Mittelsperson
(zum Beispiel einem mit der
Anwerbung von Arbeitskräften
beauftragten Agenten) eine unmittelbare
oder mittelbare
Zahlung seitens eines Arbeitnehmers
zu verschaffen, damit
dieser eine Beschäftigung erlangt
oder beibehält.
Artikel 10
1. Die Pfändung oder Abtretung
des Lohnes ist nur unter
den Bedingungen und in den
Grenzen zulässig, welche die Gesetzgebung
vorschreibt.
2. Der Lohn ist in dem für
den Unterhalt des Arbeitnehmers
und seiner Familie notwendig
erachteten Ausmaße gegen
Pfändung oder Abtretung
zu schützen.
Artikel 11
1. Im Falle des Konkurses
oder der gerichtlichen Liquidation
eines Unternehmens gelten
die dort beschäftigten Arbeitnehmer
als bevorrechtete Gläubiger
in bezug auf die Löhne,
die ihnen für ihre Dienstleistung
während eines dem Konkurs
oder der Liquidation vorangehenden,
durch die Gesetzgebung
bemessenen Zeitabschnittes gebühren
oder in bezug auf die
Löhne, die einen durch die Gesetzgebung
festgesetzten Betrag
nicht übersteigen.
2. Löhne, die eine bevorrechtete
Schuld bilden, müssen voll
ausbezahlt werden, bevor die
gewöhnlichen Gläubiger ihre anteilmäßigen
Ansprüche geltend
machen können.
3. Die Gesetzgebung bestimmt
den Rang der eine bevorrechtete
Schuld bildenden
Lohnansprüche gegenüber den
anderen bevorrechteten Schulden.
Artikel 12
1. Der Lohn muß in regelmäßigen
Zeitabschnitten bezahlt
werden. Sofern die Lohn-
zahlung in regelmäßigen Zeitabschnitten
nicht auf andere
Weise befriedigend gewährleistet
ist, sind diese Zeitabschnitte
durch die Gesetzgebung
vorzuschreiben oder durch einen
Gesamtarbeitsvertrag oder
Schiedsspruch zu bestimmen.
2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hat die Schlußabrechnung
über den gesamten
geschuldeten Lohn nach den
Vorschriften der Gesetzgebung
oder den Bestimmungen eines
Gesamtarbeitsvertrages oder
Schiedsspruches oder, mangels
solcher Vorschriften oder Bestimmungen,
innerhalb einer
unter Berücksichtigung der Vertragsbestimmungen
angemessenen
Frist zu erfolgen.
Artikel 13
1. Barlöhne sind an Werktagen
an der Arbeitsstätte oder
in deren Nähe auszuzahlen,
außer wenn die Gesetzgebung
oder ein Gesamtarbeitsvertrag
oder Schiedsspruch andere Bestimmungen
vorsieht oder wenn
eine andere, dem Arbeitnehmer
bekannte Regelung zweckmäßiger
erscheint.
2. Die Lohnzahlung in Schenken
oder an anderen ähnlichen
Orten und, falls die Verhütung
von Mißbräuchen es erfordert,
in Läden und Vergnügungsstätten
ist zu verbieten, außer
es handle sich um Personen, die
dort beschäftigt sind.
Artikel 14
Falls es notwendig ist, sind
wirksame Maßnahmen zu treffen,
um den Arbeitnehmern in
angemessener und leicht verständlicher
Weise Kenntnis zu
geben
a) von den für sie geltenden
Lohnbedingungen, und
zwar bevor sie eine Stelle
antreten sowie bei jeder
Änderung dieser Bedingungen,
b) bei jeder Lohnzahlung
von den Lohnbestandtei-
len für die betreffende
Lohnperiode, soweit diese
Bestandteile veränderlich
sind.
Artikel 15
Die gesetzlichen Vorschriften
zur Durchführung dieses Übereinkommens
müssen
a) den Beteiligten zur Kenntnis
gebracht werden,
b) die Personen bezeichnen,
die für die Einhaltung der
Vorschriften verantwortlich
sind,
c) angemessene Strafen für
Übertretung festsetzen,
d) vorsehen, daß in allen
Fällen, in denen es angezeigt
ist, Aufzeichnungen
in einer angemessenen
Form und nach einem angemessenen
Verfahren gemacht
werden.
Artikel 16
Die Jahresberichte nach Artikel
22 der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation
müssen vollständige Angaben
über die zur Durchführung
dieses Übereinkommens
getroffenen Maßnahmen enthalten.
Artikel 17
1. Umfaßt das Gebiet eines
Mitgliedes ausgedehnte Landesteile,
in denen die zuständige
Behörde die Bestimmungen
dieses Übereinkommens wegen
der Spärlichkeit der Bevölkerung
oder des Grades ihrer Entwicklung
für undurchführbar
hält, so kann sie diese Landesteile
nach Anhörung der beteiligten
Verbände der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer,
sofern solche Verbände bestehen,
von der Durchführung des
Übereinkommens entweder allgemein
oder mit den ihr angemessen
erscheinenden Ausnahmen
in bezug auf bestimmte
Betriebe oder Arbeiten befreien.
2. Jedes Mitglied hat in seinem
ersten Jahresberichte,. den
es auf Grund von Artikel 22
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation über
die Durchführung dieses Übereinkommens
vorzulegen hat,
alle Landesteile, für die es von
diesem Artikel Gebrauch zu
machen beabsichtigt, unter Angabe
der Gründe hiefür zu bezeichnen.
In der Folge darf kein
Mitglied von diesem Artikel für
andere als die in dieser Weise
bezeichneten Landesteile Gebrauch
machen.
3. Jedes Mitglied, das von den
Bestimmungen dieses Artikels
Gebrauch macht, hat in der
Folge nach Ablauf von jeweils
höchstens drei Jahren, nach
Anhörung der beteiligten Verbände
der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer, sofern solche
Verbände bestehen, die Möglichkeit
der Durchführung dieses
Übereinkommens für die auf
Grund von Abs. 1 ausgenommenen
Landesteile zu prüfen.
4. Jedes Mitglied, das von den
Bestimmungen dieses Artikels
Gebrauch macht, hat in seinen
späteren Jahresberichten die
Landesteile zu bezeichnen, für
die es auf das Recht verzichtet,
von den Bestimmungen dieses
Artikels Gebrauch zu machen,
und jeden in bezug auf die fortschreitende
Durchführung dieses
Übereinkommens in diesen Landesteilen
gegebenenfalls verwirklichten
Fortschritt anzugeben.
Artikel 18
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur
Eintragung mitzuteilen.
Artikel 19
1. Dieses Übereinkommen
bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate,
nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch den Generaldirektor
eingetragen worden
sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 20
1. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
gemäß Artikel 35 Abs. 2
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation
übermittelten Erklärungen hat
das beteiligte Mitglied die Gebiete
bekanntzugeben,
a) für die es die Verpflichtung
zur unveränderten
Durchführung der Bestimmungen
des Übereinkommens
übernimmt,
b) für die es die Verpflichtung
zur Durchführung
der Bestimmungen des
Übereinkommens mit Abweichungen
übernimmt,
unter Angabe der Einzelheiten
dieser Abweichungen,
c) in denen das Übereinkommen
nicht durchgeführt
werden kann, und in diesem
Falle die Gründe dafür,
d) für die es sich die Entscheidung
bis zu einer
weiteren Prüfung der Lage
in bezug auf die betreffenden
Gebiete vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach
Abs. 1 a) und b) dieses Artikels
gelten als wesentlicher Bestandteil
der Ratifikation und haben
die Wirkung einer solchen.
3. Jedes Mitglied kann die in
der ursprünglichen Erklärung
nach Abs. 1 b), c) und d) dieses
Artikels mitgeteilten Vorbehalte
jederzeit durch eine spätere Erklärung
ganz oder teilweise zurückziehen.
4. Jedes Mitglied kann dem
Generaldirektor zu jedem Zeit-
punkt, in dem das Übereinkommen
nach Artikel 22 gekündige
werden kann, eine Erklärung
übermitteln, durch die der Inhalt
jeder früheren Erklärung
in sonstiger Weise abgeändert
und die in dem betreffenden
Zeitpunkt in bestimmten Gebieten
bestehende Lage angegeben
wird.
Artikel 21
1. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
nach Artikel 35 Abs. 4
und 5 der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation
übermittelten Erklärungen ist
anzugeben, ob das Übereinkommen
in dem betreffenden Gebiete
mit oder ohne Abweichungen
durchgeführt wird; teilt die
Erklärung mit, daß die Durchführung
des Übereinkommens
mit Abweichungen erfolgt, so
sind die Einzelheiten dieser Abweichungen
anzugeben.
2. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können jederzeit durch eine spätere
Erklärung auf das Recht
der Inanspruchnahme jeder in
einer früheren Erklärung mitgeteilten
Abweichung ganz oder
teilweise verzichten.
3. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können dem Generaldirektor zu
jedem Zeitpunkt, in dem dieses
Übereinkommen gemäß Artikel
22 gekündigt werden kann,
eine Erklärung übermitteln,
durch die der Inhalt jeder
früheren Erklärung in sonstiger
Weise abgeändert und die in
dem betreffenden Zeitpunkte
bestehende Lage in bezug auf
die Durchführung dieses Übereinkommens
angegeben wird.
Artikel 22
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum erstenmal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung
wird von diesem eingetragen.
Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr
nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatze
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungsrechte
keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach
Ablauf eines Zeitraumes von
zehn Jahren nach Maßgabe
dieses Artikels kündigen.
Artikel 23
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen, Erklärungen
und Kündigungen, die ihm
von den Mitgliedern der Organisation
mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis
gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, in dem dieses
Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 24
Der Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zwecks Eintragung nach Artikel
102 der Charter der Vereinten
Nationen vollständige
Auskünfte über alle von ihm
nach Maßgabe der vorangehenden
Artikel eingetragenen Ratifikationen,
Erklärungen und
Kündigungen.
Artikel 25
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
jeweils bei Ablauf
eines Zeitraumes von zehn Jahren
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erstatten und darüber zu entscheiden,
ob die Frage seiner
gänzlichen oder teilweisen Abänderung
auf die Tagesordnung
der Konferenz gesetzt werden
soll.
Artikel 26
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise abändert,
und sieht das neue
Übereinkommen nichts anderes
vor, so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied
schließt ohne weiteres die
sofortige Kündigung des
vorliegenden Übereinkommens
in sich, ohne Rücksicht
auf Artikel 22; Voraussetzung
ist dabei, daß
das neugefaßte Übereinkommen
in Kraft getreten
ist.
b) Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens an
kann das vorliegende
Übereinkommen von den
Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 27
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher Weise
maßgebend.
Übereinkommen (Nr. 98)
über die Anwendung der
Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des
Rechtes zu Kollektivverhandlungen.
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrate des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen
wurde und am 8. Juni 1949
zu ihrer zweiunddreißigsten
Tagung zusammengetreten
ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen, betreffend
die Anwendung
der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des
Rechtes zu Kollektivverhandlungen,
eine Frage,
die den vierten Gegenstand
ihrer Tagesordnung bildet,
und hat dabei bestimmt, daß
diese Anträge die Form
eines internationalen Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 1. Juli 1949, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über das Vereinigungsrecht
und das Recht
zu Kollektivverhandlungen,
1949, bezeichnet wird.
Artikel 1
1. Die Arbeitnehmer sind vor
jeder gegen die Vereinigungsfreiheit
gerichteten unterschiedlichen
Behandlung, die im Zusammenhange
mit ihrer Beschäftigung
steht, angemessen
zu schützen.
2. Dieser Schutz ist insbesondere
gegenüber Handlungen zu
gewähren, die darauf gerichtet
sind,
a) die Beschäftigung eines
Arbeitnehmers davon abhängig
zu machen, daß
er keiner Gewerkschaft
beitritt oder aus einer Gewerkschaft
austritt,
b) einen Arbeitnehmer zu
entlassen oder auf sonstige
Weise zu benachteiligen,
weil er einer Gewerkschaft
angehört oder weil
er sich außerhalb der
Arbeitszeit oder mit Zustimmung
des Arbeitgebers
während der Arbeitszeit
gewerkschaftlich
betätigt.
Artikel 2
1. Den Organisationen der
Arbeitnehmer und der Arbeitgeber
ist in bezug auf ihre Bildung,
Tätigkeit und Verwaltung
gebührender Schutz gegen jede
Einmischung von der anderen
Seite, sowohl seitens der Organisationen
wie auch ihrer Vertreter
oder Mitglieder, zu gewähren.
2. Als Einmischung im Sinne
dieses Artikels gelten insbesondere
Handlungen, die darauf
gerichtet sind, von einem Arbeitgeber
oder von einer Organisation
von Arbeitgebern abhängige
Organisationen von
Arbeitnehmern ins Leben zu
rufen oder Organisationen von
Arbeitnehmern durch Geldmittel
oder auf sonstige Weise
zu unterstützen, um sie unter
den Einfluß eines Arbeitgebers
oder einer Organisation von
Arbeitgebern zu bringen.
Artikel 3
Soweit erforderlich, sind den
Landesverhältnissen angepaßte
Einrichtungen zu schaffen, um
den Schutz des Vereinigungsrechtes
im Sinne der vorangehenden
Artikel zu gewährleisten.
Artikel 4
Soweit erforderlich, sind den
Landesverhältnissen angepaßte
Maßnahmen zu treffen, um im
weitesten Umfang Entwicklung
und Anwendung von Verfahren
zu fördern, durch die Arbeitgeber
oder Organisationen von
Arbeitgebern einerseits und
Organisationen von Arbeitnehmern
anderseits freiwillig
über den Abschluß von Gesamtarbeitsverträgen
zur Regelung
der Lohn- und Arbeitsbedingungen
verhandeln können.
Artikel 5
1. Die Gesetzgebung bestimmt,
inwieweit die in diesem
Übereinkommen vorgesehenen
Rechte auf das Heer und die
Polizei Anwendung finden.
2. Die Ratifikation dieses
Übereinkommens durch ein
Mitglied läßt bereits bestehende
Gesetze, Entscheidungen, Gewohnheiten
oder Vereinbarungen,
die den Angehörigen des
Heeres und der Polizei irgendwelche
in diesem Übereinkommen
vorgesehene Rechte einräumen,
gemäß dem Grundsatze
des Artikels 19, Abs. 8,.
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation unberührt.
Artikel 6
Dieses Übereinkommen läßt
die Stellung der öffentlichen
Beamten unberührt und darf
in keinem für die Rechte und
die Rechtsstellung dieser Beamten
irgendwie nachteiligen Sinn
ausgelegt werden.
Artikel 7
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur
Eintragung mitzuteilen.
Artikel 8
1. Dieses Übereinkommen
bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf
Monate, nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch
den Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 9
1. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
gemäß Artikel 35, Abs. 2,
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation übermittelten
Erklärungen hat das
beteiligte Mitglied die Gebiete
bekanntzugeben,
a) für die es die Verpflichtung
zur unveränderten
Durchführung der Bestimmungen
des Übereinkommens
übernimmt,
b) für die es die Verpflichtung
zur Durchführung
der Bestimmungen des
Übereinkommens mit Abweichungen
übernimmt,
unter Angabe der Einzelheiten
dieser Abweichungen,
c) in denen das Übereinkommen
nicht durchgeführt
werden kann, und
in diesem Falle die
Gründe dafür,
d) für die es sich die Entscheidung
bis zu einer weiteren
Prüfung der Lage
in bezug auf die betreffenden
Gebiete vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach
Abs. 1 a und b dieses Artikels
gelten als wesentlicher Bestandteil
der Ratifikation und haben
die Wirkung einer solchen.
3. Jedes Mitglied kann die in
der ursprünglichen Erklärung
nach Abs. 1 b, c und d dieses
Artikels mitgeteilten Vorbehalte
jederzeit durch eine
spätere Erklärung ganz oder
teilweise zurückziehen.
4. Jedes Mitglied kann dem
Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,
in dem das Übereinkommen
nach Artikel 11 gekündigt
werden kann, eine Erklärung
übermitteln, durch die
der Inhalt jeder früheren Erklärung
in sonstiger Weise abgeändert
und die in dem betreffenden
Zeitpunkt in bestimmten
Gebieten bestehende
Lage angegeben wird.
Artikel 10
1. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
nach Artikel 35 Abs. 4
und 5 der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation
übermittelten Erklärungen ist
anzugeben, ob das Übereinkommen
in dem betreffenden Gebiete
mit oder ohne Abweichungen
durchgeführt wird;
teilt die Erklärung mit, daß die
Durchführung des Übereinkommens
mit Abweichungen erfolgt,
so sind die Einzelheiten
dieser Abweichungen anzugeben.
2. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können jederzeit durch
eine spätere Erklärung auf das
Recht der Inanspruchnahme jeder
in einer früheren Erklärung
mitgeteilten Abweichung ganz
oder teilweise verzichten.
3. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können dem Generaldirektor
zu jedem Zeitpunkt, in dem
dieses Übereinkommen gemäß
Artikel 11 gekündigt werden
kann, eine Erklärung übermitteln,
durch die der Inhalt jeder
früheren Erklärung in sonstiger
Weise abgeändert und die in
dem betreffenden Zeitpunkte
bestehende Lage in bezug auf
die Durchführung dieses Übereinkommens
angegeben wird.
Artikel 11
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum erstenmal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung wird
von diesem eingetragen. Ihre
Wirkung tritt erst ein Jahr nach
der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatze
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungsrechte
keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils
nach Ablauf eines Zeitraumes
von zehn Jahren nach Maßgabe
dieses Artikels kündigen.
Artikel 12
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen, Erklärungen
und Kündigungen, die ihm
von den Mitgliedern der Organisation
mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis
gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, in dem dieses
Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 13
Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zwecks Eintragung nach Artikel
102 der Charter der Vereinten
Nationen vollständige
Auskünfte über alle von ihm
nach Maßgabe der vorausgehenden
Artikel eingetragenen Ratifikationen,
Erklärungen und
Kündigungen.
Artikel 14
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
jeweils bei Ablauf
eines Zeitraumes von zehn Jahren
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erstatten und darüber
zu entscheiden, ob die Frage seiner
gänzlichen oder teilweisen
Abänderung auf die Tagesordnung
der Konferenz gesetzt
werden soll.
Artikel 15
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise
abändert, und sieht das neue
Übereinkommen nichts anderes
vor, so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied schließt
ohne weiteres die sofortige
Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens in
sich, ohne Rücksicht auf
Artikel 11; Voraussetzung
ist dabei, daß das neugefaßte
Übereinkommen, in
Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens an
kann das vorliegende
Übereinkommen von den
Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert
haben.
Artikel 16
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher Weise
maßgebend.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident
diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
deren gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 23. Oktober 1951.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisei
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Da die österreichische Ratifikationsurkunde für die Übereinkommen Nr. 94, 95 und 98 dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am 10. November 1951 übermittelt worden ist,
werden diese Übereinkommen am 10. November 1952 für Österreich in Kraft treten, und zwar
das Übereinkommen Nr. 94 gemäß seinem Art. 11, Abs. 3, das Übereinkommen Nr. 95 gemäß
seinem Art. 19, Abs. 3, und das Übereinkommen Nr. 98 gemäß seinem Art. 8, Abs. 3.
Bis zum 10. November 1951 sind die Ratifikationsurkunden für das Übereinkommen Nr. 94
von Frankreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, für das
Übereinkommen Nr. 95 von Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien, und
Nordirland und für das Übereinkommen Nr. 98 von Frankreich, Schweden und dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und Nordirland beim Internationalen Arbeitsamt hinterlegt
worden.