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20_1951 AT

20. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend Maßnahmen zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der weißen Kückenruhr und des Geflügeltyphus.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend Maßnahmen zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der weißen Kückenruhr und des Geflügeltyphus.

Auf Grund des § 1 zweiter Absatz des Gesetzes

vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend

die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 384, des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 441/1935, und des Bundesgesetzes

vom 12. Mai 1949, BGBl. Nr. 122, wird

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für soziale Verwaltung, für Handel und Wiederaufbau

und für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft vom 15. Dezember

1949, BGBl. Nr. 40/1950, betreffend Maßnahmen

zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung

der weißen Kückenruhr und des Geflügeltyphus,

wird abgeändert wie folgt

1. Im § 3 Abs. 2 haben die Worte „mit dem

Langsamverfahren" zu entfallen.

2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Brütereien der im § 1 Abs. 1 bezeichneten

Art sind verpflichtet, ihren Betrieb bei der Bezirksverwaltungsbehörde

anzumelden. Sie haben

ferner ein Brutbuch (Anlage D) und, soweit sie

sich mit Lohnbrut befassen, einen Lohnbrutübernahmsblock

(Anlage E) zu führen. Die

Lohnbrütereien haben jede Übernahme von

Bruteiern durch eine Übernahmsbescheinigung

aus dem Block zu bestätigen; eine Durchschrift

bleibt im Block."

3. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bruteierlieferanten haben einen Bruteierlieferblock

(Anlage F) zu führen und jeder

Lieferung von Bruteiern an eine Brüterei einen

Lieferschein aus dem Block beizuschließen; eine

Durchschrift bleibt im Block."

4. Im § 5 erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung (3).

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