20. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend Maßnahmen zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der weißen Kückenruhr und des Geflügeltyphus.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 zweiter Absatz des Gesetzes
vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend
die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 384, des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 441/1935, und des Bundesgesetzes
vom 12. Mai 1949, BGBl. Nr. 122, wird
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für soziale Verwaltung, für Handel und Wiederaufbau
und für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft vom 15. Dezember
1949, BGBl. Nr. 40/1950, betreffend Maßnahmen
zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung
der weißen Kückenruhr und des Geflügeltyphus,
wird abgeändert wie folgt
1. Im § 3 Abs. 2 haben die Worte „mit dem
Langsamverfahren" zu entfallen.
2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Brütereien der im § 1 Abs. 1 bezeichneten
Art sind verpflichtet, ihren Betrieb bei der Bezirksverwaltungsbehörde
anzumelden. Sie haben
ferner ein Brutbuch (Anlage D) und, soweit sie
sich mit Lohnbrut befassen, einen Lohnbrutübernahmsblock
(Anlage E) zu führen. Die
Lohnbrütereien haben jede Übernahme von
Bruteiern durch eine Übernahmsbescheinigung
aus dem Block zu bestätigen; eine Durchschrift
bleibt im Block."
3. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bruteierlieferanten haben einen Bruteierlieferblock
(Anlage F) zu führen und jeder
Lieferung von Bruteiern an eine Brüterei einen
Lieferschein aus dem Block beizuschließen; eine
Durchschrift bleibt im Block."
4. Im § 5 erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung (3).