20. Bundesgesetz: Amtshaftungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt.
Haftpflicht.
§ 1. (1) Der Bund, die Länder, die Bezirke, die
Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen
Rechts und die Träger dor Sozialversicherung
— im folgenden Rechtsträger genannt —
haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen
Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der
Person, den die als ihre Organe handelnden Personen
in Vollziehung der Gesetze durch ein
rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft
zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das
Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu
ersetzen.
(2) Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung
der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung)
handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder
vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt
sind ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie
bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis
zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem
Recht zu beurteilen ist.
§ 2. (1) Bei Geltendmachung des Ersatzanspruches
muß ein bestimmtes Organ nicht genannt
werden; es genügt der Beweis, daß der
Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines
Organes des beklagten Rechtsträgers entstanden
sein konnte.
(2) Der Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der
Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder
durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
hätte abwenden können.
(3) Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes,
des Obersten Gerichtshofes und des
Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch
nicht abgeleitet werden.
§ 3. (1) Hat der Rechtsträger dem Geschädigten
auf Grund dieses Bundesgesetzes den Schaden ersetzt,
so kann er von den Personen, die als seine
Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich
oder grobfahrlässig verübt oder verursacht
haben, Rückersatz begehren.
(2) Für die von einem Kollegialorgan beschlossenen
Entscheidungen und Verfügungen
haften nur die Stimmführer, die für sie gestimmt
haben. Beruht jedoch die Entscheidung oder Verfügung
auf einer unvollständigen oder unrichtigen
Darstellung des Sachverhaltes durch
den Berichterstatter, so haften auch die Stimmführer,
die dafür gestimmt haben, nicht, es sei
denn, daß sie die pflichtmäßige Sorgfalt grobfahrlässig
außer acht gelassen haben.
§ 4. Von einem Organ kann kein Rückersatz
wegen einer Handlung begehrt werden, die auf
Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten
erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die
Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten
befolgt oder in Befolgung der Weisung
gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
§ 5. Das Organ kann dem Anspruch auf Rückersatz
alle Einwendungen entgegensetzen, die
der Rechtsträger nicht ausgeführt hat, und sich
dadurch von dem Rückersatz in dem Maße befreien,
als diese Einwendungen, wenn von ihnen
gehörig Gebrauch gemacht worden wäre, eine
andere Entscheidung über das Schadenersatzbegehren
veranlaßt haben würden.
§ 6. (1) Ersatzansprüche nach § 1 verjähren in
drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der
Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden
ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft
einer rechtsverletzenden Entscheidung
oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der
Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der
Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so
verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn
Jahren nach der Entstehung des Schadens. Die
Verjährung wird durch die Aufforderung gemäß
§ 8 für die dort bestimmte Frist oder, wenn die
Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet
wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den
Geschädigten gehemmt.
(2) Rückersatzansprüche nach § 3 verjähren in
sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem
der Rechtsträger den Ersatzanspruch dem Geschädigten
gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig
zum Ersatz verurteilt worden ist.
§ 7. Ausländern steht ein Ersatzanspruch auf
Grund dieses Bundesgesetzes nur insoweit zu,
als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Sofern diese
Gegenseitigkeit nicht in kundgemachten Staatsverträgen
festgelegt oder im Bundesgesetzblatt
kundgemacht ist, daß die Gegenseitigkeit nach
den innerstaatlichen Vorschriften des fremden
Staates verbürgt ist, hat das Gericht eine Erklärung
des Bundeskanzleramtes einzuholen; sie
ist für das Gericht bindend.
II. Abschnitt.
Verfahren.
§ 8. Der Geschädigte hat zunächst den Rechtsträger,
gegen den er den Ersatzanspruch geltend
machen will, zur Anerkennung des Ersatzanspruches
schriftlich aufzufordern. Kommt dem
Geschädigten binnen drei Monaten nach Einlangen
dieser Aufforderung beim Rechtsträger
eine Erklärung über sein Begehren nicht zu oder
wird innerhalb dieser Frist der Ersatz ganz oder
zum Teile verweigert, so kann er den Ersatzanspruch
durch Klage gegen den Rechtsträger
geltend machen.
§ 9. (1) Zur Entscheidung über die Klage des
Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz
und des Rechtsträgers gegen das schuldtragende
Organ auf Rückersatz ist in erster Instanz das
mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtssachen betraute Landesgericht, in
dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen
wurde, ausschließlich zuständig.
(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes
auf das Bundesland, in dem sich das
Landesgericht befindet; wenn aber die Rechtsverletzung
in Wien, Niederösterreich oder im
Burgenland begangen wurde, ist das Landesgericht
für Zivilrechtssachen in Wien zuständig.
Die Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz-
Nord erstreckt sich auf den Sprengel dieses
Landesgerichtes.
(3) Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes durch
Senate ausgeübt.
(4) Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung
des Präsidenten eines Landesgerichtes
oder eines Oberlandesgerichtes oder aus einem
kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe
abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge
zuständig wären, so ist ein anderes Gericht
gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung
der Rechtssache vom übergeordneten
Gericht zu bestimmen.
(5) Der Geschädigte kann den Ersatz des
Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1
dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in
Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen
das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht
geltend machen.
§ 10. (1) Der beklagte Rechtsträger (hat den
Organen, die er für den Rückersatzanspruch
haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21
ZPO.). Diese können dem Rechtsstreit als
Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO.).
(2) Hat der Rechtsträger einem Organ den
Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des
Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde
von der Klage zu benachrichtigen. Diese
Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist
mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits
eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.
(3) In der Klage gegen das schuldtragende
Organ auf Rückersatz kann der Rechtsträger
beantragen, daß gegen den Betklagten ein
Zahlungsauftrag (Mandat) erfassen werde. Über
diesen Antrag ist in sinngemäßer Anwendung
der §§ 550 bis 554 ZPO. zu verfahren.
§ 11. (1) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites
von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides
einer Verwaltungsbehörde abhängig, so
darf das Gericht diese Frage nicht selbst prüfen.
Liegt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
vor, so ist das Gericht an diese gebunden.
Liegt aber eine solche nicht vor, so hat das
Gericht, sofern die Klage nicht gemäß § 2,
Abs. (2), abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen
und beim Verwaltungsgerichtshof den
Antrag auf Entscheidung zu stellen, ob der Bescheid
rechtswidrig ist. Den Parteien steht es
frei, sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
zu beteiligen. Nach Abschluß des
Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hat
das Gericht das Verfahren auf Antrag oder von
Amts wegen aufzunehmen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten nicht
in Angelegenheit des Patentwesens und im Verfahren
vor den Agrarsenaten, den Grundverkehrs-,
Miet-, Rückstellungs- und Rückgabekommissionen
und vor den bäuerlichen Schlichtungsstellen
sowie vor den Spruchstellen nach
dem Wirtschaftssäuberungsgesetz.
§ 12. (1) Wenn das Ergebnis eines eingeleiteten
Disziplinarverfahrens für die Entscheidung des
Rechtsstreites voraussichtlich von Einfluß ist,
kann das Gericht selbst vor der für die mündliche
Verhandlung bestimmten Tagsatzung auf
Antrag oder von Amts wegen das Verfahren
über die Klage bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens
unterbrechen.
(2) Wenn die Klage auf Ersatz des Schadens
gegen den Bund oder ein Land wegen einer
Rechtsverletzung erhöben wird, die bereits
Gegenstand einer Anklage gemäß Artikel 142
und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 vor dem Verfassungsgerichtshof
ist, kann das Gericht sein Verfahren über
die Schadenersatzklage bis zur Fällung des
Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes
unterbrechen. Das Gericht ist an das Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes ebenso wie an ein
sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Straferkenntnis
über das Verschulden eines Organes
gebunden.
§ 13. (1) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz
sind weder das Organ noch die als Zeugen
oder Sachverständigen zu vernehmenden Personen
zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf
Antrag einer Partei auch dann auszuschließen
(§ 172 ZPO.), wenn Tatsachen erörtert oder
bewiesen werden müssen, die sonst durch das
Amtsgeheimnis gedeckt wären.
(3) Das Gericht hat überdies den anwesenden
Personen auf Antrag einer Partei die Geheimhaltung
von Tatsachen, die sonst durch das
Amtsgeheimnis gedeckt wären, zur Pflicht zu
machen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll
zu beurkunden. Die Verletzung der
Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenso zu bestrafen
wie eine gesetzwidrige Verlautbarung
(§ 309 StG.).
§ 14. Die Bestimmungen dieses Abschnittes
finden auch Anwendung, wenn der Rückersatzanspruch
des Rechtsträgers gegen den Nachlaß
oder die Erben eines Organes geltend gemacht
wird.
III. Abschnitt.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 15. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren die folgenden Vorschriften,
soweit sie noch in Geltung stehen, ihre Wirksamkeit
das Hofdekret vom 14. März 1806, JGS. 758,
das Gesetz vom 12. Juli 1872, R. G. Bl.
Nr. 112, womit zur Durchführung des
Artikels 9 StGG. vom 21. Dezember 1867,
R. G. Bl. Nr. 144, über die richterliche Gewalt
das Klagerecht der Parteien wegen der von
richterlichen Beamten in Ausübung ihrer amtlichen
Wirksamkeit zugefügten Rechtsverletzungen
geregelt -wird, in der geltenden
Fassung,
Artikel VI, Z. 4, und Artikel XII, Abs. (1),
des Gesetzes vom 1. August 1895, R. G. Bl.
Nr. 110, betreffend die Einführung des Gesetzes
über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen
Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm),
§ 80 des Gesetzes vom 1. August 1895,
R. G. Bl. Nr. 111, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit
und die Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen
(Jurisdiktionsnorm),
Artikel XI, Z. 5, des Gesetzes vom 1. August
1895, R. G. Bl. Nr. 112, betreffend die Einführung
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung),
die §§ 600, 601 und 602 des Gesetzes vom
1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 113, über das
gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(Zivilprozeßordnung),
die Verordnung des Justizministers und des
Finanzministers vom 6. Juni 1918, R. G. Bl.
Nr. 206, über die administrative Behandlung
von Syndikatsansprüchen geigen den Staat, in der
geltenden Fassung,
§ 2, Z. 5, des Gesetzes vom 12. September
1945, St. G. Bl. Nr. 172, über die Finanzprokuratur
in Wien (Prokuratursgesetz).
§ 16. (1) Die wogen Rechtsverletzungen nach
den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli
1872, R. G. Bl. Nr. 112, bereits anhängigen Verfahren
sind nach seinen Vorschriften zu Ende zu
führen.
(2) Auf Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen
des Gesetzes vom 12. Juli 1872,
R. G. Bl. Nr. 112, die vor dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Gesetzes begangen wurden, wegen
deren aber ein Verfahren noch nicht anhängig ist,
finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Anwendung.
(3) An Stelle der in anderen Gesetzen enthaltenen
Hinweise auf das Gesetz vom 12. Juli
1872, R. G. Bl. Nr. 112, treten die entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.