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20. Bundesgesetz: Amtshaftungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Bundesgesetz: Amtshaftungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt.

Haftpflicht.

§ 1. (1) Der Bund, die Länder, die Bezirke, die

Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen

Rechts und die Träger dor Sozialversicherung

— im folgenden Rechtsträger genannt —

haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen

Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der

Person, den die als ihre Organe handelnden Personen

in Vollziehung der Gesetze durch ein

rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft

zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das

Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu

ersetzen.

(2) Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung

der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung)

handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder

vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt

sind ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie

bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis

zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem

Recht zu beurteilen ist.

§ 2. (1) Bei Geltendmachung des Ersatzanspruches

muß ein bestimmtes Organ nicht genannt

werden; es genügt der Beweis, daß der

Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines

Organes des beklagten Rechtsträgers entstanden

sein konnte.

(2) Der Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der

Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder

durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

hätte abwenden können.

(3) Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes,

des Obersten Gerichtshofes und des

Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch

nicht abgeleitet werden.

§ 3. (1) Hat der Rechtsträger dem Geschädigten

auf Grund dieses Bundesgesetzes den Schaden ersetzt,

so kann er von den Personen, die als seine

Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich

oder grobfahrlässig verübt oder verursacht

haben, Rückersatz begehren.

(2) Für die von einem Kollegialorgan beschlossenen

Entscheidungen und Verfügungen

haften nur die Stimmführer, die für sie gestimmt

haben. Beruht jedoch die Entscheidung oder Verfügung

auf einer unvollständigen oder unrichtigen

Darstellung des Sachverhaltes durch

den Berichterstatter, so haften auch die Stimmführer,

die dafür gestimmt haben, nicht, es sei

denn, daß sie die pflichtmäßige Sorgfalt grobfahrlässig

außer acht gelassen haben.

§ 4. Von einem Organ kann kein Rückersatz

wegen einer Handlung begehrt werden, die auf

Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten

erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die

Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten

befolgt oder in Befolgung der Weisung

gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.

§ 5. Das Organ kann dem Anspruch auf Rückersatz

alle Einwendungen entgegensetzen, die

der Rechtsträger nicht ausgeführt hat, und sich

dadurch von dem Rückersatz in dem Maße befreien,

als diese Einwendungen, wenn von ihnen

gehörig Gebrauch gemacht worden wäre, eine

andere Entscheidung über das Schadenersatzbegehren

veranlaßt haben würden.

§ 6. (1) Ersatzansprüche nach § 1 verjähren in

drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der

Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden

ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft

einer rechtsverletzenden Entscheidung

oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der

Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der

Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so

verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn

Jahren nach der Entstehung des Schadens. Die

Verjährung wird durch die Aufforderung gemäß

§ 8 für die dort bestimmte Frist oder, wenn die

Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet

wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den

Geschädigten gehemmt.

(2) Rückersatzansprüche nach § 3 verjähren in

sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem

der Rechtsträger den Ersatzanspruch dem Geschädigten

gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig

zum Ersatz verurteilt worden ist.

§ 7. Ausländern steht ein Ersatzanspruch auf

Grund dieses Bundesgesetzes nur insoweit zu,

als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Sofern diese

Gegenseitigkeit nicht in kundgemachten Staatsverträgen

festgelegt oder im Bundesgesetzblatt

kundgemacht ist, daß die Gegenseitigkeit nach

den innerstaatlichen Vorschriften des fremden

Staates verbürgt ist, hat das Gericht eine Erklärung

des Bundeskanzleramtes einzuholen; sie

ist für das Gericht bindend.

II. Abschnitt.

Verfahren.

§ 8. Der Geschädigte hat zunächst den Rechtsträger,

gegen den er den Ersatzanspruch geltend

machen will, zur Anerkennung des Ersatzanspruches

schriftlich aufzufordern. Kommt dem

Geschädigten binnen drei Monaten nach Einlangen

dieser Aufforderung beim Rechtsträger

eine Erklärung über sein Begehren nicht zu oder

wird innerhalb dieser Frist der Ersatz ganz oder

zum Teile verweigert, so kann er den Ersatzanspruch

durch Klage gegen den Rechtsträger

geltend machen.

§ 9. (1) Zur Entscheidung über die Klage des

Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz

und des Rechtsträgers gegen das schuldtragende

Organ auf Rückersatz ist in erster Instanz das

mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen

Rechtssachen betraute Landesgericht, in

dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen

wurde, ausschließlich zuständig.

(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes

auf das Bundesland, in dem sich das

Landesgericht befindet; wenn aber die Rechtsverletzung

in Wien, Niederösterreich oder im

Burgenland begangen wurde, ist das Landesgericht

für Zivilrechtssachen in Wien zuständig.

Die Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz-

Nord erstreckt sich auf den Sprengel dieses

Landesgerichtes.

(3) Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht

auf den Wert des Streitgegenstandes durch

Senate ausgeübt.

(4) Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung

des Präsidenten eines Landesgerichtes

oder eines Oberlandesgerichtes oder aus einem

kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe

abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge

zuständig wären, so ist ein anderes Gericht

gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung

der Rechtssache vom übergeordneten

Gericht zu bestimmen.

(5) Der Geschädigte kann den Ersatz des

Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1

dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in

Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen

das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht

geltend machen.

§ 10. (1) Der beklagte Rechtsträger (hat den

Organen, die er für den Rückersatzanspruch

haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21

ZPO.). Diese können dem Rechtsstreit als

Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO.).

(2) Hat der Rechtsträger einem Organ den

Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des

Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde

von der Klage zu benachrichtigen. Diese

Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist

mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits

eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.

(3) In der Klage gegen das schuldtragende

Organ auf Rückersatz kann der Rechtsträger

beantragen, daß gegen den Betklagten ein

Zahlungsauftrag (Mandat) erfassen werde. Über

diesen Antrag ist in sinngemäßer Anwendung

der §§ 550 bis 554 ZPO. zu verfahren.

§ 11. (1) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites

von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides

einer Verwaltungsbehörde abhängig, so

darf das Gericht diese Frage nicht selbst prüfen.

Liegt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

vor, so ist das Gericht an diese gebunden.

Liegt aber eine solche nicht vor, so hat das

Gericht, sofern die Klage nicht gemäß § 2,

Abs. (2), abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen

und beim Verwaltungsgerichtshof den

Antrag auf Entscheidung zu stellen, ob der Bescheid

rechtswidrig ist. Den Parteien steht es

frei, sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

zu beteiligen. Nach Abschluß des

Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hat

das Gericht das Verfahren auf Antrag oder von

Amts wegen aufzunehmen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten nicht

in Angelegenheit des Patentwesens und im Verfahren

vor den Agrarsenaten, den Grundverkehrs-,

Miet-, Rückstellungs- und Rückgabekommissionen

und vor den bäuerlichen Schlichtungsstellen

sowie vor den Spruchstellen nach

dem Wirtschaftssäuberungsgesetz.

§ 12. (1) Wenn das Ergebnis eines eingeleiteten

Disziplinarverfahrens für die Entscheidung des

Rechtsstreites voraussichtlich von Einfluß ist,

kann das Gericht selbst vor der für die mündliche

Verhandlung bestimmten Tagsatzung auf

Antrag oder von Amts wegen das Verfahren

über die Klage bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens

unterbrechen.

(2) Wenn die Klage auf Ersatz des Schadens

gegen den Bund oder ein Land wegen einer

Rechtsverletzung erhöben wird, die bereits

Gegenstand einer Anklage gemäß Artikel 142

und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 vor dem Verfassungsgerichtshof

ist, kann das Gericht sein Verfahren über

die Schadenersatzklage bis zur Fällung des

Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes

unterbrechen. Das Gericht ist an das Erkenntnis

des Verfassungsgerichtshofes ebenso wie an ein

sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Straferkenntnis

über das Verschulden eines Organes

gebunden.

§ 13. (1) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz

sind weder das Organ noch die als Zeugen

oder Sachverständigen zu vernehmenden Personen

zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.

(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf

Antrag einer Partei auch dann auszuschließen

(§ 172 ZPO.), wenn Tatsachen erörtert oder

bewiesen werden müssen, die sonst durch das

Amtsgeheimnis gedeckt wären.

(3) Das Gericht hat überdies den anwesenden

Personen auf Antrag einer Partei die Geheimhaltung

von Tatsachen, die sonst durch das

Amtsgeheimnis gedeckt wären, zur Pflicht zu

machen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll

zu beurkunden. Die Verletzung der

Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenso zu bestrafen

wie eine gesetzwidrige Verlautbarung

(§ 309 StG.).

§ 14. Die Bestimmungen dieses Abschnittes

finden auch Anwendung, wenn der Rückersatzanspruch

des Rechtsträgers gegen den Nachlaß

oder die Erben eines Organes geltend gemacht

wird.

III. Abschnitt.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 15. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren die folgenden Vorschriften,

soweit sie noch in Geltung stehen, ihre Wirksamkeit

das Hofdekret vom 14. März 1806, JGS. 758,

das Gesetz vom 12. Juli 1872, R. G. Bl.

Nr. 112, womit zur Durchführung des

Artikels 9 StGG. vom 21. Dezember 1867,

R. G. Bl. Nr. 144, über die richterliche Gewalt

das Klagerecht der Parteien wegen der von

richterlichen Beamten in Ausübung ihrer amtlichen

Wirksamkeit zugefügten Rechtsverletzungen

geregelt -wird, in der geltenden

Fassung,

Artikel VI, Z. 4, und Artikel XII, Abs. (1),

des Gesetzes vom 1. August 1895, R. G. Bl.

Nr. 110, betreffend die Einführung des Gesetzes

über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen

Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm),

§ 80 des Gesetzes vom 1. August 1895,

R. G. Bl. Nr. 111, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit

und die Zuständigkeit der ordentlichen

Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen

(Jurisdiktionsnorm),

Artikel XI, Z. 5, des Gesetzes vom 1. August

1895, R. G. Bl. Nr. 112, betreffend die Einführung

des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren

in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung),

die §§ 600, 601 und 602 des Gesetzes vom

1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 113, über das

gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

(Zivilprozeßordnung),

die Verordnung des Justizministers und des

Finanzministers vom 6. Juni 1918, R. G. Bl.

Nr. 206, über die administrative Behandlung

von Syndikatsansprüchen geigen den Staat, in der

geltenden Fassung,

§ 2, Z. 5, des Gesetzes vom 12. September

1945, St. G. Bl. Nr. 172, über die Finanzprokuratur

in Wien (Prokuratursgesetz).

§ 16. (1) Die wogen Rechtsverletzungen nach

den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli

1872, R. G. Bl. Nr. 112, bereits anhängigen Verfahren

sind nach seinen Vorschriften zu Ende zu

führen.

(2) Auf Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen

des Gesetzes vom 12. Juli 1872,

R. G. Bl. Nr. 112, die vor dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Gesetzes begangen wurden, wegen

deren aber ein Verfahren noch nicht anhängig ist,

finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Anwendung.

(3) An Stelle der in anderen Gesetzen enthaltenen

Hinweise auf das Gesetz vom 12. Juli

1872, R. G. Bl. Nr. 112, treten die entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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