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20. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Errichtung, Form und Aufgabe der „Kammer

der Wirtschaftstreuhänder".

§ 1. Zweck, Bezeichnung, Zuständigkeit

und Sitz.

(1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen

aller physischen und juristischen Personen sowie

Personengemeinschaften, die innerhalb des Bundesgebietes

zur Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders

(§§ 3 und 32) befugt sind, wird die

Kammer der Wirtschaftstreuhänder, im folgenden

kurz Kammer genannt, errichtet.

(2) Die Kammer ist eine Körperschaft öffentlichen

Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Sie ist

berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

§ 2. Aufgaben und Befugnisse,

(1) Die Kammer hat die Aufgabe,

a) die gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen

Wirtschaftstreuhänder

und die Würde des Berufes zu wahren,

b) Wünsche und Vorschläge über alle Angelegenheiten,

die den Beruf der Wirtschaftstreuhänder

betreffen, in Beratung zu

nehmen,

c) ihre Wahrnehmungen und Vorschläge über

die Bedürfnisse des Berufsstandes und der

Wirtschaft auf allen Gebieten des Aufgabenbereiches

der Wirtschaftstreuhänder

den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften

zur Kenntnis zu bringen,

d) das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für

die Eignungsermittlung der Berufsanwärter

— bei Berufsanwärtern für Steuerberater

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen — zu führen und für

die disziplinäre Überwachung der Berufsangehörigen

und Berufsanwärter zu sorgen,

e) die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder

zu fördern und für eine entsprechende

Heranbildung des beruflichen Nachwuchses

Sorge zu tragen.

(2) Die Kammer hat durch Erstattung von

Berichten, Gutachten und Anträgen sowie durch

Erteilung von Auskünften, Ausstellung von Bescheinigungen

und sonstige Maßnahmen unterstützend

an der öffentlichen Verwaltung mitzuwirken.

Artikel II.

Aufbau, Gliederung und Funktion der Kammer.

§ 3. Berufsgruppen.

Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Gesetzes

sind folgende Berufsgruppen

a) Wirtschaftsprüfer,

b) vereidigte Buchprüfer,

c) Steuerberater.

§ 4. Mitgliedschaft; Berufsanwärter.

(1) Die Kammer besteht aus ordentlichen und

außerordentlichen Mitgliedern und aus Berufsanwärtern

(2) Als ordentliche Mitglieder gehören der

Kammer alle in Österreich selbständig tätigen

Wirtschaftstreuhänder an, welche die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen.

(3) Als außerordentliche Mitglieder gehören

der Kammer alle. Personen an, die eine in den

Berechtigungsumfang der Wirtschaftstreuhänder

fallende Tätigkeit befugt ausüben, aber nicht im

Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft

sind. Sie sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt,

besitzen jedoch weder das aktive noch

passive Wahlrecht.

(4) Die ordentlichen und außerordentlichen

Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des

Standes zu wahren, die vorgeschriebenen Umlagen

pünktlich zu entrichten und die Kammerbeschlüsse

zu befolgen.

(5) Als Berufsanwärter können sich Personen

anmelden, die eine nach den Bestimmungen des

Zulassungs- und Prüfungsverfahrens für die Erlangung

der Befugnis zur Ausübung des Berufes

eines Wirtschaftstreuhänders anrechenbare Tätigkeit

antreten. Sie haben die Rechte und Pflichten

der außerordentlichen Mitglieder.

§ 5. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft wird durch die Erlangung

einer in den Berechtigungsumfang eines Wirtschaftstreuhänders

(§§ 3 und 32) fallenden

Befugnis erworben und endet mit dem Erlöschen

der Befugnis zur Ausübung der Berufstätigkeit.

Die Zugehörigkeit als Berufsanwärter endet mit

dem Austritt aus einer nach den Bestimmungen

des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens für die

Erlangung der Befugnis zur Ausübung des Berufes

eines Wirtschaftstreuhänders anrechenbaren

Tätigkeit. Die Mitglieder und Berufsanwärter

bleiben zur Leistung rückständiger und für das

Jahr, in dem ihr Ausscheiden erfolgt, fällig gewordener

Umlagen verpflichtet.

§ 6. Verzeichnisse der Mitglieder

und Berufsanwärter.

(1) Die Kammer führt ein Verzeichnis ihrer

Mitglieder, eingeteilt nach Berufsgruppen (§ 3)

und der Eigenschaft ails ordentliche öder außerordentliche

Mitglieder. Das Verzeichnis liegt zur

öffentlichen Einsicht in der Kammer auf.

(2) In einem der öffentlichen Einsicht nicht

zugänglichen Verzeichnis sind die Namen und

die für das Zulassungs-, Prüflings- und Bestellungsverfahren

wesentlichen Angaben der

Berufsanwärter festzuhalten.

(3) Die ordentlichen und außerordentlichen

Mitglieder sowie die Berufsanwärter sind verpflichtet,

alle zur Anlage und Führung dieser

Verzeichnisse erforderlichen Unterlagen beizubringen.

§ 7. Organe der Kammer.

Organe der Kammer sind

1. der Präsident,

2. das Präsidium,

3. der Vorstand,

4. die Rechnungsprüfer,

5. der Kammertag.

§ 8. Wahl und Funktion des Präsidenten

und zweier Vizepräsidenten.

(1) Der Präsident und zwei Vizepräsidenten

werden mit einfacher Stimmenmehrheit aus der

Mine des Vorstandes (§ 10) nach den Grundsätzen

des Verhältniswahlrechtes durch direkte

geheime Wahl auf die Dauer von 5 Jahren

gewählt.

(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter

der Kammer, er leitet und überwacht ihre

gesamte Geschäftsführung und besorgt die

laufenden Geschäfte. Er beruft die Sitzungen

der Kammerorgane ein und führt in diesen den

Vorsitz.

(3) Die Vizepräsidenten unterstützen den

Präsidenten in seiner Amtsführung und vertreten

ihn im Falle seiner Verhinderung.

(4) Wenn mehr als ein Mitglied des Präsidiums

(§ 9) ausscheidet, so ist binnen, drei Monaten für

den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl vorzunehmen.

(5) Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

bedarf der Bestätigung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau,

welches das Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen zu pflegen hat. Bis

die Bestätigung erfolgt ist, werden die Geschäfte

der Kammer durch die zuletzt im Amt befindlichen

Mitglieder des Präsidiums, und sofern

diese sämtlich die Weiterführung der Geschäfte

ablehnen oder daran verhindert sind, durch den

Alterspräsidenten, das ist das an Jahren älteste

Mitglied des Vorstandes, weitergeführt. Nach

erfolgter Bestätigung leisten der Präsident und

die Vizepräsidenten dem Bundesminister für

Handel und Wiederaufbau die Angelobung, daß

sie die ihnen abliegenden Aufgaben gewissenhaft

erfüllen werden.

§ 9. Präsidium.

(1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten

bilden das Präsidium der Kammer.

(2) Dem Präsidium steht bei besonderer

Dringlichkeit und in den Fällen, in denen der

Vorstand innerhalb der von den Behörden

gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann, die

Entscheidung gegen nachträgliche Kenntnisnahme

durch den Vorstand zu.

(3) Das Präsidium hat für die Beobachtung der

gesetzlichen Vorschriften, namentlich für die

Einhaltung des Wirkungskreises der Kammer

und für die Befolgung der Geschäftsordnung

sowie für die Vollziehung der Beschlüsse der

Kammerorgane Sorge zu tragen.

§ 10. Wahl des Vorstandes; Wählbarkeit.

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens neun,

höchstens elf, durch den Kammertag auf Grund

des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

zu wählenden Mitgliedern. Für jedes

Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmann zu

wählen. Dem Vorstand müssen mindestens zwei

Vertreter jeder Berufsgruppe (§ 3) angehören.

Seine Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.

(2) Wählbar sind die ordentlichen Mitglieder

der Kammer, deren das Wahlrecht begründende

Berechtigung durch den Wahlwerber seit mindestens

einem Jahr ausgeübt wird, sofern sie

von der Ausübung des Wahlrechtes (§ 16) nicht

ausgeschlossen sind.

(3) Das Nähere regelt die Wahlordnung.

§ 11. Funktion des Vorstandes.

(1) Der Wirkungskreis des Vorstandes umfaßt

alle Aufgaben und Befugnisse, die weder dem

Kammertag, dem Präsidium, noch dem Präsidenten

oder einem besonderen Ausschuß nach den

Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung

vorbehalten sind. Er hat überdies bei

besonderer Dringlichkeit und in den Fällen zu

entscheiden, in denen der Kammertag innerhalb

der von den Behörden gestellten Frist keinen

Beschluß fassen kann.

(2) Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen.

Er muß einberufen werden, wenn

wenigstens drei seiner Mitglieder unter Angabe

des beantragten Beratungsgegenstandes oder das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

es verlangen.

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn

wenigstens ein Mitglied des Präsidiums und vier

weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend

sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand ist berufen, für den Wirkungsbereich

der Kammer Kollektivverträge zur

Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse abzuschließen.

§ 12. Rechnungsprüfer.

(1) Der Kammertag (§ 14) hat in jedem Geschäftsjahr

spätestens zugleich mit der Beschlußfassung

über den Haushaltsplan zwei Rechnungsprüfer

und zwei Ersatzmänner zu wählen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß

der Kammer nach den für die Pflichtprüfung

von Aktiengesellschaften göltenden Vorschriften

zu prüfen und über das Ergebnis ihrer

Prüfung dem Kammertag Bericht zu erstatten.

§ 13. Berufsgruppenobmänner

Ausschüsse; Verschwiegenheitspflicht.

(1) Der Vorstand hat zur Besorgung von Aufgaben,

die durch die Geschäftsordnung näher

bestimmt werden, aus seiner Mitte für jede

Berufsgruppe (§ 3) einen Obmann und einen

Stellvertreter zu bestellen. Der Berufsgruppenobmann

hat tunlichst im Einvernehmen mit

seinem Stellvertreter an der Durchführung der

Kammerbeschlüsse, welche die Interessen der

seiner Berufsgruppe angehörenden Wirtschaftstreuhänder

betreffen, mitzuwirken sowie den

Angehörigen seiner Berufsgruppe Rat und Auskunft

in Berufsangelegenheiten zu erteilen. Hinsichtlich

seiner Tätigkeit ist er dem Präsidium

verantwortlich.

(2) Der Vorstand kann aus seinen eigenen Mitgliedern

oder den übrigen ordentlichen Kammermitgliedern

für einzelne Aufgaben besondere

Ausschüsse bilden.

(3) Alle Funktionäre und das Personal der

Kammer sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse,

Einrichtungen sowie Geschäfts- und

Betriebsverhältnisse und Vorgänge, die in Aus-

übung ihrer Funktion oder ihres Dienstes in der

Kammer zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit

zu bewahren; es ist ihnen jede Verwertung

von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen untersagt.

Von dieser Verpflichtung kann auf Verlangen

eines Gerichtes oder einer Behörde das

Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, die

Aufsichtsbehörde entbinden.

§ 14. Kammertag.

(1) Der Kammertag besteht aus mindestens

60 und höchstens 80 Mitgliedern. Die Zahl der

Mitglieder des Kammertages wird erstmalig in

der Wahlordnung unter tunlichster Berücksichtigung

der Zahl der Mitglieder der Berufsgruppen

festgesetzt. Für die Wählbarkeit in den

Kammertag gelten die Bestimmungen des § 10,

Abs. (2).

(2) Änderungen der Zahl der Mitglieder des

Kammertages können nur bei wesentlicher Veränderung

der Mitgliederzahl der Berufsgruppen

auf Antrag des Vorstandes durch den Kammertag

mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen

Stimmen beschlossen werden.

(3) Die Mitglieder des Kammertages werden auf

Grund des allgemeinen, gleichen, direkten und

geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen

des Verhältniswahlrechtes für die Dauer von

fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(4) Der Kammertag ist in. jedem Geschäftsjahr

mindestens einmal abzuhalten. Außerdem ist ein

Kammertag einzuberufen, wenn der Präsident

oder der Vorstand es für notwendig erachten

oder wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen

Kammermitglieder dies unter Angabe der

zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.

(5) Der Kammertag ist mindestens 14 Tage

vor dem Termin unter Bekanntgabe des Ortes

und der Zeit der Sitzung sowie der Beratungsgegenstände

schriftlich einzuberufen.

(6) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn

mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend

ist. Wind diese Anzahl zur festgesetzten Stunde

der Eröffnung nicht erreicht, so findet eine

Stunde später am selben Orte eine Ersatzversammlung

statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl

der Erschienenen beschlußfähig ist, sofern in der

Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung

des Gesetzes hingewiesen wurde. Er faßt seine

Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im

Falle der Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die Kammertage sind in der Regel öffentlich.

Ausgenommen hievon sind jene Fälle, in

denen durch Gesetz oder vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau die geheime Beratung

gefordert wind. Über Angelegenheiten,

die den Haushalt der Kammer belasten, sowie

über Angelegenheiten des Voranschlages und

Rechnungsabschlusses, kann nur in öffentlicher

Sitzung beraten und beschlossen werden. Die

Beschlüsse des öffentlichen Kammertages sind zu

veröffentlichen.

§ 15. Funktion des Kammertages.

Dem Kammertag ist vorbehalten

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der

Rechnungsprüfer sowie ihrer Ersatzmänner,

b) die Beschlußfassung über den vom Vorstand

vorzulegenden Haushaltsplan,

c) die Festsetzung der von den Rammermitgliedern

und Berufsanwärtern zu zahlenden

Umlagen, beziehungsweise sonstigen Jahresbeiträge,

d) die Entgegennahme des Berichtes der

Rechnungsprüfer, die Beschlußfassung über

den Jahresabschluß und die Entlastung des

Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

e) die Beschlußfassung über Verfügungen, die

das Kammervermögen betreffen, soweit sie

nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan

vorgesehen sind,

f) Festsetzung und allfällige Änderung der

im § 17, Abs. (1), bezeichneten Geschäfts-

und Verfahrensordnungen.

§ 16. Wahlrecht.

(1) Wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder

der Kammer. Ausgeschlossen vom Wahlrecht

sind alle Personen,

a) die vom Wahlrecht in die gesetzgebenden

Körperschaften ausgeschlossen sind,

b) die voll oder beschränkt entmündigt sind,

c) über deren Vermögen ein Konkurs- oder

hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren

eröffnet ist,

d) denen die Berechtigung, auf der ihre

Kammerzugehörigkeit beruht, für eine

bestimmte Zeit entzogen wurde, auf die

Dauer der Entziehung.

(2) Wahlberechtigte, denen ein Wahlrecht auf

Grund mehrerer Rechtstitel zusteht, können es

nur einmal ausüben.

(3) Die näheren Vorschriften über die Ausübung

des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung

und Durchführung der Wahlen werden

durch die Wahlordnung geregelt.

§ 17. Geschäfts- und Verfahrensordnungen.

(1) Soweit nicht bereits durch dieses Gesetz

und durch das geltende Berufsrecht Vorsorge

getroffen ist, hat die Kammer zu ihrer Einrichtung

und Geschäftsführung sowie zur einheitlichen

Regelung der Berufstätigkeit und zur

Wahrung der Berufs- und Standespflichten ihrer

Mitglieder verbindliche Vorschriften festzusetzen,

betreffend

a) Durchführung der Wählen der Kammerorgane

(Wahlordnung),

b) Gebarung mit Kammermitteln (Haushaltsordnung),

Einhebung der Mitgliedsbeiträge

(Umlagenordnung), Regelung der

inneren Geschäftsführung und des Verkehrs

mit Personen und Stellen außerhalb

der Kammer (Geschäftsordnung),

c) Durchführung des Ehrengerichts- und Disziplinarverfahrens

und Einrichtung des

Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses

(Ehrengerichts- und Disziplinarordnung).

(2) Außerdem kann der Vorstand eine von den

einzelnen Berufsgruppen zu beobachtende Honorarordnung,

eine Regelung, betreffend Beschränkungen

der Werbung und des Wettbewerbs,

sowie Rahmenbedingungen für die Übernahme

beruflicher Aufträge festsetzen.

(3) Die Wahlordnung, die Haushalts-, Umlagen-,

Ehrengerichts- und Disziplinarordnung

sowie die Honorarordnung bedürfen der Genehmigung

des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau.

§ 18. Ausübung der Funktion.

Die Tätigkeit der Kammerfunktionäre und der

Mitglieder der Ausschüsse ist ehrenamtlich und

ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben. Die

Kammerfunktionäre und Ausschußmitglieder

sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen

und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten.

Die Kammerfunktionäre sind verpflichtet,

ihre Wahl in Ausschüsse anzunehmen. Die

innen bei Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden

Barauslagen werden in der Art und in dem Ausmaß

vergütet, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.

§ 19. Verlust der Funktion.

(1) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen

und Ausschüssen, gegen welche wegen

einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden

strafbaren Handlung ein Strafverfahren

eingeleitet wurde, ferner jene, über deren

Vermögen das Konkurs- oder hinsichtlich derer

das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, sind bis

zum rechtskräftigen Abschluß des Straf-, beziehungsweise

Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens

von der Aufsichtsbehörde zu suspendieren.

(2) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen

und Ausschüssen, bei denen nachträglich

Umstände eintreten oder bekannt werden, die

ihre Wählbarkeit ausschließen, oder die sich eine

gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer

Pflichten zuschulden kommen lassen, können von

der Aufsichtsbehörde abberufen werden.

§ 20. Landesstellen.

Der Vorstand hat zur Besorgung von Aufgaben,

die durch die Geschäftsordnung näher

bestimmt werden, in den einzelnen Bundesländern

Landesstellen zu errichten und für die

Geschäftsführung dieser Landesstellen je einen

Landesleiter und einen Landesleiter-Stellvertreter

zu bestellen. Die Bestellung des Landesleiters

und seines Stellvertreters hat unter Rücksichtnahme

auf die Ergebnisse der letzten Kammerwahlen

nach den Grundsätzen des Verhältnis-

Wahlrechtes zu erfolgen. Der Landesleiter hat

insbesondere an der Durchführung der Kammerbeschlüsse

in dem betreffenden Bundesland mitzuwirken,

den Berufsangehörigen Rat und Auskunft

in Berufsangelegenheiten zu erteilen und

für die Bekanntmachung der von den Kammerorganen

auszugebenden Weisungen und Nachrichten

Sorge zu tragen. Er ist dem Präsidium

für die Geschäftsführung der Landesstelle verantwortlich.

§ 21. Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß.

(1) Die Kammer hat für jedes Kalenderjahr

einen Voranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse

und deren Bedeckung aufzustellen

und ihn längstens bis Ende September dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Sie hat den Rechnungsabschluß für das abgelaufene

Jahr jährlich bis Ende März nach

Genehmigung durch den Kammertag (§ 15, d)

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

vorzulegen und ihn, sobald er von

diesem Bundesministerium für richtig befunden

worden ist, zur Einsicht aufzulegen. Das Nähere

bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 22. Kammeramt.

(1) Zur Besorgung der Kammergeschäfte (Konzepts-,

Kanzlei- und Kassageschäfte) sowie zur

Mitwirkung an den der Kammer durch besondere

Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen

Aufgaben, wird ein Kammeramt geschaffen,

dessen Kosten von der Kammer zu

bestreiten sind.

(2) Alis übertragener Wirkungskreis obliegt

diesem- Amte

a) die Führung der Listen der zur Wahl in

die Kammer berechtigten Personen,

b) die Erstattung regelmäßiger Berichte über

seine Tätigkeit an die Kammer zur Vorlage

an das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau sowie an das Bundesministerium

für Finanzen,

c) die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die

dem Kammeramte durch Gesetz oder mit

Zustimmung der Kammer durch einen dem

Amte im Wege des Präsidiums zukommenden

Auftrag des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau oder des

Bundesministeriums für Finanzen übertragen

werden.

§ 23. Unterstellung des Kammeramtes.

(1) Das Kammeramt untersteht dem Präsidenten

der Kammer.

(2) Hinsichtlich der dem Kammeramte im

übertragenen Wirkungskreis obliegenden Aufgaben

[§ 22, Abs. (2)] hat das Kammeramt die

Anordnungen des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau sowie des Bundesministeriums

für Finanzen zu vollziehen.

§ 24. Kammerdirektor; Personal;

Pensionsfonds.

(1) Das Kammeramt wird von einem rechtskundigen

Beamten (Kammerdirektor) geleitet,

dem ein Stellvertreter und die nötigen Hilfskräfte

beizugeben sind.

(2) Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter

sowie sonstige dauernd Angestellte des Amtes

werden über Antrag des Präsidiums vom Vorstand

der Kammer ernannt. Voraussetzung der

Ernennung ist der Besitz der österreichischen

Staatsbürgerschaft; sie müssen die Gewähr dafür

bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige

demokratische Republik Österreich

eintreten werden. Sie haben ein vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im

Einvernehmen mit der Kammer vorzuschreibendes

Dienstgelöbnis zu leisten.

(3) Die Rechte und Pflichten der Beamten und

sonstigen Bediensteten werden in einer Dienstordnung,

die Ansprüche auf Besoldung, Ruhe-

und Versorgungsbezüge in besonderen Vorschriften

festgelegt, die vom Kammertag zu beschließen

sind und der Genehmigung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau

bedürfen.

(4) Die Kammer hat einen Pensionsfonds zu

bilden und für die versicherungstechnische

Deckung der Ruhe- und Versorgungsbezüge

durch die Einstellung eines entsprechenden Betrages

von mindestens 5 v. H. der gesamten

Kammerkosten ii ihrem jährlichen Voranschlag

Sorge zu tragen. Soweit die Ruhe- und Versorgungsbezüge

durch den Pensionsfonds nicht gedeckt

sind, sind die zur Ergänzung notwendigen

Beträge in den Voranschlag einzustellen.

(5) Der Kammerdirektor ist den Sitzungen des

Präsidiums und des Vorstandes mit beratender

Stimme beizuziehen.

§ 25. Ausfertigungen.

Die Beurkundung der Kammerbeschlüsse und

die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und

sonstigen Schriftstücke der Kammer erfolgt

durch den Präsidenten, gemeinsam mit dem

Kammerdirektor oder deren Stellvertreter.

§ 26. Ordnungsstrafen.

(1) Dem Präsidium steht das Recht zu, nach

der Ehrengerichts- und Disziplinarordnung gegen

Mitglieder der Kammer und Berufsanwärter, die

den Bestimmungen der Kammerordnung zuwiderhandeln,

eine Strafverfügung zu erlassen.

(2) Die Strafverfügung kann im zeitlich begrenzten

oder dauernden Ausschluß vom Gebrauch

einzelner Kammereinrichtungen und im

Wiederholungsfalle in Geldbußen bis zum Betrag

von 5000 S bestehen.

(3) Die als Geldbußen vereinnahmten Beträge

sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige

Kammermitglieder oder für bedürftige Hinterbliebene

von Kammermitgliedern sowie Zwecken

der fachlichen Weiterbildung von Berufsangehörigen

zuzuführen.

(4) Gegen die Strafverfügung steht der binnen

einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim

Disziplinarausschuß der Kammer einzubringende

Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, daß die

erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und

das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.

§ 27. Aufsichtsbehörde.

Die Kammer untersteht der Aufsicht des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau,

An Angelegenheiten der Berufsgruppe der

Steuerberater der Aufsicht des Bundesministeriums

für Finanzen.

§ 28. Verhältnis zu Behörden und

Körperschaften.

Alle staatlichen und autonomen Behörden

sowie alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen

zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen

oder auf Grund freier Vereinbarung

hiezu errichteten Körperschaften und die Mitglieder

der Kammer sind verpflichtet, der Kammer

auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten

erforderlichen Auskünfte zu erteilen

und sie An ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

Die Kammer Ast zu einem gifeichen Verhalten

gegenüber den vorgenannten Behörden und

Körperschaften verpflichtet.

§ 29. Paritätische Ausschüsse.

Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen und den sonst

fachlich zuständigen Bundesministerien verfügen,

daß die Kammer unit anderen zur Vertretung

wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufenen

Körperschaften zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten

oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen

Ausschüsse schafft, in denen diese

Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.

§ 30. Gebührenfreiheit.

Der Schriftwechsel der Kammer mit öffentlichen

Behörden und Ämtern ist von Stempel-

und Rechtsgebühren befreit; im gerichtlichen

Verfahren gelten jedoch die Vorschriften der Gerichtsgebührennovelle

samt den dazu ergangenen

Durchführungsbestimmungen.

§ 31. Eintreibung der Kammerumlagen.

Rückständige Kammerumlagen, sonstige Pflichtbeiträge

und Ordnungsstrafen können im Verwaltungswege

eingetrieben werden.

Artikel III.

Übergangs- und Durchführungsbestimmungen.

§ 32. Anwendung der Bestimmungen

des Kammergesetzes.

(1) Bis zur gesetzlichen Neuregelung der rechtlichen

Stellung und der beruflichen Pflichten der

als Wirtschaftstreuhänder geltenden Personen

(Berufsordnung), haben die Bestimmungen dieses

Gesetzes auch auf alle physischen und juristischen

Personen sowie Personengemeinschaften Anwendung

zu finden, die am Tage seines Geltungsbeginnes

als

a) Wirtschaftsprüfungsgeselllschaften,

b) Steuerberatungsgesellschaften, Helfer in

Steuersachen, Devisenberater,

c) ständig gerichtlich beeidete Sachverständige

für das Buch- und Rechnungsfach oder als

Inventurskommissäre, eingetragen, zugelassen

oder bestellt sind,

d) ferner physische und juristische Personen

sowie Personengemeinschaften, die zu einer

Tätigkeit gemäß § 1 a, Abs. (1). Buchstabe

b, Ziffer 34, der Gew.O. befugt

sind.

(2) Von den in Abs. (1) genannten physischen

und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften

gehören die unter a) genannten der Berufsgruppe

der Wirtschaftsprüfer (§ 3, a), die

unter b) genannten der Berufsgruppe der Steuerberater

(§ 3, c), die unter c) und d) genannten

der Berufsgruppe der vereidigten Buchprüfer

(§ 3, b) an.

§ 33. Überprüfung der Mitgliedschaft

zur Kammer.

(1) Zum Zwecke einer einmaligen Gesamtüberprüfung

der Berechtigung zur Mitgliedschaft

bei der Kammer haben alle physischen und juristischen

Personen sowie Personengemeinschaften,

die eine Tätigkeit ausüben, welche die Mitgliedschaft

zur Kammer begründet, auf Aufforderung

der Kammer ihre Tätigikeit zu melden und die

Befugnis zur Ausübung dieser Tätigkeit nachzuweisen.

(2) Die Aufforderung gemäß Abs. (1) hat

mittels Kundmachung zu erfolgen, die in der

„Wiener Zeitung" und in der amtlichen Landeszeitung

zu verlautbaren ist. In der Kundmachung

ist eine Frist von mindestens drei Monaten für

die Anmeldung und Beibringung der Nachweise

festzusetzen.

§ 34. Überprüfung der Nachweise;

Anlage des Mitgliederverzeichnisses.

(1) Die Kammer hat die vorgelegten Nachweise

zu überprüfen und erforderlichenfalls die notwendigen

Ergänzungen zu veranlassen. Auf

Grund der beigebrachten Nachweise ist das Verzeichnis

der Mitglieder zu berichtigen und zu ergänzen.

Die Eintragungen im Mitgliederverzeichnis

bilden keinen Beweis für den Rechtsbestand

der ausgewiesenen Befugnis.

(2) Ergeben sich bei der Überprüfung Zweifel

hinsichtlich der Befugnis zur Ausübung der gemeldeten

Tätigkeit, so ist das Gutachten einer

Kommission einzuholen, die aus dem Präsidenten

der Kammer oder dem von ihm bestellten Stellvertreter

sowie aus vier Kammermitgliedern und

der entsprechenden Anzahl von Ersatzmännern

besteht, die von dem Vorstand der Kammer auf

Vorschlag der Berufsgruppenobmänner berufen

werden.

(3) Die Kommission hat nach Durchführung

der erforderlichen Erhebungen in dem Gutachten

auszusprechen, ob die der Meldung entsprechende

Eintragung im Mitgliederverzeichnis durchzuführen

oder die Entscheidung der gemäß Abs. {5) zuständigen

Behörde über die Befugnis zur Ausübung

der gemeldeten Tätigkeit einzuholen ist.

(4) Wird durch die Entscheidung der Behörde

die Rechtmäßigkeit der Befugnis festgestellt,

hat die Kammer die Eintragung im Mitgliederverzeichnis

binnen 14 Tagen nach Vorlage der

rechtskräftigen Entscheidung durchzuführen.

(5) Zuständig im Sinne des Abs. (3) ist die Behörde,

die zur Erteilung der Befugnis zur Ausübung

einer wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit

(§§ 3 und 32) oder der Entgegennahme der

Anmeldung dieser Tätigkeit berufen ist.

§ 35. Folgen der Nichtmeldung.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 39

sind von einem durch Verordnung festzusetzenden

Zeitpunkt ab Befugnisse zur Ausübung einer

Tätigkeit, welche die Mitgliedschaft zur Kammer

begründet, erloschen, sofern nicht die im § 33

vorgeschriebene Meldung erstattet und die Befugnis

nachgewiesen wurde. Vom Erlöschen sind

die Beteiligten durch die Behörde [§ 34, Abs. (5)]

zu verständigen.

(2) Ist der Berechtigte kriegsgefangen oder vermißt,

so lebt seine Befugnis wieder auf, wenn

er innerhalb von drei Monaten nach seiner Rückkehr,

beziehungsweise im Falle einer Befugnis

gemäß § 1 a, Abs. (1), Buchstabe b, Ziffer 34, der

Gew.O. seine Witwe oder seine erbberechtigten

Deszendenten (§ 56, Gew.O.) innerhalb von drei

Monaten nach Rechtskraft der Todeserklärung

dies bei der Behörde beantragen.

§ 36. Ergebnisse des Prüfungsverfahrens.

Die Ergebnisse des Prüfungsverfahrens sind

von der Kammer den zuständigen Behörden

[§ 34, Abs. (5)] mitzuteilen.

§ 37. Deckung der Kosten des Überprüfungsverfahrens.

Die Kammer ist berechtigt, zur Deckung der

Kosten des Überprüfungsverfahrens eine Sondergebühr

einzuheben, deren Höhe von der Kammer

mit Genehmigung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau festgesetzt wird.

§ 38. Durchführung des Überprüfungsverfahrens.

Die näheren Bestimmungen über die Meldung

und die beizubringenden Nachweise (§ 33), über

die Kommission, über das Zusammenwirken der

Kammer mit den zuständigen Verwaltungsbehörden,

über die Kennzeichnung der überprüften

Befugnisausweise und über die Form der Eintragungen

in das Mitgliederverzeichnis werden

durch Verordnung erlassen.

§ 39. Künftige Überprüfung der

Ausweise.

(1) Vom 1. März 1948 an dürfen Ausweise

über Befugnisse zur Ausübung einer wirtschaftstreuhänderischen

Tätigkeit (§§ 3 und 32) von

der zuständigen Behörde nur ausgefertigt werden,

wenn der Nachweis über den Erlag der

Beitrittsgebühr im Sinne der Umlagenordnung

[§ 17, Abs. (1), lit. b] erbracht ist.

(2) Inhaber der nach dem 1. März 1948 ausgestellten

Ausweise sind verpflichtet, den Ausweis

binnen längstens drei Monaten, vom Tage

der Ausstellung an gerechnet, der Kammer zur

Beisetzung des Vermerkes über die Aufnahme

in das Mitgliederverzeichnis vorzulegen. Die

Kammer hat den Ausweis binnen längstens zwei

Wochen mit dem Vermerk versehen dem Berechtigten

zurückzustellen.

§ 40. Anmeldung der Berufsanwärter.

Die in § 4, Abs. (5), vorgesehene Anmeldung

der bei Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes bereits

als Berufsanwärter geltenden Personen hat

innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes zu erfolgen.

§ 41. Straffolgen.

Übertretungen der in den §§ 33 bis 40 enthaltenen

Bestimmungen werden, sofern sie nicht

nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen

sind, hinsichtlich der durch die Gewerbeordnung

geregelten Tätigkeiten von den Gewerbebehörden,

in allen übrigen Fällen von der Bezirksverwaltungsbehörde,

in Orten, für die eine

Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit

Geld bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu

sechs Monaten bestraft.

§ 42. Wahlen; vorläufige Bestellung

der Organe.

(1) Der Zeitpunkt der nach diesem Bundesgesetz

vorgesehenen ersten Wahlen wird vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

bestimmt.

(2) Bis dahin werden die Organe der Kammer

vom Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen bestellt.

§ 43. Außerkraftsetzung und Abänderung

bisheriger Bestimmungen.

(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes

treten die geltenden Bestimmungen, die

die organisatorische Erfassung der in den §§ 3

und 32 dieses Gesetzes genannten Berufsgruppen

zum Gegenstand haben, außer Kraft.

Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit;

a) Anordnung über die Reichskammer der

Wirtschaftstreuhänder vom 30. März 1943,

Deutscher Reichsanzeiger Nr. 77 vom

2. April 1943 , RWMBl. 1943, S. 352,

b) Bekanntmachung der Satzung der Reichskammer

der Wirtschaftstreuhänder, Erl.

d. RWM. vom 30. März, 1943 — IV Kred.

11.584/43,

c) Erste Verordnung des RdF. über die

Reichskammer der Steuerberater vom

12. Juni 1943, Deutscher Reichsanzeiger

Nr. 150 vom 1. Juli 1943, und Zweite

Verordnung des RdF. über die Reichskammer

der Steuerberater vom 8. Juli

1943, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 158

vom 10. Juli 1943, mit den hiezu ergangenen

Durchführungserlässen,

d) Erste Anordnung über Berufslenkung im

wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesen

vom 15. Juni 1943, Deutscher

Reichsanzeiger Nr. 139 vom 18. Juni 1943.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse, die den auf

Grund dieser Bestimmungen errichteten Selbstverwaltungskörpern

zugewiesen waren, gehen

auf die Kammer über.

(3) Die Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen

bleibt bis zur Errichtung eines Ausschusses

auf Grund des § 29 in ihrer bisherigen

Einrichtung bestehen. Ihre Konzepts- und

Kanzleigeschäfte besorgt das Kammeramt.

(4) Für die im § 1 a, Abs. (1), Buchstabe b,

Ziffer 34, der Gew.O. angeführten Gewerbe gelten

die Bestimmungen des Bundesgesetzes über

außerordentliche gewerberechtliche Maßnahmen

(B. G. Bl. Nr. 30/1937) in der derzeit geltenden

Fassung mit der Maßgabe, daß an Stelle der

Zunft die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

zu treten hat und im Falle der Erstattung eines

ablehnenden Gutachtens auch nach Ablauf der

in § 6 des vorzitierten Bundesgesetzes vorgesehenen

Frist ein Verbot nach § 3 des erwähnten

Gesetzes von der in erster Instanz oder im

Berufungswege entscheidenden Behörde erlassen

werden kann. Wird der Antritt eines der vorangeführten

Gewerbe entgegen dem Gutachten

der Kammer von der Gewerbebehörde zur

Kenntnis genommen, so steht der Kammer das

Recht der Berufung zu.

§ 44. Schlußbestimmung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen und den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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