20. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Errichtung, Form und Aufgabe der „Kammer
der Wirtschaftstreuhänder".
§ 1. Zweck, Bezeichnung, Zuständigkeit
und Sitz.
(1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen
aller physischen und juristischen Personen sowie
Personengemeinschaften, die innerhalb des Bundesgebietes
zur Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders
(§§ 3 und 32) befugt sind, wird die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder, im folgenden
kurz Kammer genannt, errichtet.
(2) Die Kammer ist eine Körperschaft öffentlichen
Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Sie ist
berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
§ 2. Aufgaben und Befugnisse,
(1) Die Kammer hat die Aufgabe,
a) die gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen
Wirtschaftstreuhänder
und die Würde des Berufes zu wahren,
b) Wünsche und Vorschläge über alle Angelegenheiten,
die den Beruf der Wirtschaftstreuhänder
betreffen, in Beratung zu
nehmen,
c) ihre Wahrnehmungen und Vorschläge über
die Bedürfnisse des Berufsstandes und der
Wirtschaft auf allen Gebieten des Aufgabenbereiches
der Wirtschaftstreuhänder
den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften
zur Kenntnis zu bringen,
d) das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für
die Eignungsermittlung der Berufsanwärter
— bei Berufsanwärtern für Steuerberater
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen — zu führen und für
die disziplinäre Überwachung der Berufsangehörigen
und Berufsanwärter zu sorgen,
e) die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder
zu fördern und für eine entsprechende
Heranbildung des beruflichen Nachwuchses
Sorge zu tragen.
(2) Die Kammer hat durch Erstattung von
Berichten, Gutachten und Anträgen sowie durch
Erteilung von Auskünften, Ausstellung von Bescheinigungen
und sonstige Maßnahmen unterstützend
an der öffentlichen Verwaltung mitzuwirken.
Artikel II.
Aufbau, Gliederung und Funktion der Kammer.
§ 3. Berufsgruppen.
Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Gesetzes
sind folgende Berufsgruppen
a) Wirtschaftsprüfer,
b) vereidigte Buchprüfer,
c) Steuerberater.
§ 4. Mitgliedschaft; Berufsanwärter.
(1) Die Kammer besteht aus ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern und aus Berufsanwärtern
(2) Als ordentliche Mitglieder gehören der
Kammer alle in Österreich selbständig tätigen
Wirtschaftstreuhänder an, welche die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen.
(3) Als außerordentliche Mitglieder gehören
der Kammer alle. Personen an, die eine in den
Berechtigungsumfang der Wirtschaftstreuhänder
fallende Tätigkeit befugt ausüben, aber nicht im
Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft
sind. Sie sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt,
besitzen jedoch weder das aktive noch
passive Wahlrecht.
(4) Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des
Standes zu wahren, die vorgeschriebenen Umlagen
pünktlich zu entrichten und die Kammerbeschlüsse
zu befolgen.
(5) Als Berufsanwärter können sich Personen
anmelden, die eine nach den Bestimmungen des
Zulassungs- und Prüfungsverfahrens für die Erlangung
der Befugnis zur Ausübung des Berufes
eines Wirtschaftstreuhänders anrechenbare Tätigkeit
antreten. Sie haben die Rechte und Pflichten
der außerordentlichen Mitglieder.
§ 5. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft wird durch die Erlangung
einer in den Berechtigungsumfang eines Wirtschaftstreuhänders
(§§ 3 und 32) fallenden
Befugnis erworben und endet mit dem Erlöschen
der Befugnis zur Ausübung der Berufstätigkeit.
Die Zugehörigkeit als Berufsanwärter endet mit
dem Austritt aus einer nach den Bestimmungen
des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens für die
Erlangung der Befugnis zur Ausübung des Berufes
eines Wirtschaftstreuhänders anrechenbaren
Tätigkeit. Die Mitglieder und Berufsanwärter
bleiben zur Leistung rückständiger und für das
Jahr, in dem ihr Ausscheiden erfolgt, fällig gewordener
Umlagen verpflichtet.
§ 6. Verzeichnisse der Mitglieder
und Berufsanwärter.
(1) Die Kammer führt ein Verzeichnis ihrer
Mitglieder, eingeteilt nach Berufsgruppen (§ 3)
und der Eigenschaft ails ordentliche öder außerordentliche
Mitglieder. Das Verzeichnis liegt zur
öffentlichen Einsicht in der Kammer auf.
(2) In einem der öffentlichen Einsicht nicht
zugänglichen Verzeichnis sind die Namen und
die für das Zulassungs-, Prüflings- und Bestellungsverfahren
wesentlichen Angaben der
Berufsanwärter festzuhalten.
(3) Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sowie die Berufsanwärter sind verpflichtet,
alle zur Anlage und Führung dieser
Verzeichnisse erforderlichen Unterlagen beizubringen.
§ 7. Organe der Kammer.
Organe der Kammer sind
1. der Präsident,
2. das Präsidium,
3. der Vorstand,
4. die Rechnungsprüfer,
5. der Kammertag.
§ 8. Wahl und Funktion des Präsidenten
und zweier Vizepräsidenten.
(1) Der Präsident und zwei Vizepräsidenten
werden mit einfacher Stimmenmehrheit aus der
Mine des Vorstandes (§ 10) nach den Grundsätzen
des Verhältniswahlrechtes durch direkte
geheime Wahl auf die Dauer von 5 Jahren
gewählt.
(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter
der Kammer, er leitet und überwacht ihre
gesamte Geschäftsführung und besorgt die
laufenden Geschäfte. Er beruft die Sitzungen
der Kammerorgane ein und führt in diesen den
Vorsitz.
(3) Die Vizepräsidenten unterstützen den
Präsidenten in seiner Amtsführung und vertreten
ihn im Falle seiner Verhinderung.
(4) Wenn mehr als ein Mitglied des Präsidiums
(§ 9) ausscheidet, so ist binnen, drei Monaten für
den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl vorzunehmen.
(5) Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
bedarf der Bestätigung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau,
welches das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen zu pflegen hat. Bis
die Bestätigung erfolgt ist, werden die Geschäfte
der Kammer durch die zuletzt im Amt befindlichen
Mitglieder des Präsidiums, und sofern
diese sämtlich die Weiterführung der Geschäfte
ablehnen oder daran verhindert sind, durch den
Alterspräsidenten, das ist das an Jahren älteste
Mitglied des Vorstandes, weitergeführt. Nach
erfolgter Bestätigung leisten der Präsident und
die Vizepräsidenten dem Bundesminister für
Handel und Wiederaufbau die Angelobung, daß
sie die ihnen abliegenden Aufgaben gewissenhaft
erfüllen werden.
§ 9. Präsidium.
(1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten
bilden das Präsidium der Kammer.
(2) Dem Präsidium steht bei besonderer
Dringlichkeit und in den Fällen, in denen der
Vorstand innerhalb der von den Behörden
gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann, die
Entscheidung gegen nachträgliche Kenntnisnahme
durch den Vorstand zu.
(3) Das Präsidium hat für die Beobachtung der
gesetzlichen Vorschriften, namentlich für die
Einhaltung des Wirkungskreises der Kammer
und für die Befolgung der Geschäftsordnung
sowie für die Vollziehung der Beschlüsse der
Kammerorgane Sorge zu tragen.
§ 10. Wahl des Vorstandes; Wählbarkeit.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens neun,
höchstens elf, durch den Kammertag auf Grund
des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
zu wählenden Mitgliedern. Für jedes
Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmann zu
wählen. Dem Vorstand müssen mindestens zwei
Vertreter jeder Berufsgruppe (§ 3) angehören.
Seine Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
(2) Wählbar sind die ordentlichen Mitglieder
der Kammer, deren das Wahlrecht begründende
Berechtigung durch den Wahlwerber seit mindestens
einem Jahr ausgeübt wird, sofern sie
von der Ausübung des Wahlrechtes (§ 16) nicht
ausgeschlossen sind.
(3) Das Nähere regelt die Wahlordnung.
§ 11. Funktion des Vorstandes.
(1) Der Wirkungskreis des Vorstandes umfaßt
alle Aufgaben und Befugnisse, die weder dem
Kammertag, dem Präsidium, noch dem Präsidenten
oder einem besonderen Ausschuß nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung
vorbehalten sind. Er hat überdies bei
besonderer Dringlichkeit und in den Fällen zu
entscheiden, in denen der Kammertag innerhalb
der von den Behörden gestellten Frist keinen
Beschluß fassen kann.
(2) Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen.
Er muß einberufen werden, wenn
wenigstens drei seiner Mitglieder unter Angabe
des beantragten Beratungsgegenstandes oder das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
es verlangen.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
wenigstens ein Mitglied des Präsidiums und vier
weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend
sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand ist berufen, für den Wirkungsbereich
der Kammer Kollektivverträge zur
Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse abzuschließen.
§ 12. Rechnungsprüfer.
(1) Der Kammertag (§ 14) hat in jedem Geschäftsjahr
spätestens zugleich mit der Beschlußfassung
über den Haushaltsplan zwei Rechnungsprüfer
und zwei Ersatzmänner zu wählen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß
der Kammer nach den für die Pflichtprüfung
von Aktiengesellschaften göltenden Vorschriften
zu prüfen und über das Ergebnis ihrer
Prüfung dem Kammertag Bericht zu erstatten.
§ 13. Berufsgruppenobmänner
Ausschüsse; Verschwiegenheitspflicht.
(1) Der Vorstand hat zur Besorgung von Aufgaben,
die durch die Geschäftsordnung näher
bestimmt werden, aus seiner Mitte für jede
Berufsgruppe (§ 3) einen Obmann und einen
Stellvertreter zu bestellen. Der Berufsgruppenobmann
hat tunlichst im Einvernehmen mit
seinem Stellvertreter an der Durchführung der
Kammerbeschlüsse, welche die Interessen der
seiner Berufsgruppe angehörenden Wirtschaftstreuhänder
betreffen, mitzuwirken sowie den
Angehörigen seiner Berufsgruppe Rat und Auskunft
in Berufsangelegenheiten zu erteilen. Hinsichtlich
seiner Tätigkeit ist er dem Präsidium
verantwortlich.
(2) Der Vorstand kann aus seinen eigenen Mitgliedern
oder den übrigen ordentlichen Kammermitgliedern
für einzelne Aufgaben besondere
Ausschüsse bilden.
(3) Alle Funktionäre und das Personal der
Kammer sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse,
Einrichtungen sowie Geschäfts- und
Betriebsverhältnisse und Vorgänge, die in Aus-
übung ihrer Funktion oder ihres Dienstes in der
Kammer zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit
zu bewahren; es ist ihnen jede Verwertung
von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen untersagt.
Von dieser Verpflichtung kann auf Verlangen
eines Gerichtes oder einer Behörde das
Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, die
Aufsichtsbehörde entbinden.
§ 14. Kammertag.
(1) Der Kammertag besteht aus mindestens
60 und höchstens 80 Mitgliedern. Die Zahl der
Mitglieder des Kammertages wird erstmalig in
der Wahlordnung unter tunlichster Berücksichtigung
der Zahl der Mitglieder der Berufsgruppen
festgesetzt. Für die Wählbarkeit in den
Kammertag gelten die Bestimmungen des § 10,
Abs. (2).
(2) Änderungen der Zahl der Mitglieder des
Kammertages können nur bei wesentlicher Veränderung
der Mitgliederzahl der Berufsgruppen
auf Antrag des Vorstandes durch den Kammertag
mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
(3) Die Mitglieder des Kammertages werden auf
Grund des allgemeinen, gleichen, direkten und
geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen
des Verhältniswahlrechtes für die Dauer von
fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(4) Der Kammertag ist in. jedem Geschäftsjahr
mindestens einmal abzuhalten. Außerdem ist ein
Kammertag einzuberufen, wenn der Präsident
oder der Vorstand es für notwendig erachten
oder wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen
Kammermitglieder dies unter Angabe der
zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
(5) Der Kammertag ist mindestens 14 Tage
vor dem Termin unter Bekanntgabe des Ortes
und der Zeit der Sitzung sowie der Beratungsgegenstände
schriftlich einzuberufen.
(6) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Wind diese Anzahl zur festgesetzten Stunde
der Eröffnung nicht erreicht, so findet eine
Stunde später am selben Orte eine Ersatzversammlung
statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen beschlußfähig ist, sofern in der
Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung
des Gesetzes hingewiesen wurde. Er faßt seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im
Falle der Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(7) Die Kammertage sind in der Regel öffentlich.
Ausgenommen hievon sind jene Fälle, in
denen durch Gesetz oder vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau die geheime Beratung
gefordert wind. Über Angelegenheiten,
die den Haushalt der Kammer belasten, sowie
über Angelegenheiten des Voranschlages und
Rechnungsabschlusses, kann nur in öffentlicher
Sitzung beraten und beschlossen werden. Die
Beschlüsse des öffentlichen Kammertages sind zu
veröffentlichen.
§ 15. Funktion des Kammertages.
Dem Kammertag ist vorbehalten
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der
Rechnungsprüfer sowie ihrer Ersatzmänner,
b) die Beschlußfassung über den vom Vorstand
vorzulegenden Haushaltsplan,
c) die Festsetzung der von den Rammermitgliedern
und Berufsanwärtern zu zahlenden
Umlagen, beziehungsweise sonstigen Jahresbeiträge,
d) die Entgegennahme des Berichtes der
Rechnungsprüfer, die Beschlußfassung über
den Jahresabschluß und die Entlastung des
Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,
e) die Beschlußfassung über Verfügungen, die
das Kammervermögen betreffen, soweit sie
nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan
vorgesehen sind,
f) Festsetzung und allfällige Änderung der
im § 17, Abs. (1), bezeichneten Geschäfts-
und Verfahrensordnungen.
§ 16. Wahlrecht.
(1) Wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder
der Kammer. Ausgeschlossen vom Wahlrecht
sind alle Personen,
a) die vom Wahlrecht in die gesetzgebenden
Körperschaften ausgeschlossen sind,
b) die voll oder beschränkt entmündigt sind,
c) über deren Vermögen ein Konkurs- oder
hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren
eröffnet ist,
d) denen die Berechtigung, auf der ihre
Kammerzugehörigkeit beruht, für eine
bestimmte Zeit entzogen wurde, auf die
Dauer der Entziehung.
(2) Wahlberechtigte, denen ein Wahlrecht auf
Grund mehrerer Rechtstitel zusteht, können es
nur einmal ausüben.
(3) Die näheren Vorschriften über die Ausübung
des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung
und Durchführung der Wahlen werden
durch die Wahlordnung geregelt.
§ 17. Geschäfts- und Verfahrensordnungen.
(1) Soweit nicht bereits durch dieses Gesetz
und durch das geltende Berufsrecht Vorsorge
getroffen ist, hat die Kammer zu ihrer Einrichtung
und Geschäftsführung sowie zur einheitlichen
Regelung der Berufstätigkeit und zur
Wahrung der Berufs- und Standespflichten ihrer
Mitglieder verbindliche Vorschriften festzusetzen,
betreffend
a) Durchführung der Wählen der Kammerorgane
(Wahlordnung),
b) Gebarung mit Kammermitteln (Haushaltsordnung),
Einhebung der Mitgliedsbeiträge
(Umlagenordnung), Regelung der
inneren Geschäftsführung und des Verkehrs
mit Personen und Stellen außerhalb
der Kammer (Geschäftsordnung),
c) Durchführung des Ehrengerichts- und Disziplinarverfahrens
und Einrichtung des
Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses
(Ehrengerichts- und Disziplinarordnung).
(2) Außerdem kann der Vorstand eine von den
einzelnen Berufsgruppen zu beobachtende Honorarordnung,
eine Regelung, betreffend Beschränkungen
der Werbung und des Wettbewerbs,
sowie Rahmenbedingungen für die Übernahme
beruflicher Aufträge festsetzen.
(3) Die Wahlordnung, die Haushalts-, Umlagen-,
Ehrengerichts- und Disziplinarordnung
sowie die Honorarordnung bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau.
§ 18. Ausübung der Funktion.
Die Tätigkeit der Kammerfunktionäre und der
Mitglieder der Ausschüsse ist ehrenamtlich und
ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben. Die
Kammerfunktionäre und Ausschußmitglieder
sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen
und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten.
Die Kammerfunktionäre sind verpflichtet,
ihre Wahl in Ausschüsse anzunehmen. Die
innen bei Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden
Barauslagen werden in der Art und in dem Ausmaß
vergütet, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.
§ 19. Verlust der Funktion.
(1) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen
und Ausschüssen, gegen welche wegen
einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden
strafbaren Handlung ein Strafverfahren
eingeleitet wurde, ferner jene, über deren
Vermögen das Konkurs- oder hinsichtlich derer
das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, sind bis
zum rechtskräftigen Abschluß des Straf-, beziehungsweise
Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens
von der Aufsichtsbehörde zu suspendieren.
(2) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen
und Ausschüssen, bei denen nachträglich
Umstände eintreten oder bekannt werden, die
ihre Wählbarkeit ausschließen, oder die sich eine
gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer
Pflichten zuschulden kommen lassen, können von
der Aufsichtsbehörde abberufen werden.
§ 20. Landesstellen.
Der Vorstand hat zur Besorgung von Aufgaben,
die durch die Geschäftsordnung näher
bestimmt werden, in den einzelnen Bundesländern
Landesstellen zu errichten und für die
Geschäftsführung dieser Landesstellen je einen
Landesleiter und einen Landesleiter-Stellvertreter
zu bestellen. Die Bestellung des Landesleiters
und seines Stellvertreters hat unter Rücksichtnahme
auf die Ergebnisse der letzten Kammerwahlen
nach den Grundsätzen des Verhältnis-
Wahlrechtes zu erfolgen. Der Landesleiter hat
insbesondere an der Durchführung der Kammerbeschlüsse
in dem betreffenden Bundesland mitzuwirken,
den Berufsangehörigen Rat und Auskunft
in Berufsangelegenheiten zu erteilen und
für die Bekanntmachung der von den Kammerorganen
auszugebenden Weisungen und Nachrichten
Sorge zu tragen. Er ist dem Präsidium
für die Geschäftsführung der Landesstelle verantwortlich.
§ 21. Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß.
(1) Die Kammer hat für jedes Kalenderjahr
einen Voranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse
und deren Bedeckung aufzustellen
und ihn längstens bis Ende September dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Sie hat den Rechnungsabschluß für das abgelaufene
Jahr jährlich bis Ende März nach
Genehmigung durch den Kammertag (§ 15, d)
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
vorzulegen und ihn, sobald er von
diesem Bundesministerium für richtig befunden
worden ist, zur Einsicht aufzulegen. Das Nähere
bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 22. Kammeramt.
(1) Zur Besorgung der Kammergeschäfte (Konzepts-,
Kanzlei- und Kassageschäfte) sowie zur
Mitwirkung an den der Kammer durch besondere
Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen
Aufgaben, wird ein Kammeramt geschaffen,
dessen Kosten von der Kammer zu
bestreiten sind.
(2) Alis übertragener Wirkungskreis obliegt
diesem- Amte
a) die Führung der Listen der zur Wahl in
die Kammer berechtigten Personen,
b) die Erstattung regelmäßiger Berichte über
seine Tätigkeit an die Kammer zur Vorlage
an das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau sowie an das Bundesministerium
für Finanzen,
c) die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die
dem Kammeramte durch Gesetz oder mit
Zustimmung der Kammer durch einen dem
Amte im Wege des Präsidiums zukommenden
Auftrag des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau oder des
Bundesministeriums für Finanzen übertragen
werden.
§ 23. Unterstellung des Kammeramtes.
(1) Das Kammeramt untersteht dem Präsidenten
der Kammer.
(2) Hinsichtlich der dem Kammeramte im
übertragenen Wirkungskreis obliegenden Aufgaben
[§ 22, Abs. (2)] hat das Kammeramt die
Anordnungen des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau sowie des Bundesministeriums
für Finanzen zu vollziehen.
§ 24. Kammerdirektor; Personal;
Pensionsfonds.
(1) Das Kammeramt wird von einem rechtskundigen
Beamten (Kammerdirektor) geleitet,
dem ein Stellvertreter und die nötigen Hilfskräfte
beizugeben sind.
(2) Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter
sowie sonstige dauernd Angestellte des Amtes
werden über Antrag des Präsidiums vom Vorstand
der Kammer ernannt. Voraussetzung der
Ernennung ist der Besitz der österreichischen
Staatsbürgerschaft; sie müssen die Gewähr dafür
bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige
demokratische Republik Österreich
eintreten werden. Sie haben ein vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im
Einvernehmen mit der Kammer vorzuschreibendes
Dienstgelöbnis zu leisten.
(3) Die Rechte und Pflichten der Beamten und
sonstigen Bediensteten werden in einer Dienstordnung,
die Ansprüche auf Besoldung, Ruhe-
und Versorgungsbezüge in besonderen Vorschriften
festgelegt, die vom Kammertag zu beschließen
sind und der Genehmigung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau
bedürfen.
(4) Die Kammer hat einen Pensionsfonds zu
bilden und für die versicherungstechnische
Deckung der Ruhe- und Versorgungsbezüge
durch die Einstellung eines entsprechenden Betrages
von mindestens 5 v. H. der gesamten
Kammerkosten ii ihrem jährlichen Voranschlag
Sorge zu tragen. Soweit die Ruhe- und Versorgungsbezüge
durch den Pensionsfonds nicht gedeckt
sind, sind die zur Ergänzung notwendigen
Beträge in den Voranschlag einzustellen.
(5) Der Kammerdirektor ist den Sitzungen des
Präsidiums und des Vorstandes mit beratender
Stimme beizuziehen.
§ 25. Ausfertigungen.
Die Beurkundung der Kammerbeschlüsse und
die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und
sonstigen Schriftstücke der Kammer erfolgt
durch den Präsidenten, gemeinsam mit dem
Kammerdirektor oder deren Stellvertreter.
§ 26. Ordnungsstrafen.
(1) Dem Präsidium steht das Recht zu, nach
der Ehrengerichts- und Disziplinarordnung gegen
Mitglieder der Kammer und Berufsanwärter, die
den Bestimmungen der Kammerordnung zuwiderhandeln,
eine Strafverfügung zu erlassen.
(2) Die Strafverfügung kann im zeitlich begrenzten
oder dauernden Ausschluß vom Gebrauch
einzelner Kammereinrichtungen und im
Wiederholungsfalle in Geldbußen bis zum Betrag
von 5000 S bestehen.
(3) Die als Geldbußen vereinnahmten Beträge
sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige
Kammermitglieder oder für bedürftige Hinterbliebene
von Kammermitgliedern sowie Zwecken
der fachlichen Weiterbildung von Berufsangehörigen
zuzuführen.
(4) Gegen die Strafverfügung steht der binnen
einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim
Disziplinarausschuß der Kammer einzubringende
Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, daß die
erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und
das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.
§ 27. Aufsichtsbehörde.
Die Kammer untersteht der Aufsicht des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau,
An Angelegenheiten der Berufsgruppe der
Steuerberater der Aufsicht des Bundesministeriums
für Finanzen.
§ 28. Verhältnis zu Behörden und
Körperschaften.
Alle staatlichen und autonomen Behörden
sowie alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen
oder auf Grund freier Vereinbarung
hiezu errichteten Körperschaften und die Mitglieder
der Kammer sind verpflichtet, der Kammer
auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten
erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und sie An ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
Die Kammer Ast zu einem gifeichen Verhalten
gegenüber den vorgenannten Behörden und
Körperschaften verpflichtet.
§ 29. Paritätische Ausschüsse.
Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen und den sonst
fachlich zuständigen Bundesministerien verfügen,
daß die Kammer unit anderen zur Vertretung
wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufenen
Körperschaften zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten
oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen
Ausschüsse schafft, in denen diese
Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.
§ 30. Gebührenfreiheit.
Der Schriftwechsel der Kammer mit öffentlichen
Behörden und Ämtern ist von Stempel-
und Rechtsgebühren befreit; im gerichtlichen
Verfahren gelten jedoch die Vorschriften der Gerichtsgebührennovelle
samt den dazu ergangenen
Durchführungsbestimmungen.
§ 31. Eintreibung der Kammerumlagen.
Rückständige Kammerumlagen, sonstige Pflichtbeiträge
und Ordnungsstrafen können im Verwaltungswege
eingetrieben werden.
Artikel III.
Übergangs- und Durchführungsbestimmungen.
§ 32. Anwendung der Bestimmungen
des Kammergesetzes.
(1) Bis zur gesetzlichen Neuregelung der rechtlichen
Stellung und der beruflichen Pflichten der
als Wirtschaftstreuhänder geltenden Personen
(Berufsordnung), haben die Bestimmungen dieses
Gesetzes auch auf alle physischen und juristischen
Personen sowie Personengemeinschaften Anwendung
zu finden, die am Tage seines Geltungsbeginnes
als
a) Wirtschaftsprüfungsgeselllschaften,
b) Steuerberatungsgesellschaften, Helfer in
Steuersachen, Devisenberater,
c) ständig gerichtlich beeidete Sachverständige
für das Buch- und Rechnungsfach oder als
Inventurskommissäre, eingetragen, zugelassen
oder bestellt sind,
d) ferner physische und juristische Personen
sowie Personengemeinschaften, die zu einer
Tätigkeit gemäß § 1 a, Abs. (1). Buchstabe
b, Ziffer 34, der Gew.O. befugt
sind.
(2) Von den in Abs. (1) genannten physischen
und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften
gehören die unter a) genannten der Berufsgruppe
der Wirtschaftsprüfer (§ 3, a), die
unter b) genannten der Berufsgruppe der Steuerberater
(§ 3, c), die unter c) und d) genannten
der Berufsgruppe der vereidigten Buchprüfer
(§ 3, b) an.
§ 33. Überprüfung der Mitgliedschaft
zur Kammer.
(1) Zum Zwecke einer einmaligen Gesamtüberprüfung
der Berechtigung zur Mitgliedschaft
bei der Kammer haben alle physischen und juristischen
Personen sowie Personengemeinschaften,
die eine Tätigkeit ausüben, welche die Mitgliedschaft
zur Kammer begründet, auf Aufforderung
der Kammer ihre Tätigikeit zu melden und die
Befugnis zur Ausübung dieser Tätigkeit nachzuweisen.
(2) Die Aufforderung gemäß Abs. (1) hat
mittels Kundmachung zu erfolgen, die in der
„Wiener Zeitung" und in der amtlichen Landeszeitung
zu verlautbaren ist. In der Kundmachung
ist eine Frist von mindestens drei Monaten für
die Anmeldung und Beibringung der Nachweise
festzusetzen.
§ 34. Überprüfung der Nachweise;
Anlage des Mitgliederverzeichnisses.
(1) Die Kammer hat die vorgelegten Nachweise
zu überprüfen und erforderlichenfalls die notwendigen
Ergänzungen zu veranlassen. Auf
Grund der beigebrachten Nachweise ist das Verzeichnis
der Mitglieder zu berichtigen und zu ergänzen.
Die Eintragungen im Mitgliederverzeichnis
bilden keinen Beweis für den Rechtsbestand
der ausgewiesenen Befugnis.
(2) Ergeben sich bei der Überprüfung Zweifel
hinsichtlich der Befugnis zur Ausübung der gemeldeten
Tätigkeit, so ist das Gutachten einer
Kommission einzuholen, die aus dem Präsidenten
der Kammer oder dem von ihm bestellten Stellvertreter
sowie aus vier Kammermitgliedern und
der entsprechenden Anzahl von Ersatzmännern
besteht, die von dem Vorstand der Kammer auf
Vorschlag der Berufsgruppenobmänner berufen
werden.
(3) Die Kommission hat nach Durchführung
der erforderlichen Erhebungen in dem Gutachten
auszusprechen, ob die der Meldung entsprechende
Eintragung im Mitgliederverzeichnis durchzuführen
oder die Entscheidung der gemäß Abs. {5) zuständigen
Behörde über die Befugnis zur Ausübung
der gemeldeten Tätigkeit einzuholen ist.
(4) Wird durch die Entscheidung der Behörde
die Rechtmäßigkeit der Befugnis festgestellt,
hat die Kammer die Eintragung im Mitgliederverzeichnis
binnen 14 Tagen nach Vorlage der
rechtskräftigen Entscheidung durchzuführen.
(5) Zuständig im Sinne des Abs. (3) ist die Behörde,
die zur Erteilung der Befugnis zur Ausübung
einer wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit
(§§ 3 und 32) oder der Entgegennahme der
Anmeldung dieser Tätigkeit berufen ist.
§ 35. Folgen der Nichtmeldung.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 39
sind von einem durch Verordnung festzusetzenden
Zeitpunkt ab Befugnisse zur Ausübung einer
Tätigkeit, welche die Mitgliedschaft zur Kammer
begründet, erloschen, sofern nicht die im § 33
vorgeschriebene Meldung erstattet und die Befugnis
nachgewiesen wurde. Vom Erlöschen sind
die Beteiligten durch die Behörde [§ 34, Abs. (5)]
zu verständigen.
(2) Ist der Berechtigte kriegsgefangen oder vermißt,
so lebt seine Befugnis wieder auf, wenn
er innerhalb von drei Monaten nach seiner Rückkehr,
beziehungsweise im Falle einer Befugnis
gemäß § 1 a, Abs. (1), Buchstabe b, Ziffer 34, der
Gew.O. seine Witwe oder seine erbberechtigten
Deszendenten (§ 56, Gew.O.) innerhalb von drei
Monaten nach Rechtskraft der Todeserklärung
dies bei der Behörde beantragen.
§ 36. Ergebnisse des Prüfungsverfahrens.
Die Ergebnisse des Prüfungsverfahrens sind
von der Kammer den zuständigen Behörden
[§ 34, Abs. (5)] mitzuteilen.
§ 37. Deckung der Kosten des Überprüfungsverfahrens.
Die Kammer ist berechtigt, zur Deckung der
Kosten des Überprüfungsverfahrens eine Sondergebühr
einzuheben, deren Höhe von der Kammer
mit Genehmigung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau festgesetzt wird.
§ 38. Durchführung des Überprüfungsverfahrens.
Die näheren Bestimmungen über die Meldung
und die beizubringenden Nachweise (§ 33), über
die Kommission, über das Zusammenwirken der
Kammer mit den zuständigen Verwaltungsbehörden,
über die Kennzeichnung der überprüften
Befugnisausweise und über die Form der Eintragungen
in das Mitgliederverzeichnis werden
durch Verordnung erlassen.
§ 39. Künftige Überprüfung der
Ausweise.
(1) Vom 1. März 1948 an dürfen Ausweise
über Befugnisse zur Ausübung einer wirtschaftstreuhänderischen
Tätigkeit (§§ 3 und 32) von
der zuständigen Behörde nur ausgefertigt werden,
wenn der Nachweis über den Erlag der
Beitrittsgebühr im Sinne der Umlagenordnung
[§ 17, Abs. (1), lit. b] erbracht ist.
(2) Inhaber der nach dem 1. März 1948 ausgestellten
Ausweise sind verpflichtet, den Ausweis
binnen längstens drei Monaten, vom Tage
der Ausstellung an gerechnet, der Kammer zur
Beisetzung des Vermerkes über die Aufnahme
in das Mitgliederverzeichnis vorzulegen. Die
Kammer hat den Ausweis binnen längstens zwei
Wochen mit dem Vermerk versehen dem Berechtigten
zurückzustellen.
§ 40. Anmeldung der Berufsanwärter.
Die in § 4, Abs. (5), vorgesehene Anmeldung
der bei Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes bereits
als Berufsanwärter geltenden Personen hat
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu erfolgen.
§ 41. Straffolgen.
Übertretungen der in den §§ 33 bis 40 enthaltenen
Bestimmungen werden, sofern sie nicht
nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen
sind, hinsichtlich der durch die Gewerbeordnung
geregelten Tätigkeiten von den Gewerbebehörden,
in allen übrigen Fällen von der Bezirksverwaltungsbehörde,
in Orten, für die eine
Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit
Geld bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu
sechs Monaten bestraft.
§ 42. Wahlen; vorläufige Bestellung
der Organe.
(1) Der Zeitpunkt der nach diesem Bundesgesetz
vorgesehenen ersten Wahlen wird vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
bestimmt.
(2) Bis dahin werden die Organe der Kammer
vom Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen bestellt.
§ 43. Außerkraftsetzung und Abänderung
bisheriger Bestimmungen.
(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes
treten die geltenden Bestimmungen, die
die organisatorische Erfassung der in den §§ 3
und 32 dieses Gesetzes genannten Berufsgruppen
zum Gegenstand haben, außer Kraft.
Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit;
a) Anordnung über die Reichskammer der
Wirtschaftstreuhänder vom 30. März 1943,
Deutscher Reichsanzeiger Nr. 77 vom
2. April 1943 , RWMBl. 1943, S. 352,
b) Bekanntmachung der Satzung der Reichskammer
der Wirtschaftstreuhänder, Erl.
d. RWM. vom 30. März, 1943 — IV Kred.
11.584/43,
c) Erste Verordnung des RdF. über die
Reichskammer der Steuerberater vom
12. Juni 1943, Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 150 vom 1. Juli 1943, und Zweite
Verordnung des RdF. über die Reichskammer
der Steuerberater vom 8. Juli
1943, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 158
vom 10. Juli 1943, mit den hiezu ergangenen
Durchführungserlässen,
d) Erste Anordnung über Berufslenkung im
wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesen
vom 15. Juni 1943, Deutscher
Reichsanzeiger Nr. 139 vom 18. Juni 1943.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse, die den auf
Grund dieser Bestimmungen errichteten Selbstverwaltungskörpern
zugewiesen waren, gehen
auf die Kammer über.
(3) Die Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen
bleibt bis zur Errichtung eines Ausschusses
auf Grund des § 29 in ihrer bisherigen
Einrichtung bestehen. Ihre Konzepts- und
Kanzleigeschäfte besorgt das Kammeramt.
(4) Für die im § 1 a, Abs. (1), Buchstabe b,
Ziffer 34, der Gew.O. angeführten Gewerbe gelten
die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
außerordentliche gewerberechtliche Maßnahmen
(B. G. Bl. Nr. 30/1937) in der derzeit geltenden
Fassung mit der Maßgabe, daß an Stelle der
Zunft die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
zu treten hat und im Falle der Erstattung eines
ablehnenden Gutachtens auch nach Ablauf der
in § 6 des vorzitierten Bundesgesetzes vorgesehenen
Frist ein Verbot nach § 3 des erwähnten
Gesetzes von der in erster Instanz oder im
Berufungswege entscheidenden Behörde erlassen
werden kann. Wird der Antritt eines der vorangeführten
Gewerbe entgegen dem Gutachten
der Kammer von der Gewerbebehörde zur
Kenntnis genommen, so steht der Kammer das
Recht der Berufung zu.
§ 44. Schlußbestimmung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen und den beteiligten
Bundesministerien betraut.