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20. Verordnung: Durchführung der Rechtsanwaltsordnung 1945.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Verordnung: Durchführung der Rechtsanwaltsordnung 1945.

Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 31. Juli

1945, St.G.Bl. Nr. 103, über die Wiederherstellung

der österreichischen Rechtsanwaltschaft

(Rechtsanwaltsordnung 1945 — RAO. 1945) in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 24. Juli

1946, B.G.Bl. Nr. 151, wird verordnet

§ 1. Die Rechtsanwaltskammer kann Personen,

die in der Zeit zwischen dem 13. März

1938 und dem 27. April 1945 aus nationalen, sogenannten

rassischen oder politischen Gründen

die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (die Praxis

als Rechtsanwaltsanwärter) aufgeben mußten und

die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr

besitzen, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen

nach der Rechtsanwaltsordnung gegen

nachträgliche Nachweisung der österreichischen

Staatsbürgerschaft in die Liste der Rechtsanwälte

(Rechtsanwaltsanwärter) eintragen. Für die Beibringung

des Nachweises ist eine Mindestfrist

von einem Jahr zu bestimmen; sie kann verlängert

werden. Innerhalb der Frist muß der Nachweis

des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft

erbracht sein, widrigens der Rechtsanwalt

(Rechtsanwaltsanwärter) aus der Liste zu

streichen ist.

§ 2. Die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung

vorgesehenen Begünstigungen können Personen

gewährt werden, die nach dem 12. März 1938

aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen

Gründen aus dem Gebiete der Republik

Österreich auswandern mußten. Anderen Personen,

die eine Betätigung als Rechtsanwälte

oder Rechtsanwaltsanwärter in Österreich anstreben,

können diese Begünstigungen nur ausnahmsweise

— bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger

Umstände — eingeräumt

werden.

§ 3. Personen, welche die Befähigung zur Ausübung

der Rechtsanwaltschaft im Auslande erlangt

haben, kann das Bundesministerium für

Justiz im Einzelfalle auf Antrag eine gänzliche

oder teilweise Nachsicht von der Vollstreckung

dar Praxis nach § 2 RAO. bewilligen und die

Rechtsanwaltsprüfung erlassen oder an ihre

Stelle eine Ergänzungsprüfung vorschreiben. Der

Prüfungsstoff der Ergänzungsprüfung ist im Einzelfalle

besonders zu bestimmen; im übrigen

gelten für die Ergänzungsprüfung sinngemäß die

Vorschriften über die Rechtsanwaltsprüfung, soweit

das Bundesministerium für Justiz nicht

etwas anderes vorschreibt. Der Antrag ist bei der

für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste zuständigen

Rechtsanwaltskammer einzubringen

und von dieser mit einer begründeten Stellungnahme

dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

§ 4. Die Rechtsanwaltskammer kann bei Vorliegen

der übrigen Voraussetzungen der Rechtsanwaltsordnung

auf Antrag Personen die Eintragung

in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter

bewilligen, wenn das Bundesministerium für

Unterricht im Auslande abgelegte rechts- und

staatswissenschaftliche Studien und Prüfungen

anerkennt.

§ 5. Wer einen Antrag nach §§ 1, 3 oder 4

stellt, hat die Voraussetzungen nachzuweisen;

dies gilt insbesondere auch für den Nachweis der

Vertrauenswürdigkeit in politischer und allgemeiner

Hinsicht.

§ 6. Im Sinne dieser Verordnung gilt jene

Rechtsanwaltskammer als zuständig, in deren

Liste die Eintragung angestrebt wird.

§ 7. Anträge nach den §§ 1, 3 oder 4 können

nur bis 31. Dezember 1948 gestellt werden.

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