20. Verordnung: Durchführung der Rechtsanwaltsordnung 1945.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 31. Juli
1945, St.G.Bl. Nr. 103, über die Wiederherstellung
der österreichischen Rechtsanwaltschaft
(Rechtsanwaltsordnung 1945 — RAO. 1945) in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1946, B.G.Bl. Nr. 151, wird verordnet
§ 1. Die Rechtsanwaltskammer kann Personen,
die in der Zeit zwischen dem 13. März
1938 und dem 27. April 1945 aus nationalen, sogenannten
rassischen oder politischen Gründen
die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (die Praxis
als Rechtsanwaltsanwärter) aufgeben mußten und
die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr
besitzen, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen
nach der Rechtsanwaltsordnung gegen
nachträgliche Nachweisung der österreichischen
Staatsbürgerschaft in die Liste der Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsanwärter) eintragen. Für die Beibringung
des Nachweises ist eine Mindestfrist
von einem Jahr zu bestimmen; sie kann verlängert
werden. Innerhalb der Frist muß der Nachweis
des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft
erbracht sein, widrigens der Rechtsanwalt
(Rechtsanwaltsanwärter) aus der Liste zu
streichen ist.
§ 2. Die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung
vorgesehenen Begünstigungen können Personen
gewährt werden, die nach dem 12. März 1938
aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen
Gründen aus dem Gebiete der Republik
Österreich auswandern mußten. Anderen Personen,
die eine Betätigung als Rechtsanwälte
oder Rechtsanwaltsanwärter in Österreich anstreben,
können diese Begünstigungen nur ausnahmsweise
— bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger
Umstände — eingeräumt
werden.
§ 3. Personen, welche die Befähigung zur Ausübung
der Rechtsanwaltschaft im Auslande erlangt
haben, kann das Bundesministerium für
Justiz im Einzelfalle auf Antrag eine gänzliche
oder teilweise Nachsicht von der Vollstreckung
dar Praxis nach § 2 RAO. bewilligen und die
Rechtsanwaltsprüfung erlassen oder an ihre
Stelle eine Ergänzungsprüfung vorschreiben. Der
Prüfungsstoff der Ergänzungsprüfung ist im Einzelfalle
besonders zu bestimmen; im übrigen
gelten für die Ergänzungsprüfung sinngemäß die
Vorschriften über die Rechtsanwaltsprüfung, soweit
das Bundesministerium für Justiz nicht
etwas anderes vorschreibt. Der Antrag ist bei der
für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste zuständigen
Rechtsanwaltskammer einzubringen
und von dieser mit einer begründeten Stellungnahme
dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
§ 4. Die Rechtsanwaltskammer kann bei Vorliegen
der übrigen Voraussetzungen der Rechtsanwaltsordnung
auf Antrag Personen die Eintragung
in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter
bewilligen, wenn das Bundesministerium für
Unterricht im Auslande abgelegte rechts- und
staatswissenschaftliche Studien und Prüfungen
anerkennt.
§ 5. Wer einen Antrag nach §§ 1, 3 oder 4
stellt, hat die Voraussetzungen nachzuweisen;
dies gilt insbesondere auch für den Nachweis der
Vertrauenswürdigkeit in politischer und allgemeiner
Hinsicht.
§ 6. Im Sinne dieser Verordnung gilt jene
Rechtsanwaltskammer als zuständig, in deren
Liste die Eintragung angestrebt wird.
§ 7. Anträge nach den §§ 1, 3 oder 4 können
nur bis 31. Dezember 1948 gestellt werden.