20_1946
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20. Gesetz: Einhebung einer Abgabe für die Registrierung gemäß § 4 des Verbotsgesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 20. Gesetz: Einhebung einer Abgabe für die Registrierung gemäß § 4 des Verbotsgesetzes.
1946_20_0 20. Gesetz: Einhebung einer Abgabe für die Registrierung gemäß § 4 des Verbotsgesetzes.
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Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. (l) Die Registrierung nach § 4 des Verbotsgesetzes
vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13/
1945, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)
unterliegt einer Gebühr von 20 S.
(2) Personen, die bereits auf Grund des § 1
des Gesetzes vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 61/1945, in seiner bisherigen Fassung für
Ansuchen um Nachsicht von der Registrierung
gemäß § 27 des Verbotsgesetzes eine Gebühr von
20 S entrichtet haben, haben die Gebühr nach
Abs. (l) nicht zu entrichten.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Finanzen betraut.