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20_1946 AT

20. Gesetz: Einhebung einer Abgabe für die Registrierung gemäß § 4 des Verbotsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 20. Gesetz: Einhebung einer Abgabe für die Registrierung gemäß § 4 des Verbotsgesetzes.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (l) Die Registrierung nach § 4 des Verbotsgesetzes

vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13/

1945, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)

unterliegt einer Gebühr von 20 S.

(2) Personen, die bereits auf Grund des § 1

des Gesetzes vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 61/1945, in seiner bisherigen Fassung für

Ansuchen um Nachsicht von der Registrierung

gemäß § 27 des Verbotsgesetzes eine Gebühr von

20 S entrichtet haben, haben die Gebühr nach

Abs. (l) nicht zu entrichten.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Finanzen betraut.

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