209. Verordnung: Eisenbahnverordnung 2003
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 19 Abs. 4 und 21 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2002, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Allgemeines
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 3. Grundsätze
§ 4. Allgemeine Anforderungen an den Bau
§ 5. Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
2. Hauptstück
Betriebsleitung
1. Abschnitt
Eisenbahnunternehmen
§ 6. Allgemeine Pflichten des Eisenbahnunternehmens
2. Abschnitt
Vorschriften
§ 7. Dienstvorschriften
§ 8. Dienstanweisungen
3. Abschnitt
Betriebsaufsicht
§ 9. Aufgaben des verantwortlichen Betriebsleiters
§ 10. Betriebsaufsicht
§ 11. Tätigkeitsbericht der Betriebsaufsicht
§ 12. Eignung für die Betriebsaufsicht
4. Abschnitt
Genehmigung der Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters
§ 13. Anforderungen an den verantwortlichen Betriebsleiter
§ 14. Antragsunterlagen
3. Hauptstück
Betriebsbedienstete
§ 15. Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete
§ 16. Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete
§ 17. Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten
§ 18. Verhalten während des Dienstes
§ 19. Verhalten bei Krankheit und Übermüdung
4. Hauptstück
Betrieb
§ 20. Signale
5. Hauptstück
§ 21. Instandhaltung
6. Hauptstück
Aufsicht, Ausnahmen
§ 22. Technische Aufsicht
§ 23. Ausnahmen
7. Hauptstück
§ 24. Übergangsbestimmungen
8. Hauptstück
§ 25. In-Kraft-Treten
1. Hauptstück
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des
§ 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.
Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. Bau: der Neubau, die Änderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Fahrbetriebsmitteln.
2. Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und
Gütern durch Bewegung der Fahrbetriebsmittel dienen oder diese zumindest unmittelbar vorbereiten,
sichern oder abschließen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten.
3. Verkehr: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die sich unmittelbar auf die Fahrgäste
oder den Transportgegenstand beziehen, insbesondere hinsichtlich der Art der Beförderung durch
das Transportmittel oder die Verladung.
4. Fahrbetrieb: das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen, Begleiten und Führen der
Züge sowie das Verschieben.
5. Betriebsbedienstete: Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
a) im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),
b) bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
c) als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß lit. a und b
tätig sind. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie zB Betriebsleiter,
Triebfahrzeugführer oder Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf
Frauen und Männer in gleicher Weise.
6. Betriebsanlagen: alle unmittelbar dem Betrieb dienenden Eisenbahnanlagen (§ 10 Eisenbahngesetz
1957), insbesondere die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbe-
trieb, einschließlich der Hilfsbauwerke, und sonstige Anlagen, die den Zu- und Abgang sowie
das Be- und Entladen ermöglichen.
Grundsätze
§ 3. Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen
der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und
Fahrbetriebsmittel gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Behörde erteilten Genehmigungen
gebaut sind und betrieben werden.
Allgemeine Anforderungen an den Bau
§ 4. (1) Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb
niemanden schädigt oder vermeidbar gefährdet. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass
1. die im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art
ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,
2. gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,
3. die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden
und im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,
4. bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der
Streustromkorrosion gering sind,
5. Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit
und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,
6. das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird
und
7. durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann.
(2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln, die für die Benützung oder Betätigung
durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre
Handhabung muss leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.
(3) Bei Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine vermeidbare
Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.
(4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln
müssen besetzten Stellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.
(5) Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die behinderten, älteren oder gebrechlichen
Personen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benützung
der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel barrierefrei ermöglichen oder erleichtern. Einrichtungen für
diese Personen sind durch Hinweise zu kennzeichnen.
(6) Im Bauentwurf sind die dem Bau und Betrieb zugrunde liegenden technischen Richtlinien, Regelwerke,
Standards oder Normen festzulegen. Diese Festlegung ist zu begründen, wenn von den bisher
herangezogenen Grundlagen abgewichen wird.
(7) Die Teilsysteme des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen den grundlegenden
Anforderungen anhand nachstehender technischer Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechen
1. Entscheidung 2002/730/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems
„Instandhaltung“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel
6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 1 in der Fassung
der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 1,
2. Entscheidung 2002/731/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des
Teilsystems „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245
vom 12. September 2002 S 37 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober
2002 S 3,
3. Entscheidung 2002/732/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des
Teilsystems „Infrastruktur“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel
6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 143 in der
Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 5,
4. Entscheidung 2002/733/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des
Teilsystems „Energie“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel
6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 280 in der Fassung
der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 8,
5. Entscheidung 2002/735/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des
Teilsystems „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel
6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 402 in der
Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 13.
Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
§ 5. (1) Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen
Anzahl einzusetzen.
(2) Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.
(3) Treten an Betriebsanlagen oder Fahrbetriebsmitteln während des Betriebes Mängel auf, die die
Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Fahrbetriebsmittel ganz oder
teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.
(4) Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich
zu melden, sofern sie dieser nicht durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.
(5) Das Eisenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen
zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.
(6) Die Teilsysteme des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen die grundlegenden
Anforderungen anhand der Entscheidung 2002/734/EG über die technischen Spezifikationen für
die Interoperabilität des Teilsystems „Betrieb“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 370 in der
Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 11, erfüllen.
2. Hauptstück
Betriebsleitung
1. Abschnitt
Eisenbahnunternehmen
Allgemeine Pflichten des Eisenbahnunternehmens
§ 6. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung
der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung
gewährleistet.
(2) Das Eisenbahnunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen
Stellvertreter die ihnen obliegenden Aufgaben (§§ 9 bis 11) ordnungsgemäß erfüllen können und hat
dazu ausreichende personelle, finanzielle, technische und sonst notwendige Ressourcen und Informationen
zur Verfügung zu stellen sowie für deren Verantwortungsbereich eine Vermögensschadenshaftpflicht-
und eine Rechtsschutzversicherung zugunsten des verantwortlichen Betriebsleiters und dessen
Stellvertreter mit ausreichender Deckung abzuschließen. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische
Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen Stellvertreter
1. in der Erfüllung ihrer Aufgaben keinen Weisungen unterliegen,
2. allen Betriebsbediensteten in Angelegenheiten, die die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes
oder des Eisenbahnverkehrs berühren, Weisungen erteilen können,
3. die zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen jederzeit und unmittelbar
über Umstände informieren können, die auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes
und des Eisenbahnverkehrs Auswirkungen haben können und
4. wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weder finanziell noch in anderer Weise
benachteiligt werden,
5. sich die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Weiterbildung aneignen können.
(3) Eisenbahnunternehmen, die sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen
sind (integrierte Eisenbahnunternehmen), haben einen verantwortlichen Betriebsleiter
zu bestellen, der für beide Bereiche verantwortlich ist.
(4) Bei Entscheidungen des Eisenbahnunternehmens, die die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes
und des Eisenbahnverkehrs beeinflussen können, ist der verantwortliche Betriebsleiter
anzuhören. Dies gilt insbesondere bei
1. Planung und Bau von Betriebsanlagen,
2. Planung, Beschaffung und Bau von Fahrbetriebsmitteln,
3. Erstellung oder Änderung
a) von Dienstvorschriften und Dienstanweisungen,
b) der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 59 Eisenbahngesetz 1957),
c) der Standardsicherheitsbescheinigungen (§ 61 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) und
d) der Beförderungsbedingungen nach den Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsrechtes,
4. Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung (§ 61 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957),
5. Abschluss von Verträgen über
a) die Zuweisung von Zugtrassen,
b) den Anschluss oder die Mitbenützung (§ 55 Eisenbahngesetz 1957),
c) die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen und Anlagen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957),
6. Feststellung des Bedarfes an Betriebsbediensteten,
7. Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten,
8. Erstellung von Aus- und Weiterbildungsplänen für die Betriebsbediensteten sowie Festlegung
von notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen für Betriebsbedienstete,
9. Untersuchungen von außergewöhnlichen Ereignissen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen
oder
10. Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung des verantwortlichen
Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die dem Eisenbahnunternehmen nicht
angehören.
(5) Wird einem Vorschlag des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß § 9 Abs. 3 nicht entsprochen,
so hat das Eisenbahnunternehmen dem verantwortlichen Betriebsleiter die Gründe hiefür umfassend und
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Das Eisenbahnunternehmen hat die Tätigkeit der Behörde zu unterstützen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Unfälle, bei denen Personen getötet oder schwer verletzt wurden oder Betriebsanlagen
oder Fahrbetriebsmittel erheblich beschädigt worden sind, sowie Betriebsvorkommnisse, die öffentliches
Aufsehen erregen, sind der Behörde und dem verantwortlichen Betriebsleiter unverzüglich zu melden.
(7) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde das Ausscheiden des verantwortlichen Betriebsleiters,
eines Stellvertreters oder eines fachlich zuständigen Betriebsleiters (§ 21 Abs. 2 Eisenbahngesetz
1957) sowie jede Änderung der für die Genehmigung der Bestellung erheblichen Umstände insbesondere
im Hinblick auf deren Zuverlässigkeit und Eignung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(8) Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut
und instandgehalten werden, von Eisenbahnen mitbenützt werden, hat das Eisenbahnunternehmen
nachzuweisen, dass sie für den Betrieb der Eisenbahnen geeignet sind und ihre Instandhaltung gewährleistet
ist.
(9) Besteht die Gefahr, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt
wird, hat das Eisenbahnunternehmen dafür zu sorgen, dass gegen eine solche Beeinträchtigung
Vorkehrungen getroffen werden.
2. Abschnitt
Vorschriften
Dienstvorschriften
§ 7. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat entsprechend der jeweiligen Erfordernisse allgemeine Anordnungen
im Sinne des § 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 zu erstellen und ihre Einhaltung sicherzustellen.
Hiebei müssen insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, behördliche Aufträge und die der
Baugenehmigung zugrunde liegenden baulichen und betrieblichen Vorgaben eingehalten werden.
(2) Allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 sind ausdrücklich als
„Dienstvorschrift“ zu bezeichnen. Allgemeine Anordnungen des Eisenbahnunternehmens, die nicht nach
§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 der Genehmigungspflicht unterliegen, dürfen nicht als „Dienstvorschrift“
bezeichnet werden.
(3) In den Dienstvorschriften sind die erforderlichen Regelungen übersichtlich, klar und verständlich
festzuhalten. Erfolgen die Regelungen durch das Eisenbahnunternehmen in mehreren selbständigen
Dienstvorschriften, ist eine eigene Dienstvorschrift zu erstellen, in der alle gültigen Dienstvorschriften
des Eisenbahnunternehmens angeführt werden.
(4) Im Rahmen von Dienstvorschriften hat das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zur Erfüllung
der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu treffen. Insbesondere ist zu regeln
1. die Ausbildung einschließlich der Feststellung der Anforderungen an Betriebsbedienstete,
2. Festlegung des Betriebsablaufes,
3. Signalwesen,
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Beherrschung und Auswertung von außergewöhnlichen Ereignissen
und
5. Aufgaben und Anordnungsbefugnis des verantwortlichen Betriebsleiters, der durch ihn beauftragten
Betriebsbediensteten und der Eisenbahnaufsichtsorgane (§ 45 Eisenbahngesetz 1957).
(5) In den Dienstvorschriften von Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist festzulegen, welche Bestimmungen
der Dienstvorschrift auch von Dritten bei der Mitbenützung der Schieneninfrastruktur und
bei der Ausübung von Zugangsrechten zu beachten sind. Derartige Dienstvorschriften sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen
zu veröffentlichen und unentgeltlich im Internet bereitzustellen.
(6) Anträgen auf Genehmigung von Dienstvorschriften ist neben dem vollständigen Text der Dienstvorschrift
in der beantragten Fassung ein Bericht beizulegen, der zumindest nachstehende Angaben enthält
1. die Darstellung der Änderungen gegenüber der bisherigen Vorschriftenlage sowie die Begründung
für diese Änderung,
2. eine tabellarische Darstellung, auf welche Bestimmungen dieser Verordnung sich die konkreten
Bestimmungen der Dienstvorschrift beziehen, und
3. die Stellungnahme des verantwortlichen Betriebsleiters zur beantragten Fassung der Dienstvorschrift.
Dienstanweisungen
§ 8. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat erforderlichenfalls durch Dienstanweisungen die in Dienstvorschriften
getroffenen allgemeinen Anordnungen für den Einzelfall zu konkretisieren.
(2) In den Dienstvorschriften ist zu regeln, zu welchen Bestimmungen der Dienstvorschrift Dienstanweisungen
jedenfalls zu erlassen sind und wie deren Kundmachung zu erfolgen hat.
3. Abschnitt
Betriebsaufsicht
Aufgaben des verantwortlichen Betriebsleiters
§ 9. (1) Der verantwortliche Betriebsleiter hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eisenbahnunternehmens
für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu sorgen,
insbesondere
1. die Dienstvorschriften und Dienstanweisungen zur Erfüllung der sich aus den Rechtsvorschriften
und den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten des Eisenbahnunternehmens
laufend zu prüfen und gegebenenfalls eine Aktualisierung oder Ergänzung zu veranlassen,
2. allgemein den Bau, den Betrieb und den Verkehr sowie die Zusammenarbeit zwischen dem eigenen
und anderen Eisenbahnunternehmen, vor allem hinsichtlich Einhaltung von
a) Rechtsvorschriften,
b) sich aus den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten,
c) Dienstvorschriften und
d) Dienstanweisungen
zu überwachen, und
3. Untersuchungen über außergewöhnliche Ereignisse erforderlichenfalls ergänzen zu lassen und zu
prüfen, durch welche Maßnahmen gleichartige außergewöhnliche Ereignisse vermieden werden
können.
(2) Das Eisenbahnunternehmen hat sicher zu stellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter der Behörde
erforderliche Auskünfte erteilen kann.
(3) Der verantwortliche Betriebsleiter hat das Eisenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu
unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Eisenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge
im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 4 oder im Zusammenhang mit seinen
sonstigen Aufgaben zu machen.
(4) Umstände, durch die die Tätigkeit des verantwortlichen Betriebsleiters beeinträchtigt wird, sind
umgehend nachweislich den für die Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen
schriftlich zu melden. Wird dieser Umstand nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, hat der verantwortliche
Betriebsleiter dies zusätzlich der Behörde schriftlich zu melden.
(5) Der verantwortliche Betriebsleiter hat sich erreichbar zu halten und erforderlichenfalls den Dienst
an einen Stellvertreter zu übergeben.
(6) Stellvertreter dürfen als verantwortlicher Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur
nach nachweislicher Dienstübergabe tätig werden. Der Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters
hat nach Dienstübernahme die gleichen Rechte und Pflichten wie der verantwortliche Betriebsleiter.
Betriebsaufsicht
§ 10. (1) Der verantwortliche Betriebsleiter kann geeignete Betriebsbedienstete mit der Wahrnehmung
einzelner Aufgaben oder der Besorgung bestimmter Geschäfte beauftragen. Die Beauftragung
durch den verantwortlichen Betriebsleiter hat durch schriftliche Dienstanweisung zu erfolgen, die den
Auftrag und den Namen des beauftragten Betriebsbediensteten enthält.
(2) Der verantwortliche Betriebsleiter sowie allfällige fachlich zuständige Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgane
und sonstige beauftragte Betriebsbedienstete bilden die Betriebsaufsicht.
(3) Die beauftragten Betriebsbediensteten haben den verantwortlichen Betriebsleiter bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Rechte und Pflichten des verantwortlichen Betriebsleiters
gelten für die beauftragten Betriebsbediensteten im Rahmen des Auftrags sinngemäß. Umstände, durch
die die Tätigkeit eines beauftragten Betriebsbediensteten beeinträchtigt wird, hat dieser umgehend dem
verantwortlichen Betriebsleiter zu melden.
(4) Werden fachlich zuständige Betriebsleiter bestellt, so ist deren Zuständigkeitsbereich eindeutig
abzugrenzen.
Tätigkeitsbericht des verantwortlichen Betriebsleiters
§ 11. (1) Der verantwortliche Betriebsleiter hat für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu
erstellen, der in übersichtlicher Form die wesentlichen Angaben zur Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes
und Eisenbahnverkehrs für den Berichtszeitraum festhält.
(2) Der Tätigkeitsbericht ist bis spätestens 1. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres
nachweislich an alle zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen zu übermitteln.
Eignung für die Betriebsaufsicht
§ 12. Die erforderliche Eignung für Angehörige der Betriebsaufsicht ergibt sich aus
1. entsprechender Vorbildung,
2. ausreichender einschlägiger praktischer Verwendung,
3. Kenntnis über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens,
4. Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und
5. Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens.
4. Abschnitt
Genehmigung der Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters
Anforderungen an den verantwortlichen Betriebsleiter
§ 13. (1) Die Behörde genehmigt die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters und seiner
Stellvertreter, wenn sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Zuverlässigkeit und der
Eignung unter Berücksichtigung der Funktionen des Eisenbahnunternehmens keine Bedenken ergeben.
Für einen Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters gelten die gleichen Voraussetzungen wie für
den verantwortlichen Betriebsleiter selbst. Vor der Genehmigung der Bestellung eines verantwortlichen
Betriebsleiters bedarf es keines neuerlichen Nachweises der Eignung, soweit eine Genehmigung zur Bestellung
als Stellvertreter für das selbe Eisenbahnunternehmen vorliegt.
(2) Die entsprechende Vorbildung ist nachzuweisen durch den erfolgreichen Abschluss eines Studiums
an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, Fachhochschule
oder einer höheren technischen Lehranstalt, das ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches
Grundlagenwissen vermittelt. Die erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist
durch Zeugnisse über den positiven Abschluss in Deutsch nachzuweisen. Wenn ein Zeugnis über einen
ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluss in Deutsch enthält, ist die
Ablegung einer Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der
Hauptschule nachzuweisen.
(3) Die ausreichende einschlägige praktische Verwendung erfordert eine mindestens fünfjährige Tätigkeit
in einem Eisenbahnunternehmen einer Haupt- oder Nebenbahn, wobei
1. für Eisenbahnverkehrsunternehmen zumindest drei Jahre der Tätigkeit auf einen für den Betrieb
wesentlichen Fachbereich und
2. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie für integrierte Eisenbahnunternehmen zwei Jahre
der Tätigkeit auf einen für den Betrieb und zwei Jahre der Tätigkeit auf einen für den Bau wesentlichen
Fachbereich
entfallen müssen. Wird die entsprechende Vorbildung durch den erfolgreichen Abschluss einer höheren
technischen Lehranstalt nachgewiesen, so ist eine zehnjährige Tätigkeit im Eisenbahnunternehmen einer
Haupt- oder Nebenbahn erforderlich. In die einschlägige praktische Verwendung können auch Zeiten
einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs
oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens einem Jahr eingerechnet werden.
(4) Die Grundkenntnisse über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens
umfassen insbesondere Wissen über die wesentlichen Grundzüge folgender Fachgebiete
1. Sicherungstechnik,
2. Eisenbahnbautechnik,
3. Eisenbahnbetrieb,
4. Sicherung schienengleicher Eisenbahnkreuzungen,
5. Elektrotechnik,
6. Fahrbetriebsmitteltechnik und
7. Unfallverhütung, betrieblicher Brandschutz und vorbeugende Brandschutzmaßnahmen.
(5) Die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften umfasst insbesondere jene Bestimmungen,
die
1. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
2. den Umweltschutz,
3. den Schutz von Sachen,
4. das Eisenbahnwesen und
5. das allgemeine Verwaltungsrecht
betreffen.
(6) Die Grundkenntnisse über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens
und die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften sind der Behörde für alle Teilbereiche
nachzuweisen durch den Besuch von Lehrveranstaltung an Hochschulen, Fachhochschulen, sonstigen
Lehranstalten oder Ausbildungseinrichtungen von Eisenbahnunternehmen und den Erhalt von Zeugnissen
über die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen über den vorgetragenen Stoff.
(7) Die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens umfasst die erforderliche Kenntnis
1. der maßgebenden Dienstvorschriften,
2. der Organisationsstruktur des Eisenbahnunternehmens und
3. der örtlichen Verhältnisse und Einrichtungen.
Die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens ist durch eine entsprechende Bestätigung
des Eisenbahnunternehmens nachzuweisen.
(8) Verantwortlichen Betriebsleitern von Nebenbahnen können von den in Abs. 2 und 6 angeführten
Voraussetzungen von der Behörde Erleichterungen gewährt werden, soweit hiedurch die Sicherheit der
Betriebsführung nicht gefährdet wird und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(9) Bei Veränderungen des Tätigkeitsumfanges von Eisenbahnunternehmen insbesondere der Ausweitung
des befahrenen Streckennetzes sind allenfalls gewährte Erleichterungen nach Abs. 8 entsprechend
aufzuheben und dem neuen Tätigkeitsumfang des Eisenbahnunternehmens anzupassen.
Antragsunterlagen
§ 14. Dem Antrag auf Genehmigung der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter oder zu seinem
Stellvertreter sind beizugeben
1. Lebenslauf mit Lichtbild,
2. eine aktuelle Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber,
dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung),
3. die persönliche Erklärung, ob und gegebenenfalls durch welche Behörde in den letzten fünf Jahren
Verwaltungsstrafen wegen Pflichtverletzungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes
sowie wegen der Übertretung von Verkehrsvorschriften oder Umweltschutzvorschriften ausgesprochen
wurden,
4. Bestätigungen von Eisenbahnunternehmen über die Dauer und Art der praktischen Verwendung,
5. Zeugnis über die Ablegung des in § 13 Abs. 2 angeführten Studiums,
6. Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass der verantwortliche Betriebsleiter wegen der Erfüllung
seiner Aufgaben nicht benachteiligt wird und frei von jedem kommerziellen, finanziellen
und anderem Einfluss ist, der sein technisches Urteil beeinflussen könnte,
7. der Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass zugunsten des verantwortlichen Betriebsleiters
eine Vermögensschadenshaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung mit ausreichender Deckung
abgeschlossen wurde,
8. die Zustimmungserklärung des Betroffenen zur Bestellung,
9. Bestätigung des Eisenbahnunternehmens über die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens
und
10. Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 6
oder gegebenenfalls
11. Bescheide über vorherige Genehmigungen der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter
oder dessen Stellvertreter.
3. Hauptstück
Betriebsbedienstete
Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete
§ 15. (1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer
1. mindestens 18 Jahre alt ist,
2. geistig und körperlich tauglich ist und
3. nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.
(2) Die Tauglichkeit des Betriebsbediensteten ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung
der Art der Verwendung durch einen vom Eisenbahnunternehmen beauftragten Arzt festzustellen.
(3) Zur Tauglichkeit gehören auch ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen. Betriebsbedienstete,
die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, müssen ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen
besitzen. Insbesondere muss ein Betriebsbediensteter
1. ohne oder mit Sehhilfe (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5
auf einem Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben und
2. die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meter und auf dem anderen Ohr mindestens
auf drei Meter verstehen.
Das Seh- und Hörvermögen ist durch praktische Prüfung festzustellen.
(4) Betriebsbedienstete müssen bis zum vollendeten 50. Lebensjahr alle fünf Jahre, danach alle drei
Jahre auf ihre körperliche Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht der vom Eisenbahnunternehmen
beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt.
(5) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer
Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit
durch einen Arzt gemäß Abs. 2 erneut festgestellt worden ist.
(6) Über Betriebsbedienstete sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Art der
Verwendung, Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen
und Nachschulungen ersichtlich sein müssen.
Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete
§ 16. Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen für die Leistung erster Hilfe
entsprechend ausgebildet sein.
Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten
§ 17. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu
sorgen.
(2) Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für
ihre Tätigkeit auszubilden.
(3) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln.
(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter,
der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten
für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen.
(5) Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter
Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist.
Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen.
Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.
(6) Betriebsbedienstete sind nach Abschluss ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen nachzuschulen.
(7) Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Abs. 1 bis
6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999.
Verhalten während des Dienstes
§ 18. (1) Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln
jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
(2) Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.
(3) Betriebsbediensteten ist es untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische
Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den
Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
(4) Fahrbediensteten ist es untersagt, während des Fahrbetriebes Empfangs- und Wiedergabegeräte
für Ton oder Bild zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benützen.
Verhalten bei Krankheit und Übermüdung
§ 19. (1) Betriebsbedienstete, die durch Krankheit oder Übermüdung bei der Dienstausübung beeinträchtigt
sind, dürfen vom Eisenbahnunternehmen nicht eingesetzt werden.
(2) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste
bedienen, dürfen für diese Tätigkeit nicht eingesetzt werden, solange sie oder ein Mitglied ihrer
häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden und die Gefahr einer Übertragung
der Krankheit im Eisenbahnverkehr besteht.
4. Hauptstück
Betrieb
Signale
§ 20. (1) Signale sind in dem Umfang zu verwenden, den die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse
erfordern. Signale sind so anzuordnen und zu geben, dass sie rechtzeitig und eindeutig wahrgenommen
werden können. Den Signalen sind entsprechende Führerstandsanzeigen gleichgestellt.
(2) Signale werden in hörbare und sichtbare Signale sowie in Tag- und Nachtsignale unterschieden.
(3) Signale müssen den Formen, Farben und Klangarten der Anlage 1 entsprechen. Für das Aussehen
der Signale ist die Beschreibung des Signalbildes maßgebend.
(4) Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen rechtzeitig sichtbar und eindeutig erkennbar
sein. Sie dürfen nicht Anlass zu Verwechslung geben. Nachtsignale sind zu verwenden, wenn Tagsignale
nicht auf mindestens 100 m erkennbar sind.
(5) Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung
anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.
5. Hauptstück
Instandhaltung
§ 21. (1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel umfasst Wartung, Inspektionen
und Instandsetzungen; sie muss sich mindestens auf jene Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit
und Verfügbarkeit beeinflussen kann.
(2) Art, Umfang und Häufigkeit der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung
der Betriebsanlagen und der Fahrbetriebsmittel zu richten. Gefährdete Stellen sind so zu überwachen,
dass Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
(3) Unbeschadet der vorgesehenen regelmäßigen Inspektionen sind Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel
auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit
beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.
(4) Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen
sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.
(5) Die Aufzeichnungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch fünf
Jahre, diejenigen über die Inspektionen bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel
aufzubewahren.
6. Hauptstück
Aufsicht, Ausnahmen
Technische Aufsicht
§ 22. (1) Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der
Eisenbahnanlagen, der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs sowie des Verhaltens
gegenüber Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr durch Eisenbahnaufsichtsorgane haben sich nach
den Verkehrs- und Betriebsverhältnissen zu richten.
(2) Über die wesentlichen Ergebnisse der durch Eisenbahnaufsichtsorgane durchgeführten Überprüfungen
sind Aufzeichnungen zu führen, dem verantwortlichen Betriebsleiter zugänglich zu machen und
fünf Jahre lang aufzubewahren.
(3) Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von Betriebsanlagen, Fahrbetriebsmitteln oder Bauteilen
in besonderem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder eine Ausstattung
mit besonderen Einrichtungen, hat das Eisenbahnunternehmen schriftlich nachzuweisen, dass solche
Fachkräfte oder Einrichtungen bei der Herstellung eingesetzt werden.
Ausnahmen
§ 23. (1) Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen
zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass den Erfordernissen der
Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.
(2) Wenn es im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist, kann die Behörde
im Einzelfall auch Maßnahmen vorschreiben, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen.
(3) Die Behörde kann Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen
im begründeten Einzelfall nachgewiesen wurde, dass die Einhaltung dieser Bestimmung
nicht möglich oder nicht zumutbar ist und Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und
des Eisenbahnverkehrs hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die gemäß Abs. 1 bis 3 gewährten Ausnahmen können auch befristet gewährt werden.
7. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Bestehende Anlagen und Fahrbetriebsmittel müssen nicht im Sinne der Bestimmungen der
§§ 4 und 5 Abs. 6 angepasst werden.
(2) Eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel, für die eine Genehmigung gemäß
§ 36 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 auf Grund von Typenplänen vorliegt, müssen abweichend von
Abs. 1 angepasst werden, wenn mit dem Bau später als zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung
begonnen wird.
(3) Das Eisenbahnunternehmen hat Dienstvorschriften nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz und § 7 Abs. 4
Z 5 innerhalb von sechs Monaten, die übrigen Dienstvorschriften spätestens innerhalb von fünf Jahren ab
In-Kraft-Treten den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und der Behörde zur Genehmigung
vorzulegen.
(4) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde für verantwortliche Betriebsleiter und Stellvertreter,
deren Bestellung gemäß § 21 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung
durch die Behörde genehmigt wurde, innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung
Unterlagen gemäß § 14 Z 6 und 7 vorzulegen.
8. Hauptstück
In-Kraft-Treten
§ 25. Die §§ 11 und 13 Abs. 3 treten mit 1. Juli 2004, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung
mit 15. März 2003 in Kraft.