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209. Verordnung: Eisenbahnverordnung 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Verordnung: Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003

Auf Grund der §§ 19 Abs. 4 und 21 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2002, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 3. Grundsätze

§ 4. Allgemeine Anforderungen an den Bau

§ 5. Allgemeine Anforderungen an den Betrieb

2. Hauptstück

Betriebsleitung

1. Abschnitt

Eisenbahnunternehmen

§ 6. Allgemeine Pflichten des Eisenbahnunternehmens

2. Abschnitt

Vorschriften

§ 7. Dienstvorschriften

§ 8. Dienstanweisungen

3. Abschnitt

Betriebsaufsicht

§ 9. Aufgaben des verantwortlichen Betriebsleiters

§ 10. Betriebsaufsicht

§ 11. Tätigkeitsbericht der Betriebsaufsicht

§ 12. Eignung für die Betriebsaufsicht

4. Abschnitt

Genehmigung der Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters

§ 13. Anforderungen an den verantwortlichen Betriebsleiter

§ 14. Antragsunterlagen

3. Hauptstück

Betriebsbedienstete

§ 15. Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete

§ 16. Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete

§ 17. Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten

§ 18. Verhalten während des Dienstes

§ 19. Verhalten bei Krankheit und Übermüdung

4. Hauptstück

Betrieb

§ 20. Signale

5. Hauptstück

§ 21. Instandhaltung

6. Hauptstück

Aufsicht, Ausnahmen

§ 22. Technische Aufsicht

§ 23. Ausnahmen

7. Hauptstück

§ 24. Übergangsbestimmungen

8. Hauptstück

§ 25. In-Kraft-Treten

1. Hauptstück

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des

§ 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.

Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. Bau: der Neubau, die Änderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Fahrbetriebsmitteln.

2. Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und

Gütern durch Bewegung der Fahrbetriebsmittel dienen oder diese zumindest unmittelbar vorbereiten,

sichern oder abschließen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten.

3. Verkehr: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die sich unmittelbar auf die Fahrgäste

oder den Transportgegenstand beziehen, insbesondere hinsichtlich der Art der Beförderung durch

das Transportmittel oder die Verladung.

4. Fahrbetrieb: das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen, Begleiten und Führen der

Züge sowie das Verschieben.

5. Betriebsbedienstete: Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise

a) im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),

b) bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder

c) als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß lit. a und b

tätig sind. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie zB Betriebsleiter,

Triebfahrzeugführer oder Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf

Frauen und Männer in gleicher Weise.

6. Betriebsanlagen: alle unmittelbar dem Betrieb dienenden Eisenbahnanlagen (§ 10 Eisenbahngesetz

1957), insbesondere die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbe-

trieb, einschließlich der Hilfsbauwerke, und sonstige Anlagen, die den Zu- und Abgang sowie

das Be- und Entladen ermöglichen.

Grundsätze

§ 3. Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen

der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und

Fahrbetriebsmittel gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Behörde erteilten Genehmigungen

gebaut sind und betrieben werden.

Allgemeine Anforderungen an den Bau

§ 4. (1) Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb

niemanden schädigt oder vermeidbar gefährdet. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass

1. die im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art

ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,

2. gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,

3. die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden

und im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,

4. bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der

Streustromkorrosion gering sind,

5. Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit

und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,

6. das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird

und

7. durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann.

(2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln, die für die Benützung oder Betätigung

durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre

Handhabung muss leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.

(3) Bei Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine vermeidbare

Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.

(4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln

müssen besetzten Stellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.

(5) Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die behinderten, älteren oder gebrechlichen

Personen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benützung

der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel barrierefrei ermöglichen oder erleichtern. Einrichtungen für

diese Personen sind durch Hinweise zu kennzeichnen.

(6) Im Bauentwurf sind die dem Bau und Betrieb zugrunde liegenden technischen Richtlinien, Regelwerke,

Standards oder Normen festzulegen. Diese Festlegung ist zu begründen, wenn von den bisher

herangezogenen Grundlagen abgewichen wird.

(7) Die Teilsysteme des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen den grundlegenden

Anforderungen anhand nachstehender technischer Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechen

1. Entscheidung 2002/730/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems

„Instandhaltung“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel

6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 1 in der Fassung

der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 1,

2. Entscheidung 2002/731/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des

Teilsystems „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems

gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245

vom 12. September 2002 S 37 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober

2002 S 3,

3. Entscheidung 2002/732/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des

Teilsystems „Infrastruktur“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel

6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 143 in der

Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 5,

4. Entscheidung 2002/733/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des

Teilsystems „Energie“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel

6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 280 in der Fassung

der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 8,

5. Entscheidung 2002/735/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des

Teilsystems „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel

6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 402 in der

Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 13.

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb

§ 5. (1) Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen

Anzahl einzusetzen.

(2) Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.

(3) Treten an Betriebsanlagen oder Fahrbetriebsmitteln während des Betriebes Mängel auf, die die

Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Fahrbetriebsmittel ganz oder

teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.

(4) Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich

zu melden, sofern sie dieser nicht durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.

(5) Das Eisenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen

zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.

(6) Die Teilsysteme des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen die grundlegenden

Anforderungen anhand der Entscheidung 2002/734/EG über die technischen Spezifikationen für

die Interoperabilität des Teilsystems „Betrieb“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems

gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 370 in der

Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 11, erfüllen.

2. Hauptstück

Betriebsleitung

1. Abschnitt

Eisenbahnunternehmen

Allgemeine Pflichten des Eisenbahnunternehmens

§ 6. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung

der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung

gewährleistet.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen

Stellvertreter die ihnen obliegenden Aufgaben (§§ 9 bis 11) ordnungsgemäß erfüllen können und hat

dazu ausreichende personelle, finanzielle, technische und sonst notwendige Ressourcen und Informationen

zur Verfügung zu stellen sowie für deren Verantwortungsbereich eine Vermögensschadenshaftpflicht-

und eine Rechtsschutzversicherung zugunsten des verantwortlichen Betriebsleiters und dessen

Stellvertreter mit ausreichender Deckung abzuschließen. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische

Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen Stellvertreter

1. in der Erfüllung ihrer Aufgaben keinen Weisungen unterliegen,

2. allen Betriebsbediensteten in Angelegenheiten, die die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes

oder des Eisenbahnverkehrs berühren, Weisungen erteilen können,

3. die zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen jederzeit und unmittelbar

über Umstände informieren können, die auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes

und des Eisenbahnverkehrs Auswirkungen haben können und

4. wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weder finanziell noch in anderer Weise

benachteiligt werden,

5. sich die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Weiterbildung aneignen können.

(3) Eisenbahnunternehmen, die sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen

sind (integrierte Eisenbahnunternehmen), haben einen verantwortlichen Betriebsleiter

zu bestellen, der für beide Bereiche verantwortlich ist.

(4) Bei Entscheidungen des Eisenbahnunternehmens, die die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes

und des Eisenbahnverkehrs beeinflussen können, ist der verantwortliche Betriebsleiter

anzuhören. Dies gilt insbesondere bei

1. Planung und Bau von Betriebsanlagen,

2. Planung, Beschaffung und Bau von Fahrbetriebsmitteln,

3. Erstellung oder Änderung

a) von Dienstvorschriften und Dienstanweisungen,

b) der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 59 Eisenbahngesetz 1957),

c) der Standardsicherheitsbescheinigungen (§ 61 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) und

d) der Beförderungsbedingungen nach den Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsrechtes,

4. Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung (§ 61 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957),

5. Abschluss von Verträgen über

a) die Zuweisung von Zugtrassen,

b) den Anschluss oder die Mitbenützung (§ 55 Eisenbahngesetz 1957),

c) die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen und Anlagen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957),

6. Feststellung des Bedarfes an Betriebsbediensteten,

7. Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten,

8. Erstellung von Aus- und Weiterbildungsplänen für die Betriebsbediensteten sowie Festlegung

von notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen für Betriebsbedienstete,

9. Untersuchungen von außergewöhnlichen Ereignissen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen

oder

10. Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung des verantwortlichen

Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die dem Eisenbahnunternehmen nicht

angehören.

(5) Wird einem Vorschlag des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß § 9 Abs. 3 nicht entsprochen,

so hat das Eisenbahnunternehmen dem verantwortlichen Betriebsleiter die Gründe hiefür umfassend und

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(6) Das Eisenbahnunternehmen hat die Tätigkeit der Behörde zu unterstützen und die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen. Unfälle, bei denen Personen getötet oder schwer verletzt wurden oder Betriebsanlagen

oder Fahrbetriebsmittel erheblich beschädigt worden sind, sowie Betriebsvorkommnisse, die öffentliches

Aufsehen erregen, sind der Behörde und dem verantwortlichen Betriebsleiter unverzüglich zu melden.

(7) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde das Ausscheiden des verantwortlichen Betriebsleiters,

eines Stellvertreters oder eines fachlich zuständigen Betriebsleiters (§ 21 Abs. 2 Eisenbahngesetz

1957) sowie jede Änderung der für die Genehmigung der Bestellung erheblichen Umstände insbesondere

im Hinblick auf deren Zuverlässigkeit und Eignung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(8) Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut

und instandgehalten werden, von Eisenbahnen mitbenützt werden, hat das Eisenbahnunternehmen

nachzuweisen, dass sie für den Betrieb der Eisenbahnen geeignet sind und ihre Instandhaltung gewährleistet

ist.

(9) Besteht die Gefahr, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt

wird, hat das Eisenbahnunternehmen dafür zu sorgen, dass gegen eine solche Beeinträchtigung

Vorkehrungen getroffen werden.

2. Abschnitt

Vorschriften

Dienstvorschriften

§ 7. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat entsprechend der jeweiligen Erfordernisse allgemeine Anordnungen

im Sinne des § 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 zu erstellen und ihre Einhaltung sicherzustellen.

Hiebei müssen insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, behördliche Aufträge und die der

Baugenehmigung zugrunde liegenden baulichen und betrieblichen Vorgaben eingehalten werden.

(2) Allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 sind ausdrücklich als

„Dienstvorschrift“ zu bezeichnen. Allgemeine Anordnungen des Eisenbahnunternehmens, die nicht nach

§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 der Genehmigungspflicht unterliegen, dürfen nicht als „Dienstvorschrift“

bezeichnet werden.

(3) In den Dienstvorschriften sind die erforderlichen Regelungen übersichtlich, klar und verständlich

festzuhalten. Erfolgen die Regelungen durch das Eisenbahnunternehmen in mehreren selbständigen

Dienstvorschriften, ist eine eigene Dienstvorschrift zu erstellen, in der alle gültigen Dienstvorschriften

des Eisenbahnunternehmens angeführt werden.

(4) Im Rahmen von Dienstvorschriften hat das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zur Erfüllung

der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu treffen. Insbesondere ist zu regeln

1. die Ausbildung einschließlich der Feststellung der Anforderungen an Betriebsbedienstete,

2. Festlegung des Betriebsablaufes,

3. Signalwesen,

4. Maßnahmen zur Vermeidung, Beherrschung und Auswertung von außergewöhnlichen Ereignissen

und

5. Aufgaben und Anordnungsbefugnis des verantwortlichen Betriebsleiters, der durch ihn beauftragten

Betriebsbediensteten und der Eisenbahnaufsichtsorgane (§ 45 Eisenbahngesetz 1957).

(5) In den Dienstvorschriften von Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist festzulegen, welche Bestimmungen

der Dienstvorschrift auch von Dritten bei der Mitbenützung der Schieneninfrastruktur und

bei der Ausübung von Zugangsrechten zu beachten sind. Derartige Dienstvorschriften sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen

zu veröffentlichen und unentgeltlich im Internet bereitzustellen.

(6) Anträgen auf Genehmigung von Dienstvorschriften ist neben dem vollständigen Text der Dienstvorschrift

in der beantragten Fassung ein Bericht beizulegen, der zumindest nachstehende Angaben enthält

1. die Darstellung der Änderungen gegenüber der bisherigen Vorschriftenlage sowie die Begründung

für diese Änderung,

2. eine tabellarische Darstellung, auf welche Bestimmungen dieser Verordnung sich die konkreten

Bestimmungen der Dienstvorschrift beziehen, und

3. die Stellungnahme des verantwortlichen Betriebsleiters zur beantragten Fassung der Dienstvorschrift.

Dienstanweisungen

§ 8. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat erforderlichenfalls durch Dienstanweisungen die in Dienstvorschriften

getroffenen allgemeinen Anordnungen für den Einzelfall zu konkretisieren.

(2) In den Dienstvorschriften ist zu regeln, zu welchen Bestimmungen der Dienstvorschrift Dienstanweisungen

jedenfalls zu erlassen sind und wie deren Kundmachung zu erfolgen hat.

3. Abschnitt

Betriebsaufsicht

Aufgaben des verantwortlichen Betriebsleiters

§ 9. (1) Der verantwortliche Betriebsleiter hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eisenbahnunternehmens

für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu sorgen,

insbesondere

1. die Dienstvorschriften und Dienstanweisungen zur Erfüllung der sich aus den Rechtsvorschriften

und den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten des Eisenbahnunternehmens

laufend zu prüfen und gegebenenfalls eine Aktualisierung oder Ergänzung zu veranlassen,

2. allgemein den Bau, den Betrieb und den Verkehr sowie die Zusammenarbeit zwischen dem eigenen

und anderen Eisenbahnunternehmen, vor allem hinsichtlich Einhaltung von

a) Rechtsvorschriften,

b) sich aus den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten,

c) Dienstvorschriften und

d) Dienstanweisungen

zu überwachen, und

3. Untersuchungen über außergewöhnliche Ereignisse erforderlichenfalls ergänzen zu lassen und zu

prüfen, durch welche Maßnahmen gleichartige außergewöhnliche Ereignisse vermieden werden

können.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat sicher zu stellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter der Behörde

erforderliche Auskünfte erteilen kann.

(3) Der verantwortliche Betriebsleiter hat das Eisenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die

Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu

unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Eisenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge

im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 4 oder im Zusammenhang mit seinen

sonstigen Aufgaben zu machen.

(4) Umstände, durch die die Tätigkeit des verantwortlichen Betriebsleiters beeinträchtigt wird, sind

umgehend nachweislich den für die Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen

schriftlich zu melden. Wird dieser Umstand nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, hat der verantwortliche

Betriebsleiter dies zusätzlich der Behörde schriftlich zu melden.

(5) Der verantwortliche Betriebsleiter hat sich erreichbar zu halten und erforderlichenfalls den Dienst

an einen Stellvertreter zu übergeben.

(6) Stellvertreter dürfen als verantwortlicher Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur

nach nachweislicher Dienstübergabe tätig werden. Der Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters

hat nach Dienstübernahme die gleichen Rechte und Pflichten wie der verantwortliche Betriebsleiter.

Betriebsaufsicht

§ 10. (1) Der verantwortliche Betriebsleiter kann geeignete Betriebsbedienstete mit der Wahrnehmung

einzelner Aufgaben oder der Besorgung bestimmter Geschäfte beauftragen. Die Beauftragung

durch den verantwortlichen Betriebsleiter hat durch schriftliche Dienstanweisung zu erfolgen, die den

Auftrag und den Namen des beauftragten Betriebsbediensteten enthält.

(2) Der verantwortliche Betriebsleiter sowie allfällige fachlich zuständige Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgane

und sonstige beauftragte Betriebsbedienstete bilden die Betriebsaufsicht.

(3) Die beauftragten Betriebsbediensteten haben den verantwortlichen Betriebsleiter bei der Wahrnehmung

seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Rechte und Pflichten des verantwortlichen Betriebsleiters

gelten für die beauftragten Betriebsbediensteten im Rahmen des Auftrags sinngemäß. Umstände, durch

die die Tätigkeit eines beauftragten Betriebsbediensteten beeinträchtigt wird, hat dieser umgehend dem

verantwortlichen Betriebsleiter zu melden.

(4) Werden fachlich zuständige Betriebsleiter bestellt, so ist deren Zuständigkeitsbereich eindeutig

abzugrenzen.

Tätigkeitsbericht des verantwortlichen Betriebsleiters

§ 11. (1) Der verantwortliche Betriebsleiter hat für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu

erstellen, der in übersichtlicher Form die wesentlichen Angaben zur Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes

und Eisenbahnverkehrs für den Berichtszeitraum festhält.

(2) Der Tätigkeitsbericht ist bis spätestens 1. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres

nachweislich an alle zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen zu übermitteln.

Eignung für die Betriebsaufsicht

§ 12. Die erforderliche Eignung für Angehörige der Betriebsaufsicht ergibt sich aus

1. entsprechender Vorbildung,

2. ausreichender einschlägiger praktischer Verwendung,

3. Kenntnis über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens,

4. Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und

5. Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens.

4. Abschnitt

Genehmigung der Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters

Anforderungen an den verantwortlichen Betriebsleiter

§ 13. (1) Die Behörde genehmigt die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters und seiner

Stellvertreter, wenn sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Zuverlässigkeit und der

Eignung unter Berücksichtigung der Funktionen des Eisenbahnunternehmens keine Bedenken ergeben.

Für einen Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters gelten die gleichen Voraussetzungen wie für

den verantwortlichen Betriebsleiter selbst. Vor der Genehmigung der Bestellung eines verantwortlichen

Betriebsleiters bedarf es keines neuerlichen Nachweises der Eignung, soweit eine Genehmigung zur Bestellung

als Stellvertreter für das selbe Eisenbahnunternehmen vorliegt.

(2) Die entsprechende Vorbildung ist nachzuweisen durch den erfolgreichen Abschluss eines Studiums

an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, Fachhochschule

oder einer höheren technischen Lehranstalt, das ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches

Grundlagenwissen vermittelt. Die erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist

durch Zeugnisse über den positiven Abschluss in Deutsch nachzuweisen. Wenn ein Zeugnis über einen

ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluss in Deutsch enthält, ist die

Ablegung einer Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der

Hauptschule nachzuweisen.

(3) Die ausreichende einschlägige praktische Verwendung erfordert eine mindestens fünfjährige Tätigkeit

in einem Eisenbahnunternehmen einer Haupt- oder Nebenbahn, wobei

1. für Eisenbahnverkehrsunternehmen zumindest drei Jahre der Tätigkeit auf einen für den Betrieb

wesentlichen Fachbereich und

2. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie für integrierte Eisenbahnunternehmen zwei Jahre

der Tätigkeit auf einen für den Betrieb und zwei Jahre der Tätigkeit auf einen für den Bau wesentlichen

Fachbereich

entfallen müssen. Wird die entsprechende Vorbildung durch den erfolgreichen Abschluss einer höheren

technischen Lehranstalt nachgewiesen, so ist eine zehnjährige Tätigkeit im Eisenbahnunternehmen einer

Haupt- oder Nebenbahn erforderlich. In die einschlägige praktische Verwendung können auch Zeiten

einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs

oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens einem Jahr eingerechnet werden.

(4) Die Grundkenntnisse über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens

umfassen insbesondere Wissen über die wesentlichen Grundzüge folgender Fachgebiete

1. Sicherungstechnik,

2. Eisenbahnbautechnik,

3. Eisenbahnbetrieb,

4. Sicherung schienengleicher Eisenbahnkreuzungen,

5. Elektrotechnik,

6. Fahrbetriebsmitteltechnik und

7. Unfallverhütung, betrieblicher Brandschutz und vorbeugende Brandschutzmaßnahmen.

(5) Die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften umfasst insbesondere jene Bestimmungen,

die

1. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,

2. den Umweltschutz,

3. den Schutz von Sachen,

4. das Eisenbahnwesen und

5. das allgemeine Verwaltungsrecht

betreffen.

(6) Die Grundkenntnisse über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens

und die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften sind der Behörde für alle Teilbereiche

nachzuweisen durch den Besuch von Lehrveranstaltung an Hochschulen, Fachhochschulen, sonstigen

Lehranstalten oder Ausbildungseinrichtungen von Eisenbahnunternehmen und den Erhalt von Zeugnissen

über die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen über den vorgetragenen Stoff.

(7) Die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens umfasst die erforderliche Kenntnis

1. der maßgebenden Dienstvorschriften,

2. der Organisationsstruktur des Eisenbahnunternehmens und

3. der örtlichen Verhältnisse und Einrichtungen.

Die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens ist durch eine entsprechende Bestätigung

des Eisenbahnunternehmens nachzuweisen.

(8) Verantwortlichen Betriebsleitern von Nebenbahnen können von den in Abs. 2 und 6 angeführten

Voraussetzungen von der Behörde Erleichterungen gewährt werden, soweit hiedurch die Sicherheit der

Betriebsführung nicht gefährdet wird und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(9) Bei Veränderungen des Tätigkeitsumfanges von Eisenbahnunternehmen insbesondere der Ausweitung

des befahrenen Streckennetzes sind allenfalls gewährte Erleichterungen nach Abs. 8 entsprechend

aufzuheben und dem neuen Tätigkeitsumfang des Eisenbahnunternehmens anzupassen.

Antragsunterlagen

§ 14. Dem Antrag auf Genehmigung der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter oder zu seinem

Stellvertreter sind beizugeben

1. Lebenslauf mit Lichtbild,

2. eine aktuelle Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber,

dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung),

3. die persönliche Erklärung, ob und gegebenenfalls durch welche Behörde in den letzten fünf Jahren

Verwaltungsstrafen wegen Pflichtverletzungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes

sowie wegen der Übertretung von Verkehrsvorschriften oder Umweltschutzvorschriften ausgesprochen

wurden,

4. Bestätigungen von Eisenbahnunternehmen über die Dauer und Art der praktischen Verwendung,

5. Zeugnis über die Ablegung des in § 13 Abs. 2 angeführten Studiums,

6. Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass der verantwortliche Betriebsleiter wegen der Erfüllung

seiner Aufgaben nicht benachteiligt wird und frei von jedem kommerziellen, finanziellen

und anderem Einfluss ist, der sein technisches Urteil beeinflussen könnte,

7. der Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass zugunsten des verantwortlichen Betriebsleiters

eine Vermögensschadenshaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung mit ausreichender Deckung

abgeschlossen wurde,

8. die Zustimmungserklärung des Betroffenen zur Bestellung,

9. Bestätigung des Eisenbahnunternehmens über die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens

und

10. Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 6

oder gegebenenfalls

11. Bescheide über vorherige Genehmigungen der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter

oder dessen Stellvertreter.

3. Hauptstück

Betriebsbedienstete

Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete

§ 15. (1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer

1. mindestens 18 Jahre alt ist,

2. geistig und körperlich tauglich ist und

3. nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.

(2) Die Tauglichkeit des Betriebsbediensteten ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung

der Art der Verwendung durch einen vom Eisenbahnunternehmen beauftragten Arzt festzustellen.

(3) Zur Tauglichkeit gehören auch ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen. Betriebsbedienstete,

die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, müssen ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen

besitzen. Insbesondere muss ein Betriebsbediensteter

1. ohne oder mit Sehhilfe (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5

auf einem Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben und

2. die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meter und auf dem anderen Ohr mindestens

auf drei Meter verstehen.

Das Seh- und Hörvermögen ist durch praktische Prüfung festzustellen.

(4) Betriebsbedienstete müssen bis zum vollendeten 50. Lebensjahr alle fünf Jahre, danach alle drei

Jahre auf ihre körperliche Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht der vom Eisenbahnunternehmen

beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt.

(5) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer

Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit

durch einen Arzt gemäß Abs. 2 erneut festgestellt worden ist.

(6) Über Betriebsbedienstete sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Art der

Verwendung, Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen

und Nachschulungen ersichtlich sein müssen.

Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete

§ 16. Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen für die Leistung erster Hilfe

entsprechend ausgebildet sein.

Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten

§ 17. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu

sorgen.

(2) Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für

ihre Tätigkeit auszubilden.

(3) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße

Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln.

(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter,

der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten

für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen.

(5) Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter

Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist.

Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen.

Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.

(6) Betriebsbedienstete sind nach Abschluss ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen nachzuschulen.

(7) Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Abs. 1 bis

6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999.

Verhalten während des Dienstes

§ 18. (1) Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln

jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.

(2) Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.

(3) Betriebsbediensteten ist es untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische

Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den

Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.

(4) Fahrbediensteten ist es untersagt, während des Fahrbetriebes Empfangs- und Wiedergabegeräte

für Ton oder Bild zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benützen.

Verhalten bei Krankheit und Übermüdung

§ 19. (1) Betriebsbedienstete, die durch Krankheit oder Übermüdung bei der Dienstausübung beeinträchtigt

sind, dürfen vom Eisenbahnunternehmen nicht eingesetzt werden.

(2) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste

bedienen, dürfen für diese Tätigkeit nicht eingesetzt werden, solange sie oder ein Mitglied ihrer

häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden und die Gefahr einer Übertragung

der Krankheit im Eisenbahnverkehr besteht.

4. Hauptstück

Betrieb

Signale

§ 20. (1) Signale sind in dem Umfang zu verwenden, den die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse

erfordern. Signale sind so anzuordnen und zu geben, dass sie rechtzeitig und eindeutig wahrgenommen

werden können. Den Signalen sind entsprechende Führerstandsanzeigen gleichgestellt.

(2) Signale werden in hörbare und sichtbare Signale sowie in Tag- und Nachtsignale unterschieden.

(3) Signale müssen den Formen, Farben und Klangarten der Anlage 1 entsprechen. Für das Aussehen

der Signale ist die Beschreibung des Signalbildes maßgebend.

(4) Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen rechtzeitig sichtbar und eindeutig erkennbar

sein. Sie dürfen nicht Anlass zu Verwechslung geben. Nachtsignale sind zu verwenden, wenn Tagsignale

nicht auf mindestens 100 m erkennbar sind.

(5) Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung

anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.

5. Hauptstück

Instandhaltung

§ 21. (1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel umfasst Wartung, Inspektionen

und Instandsetzungen; sie muss sich mindestens auf jene Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit

und Verfügbarkeit beeinflussen kann.

(2) Art, Umfang und Häufigkeit der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung

der Betriebsanlagen und der Fahrbetriebsmittel zu richten. Gefährdete Stellen sind so zu überwachen,

dass Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.

(3) Unbeschadet der vorgesehenen regelmäßigen Inspektionen sind Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel

auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit

beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.

(4) Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen

sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.

(5) Die Aufzeichnungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch fünf

Jahre, diejenigen über die Inspektionen bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel

aufzubewahren.

6. Hauptstück

Aufsicht, Ausnahmen

Technische Aufsicht

§ 22. (1) Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der

Eisenbahnanlagen, der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs sowie des Verhaltens

gegenüber Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr durch Eisenbahnaufsichtsorgane haben sich nach

den Verkehrs- und Betriebsverhältnissen zu richten.

(2) Über die wesentlichen Ergebnisse der durch Eisenbahnaufsichtsorgane durchgeführten Überprüfungen

sind Aufzeichnungen zu führen, dem verantwortlichen Betriebsleiter zugänglich zu machen und

fünf Jahre lang aufzubewahren.

(3) Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von Betriebsanlagen, Fahrbetriebsmitteln oder Bauteilen

in besonderem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder eine Ausstattung

mit besonderen Einrichtungen, hat das Eisenbahnunternehmen schriftlich nachzuweisen, dass solche

Fachkräfte oder Einrichtungen bei der Herstellung eingesetzt werden.

Ausnahmen

§ 23. (1) Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen

zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass den Erfordernissen der

Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.

(2) Wenn es im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist, kann die Behörde

im Einzelfall auch Maßnahmen vorschreiben, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen.

(3) Die Behörde kann Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen

im begründeten Einzelfall nachgewiesen wurde, dass die Einhaltung dieser Bestimmung

nicht möglich oder nicht zumutbar ist und Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und

des Eisenbahnverkehrs hiedurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die gemäß Abs. 1 bis 3 gewährten Ausnahmen können auch befristet gewährt werden.

7. Hauptstück

Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Bestehende Anlagen und Fahrbetriebsmittel müssen nicht im Sinne der Bestimmungen der

§§ 4 und 5 Abs. 6 angepasst werden.

(2) Eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel, für die eine Genehmigung gemäß

§ 36 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 auf Grund von Typenplänen vorliegt, müssen abweichend von

Abs. 1 angepasst werden, wenn mit dem Bau später als zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

begonnen wird.

(3) Das Eisenbahnunternehmen hat Dienstvorschriften nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz und § 7 Abs. 4

Z 5 innerhalb von sechs Monaten, die übrigen Dienstvorschriften spätestens innerhalb von fünf Jahren ab

In-Kraft-Treten den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und der Behörde zur Genehmigung

vorzulegen.

(4) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde für verantwortliche Betriebsleiter und Stellvertreter,

deren Bestellung gemäß § 21 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung

durch die Behörde genehmigt wurde, innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung

Unterlagen gemäß § 14 Z 6 und 7 vorzulegen.

8. Hauptstück

In-Kraft-Treten

§ 25. Die §§ 11 und 13 Abs. 3 treten mit 1. Juli 2004, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung

mit 15. März 2003 in Kraft.

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