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209_2002 AT

209. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl.

Nr. 53/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 218/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Albanien 5. März 2002

Bolivien 24. Jänner 2002

Botsuana 19. September 2000

Chile 27. April 1994

Ecuador 17. Jänner 1996

Estland 9. Mai 1994

Grenada 9. Jänner 2002

Indien 12. März 2002

Island 18. Juni 2002

Israel 22. Jänner 2002

Kenia 11. Februar 2002

Kuba 26. September 1997

Libanon 16. Dezember 1997

Libysch-Arabische Dschamahirija 18. Oktober 2000

Mali 7. Mai 2002

Mexiko 4. April 1988

Moldau 7. Mai 1998

Monaco 9. August 1996

Pakistan 12. September 2000

Panama 1. April 1999

Peru 11. Jänner 1995

Rumänien 23. November 1993

Sudan 18. Mai 2000

Tadschikistan 11. Juli 1996

Trinidad und Tobago 25. April 2001

Usbekistan 9. Februar 1998

Zypern 23. Juli 1998

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

mit Wirksamkeit vom

Bosnien und Herzegowina 1. März 1992

Jugoslawien 27. April 1992

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien

17. November 1991

Folgende Staaten haben gemäß Art. 17 Abs. 3 erklärt, dass sie sich durch die in Art. 17 Abs. 2 vorgesehenen

Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden erachten

Indien, Israel, Pakistan, Peru, Zypern.

Ferner haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nachstehende Staaten folgende weitere

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Kuba

In Bezug auf den Inhalt des Art. 17 erklärt Kuba, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens zwischen den Streitparteien auf diplomatischem Wege beizulegen sind.

Aus gleichem Grund erachtet es sich nicht an das den Internationalen Gerichtshof einbeziehende

Verfahren gebunden.

Pakistan

Pakistan erachtet sich an Art. 2 Abs. 2 nicht gebunden, da es die Frage der innerstaatlichen Nutzung,

Lagerung und Beförderung von Kernmaterial als außerhalb des Anwendungsbereichs des genannten

Übereinkommens stehend betrachtet.

Österreich hat gegen diese Erklärung mit Wirksamkeit vom 12. Oktober 2001 Einspruch erhoben,

dabei aber dem In-Kraft-Treten des Übereinkommens zwischen Österreich und Pakistan nicht widersprochen.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der IAEO zufolge hat Bulgarien am 11. Mai 1994

seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 17 Abs. 2 zurückgezogen.

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