209. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl.
Nr. 53/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 218/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Albanien 5. März 2002
Bolivien 24. Jänner 2002
Botsuana 19. September 2000
Chile 27. April 1994
Ecuador 17. Jänner 1996
Estland 9. Mai 1994
Grenada 9. Jänner 2002
Indien 12. März 2002
Island 18. Juni 2002
Israel 22. Jänner 2002
Kenia 11. Februar 2002
Kuba 26. September 1997
Libanon 16. Dezember 1997
Libysch-Arabische Dschamahirija 18. Oktober 2000
Mali 7. Mai 2002
Mexiko 4. April 1988
Moldau 7. Mai 1998
Monaco 9. August 1996
Pakistan 12. September 2000
Panama 1. April 1999
Peru 11. Jänner 1995
Rumänien 23. November 1993
Sudan 18. Mai 2000
Tadschikistan 11. Juli 1996
Trinidad und Tobago 25. April 2001
Usbekistan 9. Februar 1998
Zypern 23. Juli 1998
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
mit Wirksamkeit vom
Bosnien und Herzegowina 1. März 1992
Jugoslawien 27. April 1992
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien
17. November 1991
Folgende Staaten haben gemäß Art. 17 Abs. 3 erklärt, dass sie sich durch die in Art. 17 Abs. 2 vorgesehenen
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden erachten
Indien, Israel, Pakistan, Peru, Zypern.
Ferner haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nachstehende Staaten folgende weitere
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Kuba
In Bezug auf den Inhalt des Art. 17 erklärt Kuba, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens zwischen den Streitparteien auf diplomatischem Wege beizulegen sind.
Aus gleichem Grund erachtet es sich nicht an das den Internationalen Gerichtshof einbeziehende
Verfahren gebunden.
Pakistan
Pakistan erachtet sich an Art. 2 Abs. 2 nicht gebunden, da es die Frage der innerstaatlichen Nutzung,
Lagerung und Beförderung von Kernmaterial als außerhalb des Anwendungsbereichs des genannten
Übereinkommens stehend betrachtet.
Österreich hat gegen diese Erklärung mit Wirksamkeit vom 12. Oktober 2001 Einspruch erhoben,
dabei aber dem In-Kraft-Treten des Übereinkommens zwischen Österreich und Pakistan nicht widersprochen.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der IAEO zufolge hat Bulgarien am 11. Mai 1994
seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 17 Abs. 2 zurückgezogen.