209. Verordnung: Sommerzeit in den Kalenderjahren 2002 bis 2006
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 4 des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung BGBl.
Nr. 52/1981 wird, in Umsetzung der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Jänner 2001 zur Regelung der Sommerzeit, verordnet
1. Im Kalenderjahr 2002 beginnt die Sommerzeit am 31. März 2002 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische
Zeit (MEZ) und endet am 27. Oktober 2002 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
2. Im Kalenderjahr 2003 beginnt die Sommerzeit am 30. März 2003 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische
Zeit (MEZ) und endet am 26. Oktober 2003 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
3. Im Kalenderjahr 2004 beginnt die Sommerzeit am 28. März 2004 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische
Zeit (MEZ) und endet am 31. Oktober 2004 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
4. Im Kalenderjahr 2005 beginnt die Sommerzeit am 27. März 2005 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische
Zeit (MEZ) und endet am 30. Oktober 2005 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
5. Im Kalenderjahr 2006 beginnt die Sommerzeit am 26. März 2006 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische
Zeit (MEZ) und endet am 29. Oktober 2006 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das von der Internationalen Arbeitskonferenz
anlässlich ihrer 31. Tagung in Genf im Jahre 1948 angenommene Übereinkommen (Nr. 89) über die
Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe (Neufassung) Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1950. gemäß seinem Artikel 15 für gekündigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde
wurde am 26. Juli 2001 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; die
Kündigung wird gemäß Art. 15 des Übereinkommens mit 26. Juli 2002 wirksam.