209. Verordnung: Schaubergwerkeverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 112 Abs. 3, des § 181 und des § 189 des Mineralrohstoffgesetzes,
BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/1999, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für unter den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes fallende
Tätigkeiten, soweit sie die Einrichtung und den Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder
vergleichbare Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken betreffen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. ein Bergwerk, die Gesamtheit aller über- und untertägigen Bergbauanlagen und Bergbauzwecken
dienenden Einrichtungen (Bergbauzugehör),
2. ein Schaubergwerk, ein für Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs
bestimmtes stillgelegtes Bergwerk, in dem die Aufsuchung oder Gewinnung von
mineralischen Rohstoffen untertägig betrieben wurde,
3. ein Grubenbau, ein planmäßig hergestellter bergmännischer Hohlraum unter Tage, also Einbaue
wie Stollen und Schächte, Strecken sowie Abbaue usw.,
4. Stilllegung, die Einstellung der Tätigkeiten des Bergbaubetriebes oder eines Bergbaus;
5. Fremdenbefahrungen, Besichtigungen zu Vergnügungszwecken von Orten, an denen Tätigkeiten
der im § 2 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes genannten Art ausgeübt werden, sowie des
Bergbaugeländes.
Sicherheitsmaßnahmen in Schaubergwerken oder Fremdenbefahrungen
§ 3. (1) Die in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen betreffend
1. Standfestigkeit und Erhaltung der Grubenbaue,
2. Zugänglichkeit und Fluchtwege,
3. Wetterführung,
4. Wasserhaltung,
5. Befahrung,
6. Beleuchtung,
7. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel,
8. vorbeugender Brandschutz,
9. Erste-Hilfe-Leistung, Hilfeleistung in Notfällen,
10. Betriebsfahrzeuge, maschinelle Einrichtungen,
11. sanitäre Einrichtungen,
12. personelle Voraussetzungen,
13. organisatorische Belange,
14. Beeinträchtigungen und
15. gefährliche Ereignisse
sind bei der Einrichtung bzw. beim Betrieb von Schaubergwerken oder Fremdenbefahrungen vorzunehmen.
(2) Der gemäß § 2 Abs. 3 des Mineralrohstoffgesetzes in Verbindung mit dessen § 113 vorzulegende
Schaubergwerks-Betriebsplan ist gemäß der Anlage zu gliedern und inhaltlich so zu gestalten, dass eine
Überprüfung der Einhaltung der in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen möglich ist.
(3) Ansuchen gemäß § 189 des Mineralrohstoffgesetzes auf Bewilligung einer Fremdenbefahrung
haben der Anlage entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten. Handelt es sich um obertägige
Fremdenbefahrungen, sind die in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen nur soweit bekannt zu geben
und vorzunehmen, als es der Natur der Fremdendenbefahrung entspricht.
Unfälle und gefährliche Vorfälle sowie gefährliche Ereignisse im Schaubergwerk
§ 4. (1) Alle Unfälle sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände,
Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen sind der Behörde unter Anschluss einer
Beschreibung des Unfalles oder Vorfalles nach Möglichkeit unter Anschluss einer Fotodokumentation zu
melden. Tödliche oder schwere Unfälle sind der Behörde vorab sofort (fernmündlich o. Ä.) zu melden.
(2) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der behördlichen
Unfallerhebung nichts geändert werden. Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die
Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des
Betriebes erfordern. In den genannten Fällen ist ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen
und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Behörde vorzulegen.
Fahrbuch
§ 5. Für jedes Schaubergwerk sind alle für die Sicherheit im Schaubergwerk erforderlichen
Unterlagen zu sammeln (Fahrbuch) und beim Schaubergwerk aufzubewahren.
Vergleichbare Benützung von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken
§ 6. Die §§ 3 bis 5 sind auf vergleichbare Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken
sinngemäß anzuwenden.
Verbote für Schaubergwerke oder Fremdenbefahrungen
§ 7. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Bergbauen ist die Einrichtung von Schaubergwerken
verboten.
Ausnahmebewilligungen
§ 8. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann über begründetes Ansuchen in einzelnen,
durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner
Bestimmungen dieser Verordnung durch Bescheid bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung des Schutzes
des Lebens und der Gesundheit von Personen, von fremden, dem Bergbauberechtigten nicht zur
Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt.
Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Nach dieser Verordnung erforderliche Angleichungen sind bis zum 1. Jänner 2003 vorzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die in Abs. 1 genannte Frist in begründeten
Fällen um zwei Jahre verlängern, wenn ansonst ein unverhältnismäßig großer Eingriff in bestehende
Rechte erfolgen würde.
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Honduras am 3. Oktober 2000
seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 192/2000)
hinterlegt.