209. Verordnung: Saatgut-Autorisierungs-Verordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 5, 6, 39 Abs. 1 und Abs. 5 bis 7, 40 Abs. 2 sowie 44 Abs. 1 und 3 des
Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft als Autorisierungsbehörde hat
Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung folgender Tätigkeiten zu autorisieren, soweit
die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden
1. Prüfung der Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche (Feldbesichtigung),
2. Laboruntersuchungen, die zur Prüfung der Beschaffenheit im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren
von Saatgut notwendig sind,
3. Beschaffung und Anwendung amtlicher Etiketten,
4. Betreiben automatischer Probenahmeanlagen,
5. Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen.
Verfahren
§ 2. (1) Folgende Personen und technische Einrichtungen können autorisiert werden
1. Personen
a) unabhängige natürliche Personen,
b) Bedienstete natürlicher oder juristischer Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung
oder Aufbereitung von Saatgut oder dem Saatguthandel befassen oder
c) Bedienstete natürlicher oder juristischer Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung
oder Aufbereitung von Saatgut oder dem Saatguthandel befassen; diese Personen dürfen nur
die für ihren Arbeitgeber erzeugten Saatgutpartien bearbeiten, sofern zwischen ihrem Arbeitgeber,
dem Antragsteller und der Autorisierungsbehörde keine andere Vereinbarung getroffen
wurde;
2. technische Einrichtungen: Anlagen und Einrichtungen zur Durchführung der in § 1 Z 2 bis 5
genannten Tätigkeiten, das sind insbesondere
a) Untersuchungslaboratorien
aa) ein unabhängiges Saatgutuntersuchungslaboratorium oder
bb) ein Saatgutuntersuchungslaboratorium eines Saatgutunternehmens; in diesem Fall darf das
Laboratorium nur durch autorisierte Personen Saatgutpartien untersuchen, die für das
betreffende Unternehmen erzeugt wurden, sofern zwischen dem Saatgutunternehmen, dem
Antragsteller und der Autorisierungsbehörde keine andere Vereinbarung getroffen wurde;
b) automatische Probenahmeanlagen: ein geschlossenes Probenahmesystem zur Herstellung von
partierepräsentativen Proben;
c) technische Einrichtungen zur Durchführung von Feldversuchen und Untersuchungen im
Laboratorium zur Vor- und Nachkontrolle und der Kontrolle der Erhaltungszüchtung (Nachprüfungen).
(2) Der Antrag auf Autorisierung ist bei der Autorisierungsbehörde nach den in den Methoden für
Saatgut und Sorten gemäß § 5 SaatG 1997 (kurz „Methoden“) angeführten Anforderungen einzubringen.
(3) Die Autorisierungsbehörde hat die Anforderungen (§ 3), insbesondere die technischen Einrichtungen,
zusätzlich zu den Überwachungsmaßnahmen (§ 4) in einem erstmaligen Audit und weiteren
Audits gemäß den Methoden an Ort und Stelle zu prüfen.
(4) Die Autorisierung ist mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der
Voraussetzungen für die Autorisierung notwendig ist. Die Autorisierung ist befristet zu erteilen, wenn auf
Grund der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Anforderungen
an die Autorisierung eine neuerliche Prüfung innerhalb dieser Frist erforderlich ist.
(5) Autorisierte Personen oder autorisierte technische Einrichtungen können unter Einhaltung einer
zwölfmonatigen Frist jeweils zum Monatsletzten durch schriftliche Benachrichtigung der Autorisierungsbehörde
auf ihre Autorisierung verzichten.
(6) Die Autorisierungsbehörde hat die Erteilung, den Umfang und eine allfällige Entziehung einer
Autorisierung im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 6 SaatG 1997 zu veröffentlichen.
(7) Die Autorisierungsbehörde hat den Saatgutanerkennungsbehörden alle Entscheidungen im
Zusammenhang mit der Autorisierung zu übermitteln. Die Saatgutanerkennungsbehörden haben der
Autorisierungsbehörde unverzüglich alle Daten aus Überwachungsmaßnahmen insbesondere Ergebnisse
der Paralleluntersuchung zu übermitteln, sodaß im Falle von Mängeln die Maßnahmen gemäß § 4 ohne
unnötigen Aufschub eingeleitet werden können.
Anforderungen
§ 3. (1) Die zu autorisierenden Personen haben die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 39 Abs. 1
SaatG 1997 zu erfüllen. § 39 Abs. 5 bis 7 SaatG 1997 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Technische Einrichtungen müssen innerhalb des antragstellenden Unternehmens als organisatorische
Einheit definierbar sein und so organisiert sein, daß das Personal den Umfang und die Grenzen
seines Verantwortungsbereichs kennt. Technische Einrichtungen müssen mit allen Räumlichkeiten,
Einrichtungen und notwendigen Prüf- und Meßeinrichtungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der
autorisierten Tätigkeiten ausgestattet sein. Sie haben über ausreichend Personal zu verfügen, das über die
zur Erfüllung der autorisierten Tätigkeiten notwendige Ausbildung, Schulung, technische Kenntnis und
Erfahrung verfügt.
(3) Die technischen Durchführungsbestimmungen zur Autorisierung sind, sofern sie nicht bereits in
dieser Verordnung geregelt werden, in den Methoden festzulegen.
Überwachung
§ 4. (1) Die Autorisierungsbehörde hat autorisierte Personen und autorisierte technische Einrichtungen
regelmäßig zu überwachen und stichprobenartig Paralleluntersuchungen durchzuführen. Dabei
sind die im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle durchgeführten Untersuchungen in den Stichprobenumfang
einzubeziehen. Wurden bei den Paralleluntersuchungen über die statistischen Toleranzen hinaus
Abweichungen festgestellt, so gelten die Untersuchungsergebnisse der Autorisierungsbehörde.
(2) Bei mangelhafter Durchführung der autorisierten Tätigkeiten hat die Autorisierungsbehörde
geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Konformität mit den Anforderungen an die Autorisierung
einzuleiten und die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufzutragen.
(3) Ergeben sich wiederholt Mängel, sodaß die Untersuchungsergebnisse der überwachten autorisierten
Personen oder autorisierter technischer Einrichtungen auch unter Anwendung statistischer
Toleranzen überschritten werden oder die Untersuchungsergebnisse nicht gemäß den Methoden erarbeitet
wurden, so
1. sind sämtliche durch autorisierte Personen und autorisierte technische Einrichtungen erarbeiteten
Untersuchungsergebnisse ungültig,
2. ist die Autorisierung zu entziehen,
3. hat die Saatgutanerkennungsbehörde einen Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abzuweisen,
wenn die Durchführung der notwendigen Untersuchung gemäß den Methoden technisch und
organisatorisch, insbesondere im Rahmen der Feldbesichtigung, nicht möglich ist.
(4) Kann der Antragsteller eine autorisierte Tätigkeit nicht selbst durchführen, so hat er dies
unverzüglich der Autorisierungsbehörde mitzuteilen und deren Durchführung durch die Saatgutanerkennungsbehörde
zu beantragen. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die notwendigen Untersuchungen
durchzuführen, soweit dies technisch und organisatorisch gemäß den Methoden möglich ist.
(5) Ergeben sich wiederholt Mängel durch eine zur Leitung eines Untersuchungslaboratoriums
autorisierte Person, so hat das Unternehmen der Autorisierungsbehörde innerhalb von drei Monaten eine
andere zur Leitung des Untersuchungslaboratoriums geeignete Person zu nennen. Liegen die
Anforderungen an die Autorisierung dieser Person nicht vor, so ist dem Untersuchungslaboratorium
unverzüglich die Autorisierung zu entziehen.
(6) Dem Unternehmen sind die aus den zusätzlichen Maßnahmen der Autorisierungs- und Saatgutanerkennungsbehörde
erwachsenen Kosten gemäß Saatgutgebührentarif, BGBl. II Nr. 203/1998, vorzuschreiben,
wenn die autorisierten Tätigkeiten mangelhaft durchgeführt wurden.
Pflichten
§ 5. Die autorisierten Personen und technischen Einrichtungen haben zusätzlich zu den in § 44
Abs. 1 und 3 SaatG 1997 genannten Pflichten
1. bei autorisierten Tätigkeiten die Methoden anzuwenden,
2.die im Rahmen des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens von Saatgut erarbeiteten
Untersuchungsergebnisse in einem Bericht der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu
übermitteln, wobei sich die Form des Berichtes an den Berichten der Saatgutanerkennungsbehörde
zu orientieren hat,
3. über autorisierte Personen und autorisierte technische Einrichtungen im Rahmen der autorisierten
Tätigkeiten und über alle Daten, die maßgeblich zur Erzielung von Untersuchungsergebnissen in
autorisierten Bereichen führen, sind Aufzeichnungen zu führen und diese sieben Jahre
aufzubewahren,
4. die Teilnahme an einem geeigneten und angemessenen Programm für Eignungs- oder Vergleichsuntersuchungen
sowie Schulungskursen der Autorisierungsbehörde zu gewährleisten,
5. der Autorisierungsbehörde Einsicht in alle Unterlagen zur genauen Untersuchung der Ergebnisse
und Tätigkeiten der von autorisierten Personen oder autorisierten technischen Einrichtungen
selbst durchgeführten internen Audits oder der Eignungsuntersuchung zu gewähren und damit im
Zusammenhang stehende Auskünfte zu erteilen,
6. Angaben und Ergebnisse, die im Zusammenhang mit der Autorisierung erstellt werden, mit einem
Hinweis auf die Autorisierung ausschließlich im Verkehr mit der Autorisierungs- oder Saatgutanerkennungsbehörde
zu verwenden,
7. die Autorisierungsbehörde unverzüglich über jede Änderung zu unterrichten, die Auswirkungen
auf die Erfüllung der Anforderungen an die Autorisierung hat und die Kompetenz, Leistungsfähigkeit
oder den Tätigkeitsbereich der autorisierten Person oder autorisierten technischen
Einrichtung berührt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben nachstehende
Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie
zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung
des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik
Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (BGBl. III Nr. 167/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III
Nr. 184/1999) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Irland 8. September 1999
Portugal 31. Juli 1999