Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
209_1999 AT

209. Verordnung: Saatgut-Autorisierungs-Verordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 209. Verordnung: Saatgut-Autorisierungs-Verordnung

Auf Grund der §§ 5, 6, 39 Abs. 1 und Abs. 5 bis 7, 40 Abs. 2 sowie 44 Abs. 1 und 3 des

Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft als Autorisierungsbehörde hat

Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung folgender Tätigkeiten zu autorisieren, soweit

die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden

1. Prüfung der Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche (Feldbesichtigung),

2. Laboruntersuchungen, die zur Prüfung der Beschaffenheit im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren

von Saatgut notwendig sind,

3. Beschaffung und Anwendung amtlicher Etiketten,

4. Betreiben automatischer Probenahmeanlagen,

5. Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen.

Verfahren

§ 2. (1) Folgende Personen und technische Einrichtungen können autorisiert werden

1. Personen

a) unabhängige natürliche Personen,

b) Bedienstete natürlicher oder juristischer Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung

oder Aufbereitung von Saatgut oder dem Saatguthandel befassen oder

c) Bedienstete natürlicher oder juristischer Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung

oder Aufbereitung von Saatgut oder dem Saatguthandel befassen; diese Personen dürfen nur

die für ihren Arbeitgeber erzeugten Saatgutpartien bearbeiten, sofern zwischen ihrem Arbeitgeber,

dem Antragsteller und der Autorisierungsbehörde keine andere Vereinbarung getroffen

wurde;

2. technische Einrichtungen: Anlagen und Einrichtungen zur Durchführung der in § 1 Z 2 bis 5

genannten Tätigkeiten, das sind insbesondere

a) Untersuchungslaboratorien

aa) ein unabhängiges Saatgutuntersuchungslaboratorium oder

bb) ein Saatgutuntersuchungslaboratorium eines Saatgutunternehmens; in diesem Fall darf das

Laboratorium nur durch autorisierte Personen Saatgutpartien untersuchen, die für das

betreffende Unternehmen erzeugt wurden, sofern zwischen dem Saatgutunternehmen, dem

Antragsteller und der Autorisierungsbehörde keine andere Vereinbarung getroffen wurde;

b) automatische Probenahmeanlagen: ein geschlossenes Probenahmesystem zur Herstellung von

partierepräsentativen Proben;

c) technische Einrichtungen zur Durchführung von Feldversuchen und Untersuchungen im

Laboratorium zur Vor- und Nachkontrolle und der Kontrolle der Erhaltungszüchtung (Nachprüfungen).

(2) Der Antrag auf Autorisierung ist bei der Autorisierungsbehörde nach den in den Methoden für

Saatgut und Sorten gemäß § 5 SaatG 1997 (kurz „Methoden“) angeführten Anforderungen einzubringen.

(3) Die Autorisierungsbehörde hat die Anforderungen (§ 3), insbesondere die technischen Einrichtungen,

zusätzlich zu den Überwachungsmaßnahmen (§ 4) in einem erstmaligen Audit und weiteren

Audits gemäß den Methoden an Ort und Stelle zu prüfen.

(4) Die Autorisierung ist mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der

Voraussetzungen für die Autorisierung notwendig ist. Die Autorisierung ist befristet zu erteilen, wenn auf

Grund der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Anforderungen

an die Autorisierung eine neuerliche Prüfung innerhalb dieser Frist erforderlich ist.

(5) Autorisierte Personen oder autorisierte technische Einrichtungen können unter Einhaltung einer

zwölfmonatigen Frist jeweils zum Monatsletzten durch schriftliche Benachrichtigung der Autorisierungsbehörde

auf ihre Autorisierung verzichten.

(6) Die Autorisierungsbehörde hat die Erteilung, den Umfang und eine allfällige Entziehung einer

Autorisierung im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 6 SaatG 1997 zu veröffentlichen.

(7) Die Autorisierungsbehörde hat den Saatgutanerkennungsbehörden alle Entscheidungen im

Zusammenhang mit der Autorisierung zu übermitteln. Die Saatgutanerkennungsbehörden haben der

Autorisierungsbehörde unverzüglich alle Daten aus Überwachungsmaßnahmen insbesondere Ergebnisse

der Paralleluntersuchung zu übermitteln, sodaß im Falle von Mängeln die Maßnahmen gemäß § 4 ohne

unnötigen Aufschub eingeleitet werden können.

Anforderungen

§ 3. (1) Die zu autorisierenden Personen haben die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 39 Abs. 1

SaatG 1997 zu erfüllen. § 39 Abs. 5 bis 7 SaatG 1997 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Technische Einrichtungen müssen innerhalb des antragstellenden Unternehmens als organisatorische

Einheit definierbar sein und so organisiert sein, daß das Personal den Umfang und die Grenzen

seines Verantwortungsbereichs kennt. Technische Einrichtungen müssen mit allen Räumlichkeiten,

Einrichtungen und notwendigen Prüf- und Meßeinrichtungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der

autorisierten Tätigkeiten ausgestattet sein. Sie haben über ausreichend Personal zu verfügen, das über die

zur Erfüllung der autorisierten Tätigkeiten notwendige Ausbildung, Schulung, technische Kenntnis und

Erfahrung verfügt.

(3) Die technischen Durchführungsbestimmungen zur Autorisierung sind, sofern sie nicht bereits in

dieser Verordnung geregelt werden, in den Methoden festzulegen.

Überwachung

§ 4. (1) Die Autorisierungsbehörde hat autorisierte Personen und autorisierte technische Einrichtungen

regelmäßig zu überwachen und stichprobenartig Paralleluntersuchungen durchzuführen. Dabei

sind die im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle durchgeführten Untersuchungen in den Stichprobenumfang

einzubeziehen. Wurden bei den Paralleluntersuchungen über die statistischen Toleranzen hinaus

Abweichungen festgestellt, so gelten die Untersuchungsergebnisse der Autorisierungsbehörde.

(2) Bei mangelhafter Durchführung der autorisierten Tätigkeiten hat die Autorisierungsbehörde

geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Konformität mit den Anforderungen an die Autorisierung

einzuleiten und die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufzutragen.

(3) Ergeben sich wiederholt Mängel, sodaß die Untersuchungsergebnisse der überwachten autorisierten

Personen oder autorisierter technischer Einrichtungen auch unter Anwendung statistischer

Toleranzen überschritten werden oder die Untersuchungsergebnisse nicht gemäß den Methoden erarbeitet

wurden, so

1. sind sämtliche durch autorisierte Personen und autorisierte technische Einrichtungen erarbeiteten

Untersuchungsergebnisse ungültig,

2. ist die Autorisierung zu entziehen,

3. hat die Saatgutanerkennungsbehörde einen Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abzuweisen,

wenn die Durchführung der notwendigen Untersuchung gemäß den Methoden technisch und

organisatorisch, insbesondere im Rahmen der Feldbesichtigung, nicht möglich ist.

(4) Kann der Antragsteller eine autorisierte Tätigkeit nicht selbst durchführen, so hat er dies

unverzüglich der Autorisierungsbehörde mitzuteilen und deren Durchführung durch die Saatgutanerkennungsbehörde

zu beantragen. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die notwendigen Untersuchungen

durchzuführen, soweit dies technisch und organisatorisch gemäß den Methoden möglich ist.

(5) Ergeben sich wiederholt Mängel durch eine zur Leitung eines Untersuchungslaboratoriums

autorisierte Person, so hat das Unternehmen der Autorisierungsbehörde innerhalb von drei Monaten eine

andere zur Leitung des Untersuchungslaboratoriums geeignete Person zu nennen. Liegen die

Anforderungen an die Autorisierung dieser Person nicht vor, so ist dem Untersuchungslaboratorium

unverzüglich die Autorisierung zu entziehen.

(6) Dem Unternehmen sind die aus den zusätzlichen Maßnahmen der Autorisierungs- und Saatgutanerkennungsbehörde

erwachsenen Kosten gemäß Saatgutgebührentarif, BGBl. II Nr. 203/1998, vorzuschreiben,

wenn die autorisierten Tätigkeiten mangelhaft durchgeführt wurden.

Pflichten

§ 5. Die autorisierten Personen und technischen Einrichtungen haben zusätzlich zu den in § 44

Abs. 1 und 3 SaatG 1997 genannten Pflichten

1. bei autorisierten Tätigkeiten die Methoden anzuwenden,

2.die im Rahmen des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens von Saatgut erarbeiteten

Untersuchungsergebnisse in einem Bericht der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu

übermitteln, wobei sich die Form des Berichtes an den Berichten der Saatgutanerkennungsbehörde

zu orientieren hat,

3. über autorisierte Personen und autorisierte technische Einrichtungen im Rahmen der autorisierten

Tätigkeiten und über alle Daten, die maßgeblich zur Erzielung von Untersuchungsergebnissen in

autorisierten Bereichen führen, sind Aufzeichnungen zu führen und diese sieben Jahre

aufzubewahren,

4. die Teilnahme an einem geeigneten und angemessenen Programm für Eignungs- oder Vergleichsuntersuchungen

sowie Schulungskursen der Autorisierungsbehörde zu gewährleisten,

5. der Autorisierungsbehörde Einsicht in alle Unterlagen zur genauen Untersuchung der Ergebnisse

und Tätigkeiten der von autorisierten Personen oder autorisierten technischen Einrichtungen

selbst durchgeführten internen Audits oder der Eignungsuntersuchung zu gewähren und damit im

Zusammenhang stehende Auskünfte zu erteilen,

6. Angaben und Ergebnisse, die im Zusammenhang mit der Autorisierung erstellt werden, mit einem

Hinweis auf die Autorisierung ausschließlich im Verkehr mit der Autorisierungs- oder Saatgutanerkennungsbehörde

zu verwenden,

7. die Autorisierungsbehörde unverzüglich über jede Änderung zu unterrichten, die Auswirkungen

auf die Erfüllung der Anforderungen an die Autorisierung hat und die Kompetenz, Leistungsfähigkeit

oder den Tätigkeitsbereich der autorisierten Person oder autorisierten technischen

Einrichtung berührt.

BGBlPdf 209. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben nachstehende

Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der

Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie

zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung

des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten

Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik

Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der

Portugiesischen Republik (BGBl. III Nr. 167/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III

Nr. 184/1999) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Irland 8. September 1999

Portugal 31. Juli 1999

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →